Ab te i lun g IV D-4 4 11 /2 0 06 {T 0 /2 } Urteil vom 27. April 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Richter, Brodard Richter Valenti, Gerichtsschreiberin Raemy A._______ Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Frau Annelise Gerber, Asylhilfe BE, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 10. Januar 2004 i. S. Asyl und Wegweisung/N B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

2 Sachverhalt: A.Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Demokratische Republik Kongo am 6. April 2004 und gelangte am 10. April 2004 über Frankreich illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem sie am 22. Januar 2004 im Empfangszentrum Vallorbe befragt wurde. Mit Verfügung des Bundesamtes wurde sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen, wo sie am 22. März 2004 durch die zuständige Behörde zu ihren Asylgründen angehört wurde. Am 17. Dezember 2004 fand die ergänzende Anhörung durch das Bundesamt statt. B.Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in ihrer Heimat als ausgebildete Juristin und persönliche juristische Beraterin des Colonels B._______ tätig gewesen. In dieser Eigenschaft habe sie an einem Treffen in C._______ mit den dortigen Lokalbehörden teilgenommen. Diese hätten die Destabilisierung des machthabenden Regimes mit der Unterstützung von Colonel B._______ geplant. Am D._______ sei Colonel B._______ festgenommen worden. Am E.______ sei im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei Colonel B._______ das von der Beschwerdeführerin verfasste Protokoll dieses Treffens gefunden worden. Am F._______ sei die Beschwerdeführerin festgenommen und von Angehörigen der ANR gefangen gehalten worden. Während ihrer Haft sei sie verhört, misshandelt und sexuell missbraucht worden. Am 22. November 2003 habe man sie ins Gefängnis von _______ gebracht, von wo aus ihr am 5. Januar 2004 mit Hilfe ihres Schwagers die Flucht gelungen sei. C.Im Verlauf des Asylverfahrens legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente in französischer Sprache ins Recht: carte de conseillère juridique COM (vom ); laissez-passer du Parquet général de la République (vom ); attestation de réussite (zwei); arrêté d'organisation judiciaire (vom ); Protokoll vom sowie ein Erlass der organisation judiciaire vom in Kopie. D.Auf eine entsprechende Aufforderung des BFM hin reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 einen ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2004 zu den Akten. E.Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 – eröffnet am 12. Januar 2005 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. F.Mit Beschwerde vom 10. Februar 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Es sei eventuell die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge

3 davon sei für die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Beigelegt war eine handschriftliche Notiz der Beschwerdeführerin sowie die Faxkopien eines (provisorischen)Haft- sowie eines Vorführbefehls (mandat d'arrêt provisoire; mandat d'amener). G.Mit Eingabe vom 16. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nach. H.Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2005 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist die Originale der eingereichten Dokumente in Faxkopie einzureichen. I.Mit Eingabe vom 25. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten: ärztlicher Bericht vom 16. Februar 2005 der Universitätsfrauenklinik des G.; Arztbericht des zuständigen Arztes der Klinik und Poliklinik für Infektiologie vom 16. Februar 2005; Erklärung zur Entbindung der Schweigepflicht vom 7. Februar 2005. Mit Eingabe vom 17. März 2005 legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 11. März 2005 der Universitätsklinik für Augenheilkunde des G. ins Recht. J.Mit Vernehmlassung vom 6. April 2005 hielt das Bundesamt an der Abweisung der Beschwerde fest. K.Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2005 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt sie die Gelegenheit, sich bis am 25. April 2005 dazu zu äussern. Mit Fax-Eingabe vom 25. April 2005 sowie mit Eingabe vom 25. April 2005 (Poststempel 26. April 2005) replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht. Der Posteingabe war ein provisorischer Haftbefehl sowie ein Vorführbefehl in Kopie und ein Briefumschlag beigelegt. L.Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 23. Dezember 2006 einen aktuellen, detaillierten Arztbericht einzureichen, der sich zu den bisherigen und künftigen Behandlungen, den Behandlungsaussichten, den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat der Beschwerdeführerin und zur Reisefähigkeit zu äussern habe. Parallel dazu wurde eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden verlangt. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

4 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.

5 4.1Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ab. Die Beschwerdeführerin, die gemäss ihren Aussagen in den Jahren 1998 bis 2002 als persönliche juristische Mitarbeiterin von Colonel B._______ tätig gewesen sein wolle, habe weder die genaue Adresse des H._______ noch dessen Zusammensetzung angeben können. Sie habe weder über den Nachfolger von Colonel B._______ Auskunft geben können, noch sei sie im Stande gewesen, nähere Angaben über die Personen (...) machen zu können. Colonel B._______ sei beschuldigt worden, der Auftraggeber für den Mord an (...) gewesen zu sein. Dennoch habe die Beschwerdeführerin nichts über die Mörder von (...) aussagen können, oder ob der Colonel persönlich jemanden getötet habe. Auch sei ihr der Name der Rebellengruppen nicht geläufig gewesen, obwohl sie deren Chefs an dem besagten Treffen in D._______ begegnet sein wolle. Auch der Name des Magistraten, der sie vor dem Sicherheitsgericht befragt habe, sei ihr nicht bekannt gewesen. Ebenso wenig habe sie die Gesetzesartikel benennen können, aufgrund denen sie der Beeinträchtigung der Staatssicherheit angeklagt worden sei. Obwohl sie die persönliche juristische Beraterin von Colonel B._______ gewesen sei und er sie nur mit der Triage von Dossiers beschäftigt habe, habe sie angeblich innerhalb eines Monats zehn Anklageschriften redigieren können. Gemäss ihren eigenen Aussagen wolle sie nie eine Funktion mit grosser Verantwortung innerhalb des H._______ wahrgenommen haben, dennoch habe sie erklärt, man habe sie im (...) nach D._______ geschickt, um dort Colonel B._______ an einem Treffen zu vertreten, dessen Ziel die Destabilisierung des damaligen Regimes gewesen sei. Im Übrigen sei es unwahrscheinlich, dass ihre Verhaftung allein aufgrund des von ihr verfassten Protokolls des Treffens, welches anlässlich der Hausdurchsuchung beim Colonel B._______ gefunden worden sei, erfolgt sei. Schliesslich habe es sich bei diesem Dokument weder um eine detaillierte Lageanalyse noch um ein speziell informatives Dokument gehandelt. 4.2In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, sie habe bereits im Verlauf des Asylverfahrens immer wieder darauf hingewiesen, dass sie noch keine eigentliche feste Anstellung beim H._______ gehabt habe. Colonel B._______ habe sie privat als seine juristische Beraterin eingestellt. Er habe sie auch privat bezahlt. Deshalb habe er von ihr erwartet, dass sie immer dann arbeite, wenn Arbeit angefallen sei. Da sie sich als seine jahrelange Vertraute bewährt habe, und der Colonel von ihrer Verschwiegenheit überzeugt gewesen sei, habe er sie zu dem Treffen in D._______ geschickt. Zur Stützung ihrer Aussagen reichte sie eine handschriftliche Notiz ein sowie die Faxkopien des (provisorischen) Haftbefehls und des Vorführbefehls vom . 4.3Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind jedoch nicht geeignet die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz umzustossen. Die durch eklatantes Nichtwissen der Beschwerdeführerin geprägten Aussagen sind mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Ihre gesamte Darstellung wirkt plakativ. Auch unter Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Tragweite, die erlittene Misshandlung für das jeweilige Opfer bzw. eine Vergewaltigung für eine Frau – gleich welchen kulturellen Hintergrunds – bedeutet, wirken ihre Ausführungen rudimentär und abstrakt. Auch Fragen zu ihrer Wahrnehmung konnte sie nur

6 pauschal oder gar nicht beantworten, weswegen ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht erlebt wirken, auch wenn die Beschwerdeführerin während der Anhörung einen kurzen Gefühlsausbruch zeigte (vgl. A8/ S. 15). So beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage, wie viele Personen sich in der (Gefängnis-) Zelle befunden hätten, lapidar mit "viele" (vgl. ebd., S. 13). Auf entsprechende Aufforderung schilderte sie auch die angeblich erlittene Misshandlung durch Elektroschocks ebenfalls nur in knappen Sätzen (vgl., ebd., S. 14). Dies lässt sich auch für die geltend gemachten Vergewaltigungen sagen (vgl. ebd., S. 14 f.). 4.4Ebenso wenig sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Die handschriftliche Notiz, die angeblich im wesentlichen den Inhalt des Kurzprotokolles von diesem Treffen wiedergeben soll, verdient nicht einmal die Bezeichnung rudimentär. Die einzige Aussage der Notiz, wonach 10'000 Mann und genügend Munition bereit seien, erscheint sehr konstruiert. Hinzu kommt, dass die Beweiskraft von kopierten Dokumenten allgemein gering ist, da diese um einiges anfälliger für Fälschungen sind. Die festgestellten Ungereimtheiten vermag die Beschwerdeführerin demnach mit ihren Beschwerdevorbringen nicht aufzulösen. 4.5Auch der Hinweis auf eine bei der Beschwerdeführerin durch einen Psychologen diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), welche in der Folge durch verschiedene Arztzeugnisse bestätigt wurde, vermag, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, nicht einen Hinweis auf Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu liefern. 4.6Zur Beurteilung der Beweiskraft sind weder die Herkunft des Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise massgeblich; die Beweiskraft eines ärztlichen Berichts kann daher nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18, Erw. 4a.aa, S. 145 f.). Ärztliche Berichte, die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13, Erw. 6c, S. 115; C. Cotting-Schalch, La pratique de la Commission suisse de recours en matière d'asile relative à l'appréciation de documents médicaux, in: Asyl3/02, S. 16). Den für die Beweiswürdigung unerlässlichen Mindestsachverstand eignet sich der Richter unter anderem durch Studium der Fachliteratur an (vgl. A. Bühler, Gerichtsgutachter und -gutachten im Zivilprozess, in: M. Heer/Ch. Schöbi {Hrsg.}, Gericht und Expertise, Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter SWR/Band 6, S. 63). So hat das Bundesgericht in seinen Begründungen wiederholt auf medizinische, insbesondere psychiatrische aber auch auf aussagepsychologische Fachliteratur verwiesen (siehe BGE 127 I 55 Erw. 2e, S. 57 f.; Praxis 2003 Nr. 98, Erw. 5-7, S. 527 ff.) Auch die ehemalige ARK stützte sich auf medizinische Fachliteratur ab (vgl. EMARK 2004 Nr. 30, Erw. 6.2., S. 211, wo auf eine Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für pädiatrische Radiologie hingewiesen wird; siehe auch EMARK 2004 Nr. 7, Erw. 5d.bb, S. 50, mit Bezugnahme auf die Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention {CDC}). 4.7In casu wird eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Was indes die Feststellbarkeit der

7 Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: „Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Be- schwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden“. Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. „Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war“ (M. Leonhardt/ K. Foerster, Probleme bei der Begutach- tung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachver- ständige 99 {2003}, S. 151). Zudem muss auch nicht jedes festgestellte Erschei- nungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer post- traumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entspre- chender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastro- phen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern usw.), geben (vgl. W. Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 8/2002, S. 286). Somit bildet die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung kein Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse. Wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde, sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft erachtet worden und es bestehen berechtigte Zweifel an dem geltend gemachten sexuellen Missbrauch. Ebenso wenig muss die behauptete Vergewaltigung die Ursache der HIV- Infizierung der Beschwerdeführerin sein. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. 4.8Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werde kann. Mangels erfüllter Flüchtlingeigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44

8 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9 5.8Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.Es ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23, Erw. 5.1., S. 211 f.). Er hat dies bis Mitte 2006 lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im Jahre 1997 festgestellt (vgl. F. Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 11/2006, S. 564 f. mit Hinweis auf M. Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. Achermann, M. Caroni, A. Epiney, W. Kälin, M. Son Nguyen (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 194 und Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. Achermann, A. Epiney, W. Kälin, M. Son Nguyen (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme zusammenhängende medizinische Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf einem tieferen Niveau erhältliche medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsland geltend gemacht worden war, vermochte die hohe Hürde von Art. 3 EMRK zu überwinden. Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Erw. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 {englische Version}; EMARK 2004 Nr. 6, Erw. 7b, S. 41 f. und Nr. 7, Erw. 5c.bb, S. 47 f.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, Erw. 2.3, angeführt in: SZIER 3/2003, S. 308; Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004 i.S. A. alias X. gegen Commission de libération du canton de Vaud et Tribunal cantonal du canton de Vaud {6A.87/2003}, Erw. 4.2 angeführt in: SZIER 3/2004, S. 297). In EMARK 2004 Nr. 7 fasste die ehemalige ARK die Rechtsprechung des EGMR

10 zu Art. 3 EMRK zusammen (siehe zum Folgenden Susanne Bolz und Kathrin Buchmann, Die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission im Jahr 2004 und im ersten Halbjahr 2005, in: Asyl 4/05, S. 15), wonach die Ausweisung eines in der terminalen Phase an AIDS Erkrankten unter besonderen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. In EMARK 2004 Nr. 7 erachtete die damals zuständige Kommission einen Wegweisungsvollzug im Hinblick auf Art. 3 EMRK aber für zulässig, da der Beschwerdeführer zwar mit dem HI-Virus infiziert war, die Krankheit AIDS sich beim ihm aber noch nicht manifestiert hatte. Zudem ging die ehemalige ARK davon aus, dass er sich im Heimatland auf ein soziales Netz abstützen konnte und auch die dortige Gesundheitsversorgung ausreichend war. Solange die Krankheit AIDS noch nicht ausgebrochen (Stadium C) ist, erscheint der Vollzug der Wegweisung nach der Praxis der ehemaligen ARK als grundsätzlich zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. Ohne an dieser Stelle der Argumentation bezüglich Zumutbarkeit in allen Einzelheiten vorgreifen zu wollen, ist festzuhalten, dass nach gefestigter Praxis der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgericht in Asylsachen selbst das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Erreichen des Stadiums C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen liess (vgl. EMARK 2004 Nr. 7, 52 Erw. 5d.bb), gleichermassen in solchen Fällen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich bejaht wurde. Somit treten die gesamten persönlichen Umstände im Einzelfall bei der Prüfung der Zulässigkeit in den Vordergrund. Die Organisation Ärzte ohne Grenzen unterhält in Kinshasa ein offenes Behandlungszentrum (walk-in treatment centre) und kümmert sich dort um 6.900 HIV-Patienten, einschliesslich 1500 in antiretroviraler Therapie. Die Organisation bietet unter anderem Diagnose und Behandlung von opportunistischen Krankheiten und psychosoziale Betreuung. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin leben ihr Ehemann, ihr Kind, ihre Eltern, ihre Schwester, ihre vier Brüder, ihre dreizehn Halbgeschwister sowie ihr Schwager, welcher ihr bei der Flucht geholfen hat noch immer in der Demokratischen Republik Kongo. In Anbetracht der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Familie ihr die Ausreise in die Schweiz finanziert haben, sowie angesichts des beruflichen Hintergrunds ihres Ehemannes ("magistrat") sowie ihres Schwagers ("professeur dans un collège") kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr ein soziales Netz vorfindet und darüber hinaus auf deren finanzielle Unterstützung vertrauen kann. Folglich besteht eine ausreichende medizinische und familiäre Betreuung. Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Kongo für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes, völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. 7.Bei der Ermessensausübung von Art. 14a Abs. 4 ANAG gilt es, in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich der betroffene Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung abzuwägen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. S. 144). Zwar

11 erachtete das Bundesgericht den Abbruch der Tritherapie bei einer gut integrierten Ausländerin, welcher diese bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in Lebensgefahr hätte bringen können, unter Berücksichtigung der Umstände, dass bei der Beschwerdeführerin AIDS erstmals in der Schweiz entdeckt worden war und im Heimatland keine Tritherapie zur Verfügung stand, als schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f BVO (vgl. Pra 2003 Nr. 25, 132 Erw. 5.3.2. = BGE 128 II 200, 210 Erw. 5.3.2.). In casu liegen die tatsächlichen Verhältnisse aber anders. Die engere und weitere Familie der Beschwerdeführerin lebt in ihrem Heimatland. In Kinshasa kann sie sich wie oben angeführt wird, einer Tritherapie unterziehen, die sie bisher in der Schweiz verweigert hat; dort besteht auch eine psychosoziale Betreuung (bezüglich PTBS), weshalb keine Notwendigkeit eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz besteht. Zudem kann sie bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8. 8.1Der Vollzug erweisst sich auch als grundsätzlich möglich. Es wird Sache der Vorinstanz und der kantonalen Behörden sein, allenfalls für eine medizinische Begleitung bei der Rückführung besorgt zu sein. 8.2Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.3Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und somit als bedürftig zu gelten hat, wird in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.

12 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben) -die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ), über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage -Migrationsdienst des Kantons I._______ (Beilagen: carte professionelle; certificate de nationalité; attestation de perte des pieces d'identite; carte d'épouse) Der Richter:Die Gerichtsschreiberin: Fulvio HaefeliUlrike Raemy Versand am:

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27.04.2007
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