B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4791/2021
Urteil vom 16. November 2021 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), C., geboren am (...), D., geboren am (...), E._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Alexandre Mwanza,, Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-4291/2021 / N (...).
D-4791/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies das SEM ein Wiedererwä- gungsgesuch der Gesuchstellenden vom 30. Juli 2021 ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 18. Dezember 2018 fest. A.b Die Gesuchstellenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten. A.c Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 wies die in jenem Be- schwerdeverfahren (D-4291/2021) zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, forderte die Gesuchstellenden auf, bis zum 19. Oktober 2021 einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen und teilte ihnen mit, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde – bei unveränderter Sachlage – auf die Be- schwerde nicht eingetreten. A.d Da die Gesuchstellenden den Kostenvorschuss innert Frist nicht leis- teten, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4291/2021 vom 26. Oktober 2021 auf die Beschwerde vom 27. September 2021 andro- hungsgemäss nicht ein. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2021 er- suchten die Gesuchstellenden sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und stellten gleichzeitig ein (erneu- tes) Gesuch um Kostenvorschusserlass. Zur Begründung brachten sie vor, die Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 und damit die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses sei ihnen erst am 23. Oktober 2021 – und somit nach Ablauf der Zahlungsfrist vom 19. Oktober 2021 – zugegangen. Ausserdem habe sich die Sachlage insofern verändert, als A._______ seit über einer Woche hospitalisiert sei. Angesichts dessen werde beantragt, auf die Erhebung des Kostenvor- schusses zu verzichten.
D-4791/2021 Seite 3 Der Eingabe lagen zwei Nothilfebestätigungen, je vom 18. Oktober 2021, der Einzahlungsschein betreffend den Kostenvorschuss im Beschwerde- verfahren D-4291/2021 sowie Unterlagen betreffend den Eintritt von A._______ in die Klinik (...) bei. C. Mit Verfügung vom 1. November 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel – und so auch vorliegend – in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederherge- stellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grun- des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 3.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertre- tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur
D-4791/2021 Seite 4 solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalts- pflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er- schwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwieder- herstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstel- lende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Ver- nachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Um- stände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein stren- ger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N. 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2, m.w.H.). 4. Den Akten zufolge haben die Gesuchstellenden am 23. Oktober 2021 Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 erhalten. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 ersuchten sie (sinngemäss) um Wieder- herstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und stellten gleichzeitig ein Gesuch um Verzicht auf dessen Erhebung. Zur Begrün- dung des Gesuchs um Kostenvorschusserlass verwiesen sie auf eine ver- änderte Sachlage. Da die Gesuchstellenden mit einem innerhalb der Zah- lungsfrist gestellten und gehörig begründeten Gesuch um Kostenvor- schusserlass einen Nichteintretensentscheid allenfalls hätten verhindern können, ist das vorliegende – nicht ausschliesslich mit ungenügenden fi- nanziellen Mitteln begründete – Gesuch um Kostenvorschusserlass als rechtsgenügliches Nachholen der versäumten Rechtshandlung zu qualifi- zieren. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden machen zur Begründung für die verpasste Zah- lungsfrist geltend, sie hätten die Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 erst am 23. Oktober 2021 erhalten. Sie äussern sich indessen nicht näher zu den Gründen für diese verspätete Zustellung. Abklärungen des Gerichts
D-4791/2021 Seite 5 bei der Schweizerischen Post haben ergeben, dass die fragliche Zwischen- verfügung am 5. Oktober 2021 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungs- einladung mit Frist bis zum 12. Oktober 2021), der Rechtsvertreter der Ge- suchstellenden der Post jedoch offenbar einen Auftrag «Post zurückbehal- ten» erteilt hatte und seine Sendungen – darunter auch die Zwischenver- fügung vom 4. Oktober 2021 – erst am 23. Oktober 2021 abholte (vgl. Sen- dungsverfolgung sowie E-Mail der Post CH AG vom 2. November 2021). 5.2 Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher ver- pflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendun- gen sicherzustellen (vgl. beispielsweise BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3; Urteil des BGer 2C_966/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.1; vgl. dazu auch PATRICIA EGLI, a.a.O., N. 28). Indem der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, um si- cherzustellen, dass ihm – oder einem von ihm ermächtigten Vertreter – während seiner Abwesenheit die aufgrund des von ihm eingeleiteten Ver- fahrens zu erwartenden behördlichen Sendungen zugestellt werden kön- nen, hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt und muss sich Nachlässigkeit vor- werfen lassen. Ein Postrückbehaltungsauftrag stellt offensichtlich keine ge- eignete Massnahme dar; vielmehr gilt eine Gerichtsurkunde auch in sol- chen Fällen als zugestellt am letzten Tag der siebentägigen Frist ab Ein- gang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers (vgl. BGE 141 II 429). 5.3 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. 6. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Zugunsten der Gesuchstellenden ist zu vermuten, dass sich der im Fristwiederherstellungsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses) nicht nur auf das (abgeschlossene) Beschwerdeverfahren bezieht, sondern auch für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfah- ren gilt.
D-4791/2021 Seite 6 7.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Ausserdem wird der am 1. November 2021 verfügte Vollzugsstopp damit hinfällig. 7.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend ge- machten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Gesuchsbe- gehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 7.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4791/2021 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Gesuchstellenden aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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