B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4667/2019
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 2 0 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Jürg Marcel Tiefenthal Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. August 2019.
D-4667/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C., (D., beide Distrikt Jaffna, Nord- provinz), reichte am 30. Mai 2011 auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein und ersuchte um Einreise in die Schweiz. Am 8. August 2011 fand eine Befragung in der Botschaft statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sein Bruder sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im (...) 2006 sei er selber von den LTTE zwangsrekrutiert und nach einer kurzen Waffenschulung einer medizinischen Einheit zugeteilt worden. Er habe während sechs Monaten eine weitere Ausbildung absolviert und in der Folge in verschiedenen Spitälern der LTTE erste Hilfe geleistet. An der Front sei er nie gewesen. Im (...) 2009 sei er zu seiner Familie zurückge- kehrt und habe sich vor den LTTE versteckt, bis er sich im (...) 2009 der sri-lankischen Armee ergeben habe. Die nächsten zwei Jahre habe er in Rehabilitationshaft verbracht. Im (...) 2011 sei er zu seiner Familie zurück- gekehrt. Seither sei er wiederholt von Armeeangehörigen und auf der Strasse schikaniert und geschlagen oder beleidigt worden. Einmal im Mo- nat müsse er sich im Armeecamp registrieren lassen und an verschiedenen Treffen teilnehmen. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) suchten ihn regelmässig auf. Er fürchte eine erneute Festnahme. A.b Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 6. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich um Asyl und beantragte die Einreise in die Schweiz. Das SEM befragte ihn am 10. Juli 2015 summarisch (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP; vgl. Protokoll SEM-act. B10) und hörte ihn am 15. Juli 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an (vgl. Protokoll B13). B.b Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 bewilligte das SEM dem Beschwer- deführer die Einreise in die Schweiz. B.c Am 2. November 2016 wurde er ergänzend angehört (vgl. Protokoll B34).
D-4667/2019 Seite 3 Im Rahmen der drei Befragungen bestätigte der Beschwerdeführer im We- sentlichen die im Auslandsverfahren geltend gemachten Asylgründe. Wei- ter brachte er vor, er sei aus Angst vor Verfolgung im Jahr 2014 nach Indien ausgereist, jedoch bereits nach einem Monat wieder nach Sri Lanka zu- rückgekehrt. Ebenfalls 2014 sei er beim Versuch einer Einreise in die Schweiz über E._______ von den dortigen Behörden festgehalten und we- gen illegaler Einreise nach Sri Lanka abgeschoben worden. Nach der An- kunft am Flughafen in Colombo hätten die heimatlichen Behörden ihn be- fragt und gefoltert. Er habe drei Monate in Haft zugebracht; ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren sei weiter hängig. 2015 habe er nach dem Kauf eines Grundstücks an seinem Wohnort in D._______ erneut grosse Prob- leme mit den Behörden bekommen, weil sich auf dem Grundstück ein Bun- ker der LTTE befunden habe, in dem Waffen gelagert worden seien. Der CID und der TID (Terrorist Investigation Division) hätten ihn mehrmals zum Landstück befragt und ihm mit Verhaftung gedroht. Zudem habe man ihm gedroht, am Black-Tiger-Day (Erinnerungstag für LTTE-Kämpfer am 5. Juli) eine Lampe auf dem Grundstück anzuzünden, um ihm eine Verbin- dung zu den LTTE unterstellen zu können. Nach der Haftentlassung seines seit 2009 inhaftierten Bruders hätten die Befragungen durch den CID und TID zugenommen. In der Folge habe er (der Beschwerdeführer) sich nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er Anfang Juli 2015 von Colombo nach Zürich geflogen sei. B.d Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.e Die gegen diesen Entscheid durch die damalige Rechtsvertreterin er- hobene Beschwerde vom 9. Januar 2017 wies das Bundeverwaltungsge- richt mit Urteil D-137/2017 vom 25. April 2019 vollumfänglich ab. In einer Gesamtwürdigung erachtete das Gericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im (...) 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert und als Angehöriger einer medizinischen Einheit in verschiedenen Spitälern der LTTE erste Hilfe leisten musste, dass er sich im (...) 2009 der sri-lanki- schen Armee ergab, bis (...) 2011 in Rehabilitationshaft zubrachte sowie nach seiner Entlassung Melde- und Unterschriftspflichten unterlag und durch sri-lankische Behörden sowie auf der Strasse wegen seiner LTTE- Vergangenheit überwacht beziehungsweise behelligt wurde. Das Gericht schloss deshalb nicht aus, dass er traumatisierenden Ereignissen und
D-4667/2019 Seite 4 Misshandlungen einschliesslich Folter ausgesetzt war. Ebenfalls als glaub- haft qualifizierte das Gericht das Vorbringen, dass sein Bruder bei den LTTE aktiv war und bei Kriegsende inhaftiert wurde. Aufgrund der Akten erachtete es ferner die illegale Einreise des Beschwerdeführers nach E._______ am (...) 2014 und dessen Rückschaffung nach Sri Lanka zwei Monate später als erwiesen (E. 5.2 und E. 5.3.1). Die Vorbringen zu den Ereignissen am Flughafen Colombo nach der Rückschiebung aus E._______ im (...) 2014 (Festnahme, dreimonatige Inhaftierung und Folter, hängiges Verfahren) sowie zu den Problemen mit den Behörden im Zu- sammenhang mit einem Grundstückskauf im Jahr 2015 und einem Waf- fenfund qualifizierte das Gericht in einer einlässlichen Prüfung als unglaub- haft. Es erwog, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Erfahrungen bei den LTTE und in Haft einen Sachverhalt konstruierte, der sein Gefähr- dungsprofil als Tamile mit LTTE-Vergangenheit schärfen und so sein Asyl- gesuch stützen sollte (E. 5.3 und 5.4). Die als glaubhaft beurteilten Vorbrin- gen qualifizierte das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als intensiv genug für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung. Es verneinte ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behör- den an seiner Person, zumal er die Vorbringen zur Haft und dem hängigen Verfahren nach der Rückschiebung 2014 sowie zu den Problemen mit den Behörden nach dem Grundstückskauf 2015 nicht glaubhaft machen konnte. Da er nach einem ersten Ausreiseversuch 2014 von Indien nach Sri Lanka zurückkehrte und die Rückkehr dorthin einer Asylgesuchstellung in E._______ vorzog, nahm das Gericht auch nicht an, dass er selber von einer erheblichen Gefährdung seiner Person oder Freiheit in Sri Lanka aus- ging (E. 6). Es gelangte zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub- haft zu machen, und verneinte auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen (E. 8). C. C.a Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer durch sei- nen neu mandatierten Rechtsvertreter auf schriftlichem Weg bei der Vo- rinstanz ein weiteres Asylgesuch ein. C.b Er begründete sein drittes Asylgesuch damit, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sich infolge der Terroranschläge an Os- tern 2019 und des daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustandes massiv verschlechtert habe. Die Reaktion der Regierung auf die Bombenan- schläge habe zu einer massiv erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen
D-4667/2019 Seite 5 geführt, die eine vermeintliche oder tatsächliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellten. Aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tä- tigkeiten würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vom dortigen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Ver- folgungsmassnahmen werden. Er erfülle die im Referenzurteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofak- toren. So verfüge er über klare Verbindungen zu den LTTE, sei er doch – anders als bisher geltend gemacht – über zehn Jahre lang ein überzeugtes Mitglied dieser Organisation gewesen und habe er an mindestens acht bis zehn Kampfeinsätzen teilgenommen. Sein Bruder sei als langjähriges LTTE-Mitglied während sechs Jahren inhaftiert gewesen. Er selber sei ver- schiedentlich und wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden gera- ten; insbesondere handle es sich bei ihm um einen Rehabilitierten, der zwei Jahre lang in Rehabilitationshaft verbracht habe. Es sei klar, dass man ihn behördlich registriert habe und sein Name somit auf der «Stop»-Liste auf- geführt sei. Ferner sei er seit seiner Einreise – dies wird ebenfalls neu vor- gebracht – in die Schweiz exilpolitisch aktiv. Er sei zurzeit daran, Unterla- gen aufzutreiben, die seine Teilnahme an regimekritischen Veranstaltun- gen belegten. Angesichts der systematischen Überwachung der Aktivitäten der tamilischen Diaspora in der Schweiz (vor allem Personen mit vermeint- lichen LTTE-Verbindungen) durch den sri-lankischen Nachrichtendienst sei der Beschwerdeführer als rehabilitierte Person mit Sicherheit unter den An- gehörigen der exilpolitisch aktiven tamilischen Diaspora identifiziert wor- den, die am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus mitwirkten (Gesuch Ziff. 4.3). Überdies weise er sichtbare Narben auf, halte sich be- reits über eine lange Zeit (seit 4 Jahren) in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, auf und verfüge über keine gültigen Einreisepa- piere. Da sich die Situation in Sri Lanka seit Erarbeitung dieser Risikofak- toren massiv verändert habe, müssten die einzelnen Faktoren im Kontext der aktuellen Lage verstärkt Geltung haben (Gesuch Ziff. 5). In Ergänzung zu den Ausführungen zur angespannten Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April 2019 und den neuesten Länderent- wicklungen würden mit dem eingereichten «Länderbericht» vom 18. Okto- ber 2018 «relevante und aktuelle Länderinformationen zu den rechtserheb- lichen Sachverhalten» geliefert. Da die Asylbehörden trotz ihrer Amtspflicht «diese rechtserheblichen Sachverhalte zur Verfolgungsgefahr» nicht aktu- alisiert hätten, stellten diese Quellen «neue bisher nicht bekannte und nicht beachtete Beweismittel» dar. Deshalb sei die Gefährdungslage des Be-
D-4667/2019 Seite 6 schwerdeführers «vor diesem neuen bisher nicht bekannten und nicht be- achteten Sachverhalt» im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu beurteilen (vgl. Gesuch Ziff. 16 S. 53). C.c Vor diesem Hintergrund befürchte er, aufgrund der früher geltend ge- machten Asylgründe sowie bisher verschwiegener und neuer Gründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Er brachte vor, anläss- lich der Besprechung mit dem unterzeichneten Rechtsvertreter «seine tat- sächlichen Verbindungen» zu den LTTE offengelegt zu haben (Gesuch Ziff. 4.1). Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens habe er gel- tend gemacht, im Jahr 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert und zum Sa- nitäter ausgebildet worden zu sein und sich im (...) 2009 den LTTE entzo- gen zu haben. In Tat und Wahrheit sei er jedoch im Jahr 1998 als (...)Jähriger den LTTE beigetreten, dies infolge seiner politischen Überzeu- gung, dass Waffengewalt das Ziel eines freien und souveränen tamilischen Staates rechtfertige. Er sei zunächst in einem dreimonatigen Basistraining im Umgang mit der Waffe geschult und anschliessend während sechs Mo- naten zum Sanitäter ausgebildet worden. Er sei über 10 Jahre bei den LTTE gewesen. Entgegen seinen bisherigen Behauptungen habe er auch in zirka acht bis zehn Einsätzen als Kämpfer an Kampfhandlungen teilge- nommen. In der intensiven und blutigen Schlussphase des Krieges habe er bestimmte Aufgaben in der Ausbildung von neu rekrutierten Kämpfern wahrgenommen. Seine Hauptfunktion bei den LTTE sei die Tätigkeit als Sanitäter gewesen. Während seiner Mitgliedschaft habe er aber immer mehr Aufgaben mit zunehmender Verantwortung übernommen und den Rang eines Offiziers innegehabt. Unter anderem habe er die Administration von Feldlazaretten und Spitälern geleitet; bisweilen seien ihm bis zu 30 Personen unterstellt gewesen. Auch seine Festnahme sei anders verlaufen als er bisher vorgebracht habe. Er sei nicht im (...) 2009 von den LTTE geflohen, sondern habe bis am Schluss für diese gekämpft und sich am (...) 2009 zusammen mit seinem Bruder ergeben, der ebenfalls seit 1999 bei den LTTE gewesen sei. Die psychische Traumatisierung sowie die Nar- ben an (...) und (...) belegten, dass die über zehnjährige Mitgliedschaft nicht spurlos an ihm vorbeigegangen sei. Damit werde auch verständlich, dass er im Rahmen des Screening-Prozesses relativ rasch der LTTE-Mit- gliedschaft verdächtigt worden sei und ab (...) 2009 über zwei Jahre in Rehabilitationshaft verbracht habe, wobei er immer wieder zu seiner LTTE- Vergangenheit befragt worden sei. Den Kontakt zu den Kameraden aus der Zeit bei den LTTE habe er nicht aufrechterhalten können, da er wie viele ehemalige LTTE-Mitglieder rigoros überwacht worden sei. Zurzeit sei
D-4667/2019 Seite 7 er daran, diejenigen Personen ausfindig zu machen, von denen er wisse, dass ihnen die Flucht ins Ausland gelungen sei. C.d Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er habe mehrere auffällige und von blossem Auge gut sichtbare Narben, die von Verletzungen durch Bombensplitter während Kampfeinsätzen für die LTTE in den Jahren 1999 (...) und 2007 (...) stammten. Die Narben stellten gemäss dem Referenz- urteil vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) einen Risikofaktor dar, weil sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte auf eine Verwundung bei kriegerischen Auseinandersetzungen hindeuteten, was bei LTTE- Kämp- fern regelmässig vorkomme. Solche Körpernarben könnten auch zeigen, dass die Person bereits früher gefoltert (und damit verdächtigt) worden sei; sie begründeten damit ein gesteigertes Interesse der sri-lankischen Behör- den und eine erhöhte Verhaftungs- und Foltergefahr. Die Narben seien auch als Teilbeweis der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kampfhand- lungen zugunsten der LTTE zu würdigen. Dieser sei zurzeit bemüht, die Herkunft der Narben durch einen Spezialisten (bzw. den Hausarzt) abklä- ren zu lassen. Der entsprechende Arztbericht würde seine Vorbringen zu- sätzlich stützen und seine über zehn Jahre dauernde aktive Rolle bei den LTTE teilweise belegen (Gesuch Ziff. 4.2). Als Beweismittel wurden je eine Abbildung eines (...) und einer (...) eingereicht (Gesuchsbeilage 1). C.e Schliesslich wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe anläss- lich der Besprechung mit seinem Rechtsvertreter geltend gemacht, eine zusätzliche Gefährdungslage ergebe sich aus «Vergeltungsgelüsten» aus seinem persönlichen Umfeld. Der Bruder seiner jetzigen Freundin in der Schweiz akzeptiere die Liebesbeziehung zwischen den beiden nicht und habe ihm im Fall einer Weiterführung der Beziehung gedroht, seine «ganze und wahre Geschichte» gegenüber dem CID offenzulegen. Da er sich wei- gere, die Beziehung zu beenden, habe er den Zorn des Bruders seiner Freundin auf sich gezogen. Er gehe davon aus, dass dieser die Sicher- heitsbehörden bereits informiert habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nach der Ankunft auf dem Flughafen festgenommen werden würde (Gesuch Ziff. 4.4). Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben den in Papierform vorliegenden Abbildungen einer (...) und eines (...) ins- gesamt zirka 540 Beweismittel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka in digitaler Form auf einer CD-Rom ein (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatlichen Institutionen und nicht-staatlichen Organisationen,
D-4667/2019 Seite 8 ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster «Bericht zur aktu- ellen Lage» in Sri Lanka [Stand 22. Oktober 2018] mit 409 Beilagen sowie eine interne Mitteilung des SEM bezüglich des Asylverfahrens einer ande- ren Person). In prozessualer Hinsicht ersuchte er das SEM um Sistierung des vorliegen- den Asylverfahrens, bis eine effektive Beurteilung der aktuellen Sicher- heitslage in Sri Lanka möglich sei, sowie um eine erneute Anhörung zu den Asylgründen. D. Mit Verfügung vom 30. August 2019 – eröffnet am 6. September 2019 – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Auf die gel- tend gemachten allfälligen Revisionsgründe trat es mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Gleichzeitig ver- fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner wies es die Anträge auf Verfahrenssistierung und Ansetzung einer Anhörung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2019 durch seinen Rechtvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihm eine angemessene Frist an- zusetzen, um die Eingabe vom 18. Juli 2019 dahingehend zu ergänzen, dass sie beim Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch eingereicht werden könne; eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvoll- ständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie wegen Verletzung des Willkürverbots (vgl. Beschwerde Ziff. 4.3 S. 32 f.) aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen; eventu- ell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In der Beschwerde wurde neu vorgebracht, die Sicherheits- und Men- schenrechtslage in Sri Lanka und damit die Gefährdungslage für Minder- heiten, insbesondere Tamilen, habe sich seit der Ernennung des mutmass- lichen Kriegsverbrechers Shavendra Silva zum neuen Armeechef am
D-4667/2019 Seite 9 19. August 2019 sowie der Ausstattung des Militärs mit polizeilichen Kom- petenzen am 22. August 2019 innert kürzester Zeit gravierend verändert. Dass die Notstandsgesetzgebung nach vier Monaten nicht verlängert wor- den sei, sei nicht als Zeichen der Entspannung zu werten und angesichts der Kompetenzerweiterung der Streitkräfte ohnehin eine Augenwischerei, da die Armee nun ausserhalb des Ausnahmezustandes die zentrale Rolle bei der Sicherung der öffentlichen Sicherheit übernehme. Mit der Übertra- gung polizeilicher Aufgaben einschliesslich der Bekämpfung des Terroris- mus an die sri-lankische Armee ergebe sich eine erhöhte Gefährdungslage insbesondere auch für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende, da diese nun bereits bei der Ankunft am Flughafen durch den Militärapparat kontrolliert werden könnten. Als Beschwerdebeilagen wurden 35 Beweismittel zur allgemeinen Situa- tion in Sri Lanka (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatli- chen Institutionen und nicht-staatlichen Organisationen) sowie eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 eingereicht, alle in di- gitaler Form (CD-Rom). F. Mit Schreiben vom 16. September 2019 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Am 25. März 2020 wurde eine weitere Eingabe mit umfassenden Ausfüh- rungen zur veränderten politischen Lage im Heimatstaat des Beschwerde- führers und zu weiteren möglichen Gefährdungsgründen eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
D-4667/2019 Seite 10 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-137/2017 vom 25. April 2019 über das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2015 rechtskräftig entschieden. Das vorliegende Asylgesuch wurde rund 12 Wo- chen nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens und damit inner- halb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Das SEM hat das dritte Asylgesuch vom 18. Juli 2019 korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. In dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens- entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog- nition zukommt. 3.3 3.3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen das SEM es ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit ein- zutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund- sätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit be- schlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zu- ständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Pra- xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
D-4667/2019 Seite 11 3.3.2 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwal- tungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Mög- lichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma- chen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 9 VwVG). 4. 4.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.2 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausrei- chend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Per- son vorher anhört. (vgl. Botschaft, BBI 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 4.3 Das Asylgesuch vom 18. Juli 2019 erfüllt die formellen Anforderungen an Mehrfachgesuche (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung). Das SEM hat daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnah- men verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens am 25. April 2019 weiterhin in der Schweiz aufge- halten; er macht in seinem Mehrfachgesuch denn auch nicht geltend, nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer stellt explizit ein neues Asylgesuch und bringt vor, die Situation in Sri Lanka habe sich nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in einer Weise verschlechtert, dass er nun die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das SEM wies in seinen Erwägungen darauf hin, dass das Bundes- verwaltungsgericht im vorangegangenen Beschwerdeverfahren mit Urteil
D-4667/2019 Seite 12 D-137/2017 vom 25. April 2019 die für die Zeit nach der Rückschaffung von E._______ nach Sri Lanka im Jahr 2014 bis zur Ausreise im Juli 2015 gel- tend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft beurteilt habe. Da- mit sei die Verfügung vom 5. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen. Im Weiteren führte das SEM aus, dass die Ausführungen im neuen Asylge- such zu den Anschlägen in Sri Lanka an der Lageanalyse im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 respektive den darin definierten Risikopro- filen nichts zu ändern vermöchten. Aus der Eingabe gehe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Erlass des Urteils D-137/2017 vom 25. April 2019 in einer Art und Weise verändert hätte, wel- che sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Be- schwerdeführers auswirken würde. Die Ausführungen im neuen Asylge- such – soweit sie vorliegend überhaupt durch das SEM zu beurteilen wären – erschöpften sich im Wesentlichen darin, bereits bekannte Sachverhalts- elemente, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respek- tive nicht asylrelevant erachtet worden seien, erneut darzulegen und den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit dem Be- schwerdeurteil D-137/2017 vom 25. April 2019 eine ebensolche asylrele- vante Gefährdung verneint worden sei. Dementsprechend sei die Eingabe vom 18. Juli 2019 zu wenig begründet und werde darauf gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. 5.2.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM sei zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch vom 18. Juli 2019 eingetre- ten. Es hätte die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und sämtliche Risikofaktoren vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka beurteilen müssen. Im Rah- men des Asylgesuches sei aufgezeigt und mit zahlreichen Beweismitteln dokumentiert worden, wie sich die Lage in Sri Lanka für abgewiesene und zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende und insbesondere den Be- schwerdeführer verändert habe, und dass dessen Profil vor dem Hinter- grund der veränderten Lage neu zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Insbesondere wegen seines nunmehr neu geltend gemachten LTTE-Hin- tergrundes (Ausbildung, Beteiligung an Kampfhandlungen, Dienste als Sa- nitär und Offizier über 30 Soldaten), der bereits erlebten Verfolgungshand- lungen und Folter sowie als aus einem tamilischen Diasporazentrum zu- rückkehrender abgewiesener tamilischer Asylsuchender mit exilpoliti- schem Engagement erscheine er heute als besonders gefährdet, in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten (Beschwerde
D-4667/2019 Seite 13 Ziff. 4.1.1 S. 21 ff.). Zu berücksichtigen sei ferner die neue Ausgangslage seit dem besorgniserregenden Kompetenzzuwachs des Militärs und des neuen Armeechefs. Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Schweizer Botschaft in Colombo und dem CID sowie dem TID (als Polizeibehörde) bei der Ausschaffung abgewiesener tamilischer Asylsuchender habe im Laufe der letzten Monate garantiert, dass diese nicht direkt bei der Ankunft am Flughafen in Colombo verfolgt würden. Da die Armee nun aber seit dem 22. August 2019 explizit für polizeiliche Aufgaben und damit auch die Ter- rorbekämpfung zuständig sei, entfalle der relative «Schutz» für abgescho- bene Asylsuchende, die zuvor durch die Zusammenarbeit mit dem CID und TID zumindest bei der Ankunft bestanden habe. Die Gefahr von Übergriffen auf zurückgeschaffte Asylsuchende, insbesondere Tamilen und Muslime, sei damit noch einmal markant angestiegen. 5.2.3 Vorweg ist an dieser Stelle festzustellen, dass das SEM seine Prü- fung des erneuten Asylgesuches zu Recht aufgrund der Sachlage vor- nahm, wie sie im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 25. April 2019 festgestellt wurde; Tätigkeit als Sanitäter für die LTTE nach Zwangsrekru- tierung in den Jahren 2006-2009, Rehabilitationshaft ab 2009 und ordent- liche Entlassung im Jahr 2011, keine asylrechtlich relevanten Übergriffe seither und zweimalige Rückreisen aus dem Ausland ohne nennenswerte Zwischenfälle bei der Einreise. Die angeblich bisher verschwiegenen Tat- sachen durfte die Vorinstanz bei dieser Prüfung ausser Acht lassen. Wird in erster Linie eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsfeststel- lungen geltend gemacht, so müsste dies nämlich im Rahmen eines aus- serordentlichen Verfahrens in die Wege geleitet werden, deren Prüfung prozessual einem zweiten Asylgesuch denn auch vorausgeht. Anders zu entscheiden hiesse, dass Asylsuchende rechtskräftige Entscheide bei je- der Veränderung der politischen Lage in einem Land immer wieder in Frage stellen könnten, indem sie zusammen mit der Lageveränderung neue bis- her verschwiegene Sachverhaltselemente einbringen würden. Dies unter Umgehung der hohen formellen Voraussetzungen denen die Revision be- ziehungsweise das Wiedererwägungsverfahren unterliegen. Ein solches Verhalten kann keinen Rechtsschutz verdienen. 5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in zahlreichen Urteilen darauf hin- gewiesen, dass die vom rubrizierten Rechtsvertreter vertretene Auffas- sung, die Anschläge an Ostern 2019 und deren Auswirkungen würden ohne Weiteres eine individuelle Gefährdungslage für den jeweiligen Be- schwerdeführer begründen, unzutreffend ist. Es hat ebenfalls ausdrücklich festgestellt, dass den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht
D-4667/2019 Seite 14 bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) nicht Genüge getan wird, wenn anhand von «Länderinformationen», welche auf aus den Jahren 2012 bis 2019 stammenden Quellen beruhen, in allgemei- ner Weise eine «neue Entwicklung» in Sri Lanka im Zeitpunkt der Einrei- chung eines Mehrfachgesuches behauptet und daraus pauschal – ohne hinreichende Subsumtion im Einzelfall – eine Gefährdung für alle abgewie- senen tamilischen Asylsuchenden, einschliesslich des jeweiligen Beschwerdeführers, abgeleitet wird (vgl. die Urteile D-4614/2019 vom
Daran vermag auch die zwischenzeitlich erfolgte Rückkehr des Rajapak- seclan an die Macht nicht zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der daraus entstehenden Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durch- aus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind bezie- hungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka:
D-4667/2019 Seite 15 Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwech- sel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungs- gefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prü- fen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsident- schaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Da der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das ihn in diesem Zusammen- hang als exponiert erscheinen liesse, ist eine Gefährdung zu verneinen. Schliesslich ergeben sich auch aus dem Vorfall im Zusammenhang mit ei- ner Botschaftsangestellten Ende 2019 keine Gefährdungselemente für den Beschwerdeführenden, zumal sich gemäss Botschaftsauskunft die diplo- matischen Beziehungen wieder normalisiert haben und sich keine Daten von sich in der Schweiz aufhaltenden, asylsuchenden Personen auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizerischen Botschaft befanden. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt im neuen Asylgesuch vom 18. Juli 2019 ferner vor, der Bruder seiner Freundin habe die sri-lankischen Sicherheits- behörden über seine wahren Tätigkeiten für die LTTE informiert, weil er die Liebesbeziehung zwischen den beiden nicht akzeptiere. Es sei deshalb da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen festgenommen würde. Das SEM hat auch dieses Vor- bringen unter dem Aspekt neue Asylgründe geprüft. Zur Begründung führt es aus, es fehlten zwar konkrete zeitliche Angaben, welche eine effektive Qualifikation des Vorbringens zulassen würden; aus den Ausführungen re- sultiere jedoch implizit, dies sei erst kürzlich, mithin nach dem Beschwer- deurteil D-137/2017 vom 25. April 2019 geschehen. Das Vorbringen be- ruhe auf einer reinen Parteibehauptung, welche durch nichts untermauert werde. Demzufolge sei es ebenfalls zu wenig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 5.3.2 Diese Einschätzung der Vorinstanz ist ebenfalls zu bestätigen. Das Vorbringen, der Bruder seiner Freundin habe dem CID die – bisher ver- schwiegene – wahre Tragweite des Engagements des Beschwerdeführers für die LTTE offengelegt, weshalb dieser bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, besteht aus substanzlosen, reinen Behauptungen und Mut- massungen. Der Einwand in der Beschwerde (S. 31), es sei «denkbar schwierig», eine solche Gefährdung nachzuweisen, ist unbehelflich. Der Auffassung, das SEM hätte eine Frist zur Beibringung entsprechender Be- weismittel ansetzen müssen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist
D-4667/2019 Seite 16 Sache des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Rechtsvertreters, im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Beweismittel zur Untermauerung eines neuen Asylgesuches unaufgefor- dert einzureichen. Auch bezüglich dieses Vorbringens sind die erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen nicht er- füllt. 5.4 Kommt eine asylsuchende Person – wie vorstehend festgestellt – ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die spe- ziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1–3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht im Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). Die Anwen- dung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden und eine Verletzung von Verfahrensrechten konnte ebenfalls nicht erkannt wer- den. 5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dargelegt hat, inwiefern gerade seine Per- son wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka beziehungsweise wegen Rachegelüsten des Bruders seiner Freundin eine asylrelevante Ver- folgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat demnach hinsichtlich der seit dem Urteil D-137/2017 vom 25. April 2019 behaupteten Veränderung der Sachlage sowie dem vorgebrachten neuen Asylgrund das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu- treffend als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht darauf gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 6. 6.1 Die Eingabe vom 18. Juli 2019 wurde von einem im Asylrecht speziali- sierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch be- zeichnet, wodurch unmissverständlich die Prüfung durch die Vorinstanz im Rahmen eines Mehrfachgesuches verlangt wurde. Diese hat das neue Asylgesuch als solches entgegengenommen und ist darauf nicht eingetre- ten. Das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 25. April 2019 rechtskräftig abgeschlossen. Gegenstand eines neuen Asylverfahrens
D-4667/2019 Seite 17 können wie bereits erwähnt nur vom Beschwerdeführer vorgetragene Asyl- gründe sein, die sich seither verwirklicht haben. Diese wurden in der vor- stehenden Erwägung 5 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht hinreichend begründet erachtet. 6.2 6.2.1 Das SEM argumentiert in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer mache mit den weiteren Vorbringen, er habe sein wahres Engagement zugunsten der LTTE bisher verschwiegen, weise Narben von Gefechten auf und sei seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch tätig, vorbestandene Tatsachen geltend, welche sich vor dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019 verwirklicht hätten und demzufolge im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch dieses zu behandeln seien. Gleiches gelte für den zu den Akten gereichten «Län- derbericht» vom 22. Oktober 2018 und die in diesem Zusammenhang ge- machten Ausführungen. Auf diese Teile des Gesuchs vom 18. August 2019 trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein (Dispositivziffer 2). 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Folge-Asylgesuch und im Rahmen des hier zu behandelnden Beschwerdeverfahrens Kritik an seinen früheren Asylverfahren übt oder mit seinen Vorbringen auf die Feststellung einer ur- sprünglichen Fehlerhaftigkeit der im zweiten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen abzielt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Beim angeblichen Verschweigen einer langjährigen LTTE-Mitgliedschaft und zusätzlicher qualifizierter Tätigkeiten zugunsten der LTTE handelt es sich um vorbestandene Tatsachen, welche der Beschwerdeführer unter Beachtung der erforderlichen prozessualen Sorgfalt ohne Weiteres schon im Rahmen der früheren Verfahren hätte einbringen können. Es ist damit von verspäteten Vorbringen auszugehen. Dass es sich dabei um eine ent- schuldbar verspätetes Vorbingen handelt, ist äusserst zweifelhaft, jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Dies gilt ebenfalls für die Nar- ben, die angeblich seit der Einreise in der Schweiz ausgeübten exilpoliti- schen Tätigkeiten und allfällige weitere Risikofaktoren. Ungeachtet der Frage, ob diese Vorbringen in der Sache zu überzeugen vermöchten, bleibt festzuhalten, dass sie sowie die eingereichten Beweismittel (Abbildungen eines [...] und einer [...]) nicht im Rahmen eines Folge-Asylgesuchs zu be- handeln sind. Die Vorbringen und Beweismittel zu vorbestandenen Tatsa- chen können nur im Rahmen ausserordentlicher Rechtsmittel eingebracht werden und das SEM stellte diesbezüglich fest, es lägen Revisionsgründe
D-4667/2019 Seite 18 vor und zuständig sei das Bundesverwaltungsgericht. Vom Beschwerde- führer wird auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht, das SEM hätte die entsprechenden Vorbringen unter den Aspekt der Wiedererwägung prüfen müssen und entsprechendes ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Bei neuen Tatsachen und Beweismitteln, die nach Erlasse eines materiellen Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts gel- tend gemacht werden, handelt es sich grundsätzlich gemäss aktuell Praxis um Revisionsgründe im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG (vgl. BGE 134 III 45; Urteile des Bundesgerichts 8F_11/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.2 und 4F_15/2013 vom 11. Dezember 2013 E.3; EMARK 1995/9). Das SEM durfte damit darauf verzichten, die Eingabe unter dem Aspekt des Wiedererwägungsgesuches zu prüfen und war im Sinne von Art. 9 VwVG auch nicht gehalten, diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. 6.3 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass Asylfolgegesuche nicht belie- big zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, rechtskräftige Entscheidungen zu kritisieren und die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder allfällige pro- zessuale Versäumnisse nachzuholen. Es steht dem durch einen Rechts- anwalt vertretenen Beschwerdeführer frei, bei der zuständigen Instanz ein entsprechendes ausserordentliches Rechtsmittel einzureichen. Dies hat er mit Bezug auf die erwähnten Vorbringen und Beweismittel bisher nicht ge- tan. Der Eventualantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Er- gänzung der Gesuchseingabe vom 18. Juli 2019 als Revisionsgesuch ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. Da das SEM auf die Eingabe vom 18. Juli 2019 zu Recht nicht eingetreten ist, ist auf die übrigen Rechtsbegehren und Beweisanträge nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
D-4667/2019 Seite 19 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil des BVGer D-137/2017 vom 25. April 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (E. 10). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka einschliesslich der Ernennung von Shavendra Silva zum neuen Armeechef am 19. August 2019 und der Ausstattung des Militärs mit polizeilichen Kompetenzen aus- serhalb des am 22. August aufgehobenen Ausnahmezustandes nichts zu ändern. Aus dem Asylgesuch vom 18. Juli 2019 und der Beschwerde vom 13. September 2019 ergeben sich auch sonst keine Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Aus der nicht weiter begründeten Aussage im neuen Asylgesuch, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges sei «auch aufgrund eines inexistenten tragfähigen Netzwerkes in Sri Lanka festzustellen» (vgl. Ziff. 12.2), geht nicht hervor, inwiefern der Be- schwerdeführer neu kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr ha- ben soll. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll- ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-4667/2019 Seite 20 11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr.1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4667/2019 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Jacqueline Augsburger
Versand: