B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4461/2025

U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz.

Parteien

A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025 / N (...).

D-4461/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl, worauf er am (...) vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Die vorläufige Aufnahme erlosch am (...), nachdem er die Schweiz verlassen hatte. B. B.a Am (...) ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. B.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) durch das SEM ergab, dass er am (...) in Deutschland und am (...) in Frankreich um Asyl ersucht hatte und ihm in Frankreich am (...) Schutz gewährt worden war. B.c Am 18. Oktober 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz. B.d Am 15. Oktober 2024 fand die Personalienaufnahme statt und mit Ein- gabe vom 24. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum vom SEM gewährten rechtlichen Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten- sentscheid und einer Wegweisung nach Frankreich. Er brachte vor, er sei seit (...) mit B._______ (Anmerkung Gericht: N [...]; vorläufig in der Schweiz aufgenommen, nachfolgend: B.) liiert, nachdem er sie im (...) am Bahnhof in C. kennengelernt habe. Am (...) hätten sie in der Moschee (...) in C._______ religiös geheiratet. Im (...) habe sich B._______ von ihm getrennt und ihn angewiesen, den gemein- samen Haushalt zu verlassen. Die anschliessende Scheidung sei nach is- lamischen Recht vollzogen worden. Sie hätten aber weiterhin Kontakt ge- halten. Sie hätten wöchentlich telefoniert und seine Besuche bei der ge- meinsamen Tochter D._______ (Anmerkung Gericht: N [...]; geb. [...]; vor- läufig in der Schweiz aufgenommen, nachfolgend: D._______) abgespro- chen, die er jedes Wochenende habe sehen können. Im Jahr (...) sei er nach Frankreich ausgereist, von wo aus er weiterhin telefonisch Kontakt zu

D-4461/2025 Seite 3 B._______ und D._______ gehalten habe. Zudem sei er für D._______ mitverantwortlich gewesen und für deren Unterhalt aufgekommen. Im Herbst sei er von B._______ gebeten worden, wieder in die Schweiz zu- rückzukehren, um sie zu unterstützen. D._______ leide an (...) und B._______ benötige seine Hilfe. Seither würden er und B._______ wieder eine Lebensgemeinschaft bilden; sie seien am (...) erneut religiös vermählt worden und würden beabsichtigen, auch eine zivilrechtliche Ehe einzuge- hen. Weiter sei aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht mit Sicherheit fest- zustellen, ob er in Frankreich über einen Schutzstatus verfüge, welcher ihm einen Besuch bei seiner kranken Tochter in der Schweiz ermögliche. B.e Am 30. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine vorü- bergehende Privatunterbringung bei B., welche das SEM bewil- ligte. B.f Die französischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Be- schwerdeführers mit Schreiben vom 18. März 2025 zu und bestätigten mit E-Mail vom 11. April 2025, dass der Beschwerdeführer am (...) in Frank- reich subsidiären Schutz erhalten habe. B.g Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf des SEM vom 10. Juni 2025 Stellung. Er machte geltend, der Umstand, dass er und B. im Rahmen ihrer früheren Partnerschaft zeitweise in getrennten Wohnungen gelebt hätten, stehe nicht im Widerspruch zu ihrer intakten und intensiv gelebten Bezie- hung. Aus der Beziehung sei eine Tochter hervorgegangen. Sie seien jung und unerfahren gewesen und hätten eine schwierige Zeit durchgemacht, was zu Konflikten geführt habe. Abgesehen von den vorübergehenden Trennungen seien sie bis (...) zusammen gewesen. Damals habe er die Anerkennung seiner Tochter nicht in die Wege leiten können, da ihm die entsprechenden Kenntnisse gefehlt hätten. Seit er wieder in der Schweiz sei, versuche er seine Tochter anzuerkennen. Er und B._______ seien wie- der zusammengekommen und würden, weil seine Tochter schwer krank sei, zusammen mit der gemeinsamen Tochter D._______ und dem weite- ren Kind von B._______ in einer Gemeinschaft leben. Zudem sei der Dar- stellung des SEM, wonach die Beziehung zu seiner Tochter seit (...) in Frage gestellt werde, zu widersprechen. Er habe auch in dieser Zeit den Kontakt aufrechterhalten. Seit er wieder in der Schweiz sei, habe sich die Beziehung zu seiner Tochter intensiviert. Im Entwurf fehle überdies die Sicht seiner Tochter. Er und B._______ würden eine offizielle

D-4461/2025 Seite 4 Eheschliessung in der Schweiz planen. Schliesslich ersuche er um Gewäh- rung einer einwöchigen Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. B.h Im Verlauf des Verfahrens wurden eine somalische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine somalische Heiratsurkunde vom (...), der Aufenthaltstitel von B., ein «Antrag gemäss Art. 42 ZGB» vom (...) betreffend B., der Aufenthaltstitel von D._______ (alles in Kopie) sowie Unterlagen betreffend die angestrebte Vaterschaftsanerkennung zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung, das SEM sei unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive der entspre- chenden Abholquittung, eine Vollmacht vom 14. Oktober 2024, ein Arzt- zeugnis vom (...) betreffend D., diverse Fotos und Bildschirmauf- nahmen, ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Stadt E. vom (...) betreffend die Vaterschaftsanerkennung sowie mehrere Arbeits- unterlagen aus den Jahren (...) bis (...) (alles in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Erklä- rung über die gemeinsame elterliche Sorge vom (...) und eine

D-4461/2025 Seite 5 Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften vom (...) (beides in Kopie) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit der Beschwerde werden ausschliesslich die Ziffern 3 und 4 der Verfü- gung des SEM vom 12. Juni 2025 (Vollzug der Wegweisung) angefochten. Demnach bilden die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Voll- zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegen- stehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel im vorinstanzlichen Ver- fahren (unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des recht- lichen Gehörs). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls ge- eignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches einerseits der Sachaufklärung dient, anderseits ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu ge- hört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines

D-4461/2025 Seite 6 solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin- gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge- hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die- ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, hin- reichend abzuklären, welche Folgen eine Trennung seiner minderjährigen Tochter von ihm, ihrem Vater, habe. Hierbei sei namentlich eine Befragung des Kindes unumgänglich. 4.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK; SR 0.107) haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berühren- den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaat- lichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungs- verfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren un- mittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine

D-4461/2025 Seite 7 Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Ferner ermöglicht Art. 12 Abs. 2 KRK die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei han- delt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauf- tragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 2). Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in fremdenpolizeili- chen Fällen generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Bei- spiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (vgl. Urteil des BGer 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001 E.3d). 4.3.3 Die Tochter des Beschwerdeführers, D., ist (...). Kinder in diesem Alter werden grundsätzlich nicht angehört. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf gegenläufige Interessen von D. und dem Be- schwerdeführer zu entnehmen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das SEM D._______ nicht angehört hat (vgl. Urteil des BVGer E-2702/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.3). Vielmehr war es dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer möglich – wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sowie seiner elterlichen Verantwortung auch gehalten gewe- sen ist – den Standpunkt seiner Tochter, namentlich in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör und zum Entscheidentwurf, vorzutragen. Der Standpunkt von D._______ ist demnach durch den Beschwerdeführer ge- nügend zum Ausdruck gekommen. Gestützt auf diese Angaben hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung schliesslich ausdrücklich mit dem Kindeswohl und der Trennung von D._______ und dem Beschwerde- führer auseinandergesetzt (vgl. dort Ziff. III). 4.4 4.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass weder er noch seine Lebens- partnerin persönlich angehört worden seien. 4.4.2 Wird gestützt auf Art. 31a Abs. 1 AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, erfolgt keine Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) und der gesuchstellenden Person wird nur das rechtliche Gehör gewährt. Die- ses wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 schriftlich gewährt (vgl. act. SEM 1367077-14/3), was nicht zu beanstanden ist. Der rechts- kundig vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seine Einwände zum Nichteintretens-

D-4461/2025 Seite 8 entscheid und zu seiner Wegweisung nach Frankreich in der Stellung- nahme zum rechtlichen Gehör umfassend – das heisst, auch allfällige Ein- wände seiner Partnerin – darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. 4.5 4.5.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer, sein Angebot, weitere Beweismit- tel nachzureichen, sei vom SEM ausgeschlagen worden. 4.5.2 Der Beschwerdeführer beantragte in der Stellungnahme zum Ent- scheidwurf, nachdem er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens bereits mehrfach diverse Beweismittel eingereicht hat, eine einwöchige Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel (vgl. act. SEM 1367077-47/3), ohne auszuführen, um welche Beweismittel es sich dabei handle oder was er beweisen wolle. Im Übrigen wird auch auf Beschwerdeebene in keiner Weise weiter ausgeführt, welche Beweismittel er hätte einreichen wollen. Der Beschwerde lagen, abgesehen von Unterlagen zur (...)-Erkrankung der Tochter und zur Vaterschaftsanerkennung, was beides bereits bekannt gewesen ist, keine Beweismittel vor, die nach der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf datieren. Folglich schlägt diese Rüge fehl. 4.6 4.6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Aspekt der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit sei nur pauschal geprüft und begründet worden und in entsprechende Abklärungen bei seiner Lebenspartnerin sei ihm keine Einsicht gewährt worden. 4.6.2 Das SEM hat in seiner Verfügung einen Anspruch des Beschwerde- führers aus Art. 8 EMRK verneint, da keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihm und B._______ sowie D._______ be- stehe. Bloss als Ergänzung hat es – in der Tat pauschal und ohne akten- kundige weitergehende Abklärungen – festgehalten, dass B._______ oh- nehin Sozialhilfe beziehe und bei anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit ein anerkannter Eingriffsgrund in Art. 8 EMRK vorliege, allerdings ohne dass dies entscheidrelevant gewesen wäre. Nachdem sich die Sozialhilfeabhän- gigkeit – wie nachfolgend aufgezeigt – auch für den Ausgang dieses Ver- fahrens als nicht relevant erweist, sind auch die entsprechenden formellen Rügen als unbedeutend zu erachten. 4.7 Nach dem Gesagten ist im gerügten Vorgehen des SEM keine Gehörs- verletzung zu erkennen und hat das SEM den entscheidrelevanten

D-4461/2025 Seite 9 Sachverhalt korrekt und vollständig erstellt. Demnach besteht keine Veran- lassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesver- waltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, weil er gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und gegen die KRK verstosse. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als einem halben Jahr wieder zusammen mit seiner Leben- spartnerin und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Er küm- mere sich dabei um beide im Haushalt lebenden Kinder und sei hauptver- antwortlich für die medizinische Versorgung seiner an (...) erkrankten leib- lichen Tochter. Es handle sich dabei um eine (...), die eine sehr intensive Therapie und Therapieüberwachung verlange. Die Überwachung der Me- dikation sei zeitintensiv und könne, da seine Lebenspartnerin stark mit der Betreuung des zweiten (nicht gemeinsamen) Kindes absorbiert sei, nicht von ihr alleine bewältigt werden. Der Beschwerdeführer nehme nebst den ärztlichen Terminen auch an Elterngesprächen seiner Tochter teil. In Bezug auf die Anerkennung der Vaterschaft sei aktenkundig, dass er diverse Schritte unternommen habe. Mangels der notwendigen heimatlichen Pa- piere sei es ihm bisher nicht gelungen, die Vaterschaft zivilrechtlich anzu- erkennen. Das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft laufe und dürfte innert nützlicher Frist zu einem Abschluss kommen. Den Akten seien kei- nerlei Indizien dafür zu entnehmen, dass er nicht der Vater seiner geltend gemachten Tochter sein könnte. In Bezug auf die Beurteilung der Bezie- hung des Beschwerdeführers zu B._______ sei wichtig zu berücksichtigen, dass nicht der Zeitpunkt der (örtlichen) Trennung massgebend sei, sondern die heutige Situation. Die Beziehung der beiden sei in der Vergangenheit durch ihr junges Alter und ihre Unerfahrenheit nicht immer nur einfach

D-4461/2025 Seite 10 gewesen. Sie könnten jedoch aus heutiger Sicht auf eine teilweise glückli- che gemeinsame Vergangenheit zurückblicken, aus welcher die gemein- same Tochter hervorgegangen sei. Zudem gingen sie aufgrund der schwie- rigen Sequenzen ihrer Beziehung heute gestärkt in eine gemeinsame Zu- kunft. Die vergangene Trennung dürfe mit Blick auf eine Gesamtwürdigung der Umstände nicht dazu verwendet werden, eine aus heutiger Sicht erneut schützenswerte Beziehung zu verneinen. Als Beleg für die auf Dauer aus- gelegte Beziehung sei die am (...) erneut geschlossene religiöse Ehe zu werten, wobei es sich nach somalischem Recht beziehungsweise Brauch um eine korrekt geschlossene Ehe handle. Eine zivilrechtlich geschlossene Ehe in der Schweiz werde angestrebt. Insgesamt sei aktuell von einem auf Dauer ausgelegten, intakten und tatsächlich gelebten Familienleben aus- zugehen. Ferner sei nicht von einer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie auszugehen. Weiter dürfe nicht der Tochter angelastet werden, dass sich ihre Eltern in der Vergangenheit getrennt hätten. Die Tochter befinde sich in einem Alter, in welchem die Rolle beider Elternteile und da- mit auch die Abwesenheit eines Elternteiles sehr prägend sei. Hinzu komme die schwerwiegende (...) der Tochter, welche zu einer zusätzlichen Abhängigkeit führe, die über das übliche Mass an medizinischer Betreuung für Kinder durch ihre Eltern hinausgehe. Zudem sei der Familie und insbe- sondere der Tochter, welche in der Schweiz sozialisiert und hier einge- schult worden sei, nicht zuzumuten, über einen Familiennachzug nach Frankreich das Familienleben zu leben. Die Trennung des Beschwerdefüh- rers von seiner Tochter mit seiner Wegweisung nach Frankreich wäre somit auf unbestimmte Dauer ausgelegt. Die Tochter könne bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers weder mit beiden Elternteilen aufwachsen und von ihnen betreut werden noch regelmässige persönliche und unmittelbare Kontakte mit beiden Eltern unterhalten. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der den Schutz des Familienlebens garantiert. Dieses umfasst in erster Li- nie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die- ses erfasst neben Beziehungen innerhalb der Kernfamilie, d.h. der Eltern und minderjährigen Kinder, auch andere genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte Familienbeziehungen. Wesentliche Faktoren zur

D-4461/2025 Seite 11 Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das Zusammenleben in ei- nem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verant- wortung (BGE 144 II 1 E. 6 ff., 139 I 330 E. 2.1). 7.3 Zunächst ist festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ keine rechtsgültige Ehe besteht. Zwar gab der Beschwerdefüh- rer an, in der Schweiz religiös geheiratet zu haben, was er mit einer soma- lischen Heiratsurkunde belegt (vgl. BM 002/2). Eine solche Ehe ist aber in der Schweiz nicht anerkannt (vgl. Urteil des BVGer D-4494/2023 vom 4. September 2023 E. 7.3.2). Eine zivilrechtlich geschlossene Ehe zwischen ihnen besteht nicht, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. 7.4 Ohnehin ist aber nicht von einer gelebten Familiengemeinschaft zwi- schen dem Beschwerdeführer und B._______ sowie D._______ auszuge- hen respektive liegt keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Familienbeziehung vor. Der Beschwerdeführer und B._______ haben sich im (...) in der Schweiz kennengelernt und daraufhin am (...) religiös gehei- ratet (vgl. act. SEM 1367077-17). Ab dem (...) haben sie zusammen im selben Haushalt gelebt, was knapp (...) Jahre dauerte, bevor sie wieder separat gewohnt haben. In dieser Zeitspanne wurde am (...) die gemein- same Tochter, D., geboren. Im Jahr (...) wohnten sie erneut (...) Monate zusammen, bevor sie sich im (...) endgültig trennten. Nach der Trennung hat der Beschwerdeführer die Schweiz ohne B. und D._______ verlassen – notabene ohne seine Tochter anzuerkennen – und hat für über (...) Jahre ohne die beiden in Frankreich gelebt, obwohl er in der Schweiz vorläufig aufgenommen gewesen wäre und Anschluss an den Arbeitsmarkt gefunden hätte (vgl. Beschwerdebeilage 9). Gleichzeitig hatte B._______ während dieser Zeit einen neuen Partner, mit welchem sie zu- sammengelebt und ein weiteres Kind bekommen hat. Weder das Verhalten des Beschwerdeführers noch das von B._______ zeugt von grossem Inte- resse an einem gemeinsamen Familienleben. Selbst wenn der Beschwer- deführer während seiner Zeit in Frankreich regelmässig Kontakt zu B._______ und D._______ gehabt hat und sich finanziell am Leben seiner Tochter beteiligt hätte, was er ohnehin nicht belegen konnte und vor dem Hintergrund der bezogenen Sozialhilfe von B._______ und ihrer neuen Partnerschaft zu bezweifeln ist, erreichte die Beziehung des Beschwerde- führers zu B._______ und D._______ jedenfalls vor seiner erneuten Ein- reise in die Schweiz zu keiner Zeit ein gelebtes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass während der äus- serst kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz – (...)

D-4461/2025 Seite 12 Monate – ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben aufgebaut wer- den konnte, auch wenn sie im Rahmen der Privatunterbringung zusam- menleben, erneut religiös geheiratet haben und der Beschwerdeführer seine Tochter – soweit ersichtlich – mittlerweile anerkannt hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Erklärungen über die ge- meinsame elterliche Sorge und Erziehungsgutschriften nichts zu ändern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tochter anerkannt hat und solche Erklärungen unterzeichnet worden sind, führt nicht automatisch zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Zudem zeigen die Erklärungen bloss, dass der Beschwerde- führer und B._______ aktuell gleichgerichtete Interessen hinsichtlich der Erziehung von D._______ haben. Sie belegen aber offensichtlich nicht eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Familienbeziehung, zumal die Erklärungen nicht geeignet sind, Aussagen zur Qualität der Beziehun- gen zu tätigen. Schliesslich ist anzumerken, dass mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen europäischen Staat (Frankreich) ange- sichts der geltenden Visumsvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Partnerin und zu seinem Kind nicht verunmöglicht wird. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist damit grundsätzlich Genüge getan (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H). Es ist dem Beschwerdeführer zudem unbenommen, von Frankreich aus ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusam- menführung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. 7.5 Auch aus dem Kindeswohl respektive der KRK vermag der Beschwer- deführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seine Tochter hat über Jahre bei der alleine sorgeberechtigten Kindsmutter gelebt, während der Beschwerdeführer freiwillig in Frankreich gelebt hat. Die Mutter ist offen- sichtlich ihre Hauptbezugsperson, von welcher sie nicht getrennt wird. Wie bereits erwähnt bricht zudem der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter durch den Vollzug der Wegweisung nicht ab, auch wenn eine räumliche Distanz diesen erschweren wird. Es darf davon ausgegan- gen werden, dass die Kontaktpflege mithilfe von modernen Kommunikati- onsmitteln sowie Besuchsaufenthalten möglich ist, wie es der Beschwer- deführer auch vor seiner Einreise in die Schweiz gehandhabt hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies das Kindeswohl gefährden sollte. Daran ver- mag auch der am (...) diagnostizierte (...) der Tochter nichts zu ändern. Die Tochter ist offensichtlich nicht von der Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers abhängig. Vielmehr kann die erforderliche Betreuung und Unterstüt- zung – wie bisher – durch die Mutter sowie die ärztlichen Fachleute sicher- gestellt werden.

D-4461/2025 Seite 13 7.6 Der Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten weder auf Art. 8 EMRK noch auf die KRK berufen. 7.7 Da er auch keine weiteren Umstände vorbringt, die zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug führen könnten und auch keine solchen ersicht- lich sind, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU – wie Frankreich einer ist – besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumut- barkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). 8.2 Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwie- sen werden, wonach sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV/2), denen der Beschwerde- führer auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält. 9. Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die französi- schen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerde- führers bereit erklärt haben. 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes die Beschwerde nicht als aussichtslos zu erachten war, ist sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrens- kosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über

D-4461/2025 Seite 14 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4461/2025 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz

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