B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4660/2019

U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 2 0 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Zwischenverfügung des SEM vom 13. August 2019, Verfügung des SEM vom 14. August 2019.

D-4660/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der in der Schweiz geborene, sri-lankisch-stämmige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Sep- tember 2016 des qualifizierten Raubes (Mitführen einer gefährlichen Waffe), der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waf- fengesetz WG; SR 514.54) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) schuldig gesprochen und zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 100.–, ersatzweise einen Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem ordnete das Amtsgericht gestützt auf ein forensisch-psychiatri- sches Gutachten vom 14. April 2015 eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene an, die mit Verfügung vom 21. August 2017 zufolge Aussichts- losigkeit aufgehoben wurde. B. Mit Verfügung vom 14. November 2017 widerrief das Departement des Innern des Kantons B._______ die Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons B., welches die Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2018 abwies und die Verfügung des Departements des Innern des Kantons B. bestätigte. Mit Urteil 2C-656/2018 vom 13. Dezember 2018 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. D. Mit Eingabe vom 11. März 2019 an das kantonale Migrationsamt stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Das Migrationsamt leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das SEM weiter. E. Am 15. März 2019 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem persönli- chen Brief an das kantonale Migrationsamt.

D-4660/2019 Seite 3 F. Am 10. Mai 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit sei- ner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser Befra- gung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Ak- ten, die vorwiegend im Zusammenhang mit dem Tod seines Onkels stehen (elektronischer Datenträger mit vier Videodateien mit Aufnahmen der Ab- dankungszeremonie seines Onkels sowie weitere Videos von verschiede- nen Internetplattformen betreffend die Abdankungszeremonie, Todesanzei- gen, verschiedene Gedichte, Memoranden und Poster sowie Internetein- träge über den Tod seines Onkels). Weiter reichte er zwei Bestätigungs- schreiben von Parlamentsmitgliedern hinsichtlich seiner sowie der Gefähr- dung seines Cousins aufgrund der Mitgliedschaft seines Onkels bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu den Akten. G. Mit Schreiben und Fax vom 4. beziehungsweise 11. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Abklärung seines Gesundheitszu- standes sowie die Überweisung an einen Psychiater. H. Am 29. Juni 2019 wurde für den Beschwerdeführer eine ärztliche Fürsor- gerische Unterbringung verfügt und er wurde gleichentags in die Psychiat- rischen Dienste der Spitäler B._______ eingewiesen. Vom 3. bis zum 15. Juli 2019 befand er sich stationär in der Psychiatrischen Klinik C.. I. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. J. Mit E-Mails vom 22. und 23. Juli 2019 ersuchte das SEM die kantonalen Behörden um Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers. K. Am 23. Juli 2019 reichte die Gefängnisärztin Dr. med. D. auf Auf- forderung des SEM einen ärztlichen Bericht selben Datums beim SEM ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2019 lehnte das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

D-4660/2019 Seite 4 M. Mit Verfügung vom 14. August 2019 (recte: 13. August 2019; eröffnet am 14. August 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist bis zum 9. Oktober 2019 und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. N. Mit Verfügung vom 16. August 2019 ordnete das kantonale Migrationsamt eine Ausschaffungshaft für drei Monate an. Diese Anordnung wurde durch das Haftgericht des Kantons B._______ mit Verfügung vom 20. August 2019 bestätigt. O. Mit Eingabe vom 12. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es seien die Akten seines verstorbenen Onkels beizuziehen, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin- sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 13. August 2019 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. P. Am 13. September 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Q. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter einen Therapieabschlussbericht der Strafanstalt E._______ vom 25. Oktober 2018 sowie verschiedene Korrespondenzen des Rechtsvertreters mit dem Untersuchungsgefängnis B._______ und den

D-4660/2019 Seite 5 psychiatrischen Diensten B._______ inklusive Berichten zum Sprechstun- denverlauf der psychiatrischen Dienste zu den Akten. R. Am 13. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Be- richte zur politischen Lage in Sri Lanka zu den Akten. S. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2019 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehm- lassung ein. T. Am 20. Januar 2020 reichte die Vorinstanz nach erstreckter Frist eine Stel- lungnahme ein. U. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Februar 2020 nach erstreckter Frist eine Replik, ein Schreiben der kantonalen Migrationsbehörden an die sri- lankische Botschaft sowie ein persönliches, an seinen Rechtsvertreter ge- richtetes Schreiben ein. V. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit diesbe- züglichen Telefonaufnahmen sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten und bat erneut um die Anordnung einer unabhängigen psychiatri- schen Begutachtung des Beschwerdeführers.

D-4660/2019 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be- schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerde- führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt angesichts dessen, dass das Verfahren nicht in einem Bundeszentrum durchgeführt wird, das bisherige Recht (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; vgl. dazu auch unten E. 2.4). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verfü- gung des SEM betreffend Asyl und Wegweisung vom 14. August 2019, an- dererseits gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 13. August 2019, mit der die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Letztere ist als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren, die grundsätzlich nur mit Beschwerde gegen die Endverfü- gung angefochten werden kann. Dieses Erfordernis ist vorliegend als erfüllt zu erachten und die Beschwerde gegen diese Verfügung ist zulässig. 2. 2.1 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege, die nebst der unentgeltlichen Prozessführung auch die unentgeltliche Verbeiständung umfasst, handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV), weshalb die Bestimmungen von Art. 65 VwVG auch für nicht streitige Ver- waltungsverfahren wie das vorinstanzliche Asylverfahren gelten (vgl. dazu KAYSER/ALTMANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 65 N. 1 und 4; vgl. auch Urteil

D-4660/2019 Seite 7 des BVGer A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3). Der Anspruch auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG setzt zu- nächst die Bedürftigkeit der betreffenden Partei sowie die Nichtaussichts- losigkeit der hauptsächlichen Prozessbegehren voraus (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, der die Grundlage für die Zuerkennung der amtlichen Verbeistän- dung darstellt), was vom SEM beides bejaht wurde. Darüber hinaus bedingt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, dass sie zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), das heisst, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedurfte (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c; BGE 120 Ia 43 E. 2a). Diese sach- liche Notwendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. dazu BGE 130 I 180 E. 2.2; KAY- SER/ALTMANN, a.a.O., Art. 65 N 37). Die Geltung des Untersuchungsgrund- satzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen lassen eine anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt es aber, diesbezüglich einen strengeren Massstab anzuwenden. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wonach auch in der Person der asylsuchenden Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen sind, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wobei in diesem Zusammenhang namentlich wesentlich ist, ob sie rechtskundig ist (KAYSER/ALTMANN, a.a.O., Art. 65 N 35; vgl. zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 5.1 sowie A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.3). 2.2 Das SEM führte in seiner Zwischenverfügung vom 13. August 2019 aus, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden könne und der Beschwerdeführer auch als bedürftig gelte. Es würden sich jedoch im vorliegenden Fall keine Sach- oder Rechtsfragen stellen, die eine anwaltliche Vertretung notwendig er- scheinen lassen würden. Auch würden keine persönlichen Gründe für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sprechen. Der Beschwerde- führer lebe seit Geburt in der Schweiz und verfüge über einen Sekundarab- schluss sowie über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Trotz seines Auf- enthalts im Gefängnis hätte von ihm erwartet werden können, dass er sich über das Asylverfahren in der Schweiz hätte kundig machen können, ohne Rechtsbeistand ein Gesuch einreichen und an der Anhörung hätte teilneh- men können. Dass er in der Lage sei, seine Anliegen selbständig zu be- gründen, ergehe auch aus dem fünfseitigen Schreiben, das er zuhanden

D-4660/2019 Seite 8 des Migrationsamtes handschriftlich verfasst habe. Zudem seien weitere Familienangehörige mit dem Asylverfahren in der Schweiz vertraut, die ihn in dieser Angelegenheit unterstützt hätten. Auch könne aufgrund der vor- handenen Arztberichte nicht von einer schweren psychischen Beeinträch- tigung ausgegangen werden, die einen Rechtsbeistand erforderlich ma- chen würde. 2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde hinsichtlich der ab- gewiesenen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geltend, dass seit In- krafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. März 2019 asylsuchenden Per- sonen in den Bundeszentren ab der Einreichung ihres Gesuchs eine un- entgeltliche Rechtsvertretung beigeordnet werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm dies – nur weil er sein Asylgesuch aus dem Strafvollzug ge- stellt habe – verwehrt bleiben solle. Die Regelung nach Art. 102f AsylG müsse zumindest analog zur Anwendung kommen. Zudem befinde er sich als Häftling in einer besonders vulnerablen Situation und habe wenig Mög- lichkeiten, Kontakt zur Aussenwelt zu pflegen oder Beweismittel beizubrin- gen. Ohne anwaltliche Begleitung wäre er trotz Unterstützung seiner Fami- lienangehörigen nicht in der Lage gewesen, den Behörden seine Asylvor- bringen zu unterbreiten. Auch bei der Anhörung sei er zwingend auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin angewiesen gewesen. Weiter leide er an einer Persönlichkeitsstörung und sein Gesundheitszustand habe sich im vorinstanzlichen Verfahren rapide verschlechtert. Spätestens mit der Einweisung in die psychiatrische Klinik sei offensichtlich gewesen, dass er keine Prozesshandlungen mehr habe vornehmen können. 2.4 Für das in Frage stehende vorinstanzliche Verfahren ist, wie in E. 1.2 bereits ausgeführt, das bisherige Recht anwendbar und es gelten hinsicht- lich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Bestimmungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Die analoge Anwendung von Art. 102f AsylG, wonach asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes be- handelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung haben, ist hingegen ausgeschlossen. Das vorliegende Asylgesuch wurde aus der Haft gestellt, und das Verfahren konnte deshalb nicht in einem Bundeszentrum durchgeführt werden (Art. 102f Abs. 1 AsylG; vgl. Bot- schaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes [BBI 2014 7991, Ziff. III Übergangsbestimmungen Abs. 3 S. 8100]). Die Anwendung von Bestimmungen, die in direktem Zusammenhang mit der Neustrukturie- rung des Asylbereichs stehen, kommen jedoch für Asylverfahren, die nicht in Zentren des Bundes durchgeführt werden, nicht zur Anwendung. Dazu zählen explizit auch die Regelungen über den Rechtsschutz (vgl. a.a.O.

D-4660/2019 Seite 9 S. 8100). Die diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers ist denn bereits dem Umstand zu entnehmen, dass die Bestimmung von Art. 102f AsylG auch dann ausschliesslich für in Bundeszentren durchgeführte Verfahren vorbehalten sein soll, wenn ein Verfahren beispielsweise aus Kapazitäts- gründen nicht in einem Bundeszentrum durchgeführt werden kann (vgl. a.a.O. S. 8100). Umso mehr muss dies für Konstellationen wie die Vorlie- gende gelten, in welchen sich eine gesuchstellende Person zwecks Straf- vollzug in einer Haftanstalt befindet. Der Beschwerdeführer kann sich dem- nach nicht auf die Bestimmung von Art. 102f AsylG berufen. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Vorinstanz in der Zwischenver- fügung vom 13. August 2019 zu stützen. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz die Interessen des Beschwerdeführers zweifellos in schwerwiegender Weise betrifft (dies ist bei ablehnenden Asylentscheiden regelmässig der Fall; vgl. Entscheide und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 6 b) aa) S. 86). Die Beiordnung eines amtlichen Anwalts erscheint hingegen nur dann notwendig, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die ge- suchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, was vorliegend nicht zutrifft. Der in Frage stehende Sachverhalt (Reflexverfol- gung, Wegweisungsvollzugshindernisse) ist weder komplex, noch werden dabei schwierige Rechtsfragen aufgeworfen. Auch sind keine Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, ersichtlich, die den Bei- zug einer Rechtsvertretung erfordern würden. Der Beschwerdeführer ist angesichts seines Bildungsstands (Abschluss der Sekundarschule) und seiner Sozialisierung in der Schweiz zweifellos genügend mit den hiesigen Gegebenheiten (und im Übrigen auch mit der Sprache) vertraut, weshalb seine Fähigkeit, sich im Asylverfahren zurechtzufinden, nicht anzuzweifeln ist und er nicht als rechtsunkundig gilt. Daran vermag auch der Umstand, dass er sich seit Beginn des Asylverfahrens in Haft befindet und deshalb eingeschränkten Zugang zur Aussenwelt hat, nichts zu ändern. Ebenfalls vermag auch seine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht zur An- nahme zu führen, er sei nicht fähig, seine Vorbringen vor den Asylbehörden genügend geltend zu machen. Angesichts dessen, dass das Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz und vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht wird (siehe oben E. 2.1), kann sich das Mitwirken einer gesuchstellenden Person in aller Regel auf das Schildern von Erleb- nissen und das Bezeichnen und allenfalls Beschaffen von Beweismitteln beschränken (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 6 b) bb) S. 87). Dies dürfte dem Beschwerdeführer ohne Weiteres gelungen sein, was – wie die Vorinstanz

D-4660/2019 Seite 10 zu Recht erkannte – unter anderem durch sein mehrseitiges Schreiben an das kantonale Migrationsamt ersichtlich wird (SEM-Akte A6). Weiter sind dem Anhörungsprotokoll vom 10. Mai 2019 keine Hinweise zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer, auch wenn sein Rechtsvertreter bei der Anhörung nicht anwesend gewesen wäre, nicht in der Lage gewesen sein soll, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen substanziiert zu beantworten (D13). Ferner würde selbst ein "erhebliches subjektives Zu- rückbleiben des konkreten Gesuchstellers hinter dem durchschnittlichen Asylbewerber" nur in sehr seltenen Ausnahmefällen nach der Beiordnung einer Rechtsvertretung verlangen (EMARK 2001 Nr. 11 E. 6 c) S. 88). Das Kriterium der Notwendigkeit der Beiordnung eines professionellen Anwalts ist demnach vorliegend nicht erfüllt. Das SEM hat das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er auf- grund seines verstorbenen Onkels, der bei der LTTE eine höhere Position gehabt habe, sowie aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei einer Ausreise nach Sri Lanka gefährdet wäre. Er sei in der Schweiz geboren und in seinem Leben zweimal in Sri Lanka gewesen; einmal als er noch klein gewesen sei und einmal im Jahr 2011. Gemeinsam mit seiner Familie

D-4660/2019 Seite 11 habe er seine Tante und deren Familie sowie die Schwester seines Gross- vaters in Sri Lanka besucht. Seine Tante (die Ehefrau seines verstorbenen Onkels) sei ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Durch den Tod seines On- kels im März 2018 sei dessen Tätigkeit für die LTTE öffentlich geworden und auf verschiedenen Webseiten publiziert worden. Sein Onkel sei bei der LTTE für die technischen Dienste zuständig gewesen und habe beispiels- weise den Soldaten die Bedienung von Kameras beigebracht. Zudem habe er selbst Aufnahmen der Aktivitäten der LTTE gemacht. Er wisse aber nicht, seit wann sein Onkel bei der LTTE gewesen sei, und ob er im Jahr 2011, als der Beschwerdeführer mit seiner Familie seine Tante in Sri Lanka be- sucht habe, schon dabei gewesen sei. Sein eigener Name stehe auf einer Liste, weshalb seine Familie in den Fokus der sri-lankischen Behörden ge- raten sei. Er könne bei einer Einreise in Sri Lanka in Haft genommen und dazu befragt werden, wo sich die weiteren Familienangehörigen aufhalten würden, und er könne als Sympathisant der LTTE betrachtet werden. Im Jahr 2014 sei er zum Islam und nun zum Christentum konvertiert. Er glaube an die Bibel und an Jesus Christus. Bei einer Ausreise nach Sri Lanka würde er ins Gefängnis kommen und gefoltert werden. Ausserdem kenne er dort niemanden und könnte nicht überleben, weil er die Sprache nicht gut beherrsche und keinen Bezug zu diesem Land habe. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vage und stereotyp seien und sich ausschliesslich da- rin erschöpfen würden, dass sein Onkel eine hohe Stellung bei den LTTE gehabt habe. In dieser Form könnte sie ohne weiteres von jeder beliebigen Person nacherzählt werden. Der Beschwerdeführer habe keine besonders enge Beziehung zu der LTTE, so auch nicht zu seinem Onkel, da dessen Aktivitäten ihm weitgehend unbekannt seien. Seine Mutter sei nach dem Jahr 2014 nochmals ohne Probleme nach Sri Lanka gereist. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die LTTE gerade am Beschwerdeführer ein aus- geprägtes Interesse haben sollte, nicht aber beispielsweise an seiner Mut- ter, Tante oder Cousine, die unter anderem bis im Jahr 2017 und 2018 un- behelligt in Sri Lanka gelebt hätten. Das Bundesgericht halte in seinem Ur- teil fest, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren kei- nerlei Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka geliefert habe. Dies sei umso erstaunlicher, da die Beiset- zung seines Onkels wenige Monate zuvor stattgefunden habe, womit na- heliegend gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung geltend zu machen, sollte diese tatsächlich bestanden haben. Auf die Frage, weshalb er seine angebliche Gefährdung erst anlässlich des Asyl-

D-4660/2019 Seite 12 gesuchs im März 2019 und nicht bereits in den vorangehenden Stellung- nahmen vorgebracht habe, habe er zu Protokoll gegeben, bis im Juli 2018 nichts von der hohen Stellung seines Onkels gewusst zu haben, was nicht überzeuge. Angesichts dessen, dass sein Onkel während neun Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, sei diese Aussage nicht glaubhaft. Zu- sammenfassend würden konkrete Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes fehlen. Lediglich die Tatsache der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Onkel vermöge keine drohende Verfolgung zu bele- gen. Weshalb er ferner aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Sri Lanka ge- fährdet sein solle, sei ungewiss. Dass er den christlichen Glauben ange- nommen haben solle, vermöge nicht zu überzeugen und es seien den Ak- ten auch keine konkreten Hinweise auf eine diesbezügliche Gefährdung zu entnehmen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei bei einer Ausreise nach Sri Lanka nicht gefähr- det, nicht umzustossen. Das SEM bezweifle einerseits die Beisetzung sei- nes Onkels nicht. Andererseits habe das von einem Parlamentsmitglied eingereichte Schreiben angesichts dessen, dass die darin festgehaltenen Befürchtungen allgemein gehalten und nicht begründet seien, nur geringe Beweiskraft und hinterlasse den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens. Auch seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwe- senheit würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei sei- ner Einreise in Sri Lanka auszugehen. Gleiches gelte für die regelmässig am Flughafen durchgeführten Kontrollen und Befragungen von rückkeh- renden tamilischen Personen. Die politische Situation in Sri Lanka, insbe- sondere auch angesichts der erfolgten Anschläge im Frühling 2019, führe ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht. Schliesslich prüfte das SEM den Wegweisungsvollzug und hielt fest, dass dieser zulässig, zumutbar und möglich sei. 4.3 In der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer in materieller Hin- sicht vorwiegend darauf, dass es nicht in seiner Verantwortung liege, dass er nicht viel über seinen Onkel habe aussagen können. Von Ereignissen ausserhalb des Gefängnisses habe er nur von Familienangehörigen erfah- ren. Weder er noch seine Familie hätten über die Kaderposition seines On- kels Bescheid gewusst, da dieser nie darüber gesprochen habe. Den Akten seines Onkels sei zu entnehmen, dass dessen Familie in Sri Lanka wegen der LTTE-Mitgliedschaft mit vielen Probleme konfrontiert gewesen sei und

D-4660/2019 Seite 13 innerhalb von Colombo immer wieder den Wohnort habe wechseln müs- sen. Wenn die Position seines Onkels bereits damals bekannt gewesen wäre, hätten der Familie dort Verfolgungsmassnahmen gedroht. Die kon- krete Gefährdungssituation habe sich aber erst mit dem Tod seines Onkels ergeben. Somit sei auch erklärbar, weshalb seine (des Beschwerdefüh- rers) Mutter im Jahr 2011 nach Sri Lanka habe reisen können, ohne ver- haftet zu werden. Aus diesem Grund sei auch der Einwand der Vorinstanz, seine Tante und Cousine seien bis im Jahr 2017 beziehungsweise 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und hätten nach Kriegsende noch jahrelang in seinem Heimatstaat gelebt, zu relativieren. Dass er zu seinem Onkel keine enge Beziehung habe aufbauen können, werde bestritten, sei aber für sein Asylvorbringen auch gar nicht relevant. Er habe über die LTTE als paramilitärische Organisation berichten können, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Die Vor- instanz habe zu Recht nicht bestritten, dass es sich beim Onkel um ein hochrangiges LTTE-Mitglied gehandelt habe. Dass sich sein Onkel bereits neun Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, bevor er gestorben sei, könne somit unbeachtet gelassen werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien in Sri Lanka insbesondere Perso- nen, die verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung gestanden zu ha- ben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Bei ihm würden entge- gen der Ansicht der Vorinstanz gleich mehrere der im Referenzurteil des Gerichts aufgeführten Risikofaktoren vorliegen. Es sei einerseits davon auszugehen, dass ihm selbst eine Verbindung zur LTTE vorgeworfen werde. Aufgrund der Tätigkeit seines Onkels für die LTTE sei er in Sri Lanka zudem einer Reflexverfolgung ausgesetzt, die auch deswegen drohe, weil seinem Onkel in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Zudem seien seine Eltern bereits LTTE-Sympathisanten gewesen. Weiter würde er aus der Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE, nach Sri Lanka zurückkehren, nachdem er im Ausland um Asyl ersucht und sich hier bereits sein ganzes Leben aufgehalten habe. Bei einer Ausreise nach Sri Lanka würde er inhaftiert, unter Anwendung von Folter verhört und schliesslich willkürlich bestraft werden. Selbst wenn nicht davon ausgegan- gen werden müsse, dass er aufgrund des Verhaltens seines Onkels eine längere Haftstrafe zu befürchten hätte, wäre ein Asylgrund gegeben. Das ständige Verstecken und das Leben unter dem konstanten Risiko einer (al- lenfalls auch nur kurzen) Inhaftierung würde einen unerträglichen psychi- schen Druck darstellen.

D-4660/2019 Seite 14 In formeller Hinsicht habe sich die Vorinstanz mit den eingereichten Be- weismitteln nicht genügend auseinandergesetzt. Darunter befinde sich eine Videoübertragung der Beisetzung seines Onkels, worauf seine Fami- lienangehörigen zu erkennen seien, und auf der eingereichten Todesan- zeige seien namentlich seine Familienangehörigen genannt, darunter auch er selbst. Ferner sei seine Mutter als Kontaktperson mit ihrer Handynum- mer angegeben. Die Beweismittel würden belegen, dass internationale Medienkanäle durch den Tod seines Onkels über dessen Leben und die Funktion bei der LTTE berichtet hätten und er in den Fokus der heimatli- chen Behörden gerückt sei. Damit sei auch er selbst exponiert. Da es nicht möglich sei, nachzuvollziehen, ob die Vorinstanz seine Vorbringen gehört und seine Beweise abgenommen und gewürdigt habe, sei sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Vorinstanz verkenne ferner seinen gesundheitlichen Zustand. Bereits seit längerem leide er an psychischen Problemen und habe bereits zwei Suizidversuche begangen. Die ihn betreuende Gefängnisärztin habe seit September 2017 eine rapide Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands festgestellt, was sich in Schwindel, Herzrasen, Schlafstörungen und weiteren Symptomen manifestiert habe. Während des Asylverfahrens habe sich sein Gesundheitszustand nochmals verschlechtert. Seine Rechtsver- tretung sei mehrmals mit der Aufforderung an die Vorinstanz gelangt, sei- nen Gesundheitszustand vertieft abzuklären, was jedoch kein Gehör ge- funden habe. Darauf habe er notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Aus dem zu diesem Anlass verfassten Arztbericht und dem eingereichten Schreiben seiner Schwestern sei ersichtlich, dass seinem Verhalten eine ernsthafte psychische Störung zugrunde liege. Die in diesem Bericht fest- gehaltenen Abklärungen, die sich ausschliesslich auf die Hafterstehungs- fähigkeit beziehen würden, seien jedoch nicht ausreichend, und es wäre angezeigt gewesen, eine unabhängige psychiatrische Begutachtung durch- zuführen. Im Arztbericht werde zwar ein Befund festgehalten, jedoch habe die Assistenzärztin gegenüber seiner Rechtsvertretung erklärt, dass erst aufgrund der Grundlage weiterer Abklärungen ein genauer Befund einer psychischen Erkrankung erstellt werden könne. Mit dem erwähnten Vorge- hen habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abge- klärt. Im Widerrufsverfahren sei es zu anwaltlichen Fehlern gekommen, und das Bundesgericht habe wegen der fehlenden Kognition die Sachverhaltsrügen der Rechtsvertreterin nicht hören und somit seine konkrete Gefährdung als Tamile in Sri Lanka sowie seinen gesundheitlichen Zustand nicht in der

D-4660/2019 Seite 15 Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigen können. Dass die Wegwei- sungsvollzugshindernisse im vorangehenden Verfahren nicht geltend ge- macht worden seien, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Vor- instanz hätte jedoch, selbst wenn davon ausgegangen werden müsse, dass er die Reflexverfolgung verspätet vorgebracht hätte, die Vorbringen prüfen müssen, da aus diesen offensichtlich werde, dass ihm eine Verfol- gung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völ- kerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Aufgrund dessen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, der Zugang zu medizinischer Versor- gung in Sri Lanka eingeschränkt sei und ihm deshalb bei einer Ausreise eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustands und unmenschliche Behandlung drohe, sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Zudem sei der Vollzug aufgrund seiner medizinischer Notlage und des fehlenden sozialen und familiären Beziehungsnetzwerks auch unzumutbar. Die Vorinstanz habe diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen. Dieses habe jedoch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht alle Faktoren be- rücksichtigen können. Zudem sei die Vorinstanz gehalten, selbständig all- fällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. 4.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass es eine eingehende Risikoprüfung vorgenommen habe, wobei es sich aber nicht zu jedem ein- zelnen Punkt äussern müsse, sofern daraus keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers resultiere. Es seien keine Gründe ersichtlich, wes- halb dieser seine angeblich enge Beziehung zu seinem Onkel sowie des- sen Verbindungen zur LTTE in der Anhörung nicht detailliert habe darlegen können. Er habe weiter keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht. Aus Sicht des sri-lankischen Staates habe er sich demnach im Exil nicht für einen separatistischen tamilischen Staat eingesetzt. Die in der Be- schwerdeschrift behaupteten Anzeichen einer Schizophrenie und Paranoia fänden in den beigelegten ärztlichen Unterlagen keine Entsprechung. Zu- dem führte das SEM aus, dass Sri Lanka eigenen Erkenntnissen zufolge über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge und psychische Er- krankungen dort behandelt werden könnten. Aufgrund dessen sowie auf- grund der Möglichkeit, den Wegweisungsvollzug bei psychisch instabilen Personen mittels medikamentöser und ärztlicher Unterstützung sorgfältig vorzubereiten, stehe der psychische Gesundheitszustand des Beschwer- deführers der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegen. Auch die aktuells- ten politischen Ereignisse gäben keinen Anlass zur Annahme, der Be- schwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet.

D-4660/2019 Seite 16 4.5 Dem setzte der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, dass sich die Vorinstanz nicht zur ungenügenden Abnahme der Beweismittel im Zu- sammenhang mit der Beisetzung des Onkels geäussert habe. Die kanto- nalen Migrationsbehörden hätten die sri-lankische Vertretung in der Schweiz trotz laufendem Asylverfahren kontaktiert, womit sie angesichts der vorlie- genden Reflexverfolgung und der politischen Situation in Sri Lanka seine Gefährdung erhöht oder gar selbst eine solche herbeigeführt hätten. Ent- gegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe er seine Beziehung zu sei- nem Onkel und die Verbindungen zur LTTE in der Anhörung genügend be- gründen können und dazu zahlreiche Beweismittel eingereicht. Dass sich in den Akten keine eindeutige Diagnose befinde, liege daran, dass ihm eine unabhängige und notwendige psychiatrische Untersuchung verweigert werde. Er stelle den Antrag, dass das Gericht eine unabhängige psychiat- rische Begutachtung anordne oder die Vorinstanz hierzu verpflichte. Bei den politischen Veränderungen in Sri Lanka handle es sich ferner um sol- che, die angesichts der Stellung seines Onkels bei der LTTE auf ihn per- sönlich eine grosse Auswirkung hätten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs- grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab- klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid- riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un- vollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Ent- scheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum VwVG, N 16 zu Art. 12 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O. N 29 zu Art. 49 VwVG).

D-4660/2019 Seite 17 5.2.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers verkannt haben soll. In ihrer Beurtei- lung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs stützte sie sich auf zwei Arztberichte. Einerseits lag dem SEM im Zeitpunkt der Verfügung der Arztbericht (Austrittsbericht) der psychiatrischen Klinik C._______ vom 15. Juli 2019 vor, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer von suizidalem Verhalten distanziert habe und er an kei- ner schwereren psychischen Krankheit leide (was im Übrigen auch dem im Jahr 2017 durchgeführten psychiatrischen Gutachten entnommen werden kann, vgl. Akten des kantonalen Migrationsamtes S. 290–365). Anderer- seits ist ein Arztbericht der Gefängnisärztin vom 23. Juli 2019 (vgl. zu den beiden Arztberichten detaillierter unten E. 9.2.2) aktenkundig, der (insbe- sondere über die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers) Aus- kunft gibt und aufgrund der Beauftragung durch das SEM erstellt wurde. Auch dieser Bericht wurde von der Vorinstanz bei ihren Ausführungen be- rücksichtigt. Das SEM stützte sich somit auf aktuelle ärztliche Dokumente, aufgrund welcher es den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf den zu prüfenden Wegweisungsvollzug mit genügenden Kenntnissen der Sachlage beurteilen konnte. Es bestand somit kein An- lass, eine weitere ärztliche Beurteilung zu veranlassen. Alleine der Um- stand, dass das SEM dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung, sondern eine materielle Frage dar. Entsprechend ist auch der beim Gericht gestellte Antrag, es sei eine vertiefte Abklärung des psychischen Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers zu veranlassen, abzuweisen. Hinsichtlich der vom SEM zu prüfenden Frage der Flüchtlingseigenschaft stützte sich das SEM ebenfalls auf einen vollständig erhobenen und korrekten Sach- verhalt, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen für die Beurteilung der Asylvorbringen dienlich hätten sein können. Im Übrigen hat das SEM den Gesundheitszustand beim Verfassen der Verfügung auch genügend beachtet und diese genügend begründet, weshalb auch die (im- plizite) Rüge einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers unbegründet ist.

D-4660/2019 Seite 18 5.4 Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt haben soll, weil es sich nicht eingehend zu allen eingereichten Beweismittel ge- äussert habe. Das SEM zweifelte den Tod und die Beisetzung seines On- kels nicht an; ebenfalls stellte es dessen Position und Aufgaben bei der LTTE nicht in Frage. Dies führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung denn auch so aus. Angesichts dessen, dass sich – abgesehen von zwei Schrei- ben von Parlamentsmitgliedern – sämtliche Dokumente auf den Tod bezie- hungsweise die Beerdigungszeremonie beziehen, erübrigten sich dazu so- mit weitere Ausführungen und eine vertiefte Auseinandersetzung seitens der Vorinstanz. Das Schreiben eines Parlamentsmitglieds betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers hingegen wurde vom SEM als poten- tielles Gefälligkeitsschreiben bezeichnet. Somit hat sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung in genügender Weise mit den eingereichten Be- weismitteln auseinandergesetzt und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer die Verfügung rechtsgenüg- lich anfechten und es liegt keine Gehörsverletzung vor. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben ent- sprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag abzuweisen ist und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer selbst macht vorliegend keine gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend. Hingegen bringt er

D-4660/2019 Seite 19 vor, durch die frühere Arbeit seines Onkels als Mitglied der LTTE bei einer Ausreise nach Sri Lanka eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes be- fürchten zu müssen. 6.2.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich vorliegend keine Fragen zur Glaubhaftigkeit stellen. Das Gericht zog für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde antragsgemäss die Akten des verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers (N 528 889) bei, womit der entsprechende Be- weisantrag gutgeheissen wird. Dass der Onkel als Mitglied der LTTE für technische Belange wie die Kameraführung oder die Ausbildung von wei- teren LTTE-Mitgliedern zuständig war und damit eine wichtige Position ein- nahm, ist aktenkundig und wird weder vom Gericht noch vom SEM in Frage gestellt. Ebenfalls erwiesen ist das verwandtschaftliche Verhältnis des Be- schwerdeführers zu seinem verstorbenen (angeheirateten) Onkel, welcher der Ehemann der Schwester seiner Mutter ist. Auf die entsprechenden Ausführungen zu Sachverhaltsfragen in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift ist demnach nicht weiter einzugehen. 6.3 Der Umstand, dass sein verstorbener Onkel Mitglied der LTTE war, führt jedoch nicht zu der Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Ausreise nach Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführte, sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Sri Lanka insbesondere Personen, wel- che verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.2 f.). Der Beschwerdeführer selbst weist hingegen überhaupt keine (auch nicht entfernte) Verbindungen zu dieser Organisation auf. So war er den Akten zufolge weder Mitglied oder Sympathisant der LTTE, hat keine Hilfstätig- keiten für dieselbe ausgeführt, verfügt (abgesehen von seinem verstorbe- nen Onkel) auch über keine Kontakte zu Personen, die in Verbindung zur LTTE stehen (D13 F125f.). Des Weiteren hat er, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auch keine näheren Kenntnisse über die LTTE. Schon gar nicht hat er Kenntnis davon, wie sich der Tätigkeitsbereich seines Onkels bei der LTTE genau ausgestaltete, was dieser für Einsätze durchführte und von wann bis wann dieser sein Amt für die LTTE wahrnahm (D13 F118 ff.). Sein Wissen über die LTTE ist entgegen seinen Ausführungen in der Be- schwerde insofern relevant, als dass ihn tatsächlich vorhandene vertiefte Kenntnisse über die Tätigkeiten seines Onkels in den Augen der sri-lanki- schen Behörden tendenziell eher verdächtig erscheinen lassen könnten.

D-4660/2019 Seite 20 Vorliegend ist von einem solchen Verdacht jedoch nicht auszugehen, zu- mal sich der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren, also seit Oktober 2014, praktisch ununterbrochen im Gefängnis befand und deshalb, wie er selbst ausführt, kaum oder nur beschränkt Kontakte zur Aussenwelt pflegte. Ebenfalls kannte er seinen Onkel den Akten zufolge nicht näher (dieser hat ihn nicht im Gefängnis besucht und er wusste bis zu dessen Tod nichts über die LTTE-Mitgliedschaft). Dass er in der Anhörung über die LTTE gewisse Eckdaten hat zu Protokoll geben können, bedeutet noch lange nicht, dass er selbst Interesse für diese Organisation bekundet be- ziehungsweise mit dieser sympathisiert. Solches macht er denn auch gar nicht geltend. Angesichts der fehlenden Verbindungen zur LTTE, des Um- stands, dass er sein Leben in der Schweiz verbrachte und demnach noch nie mit den sri-lankischen Behörden in Kontakt gekommen ist, ist somit – auch wenn die LTTE-Mitgliedschaft seines Onkels durch dessen Tod publik gemacht wurde und diese den sri-lankischen Behörden mittlerweile be- kannt sein dürfte – nicht davon auszugehen, dass er bei einer Ausreise nach Sri Lanka seitens der Behörden der Unterstützung der LTTE verdäch- tigt und deshalb asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 6.4 Schliesslich sind auch die Ausführungen des SEM zu stützen, wonach das eingereichte Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds als rei- nes Gefälligkeitsschrieben zu werten ist, womit ihm (und insbesondere der darin enthaltenen Aussage, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seines Onkels bei einer Ausreise nach Sri Lanka eventuell verhaftet würde) keine hohe Beweiskraft beigemessen werden kann. 6.5 Auch aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines Risikopro- fils ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes droht. Nachdem der Beschwerdeführer selbst keine Verbindung zur LTTE auf- weist und auch keine Gefahr von Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der im Referenzurteil des Gerichts erwähnten stark risikobegründenden Faktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpoliti- sche Aktivitäten; E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Weiter wurde er (von den sri-lankischen Behörden) keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der ta-

D-4660/2019 Seite 21 milischen Ethnie und der bisherigen Landesabwesenheit und der Anwe- senheit in der Schweiz kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamt- würdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers mit- einzubeziehen. Seine gesamte Familie befindet sich seinen Aussagen zu- folge nicht mehr in Sri Lanka, und weitere familiären Verbindungen zur LTTE als diejenige seines Onkels sind nicht aktenkundig. 6.6 Ferner vermögen betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers weder die Terroranschläge vom April 2019 etwas an dieser Einschätzung zu ändern, noch hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka in den letzten Monaten in einer Weise verändert, dass sie sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Auch aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere sri-lankische Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten. Zwar befürchten Beobach- ter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regie- rungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Re- gierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019, https://www. fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2019/sri-lanka-regierungswechsel-weckt- angste-bei-minderheiten.html, abgerufen am 16. April 2020). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020, https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-praesident-loest-par- lament-auf-und-kuendigt-neuwahl-an-ld.1435479, abgerufen am 16. April 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderun- gen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzei- tigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Ge- fährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risi- koprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org/ news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 16. April 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asyl- suchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019

D-4660/2019 Seite 22 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. 6.7 Was die geltend gemachte Konversion zum christlichen Glauben des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass – unbesehen der Frage, inwiefern diese als glaubhaft zu erachten ist – keine Hinweise ersichtlich sind, dass speziell er aufgrund seines Glaubens einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3039/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.2.2). 6.8 Schliesslich ist eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers auch aufgrund der erfolgten Kontaktierung des sri- lankischen Generalkonsulats durch das SEM im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung nicht anzunehmen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 6.9 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfol- gung drohen könnte, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde am 14. November 2017 durch das De- partement des Innern des Kantons B._______ die Niederlassungsbewilli- gung entzogen. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2018 vom 13. De- zember 2018 wurde dieser Entscheid rechtskräftig. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Im rein ausländerrechtlichen Verfahren wie das dem Asylverfahren vor- angehende Verfahren über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wird in der Regel mit dem Sachentscheid auch gleichzeitig die Wegweisung verfügt (BVGE 2010/42 E. 10.2). Die zustän- dige kantonale Behörde prüft die Wegweisung umfassend und hat bei ihrem

D-4660/2019 Seite 23 Entscheid selbst bei einer formlosen Wegweisung allfälligen Wegweisungs- vollzugshindernissen zwingend nachzugehen. Auf diese Weise wird gewähr- leistet, dass auch im ausländerrechtlichen Weg- oder Ausweisungsverfahren das Vorliegen von Vollzugshindernissen eingehend geprüft wird. Wenn das Vorliegen von Vollzugshindernissen (nicht nur die Unmöglichkeit betref- fend) nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat die kantonale Behörde beim SEM ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen (Art. 83 Abs. 6 AIG; vgl. auch BOLZLI, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zü- rich 2019, N 19 zu Art. 83 AIG mit Hinweis auf die Rechtsprechung; Schwei- zerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs- verfahren, 2. Aufl., Bern 2015, S. 407 f.). Dem SEM kommt wiederum die alleinige Kompetenz zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu; es wird daher jeweils durch den Antrag der kantonalen Behörde in das ausländer- rechtliche Verfahren involviert. Kommt die kantonale Behörde hingegen zum Schluss, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ord- net sie sowohl die Wegweisung als auch deren Vollzug in verbindlicher Weise an. Diese Anordnung unterliegt der Anfechtungsmöglichkeit auf dem kantonalen Verwaltungsrechtsweg bis hin zum Bundesgericht (Möglichkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde, vgl. BGE 137 II 305; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 8.1 f. m.w.H.). 8.2 Im vorliegenden Fall wurde zunächst auf kantonaler Ebene ein rein ausländerrechtliches Verfahren durchgeführt. Das Departement des Innern des Kantons B._______ hat mit Verfügung vom 14. November 2017 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG sowie die Vollstre- ckung der Wegweisung nach seiner Entlassung aus dem Straf- und Mass- nahmenvollzug angeordnet (Akten des kantonalen Migrationsamts S. 446– 453). Es ist davon auszugehen, dass die kantonale Behörde im Rahmen der Wegweisungsanordnung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 6 AIG das Vorhandensein von Wegweisungsvollzugshindernissen im konkreten Fall geprüft und implizit verneint hat, denn ein entsprechender Antrag an das SEM auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme wurde nicht gestellt. Wie bereits festgestellt, ist diese Verfügung nach einer Anfechtung an das Ver- waltungsgericht sowie das Bundesgericht und den jeweiligen Abweisungen der Beschwerden rechtskräftig geworden.

D-4660/2019 Seite 24 8.3 Nach Abschluss des kantonalen Wegweisungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Die Zuständigkeit, allfällige erst im Asyl- verfahren vorgebrachte Vollzugshindernisse zu prüfen, liegt nicht bei den kantonalen, sondern bei den Asylbehörden. Das SEM hat folglich ange- sichts dessen, dass das Vorliegen von Vollzugshindernissen von der be- troffenen Person bis zur Durchführung des Vollzugs jederzeit geltend ge- macht werden kann (zumindest hinsichtlich der Zulässigkeit, vgl. unten E. 9.3), zu Recht eine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse durchgeführt (vgl. E-6704/2017 E. 8.3). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 (FoK) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der

D-4660/2019 Seite 25 Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft auf den Beschwerdeführer keine Anwendung findet und keine anderweitigen völ- kerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus- zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch- liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom- men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep- tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Be- fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Be- rücksichtigung der aktuellsten politischen Entwicklungen (vgl. dazu auch E. 6.6). Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufgrund gesund- heitlicher Gründe eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK glaubhaft zu machen. In seinem Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, Grosse Kammer, hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwar fest, dass eine Ausschaffung einer kranken Person nicht bloss dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn sich die Person in unmittelbarer Gefahr befindet, bei einer Rück- schaffung zu sterben, sondern dass selbst dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen könne, wenn eine Überstellung der betroffenen Person angesichts des Fehlens angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat zu einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und ir- reversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt. Dabei könne es sich jedoch nach wie vor nur um Ausnahmefälle handeln. Im zu beurtei- lenden Fall entschied der Gerichtshof, dass eine Überstellung des Be- schwerdeführers jenes Verfahrens nach Georgien, ohne dass die zustän- digen Behörden das Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands und der verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten geprüft hätten, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Vorliegend ist jedoch von einer gänzlich anderen Konstellation auszuge- hen. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers

D-4660/2019 Seite 26 ist festzuhalten, dass dieser bereits zweimal psychiatrisch begutachtet wurde und jeweils das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ausge- schlossen wurde (vgl. Akten des kantonalen Migrationsamtes S. 290–365). Den letzten beiden Arztberichten (Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C._______ vom 15. Juli 2019 und Arztbericht von Dr. med. D., Ge- fängnisärztin, vom 23. Juli 2019; SEM-Akten A25 und A29) ist zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer an einer emotional instabilen Persönlich- keitsstörung leidet (vgl. dazu auch den Therapieabschlussbericht der fo- rensisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Strafanstalt Zug vom 25. Oktober 2018). Vom 3. bis zum 15. Juli 2019 befand er sich zwecks Krisenintervention in der Psychiatrischen Klinik C.. Dem entspre- chenden Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass er psychotische Symp- tome, Sinnestäuschungen oder Wahninhalte verneint habe, er stets nach Aufmerksamkeit gesucht habe und in der Klinik immer wieder destruktives Verhalten gezeigt habe. Beim Austritt habe er eine mögliche Suizidalität verneint. Dem Bericht der Gefängnisärztin ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bis im September 2017 aus (allgemeinärztlicher Sicht) psychisch unauffällig verhalten habe. Ab Kenntnis des Entzuges seiner Niederlassungsbewilligung habe sich jedoch sein psychischer Zustand ra- pide verschlechtert, was sich auch in psychosomatischen Beschwerden wie Herzrasen, Schwindel, Schlafstörungen und weiteren Symptomen ge- äussert habe. Im Februar 2018 und August 2018 habe er zweimal wegen Suizidalität hospitalisiert werden müssen. Der Therapieabschlussbericht der Strafanstalt vom 25. Oktober 2018 hält fest, dass es beim Beschwer- deführer Hinweise aus fachpsychologischer Sicht auf die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung gebe. Die dem Gericht vorliegenden ärztlichen Berichte und weiteren Akten lie- fern keine Hinweise dafür, dass die Ausreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ein reales Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Sinne der oben genannten Rechtsprechung mit sich bringen könnte. Einerseits ist die psychische und auch körperliche Belastung des Beschwerdeführers den Akten zufolge zumindest teilweise klar dem Ausgang des ausländerrechtli- chen Verfahrens und der damit verbundenen verfügten Wegweisung ge- schuldet. Eine psychische Grunderkrankung besteht offenbar nach ärztli- cher Sicht hingegen nicht. An dieser Einschätzung ändert auch das von den Schwestern des Beschwerdeführers eingereichte Schreiben, gemäss dem er sich bei ihren letzten Besuchen seltsam verhalten habe, nichts. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der An- hörung vom 10. Mai 2019 angab, grundsätzlich keine gesundheitlichen

D-4660/2019 Seite 27 Probleme zu haben, keine Medikamente zu nehmen und sich nicht in einer Behandlung zu befinden (D13 147 ff.). Andererseits ist, sollte er dennoch auf eine psychologische/psychiatrische Behandlung angewiesen sein, da- von auszugehen, dass dies auch in seinem Heimatstaat möglich ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Dennoch ist die medizinische Versorgung in Sri Lanka trotz gewisser Män- gel – auch in psychiatrischer Hinsicht – grundsätzlich gewährleistet (vgl. dazu zum Distrikt Jaffna E-1866/2015 E. 14.2.2). Somit ist davon auszuge- hen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der Beschwerden des Be- schwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie beispielsweise im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zu- gänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna stationierte NGO "Shanthiham – Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstüt- zung für traumatisierte Personen an. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung – beispielsweise mit Antidepressiva – in Sri Lanka bei der State Phar- maceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenn- gleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamen- ten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bis- weilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.). Zusammenfassend ist vorliegend die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK – auch unter Be- rücksichtigung der genannten Rechtsprechung des EGMR – zu verneinen. Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Voll- zug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-4660/2019 Seite 28 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG wird eine vorläufige Auf- nahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB ange- ordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bun- desverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 8.3.2; D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.2, m.w.H.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer wurde den Akten zufolge am 19. September 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona- ten verurteilt. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Bestimmung von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) sind damit grundsätzlich erfüllt. 9.3.4 Auch wenn im vorliegenden Fall der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu bejahen ist, erfolgt kein automatischer Aus- schluss von der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Es bedarf gemäss konstanter Praxis vielmehr der Vornahme einer Interessenabwä- gung, da ein Automatismus dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlau- fen würde (vgl. dazu BOLZLI in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 23 zu Art. 83 AIG, m.w.H.); im Rahmen dieser Beurteilung ist zu prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhält- nismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Diese Prüfung wurde vom Departement des Innern des Kantons B._______ vorgenommen und die Verfügung ist nach Anfechtung beim Verwaltungsgericht B._______ und dem Bundesgericht in Rechtskraft er- wachsen. Eine entsprechende Prüfung erübrigt sich demnach im vorlie- genden Asylverfahren.

D-4660/2019 Seite 29 9.3.5 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungs- vollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteile des BVGer E-1312/2020 vom 5. Mai 2020 E. 11.6, D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Be- schwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Be- schwerdeverfahren auszurichten. In der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote vom 5. Mai 2020 wird ein Arbeitsaufwand von 18,90 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 46.10 ausgewiesen, womit sich die aufgeführten Gesamtkosten auf Fr. 6'156.25 belaufen (inkl. Mehrwertsteuer). Während der Arbeitsaufwand und die Auslagen als gerechtfertigt erscheinen, ist der Stundenansatz auf Fr. 220.– zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Ent- schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4'524.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4660/2019 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'524.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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19.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026