B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4672/2021
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Laura Aeberli, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren; Verfügung des SEM vom 22. September 2021 / N (...).
D-4672/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte gemeinsam mit seiner Mutter am 26. Sep- tember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 27. November 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Frankreich. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-6836/2017 vom 11. Dezember 2017 ab. In der Folge ver- liess der Beschwerdeführer mit seiner Mutter die Asylunterkunft und galt seit dem 17. Dezember 2017 als verschwunden. B. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 5. Juli 2018 nach Frankreich ausgeschafft. Anlässlich einer Befragung durch die Polizei vom 14. Juni 2018 hatte sie angegeben, ihr Sohn halte sich in Frankreich be- ziehungsweise Finnland bei französischen Freunden von ihr auf. Später wurde sie zwei weitere Male (am 20. September 2019 und am 17. Dezem- ber 2020) nach Frankreich ausgeschafft, wobei in den jeweiligen Ausreise- gesprächen der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht mehr thema- tisiert wurde. C. Mit Schreiben vom 30. Mai 2021 gelangte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers an die Vorinstanz mit der Bitte, dessen Asylverfahren wie- deraufzunehmen. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist und halte sich seither hier auf. Sie hätten ein Asylgesuch gestellt, wobei dieses Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid und eine Wegweisung nach Frankreich beendet worden sei. Sie hätten nach dem Entscheid die Asylunterkunft verlassen und sich illegal in der Schweiz aufgehalten. Im Oktober 2020 sei seine Mutter verhaftet und im Dezember 2020 nach Frankreich ausgeschafft worden. Er sei alleine in der Schweiz zurückge- blieben. Soweit er wisse, verfüge seine Mutter in Frankreich über keinen rechtmässigen Aufenthaltstitel. Nach ihrer Ausschaffung habe er sich bei der Sans Papiers Anlaufstelle Zürich (SPAZ) gemeldet, welche den Fall an die mandatierte Rechtsvertreterin weitergegeben habe. Diese habe sich zuerst an das Migrationsamt Züprich gewandt, dort habe man sich aber auf den Standpunkt gestellt, Art. 14 Abs. 1 AsylG würde einer Bewilligung nach AIG entgegenstehen. Der Wegweisungsentscheid nach Frankreich sei be- treffend den Beschwerdeführer infolge Ablaufs der Überstellungsfrist von
D-4672/2021 Seite 3 Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) hinfällig geworden. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sei folglich auf die Schweiz übergegangen. Mit der Ausschaffung der Mutter sei der Be- schwerdeführer ausserdem zum unbegleiteten Minderjährigen geworden. In prozessualer Hinsicht beantragte die Rechtsvertreterin den sofortigen Vollzugsstopp und die Einsetzung ihrer Person als unentgeltliche Rechts- beiständin. Der Beschwerdeführer sei (...) Jahre alt und damit minderjährig sowie unbegleitet. Er sei für das Asylverfahren auf rechtlichen Beistand und Unterstützung angewiesen. Er besuche die Schule und sei mittellos. Voraussichtlich werde die Zentralstelle MNA (Mineurs non accompagnés) die Beistandschaft für den Beschwerdeführer übernehmen. Die Rechtsver- tretung von unbegleiteten Minderjährigen Asylsuchenden würde laut Aus- kunft der Zentralstelle MNA normalerweise durch die Zürcher Beratungs- stelle für Asylsuchende (ZBA) erfolgen. Da sie jedoch bereits mit dem Fall betraut sei und ein Vertrauensverhältnis bestehe, erscheine es angezeigt, das Mandatsverhältnis fortzuführen. D. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 stellte das SEM fest, es würden sich wei- tere Abklärungen aufdrängen, und bat den Beschwerdeführer, mehrere Fragen zu beantworten. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreterin Einsicht in die Akten gewährt. Diese Fragen wurden durch die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 8. Juni 2021 beantwortet unter Beilage zahlreicher Unterla- gen wie Zeugnisse, Referenzschreiben und Berichten von Lehrern und So- zialpädagogen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 stellte das SEM dem Be- schwerdeführer weitere Fragen, welche von dessen Rechtsvertreterin am 21. Juni 2021 beantwortet wurden. E. Am 23. Juni 2021 hob das SEM die Verfügung vom 27. November 2017 auf und verfügte die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens des Beschwerdeführers.
D-4672/2021 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 lehnte die Vorinstanz das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab und stellte fest, die Zwischenver- fügung könne nur mit dem Endentscheid angefochten werden. G. Der Antwort von C._______, Zentralstelle MNA, vom 27. Juli 2021 auf die Anfrage des SEM, ob diesem der Anhörungstermin passe, ist zu entneh- men, dass diesem eine Teilnahme zum angegebenen Zeitpunkt nicht mög- lich sei, die Anhörung jedoch trotzdem durchgeführt werden könne, da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, welche die Funktion der Rechtsvertretung im Asylverfahren übernommen habe, teilnehmen werde. Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 24. August 2021 im Beisein der Rechtsvertreterin statt. H. Mit Verfügung vom 22. September 2021 – eröffnet am 23. September 2021 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch zurzeit nicht zu- mutbar sei, wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2021 erhob der Beschwerdefüh- rer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, Beschwerde betreffend das Gesuch um amtliche Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Dabei wurde beantragt, die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Asylverfahren rückwir- kend eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeich- nenden Rechtsvertreterin zu bestellen, dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, wobei dieser für ihre Leistungen ein angemessenes Honorar zuzusprechen sei. J. Am 26. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be- schwerde bestätigt.
D-4672/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel- chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren, nach Wiederaufnahme durch das SEM, mithin in einem Verfahren, das sich auf das AsylG (vgl. Art. 111b AsylG) stützte. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021, mit welcher das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte, ist nicht selbständig an- fechtbar und kann deshalb mit der Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46 Abs. 2 VwVG). Bei der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2021 handelt es sich um die entsprechende Endverfügung bezüglich des Asylgesuches vom 26. September 2017 (Art. 5 VwVG). Die dagegen gerichtete Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wah-
D-4672/2021 Seite 6 rung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unent- geltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in aArt. 110a AsylG (vgl. für das neue Recht: Art. 102m AsylG) und Art. 65 VwVG kon- kretisiert. 2.2 Für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungs- verfahren fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Gemäss der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis- sion, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wird, lässt sich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aber aus verfassungsrechtlicher Sicht begründen (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 4, insb. E. 4b/bb; BVGE 2017 VI/8 E. 3; Urteil des BVGer E-1943/2019 vom 24. Mai 2019 E. 3 m.w.H.). Entgegen seiner ursprünglichen Einordnung im Abschnitt über das Beschwerdeverfahren ist ferner anerkannt, dass Art. 65 VwVG heute auch für alle nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt (KAY- SER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2019, Rz. 4 zu Art. 65 VwVG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung besteht demnach auch im erstinstanzlichen Asylverfahren. Für die Gutheissung eines entsprechenden Antrags müs- sen die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt sein. 3. 3.1 Das SEM begründete die Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung damit, es würden vorliegend keine Sach- oder Rechtsfragen, die eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheinen lasse, vorliegen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer, welcher über ein breites soziales Netz in der Schweiz verfüge, in der Lage gewesen wäre – gegebenenfalls unter Mitwirkung eines im Asyl- bereich tätigen Hilfswerkes – die für die Wiederaufnahme des Asylverfah- rens notwendigen Schritte zu unternehmen. Die durch das SEM schriftlich gestellten Fragen hätten ohne anwaltliche Unterstützung beantwortet wer- den können, zumal es sich dabei um Fragen betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers gehandelt habe. Auch für das weitere Asylverfahren sei keine Beiordnung der Rechtsbeiständin erforderlich. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass sich erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben könnten, zum anderen wür- den die zuständigen kantonalen Behörden eine Vertrauensperson bestim- men, welche die Interessen des Beschwerdeführers für die Dauer des Ver- fahrens wahrnehme. Aus dem Schreiben vom 30. Mai 2021 ergebe sich diesbezüglich, dass die zuständige Zentralstelle MNA regelmässig die ZBA
D-4672/2021 Seite 7 hinzuziehe. Die Beiordnung eines zusätzlichen Rechtsbeistandes durch das SEM sei damit nicht erforderlich. Daran ändere auch das bestehende Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer nichts, zumal diesem bei ei- nem mittlerweile 17-jährigen Gesuchsteller kein besonderes Gewicht bei- gemessen werden könne. Somit seien die Voraussetzungen zur amtlichen Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht erfüllt. Nach dem Gesagten könne die Frage der Bedürftigkeit offengelassen werden. 3.2 In der Beschwerde wurde dem entgegnet, der Beschwerdeführer sei minderjährig und gehe in die Schule. Er verfüge über kein Einkommen oder Vermögen und sei folglich als mittellos einzustufen. Sein Asylgesuch könne sodann nicht als aussichtlos bezeichnet werden, da das SEM die vorläufige Aufnahme angeordnet habe. Umstritten sei einzig, ob er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Wahrung seiner Rechte auf einen Rechts- beistand angewiesen gewesen sei. Unbegleiteten minderjährigen Asylsu- chenden sei gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG für die Dauer des Asylverfahrens eine Vertrauensperson zu bestellen. Nach Zuweisung in den Kanton werde eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten zum Schutz von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden angemessene Massnahmen angeordnet werden, da diese regelmässig nicht über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügten, um ihre Rechte im Asyl- und Wegweisungsver- fahren selbständig wahrnehmen zu können. Dem Beschwerdeführer sei keine Vertrauensperson zugeordnet worden. Die KESB Winterthur und An- delfingen habe erst mit Entscheid vom 17. August 2021 eine Vertretungs- beistandschaft angeordnet, mit den Aufgaben, den Beschwerdeführer um- fassend und insbesondere auch im Asylverfahren und bei migrationsrecht- lichen Angelegenheiten zu vertreten. Davor habe der Beschwerdeführer über keine behördliche Unterstützung für die Wahrnehmung seiner Rechte im Asylverfahren verfügt. Erst durch wiederholtes Nachfragen der Rechts- vertreterin sei die Zentralstelle MNA informiert worden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufge- halten habe. Damit habe ihm jederzeit die Inhaftierung und Ausschaffung nach Frankreich gedroht. Seine Interessen seien folglich in schwerwiegen- der Weise betroffen gewesen und er habe sich in einer äusserst verletzli- chen Lage befunden. Auch wenn er über ein breites soziales Umfeld ver- füge, habe es niemanden gegeben, der ihn im Rahmen des Asylverfahrens kompetent hätte beraten und begleiten können. Er habe die SPAZ von frü- her, als er noch mit seiner Mutter gewohnt habe, gekannt und sich deshalb an diese gewandt, jedoch sei dort entschieden worden, dass die SPAZ nicht über die nötige Erfahrung verfüge, um das Mandat zu übernehmen,
D-4672/2021 Seite 8 weshalb der Beschwerdeführer an die unterzeichnende Rechtsvertreterin verwiesen worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewe- sen, dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Er habe weder über eine Vertrauensperson noch über elterlichen Beistand verfügt. Nach der Errichtung der Beistand- schaft sei ein Wechsel der Rechtsvertretung nach Absprache zwischen dem Beistand und der Rechtsvertreterin als nicht opportun angesehen wor- den. Die Voraussetzungen für die amtliche Beiordnung der Rechtsvertre- terin seien folglich erfüllt gewesen und die unentgeltliche Verbeiständung sei rückwirkend anzuordnen. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 22. September 2021 wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Es liegt somit auf der Hand, dass die durch den Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht aussichtlos waren. Auch die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit kann beim Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger, der weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen verfügt, als erfüllt betrachtet werden. Zu prüfen bleibt die Frage, ob das SEM im Rahmen seiner Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 die Notwen- digkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht verneint hat. 4.2 Die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung ist nicht bereits auf- grund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 mit Verweis auf EMARK 2000 Nr. 6 E. 10, ebenso BGE 125 V 32 E. 4b). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf amtliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage ste- hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewach- sen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b, siehe auch die Beispiele bei KAYSER/ALTMANN, a.a.O., Rz 60). Ob die amtliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen
D-4672/2021 Seite 9 vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Pro- zessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprach- kenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung der betroffenen Person sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2). 4.3 Für das Verfahren betreffend Gewährung von Asyl hielt die Asylrekurs- kommission in EMARK 2001 Nr. 11 fest, das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Partei sei im erstinstanz- lichen Asylverfahren in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst sel- ten erfüllt sein (vgl. dort E. 6c; ebenso EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Die Praxis, wonach die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht ausgeschlossen, allerdings die Notwendigkeit der Ver- tretung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen ist, wird vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt (vgl. die Darstellung der Praxis in BVGE 2017 VI/8 E. 3.3). 4.4 Vorab ist daran zu erinnern, dass das SEM in Verfahren von minder- jährigen Asylsuchenden an gewisse Anforderungen gebunden ist. Wird von der Minderjährigkeit ausgegangen und handelt es sich um eine unbeglei- tete minderjährige Person, muss das SEM geeignete Massnahmen ergrei- fen, um den Schutz derer Rechte zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-5411/2019 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]). Das SEM ist verpflichtet, die zuständigen kantonalen Behörden über die Min- derjährigkeit der Antragstellenden zu informieren, damit diese die entspre- chenden vormundschaftlichen Massnahmen ergreifen und eine Vertrau- ensperson bestellen können, insbesondere, wenn entscheidende Verfah- rensschritte, wie beispielsweise eine Anhörung zu den Asylgründen, ge- plant sind (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; siehe auch Art. 64 Abs. 4 AIG). 4.5 Ferner ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich beim vorinstanz- lichen Verfahren nicht um ein Standardverfahren betreffend die Gewährung von Asyl handelte. Wie von der Rechtsvertreterin dargestellt und aus den Akten ersichtlich ist, hielt sich der Beschwerdeführer seit dem Urteil betref- fend Dublin-Verfahren D-6836/2017 vom 11. Dezember 2017 illegal in der
D-4672/2021 Seite 10 Schweiz auf. Teilweise wurde er wohl noch durch seine Mutter unterstützt, jedoch ist die Aktenlage diesbezüglich unklar, da diese mehrmals ausge- schafft wurde und falsche Angaben betreffend den Beschwerdeführer machte. Nach der letzten Ausschaffung seiner Mutter wandte er sich zuerst an die SPAZ, welche ihn jedoch an seine Rechtsvertreterin verwies. Dar- aus ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer nach seinen Möglichkeiten von seinem Umfeld Gebrauch gemacht hat, er dabei aber an dessen Gren- zen gestossen ist. Dass weder sein soziales Umfeld – wobei den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass diesem besonders rechts- kundige Personen angehörten – noch die SPAZ in der Lage waren, ihn kompetent zu beraten, lässt darauf schliessen, dass er eine rechtskundige Vertrauensperson benötigte. Nachdem vom Kanton erst am 17. Au- gust 2021 eine solche eingesetzt wurde und diese ferner der Ansicht war, es sei sinnvoll, dass sich die Rechtsvertreterin, zu welcher ein Vertrauens- verhältnis bestehe, weiterhin um das Verfahren kümmere, sind die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zur mangelnden Notwendigkeit nicht nachvollzieh- bar. Insbesondere erstaunt die Argumentation, die Zentralstelle MNA ziehe üblicherweise die ZBA bei, weshalb keine zusätzliche Rechtsvertretung notwendig sei, zumal vorliegend die ZBA nicht beigezogen wurde, sondern stattdessen eben die Rechtsvertreterin. In einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände und auch unter Berücksichtigung der restriktiven Praxis des Gerichts ist die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung zu bejahen. Damit ist festzuhalten, dass das SEM zu Unrecht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. 5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Zwischenentscheid der Vo- rinstanz in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das am 30. Mai 2021 anhängig gemachte vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin im erstinstanzlichen Verfahren zu gewähren. Das amtliche Honorar ist auf der Basis der Kos- tennote vom 25. Oktober 2021 (Periode 28. Mai 2021 – 23. September 2021) zu entrichten. 6. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die an- gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher gut- zuheissen.
D-4672/2021 Seite 11 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung als gegenstandslos erweist. 7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen not- wendigen Kosten im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus- zurichten (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Gemäss Kostennote der Rechtsvertreterin hatte sie einen Aufwand von 2.9 Stunden für die Vorbe- sprechung und Beschwerdeerhebung, bei einem Stundenansatz von Fr. 220.–. Dazu kommen Spesen, welche mangels genauer Angaben ge- schätzt werden. Der entstandene Aufwand ist demnach auf Fr. 700.– (2.9 Stunden zu Fr. 220.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu ersetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4672/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Laura Aeberli im erstinstanzlichen Verfah- ren wird gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, das amtliche Honorar der Rechtsvertreterin für deren Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren festzusetzen und zu entrich- ten. 3. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel