B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4606/2019

U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsbera- tungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. August 2019 / N (...).

D-4606/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige tadschiki- scher Ethnie aus Herat, gelangte eigenen Angaben zufolge am 6. Okto- ber 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfah- renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 13. Oktober 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge- suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 18. Dezem- ber 2017 sowie am 23. Mai 2018 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der BzP und der ersten Anhörung im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Heimatland verlas- sen, da ihre Eltern dies so beschlossen hätten und sie als Frau nicht alleine habe zurückbleiben können. Sie habe nach dem Schulabschluss ein Stu- dium an der Universität Herat begonnen und nebenbei eine Ausbildung zur Frisörin gemacht. Ihre Familie sei von den Taliban beschuldigt worden, die Behörden über deren Aufenthalt informiert zu haben. Die Familie habe des- halb Drohungen erhalten und sie habe ihr Studium an der Universität nicht fortsetzen können. Ihre zwei Schwestern seien in Herat verheiratet und würden nach wie vor dort leben. Sie habe ausserdem Probleme gehabt aufgrund ihrer Ehe. Ihre Schwiegermutter sei eine schlechte Frau gewesen und habe Gerüchte über sie verbreitet. Ihr Vater habe sie aufgrund solcher Gerüchte jeweils geschlagen. Nach ihrer Ausreise habe die Familie ihres Ehemanns ihre Schwestern bedroht. Trotz allem wolle ihr Vater nach wie vor an ihrer Ehe festhalten. Anlässlich der zweiten Anhörung legte die Beschwerdeführerin betreffend ihre Ehe dar, ihr älterer Bruder, C._______, habe sich in ein Mädchen ver- liebt und dieses heiraten wollen. Damit dies habe zustande kommen kön- nen, habe ihr Vater sie im Tausch mit dem Bruder dieses Mädchens verlobt beziehungsweise verheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch in der Schule gewesen. Sie habe versucht, sich gegen diese Ehe zu wehren und sei in der Folge von ihren Eltern und ihrem Bruder verbal und körperlich bedroht und angegriffen worden. Es sei bei der Heirat vereinbart worden, dass sie zunächst weiter bei ihren Eltern wohnen solle und studieren könne. Später habe sich ihre Schwiegerfamilie aber nicht mehr an diese Abmachung halten wollen und habe gefordert, dass sie ihr Studium abbre- che. Diesbezüglich sei es häufig zu Streit zwischen den Familien gekom- men. Die Familie ihres Ehemannes habe ihrer Familie damit gedroht, ihre Ehre zu verletzen. Sie habe mit ihrem Ehemann hauptsächlich telefonisch

D-4606/2019 Seite 3 Kontakt gehabt, manchmal habe es auch Besuche gegeben. Dieser sowie dessen Mutter hätten Lügen über sie erzählt, was dazu geführt habe, dass ihr Vater wütend auf sie geworden sei und sie unter Druck gesetzt und ge- schlagen habe. Allgemein habe sie keine gute Beziehung zu ihrem Vater. Seit sie in der Schweiz seien, sei die Beziehung etwas besser, da sie ihm besser aus dem Weg gehen und er sie nicht mehr schlagen könne. Ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann sei für sie unvorstellbar gewesen, da dieser abhängig von seiner Familie sei und nicht auf eigenen Beinen stehe. Alles, was seine Familie ihm gesagt habe, habe er hingenommen, aber dann an ihr ausgelassen. Er habe psychische Probleme. Wäre sie in Af- ghanistan geblieben, hätte ihre Schwiegerfamilie ihre Ehre verletzt oder sie umgebracht, oder sie hätte vielleicht Selbstmord begangen. Ihr Vater und auch ihr Bruder würden noch heute an dieser Ehe beziehungsweise dem Tausch festhalten. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei, seit sie ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen sei, von ihrem Bruder, C., sexuell be- lästigt worden. Sie habe auch heute noch Angst, was passieren würde, wenn sie ihn wiedersehen würde. Eines Tages habe ihre Mutter gesehen, wie ihr Bruder sie belästigt habe. Sie habe ihr dann alles erzählt, ihr Bruder habe aber versucht, ihr die Schuld daran zu geben. Die Mutter habe dem Bruder gesagt, er müsse weggehen, weshalb der Bruder nach England ausgereist sei. Ihre Mutter habe bisher niemandem davon erzählt, sie habe aber Angst, dass sie dies noch tun könnte. Würde ihr Vater davon erfahren, würde er sie und ihren Bruder töten. Sie könne über die Vorkommnisse mit ihrem Bruder nicht ausführlicher sprechen, diese seien für sie wie ein Alb- traum und sie könne sich nicht an alles erinnern. Sonst könne sie nicht leben. B. Am 29. August 2018 ersuchte das SEM über die Dublin-Abteilung bei den englischen Behörden um allfällige Informationen betreffend die beiden äl- teren Brüder der Beschwerdeführerin. Am 19. Oktober 2018 informierten die englischen Behörden darüber, dass eine Person mit dem Namen des einen Bruders (D.) dort bekannt sei, dieser die Beschwerdeführe- rin jedoch nicht als Schwester angegeben habe. Eine Person namens C._______ Habibi sei den dortigen Behörden nicht bekannt. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-

D-4606/2019 Seite 4 deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylge- such ab. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt. D. Die gegen diesen Entscheid am 14. Januar 2019 beim Bundesverwal- tungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1. Februar 2019 dahingehend gutgeheissen, als dass die Ziffern 1 bis 3 (betreffend Nicht- zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keine Asylgewährung und Weg- weisung) aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewie- sen wurde. E. Am 14. März 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die Antwort der englischen Behörden, die un- terschiedlich angegebenen Namen ihrer angeblichen Brüder, die Bezie- hung derselben zur Familie und Gründe dafür sowie ihren Kontakt zu ihrem einen Bruder. Ferner wurde sie aufgefordert, entweder das SEM von der Pflicht der Vertraulichkeit betreffend ihre angeblichen Brüder zu entbinden oder eine Erklärung der Eltern einzureichen, die deren Existenz bestätige. Sodann wurde sie aufgefordert, ein Dokument betreffend Ehetausch in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. F. Mit Stellungnahme vom 15. April 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, die Umstände der Nichtnennung ihrer Person durch ihren Bruder in Eng- land seien nicht bekannt, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass dies eine Folge der Nichtbefragung diesbezüglich sei. Ein anderer Grund für die Nichtnennung könne sein, dass das Verhältnis zwischen ihrem Bruder D._______ und ihrem Vater nicht gut gewesen sei. Dieser sei vom Vater oft geschlagen worden und habe, sobald er alt genug gewesen sei, be- schlossen, aus dieser Situation auszubrechen. Er sei bereits in jungen Jah- ren aus Afghanistan ausgereist. Spätestens nach seiner Ausreise sei er von der Familie ausgeschlossen und verstossen worden. Sie könne ihn diesbezüglich leider nicht um Informationen bitten, da er bereits bei ihrer letzten Bitte um Dokumente – welche auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien – misstrauisch geworden sei ihr gegenüber. Betreffend un- terschiedliche Nachnahmen wurde ausgeführt, in Afghanistan spiele der Nachname nicht eine wichtige Rolle und es sei ganz einfach, diesen im Laufe der Zeit mehrmals zu wechseln. So habe sie sich an der Universität in Herat zu Beginn mit A._______ eingeschrieben und ihren Nachnamen

D-4606/2019 Seite 5 im zweiten Jahr auf E._______ gewechselt. Afghaninnen und Afghanen würden traditionell nur einen Vornamen tragen und es sei afghanischen Staatsangehörigen gestattet, diesen nach Belieben zu ändern. Ihr Verhält- nis zu ihren Eltern, insbesondere zu ihrem Vater, sei sehr schlecht, weshalb sie sie nicht ausfragen könne betreffend den Bruch mit ihren Brüdern. Sie gehe davon aus, dass diese vom Vater verstossen worden seien, weil sie mit ihrer Ausreise entschieden hätten, ihr eigenes Leben zu leben. Sie hät- ten es unterlassen, vor ihrer Ausreise die Einwilligung dazu beim Familien- oberhaupt einzuholen. Dies sei im afghanischen Kontext ein Grund für den Bruch mit der Familie. Inwiefern und wie oft ihre Eltern Kontakt mit ihren Brüdern hätten, könne sie nicht sagen, da sie darüber nicht Bescheid wisse. Vor ihrem Vater habe sie Angst, dieser habe sie bereits mehrmals geschlagen und einmal mit einer Waffe bedroht. G. Mit Verfügung vom 9. August 2019 – eröffnet am 12. August 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Weiter wurde festgehalten, die am 12. Dezember 2018 verfügte vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs bleibe bestehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- standes im Asylverfahren wurde abgelehnt. H. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheis- sung des Asylgesuchs und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Aufhebung der Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Asylverfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren, unter Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie verschiedene Fotografien zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019 stellte die Instruktions- richterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Ver- fahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, setzte die

D-4606/2019 Seite 6 Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und setzte der Vorin- stanz Frist zur Vernehmlassung. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver- fügung vollumfänglich fest. Am 12. November 2019 replizierte die Be- schwerdeführerin. K. Am 20. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, im Hinblick auf einen baldigen Abschluss des Verfahrens ergänzende An- gaben zu ihrer Situation zu machen und entsprechende Beweismittel ein- zureichen. L. Am 2. Februar 2022 reichte sie eine Stellungnahme und eine Fotografie ihres Bruders D._______ mit dessen Familie sowie eine Bestätigung be- treffend Psychotherapie zu den Akten. M. Am 7. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht der Psychotherapie vom 5. April 2022 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4606/2019 Seite 7 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin mache geltend, gegen ihren Willen verheiratet worden

D-4606/2019 Seite 8 zu sein. Sie sei einer Familie als Tausch für ein Mädchen, welches ihr älte- rer Bruder habe heiraten wollen, gegeben worden. Zudem sei sie von ihren eigenen Familienangehörigen körperlicher und verbaler Gewalt und psy- chischem Druck ausgesetzt gewesen. Die Problematik der Zwangsheirat und häuslicher Gewalt, die sich insbesondere gegen Frauen in Afghanistan richte, sei durch zahlreiche Berichte belegt, die dem SEM bekannt seien. Vorliegend würden aber Zweifel am vorgebrachten Sachverhalt bestehen. So seien die Asylvorbringen mit einem älteren angeblichen Bruder ver- knüpft. Weder die Beschwerdeführerin (im Vorfeld) noch ihre Eltern hätten aber angegeben, noch zwei weitere Brüder beziehungsweise Söhne zu ha- ben. Erst auf Beschwerdeebene habe sie Unterlagen eingereicht, um die Existenz dieser Brüder zu belegen, allerdings lediglich Fotografien und die Kopie einer Heiratsurkunde des angeblichen Bruders, später auch Aus- schnitte aus Twitter und Facebook, die ihren Brüdern zuzuordnen seien. Es sei jedoch unbewiesen geblieben, ob es sich bei den in den Dokumen- ten genannten Personen oder den sich in England befindenden Personen tatsächlich um ihre Geschwister handle. Ferner sei sie sich bezüglich der angegebenen Nachnamen nicht sicher gewesen. Zwar sei es richtig, dass die Namensgebung in Afghanistan nicht den hiesigen Gesetzen und Nor- men entspreche. Allerdings erstaune es dennoch, dass ihre angeblichen Geschwister insgesamt drei verschiedene Nachnamen benutzt haben sol- len. Für das SEM sei die Existenz der älteren Brüder somit nicht erstellt. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche seien unlogisch und wider- sprüchlich. So habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Bruder D._______ sei drei oder vier Jahre vor ihr aus Afghanistan ausgereist, also ungefähr im Jahr 2011. Der in England registrierte D._______ sei dort aber bereits im Jahr 2008 angehört worden. Somit könne es sich bei dieser Per- son nicht um ihren Bruder handeln. Die eingereichten Fotografien seien sodann nicht geeignet, einen Nachweis über die Existenz oder die Abstam- mung zusätzlicher Brüder darzustellen. Ferner habe sie sich betreffend die Beziehung ihres angeblichen Bruders C._______ zu ihrem Vater wider- sprüchlich geäussert. So habe sie anlässlich der ergänzenden Anhörung ausgesagt, der Vater sei mit dessen Ausreise einverstanden gewesen, spä- ter aber die Nichterwähnung ihrer Brüder durch die Eltern damit begründet, diese seien beide verstossen worden, da sie den Vater vor ihrer Ausreise nicht um Erlaubnis gebeten hätten. Zu diesen Aussagen würde denn auch die Behauptung nicht passen, wonach die Eltern mit D._______ bereits wieder Kontakt gehabt hätten, als sie sich noch in Afghanistan aufgehalten hätten. Auch zu der Identität beziehungsweise Beziehung zu ihrem Ehe- mann habe sie sich widersprüchlich geäussert und einmal angegeben, er

D-4606/2019 Seite 9 sei ein Cousin väterlicherseits, einmal, sie habe keine Verwandten väterli- cherseits, die Familien seien einander aus einem Clan bekannt gewesen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie ihren Schwiegervater aber wiederholt als Onkel väterlicherseits bezeichnet. Weiter wurde ausgeführt, dem SEM sei die problematische Stellung von Frauen in der afghanischen Gesellschaft bekannt, insbesondere betreffend Frauen, die in einer konser- vativen und religiösen Familie aufgewachsen seien. Den Aussagen der Be- schwerdeführerin könne aber nicht entnommen werden, dass dies bei ihr in einem ausserordentlichen Mass der Fall gewesen sei. So habe sie die reguläre Schulzeit von zwölf Jahren abgeschlossen, das letzte Jahr davon in einer Privatschule, um sich besser auf die Universität vorbereiten zu kön- nen. Sodann habe sie ihr Physik-Studium begonnen und bis zu ihrer Aus- reise studiert. Auch habe sie mit Mitstudenten Kontakt gehabt und den Weg zur Universität oftmals alleine bestritten. Sowohl ihren als auch den Aussa- gen ihres Vaters sei zu entnehmen, dass dieser sich gegen die Forderun- gen der Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin gewehrt habe. Dies zeige kein Bild einer klassischen traditionsfolgenden Familie. Es sei für das SEM nicht prüfbar, inwiefern die Beschwerdeführerin innerhalb ihrer Fami- lie häuslicher Gewalt, Drohungen und einer Zwangsheirat ausgesetzt ge- wesen sei. Dies insbesondere aus dem Grund, als dass sie die Existenz ihrer älteren Brüder nicht nachgewiesen habe und die Umstände nicht habe glaubhaft machen können, weshalb niemand diese und diese sie nicht erwähnt hätten. Die eingereichten Heiratsurkunden seien nicht geeig- net, um ihre Vorbringen zu belegen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen wür- den somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sie nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden könnten. Ferner hätten die Beschwerdeführerin wie auch ihr Vater geltend gemacht, von den Taliban verfolgt worden zu sein. In den Befragungen sei jedoch an keiner Stelle hervorgegangen, dass sie jemals konkret von diesen bedroht worden sei. Ihren Aussagen könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach sie persönlich und gezielt von den Taliban verfolgt worden wäre. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umstän- den, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu be- gründen, sondern es müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine kon- krete Bedrohung vorhanden sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So würden auch weiterhin mehrere Familienangehörige in Herat leben, offen- bar ohne Sicherheitsprobleme. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.

D-4606/2019 Seite 10 Betreffend das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Vorinstanzlichen Verfahren wurde ausgeführt, das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin habe zwar nicht als zum vornherein aussichtslos be- trachtet werden können, jedoch hätten sich keine Sach- oder Rechtsfragen gestellt, die eine anwaltliche Vertretung notwendig habe erscheinen las- sen. Das SEM erkenne deshalb die Notwendigkeit nicht, ihr eine anwaltli- che Vertretung zur Seite zu stellen. Die Voraussetzungen zur amtlichen Beiordnung eines Rechtsbeistandes seien nicht erfüllt. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, die Vorinstanz zweifle die Existenz der älteren Brüder der Beschwerdeführerin zu Unrecht an. Sie sei sich als Frau gewohnt zu tun, was das Familienoberhaupt sage, und habe den Befehl des Vaters, die beiden älteren Brüder nicht zu erwähnen, be- folgt. Ihre Familie wolle trotz ihres Aufenthaltes in der Schweiz am Ehe- tausch festhalten da sie um ihre Ehre und ihren Ruf fürchten würden. Die Mutter der Beschwerdeführerin stehe mit dem jüngeren der beiden Brüder, D., in Kontakt. Dieser halte sich noch in England auf. Der ältere Bruder, C., sei inzwischen nach Teheran gereist, um dort ein zwei- tes Mal zu heiraten. Der Vater der Beschwerdeführerin sei ihm im Juli/Au- gust 2019 dort begegnet und habe seiner Frau ein Bild von diesem Treffen geschickt, welches mit der Beschwerde eingereicht wurde. Als weiteres Beweismittel wurde neben Fotografien ein Bericht über ein Begräbnis ein- gereicht, an welchem der Vater und die beiden älteren Brüder teilgenom- men hätten und explizit genannt würden. Diese Dokumente würden zwar keinen Beweis für die Familienverhältnisse darstellen, müssten jedoch als Hinweise für die Existenz der Brüder respektive für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gewertet werden. Betreffend Heirats- urkunde wurde festgehalten, dass diese sehr wohl über fälschungssichere Merkmale verfüge, namentlich über einen Stempel vom Gericht. Es könne nicht sein, dass Beweismitteln aus Afghanistan pauschal und grundsätzlich jegliche Beweiskraft abgesprochen werde. Auch das Datum auf dem Do- kument – welches anfangs von der Vorinstanz falsch übersetzt worden sei, wobei diese ihren Fehler inzwischen korrigiert habe – stimme mit den Aus- sagen der Beschwerdeführerin überein. Ausserdem sei die Tauschehe in Afghanistan üblich und werde weiterhin praktiziert. Gemäss Berichten sei sie einer der Gründe für die frühe Zwangsverheiratung von Kindern und Jugendlichen. Selbst bei modernen und offenen Familien seien in Afgha- nistan Zwangsehen üblich und normal. Es könnten gemäss Berichten in Bezug auf Verlobungs- und Heiratstraditionen keine Verallgemeinerungen basierend auf Wohngebiet, Bildungsniveau oder ökonomischer Situation

D-4606/2019 Seite 11 gemacht werden. Als Frau sei es praktisch unmöglich, gegen eine Zwangs- ehe Widerstand zu leisten, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Familie oder deren Bildungsstand. Auch seien die Aussagen der Be- schwerdeführerin respektive die nachgeschobenen Vorbringen im Lichte ihrer psychischen Verfassung (diagnostizierte Posttraumatische Belas- tungsstörung, PTBS) und der damit einhergehenden fragilen Situation zu betrachten. Für sie sei es ausgesprochen schwierig gewesen, über die er- lebten sexuellen Übergriffe innerhalb der Familie sowie die Zwangsheirat zu sprechen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien damit glaub- haft gemacht, weshalb sie auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen seien. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle ihrer Rückkehr gefährdet, da aufgrund ihrer Ausreise von einem «Wegrennen» («zina») ausgegangen würde und sie dem Verdacht, eine aussereheliche Beziehung eingegangen zu sein und somit der Vergeltung durch die Schwiegerfamilie sowie die religiösen Führer oder andere Personen ausgesetzt wäre. Es würden konkrete An- haltspunkte bestehen, wonach sie ernsthaft befürchten müsse, umge- bracht oder anderweitigen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auch wäre sie illegitimen Bestrafungen seitens der afghanischen Behörden ausgesetzt, da «zina» in Afghanistan ein Verbrechen an der Moral darstelle und mit Gefängnis bestraft werde. Es könne deshalb nicht davon ausge- gangen werden, dass die afghanischen Behörden betreffend eine allfällige Verfolgung durch die Schwiegerfamilie schutzwillig und schutzfähig wären. Ihr drohe somit eine asylrelevante Verfolgung, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. Betreffend das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im vorinstanz- lichen Verfahren wurde ausgeführt, gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werde einem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn es zur Wahrung seiner Interessen notwendig ist. Die Notwendigkeit setze in Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht seien, besonders schwierige Tat- oder Rechtsfragen voraus. Sie sei aber nicht bereits auf- grund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrsch sei, sondern beurteile sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Vorliegend werde das Gesuch damit begründet, dass die Beschwerdeführerin rechtsunkun- dig, mit den hiesigen Usanzen nicht vertraut und einer Amtssprache nicht mächtig sei. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt und nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, den Fragekatalog selbständig zu beantworten. Diese Frage wäre zu verneinen gewesen. Es liege auf der Hand, dass sich eine asylsuchende Person nicht schriftlich zu komplexeren Themen auf Deutsch äussern könne. Für die Beantwortung

D-4606/2019 Seite 12 der Fragen sei eine Dolmetscherin notwendig gewesen, wobei dieser Kos- tenaufwand ebenfalls nicht durch die Vorinstanz abgedeckt worden sei. Es wäre vorliegend wünschenswert gewesen, den rechtserheblichen Sach- verhalt mittels einer durch die Vorinstanz angesetzte Anhörung festzustel- len. Ausserdem sei der vorliegende Sachverhalt von einer überdurch- schnittlichen Komplexität. Die Familiensituation der Beschwerdeführerin sei äusserst angespannt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung seien somit erfüllt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der nachgeschobenen Vorbringen und insbesondere der nach- träglich neu entstandenen Widersprüche erkenne das SEM keine Notwen- digkeit, der Beschwerdeführerin eine anwaltliche Vertretung zur Seite zu stellen, zumal sie während der (ergänzenden) Anhörung darauf bestanden habe, sich bei gewissen Themen ohne Dolmetscherin auf Deutsch zu äus- sern. Der Behauptung, sie sei keiner Amtssprache mächtig, können nicht gefolgt werden. 4.4 Dem wurde in der Replik entgegnet, die Vorinstanz verkenne, dass die Pflicht der korrekten Sachverhaltserstellung ihr obliege. Die Beschwerde- führerin habe alles ihr Mögliche unternommen, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und sogar familiäre Streitigkeiten auf sich genommen. Der Sachverhalt sei komplex und müsse vor dem länderspezifischen kulturel- len Hintergrund betrachtet werden. Es falle ihr äusserst schwer, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen. Ihr Familienverhältnis sei schwer zerrüt- tet. Der Vater spreche nicht mehr mit ihr und auch die Mutter lasse sie spü- ren, dass sie ihr Verhalten nicht goutiere. Es werde nicht bestritten, dass sie sich inzwischen auf Deutsch verständigen könne. Dies bedeute aber nicht, dass sie in der Lage sei, schriftlich zu relativ komplex formulierten Fragen Stellung zu nehmen. 4.5 In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie habe zu ihrem Bruder D._______ in England gelegentlich Kontakt und rei- che ein Familienfoto von diesem ein. Zu ihrem älteren Bruder, C._______, sei der Kontakt ganz abgebrochen und sie wisse nicht, wo er aktuell lebe. Ihr Ehevertrag sei noch immer nicht aufgelöst, da der Vater durch eine Auf- lösung eine Rufschädigung der Familie fürchte. Die Schwiegerfamilie halte nach wie vor an dem Ehevertrag fest und ihre in Afghanistan wohnhaften Schwester hätten ihr erzählt, dass sie in den letzten beiden Jahren mehr- fach von diesen bedroht worden seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanis- tan würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Wegrennens unter dem

D-4606/2019 Seite 13 Verdacht stehen, eine aussereheliche Beziehung eingegangen zu sein und habe nicht nur die Vergeltung der Schwiegerfamilie sondern auch eine ille- gitime Bestrafung seitens der afghanischen Behörden zu befürchten. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gelte dies umso mehr und sie hätte mit einer harten Strafe zu rechnen. Ferner wurde darauf hin- gewiesen, dass sie sich aufgrund ihrer diagnostizierten PTBS in regelmäs- siger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie sei psychisch sehr belastet und bitte um beförderliche Behandlung. 4.6 In Verlaufsbericht der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand- lung wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine PTBS diagnostiziert. Weiter wurde unter anderem ausgeführt, sie leide seit Jahren unter Ein- und Durchschlafstörungen mit regelmässigen Albträumen. In ihren Träu- men, aber auch im alltäglichen Erleben, würden immer wieder die trauma- tischen Situationen mit ihrem Bruder (sexuelle Übergriffe) zurückkehren. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent- liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick- sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent- lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor- kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte- nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch- lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-

D-4606/2019 Seite 14 sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 5.2 Die Vorinstanz erachtete zunächst die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin betreffend Zwangsheirat und häusliche Gewalt als unglaubhaft. So seien ihre Vorbringen im Wesentlichen mit einem älteren Bruder verknüpft, dessen Existenz allerdings nicht belegt sei. Die Eltern der Beschwerdefüh- rerin hätten diesen nicht angegeben und ihr selber sei es im Laufe des Verfahrens nicht gelungen, dessen Existenz zu beweisen. Für das SEM sei somit nicht erstellt, ob es diesen sowie einen angeblichen zweiten älteren Bruder überhaupt gebe. Ferner habe sie sich auch zur Identität und Bezie- hung zu ihrem Ehemann widersprüchlich geäussert. Schliesslich könne ih- ren Aussagen entnommen werden, dass sie nicht in einer ausserordentlich konservativen und religiösen Familie aufgewachsen sei. Sie habe Studie- ren können und ihr Vater habe sie dabei unterstützt. Dies stelle ihre Vor- bringen betreffend Zwangsheirat zusätzlich in Frage. Diese Argumentation der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist korrekt, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern die beiden älteren Brüder bezie- hungsweise Söhne bei der Erstbefragung angegeben haben. Dies wird durch die Beschwerdeführerin aber nachvollziehbar erklärt. Die Vorinstanz hatte sodann rudimentäre Abklärungen gemacht bezüglich die beiden Brü- der, welche jedoch nicht zu einem klaren Resultat führten. Die Beschwer- deführerin bemühte sich, die Existenz ihrer beiden Brüder mit Fotografien, Auszügen aus den sozialen Medien und weiteren Dokumenten zu belegen. Da sie jedoch diesbezüglich keine Hilfe von ihrer Familie erwarten kann, erscheint es nachvollziehbar, dass es für sie als Privatperson schwierig ist, einen klaren Beweis zu erbringen. Nicht nachvollziehbar erscheint das Vor- gehen der Vorinstanz, selber keine weiteren Anstrengungen zu unterneh- men, jedoch jegliche von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweis- mittel als nicht geeignet oder nicht fälschungssicher zu beurteilen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin die Existenz ihrer Brüder nicht be- weisen konnte, jedoch hat sie zahlreiche Dokumente eingereicht, die doch zumindest als starke Hinweise auf deren Existenz angesehen werden müs- sen. Insbesondere die Dokumente betreffend die Ehe der Beschwerdefüh- rerin sowie jene des älteren Bruders müssen als Hinweis auf die Glaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen gewertet werden. So lässt sich den Dokumenten entnehmen, dass sowohl betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Bruder als auch betreffend die jeweiligen Ehepartner als Vater und Grossvater je- weils die gleichen Namen angegeben wurden, was die Behauptung, es handle sich um Geschwister (und damit um einen Ehetausch), stützt (vgl.

D-4606/2019 Seite 15 vorinstanzliche Akten N 654 974 act. 17, BM 6 sowie act. 54). Auch das Abklärungsergebnis des SEM muss als Hinweis für die Existenz der Brüder gewertet werden. Dass dennoch Fragen offenbleiben betreffend die beiden Brüder ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass weitere Anfragen beziehungsweise Nachfragen und Abklärungen durch die Vorinstanz un- terblieben sind (beispielsweise betreffend Namen der Eltern) und die Be- schwerdeführerin ihre Eltern nicht um Unterstützung in diesem Unterfan- gen bitten kann. Das Gericht erachtet die Existenz der älteren Brüder nach dem Gesagten als glaubhaft. Aus Sicht des Gerichts hat die Vorinstanz bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der schwierigen familiären Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Stellung in der Familie als Frau nicht ge- nügend Rechnung getragen. So erscheint durchaus nachvollziehbar, dass sie nicht möchte, dass ihre Eltern von ihren Vorbringen erfahren, was wie- derum erklärt, weshalb sie diese nicht um Hilfe bei der Beschaffung von Beweismitteln betreffend die Existenz ihrer Brüder bitten kann. Ferner ver- mag auch die Einschätzung nicht zu überzeugen, wonach die Beschwer- deführerin betreffend ihren Zivilstand widersprüchliche Angaben gemacht habe. Beim Durchlesen der Akten erscheint es klar, dass die Beschwerde- führerin zwar teilweise von ihrem Verlobten, teilweise von ihrem Ehemann spricht, aber die gleiche Person meint. Auch erscheint klar, weshalb sie ihn nicht einheitlich bezeichnet: so sei sie zwar offiziell mit ihrem Ehemann verheiratet, habe aber aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Fa- milien nie mit ihm zusammengewohnt – kulturell bedingt wird die Ehe somit nicht als vollzogen angesehen. Sie erklärte dies denn auch indem sie an- lässlich der ergänzenden Anhörung sagte, sie sei aus Sicht des Rechts verheiratet, aus Sicht der Tradition nicht. Die vom SEM aufgeführten Wi- dersprüche hingegen wirken gesucht. Auch wenn die von der Beschwer- deführerin eingereichten Dokumente nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können, müssen diese doch als Hinweise auf den von ihr geltend gemachten Sachverhalt gewertet werden. Da – wie von der Vorinstanz ar- gumentiert – in Afghanistan praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, wäre ihr andernfalls eine Glaubhaftmachung gar nicht möglich. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführe- rin sehr bemüht hat, ihre Vorbringen zu belegen. Ferner fallen ihre Vorbrin- gen in sich logisch, durchwegs detailliert, kohärent und mit Realkennzei- chen versehen aus und werden durch die eingereichten Dokumente bestä- tigt. Dass sie über Sachverhalte, die sie teilweise nicht selber betreffen (sondern ihre Brüder und deren Beziehung zu den Eltern) oder bei denen sie als Frau kein Mitspracherecht hatte, nicht genau berichten kann, liegt auf der Hand und ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist der Vorinstanz

D-4606/2019 Seite 16 darin zuzustimmen, dass es sich aufgrund der Schilderungen der Be- schwerdeführerin bei ihrer Familie nicht um eine im ausserordentlichen Masse der klassischen Tradition folgende Familie handelt. Allerdings ver- mag dies ihren Vorbringen die Plausibilität nicht abzusprechen. Es ist ge- richtsnotorisch, dass im afghanischen Kontext auch bei modernen und of- fenen Familien Zwangsehen üblich und normal sind und sich betroffene Frauen unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Familie oder dem Bildungsstand nicht gegen eine solche wehren können. Schliesslich pas- sen auch die Aussagen des behandelnden Psychiaters im Bericht vom 5. April 2022 zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ferner ist ihr psy- chischer Zustand im Zusammenhang mit ihrem Aussageverhalten im Rah- men der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Ge- samtbetrachtung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in einem Mass ungereimt beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen sind, dass grundsätz- liche Zweifel an der Glaubhaftigkeit anzubringen wären. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rück- kehr in ihren Heimatstaat aufgrund der geltend gemachten Vorbringen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen

D-4606/2019 Seite 17 (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Eine Verfolgung ist ausserdem flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind so zu ver- stehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1, 2014/27 E. 6.3, 2013/11 E. 5.1). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zu- gefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu- grunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfolgung: EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im All- gemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). 6.3 Die Beschwerdeführerin legte glaubhaft dar, dass sie in Afghanistan gegen ihren Willen mit einem Mann verheiratet worden war, wobei die Ehe noch nicht vollzogen wurde, das heisst, sie bis zur Ausreise immer bei ihrer Familie lebte und nicht bei ihrem Ehemann. Sie ist sodann auch mit ihrer Familie zusammen ausgereist, gemäss eigener Aussagen aufgrund der Entscheidung ihres Vaters. Der Vater stimmte somit ihrer Ausreise aus Af- ghanistan und damit der faktischen Trennung von ihrem Ehemann zu. Ge- mäss Beschwerdeführerin halte er aber dennoch an der vereinbarten Ehe fest, da eine Auflösung zu einer Rufschädigung der Familie führen würde. Jedoch machte die Beschwerdeführerin geltend, das Land ohne das Ein- verständnis ihres Ehemannes verlassen zu haben, was in Afghanistan strafbar sei. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin anlässlich der bei- den Anhörungen spontan geltend, die Familie ihres Ehemannes habe ihre beiden sich nach wie vor in Afghanistan aufhaltenden Schwestern seit ihrer Ausreise mehrmals bedroht (vgl. act. A16 F33 und F98 sowie A26 F30 und F158f.). In der Beschwerde wurde zudem dargelegt, der von der Familie ihres Ehemannes ausgeübte Druck auf die Schwestern sei so gross gewe- sen, dass sie ihren Wohnort hätten wechseln müssen. In ihrer Stellung- nahme vom 2. Februar 2022 erwähnt sie sogar, dass eine Schwester von einem Bruder ihres Ehemannes mit einer Waffe bedroht worden sei.

D-4606/2019 Seite 18 6.4 Gemäss den Richtlinien des UN High Commissioner for Refugees (UN- HCR) zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 würden Frauen, die (vermeintlich) so- ziale Normen und Sitten verletzen, gesellschaftlich stigmatisiert und allge- mein diskriminiert. Zudem sei ihre Sicherheit gefährdet. Frauen ohne Un- terstützung und Schutz durch Männer, wie etwa Witwen und geschiedene Frauen seien besonders gefährdet. Frauen würden in Afghanistan häufig für sogenannte «moralische Verbrechen», wie etwa zina (Ehebruch) oder die Absicht zina zu begehen, verhaftet und strafrechtlich verfolgt (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, Abschnitt III. A. 8, Seite 76 ff., https:// www.refworld.org/docid/5b8900109.html, abgerufen am 6.5.2022). Gemäss einem Update dieser Richtlinie sei die Situation in Af- ghanistan seit der Machtübernahme der Taliban höchst unvorhersehbar und es würden Bedenken betreffend gezielte Gewaltanwendungen und Menschenrechtsverletzungen bestehen. Gesetze würden nicht berücksich- tigt und es sei unklar, ob diese sowie auch die Verfassung überhaupt in Kraft seien. Das Justizsystem funktioniere nicht und es bestehe der Ver- dacht, dass die Taliban vorhätten, körperliche Strafen wie auch die Todes- strafe anzuwenden. Ebenfalls unklar sei, ob die Taliban die Frauenrechte gemäss Sharia respektieren (Guidance Note on the International Protec- tion Needs of People Fleeing Afghanistan, February 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067833/61d851cd4.pdf, abgerufen am 6.5.2022). 6.5 Die Beschwerdeführerin wurde zwangsverheiratet und hat zunächst er- folglos versucht, sich gegen diese Ehe zu wehren. Durch ihre Ausreise ohne die Einwilligung ihres Ehemannes hat sie gegen die in Afghanistan herrschenden sozialen Normen verstossen, was bereits genügt, ihr gesell- schaftliche Ächtung einzubringen. Ihr Ehemann und dessen Familie ver- stehen ihr Davonlaufen offensichtlich als Ehrverletzung und wollen sie da- für bestrafen, was sie ihren Schwestern gegenüber geäussert haben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihr somit eine Verfolgung durch die Familie ihres Ehemannes drohen. Wollte sie sich nun deswegen an die afghanischen Behörden wenden, drohte ihr die Gefahr, der zina verdächtigt und inhaftiert zu werden. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban und der seither unklaren Situation wäre auch eine extralegale Tötung nicht aus- geschlossen. Bei den Verfolgern handelt es sich zwar um nichtstaatliche Akteure, aber als Frau ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, vom afghanischen Staat beziehungsweise den Taliban Schutz zu erhalten; be- reits vor der Machtübernahme durch die Taliban waren die afghanischen

D-4606/2019 Seite 19 Behörden gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Vorliegen von frauenspezifischer Verfolgung weder schutzfähig noch -willig. Im Re- ferenzurteil D-3501/2019 vom 21. August 2019 hat das Bundesverwal- tungsgericht festgehalten, dass Afghanistan weiterhin ein für Frauen und Mädchen sehr gefährliches Land sei. Tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen sei dort endemisch. Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibe weit verbreitet (vgl. a.a.O, E. 5.4.5). Die Beschwerdeführerin hatte schon vor ihrer Ausreise Probleme mit ihrer Schwiegerfamilie, weshalb (selbst unab- hängig von den Äusserungen gegenüber ihren Schwestern) davon auszu- gehen ist, dass ihr wegen ihrer Ausreise ein unmoralisches Verhalten wie aussereheliche Beziehungen, Widersetzen gegen Zwangsheirat oder Scheidung unterstellt würde. Damit hat sie gegen kulturelle Wertvorstellun- gen und soziale Normen verstossen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 32). 6.6 Eine innerstaatliche Schutzalternative kann vorliegend ebenfalls aus- geschlossen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz vor der drohenden Verfolgung durch ihren Ehemann und dessen Familie erhalten könnte. 6.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu ent- nehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Rechtsmitteleingabe um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin im vorinstanzlichen Verfahren. 7.2 Für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungs- verfahren fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend unent- geltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, welche vom Bundesverwaltungs- gericht fortgesetzt wird, lässt sich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung aber aus verfassungsrechtlicher Sicht begrün- den (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 4, insb. E. 4b/bb; BVGE 2017 VI/8 E. 3;

D-4606/2019 Seite 20 Urteil des BVGer E-1943/2019 vom 24. Mai 2019 E. 3 m.w.H.). Entgegen seiner ursprünglichen Einordnung im Abschnitt über das Beschwerdever- fahren ist ferner anerkannt, dass Art. 65 VwVG heute auch für alle nicht- streitigen Verwaltungsverfahren gilt (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2019, Rz. 4 zu Art. 65 VwVG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung besteht demnach auch im erstinstanzlichen Asylverfahren. Für die Gutheis- sung eines entsprechenden Antrags müssen die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt sein. Die Notwendigkeit der Vertretung ist je- doch nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen (vgl. die Dar- stellung der Praxis in BVGE 2017 VI/8 E. 3.3). 7.3 Die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung ist nicht bereits auf- grund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 mit Verweis auf EMARK 2000 Nr. 6 E. 10, ebenso BGE 125 V 32 E. 4b). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf amtliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage ste- hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewach- sen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b, siehe auch die Beispiele bei KAYSER/ALTMANN, a.a.O., Rz 60). Ob die amtliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Pro- zessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprach- kenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung der betroffenen Person sowie die Schwere und Komplexität des Falles (vgl. BGE 123 I 145 E. 2b/cc; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2). 7.4 Das SEM begründete die Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung damit, es würden vorliegend keine Sach- oder

D-4606/2019 Seite 21 Rechtsfragen, die eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheinen lasse, vorliegen. Nach dem Urteil vom 1. Februar 2019, mit welchem die Verfü- gung vom 12. Dezember 2018 aufgehoben und das Verfahren an die Vor- instanz zurückgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführerin ein aus- führliches rechtliches Gehör zum Abklärungsergebnis des SEM, unter an- derem betreffend die Brüder, deren Namensgebung sowie die Familienver- hältnisse zugestellt. In der Beschwerde wurde argumentiert, die Notwen- digkeit sei gegeben, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, die sechs Abklärungsfragen, die sehr komplex gestellt worden seien, zu verstehen geschweige denn selbständig zu beantworten und schriftlich einzugeben. Es liege auf der Hand, dass sich eine asylsuchende Person nicht schriftliche zu komplexeren Themen auf Deutsch äussern könne. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz eine Anhörung ange- setzt und so den rechtserheblichen Sachverhalt erstellt hätte. Die Komple- xität des Verfahrens sei im Vergleich zu einem durchschnittlichen Asylver- fahren ausserdem klar überdurchschnittlich. 7.5 Die Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2019 sowie der Ausgang des vorliegenden Verfahrens zeigen klar auf, dass die durch die Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Ge- suchstellung nicht aussichtslos waren. Auch die Voraussetzung der finan- ziellen Bedürftigkeit war gegeben. Vorliegend ist der Rechtsvertreterin zu- zustimmen, dass es sich beim Verfahren nach dem ersten Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts um ein überdurchschnittlich komplexes Verfahren handelt und die im rechtlichen Gehör schriftlich gestellten Fragen durch eine rechts- und sprachunkundige Person nicht selbständig beantwortet werden konnten. Insbesondere ist hier auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hätte die Möglich- keit gehabt, die Beschwerdeführerin zu einer weiteren Anhörung vorzula- den. Sie wählte aber den schriftlichen Weg – und richtete sich denn auch an die Rechtsvertreterin. Im Hinblick auf das ausführliche schriftliche recht- liche Gehör und die vorangehenden der Vorinstanz unterlaufenen Verfah- rensfehler ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände und auch unter Berücksichtigung der restriktiven Praxis des Gerichts die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung zu bejahen. Damit ist festzuhalten, dass das SEM zu Unrecht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. 7.6 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerde- führerin für das auf das Urteil vom 1. Februar 2019 folgende vorinstanzliche

D-4606/2019 Seite 22 Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der rubri- zierten Rechtsvertreterin im erstinstanzlichen Verfahren zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote der Rechtsvertreterin ausge- wiesene Aufwand von 7 Stunden bei einem Stundenansatz von 180.–, zu- züglich Mehrwertsteuern, total 1'357.02.– erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. Novem- ber 2019, vom 2. Februar 2022, vom 17. März 2022 und vom 7. April 2022 ist ihr zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu ent- richten. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandlos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4606/2019 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 9. August 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdefüh- rerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihr Asyl zu gewähren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), im erstinstanzlichen Verfahren wird gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, das amtliche Honorar der Rechtsvertreterin für deren Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren festzusetzen und zu entrich- ten. 4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Ver- fahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'700.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel

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22.06.2022
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25.03.2026