B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-439/2017

U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 8 Besetzung

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (...).

D-439/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, reiste seinen Angaben zu- folge am (...) illegal über den Flughafen Colombo aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über mehrere Länder am 13. Juli 2015 in die Schweiz. Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Alt- stätten um Asyl nach. Am 4. August 2015 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 29. November 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft an. In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer in der Hauptsache aus, in B._______ (Nordprovinz, Distrikt Jaffna) geboren worden zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Er habe die Schule bis zur zehn- ten Klasse besucht und anschliessend eine Anlehre als (...) absolviert. Zu- letzt sei er als (...) tätig gewesen. Sein Vater und sein Onkel seien Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und der Onkel sei im Kampf verstorben. Im Jahr 2005 und 2006 habe er an diversen Heldenta- gen der LTTE teilgenommen. In der Nähe seines Hauses habe sich ein (...) befunden, wo er mit seinen (...) jeweils (...) gespielt habe. Dieser Platz sei ebenfalls von Soldaten der sri-lankischen Armee des nahe gelegenen Mili- tär-Camps benutzt worden. Die Soldaten hätten unerlaubt Trinkwasser aus einem Wassertank, aus welchem sich die Dorfbewohner mit Wasser ver- sorgt hätten, bezogen. Weiter hätten sie seiner (...) das (...) nach 15.00 Uhr untersagt. Gegen dieses Verbot und den unerlaubten Bezug des Trink- wassers durch die Soldaten hätten sie Beschwerde eingereicht. Am 24. Ja- nuar 2015 habe ein Soldat einen Freund von ihm verprügelt, welcher auf- grund der daraus resultierenden Verletzungen ins Krankenhaus habe ein- geliefert werden müssen. Nachdem dieser Vorfall in den Medien bekannt gemacht worden sei und dem Täter deswegen ein Gerichtsverfahren ge- droht habe, hätten die Soldaten ihm und seinen Freunden Schadenersatz bezahlt und sie für kurze Zeit in Ruhe gelassen. Später jedoch seien er und seine Freunde vermehrt beobachtet worden. Einzelne Personen von ihnen seien von den Soldaten ins Camp mitgenommen und befragt worden. Je- mand habe den Soldaten erzählt, dass die Mitglieder seiner Familie LTTE- Sympathisanten seien. Er und seine Freunde seien von den Soldaten be- schuldigt worden, die LTTE wieder aufbauen zu wollen. Bereits vor dem Vorfall auf dem (...) sei er hin und wieder angehalten und ins Camp mitge- nommen worden, wo er mehrmals für mehrere Stunden festgehalten und befragt worden sei. Ansonsten sei im Camp nichts Spezielles vorgefallen beziehungsweise er sei mit einer Zigarette am Arm verbrannt worden. Zu

D-439/2017 Seite 3 einem späteren Zeitpunkt seien er und ungefähr 25 weitere Personen von Angehörigen der sri-lankischen Armee nach Jaffna mitgenommen, befragt und gezwungen worden, für den ehemaligen Präsidenten und gegen die tamilische Bevölkerung zu demonstrieren. Auch habe er diese Soldaten jeweils kostenlos in seinem (...) mitnehmen müssen. Die Soldaten hätten zudem seinen Bruder gezwungen, ohne Entgelt (...) für sie zu erledigen. Auch seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Schwes- tern verbal belästigt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe das Militär mehrfach seinen Vater nach ihm befragt und seine Identitätskarte mitge- nommen. Sein Bruder müsse nach wie vor (...) für Armeeangehörige erle- digen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel zu dem Übergriff des sri-lankischen Soldaten auf seinen (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (eröffnet am 21. Dezember 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 informierte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers das SEM über seine Mandatierung und ersuchte um Ak- teneinsicht in die bisher nicht offen gelegten Beweismittel sowie um Anset- zung einer zusätzlichen Frist für die Einreichung einer weiteren Stellung- nahme nach Gewährung der Akteneinsicht. D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer Einsicht in weitere Akten mit Ausnahme der internen sowie derjeni- gen Akten von anderen Behörden. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung nichtig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein kor- rekt geführtes Beweismittelverzeichnis zu erstellen und dieses und die von

D-439/2017 Seite 4 ihm eingereichten Beweismittel offen zu legen, verbunden mit einer ange- messenen Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Die vor- instanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf- zuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des voll- ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur- teilung zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. Sollte auf eine Rückweisung verzichtet werden, sei der Beschwerdeführer durch eine Fachperson mit Hintergrundwissen zu Sri Lanka erneut anzuhören und es sei ihm eine Frist zur Beibringung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, eventuell seien die Zif- fern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder „zu- mindest“ die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zu- dem beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem Be- schwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen sowie die Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien. F. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Be- schwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Ausserdem forderte er die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten Beweismittel offenzulegen. Weiter wies er den Antrag um Gewährung einer Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Am 5. Januar 2017 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundes- verwaltungsgericht ein.

D-439/2017 Seite 5 I. Mit Schreiben vom 18. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer Einsicht in den von ihm eingereichten Zeitungsartikel. J. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei Bestätigungsschreiben eines Sportclubs betreffend seine Mit- gliedschaft sowie den Vorfall vom 24. Januar 2015, ein „diagnosis ticket“ seinen Vater betreffend vom 19. Mai 1989 sowie mehrere Fotografien zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2017 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. L. Nach erstreckter Frist reichte das SEM am 29. März 2017 eine Vernehm- lassung beim Bundesverwaltungsgericht ein. M. Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2017 gab das Gericht dem Be- schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. N. Mit Eingabe vom 20. April 2017 replizierte der Beschwerdeführer und reichte als weitere Beweismittel Kopien von verschiedenen Länderberich- ten und Zeitungsartikeln zu den Akten. O. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wurde dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers der Name der Fachreferentin des SEM bekannt gegeben.

D-439/2017 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über den Antrag des Beschwerdeführer auf Bekanntgabe des Spruchkör- pers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufäl- lig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Feb- ruar 2017 befunden. 4. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung von weiteren Be- weismitteln wies das Gericht mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner ausserordentlich umfang- reichen Eingabe auf zahlreiche angeblich schwerwiegende Verfahrens- fehler. So rügt er die Verfahrensführung der Vorinstanz, indem er eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts geltend macht. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweisen sich sämtliche

D-439/2017 Seite 7 formellen Rügen als unbegründet beziehungsweise werden als geheilt er- achtet, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Be- tracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs- grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab- klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid- riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un- vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; BENJAMIN SCHIND- LER, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht un- eingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Par- teien (vgl. Art. 8 AsylG). 5.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da- rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak- teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung be- troffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwal- tung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten

D-439/2017 Seite 8 haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklä- rung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Auch hierbei handelt es sich um einen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU- BÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa- che vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät- zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer- deführer gefordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage ein- gereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerde- beilagen Nrn. 3 – 7, Nrn. 16 – 25 sowie den elektronischen Datenträger mit 232 Beilagen]), spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel- lung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer, was insbe- sondere auch die Rüge, das SEM habe das Risikoprofil des Beschwerde- führers falsch eingeschätzt und die eingereichten Beweismittel falsch ge- würdigt, betrifft. Ebenfalls trifft dies auf das Vorbringen zu, das SEM habe die Gefahr, welche von einer noch zu erfolgenden Vorsprache beim sri- lankischen Generalkonsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung aus- gehe, verkannt, sowie die Glaubhaftigkeitsmassstäbe falsch angewandt.

D-439/2017 Seite 9 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinem familiären LTTE-Hintergrund und zu sei- nem exilpolitischen Engagement zu befragen, und habe deswegen und aufgrund der kurzen Anhörungsdauer seine Untersuchungspflicht verletzt. 5.4.2 Eine Konsultation der vorinstanzlichen Akten (insbesondere der An- hörungsprotokolle) ergibt, dass die Vorinstanz ihre Verfügung auf einen korrekten Sachverhalt gestützt hat und diesen auch richtig und vollständig erhoben hat. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen der beiden Anhö- rungen genügend Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen. Insbeson- dere wurde er jeweils am Ende der beiden Anhörungen nach weiteren Gründen, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, gefragt (A4 7.03; A14 F42). Darauf gab er jeweils explizit an, es gebe keine weiteren Gründe beziehungsweise er habe alles sagen kön- nen, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch weitere für die Erhebung des Sachverhalts relevante Um- stände vorgelegen haben, welche der Beschwerdeführer aber nicht nannte, ist dies ihm alleine im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungs- pflicht anzulasten, auf welche er im Übrigen zu Beginn beider Befragungen explizit aufmerksam gemacht wurde (A4 S. 2; A14 S. 2). Zudem wurde er entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde vor Beginn der BzP ausführlich über seine Pflicht hingewiesen, sowohl zu jenem Zeitpunkt als auch im späteren Verlauf des Asylverfahrens jegliche Tätigkeiten für die LTTE sowie seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz offenzulegen. Dass dem Beschwerdeführer, wie er vorbringt, gar die falschen Fragen ge- stellt worden seien, weswegen es ihm bis anhin nicht möglich gewesen sei, seine politischen Tätigkeiten darzulegen, entbehrt somit jeglicher Grund- lage. Solche allfällige Versäumnisse sind folglich nicht der Vorinstanz in Form eines Verfahrensfehlers anzulasten. 5.4.3 Auch die verhältnismässig kurze Anhörungsdauer (von 09.10 Uhr bis 11.15 Uhr; vgl. SEM-Akte A14) spricht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gegen eine vollständige Sachverhaltserhebung durch die Vorinstanz. Eine Überprüfung der beiden Befragungsprotokolle ergibt vielmehr, dass dem Beschwerdeführer in beiden Befragungen je- weils ein grosses Zeitfenster für freie Erzählungen geboten wurde (A4 7.01; A14 F18 [an dieser Stelle füllt die Aufzeichnung des freien Berichts eine ganze A4-Seite]) und die befragende Person bei den für die Beurteilung einer Gefährdung relevanten Themen jeweils vertiefende Fragen gestellt hat (so etwa die auf den freien Bericht folgenden Fragen zu den Mitnahmen

D-439/2017 Seite 10 durch die sri-lankischen Armeeangehörigen, A14 F20 ff.). Hinweise, dass die Vorinstanz aufgrund der Befragungsdauer den Sachverhalt nicht kor- rekt oder vollständig erhoben hätte, sind den Akten keine zu entnehmen. 5.4.4 Diesen Ausführungen zufolge hat die Vorinstanz den Sachverhalt so- wohl richtig als auch vollständig festgestellt und ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt. 5.5 5.5.1 In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das SEM sei anzuweisen, ein korrekt geführtes Beweismittelverzeichnis zu erstellen und dieses und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel un- ter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung offen- zulegen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer die betreffenden Beweismittel offenzulegen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in den vom Beschwerdeführer ein- gereichten Zeitungsartikel, stellte ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu und führte aus, dass das „diagnosis ticket“ sowie die Fotografie des Va- ters des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer in der Anhörung zu- rückgegeben und nicht zu den Akten genommen worden seien, womit ein vollständiges Aktenverzeichnis vorliege. 5.5.2 Die in der Beschwerde verlangte Akteneinsicht wurde dem Be- schwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewährt, womit auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist. 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz zwei von ihm aner- botene Beweismittel („diagnosis ticket“ vom 19. Mai 1989 seinen Vater be- treffend sowie ein Foto seines Vaters) weder zu den Akten genommen noch in ihrer Verfügung gewürdigt habe. 5.6.2 Ein Gesuchsteller ist nach Art. 33 Abs. 1 VwVG berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtli- chen Gehörs anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber – im Sinne einer antizi- pierten Beweiswürdigung – von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht

D-439/2017 Seite 11 geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt be- reits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass das angebotene Beweismittel keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c m.w.H.). 5.6.3 Bei ihrer Einschätzung, welche Beweismittel zu den Akten genom- men werden sollen, hat die Behörde einen gewissen Ermessensspielraum. Sie hat stets zu prüfen, ob eine Entgegennahme der anerbotenen Beweis- mittel einen Beitrag zur Erstellung des Sachverhalts beizutragen vermag. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte, vermochten die anerbotenen Beweismittel vorliegend keinen wesentlichen Beitrag zum zu erstellenden Sachverhalt zu leisten und sie belegen schon gar nicht eine erfolgte oder drohende Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. zur Wür- digung dieser Beweismittel E. 6.4.2). Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass diese Beweismittel keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermögen. Deren Rückgabe an den Beschwerdeführer und der Verzicht, die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen, stellen demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 5.7 5.7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe sich in seiner Verfügung nicht mit den LTTE-Verbindungen seiner Familienange- hörigen und dem neusten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Risikofaktoren auseinandergesetzt. 5.7.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Flüchtlings- und Asyl- punkt ausschliesslich mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers. Da ihm die Behelligungen durch die sri-lankische Regie- rung nicht geglaubt werden könnten, müsse aufgrund erheblicher Zweifel an deren Wahrheitsgehalt auch auf die weiteren Vorbringen nicht mehr ein- gegangen werden. 5.7.3 Zwar wäre der Vollständigkeit halber wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz bei der Begründung des ablehnenden Asylentscheides die gesamten Sachumstände, welche bei deren tatsächlichem Vorliegen allfäl- lige risikobegründende Faktoren darstellen könnten, aufgeführt hätte. Wie jedoch in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, fanden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche Hinweise, dass, sollten sie tatsächlich bestanden haben, die viele Jahre zurückliegenden LTTE-

D-439/2017 Seite 12 Mitgliedschaften seines Vaters und seines Onkels nicht in direktem Zusam- menhang mit den in neuster Zeit erfolgten Behördenkontakten standen. Vielmehr wäre diesfalls anzunehmen, dass diese Kontakte auf den Konflikt der (...) des Beschwerdeführers mit den sri-lankischen Soldaten zurückzu- führen wären. Zudem verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach ei- genen politischen Aktivitäten (A4 S. 9) und führte in diesem Zusammen- hang lediglich aus, in den Jahren 2005 und 2006 an diversen Heldentagen teilgenommen zu haben. Auch erkannte das SEM zu Recht, dass der Be- schwerdeführer vor dem Vorfall im Januar 2015 (abgesehen von allgemei- nen Razzien, bei denen der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge je- doch nicht als verdächtige Person registriert worden sei [A14 F35 ff.]) keine Probleme mit sri-lankischen Soldaten gehabt habe. Hinweise darauf, dass der Vater aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit im Visier der sri-lankischen Behörden stehen würde, fehlen in den Akten gänzlich. Das SEM durfte demnach davon ausgehen, dass die LTTE-Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers als auch diejenige des Onkels für die Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers nicht relevant sind (vgl. dazu auch E. 6.6.3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vo- rinstanz nicht mit allen Aussagen eines Gesuchstellers einzeln auseinan- dersetzen muss. Schliesslich stellt das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Rechtsprechung orientiert, eine Kritik an der Würdi- gung des Sachverhalts und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). 5.7.4 Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs, im Rahmen der Ent- scheidbegründung die wesentlichen Überlegungen zu nennen und damit die Vorbringen der asylsuchenden Person umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM in seiner Verfügung demnach Genüge getan. Ein diesbezüglicher Verfahrensfehler ist somit nicht zu erkennen. 5.8 5.8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, aufgrund der angeblichen Zeit- spanne von eineinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung, der kurzen Dauer der Anhörung sowie der daraus resultierenden oberflächlichen Be- fragung liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.8.2 Die Dauer zwischen der BzP und der Anhörung beläuft sich im vor- liegenden Fall auf ein Jahr und drei Monate und 25 Tage (und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet auf eineinhalb Jahre). Zwar wäre es durchaus wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein

D-439/2017 Seite 13 relativ kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhö- rung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. An- gesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbe- hörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ord- nungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, keineswegs realistisch. Immerhin ist der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Eine Gehörsverletzung liegt jedenfalls mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht vor. 5.8.3 Genau wie bei der Zeitdauer zwischen den beiden Befragungen be- steht auch für die Dauer der einzelnen Anhörung keine für die Vorinstanz verbindliche Vorgabe. Wie lange eine Anhörung dauern soll, ist nicht an- hand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuel- len Beurteilung der dafür benötigten Zeit zu beurteilen. Dass der Sachver- halt in der eher kurzen Zeit der Anhörungsdauer korrekt und vollständig erhoben worden ist, wurde vom Gericht bereits festgestellt (E. 5.4.3). Eine Gehörsverletzung ist in der Anhörungsdauer somit nicht zu erkennen. 5.9 5.9.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die angefochtene Ver- fügung sei nichtig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wer diese Verfügung erlassen habe, und die Kürzel der Namen auf der vorinstanzlichen Verfügung unter deren Funktionsbezeich- nung „Fachreferent(in)“ (sit) beziehungsweise „Chefin Fachbereich I“ sowie die Unterschriften liessen keine Rückschlüsse auf den Verfasser der Ver- fügung zu. Aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 5.9.2 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekannt- gabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, da nur so die Betroffenen feststellen können, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Be- urteilung der Sache gewahrt ist (D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1, A-4174/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4.2.; Urteil des BGer 2C_8/2010 vom

D-439/2017 Seite 14 4. Oktober 2010 E. 2.2. m.w.H., vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 65 und 151). Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammenset- zung bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Personen in demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach bun- desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei- spielsweise in einem besonderen Schreiben. Der Anspruch auf Bekannt- gabe der entscheidenden Personen ist selbst dann gewahrt, wenn diese einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Die Bekanntgabe der Besetzung muss so früh wie möglich, spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid erfolgen (vgl. A-4174/2007 vom 27. März 2008 m.w.H.; BGE 128 V 82 E. 3b). Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf- tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um- ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel- haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. 5.9.3 Die Namen, welcher dem Kürzel beziehungsweise der Unterschrift auf der vorinstanzlichen Verfügung zuzuordnen sind, lassen sich nur mit Bezug auf die Chefin Fachbereich 1 aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren (www.staatskalender.admin.ch > Schnellsuche „EVZ Ba- sel“ > Bereich „Asylverfahren 1“). Hinsichtlich des Kürzels „sit“ erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amts- internen Quellen. Auch lässt sich der Name aus keinem anderen Akten- stück herleiten, zumal er in den vorinstanzlichen Akten konsequent anony- misiert wurde. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollstän- dige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der oben erwähnte sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vor- gehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass es sich bei der Mitarbeiterin des SEM mit dem Kürzel „sit“ nicht um eine

D-439/2017 Seite 15 dem Beschwerdeführer vollkommen unbekannte Person handelt, da er die- ser bereits in der Anhörung persönlich begegnet ist. Weiter hätte er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 4. Januar 2017 die Offenlegung der Namen verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem der Name dieser Mitarbeiterin des SEM vom Gericht mit In- struktionsverfügung (vgl. Sachverhalt Bst. O) mitgeteilt, ohne dass vom Be- schwerdeführer in der Folge Einwände gegen die betreffende Person gel- tend gemacht wurden. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da der Name der SEM-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 5.10 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in E. 5.9.3 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzes- konform durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind sowohl der Rückwei- sungsantrag als auch die noch nicht behandelten Beweisanträge abzuwei- sen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte

D-439/2017 Seite 16 Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus- setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge- setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We- sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit- tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. 6.3 6.3.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Aufgrund von zahl- reichen gravierenden, unerklärbaren Widersprüchen habe er nicht über- zeugend darlegen können, dass er in seinem Heimatstaat verfolgt worden sei. So habe er anlässlich der BzP erklärt, von sri-lankischen Soldaten fünf oder sechs Mal mitgenommen worden zu sein, bei der Anhörung hingegen habe er von drei bis vier Malen gesprochen. Auf Vorhalt dieses Wider- spruchs habe der Beschwerdeführer ausgeführt, keine genaue Anzahl nen- nen zu können, vermutlich sei er vier bis fünf Mal mitgenommen worden. Gleichzeitig habe er angegeben, von den Soldaten anlässlich einer sol- chen Festnahme mit einer brennenden Zigarette am Handgelenk verletzt worden zu sein. Anlässlich der BzP hingegen habe er explizit festgehalten, dass sich bei einer solchen Festnahme nie etwas Spezielles ereignet habe, er sei lediglich über seine Kollegen befragt worden. Auf diesen Wider- spruch hingewiesen, habe er seine Aussage wiederholt, einmal mit einer brennenden Zigarette verletzt worden zu sein. Weiter habe er sich betref- fend die Befragungen im Camp in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der BzP habe er ausdrücklich erklärt, er sei jeweils nur ins Camp mitgenom- men worden, jedoch nicht befragt, sondern lediglich einige Stunden fest- gehalten worden. Kurze Zeit später habe er dann erklärt, er sei ab und zu über seine Kollegen befragt worden und dies sei alles. Anlässlich der An- hörung hingegen habe er geltend gemacht, bei diesen Befragungen im Camp sei ihm vorgeworfen worden, dass er die LTTE wieder aufbauen wolle. Auf diese Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht, habe er angege- ben, bereits anlässlich der BzP ausgeführt zu haben, dass er befragt wor- den sei, er habe warten müssen und habe anschliessend wieder gehen können. Auf den konkreten Vorhalt sei er hingegen gar nicht eingegangen. Was die Dauer der Festnahmen betreffe, habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, jeweils für einige Stunden, in der Anhörung hingegen, jeweils für circa 60 bis 75 Minuten festgehalten worden zu sein. Auch die- sen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermögen, sondern lediglich er- widert, bei der ersten Befragung angegeben zu haben, dass er lange dort

D-439/2017 Seite 17 behalten worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgeführt, es sei ihm kein Grund für die Festnahmen genannt wor- den. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung sei er festgenommen wor- den, weil die Soldaten ihm vorgeworfen hätten, er wolle die LTTE wieder aufbauen. Sein betreffender Erklärungsversuch diesen Widerspruch be- treffend habe sich auf eine Zusammenfassung des bereits Gesagten be- schränkt, indem er wiederholt habe, er sei befragt und auch beschuldigt worden, und manchmal habe man ihn auch nur warten und danach wieder gehen lassen. Schliesslich habe er anlässlich der BzP explizit zu Protokoll gegeben, nach dem 26. Februar 2015 habe sich nichts mehr ereignet, er sei nicht mehr (...) gefahren, sondern habe seinem Vater in dessen (...) geholfen. Bei der Anhörung hingegen habe er erklärt, er sei auch nach Februar / März 2015 weiterhin von den Soldaten behelligt worden, diese hätten immer wieder von ihm verlangt, dass er sie mit dem (...) zur Bus- haltestelle bringe. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er lediglich wiederholt, dass Soldaten nach Februar 2015 zu ihm gekommen seien und von ihm Fahrten mit dem (...) verlangt hätten. 6.3.2 In seiner Beschwerde wandte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen ein, dass es sich bei den Diskrepanzen betreffend die Anzahl der Festnahmen um eine vernachlässigbare Abweichung handle, welche er auf Nachfrage habe erklären können. Dass er bei der BzP angegeben habe, es sei bei den Befragungen durch sri-lankische Armeeangehörige „nichts Spezielles“ vorgefallen, gründe darauf, dass solche Übergriffe für ihn ein bekanntes Vorgehen darstellen würden. Die Vorinstanz deute dies auf- grund deren mangelnden Länderkenntnisse sowie fehlenden kulturellen Verständnisses zu Unrecht als Widerspruch. Die freien Schilderungen der Vorkommnisse seien zudem widerspruchsfrei ausgefallen. Die vermeintli- chen Widersprüche und zu den Ausführungen in der BzP abweichenden Antworten würden sich erst aus der weiteren, einem Verhör anmutenden Anhörung ergeben, was aufgrund des Charakters der Anhörung sowie der verstrichenen Zeit naheliegend sei. 6.3.3 Das SEM argumentierte in seiner Vernehmlassung in der Hauptsa- che, dass Aussagen wie diejenige, der Beschwerdeführer habe vor Januar 2015 abgesehen von den allgemeinen Razzien mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt, die Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines LTTE-Hintergrundes nicht gefährdet, erhärten würden. Ebenfalls treffe dies auf die Aussage, dass sein Vater und Bruder lediglich wegen der für die sri-lankischen Soldaten herzustellenden Möbel belästigt würden, zu. Allfällige konkrete Probleme wie Festnahmen und Befragungen seinen

D-439/2017 Seite 18 Bruder oder Vater betreffend habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt. Da somit seine Familienangehörigen keiner asylrelevanten Ver- folgung ausgesetzt gewesen seien, könne der Schluss gezogen werden, dass auch der Beschwerdeführer selbst keiner Verfolgung aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen unterliege. Auch sei aufgrund der fehlenden Schwierigkeiten mit den Behörden anzunehmen, dass weder sein Vater noch sein Onkel – sollten sie tatsächlich Mitglieder gewesen sein – eine bedeutende Rolle bei den LTTE innegehabt hätten. Weiter leuchte nicht ein, weshalb es die Behörden ausgerechnet auf den Beschwerdeführer ab- gesehen hätten, während Eltern und Geschwister abgesehen von den er- wähnten Schikanen keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erklärt, abgesehen von der Teil- nahme an Heldenanlässen politisch nicht aktiv gewesen zu sein. 6.3.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, dass das SEM Risi- kofaktoren wie den familiären LTTE-Hintergrund, den Konflikt mit den sri- lankischen Behörden als Vorsteher des (...), seine Eigenschaft als Zeuge des Übergriffes auf seinen Freund, die Flucht in ein tamilisches Diaspora- zentrum im Ausland, die exilpolitische Betätigung sowie seine Narbe in ku- mulativer Form hätte betrachten müssen und die zukünftig drohenden und nicht die vergangenen Verfolgungshandlungen hätte bewerten müssen. Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Träger der LTTE-Flagge an den Demonstrationen eine klar zuorden- bare Funktion ausgeübt und dabei den Wunsch des Wiederaufbaus der LTTE impliziert habe. Zudem habe er beim Aufbau der Heldentagveranstal- tung der LTTE mitgeholfen und an der entsprechenden Zeremonie teilge- nommen. 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfü- gung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Wi- dersprüche in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerde- führers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand- zuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt

D-439/2017 Seite 19 werden kann (vgl. E. 6.3.1). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Wi- dersprüchen und Unklarheiten in den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers grösstenteils nicht um Details, sondern um wegweisende Eckpunkte der geschilderten Ereignisse handelt, bei welchen erwartet werden darf, dass sie selbst bei einem zeitlichen Auseinanderfallen der Anhörungen zu- mindest einigermassen einheitlich vorgebracht werden können. Dabei sind insbesondere die Anzahl (A4 7.02 S. 9; A14 F20) und die Gründe (A4 S. 9, A14 F22) für die Mitnahmen in das Camp, die Dauer der Festhaltung (A4 7.01, A14 F25), die dortige Behandlung durch die Soldaten (A4 S. 9, A14 S. 5) sowie die Zeitdauer der anschliessenden Behelligungen durch Ar- meeangehörige vor der Ausreise des Beschwerdeführers (A4 7.02 S. 9, A14 31) zu nennen. Insbesondere erscheint unglaubhaft, dass der Be- schwerdeführer mit einer Zigarette am Arm verbrannt worden sein soll. Wie die Vorinstanz korrekt aufführte, verneinte der Beschwerdeführer bei der BzP sowohl die Frage nach einem speziellen Vorfall im Camp als auch die- jenige, ob er geschlagen worden sei (A4 7.02 S. 9). Angesichts dieser Fra- gen war jedoch offensichtlich, dass die befragende Person an der Aufde- ckung allfälliger Gewaltanwendung durch die Soldaten bei der Mitnahme ins Camp interessiert war, weshalb der Beschwerdeführer zu diesem Zeit- punkt, falls sich solche tatsächlich ereignet hätten, auch andere Gewalt- übergriffe durch die Behörden hätte zu Protokoll geben müssen. Sein Ar- gument, aufgrund der kulturellen Gegebenheiten stelle ein solches Ver- brennen mit der Zigarette eine in seinem Kulturkreis alltägliche und deshalb nicht erwähnenswerte Handlung dar, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dieses Vorkommnis bei der BzP nicht erwähnte. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, aufgrund der kurzen Anhörung keine Gelegenheit gehabt zu haben, seine Asylgründe vollständig dazulegen, vermögen diese Widersprüche ebenfalls nicht zu erklären, zumal die obenstehende Prü- fung im Hinblick auf verfahrensrechtliche Fehler ergab, dass die Befragung in jeglicher Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erfolgte (E. 5.4 und 5.8). Aus demselben Grund entbehrt auch das Argument des Be- schwerdeführers, die vermeintlichen Widersprüche ergäben sich erst aus der einem Verhör anmutenden Anhörung, jeglicher Grundlage. Die betref- fenden Erklärungen für die Unstimmigkeiten in den Darlegungen der Asyl- gründe des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind demnach nicht als stichhaltig zu erachten.

D-439/2017 Seite 20 6.4.2 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den ins Recht gelegten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In seinen Ein- gaben auf Beschwerdeebene machte er geltend, mit diesen Beweismitteln einen Teilbeweis für die erlittene Folter sowie für die familiären LTTE-Ver- bindungen erbracht zu haben. Allerdings zeigt der damit gemeinte ärztliche Bericht („diagnosis ticket“) lediglich auf, dass eine Person mit dem Namen C._______ an einer Schussverletzung litt, und nicht etwa, dass sein Vater im Kampf für die LTTE (und schon gar nicht als LTTE-Führungsperson, wie der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend macht) verletzt wurde. Die eingereichten Fotos zeigen einen Mann mit einem Krückstock, eine (...) (womit diese Fotografie nicht einmal geeignet ist zu belegen, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer (...) war) sowie eine Narbe. Wem letz- tere zuzuordnen ist beziehungsweise wie diese entstanden ist, kann der Fotografie nicht entnommen werden. Die zu den Akten gereichten Bestäti- gungsschreiben besitzen angesichts ihrer sehr leichten Erwerbbarkeit ebenfalls nur eingeschränkten Beweiswert. Ungeachtet dessen werden die Sachverhalte, welche mit diesen Beweismitteln belegt werden sollen, je- doch ohnehin weder von der Vorinstanz noch vom Gericht angezweifelt. Insgesamt kann durch keines der eingereichten Beweismittel auf eine asyl- relevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden, ge- schweige denn vermögen diese eine solche zu belegen. 6.5 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe zu verneinen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Be- weismittel für eine andere Beurteilung konnte der Beschwerdeführer nicht liefern. 6.6 6.6.1 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 6.6.2 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungs- gefahr ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu be- gründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behör- den infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die

D-439/2017 Seite 21 nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Ob einer Person aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuer- kennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3). 6.6.3 Dass der Name des Beschwerdeführers in der am Flughafen in Co- lombo abrufbaren „Stop-List“ vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise kein politisches Profil aufwies. Auch sein Vater dürfte – unbesehen des Ausmasses seines da- mals allenfalls ausgeübten LTTE-Engagements – kaum dort vermerkt sein, da er den Akten zufolge keine eigenen Probleme mit den Militärbehörden hat (A14 F. 9 ff.). Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer, abge- sehen von der Belästigung seines Bruders wegen herzustellender Möbel- stücke, keine Befragungen oder Festnahmen seiner Familienangehörigen. Weitere Verbindungen zu den LTTE oder gar ein eigenes Engagement sind als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten, da der Be- schwerdeführer diese im vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderung, alle Verbindungen offen zu legen, mit keinem Wort erwähnte. Auch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ist aufgrund fehlender politischer Exponiertheit als niederschwel- lig zu erachten (E. 7). Das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdoku- mente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risiko- begründende Faktoren, welche in der Regel keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber stets in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Umstände keine relevante Er- höhung seines Risikoprofils. 6.7 6.7.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er anlässlich der zu erwartenden Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung für eine Rückreise nach Sri Lanka überprüft werde. Aufgrund seines Risikoprofils sei klar, dass er bei dieser Überprüfung in eine der in Sri Lanka üblichen Listen eingetragen würde und mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Zur Bekräftigung seiner Ausführungen reichte der Beschwerde- führer die Kopie eines Formulars, welches nur für den internen Gebrauch der sri-lankischen Behörden bestimmt sei, zu den Akten.

D-439/2017 Seite 22 6.7.2 In diesem Zusammenhang ist auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach eine (blosse) Vorsprache beim Konsulat für sich betrachtet, mit keiner Gefährdung der betroffenen Person einhergeht. Wie eben festgestellt, besitzt der Beschwerdeführer kein Risikoprofil, welches auf eine drohende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden schliessen lässt. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vor- bringen sind denn weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreise- papierbeschaffung bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung droht. Das kommende Ausreisegespräch erweist sich demnach als asylrechtlich unbeachtlich. 7. 7.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines exilpoli- tischen Engagements (Träger der LTTE-Flagge an Demonstrationen, Mit- hilfe beim Aufbau der Heldentagveranstaltung der LTTE, Teilnahme an der entsprechenden Zeremonie) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub- jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.3 In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, in der Schweiz zweimal an einer Demonstration der tamilischen Diaspora in D._______ teilgenommen zu haben und sich im Rahmen der Helden- gedenkfeier der LTTE, welche jährlich stattfinde, besonders engagiert zu haben. Dieses Engagement sei so zu werten, dass er aus tamilischer Sicht aus einer Heldenfamilie stamme und mehrere Verwandte im Kampf für die LTTE verloren habe. Ein angebliches exilpolitisches En- gagement belegt der Beschwerdeführer jedoch einzig mit zwei Fotografien, auf welchen er mit Flaggen der LTTE (einmal auf der Strasse und einmal offenbar an einer Veranstaltung) zu sehen ist. Zwar ist für eine Gefährdung aufgrund solcher Aktivitäten eine spezielle Exponierung der betroffenen Person nicht erforderlich, allerdings sind aber den Fotografien keine Hinweise zu entnehmen, dass der

D-439/2017 Seite 23 Beschwerdeführer eine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrantenzugs beziehungsweise eines gewöhnlichen Besuchers einer Veranstaltung eingenommen hätte (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Aus diesem Grund (und aufgrund dessen, dass dem Beschwerdeführer ein oppositionelles Profil fehlt) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Betätigungen vom sri-lankischen Regime terroristischer Aktivitäten oder Verbin- dungen verdächtigt wird. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be- schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

D-439/2017 Seite 24 das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte, welche durch die vorstehend erläuterten Risikofak- toren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen kön- nen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Auf- merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich re- levanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM be- stätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wozu die Hei- matstadt des Beschwerdeführers (B._______) gehört, zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, be- jaht werden kann.

D-439/2017 Seite 25 Der Beschwerdeführer lebte seinen Aussagen zufolge mit seinen Eltern und Geschwistern sein Leben lang in B._______ und verfügte dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Dass sich diese Ausgangslage zwischenzeitlich entscheidwesentlich verändert hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. Bis kurz vor seiner Aus- reise aus Sri Lanka ist er als (...) erwerbstätig gewesen. Auch aus gesund- heitlichen Gründen spricht nichts gegen seine Rückkehr. Weitere Gründe, weshalb ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Entsprechend darf davon aus- gegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr schnell wieder integrie- ren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Eine konkrete Gefährdung vor Ort ist mithin zu verneinen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem – mit seinen Rügen im Wesentlichen unterliegenden – Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in Höhe von Fr. 800.– einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

D-439/2017 Seite 26 13. Angesichts der berechtigten formellen Rüge (E. 5.5 und 5.9) ist dem Be- schwerdeführer trotz des Umstandes, dass er mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Partei- entschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen Kos- ten zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist der entschädigungspflichtige Aufwand für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge auf ins- gesamt Fr. 200.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-439/2017 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

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CH_BVGE_001, D-439/2017
Entscheidungsdatum
15.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026