B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4434/2020

U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020 / N (...).

D-4434/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tamile aus dem Distrikt B._______ (C.) – suchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, seit (Nennung Zeitpunkt) habe er immer wieder Hilfsdienste für die D. leisten müssen. In (Nennung Dauer) habe er für die E._______ gearbeitet. Im (Nennung Zeitpunkt) sei er deswegen und weil sein (Nennung Verwandter) (Nennung Zeitpunkt) für die D._______ zwangsrekrutiert worden sei, von der F._______ vorgeladen und im (Nennung Zeitpunkt) (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Nachdem sein (Nennung Verwandter), der bei den D._______ gewesen sei, im Jahr (...) aus der Rehabilitation entlassen worden sei, seien sie (die Familienan- gehörigen) immer wieder von den sri-lankischen Sicherheitskräften beläs- tigt, befragt, mitgenommen und geschlagen worden. Im (Nennung Zeit- punkt) habe ihn die (Nennung Gruppierung) über das (Nennung Behörde) zu einer Befragung vorgeladen, weil er seit (Nennung Zeitpunkt) die G._______ unterstützt habe. Er sei aufgefordert worden, mit (Nennung Be- hörde) und nicht mehr mit der G._______ zu arbeiten. Als er dies verwei- gert habe, sei er geschlagen worden. Kurze Zeit später habe er – auf Be- treiben der (Nennung Gruppierung) – eine Vorladung vom Gericht erhalten. Aus Angst sei er zunächst nicht hingegangen, habe sich dann aber doch entschlossen, zu kooperieren und für H._______ zu arbeiten. Er habe zu- nächst verschiedene Aufgaben erledigt und später nachts das Büro be- wacht. Bei dieser Gelegenheit sei er von Soldaten bedroht und weggejagt worden. Am nächsten Morgen habe ihn deshalb H._______ selber zum Vorfall befragt und, da er verkündet habe, niemanden mehr unterstützen zu wollen, ihm Konsequenzen angedroht. Im (Nennung Zeitpunkt) seien Angehörige der (Nennung Gruppierung) mit einem Haftbefehl zu ihm nach Hause gekommen. Als sie ihn in den Van hätten bringen wollen, seien sie von seinen Nachbarn aufgehalten worden, worauf ihm die Flucht geglückt sei. Nachdem er sich während (Nennung Dauer) versteckt habe, sei er ausgereist. Er sei noch zweimal an ihm nicht bekannten Daten von der Polizei gesucht worden. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 18. November 2016 das Asylge- such des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwal- tungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-8014/2016 vom 2. Oktober 2017 ab. Es erachtete die vom Beschwerde- führer im Anschluss an sein Engagement für die E._______ dargelegte

D-4434/2020 Seite 3 (Nennung Dauer) Haft im (Nennung Zeitpunkt) als glaubhaft. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass sein (Nennung Verwandter) nach dessen Ent- lassung im Jahr (...) und die Familie eine gewisse Zeit unter Beobachtung der Behörden gestanden und teilweise behelligt worden seien. Jedoch seien die Vorbringen bezüglich seiner Verfolgung vor der Ausreise infolge widersprüchlicher, unsubstanziierter Angaben und der Einreichung ge- fälschter Dokumente insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Das Engagement für die E._______ und die daraus folgende Haft seien als ab- geschlossenes Ereignis ohne genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise zu sehen. Der Beschwerdefüh- rer habe mehr als (Nennung Dauer) weitgehend unbehelligt in Sri Lanka leben können, weshalb nicht von einem weiteren Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm auszugehen sei. B. B.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als „neues Asylgesuch“ betitelte Eingabe ein. Er machte geltend, er fürchte aufgrund seiner früher dargelegten und auch gestützt auf unbekannte und neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Aus den eingereichten Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) werde deutlich, dass die sri-lankische Justiz seit Kriegsende im Hintergrund gegen E._______ Aktivisten, insbesondere ge- gen Projektverantwortliche wie ihn ermittelt habe, diese Sache aber erst mehr als (...) Jahre nach Kriegsende mit gerichtlichen Einvernahmen und weiteren Verhören weitergeführt werde. Damit werde belegt, dass er we- gen seiner E._______- Aktivitäten der Jahre (...) bis (...) heute noch aktuell von einer Verfolgung bedroht sei. Im vorangegangenen Beschwerdeurteil des Gerichts sei festgehalten worden, dass er im Jahr (...) unter unmensch- lichen und schädigenden Bedingungen für (Nennung Dauer) inhaftiert ge- wesen sei, was damals eine (Nennung gesundheitliche Auswirkungen) zur Folge gehabt habe. In einem Urteil vom 22. November 2017 (E. 5.7) habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei Asylgesuchstellern, welche im Rahmen einer früheren Verfolgung erheblich traumatisiert wor- den seien, auch bei einer wenig wahrscheinlichen aber doch naheliegen- den künftigen Verfolgung, auch niederschwelliger Art, von einer erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit auszugehen und somit die Flüchtlingseigen- schaft anzunehmen sei. Mit dem oben dargelegten neuen Sachverhalt werde eine Verfolgung seiner Person in Sri Lanka sehr wahrscheinlich, wenn vorläufig allenfalls nur niederschwellig, weshalb ein neuer Grund für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft vorliege.

D-4434/2020 Seite 4 Er sei zudem im Zusammenhang mit den Massnahmen des SEM im Rah- men der Ersatzpapierbeschaffung gefährdet. So habe das sri-lankische Generalkonsulat Ersatzpapiere ausgestellt, ohne ihn vorzuladen oder zu befragen, womit ein Systemwechsel vorliege. Durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren habe das SEM einen umfassenden Backgroundcheck mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim (Nennung Behörde) und I._______ und damit eine Verfolgungsgefahr aus- gelöst. Die Arbeit des SEM und auch des Bundesverwaltungsgerichts leide am gravierenden Mangel, dass sie ohne ausreichendes Sachverhaltswis- sen zur Ländersituation in Sri Lanka Asylentscheide respektive Urteile fäl- len würden. B.b Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezem- ber 2017 als Mehrfachgesuch entgegen und forderte ihn mit Schreiben vom 2. Juli 2018 zur Beantwortung mehrerer Fragen auf. B.c Am 10. August 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Stellung- nahme ein. B.d Mit Eingabe vom 30. März 2020 verwies der Beschwerdeführer auf die verschlechterte menschenrechtliche und politische Lage in Sri Lanka seit der Einreichung seines Asylgesuchs, machte Ausführungen zu den jüngs- ten Entwicklungen in seiner Heimat betreffend die Ländersituation (mit Ver- weis auf den von seinem Rechtsvertreter erstellten Länderbericht vom 23. Januar 2020 und dessen Update vom 26. Februar 2020) und zog dar- aus Rückschlüsse auf seine persönliche Situation. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begrün- dungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,

D-4434/2020 Seite 5 eventuell die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be- antragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objekti- ven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2020 teilte die Instruktionsrich- ter dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 30. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer, es sei Richter Simon Thurnheer durch eine nicht der SVP angehörenden Gerichtsperson zu ersetzen. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestäti- gung vom 22. September 2020 nach. G. Am 29. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Infor- mationen und Beweismittel (Nennung Unterlagen) zukommen. H. Mit Eingaben vom 15. Februar 2022 und 14. April 2022 reichte der Be- schwerdeführer weitere Unterlagen in Kopie (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. I. Am 20. April 2022 reichte der Beschwerdeführer Originale der mit Eingabe vom 14. April 2022 ins Recht gelegten Beweismittel (Nennung Beweismit- tel) nach.

D-4434/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerde- führer mit Zwischenverfügung vom 15. September 2020 bereits mitgeteilt; er hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts auto- matisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. Der wiederholt geäusserte Vorwurf, die Einset- zung der vorliegend den Vorsitz führenden Richterin als Instruktionsrichte- rin stelle das Ergebnis einer widerrechtlichen Manipulation dar, entbehrt jeglicher Grundlage. 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

D-4434/2020 Seite 7 3. Soweit beantragt wird, dass in korrekter Umsetzung des Entscheides des Bundesgerichts 12T 3/2018 vom 22. Mai 2018 Richter Simon Thurnheer durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen sei, ist festzuhalten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den regle- mentarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V eine Pflicht ergibt, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche folgt – wie dem rubrizierten Rechtsvertreter bereits in mehreren Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts mitgeteilt worden ist – auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 (vgl. statt vieler die Ur- teile E-3822/2018, E-3816/2018 und D-3751/2018 je E. 6.1). Der Antrag ist abzuweisen. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.

D-4434/2020 Seite 8 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör zunächst dadurch verletzt, dass er vom SEM nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Er habe sich zum neu vorgebrachten asylrelevanten Sachver- halt bezüglich seiner aktuellen Verfolgungsgefahr noch nie mündlich äus- sern können. Er habe denn auch in seinem Mehrfachgesuch vom 14. De- zember 2017 ausdrücklich auf die Komplexität des vorliegenden Falles und die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen verwiesen und eine Anhörung seiner Person beantragt, sollten Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder der Relevanz des neu vorgebrachten Sachverhalts bestehen. Die Vorinstanz war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, ihn abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jah- ren zudem bereits ein Asylverfahren durchlaufen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mit- wirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2017 denn auch getan hat. Überdies wurde er vom SEM mit Schreiben vom 2. Juli 2018 zur Beantwortung mehrerer Fragen und ent- sprechenden Erläuterungen einzelner, im Mehrfachgesuch enthaltener Aussagen aufgefordert. Am 10. August 2018 liess sich der Beschwerdefüh- rer dazu einlässlich vernehmen. Damit erwies sich eine erneute Anhörung nicht als notwendig. 5.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe die Begründungs- pflicht und damit das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, dass es in pauschaler Weise seine detailliert und mit zahlreichen Beweismitteln be- legte Verfolgung als „nachgeschoben und unglaubhaft" qualifiziert habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Ge- hörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be- troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel- instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt aber nicht vor. Das

D-4434/2020 Seite 9 SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen zent- ralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, so insbe- sondere auch zu den neu vorgebrachten Tätigkeiten für die E._______. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolge- rungen des SEM nicht teilt, beschlägt nicht die Frage einer Verletzung der Begründungspflicht, sondern stellt eine materielle Frage dar. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvoll- ständigen Sachverhaltsfeststellung (zu den individuellen Asylgründen; zur Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka unter Berücksich- tigung der Osteranschläge 2019 und der massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der Quellenverwendung durch die Vorinstanz, Beschwerde S. 23-33). Diese richten sich nicht ge- gen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ent- sprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbrin- gen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 5.5 Im Weiteren geht der Hinweis auf angeblich willkürliches Verhalten des SEM fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/ SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 11; HÄFELIN / HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint die Beurteilung des SEM durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sach- verhalts als vom Beschwerdeführer gewünscht bedeutet noch keine Will- kür. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh- ren sind abzuweisen.

D-4434/2020 Seite 10 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei- lung durch das Gericht, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Dokumente zum Beleg des Gerichtsverfahrens vor dem (Nennung Gericht) einzuräumen. Er hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit wei- teren Beweismitteleingaben hinreichend Gelegenheit, seine Sachverhalts- darstellung und Beweisanerbieten wiederholt schriftlich einzubringen. Der Antrag ist daher abzuweisen. 6.2 Er beantragt sodann, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen. Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Der Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdefüh- rer habe in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2017 erklärt, dass Jahre nach Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka eine Vielzahl von früheren E.-Aktivisten auf der Anklagebank sitzen würden und wiederholt, dass er für die E. in den Jahren (...) bis (...) (Nennung Tätigkeiten).

D-4434/2020 Seite 11 Andere Aktivitäten habe er mit keinem Wort erwähnt. Erst in seiner späte- ren Eingabe vom 10. August 2018 habe er plötzlich angeführt, (Nennung bislang ungenannter Tätigkeiten). Auch in seinem ersten Asylverfahren habe er über diese Aktivitäten kein Wort verloren. Es sei nicht nachvollzieh- bar, warum er diese Aktivitäten nicht bereits viel früher erwähnt habe, so spätestens in seinem Mehrfachgesuch vom 14. Dezember 2017, auch wenn er sich gewisse diesbezügliche Dokumente erst nachträglich habe beschaffen können. Erst als er am 2. Juli 2018 vom SEM ausdrücklich schriftlich aufgefordert worden sei, zu einer Reihe von Fragen Stellung zu beziehen, habe er diese Tätigkeit angegeben. Dieses Vorbringen müsse daher als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft angesehen werden. Weiter vermöge der blosse Umstand, dass gegen E.-Aktivisten und allenfalls auch gegen mehrere Mitarbeiter des Beschwerdeführers ein Verfahren wegen der geschilderten Sachlage hängig sein könnte, weder über seine eigenen damaligen Aktivitäten und über mögliche illegale Tätig- keiten noch etwas Konkretes über seine allfälligen Verbindungen zu diesen Personen und über ein mögliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber auszusagen. Daran vermöchten auch die einge- reichten Beweismittel nichts zu ändern. Seit dem Abschluss des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka sei für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren nicht mehr zwin- gend eine Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich. Dem Generalkonsulat würden in standardisierter Form ausschliesslich Per- sonendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbe- schaffung dienten. Zwar sei bedauerlich, dass die Namen der im November 2016 nach Sri Lanka zurückgeführten Personen in der sri-lankischen Presse verbreitet worden seien; es handle sich dabei indessen um einen Einzelfall, der sich in dieser Form kaum wiederholen werde. Bezüglich der nach Sri Lanka zurückgeführten Personen sei aufgrund der vorliegenden Angaben auch nicht erwiesen, dass sie nach der Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevantem Ausmass verfolgt worden seien. Unter den gegebenen Umständen stelle eine Rückführung an und für sich in Sri Lanka keine asyl- relevante Verfolgungsgefahr dar. Der eingereichte Zeitungsbericht aus der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 schildere lediglich den Ablauf der Ereignisse, weshalb er an der genannten Würdigung nichts zu ändern vermöge. Der Umstand, dass ein ehemaliges D.-Mitglied in Sri Lanka wegen Rekrutierung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei,

D-4434/2020 Seite 12 könne in Ermangelung von Parallelen zum Beschwerdeführer nicht als Ver- folgungsinteresse der sri-lankischen Behörden gewertet werden. Ausser- dem sei der Umstand, dass es sich beim Verurteilten um eine rehabilitierte Person handle, gänzlich unerheblich, zumal eine Rehabilitation unbestrit- tenermassen keine Amnestie für schwere Verbrechen zur Folge habe. Hin- sichtlich der Hinweise auf die politischen Veränderungen in Sri Lanka, wel- che zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkeh- rer im Allgemeinen und angesichts seines Profils insbesondere auch für ihn führen würden, seien die zum Beleg eingereichten Länderberichte allge- meiner Natur und würden keinen konkreten Bezug zu ihm aufweisen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über kein asylrelevantes Risikopro- fil. Daran ändere nichts, dass er seit (Nennung Zeitpunkt) immer wieder (Nennung Tätigkeit) für die D._______ habe ausüben müssen. Zudem hät- ten die sri-lankischen Behörden seinen Angaben zufolge davon nichts er- fahren. Wohl sei sein Engagement für die E._______ zwischen (...) und (...) als gewichtiger zu bezeichnen, vermöge jedoch sein Risikoprofil aufgrund der verstrichenen Zeit und seines unbehelligten Aufenthaltes in Sri Lanka bis im Jahr (...) nicht zu schärfen. Bei einem effektiven Verfolgungsinte- resse der sri-lankischen Behörden, auch nach der Haftentlassung, wären diese anders gegen ihn vorgegangen. Auch das Engagement seines (Nen- nung Verwandter) bei den D., die Rekrutierung für die E. und die erst in der Stellungnahme vom 10. August 2018 vorgebrachten Ak- tivitäten für die E._______ änderten an seinem Risikoprofil nichts, zumal letztere Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu wer- ten seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner bereits in seinem Urteil vom 2. Oktober 2017 das Engagement des Beschwerdeführers für die G._______ ab (Nennung Zeitpunkt) ebenfalls nicht als risikoverschär- fend qualifiziert. Die zahlreichen eingereichten Beilagen zur Ländersitua- tion hätten in der gegenwärtigen Asyl- und Wegweisungspraxis bereits ih- ren Niederschlag gefunden und vermöchten zu keiner anderen Einschät- zung zu führen. 8.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerdeschrift ein, die Vorinstanz bestreite zu Unrecht seine Involvierung in (Nennung Tätigkeit). Als Grund für die Unglaubhaftigkeit führe sie einzig an, dass seine Vorbrin- gen als "verspätet" vorgebracht und solchermassen als nachgeschoben zu werten seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-8014/2016 vom 2. Oktober 2017 seine Tätigkeiten für die E._______ als glaubhaft er- achtet. Mehrere Beweismittel würden belegen, dass Mitarbeiter der E._______ in Sri Lanka behördlich verfolgt und ihnen (Nennung Vorwurf)

D-4434/2020 Seite 13 würden. Ein Schuldspruch führe zu einer langjährigen Gefängnisstrafe, was als asylrelevant zu erachten sei. Der (Nennung Person) – ein im Ver- fahren vor dem (Nennung Behörde) Mitangeklagter – bestätige im einge- reichten Schreiben seine Position (des Beschwerdeführers) innerhalb der Organisation und eine Zusammenarbeit. Das SEM habe bei seiner Glaub- haftigkeitsprüfung eine objektive Sichtweise vermissen lassen und sich ausschliesslich auf den angeblich verspäteten Zeitpunkt der Nennung die- ser Gründe abgestützt. Der dargelegte Sachverhalt habe sich mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit so zugetragen, ansonsten er nicht in der Lage gewesen wäre, diese Beweismittel zu beschaffen und sein detailliertes Wissen über die Finanzierung der D._______ innerhalb der E._______ of- fenzulegen. Weiter legt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einge- reichte umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechts- vertreters die allgemeine Lage in seiner Heimat dar, welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlegen würden. Er erfülle mehrere der dort aufgezeigten Risikofaktoren (Aufzählung Risikofaktoren) und sei des- wegen ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie die verän- derte politische und menschenrechtliche Lage durch die Präsidentenwahl am 16. November 2019. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den D._______ und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genom- men zur Bejahung einer objektiv begründeten Furcht führen könnten. Dem- gegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach ri- sikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Re- gel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nach- teilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofak- toren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be- rücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

D-4434/2020 Seite 14 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht führte bereits im Rahmen des ersten Asylbeschwerdeverfahrens im Urteil D-8014/2016 vom 2. Oktober 2017 aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vorbringen bezüg- lich seiner Verfolgung vor der Ausreise in den wesentlichen Punkten glaub- haft zu machen, auch wenn die im Anschluss an sein E.-Engage- ment im Jahre (...) erlittene Haft als glaubhaft zu erachten sei. Die Aktivitä- ten für die E. und die daraus folgende Haft seien als abgeschlos- senes Ereignis zu sehen, das keinen genügend engen zeitlichen und sach- lichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aufweise. Ein weiteres Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person sei zu verneinen. Sodann erfülle er keine Risikofaktoren und es lägen keine An- haltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 9.2.1 Es ist auch in Berücksichtigung der aktuellen Sachlage nach wie vor an der Einschätzung festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine sol- chen risikobegründenden Faktoren vorliegen, aufgrund derer auf das Vor- liegen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen geschlossen werden müsste. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Be- trachtungsweise. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Be- schwerdeführer die erstmals in der Eingabe vom 10. August 2018 ange- führten Aktivitäten für die E., wonach er (Nennung bislang unge- nannter Tätigkeiten), weder im vorangegangenen Asylverfahren noch in seinem Mehrfachgesuch vom 14. Dezember 2017 jemals erwähnte, ob- wohl er dazu wiederholt die Möglichkeit hatte, er aufgrund seiner Mitwir- kungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) auch zur Nennung derselben verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen der im ersten Asylverfahren durchgeführten Befragung zur Person (BzP) zu seiner Funktion innerhalb der E. sowie der (Nennung Tätigkeit) explizit befragt (vgl. act. A12, Ziff. 1.17.04), ohne dass er die im vorliegenden Ver- fahren vorgebrachte Tätigkeit auch nur ansatzweise dargelegt hätte. Das in Frage stehende Sachverhaltselement ist auch deshalb als nachgescho- ben zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer aus dieser angeblich ver- traulichen Tätigkeit nun schwerwiegende Konsequenzen respektive eine asylrelevante Verfolgung für seine Person ableitet. Sein Einwand, dass er seine E.-Aktivitäten sowie die sich daraus ergebenden Probleme in seinem ersten Asylverfahren wiederholt erwähnt habe, bleibt unbehelf- lich, zumal sich die dort geschilderten Tätigkeiten von den erstmals in der Eingabe vom 10. August 2018 erwähnten Aktivitäten – wie erwähnt – er- heblich unterscheiden und die von ihm geschilderten Probleme wegen sei- ner E.-Aktivitäten im ersten Asylverfahren nicht in Frage gestellt,

D-4434/2020 Seite 15 jedoch als asylirrelevant erachtet wurden. Soweit er in diesem Zusammen- hang bemängelt, dass das SEM seinen mehrjährigen E.-Aktivitä- ten kaum Gewicht beigemessen und ihm lediglich eine konkrete Nachfrage zu seinem Engagement für diese Organisation gestellt habe, ist zu entgeg- nen, dass er – wie erwähnt – bereits in der BzP seine Funktion innerhalb der E. und sein Engagement relativ genau umschrieb. Sodann ist es nicht dem SEM anzulasten, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung weder anlässlich des einlässlichen freien Erzählvortrags noch bei den Vertiefungsfragen als nötig erachtete, den letztlich erst bei den ergänzenden Ausführungen zum Mehrfachgesuch geschilderten und seinen Ausführungen zufolge entscheidenden Aspekt seiner E.- Tätigkeit darzulegen. Unstimmig erscheinen in diesem Zusammenhang die Aussagen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er einerseits eingesteht, dass er (Nennung Sachverhaltselement) nicht als zentral für seine Verfol- gung in Sri Lanka erachtet habe (vgl. S. 15), um andererseits darauf hin- zuweisen, dass er sich zur höchsten Geheimhaltung verpflichtet habe und eine Offenlegung von solchen Informationen betreffend (...) auch die po- tenzielle Gefährdung von ehemaligen Mitarbeitern bei der E. be- deute. Zudem erstaunt, dass er bislang nicht einmal imstande war, auf eine solche Geheimhaltungspflicht hinzuweisen, um demgegenüber nun trotz des damit verbundenen Risikos offensichtlich keine Mühe mehr zu bekun- den, diese Pflicht bewusst zu verletzen. Der weitere Hinweis in der Be- schwerdeschrift, er habe bereits in der Anhörung erklärt, er sei von den Verfolgern dazu befragt worden, wo "Geld" versteckt gewesen sei, stellt in dieser Form keine korrekte Wiedergabe seiner Aussage sondern eine per- sönliche Interpretation derselben dar. So gab er bei der Anhörung an, seit dem Waffenstillstand bei der E._______ gearbeitet zu haben, was die (F.) gewusst habe. Diese habe wissen wollen, "wo diverses Mate- rial, Geld und Fahrzeuge von diversen Hilfsorganisationen sind" (vgl. act. A19, F11 und F22). Diese allgemeine Nachfrage lässt nach Ansicht des Gerichts noch nicht den Schluss zu, die fraglichen Güter seien nach An- sicht der F. durch die E._______ – allenfalls auch nur vermutungs- weise – versteckt worden. 9.2.2 Weiter vermag er – entgegen der in der Beschwerde vertretenen An- sicht – mit den eingereichten Beweismitteln, die ein gegen verschiedene Aktivisten der E._______ eingeleitetes Strafverfahren betreffen, keine kon- krete Verbindung zu seiner Person herzuleiten oder darzulegen, dass die sri-lankischen Behörden deswegen (auch) an ihm ein mögliches Verfol- gungsinteresse hegen würden. An dieser Einschätzung vermag insbeson- dere auch das (Nennung Beweismittel) (Beilage 5 des Mehrfachgesuchs

D-4434/2020 Seite 16 vom 14. Dezember 2017) nichts zu ändern. Darin werden lediglich in allge- meiner Weise die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die E._______ aufgeführt und bestätigt, dass dieser zuletzt als (Nennung Funktion) gear- beitet habe, ohne dass in irgendeiner Form auch nur ansatzweise die (Nen- nung bislang unerwähnte Tätigkeit) geltend gemacht wird. Weiter wird auf das gegen (Nennung Person), weitere Kaderleute der E._______ und ge- gen Untergebene des Beschwerdeführers eingeleitete Strafverfahren hin- gewiesen. Da es sich bei der ausstellenden Person um einen früheren Vor- gesetzten des Beschwerdeführers handelt, der dem Beschwerdeführer – wie auch andere höhere Führungsleute der E._______ – offenbar wohlge- sinnt ist (vgl. erwähntes Schreiben auf Seite 1, letzter Absatz) – ist dieser Bestätigung zudem blosser Gefälligkeitscharakter beizumessen. Dies gilt umso mehr, als der Aussteller (...) angesichts der seinen Angaben zufolge brisanten und riskanten Informationen im Schreiben am Ende desselben darum bittet, die darin aufgeführten Fakten nicht weiterzugeben, ansonsten seine Person immer grösserer Gefahr ausgesetzt sein werde, seine Bestä- tigung aber in einem blossen "to whom it may concern"-Schreiben verfasst hat, dessen Adressatenkreis ihm demnach selber nicht bekannt ist und an unbestimmt viele Personen weitergeleitet werden könnte. Im Weiteren spricht nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass gemäss den Ausfüh- rungen von (Nennung Person) zwar gegen ehemalige Untergebene des Beschwerdeführers, nicht aber gegen den Beschwerdeführer selber ein Verfahren hängig sein soll, deutlich gegen ein allfälliges Verfolgungsinte- resse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer, zumal diese sei- nen Angaben zufolge bereits im Jahr (...) von seiner Tätigkeit für die E._______ gewusst haben sollen (vgl. act. A19, F22). Zudem lässt die Ein- leitung eines Strafverfahrens gegen Aktivisten der E._______ und möglich- erweise auch gegen frühere Mitarbeiter des Beschwerdeführers noch kei- nen Rückschluss auf eine allfällige Beteiligung seiner Person an illegalen Aktivitäten für diese Organisation zu. Der Beschwerdeführer vermag daher seine Behauptung, er (Nennung Behauptung), nicht glaubhaft zu substan- ziieren. 9.2.3 Zu keiner anderen Einschätzung vermögen die mit den Beweismittel- eingaben vom 29. Juni 2021, 15. Februar 2022, 14. April 2022 und 20. April 2022 eingereichten Unterlagen, welche gemäss Beschwerdeführer bele- gen sollen, dass seine Ehefrau zwischen (...) und (...) wiederholt von (...) unbekannten Personen aufgesucht, nach seinem Aufenthaltsort befragt, bedroht und geschlagen worden sei, zu führen. Bei den Ausführungen der Ehefrau in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers sowie an die (Nennung Behörde) Sri Lanka handelt es sich zunächst

D-4434/2020 Seite 17 um reine Behauptungen, die in dieser Form für das Gericht nicht überprüf- bar sind. Soweit diese Ausführungen mit (Aufzählung Beweismittel) ge- stützt werden sollen, ist anzumerken, dass der im (Nennung Beweismittel) angeführte Grund, wie es bei der Ehefrau zur Verletzung gekommen sein soll, im Widerspruch zu ihren Ausführungen in ihrem Schreiben an die (Nennung Behörde) steht. (Nennung Widerspruch). Weiter lässt sich dem (Nennung Beweismittel) betreffend den (Nennung Verwandter) aufgrund der darin vermerkten handschriftlichen Angaben nicht zweifelsfrei entneh- men, wie es zu dessen (Nennung Verletzung) gekommen sein soll. So wird darin stichwortartig angegeben: (Nennung Inhalt). Selbst wenn daraus zu schliessen wäre, dass (Nennung Schlussfolgerung), wie dies die Ehefrau in ihrem, der Eingabe vom 14. April 2022 beigelegten undatierten Schrei- ben aufführt, lassen (Nennung Beweismittel) keinen überprüfbaren Rück- schluss auf den tatsächlichen Kontext bei der Entstehung dieser Verlet- zung zu. In diesem Zusammenhang erstaunt überdies, dass sich die Ehe- frau zu den (...) Personen als solchen oder deren Zugehörigkeit auch nicht ansatzweise konkreter äussert und sich angesichts dieser für sie schwieri- gen Situation – obwohl sie ihren Ausführungen in der Beschwerde an die (Nennung Behörde) zufolge als (Nennung Anstellungsverhältnis) tätig sei – offensichtlich auch nie an die sri-lankischen Justizbehörden gewendet und um Schutz ersucht haben will; diesbezüglich hat sie in ihren Ausfüh- rungen denn auch nie die Vermutung geäussert, es könnte sich bei den Angreifern um Angehörige des staatlichen Sicherheits- oder Justizapparats handeln. 9.2.4 Sodann vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weitergehend bereits bekannte Sachverhaltsele- mente darlegt – so beispielsweise (Nennung Beispiele) –, obwohl im oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8014/2016 vom 2. Ok- tober 2017 E. 8.2 festgehalten wurde, dass er in diesem Zusammenhang keine risikobegründenden Faktoren erfülle, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar sind seit Erlass des besagten Urteils mittlerweile (Nen- nung Dauer) verstrichen. Er vermag jedoch in Ermangelung hinreichend konkreter und aussagekräftiger Hinweise auch im heutigen Zeitpunkt ein weitergehendes Engagement für die E._______ zugunsten der D._______ im geltend gemachten Umfang nicht glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die in E. 9.2.1 ff. dieses Urteils enthaltenen Erörterungen verwiesen werden. Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Es liegen daher auch diesbezüglich keine Hinweise

D-4434/2020 Seite 18 vor, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Risiko aus- gesetzt wäre. 9.3 An dieser Einschätzung vermag weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Erweiterung des PTA etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka be- wusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölke- rungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer verwies lediglich pauschal auf Ent- wicklungen der jüngsten Vergangenheit und hat keinen individuellen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft gemacht. Schliesslich gilt es anzumerken, dass die jüngsten Begebenheiten in Sri Lanka zum Rücktritt einzelner Re- gierungsmitglieder führten und der Präsident seinen Rücktritt angekündigt hat. 9.4 Gesamthaft ist es demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher das Mehrfach- gesuch zu Recht abgewiesen. 10. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu- lässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 14 f.) verwiesen werden, ebenso auf die umfassenden Erwägungen im vorangegangenen Be- schwerdeurteil D-8014/2016 vom 2. Oktober 2017, dessen Erörterungen in E. 11 grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit beanspruchen und sich insbe- sondere auch mit der Frage des Vorliegens eines "real risk" auseinander-

D-4434/2020 Seite 19 setzen. Auch aus dem mit der Reisepapierbeschaffung zusammenhängen- den Informationsaustausch mit den sri-lankischen Behörden ergibt sich keine erkennbare Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. An den vom SEM gewonnenen zutreffenden Erkenntnissen vermögen der allge- meine Hinweis auf die PTA-Erweiterung und die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanz- krise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Ver- brauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Be- völkerung betrifft und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Ur- teil des BVGer E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 E. 9.3). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 15. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. 13.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsver- treter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Ho- norar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit der Beweismitteleingabe vom 15. Februar 2022 eine Kostennote gleichen Datums ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 25.90 Stunden; der geltend gemachte Stun- denansatz liegt bei Fr. 240.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 44.70 aufgeführt. Dieser zeitliche Aufwand ist als nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu erachten, zumal es zu be- rücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante

D-4434/2020 Seite 20 Passagen als auch weitschweifige und unnötige Ausführungen zu dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt sowie zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten (die sich in einer Vielzahl von Eingaben in anderen Be- schwerdeverfahren seines Rechtsvertreters finden). Der ausgewiesene Aufwand ist demnach auf zehn Stunden zu kürzen. Indessen ist zu berück- sichtigen, dass nach Einreichung der Kostennote zwei weitere Beweismit- teleingaben vom 14. und 20. April 2022 ins Recht gelegt wurden, deren Aufwand von der Kostennote nicht erfasst ist. Der diesbezügliche Aufwand kann jedoch auf Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden und ist auf zwei Stunden zu beziffern. Der Gesamtaufwand beträgt demnach 12 Stunden. Die Auslagen erhöhen sich auf insgesamt Fr. 55.–. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 2847.50.– (Honorar: Fr. 2640.– [12x220.-], Auslagen: Fr. 55.–, MWSt: Fr. 207.50.–) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4434/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2847.50 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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12.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026