B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4573/2021

U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. September 2021.

D-4573/2021 Seite 2 Sachverhalt: I. A. A.a Der aus C._______ ([...]) beziehungsweise D._______ (E.) stammende Beschwerdeführer ersuchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl. Er machte geltend, in den Jahren (...) bis (...) oder (...) bis (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Leute rekrutiert zu haben. Als die sri-lankische Armee davon erfahren habe, sei sie in sein Dorf ge- kommen und habe statt seiner eine Person mit ähnlichem Namen getötet. Im (...) habe ihn die Armee verhaftet. Ein Cousin habe für ihn einen Spital- transfer nach E. erkaufen können. Zwei Tage später sei er zu- hause beim Cousin in D._______ gewesen, wo er bis im (...) gewohnt habe. Anschliessend sei er nach C._______ nach Hause zurückgekehrt. Er sei in der Folge von Nachbarn, die sich über den Tod ihrer Söhne beklagt hätten, die er damals für die LTTE rekrutiert habe, bei der Armee denunziert worden. Am (...) habe ihn die Armee während seiner Abwesenheit zuhause gesucht. Nachdem er durch seinen Vater darüber informiert worden sei, habe er sich fortan bis zur Ausreise bei Verwandten und Bekannten in C._______ und D._______ versteckt, um so einer Festnahme durch die Armee zu entgehen. Mit einem gefälschten Pass sei er schliesslich am (...) auf dem Luftweg ausgereist. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 22. Juni 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3947/2012 vom 8. Oktober 2012 ab. Es qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. B. Mit Urteil D-6404/2012 vom 23. Januar 2013 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Urteil D-3947/2012 ab, soweit es darauf eintrat. C. C.a Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung des Asylentscheids. Er machte geltend, er habe es im ordentlichen Verfahren unterlassen, einen Cousin mütterlicher- seits zu erwähnen, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei und über des- sen Verbleib es seit (...) keine Hinweise mehr gebe. Im (...) sei sein Vater

D-4573/2021 Seite 3 verstorben und seine Schwester, eine Schweizer Bürgerin, sei in Beglei- tung ihres Ehemannes zur Beerdigung nach Sri Lanka gereist. Am (...) hät- ten dort zwei Beamte des Criminal Investigation Department (CID) seiner Schwester zahlreiche Fragen über sie und ihren Ehemann gestellt. Zum Schluss hätten sich die Beamten auch nach ihm erkundigt. Am (...) hätten uniformierte Polizisten seiner Mutter eine Vorladung für ihn ausgehändigt. Aufgrund seiner Rekrutierungstätigkeiten für die LTTE, seiner Gefechts- ausbildung im (...) sowie des Umstandes, über einen Cousin mütterlicher- seits mit der LTTE verknüpft zu sein, bestehe ein erhebliches Verfolgungs- risiko für ihn. Deshalb erfülle er unter Berücksichtigung der neuen Lagebe- urteilung die Flüchtlingseigenschaft. C.b Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 teilte das SEM mit, es nehme die Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2013 als Mehrfachgesuch beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies das Mehrfachgesuch sowie das Gesuch um Wiedererwägung ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C.c Der Beschwerdeführer heiratete am (...) die sri-lankische Staatsange- hörige B., welcher in der Schweiz Asyl gewährt worden war. C.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen die Verfügung vom 5. Mai 2015 erhobene Beschwerde soweit die Wegweisung betreffend (in- folge Heirat des Beschwerdeführers) mit Urteil D-3608/2015 vom 20. Ok- tober 2016 gut und hob die Dispositivziffern 4 bis 6 der angefochtenen Ver- fügung auf; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. D. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts F. vom (...) wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung für die Dauer von (...) Jahren ausgesprochen. II. E. E.a Am 15. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer eine als "Neues Asyl- gesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch entgegennahm.

D-4573/2021 Seite 4 Er machte geltend, seine Ehe mit B._______ (vgl. Bst. C.c vorstehend) sei zwischenzeitlich geschieden und seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht mehr verlängert worden. Seine (frühere) Ehe habe asylrelevante Konse- quenzen für ihn, da seine Ex-Frau B._______ eine Nichte des (...) H._______ und in Sri Lanka verfolgt sei. Das Vermögen des (...) H._______ sei bekanntlich bei den sri-lankischen Behörden nach wie vor von grosser Bedeutung; die sri-lankischen Behörden würden davon aus- gehen, dass mehr als 100 Millionen Franken im Ausland angelegt worden seien, um damit den Wiederaufbau der LTTE zu ermöglichen. Daher stehe (...) von H._______ nach wie vor im Visier der Sicherheitsbehörden. Ge- rade bei Familienangehörigen im Ausland sei das Interesse besonders hoch, weil die sri-lankischen Behörden einen LTTE-Wiederbelebungsver- such aus dem Ausland befürchten würden. Hinzu komme, dass er bereits nach der Scheidung stärker ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehör- den geraten sei. In seinem Herkunftsdorf sei gemäss seiner Familie das Gerücht umgegangen, dass er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei oder dies in Kürze tun werde. In der Folge sei er am (...) und ein weiteres Mal am (...) durch die Polizei vorgeladen worden. Bereits vor seiner Flucht habe er enge Verbindungen zu den LTTE gehabt und mehrere Jahre für diese ge- arbeitet. Er stamme zudem aus einer LTTE-Familie; sein Cousin sei ein ranghohes Mitglied der LTTE gewesen. In der Schweiz habe er sich sport- lich im (...) der LTTE betätigt. Er sei daher einerseits als radikaler Anhänger der tamilisch separatistischen Ideologie akut gefährdet, direkt unter dem erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) festgenommen zu werden, und andererseits aus Sicht der sri-lankischen Behörden mutmasslich ein potentieller Träger wichtiger Informationen betreffend das Vermögen (...). Er befürchte daher, dass ihn die Behörden nach seiner Festnahme foltern würden, um Informationen aus ihm herauszupressen. Sodann habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-3608/2015 vom 20. Oktober 2016 fundamental ver- schlechtert, so dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylre- levanten Verfolgung mittlerweile von einem Paradigmenwechsel gespro- chen werden müsse. Dies gehe sowohl aus dem vom Büro seines Rechts- vertreters selbst verfassten Länderbericht zu Sri Lanka in der Fassung vom 4. April 2021 als auch aus einem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 hervor. In Letzterem wür- den die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka der letzten Jahre als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mit- gliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) aufgefordert, ihre Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Aufgrund der in den Be- richten aufgezeigten Entwicklungen, der erwähnten Rechtsprechung und

D-4573/2021 Seite 5 seines Risikoprofils – insbesondere auch durch seine Zugehörigkeit zur so- zialen Gruppe der "Rückkehrer" nach langer Landesabwesenheit aus der Schweiz, einem im Sinne des tamilischen Separatismus als radikal gelten- den Land – bestehe die Gefahr einer umgehenden Verhaftung bei einer Rückkehr. E.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den Akten: Po- lizeiliche Vorladung als Zeuge vom (...) (im Original), Haftbefehl vom (...) (im Original), vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht Sri Lanka vom 4. April 2021, Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 und Fotos des Beschwerdeführers zum exilpolitischen Engagement. F. Mit Verfügung vom 9. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Mehrfachge- such ab. Gleichzeitig hielt es fest, der Entscheid betreffend Vollzug der Landesverweisung obliege den zuständigen kantonalen Behörden. Ferner händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffer 3 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt wor- den sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei of- fenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde lag – nebst dem angefochtenen Entscheid in Kopie – ein Länderbericht Sri Lanka vom 16. August 2021 bei.

D-4573/2021 Seite 6 H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2021 gab die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper bekannt und teilte ihm mit, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, für die Einsicht in sämtliche Asylak- ten seiner Ex-Frau B._______ (N [...]) eine Vollmacht (Ermächtigung) der- selben beizubringen. I. Mit Eingabe vom 9. November 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ex-Frau sei nicht bereit, einer Einsichtnahme in ihre Asylakten zuzustim- men, was ihm aber nicht angelastet werden oder zu seinem Nachteil ge- reichen könne. J. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 an ihren Er- wägungen fest. K. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 25. Januar 2023 unter Beilage einer markierten Kopie der Vernehmlassung des SEM und eines Schrei- bens eines sri-lankischen Rechtsanwalts G._______ vom (...) (in Kopie) beim Gericht ein. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, es sei das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung einzuladen und anzuweisen, sich materiell mit den Be- schwerdevorbringen und dem neuen Beweismittel auseinanderzusetzen und eine Botschaftsabklärung zu veranlassen, eventualiter sei die Bot- schaftsabklärung durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag zu ge- ben. Anschliessend sei ihm das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis zu gewähren. L. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts G._______ vom (...) samt Zu- stellcouvert im Original zu den Akten.

D-4573/2021 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 nachstehend – einzutreten. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Ziffer 3 aufzuheben und es sei die Unzuläs- sigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen, erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Das Bezirksgericht F._______ hat mit Urteil vom (...) unter anderem eine Landesverweisung von (...) Jahren gestützt auf Art. 66a StGB ausgesprochen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts, bei Vorliegen einer rechtskräftigen Landesverwei- sung die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG; Urteil des BVGer D-2156/2022 vom E. 4.2 f.). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Dem Rechtsvertreter wurde mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2021 der Spruchkörper antragsgemäss bekannt gegeben. Zwischenzeit- lich wurde Gerichtsschreiber Stefan Weber durch Gerichtsschreiber Matthias Schmutz ersetzt. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremi- ums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff musste nicht vorgenommen werden. 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).

D-4573/2021 Seite 8 3. Das Gericht hat zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit das N-Dossier der Ex-Frau des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]), beige- zogen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive der Begründungspflicht und eine unzureichende und will- kürliche Beweiswürdigung. Diese Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) ist fer- ner der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder pri- vates Interesse überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsicht- nahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachver- halt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz

D-4573/2021 Seite 9 Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich auf die Asylak- ten seiner Ex-Frau gestützt, ihm jene Akten aber nicht – etwa in geschwärz- ter Form oder als inhaltliche Zusammenfassung – offengelegt. Ihm sei es dementsprechend nicht möglich, zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Möglichkeit einer solchen Stellung- nahme hätte ihm zwingend bereits im Vorfeld der angefochtenen Verfü- gung eingeräumt werden müssen, zumal es keineswegs auszuschliessen sei, dass die Umstände, die zur Asylgewährung bei seiner Ex-Frau geführt hätten, zu einer Reflexverfolgung seinerseits führen würden. 4.3.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG bezieht sich vorab auf die Akten des eigenen Verfahrens. Bei den Akten von Familienangehö- rigen – beziehungsweise hier der Ex-Frau B._______ – handelt es sich indes um Akten Dritter, in die grundsätzlich nur mit einer Einwilligungser- klärung der betreffenden Personen Einsicht gewährt werden kann. Nach- dem B._______ nicht bereit war, eine Einwilligungserklärung für die Edition ihrer Asylakten abzugeben, darf dem Beschwerdeführer nur insoweit Ein- sicht in diese Drittakten gewährt werden, wie es zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs notwendig ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-5901/2016 vom 31. Juli 2018 E. 3.13 mit Hinweis auf D-8014/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.3). Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einer- seits und an der Verweigerung andererseits sind gegeneinander abzuwä- gen (vgl. Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 mit Hinweis auf Urteil des BGer 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2). 4.3.3 Die Asylakten von B._______ sind komplex, sie enthalten namentlich mehrere Dokumente, welche aus überwiegenden öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung nicht zur Edition bestimmt sind (vgl. Aktenverzeich- nis des N-Dossier von B.: als «A» kategorisierte Akten). Selbst eine Offenlegung der übrigen relevanten Akten, etwa das Anhörungsproto- koll, entweder geschwärzt oder als inhaltliche Zusammenfassung, würde den Kern der Asylgründe von B. betreffen, weshalb – jedenfalls in

D-4573/2021 Seite 10 der vorliegenden besonderen Konstellation – eine Offenlegung die über- wiegenden privaten Interessen von B._______ gefährden würde. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass das SEM dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Akten von B._______ – auch keine auszugsweise Ak- teneinsicht mittels geschwärzter Aktenstücke oder mittels einer inhaltlichen Zusammenfassung – gewährt hat. 4.3.4 Wenn die Einsicht in die Akten Dritter einzuschränken oder zu ver- weigern ist, so darf der Inhalt der geheim zuhaltenden Daten auch nicht auf dem Weg der Verfügungsbegründung bekannt gemacht werden. In diesem Fall rechtfertigen die überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen eine Einschränkung der Begründungsanforderungen (vgl. Urteil des BVGer A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 7.4.3 zur vergleichbaren Rechtslage im Bereich des Datenschutzes). 4.3.5 Die Vorinstanz führte zum Inhalt der Akten von B._______ in ihrer Verfügung aus, den Akten von B._______ sei zu entnehmen, dass sie nicht die Nichte des (...) sei. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werde nicht weiter auf den Inhalt der Akten von B._______ eingegangen. Es könne nur so viel gesagt werden, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen seiner Ex-Frau nicht mit ihren Aussagen übereinstimmen würden. Ferner stellte sich die Vorinstanz (implizit) auf den Standpunkt, dass der Inhalt der Akten von B._______ ohnehin offenbleiben könne, da die behauptete Reflexverfolgung nachgeschoben sei und diese auch auf- grund der kurzen Ehedauer, der lange zurückliegenden Ausreise von B._______ sowie der lange zurückliegenden Asylgründe verneint werden könne. 4.3.6 Dem Gesagten zufolge hat das SEM – zumal die Begründungsanfor- derungen hier eingeschränkt sind – ausreichend begründet, aus welchen Gründen es eine Reflexverfolgung aufgrund der ehemaligen Ehe mit B._______ verneinte und hat den für das vorliegende Verfahren wesentli- chen Inhalt der Akten von B._______ – korrekt – wiedergegeben. 4.3.7 Es stellt sich jedoch die Frage, ob das SEM dem Beschwerdeführer die Informationen aus der Verfügung im Sinne des rechtlichen Gehörs be- reits vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme hätte unterbreiten müs- sen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM den vom Beschwerde- führer vorgetragenen Sachverhalt seine Ex-Frau betreffend, insbesondere dass diese die Nichte (...) sei, als unwahr zurückgewiesen hat, was nicht

D-4573/2021 Seite 11 vorgängig des rechtlichen Gehörs bedarf. Allfällige weitere Anknüpfungs- punkte hat das SEM mit der Begründung abgewiesen, diese würden unab- hängig von deren Inhalt nicht zu einer Reflexverfolgung zu führen vermö- gen. Der Umstand, dass das SEM allfällige weitere, im Ergebnis nicht re- levante Anknüpfungspunkte für eine angebliche Reflexverfolgung, die der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat und die es nicht bekanntgeben durfte, nicht zur Stellungnahme unterbreitete, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ferner hätte der Beschwerdeführer, nach- dem das SEM in seiner Verfügung den hier wesentlichen Inhalt der Akten von B._______ wiedergegeben hat, auf Beschwerdeebene wiederholt die Möglichkeit gehabt, sich zu den angeblich unwahren Behauptungen des SEM zu äussern und diese allenfalls mit geeigneten Unterlagen zu wider- legen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern sich darauf beschränkt, an seiner nicht weiter konkretisierten und (den Akten der Ex-Frau zufolge) fal- schen Behauptung eines Verwandtschaftsverhältnisses von B._______ (...) festzuhalten und die Feststellungen des SEM als erfunden darzustel- len. 4.3.8 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammen- hang mit den Akten von B._______ erweist sich demnach insgesamt als unbegründet. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, hinsichtlich der einge- reichten Beweismittel (Polizeivorladung; Haftbefehl) sei das SEM aufgrund einer "internen" Überprüfung von Fälschungen ausgegangen, ohne dass es ihm die Methode dieser Prüfung oder das konkrete Resultat offengelegt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt habe. 4.4.2 Bei internen Dokumentenanalysen bestehen praxisgemäss – und auch hier – gewichtige Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG), die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken (vgl. Urteil des BVGer E-4501/2020 vom 22. November 2022 E. 3.2, mit Hinweis auf BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Die Vorinstanz hat im Rahmen des angefochtenen Ent- scheids den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 28 VwVG über die fest- gestellten Fälschungsmerkmale in Kenntnis gesetzt und in ihrer Vernehm- lassung die einzelnen Fälschungsmerkmale ausführlicher dargelegt. Zu diesen Feststellungen konnte sich der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Replik äussern. Allerdings wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, das Ergebnis ihrer Abklärungen dem Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu unterbreiten, wobei sie ihre Erkenntnisse

D-4573/2021 Seite 12 nicht hätte eingehender darzulegen brauchen, als dies letztlich geschehen ist. Da jedoch der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit hatte, sich im Beschwerdeverfahren zu äussern, dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe- stand und Rechtsanwendung zukommt und sich die Gehörsverletzung vor- liegend auch nicht auf einen Aspekt der Angemessenheit bezieht, erweist sich – insoweit in dieser Unterlassung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen ist – der Verfahrens- fehler als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörs- verletzung: BVGE 2015/10 E. 7.1). Inwiefern sich die Heilung auf Be- schwerdeebene als relevant für den Kostenentscheid erweist, ist im Kos- tenpunkt zu beurteilen. 4.5 4.5.1 Weiter habe sich das SEM nicht mit der Frage nach den zu erwarten- den Konsequenzen aus seinem exponierten exilpolitischen Engagement, gerade auch mit Blick auf die willkürliche Erweiterung des PTA, auseinan- dergesetzt. Auch die Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktu- ellen Länderinformationen – so insbesondere der UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 – sowie die fehlende Gesamtwürdigung in der angefoch- tenen Verfügung seien willkürlich. 4.5.2 Es stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen for- mellen Mangel dar, dass das SEM in seiner Argumentation bei der Beurtei- lung des Risikoprofils nicht ausdrücklich auf die Erweiterung des PTA Be- zug genommen hat. Auch der Einwand, das SEM habe in seinem Ent- scheid keine einzige Länderinformation zitiert, vermag daran nichts zu än- dern. Das SEM ist nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Län- derinformationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Infor- mationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.4.2). Schliesslich zeigt die in diesem Zusammenhang ausführliche Beschwerde- eingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz diesbezüglich ohne Weiteres möglich war, weshalb insofern eine Verletzung der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang zu ver- neinen ist. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertre- ten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für

D-4573/2021 Seite 13 eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine willkürliche Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. 4.6 4.6.1 Ferner habe sich die Vorinstanz nicht veranlasst gesehen, eine An- hörung durchzuführen, obwohl er sich seit dem Jahr (...) nicht mehr münd- lich zu seinen Asylgründen habe äussern können. 4.6.2 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer aber- mals anzuhören. Bei Mehrfachgesuchen nach Art. 111c AsylG ist eine An- hörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gele- genheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Überdies wurde er vom SEM mit Schreiben vom 14. Juli 2021 zur Einrei- chung weiterer Beweismittel aufgefordert. Mit Schreiben vom 11. August 2021 kam er dieser Aufforderung nach und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Gleichzeitig nahm er erneut Stellung zu seinen Asylgründen. Damit erwies sich eine erneute Anhörung nicht als notwendig. 4.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der in E. 4.4 erkannte formelle Mangel geheilt worden ist und die weiteren formellen Rügen unbegründet sind. Es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren mehrere Be- weisanträge: Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vor- zunehmen, es sei ihm der Inhalt der Asylakten seiner Ex-Frau entweder geschwärzt oder als inhaltliche Zusammenfassung offenzulegen (oder diese seien aus den Akten zu weisen), es sei ihm die interne Dokumenten- prüfung des SEM offenzulegen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen unter Beizug der Parteien und un- abhängiger Experten sowie er sei erneut anzuhören. Anlässlich der Replik vom 24. Januar 2023 verlangte er zudem einen zweiten Schriftenwechsel inklusive Anweisung an das SEM, eine Botschaftsabklärung zu veranlas- sen.

D-4573/2021 Seite 14 5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die An- träge auf eine erneute Anhörung und auf Erteilung einer Anweisung an das SEM zur umfassenden Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweis- mitteln abzuweisen. Zudem bestand über das Replikrecht hinaus kein Grund, einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Botschaftsabklärung zu veranlassen. Im Asylverfahren besteht zudem kein Anspruch auf eine öf- fentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine sol- che vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). Sodann sind an- gesichts der Erwägungen in den obigen Ziffern 4.3 und 4.4 die Anträge auf Offenlegung der Asylakten von B._______ (respektive der Antrag, diese aus den Akten zu weisen) und der internen Dokumentenprüfung des SEM ebenfalls abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17). 6.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Wie- se verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die

D-4573/2021 Seite 15 asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Ver- folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, den Asylakten von B._______ (N [...]) zufolge bestehe zwischen ihr und (...) kein Verwandtschaftsverhältnis. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei demnach unzutreffend, weshalb auch die Behauptung widerlegt sei, dass er wegen diesem Verwandtschaftsverhältnis nachträglich in Sri Lanka in Gefahr geraten sei. Ohnehin sei die behauptete Reflexverfolgung nach- geschoben und könne diese aufgrund der kurzen Ehedauer, der lange zu- rückliegenden Ausreise von B._______ und der lange zurückliegenden Asylgründe verneint werden. Weiter habe er sein exilpolitisches Wirken in einem (...) oder eine daraus resultierende Gefährdung in seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz nicht angegeben, obwohl er damals schon im Verein aktiv gewesen sei. Erst im Rahmen des zweiten Asylverfahrens habe er erstmals erwähnt, an zwei Turnieren teilgenommen zu haben. Es sei nicht anzunehmen, dass eine solche sportliche Aktivität als eine quali- fizierte politische Aktion angesehen werden und das Interesse der sri-lan- kischen Behörden an seiner Person geweckt haben könnte. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei nicht geeignet, eine Furcht vor flücht- lingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Eine individuelle Über- prüfung der Risikofaktoren habe mehrfach stattgefunden, wobei die Vor- bringen des Beschwerdeführers wiederholt als unglaubhaft qualifiziert wor- den seien. Die eingereichten Beweismittel – insbesondere die polizeiliche Vorladung und der Haftbefehl – würden wegen deren leichten Manipulier- barkeit und des Vorliegens von Fälschungsmerkmalen einen geringen Be- weiswert aufweisen. Insgesamt seien die Vorbringen nicht glaubhaft und der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

D-4573/2021 Seite 16 7.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nebst der Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen, die Menschen- rechtslage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des BVGer D-3608/2015 vom 20. Oktober 2016 fundamental verschlechtert, so dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung mittlerweile von einem Paradigmenwechsel gesprochen werden müsse. Dies gehe aus den vom Büro seines Rechtsvertreters verfassten Länderberichten zu Sri Lanka in den Fassungen vom 4. April 2021 und 16. August 2021 hervor. Die geltend gemachten Fluchtgründe – primär objektive Nachflucht- gründe – würden zu einer drohenden Verfolgung seiner Person führen. Es gelte anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und der da- rin enthaltene "Radikalisierungstatbestand" einen neuen "Risikofaktor" dar- stelle und in seinem Fall bei einer Rückkehr zu einer asylrelevanten Verfol- gung führe. 7.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zunächst an ihrer bisheri- gen Einschätzung fest und führte ergänzend an, bei einem tatsächlich be- stehenden Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit B._______ wären die sri-lankischen Behörden dem Gerücht seiner angeblichen Rückkehr nachgegangen und hätten seine Angehörigen hierzu und zu seiner Verbindung mit B._______ eingehend befragt, anstatt lediglich eine Vorladung auszustellen. Der Beschwerdeführer habe diesbe- züglich jedoch nichts vorgebracht. Im Mehrfachgesuch werde lediglich auf die Vorladung vom (...) und den Haftbefehl vom (...) verwiesen, die er von seinen Eltern erhalten haben soll. Es seien aber keine Gründe ersichtlich, weshalb er rund (...) Jahre nach seiner Ausreise vorgeladen und gegen ihn wegen Nichterscheinen vor Gericht ein Haftbefehl ausgestellt worden sein sollte, zumal seine Vorfluchtgründe sowohl vom SEM als auch vom Bun- desverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Die Be- hauptung, er sei nach der Scheidung wieder stärker ins Visier der sri-lan- kischen Behörden geraten, sei daher nicht stichhaltig. Aufgrund deren leichten Erhältlichkeit seien die Vorladung und der Haftbefehl als Beweis- mittel untauglich; zudem enthalte der Haftbefehl inhaltliche und formelle Mängel. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können und es lägen auch keine konkreten Hinweise vor, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka wegen der Heirat mit B._______ eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei auch nicht ersichtlich, inwie- fern die sri-lankischen Behörden von seiner Heirat mit B._______ bezie- hungsweise seiner Scheidung hätten erfahren sollten. Auch im Zusammen- hang mit weiteren geltend gemachten Risikofaktoren – so auch den exilpo-

D-4573/2021 Seite 17 litischen Aktivitäten – sei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs- gefahr festzustellen. Es sei überdies nicht ersichtlich, weshalb die sri-lan- kischen Behörden aufgrund seiner sportlichen Betätigungen von einer Ra- dikalisierung seiner Person ausgehen sollten. Diese Einschätzung sei auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka seit No- vember 2019 zu bejahen. Ferner lasse sich aus den in der Beschwerde- schrift eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka in Ermangelung eines konkreten Bezugs zum Be- schwerdeführer keine individuelle Gefährdung für ihn ableiten. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb für ihn die Gefahr einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden aufgrund der Erweiterung der Anti-Terror-Gesetz- gebung gestiegen sein soll. 7.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer an, aus der Vernehmlas- sung des SEM entstehe nicht der Eindruck, als hätte sich die Vorinstanz inhaltlich mit seiner Situation, den tatsächlichen Verhältnissen in Sri Lanka und den Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift auseinandergesetzt. Weiter werde über Familienfeste in der Diaspora – wie Hochzeiten – auch bei den in der Heimat lebenden Verwandten berichtet. Es sei daher leicht nachvollziehbar, dass diese bei den heimatlichen Behörden über Informan- ten oder durch die Beobachtung sri-lankischer Sicherheitskräfte bekannt würden. Zudem würden die bei einer Heirat benötigten Dokumente durch die sri-lankischen Behörden auf Anfrage der Schweizer Botschaft überprüft und registriert, weshalb die heimatlichen Behörden über Heiratspläne und Absichten ihrer Staatsangehörigen jederzeit informiert seien. Daher wüss- ten die sri-lankischen Behörden um seine Verbindung zu B., wel- che in der Schweiz Asyl erhalten habe. Weiter seien die in der Schweiz aktiven (...) von Exil-Tamilen fast ausnahmslos aus Mitgliedern, Aktivisten und Sympathisanten der LTTE hervorgegangen, weshalb es somit für die sri-lankischen Behörden gute Gründe gebe, diese Sportvereine und deren Spieler genau zu beobachten. So müssten die Behörden annehmen, dass sich ein künftiger tamilischer Widerstand gerade in diesem Rahmen for- mieren könne. Weiter reiche er zum Beleg einer möglichen Suche aufgrund des Terrorismusverdachts in Sri Lanka ein weiteres Beweismittel – ein Schreiben von Rechtsanwalt G. vom (...) – ein, welches detailliert auf die Suche der sri-lankischen Behörden nach seiner Person, die kurz- zeitige Festnahme seiner Mutter im (...) und das gegen ihn unter der Ak- tennummer (...) am Magistrate’s Court in C._______ hängige Verfahren wegen Unterstützung des Terrorismus der LTTE eingehe. Bereits mit dem Mehrfachgesuch seien gerichtliche Unterlagen (Vorladung; Haftbefehl) ein- gereicht worden, welche die Existenz dieses am Magistrate’s Court in

D-4573/2021 Seite 18 C._______ hängigen Verfahrens dokumentieren würden. Das SEM habe diese Beweismittel ohne nähere Prüfung respektive ohne die summarische Prüfung derselben offenzulegen als Fälschungen bezeichnet. Das An- waltsschreiben stelle die behördliche Suche nach ihm, welche im Jahr (...) erneut eingesetzt habe, in einen Gesamtkontext und mache die politisch motivierte Verfolgung nachvollziehbar. 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wegen seiner mitt- lerweile geschiedenen Ehe mit B._______ in Sri Lanka gefährdet, macht er eine Reflexverfolgung geltend. 8.2 Nach Durchsicht der Asylakten von B._______ ist festzuhalten, dass B._______ – wie das SEM zutreffend erwogen hat – in keiner Weise zu verstehen gegeben hat, sie sei die Nichte von H.. Die Vorbringen des Beschwerdeführers stimmen bezüglich den Asylgründen seiner Ex- Frau nicht mit ihren Asylakten überein. Hinsichtlich des tatsächlichen In- halts der Asylakten von B. ist auf die Erwägungen E. 4.3 oben zu verweisen, wonach deren Inhalt nicht offengelegt werden kann. Aufgrund der vorliegenden Sachlage kann – wie folgend aufgezeigt wird – der tat- sächliche Inhalt aber ohnehin offenbleiben. 8.3 Allein der Umstand, dass der Ex-Frau des Beschwerdeführers vor über (...) Jahren (mit Verfügung vom [...]) in der Schweiz Asyl gewährt wurde, vermag für ihn noch keine Reflexverfolgung zu begründen. Vielmehr muss, um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 8.4 Die im Mehrfachgesuch geltend gemachte Behauptung, er sei kurz nach der Scheidung mit B._______ wieder stärker ins Visier der sri-lanki- schen Sicherheitsbehörden geraten, überzeugt nicht. Es ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst aufgrund der Schei- dung von B._______ schwerwiegende Konsequenzen respektive eine asylrelevante Verfolgung für seine Person zu befürchten haben sollte. Eine

D-4573/2021 Seite 19 solche Gefährdung wäre, wenn überhaupt, bereits seit dem Zeitpunkt des Eheschlusses gegeben gewesen und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Scheidung. Der Beschwerdeführer machte aber bis und mit Beschwerde- schrift nicht geltend, es sei während der kurzen Ehe mit B._______ des- wegen zu Problemen seitens der sri-lankischen Behörden oder privater Dritter respektive Angehörigen der LTTE gekommen, obwohl die sri-lanki- schen Behörden seinen Angaben zufolge bis ins Detail über die Verbin- dung von ihm zu B._______ respektive über die (mittlerweile geschiedene) Ehe im Bild gewesen sind. Ebenso wenig führte er an oder ist ersichtlich, dass während dieser Zeit gegenüber den in Sri Lanka verbliebenen Fami- lienangehörigen Druck von behördlicher oder privater Seite ausgeübt wor- den wäre. Zudem war nach der Eheschliessung am (...) das Beschwerde- verfahren D-3608/2015 des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungs- gericht noch rund (...) Monate hängig gewesen, ohne dass der Beschwer- deführer eine entsprechende Reflexverfolgung geltend gemacht hat. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe die Gefahr einer Reflexverfolgung ebenfalls als nicht gegeben erach- tete und das Reflexverfolgungsvorbringen im aktuellen Mehrfachgesuch le- diglich nachschiebt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile geschieden ist und folglich die sri-lankischen Behörden ein geringeres In- teresse an ihm haben dürften, zumal er als blosser Ex-Ehemann kein (gleich geeignetes) Druckmittel mehr darstellen würde, um über ihn an B._______ oder Informationen über sie zu gelangen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer nach der kurzen Ehe (knapp [...] Jahre) wie das vor- liegende Verfahren zeigt auch nicht über solche Information, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte. Folglich bestehen – unab- hängig von den Asylgründen seiner Ex-Frau B._______ – insgesamt keine ausreichenden Indizien, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf den Beschwerdefüh- rer geschlossen werden kann. 8.5 Nach dem Gesagten ist eine sich aus seiner geschiedenen Ehe zu B._______ ableitende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne der genannten Rechtsprechung zu verneinen. 8.6 Auch die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel (Vorla- dung vom [...] und der Haftbefehl vom [...]) sowie das auf Beschwerde- ebene ins Recht gelegte Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts G._______ vom (...) vermögen zu keiner anderen Einschätzung führen. Es erscheint bereits unsinnig, eine sich seit einigen Jahren im Ausland aufhal- tende Person gestützt auf eine gerüchteweise verbreitete Information über

D-4573/2021 Seite 20 eine mögliche Rückkehr derselben nach Sri Lanka vorzuladen. Ein konkre- ter Grund für eine Vorladung ergibt sich aus den beiden fraglichen Doku- menten sodann auch nicht. Vielmehr deutet der in der Vorladung vom (...) vermerkte vage Hinweis "Failure to appear in Court" – der im später aus- gestellten Haftbefehl wiederholt wird – darauf hin, dass der Beschwerde- führer bereits früher einer Vorladung hätte Folge leisten sollen. Solches macht der Beschwerdeführer jedoch nirgends geltend. Sodann hat die Vo- rinstanz mit zutreffender Begründung erwogen, dass die auf dem Haftbe- fehl aufgeführte Fallnummer (...) – die sich im Übrigen auch auf der Ge- richtsvorladung befindet – nicht den aus Sri Lanka bekannten Fallnummern der Gerichtsfälle entspricht. Ausserdem handelt es sich beim Original des Haftbefehls nach den Erkenntnissen des Gerichts um ein internes Doku- ment der sri-lankischen Behörde, das grundsätzlich nicht in den Besitz der Angehörigen des Beschwerdeführers gelangen kann (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-6847/2018 vom 10. Juli 2020 E. 5.4; E-7482/2014 vom 6. Mai 2016 E. 5.3). Diese Beweismittel sind daher als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Keine andere Schlussfolgerung ergibt sich hinsichtlich des Schreibens des sri-lankischen Rechtsanwalts G._______ vom (...), worin unter anderem ebenfalls auf das angeblich gegen den Beschwerdeführer unter der Aktennummer (...) am Magistrate’s Court in C._______ hängige Verfahren wegen Unterstützung des Terrorismus der LTTE hingewiesen wird. Bereits aus diesem Grund kann dem Schreiben keinerlei Beweiskraft für die behauptete Existenz eines solchen Verfahrens beigemessen wer- den. Ausserdem erstaunt, dass darin (erstmals) eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter erwähnt wird, die in einer vom (...) bis (...) dauernden Haft für dieselbe gemündet habe. Ein solcher Vorfall wird jedoch in der (...) später verfassten Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2021 noch mit keinem Wort erwähnt, was Zweifel an der tatsäch- lichen Existenz einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer weckt. Ferner lassen sich – entgegen den Ausführungen im Schreiben und dementsprechend entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht – weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren noch aus denjenigen in den vorangegangenen Verfahren Anhaltspunkte finden, gemäss welchen er bereits vor seiner Flucht aus Sri Lanka im (...) mit dem Anwalt G._______ jemals in Kontakt gestanden wäre. 8.7 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass ein massgebliches Risi- koprofil beziehungsweise ein konkreter Bezug der geltend gemachten po- litischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Weder der Länderbericht vom 4. Juni 2021 noch die auf Beschwerdeebene eingereichte aktualisierte

D-4573/2021 Seite 21 Fassung desselben vom 16. August 2021 vermögen hinsichtlich der zwi- schenzeitlichen Entwicklungen in Sri Lanka einen konkreten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Nach dem Gesagten ver- mag der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Er- weiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal der Beschwerdeführer vor der Ausreise weder po- litische Tätigkeiten noch Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräf- ten oder Verbindungen zu den LTTE glaubhaft zu machen vermochte und im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr (...) nicht im Fokus der Behörden stand. Daran vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem mehrjährigen Aufenthalt nichts zu ändern. Dass sämtliche tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht. 8.8 Sodann vermag der Beschwerdeführer aus seinem geltend gemachten exilpolitischen Engagement mit Blick auf allfällig bestehende subjektive Nachfluchtgründe auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des PTA keine objektiven Anzeichen für eine begründete Furcht vor einer Verfol- gung durch die sri-lankischen Behörden abzuleiten. Exilpolitische Aktivitä- ten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatis- mus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahmen an Turnieren mit dem (...) ist – selbst wenn seine Identität für die sri-lanki- schen Behörden erstellt wäre –, die persönliche Eigenleistung des Be- schwerdeführers, mithin die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, als zu un- bedeutend und zu gering einzustufen, als dass er – auch in einer Gesamt- schau als Rückkehrer und Ex-Mann einer Frau mit Asylstatus in der Schweiz – als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen wer- den könnte. Dass er deswegen die Aufmerksamkeit der heimatlichen Be- hörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht überzeugend darzulegen. Die entsprechenden Schlussfolgerun- gen des SEM sind vollumfänglich zu bestätigen. 8.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

D-4573/2021 Seite 22 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (partiell) zu Recht erfolgte, sind die Verfahrenskosten aber um Fr. 100.– auf Fr. 650.– zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). 10.2 Zudem ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädi- gung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da ihm, insoweit er zu Recht einen Verfahrensman- gel gerügt hat, kein finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh- rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4573/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 650.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 300.– für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz

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Entscheidungsdatum
22.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026