B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4664/2022

U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 2 3 Besetzung

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 9. September 2022 / N (...).

D-4664/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. März 2022 wurde er im Rahmen der Erstbefragung UMA zu seiner Person befragt. Er gab an, nach persischem Kalender am (...) (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Zum Beleg seiner Identität gab er eine Kopie einer Tazkira zu den Akten. B. Am 6. April 2022 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung zur Abklä- rung des Alters des Beschwerdeführers am Institut für Rechtsmedizin B._______ (IRM) durchgeführt. Die Vorinstanz gewährte ihm unter Be- kanntgabe ihrer Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS) als den (...) zu registrieren, am 6. Mai 2022 das rechtliche Gehör zum vorgenannten rechtsmedizinischen Altersgutachten. Der Beschwerdeführer nahm am 11. Mai 2022 dazu Stellung. C. Am 19. Mai 2022 stellte der Zoll (...) Flughafen eine an den Beschwerde- führer adressierte Kuriersendung aus Pakistan sicher, die eine Tazkira ent- hielt. Mit Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2022 hielt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) fest, bei dem Dokument handle es sich um eine Totalfälschung. D. Am 3. Juni 2022 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylge- suchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei afghani- scher Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus der Pro- vinz C._______. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt und die Schule bis Ende der sechsten Klasse besucht. Die Taliban hätten ihn eines Tages aus einer Gruppe von Schülern ausgewählt und von ihm verlangt, einen Sack unbekannten Inhalts zu einem Bürgerwehrposten in seinem Dorf zu bringen. Dies habe er verweigert und sei nach Hause gegangen. Einige Tage später sei an dem Bürgerwehrposten eine Bombe detoniert. Zehn Personen seien getötet worden. Wenige Tage nach dem Anschlag hätten die Taliban sein Elternhaus aufgesucht und von seinem Vater verlangt, ihn (den Beschwerdeführer) auszuliefern, um ihnen als Selbstmordattentäter

D-4664/2022 Seite 3 zu dienen. Der Vater und die anwesenden Familienmitglieder seien ge- schlagen worden. Mit der Zusicherung der Dorfbewohner, er (der Be- schwerdeführer) werde den Taliban baldmöglich ausgehändigt, hätten sie sein Elternhaus wieder verlassen. Daraufhin habe ihn sein Vater gemein- sam mit seinem jüngeren Bruder nach D._______ geschickt. Telefonisch habe sein Vater ihm mitgeteilt, dass die Taliban nach seiner Abreise erneut sein Elternhaus aufgesucht und den dort verbliebenen Familienmitgliedern abermals physische Gewalt angetan hätten. Seine Eltern und Geschwister hätten daraufhin das Heimatdorf ebenfalls verlassen. Über Pakistan seien der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder in den Iran gereist, wo sie sich gut eineinhalb Jahre aufgehalten hätten, bevor er (der Beschwerde- führer) alleine weitergereist sei und sich während eines Jahres in der Tür- kei aufgehalten habe. Am 1. März 2022 sei er illegal in die Schweiz einge- reist. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Tazkira (in Kopie) sowie seine Schulzeugnisse (in Kopie) zu den Akten. E. Am 21. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer das Prüfresultat seiner Original-Tazkira mit und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Be- schwerdeführer nahm am 26. Juli 2022 dazu Stellung und ersuchte um Aushändigung des Beweismittels, um es durch die afghanische Vertretung in der Schweiz beglaubigen zu lassen. F. Mit Verfügung vom 9. September 2022 – eröffnet am 14. September 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Zudem verfügte es die Ein- ziehung seiner Tazkira und stellte fest, seine Hauptidentität laute im ZEMIS fortan A._______, geboren am (...) (mit Bestreitungsvermerk versehen). G. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 8 und 9 der ange- fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Anordnung der Einziehung seiner Tazkira sei aufzuheben. Weiter

D-4664/2022 Seite 4 sei das SEM anzuweisen, ihn im ZEMIS als «A._______, geboren am (...)» zu erfassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. H. Am 17. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf ei- nen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie (sinngemäss) des Untersuchungsgrundsatzes gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation

D-4664/2022 Seite 5 der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdefüh- rer, die Vorinstanz habe sein Altersgutachten unzutreffend wiedergegeben und falsch gewürdigt. Weiter habe sie nur unzureichend begründet, wes- halb sie davon ausgehe, seine Tazkira sei gefälscht. Ohnehin sei ihm die Einsicht in den diesbezüglichen Prüfbericht wie auch die Aushändigung des Dokumentes selbst verweigert worden. 4.2 4.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, mit welchen sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit diesem Anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tat- sächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung ange- messen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teil- gehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweis- erhebliche Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmit- telbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Wenn überwiegende öffentliche beziehungsweise private Inte- ressen die Geheimhaltung erfordern, darf die Einsichtnahme in ein Akten- stück verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeits- prinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt indessen, dass der Anspruch auf Aktenein- sicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf (vgl. BVGE 2015/44 E. 5.1). Wird die Einsichtnahme verweigert darf auf die entsprechende Akte nur zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von ihrem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gele- genheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeich- nen (Art. 28 VwVG).

D-4664/2022 Seite 6 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschät- zung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz seine Vor- bringen und Beweismittel nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit dem Altersgutachten vom 13. April 2022 eingehend aus- einandergesetzt hat (vgl. A43/15 S. 8 ff.). Zudem begründete sie nachvoll- ziehbar und ausführlich, weshalb sie davon ausgeht, die Tazkira des Be- schwerdeführers sei eine Totalfälschung (vgl. A43/15 S. 7 f.). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner vorgebrach- ten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht teilt, lässt nicht auf eine Ge- hörsverletzung schliessen, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.3.2 Auch hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einsicht in den Dokumentenprüfbericht seiner Tazkira verweigert, selbst wenn sie sie zu Unrecht als «interne Akte» klassiert hat. Gestützt auf Art. 27 VwVG ist der Bericht von der Akteneinsicht ausgeschlossen, da zur Vermeidung eines Lerneffekts ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtoffenlegung der Feststellungen besteht. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 hat das SEM dem Beschwerdeführer auch den wesentlichen Inhalt im Sinne von Art. 28 VwVG zur Kenntnis gebracht und ausführlich begründet, weshalb es seine Tazkira als gefälscht qualifiziere (vgl. A39/4). Der Antrag auf Aushändigung des Identitätsausweises im Original ist unter Verweis auf Art. 10 AsylG abzuweisen und die als gefälscht erkannte Tazkira bleibt gestützt auf Abs. 4 des vorgenannten Artikels eingezogen. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-

D-4664/2022 Seite 7 nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). 5.3 Grundsätzlich obliegt der das Berichtigungsbegehren stellenden Per- son der Beweis der Richtigkeit der von ihr ersuchten Änderung. Die Bun- desbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr be- arbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Das sonst im Asylverfah- ren gemäss Art. 7 AsylG genügende Beweismass der Glaubhaftmachung reicht zum Beweis der Richtigkeit nicht aus (vgl. BVGE 2018/VI 3 E. 3.3 und 4.2.3). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Er- kenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3700/2021 vom 8. September 2021 E. 4; A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden, was namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen

D-4664/2022 Seite 8 und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Inte- resse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Inte- resse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über- lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als weni- ger wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 und A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag im Wesentli- chen auf die forensischen Ergebnisse des Altersgutachtens vom 13. April 2022, welche überwiegend auf den (...) als Geburtsdatum des Beschwer- deführers schliessen liessen. So sei bei ihm ein durchschnittliches Lebens- alter von 18 bis 23 Jahren ermittelt worden, wobei das durchschnittliche Zahnalter bei 21 bis 22 Jahren und ein mittleres Skelettalter von 18 Jahren vorlägen. Das zu berücksichtigende Mindestalter betrage 17 Jahre. Das von Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten könne demnach zwar zutreffen. Die Zweifel des SEM an der gel- tend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers würden aber durch die zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen verstärkt. So habe er angegeben, obgleich es in seiner Provinz nicht üblich sei, Geburtsdaten zu kennen respektive zu registrieren, sei sein Geburtsdatum seiner Tazkira zu entnehmen. Darauf hingewiesen, dass der Tazkira lediglich sein ge- schätztes Alter und nicht das Datum seiner Geburt zu entnehmen seien, habe er geltend gemacht, vorgenanntes von seinem Vater erfahren zu ha- ben, was im afghanischen Kontext und in Anbetracht dessen, dass sein Vater nie eine Schulbildung erhalten habe, nicht nachvollziehbar sei. Ebenso wenig habe er überzeugend zu erklären vermocht, warum er die Geburtsdaten seiner Geschwister nicht habe nennen können. Ebenfalls

D-4664/2022 Seite 9 gegen die behauptete Minderjährigkeit sprächen die eingereichten Schul- zeugnisse und die sichergestellte Original-Tazkira. Während die Zeugnisse inhaltlich seinen zu Protokoll gegebene Aussagen widersprächen, handle es sich bei der Tazkira offenkundig um eine Totalfälschung. Am Fäl- schungsverdacht ändere denn auch eine durch den Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Beglaubigung des Dokuments durch das afghanische Konsulat nichts, zumal die Mitarbeitenden desselben sich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen würden. Ohnehin sei der von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellte Behördenkontakt für eine asylsuchende Person nicht angebracht. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen liessen keine zentralen Widersprüche erkennen. Einzelne Ungenauigkeiten seien auf seine traumatische Flucht zurückzuführen. Zudem lägen die Ereignisse be- reits weit zurück und er könne sich nur schlecht konzentrieren. Bei seiner Tazkira handle es sich nicht um eine Fälschung. Das Altersgutachten be- treffend stelle die Vorinstanz lediglich auf einzelne Resultate ab, obgleich die begutachtenden Mediziner in einer Gesamtschau zum Schluss gelangt seien, dass sein angegebenes Alter und damit seine Minderjährigkeit zu- treffen könnten. Das SEM habe diejenigen Indizien, welche für seine Min- derjährigkeit sprächen, nicht in angemessener Weise gewürdigt. Gesamt- haft gesehen spreche mehr für seine Minder- als für seine Volljährigkeit. 7. 7.1 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer vermögen das von ihnen behauptete Geburtsdatum – gemäss dem Beschwerdeführer der (...) respektive gemäss Vorinstanz behauptet der (...) – zu beweisen. Dem- nach ist nachfolgend zu prüfen, welches Datum überwiegend wahrschein- lich ist oder zumindest weniger unwahrscheinlich: 7.2 Gemäss dem einschlägigen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizi- nischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handkno- chenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Be- weis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Diesbezüglich ist dem Gutachten des IRM B._______ vom 13. April 2022 zu entnehmen, dass sich die Beurtei- lung auf die Untersuchungen von Handgelenken und Weisheitszähnen stützt, da die inneren Schlüsselbeinanteile beidseits eine anatomische Normvariante (Fischmaulkonfiguration) aufwiesen. Die Wachstumsfugen

D-4664/2022 Seite 10 der Schlüsselbeinbrustbeingelenke könnten daher nicht für die Altersdiag- nostik herangezogen werden. Welcher Beweiswert vorgenanntem Alters- gutachten gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zukommt, kann aufgrund der gesamten Aktenlage jedoch offenbleiben. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum zahlreiche Ungereimtheiten auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. A43/15 und E. 6.1 hiervor). Diese Widersprüche vermochte er denn auch auf Beschwerde- ebne nicht zu erklären. Seine pauschale Behauptung, die Ereignisse lägen weit zurück und er könne sich nur schlecht konzentrieren, vermag nicht zu überzeugen. An dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburts- datum bestehen denn auch erhebliche Zweifel angesichts der offenbar ge- fälschten Tazkira. Bezüglich der Authentizität des Dokuments verstrickte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. Juli 2022 in zusätzliche Widersprüche, indem er geltend machte, sein Vater habe ihm bestätigt, dass es sich um seine originale Tazkira handle, womit er implizit geltend machte, kürzlich Kontakt zu seinem Vater gehabt zu haben. Im Rahmen der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, seit drei Jahren nicht mit diesem gesprochen zu haben (vgl. A28/12 F15). Darüber hinaus sind denn auch seine Angaben zu der Postsendung der Tazkira in die Schweiz widersprüchlich ausgefallen. Während der Anhörung vom 3. Juni 2022 gab er zu Protokoll, die Original-Tazkira sei durch seinen On- kel väterlicherseits vor 15 Tagen – demnach am 20. Mai 2022 – in D._______ in Afghanistan der Post übergeben worden (vgl. A28/12 F10). Die Kuriersendung, welche die Original-Tazkira enthielt und am 19. Mai 2022 in E._______ kontrolliert und schliesslich sichergestellt wurde, wurde jedoch nachweislich am 16. Mai 2022 in F._______ in Pakistan zum Ver- sand übergeben (vgl. A34/16). 7.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen Geburtsdatums ([...]) noch diejenige des vom Beschwerdeführer an- gegebenen Geburtsdatums ([...]) bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Be- weismittel und Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsda- tum wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer beantragte Datum. Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestrei- tungsvermerk) ist unverändert zu belassen.

D-4664/2022 Seite 11 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 9. 9.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, seinen Hauptvorbringen – der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban im Heimatstaat – mangle es an der Asylrelevanz. Die vorgebrachten Rekrutierungsversuche durch die Ta- liban und die damit einhergehenden Nachstellungen beruhten auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Das von ihm dargelegte Vorgehen der Taliban habe nicht seine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Na- tionalität, politischen Anschauungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe zum Ziel gehabt, sondern die Rekrutierung neuer Kämpfer für die Sache der Taliban. 9.2 Der Beschwerdeführer hält dem auf Beschwerdeebene im Wesentli- chen entgegen, das SEM verkenne den Unterschied zwischen einer grund- sätzlich legitimen Einberufung von erwachsenen Dienstpflichtigen in den Militärdienst und der illegitimen Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen

D-4664/2022 Seite 12 zur Teilnahme an Kampfhandlungen. Die Taliban hätten versucht ihn auf- grund seines Geschlechts, seines Alters sowie seines Aussehens zu rek- rutieren, womit er zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten bestimmten sozi- alen Gruppe zu zählen sei. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung so- wie E. 9.1 hiervor verwiesen werden. Ergänzend und präzisierend ist das Folgende festzuhalten: 10.2 Die Zwangsrekrutierung vor seiner Ausreise erscheint im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel. So war der Ein- fluss der Taliban im Nordosten Afghanistans zu jener Zeit durchaus gross. Verschiedene Berichte weisen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwie- gend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuch- ten. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt an- wandten beziehungsweise anwenden oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. No- vember 2022 E. 5.3). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht, doch gemäss den zur Verfügung ste- henden Informationen ist nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutie- rungen auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme der Taliban in eini- gen Regionen vorkamen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie versu- chen, Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren (vgl. Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.5 m.w.H.). 10.3 Angesichts des Gesagten ist nicht von einer drohenden zukünftigen Rekrutierung des mittlerweile volljährigen (dies selbst bei Wahrunterstel- lung des Geburtsdatums [...]) Beschwerdeführers auszugehen. Die Frage, ob dem (dannzumal) minderjährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise seitens der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund ei- nes asylrechtlich relevanten Motivs drohten, kann denn mangels Aktualität offenbleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordina- tionsurteil darstellt und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zu- sammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wird (vgl. statt vie- ler Urteile des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.4;

D-4664/2022 Seite 13 D-72/2022 vom 12. September 2022 E. 5.4; D-2116/2022 vom 5. Septem- ber 2022 E. 7.4; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H.). 10.4 Weiter weist der Beschwerdeführer auch kein besonderes Risikoprofil auf. Weder war er politisch aktiv noch hat er sich anderweitig – beispiels- weise aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten – gegenüber den Taliban besonders exponiert, zumal er – abgesehen von der versuchten Rekrutierung – keine weiteren Probleme mit den Taliban geltend macht. Ferner ist dem Vorbringen in der Beschwerde nicht zu fol- gen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich den Taliban anzu- schliessen, von diesen als politischer Verrat verstanden und er bei seiner Rückkehr schwere Nachteile erleiden würde. Seine auf Beschwerdeebene wiederholte pauschale Behauptung, auch noch Jahre nach seiner Ausreise würden die Taliban ihm nach dem Leben trachten, erscheint nur wenig wahrscheinlich, zumal er nicht ausführte, weshalb ihn diese als politischen Gegner wahrnehmen könnten. Dementsprechend drohen ihm bei einer all- fälligen Rückkehr keine gezielten Nachteile, die über die allgemeine Ge- fährdungslage hinausgingen. 10.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Obgleich das Ge- richt grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG hegt, kann aufgrund vorstehender Erwägungen beziehungsweise bei dieser Aus- gangslage die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben offenbleiben. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 12. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh- rers als unzumutbar, weshalb sie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

D-4664/2022 Seite 14 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 13.2 Der nicht vertretene Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Be- schwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe hervorgeht, dass er dazu über einen juristischen Bei- stand verfügt hat. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) wurde offensichtlich im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragt. Da weitere Pro- zesshandlungen vorliegend jedoch nicht nötig waren, ist der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegenstandslos geworden. 14. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

D-4664/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung abge- wiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-4664/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-4664/2022
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026