B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4350/2023
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Jonas Perrin.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023 / N (...).
D-4350/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich des Eintritts in das Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ gab sie auf dem Personalienblatt für Asylsuchende an, sie sei kongolesische Staatsangehörige und am (...). April 2005 geboren. B. B.a Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 29. November 2022 erklärte die Beschwerdeführe- rin, sie sei Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) und ihr Geburtsdatum laute auf den (...). April 2005; ihre Mutter und ihre Grossmutter seien bu- rundische Staatsangehörige gewesen. Im Jahr 2017 sei sie – die Beschwerdeführerin – gemeinsam mit ihrem Bruder C._______ nach Burundi gereist, wo bereits ihre Grossmutter und ihr Bruder D., geboren am (...) (N [...]), gelebt hätten. Ihre Gross- mutter habe für sie und ihre Brüder die burundische Staatsangehörigkeit beantragt, weshalb sie – die Beschwerdeführerin – auch über eine burun- dische Identitätskarte und einen burundischen Reisepass verfügt habe. Am 12. Oktober 2022 habe sie zusammen mit ihrem Bruder D. Burundi auf dem Luftweg nach Serbien verlassen, von wo sie gemeinsam über Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien am 20. No- vember 2022 in die Schweiz eingereist seien. B.b Im Rahmen der EB UMA informierte das SEM die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Erstellung eines forensischen Gutachtens zur Al- tersschätzung. C. Am 17. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme von D._______, welche dem Gesuch am 31. Januar 2023 zustimmten. D. Das forensische Gutachten zur Altersschätzung vom 10. Februar 2023 stellte für die Beschwerdeführerin ein zu berücksichtigendes Mindestalter von 19.(...) Jahren fest, weshalb das angegebene Alter von 17 Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen könne.
D-4350/2023 Seite 3 E. Am 13. Februar 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des forensischen Gutachtens zur Al- tersschätzung sowie zur beabsichtigen Anpassung ihres Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) auf den (...). Januar 2004. F. Am 22. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. Februar 2023 nahm die Be- schwerdeführerin Stellung zu den Resultaten des forensischen Gutachtens zur Altersschätzung vom 10. Februar 2023 und erklärte sich mit der beab- sichtigen Anpassung ihres Geburtsdatums im ZEMIS nicht einverstanden. H. Mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 24. Februar 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum der Hauptidentität der Be- schwerdeführerin auf den (...). Januar 2024 unter Anbringung eines Be- streitungsvermerks. I. Am 8. März 2023 lehnten die kroatischen Behörden das Gesuch um Rück- übernahme der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führten sie an, die Beschwerdeführerin sei in Kroatien nicht als Asylsuchende registriert worden; ausserdem habe ihr angeblicher Bruder D., der mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Kroatien um Asyl ersucht habe, die Beschwerdeführerin nicht erwähnt. J. Anlässlich der Anhörungen vom 3. April 2023 und vom 17. Mai 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Kongo (Kinshasa) ge- boren und aufgewachsen. Im Jahr 2017 sei sie gemeinsam mit ihrem Bru- der C. – aus Furcht vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen und ih- rem Stiefonkel – zu ihrer Grossmutter und ihrem Bruder D._______ nach Burundi geflüchtet. Die Grossmutter habe für sie die burundische Staats- angehörigkeit und die entsprechenden Dokumente beantragt. Die Gross- mutter habe sie beschützt, nach deren Tod im Jahr 2018 sei es schwieriger
D-4350/2023 Seite 4 geworden, auch weil sie die Sprache Kirundi nicht gesprochen habe. Sie und der Bruder C._______ hätten bei ihrem Bruder D._______ gelebt. In Burundi sei sie als Kongolesin Opfer wiederholter Diskriminierungen sei- tens der Zivilgesellschaft und der Polizeibehörden geworden, weshalb sie gemeinsam mit ihrem Bruder D._______ im Oktober 2022 Burundi verlas- sen habe. Im Laufe des Asylverfahrens reichte die Beschwerdeführerin ein Schul- zeugnis der Ecole Technique Paramedicale de E._______ (Burundi) in Ko- pie, einen burundischen Schülerausweis in Kopie, einen burundischen Identitätsausweis von F._______ (Mutter) in Kopie, eine burundische Ster- beurkunde betreffend F._______ in Kopie, drei Fotos, eine Fotografie des Grabes von G._______ (Grossmutter), ein Foto eines Auszugs aus dem Geburtsregister der Demokratischen Republik Kongo lautend auf die Be- schwerdeführerin, ein Bildschirmfoto betreffend eine DHL-Sendung, einen Ausdruck einer DHL-Sendungsverfolgung, einen Auszug aus dem Ge- burtsregister der Demokratischen Republik Kongo lautend auf die Be- schwerdeführerin in Kopie, ein Schreiben des Gesundheitsdienstes des BAZ B._______ an Dr. med. H._______ vom 4. April 2023, einen negati- ven Diphtherie-Test vom 23. November 2022 und medizinische Verlaufs- blätter des (...) B._______ ein. K. Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 teilte das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin zur Behandlung im erweiterten Verfahren zu. L. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 änderte das SEM die Personendaten der Hauptidentität der Beschwerdeführerin im ZEMIS folgendermassen: A., geboren am (...). Januar 2004 (mit Bestreitungsvermerk), Kongo (Kinshasa). M. Mit Entscheid vom 25. Mai 2025 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton B. zu. N. Am 22. Juni 2023 erwuchs die Verfügung vom 23. Mai 2023 betreffend die Mutation im ZEMIS in Rechtskraft.
D-4350/2023 Seite 5 O. Mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 29. Juni 2023 beauftragte das SEM den Dienst Datenmanagement Asyl und Rückkehr (DDAR), die Staatsangehörigkeit der Hauptidentität der Beschwerdeführe- rin im ZEMIS lautend auf Kongo (Kinshasa) und Burundi zu ändern, auf- grund neuer Informationen der Beschwerdeführerin in der Anhörung. P. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 – eröffnet am 11. Juli 2023 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug nach Burundi oder in ein anderes Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem die Beschwerdeführerin aufgenommen wird. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. August 2023 erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie, die Dis- positionsziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur voll- ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses, und der Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. R. Mit Schreiben vom 11. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. S. Mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2023 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, medizinische Unterlagen betreffend die in der Beschwerde geltend ge- machten psychischen Erkrankungen einzureichen. T. Am 12. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht für die
D-4350/2023 Seite 6 medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren von Dr. med. H._______ vom 6. September 2023 zu den Akten. U. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 lud die Instruktionsrich- terin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. V. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2024 hielt das SEM an der ange- fochtenen Verfügung sowie deren Begründung fest. W. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 forderte das SEM die Be- schwerdeführerin auf, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzu- reichen. X. In ihrer Replik vom 7. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
D-4350/2023 Seite 7 ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei- nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die angeordnete Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft er- wachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden dem- nach die Fragen, ob das SEM die Wegweisung sowie den Wegweisungs- vollzug zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-4350/2023 Seite 8 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7. 7.1 Mit Blick auf den verfügten Wegweisungsvollzug stellt das Bundesver- waltungsgericht fest, dass das SEM allfällige Wegweisungsvollzugshinder- nisse lediglich in Bezug auf Burundi – nicht aber in Bezug auf Kongo (Kinshasa) – prüfte, obwohl als Hauptidentität der Beschwerdeführerin im ZEMIS, ebenso wie im Rubrum der angefochtenen Verfügung, lediglich Kongo (Kinshasa) – nicht aber Burundi – als Staatsangehörigkeit geführt wird. Fraglich ist, ob das SEM mit diesem Vorgehen den Untersuchungs- grundsatz beziehungsweise seine Begründungspflicht verletzt hat. 7.1.1 Das Verwaltungs-, wie auch das Asylverfahren wird vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblich- keit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa- chumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 7.1.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV nor- mierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG aus- drücklich geregelt. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Ent- scheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich so- wohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
D-4350/2023 Seite 9 hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BVGE 2012/24 E. 3.2.1 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesge- setzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbe- reich, BGIAA [SR. 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Mig- rationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Ver- ordnung) näher geregelt ist. 7.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesor- ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 6 BGIAA). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1 m.w.H. sowie BVGE 2018 VI/3 m.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verord- nung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 7.2.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 6 Abs. 5 und 41 Abs. 2 DSG sowie Art. 6 Abs. 1 BGIAA ist der Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zwingend, damit (fälschlicherweise) berichtigte Daten im ZEMIS angefochten werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3356/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 6.1). 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Ersteintrag im ZEMIS am 23. November 2022 erfasste. Im Nachgang an die Anpassung des Geburtsdatums in der Hauptidentität der Beschwerde- führerin aufgrund der Resultate des forensischen Gutachtens zur Alters- schätzung vom 10. Februar 2023 erliess das SEM am 23. Mai 2023 – in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben – eine anfechtbare Ver- fügung (vgl. SEM-eAkte [...]-41/13). Darin verfügte das SEM die Anpas- sung des Geburtsdatums unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks lautend auf den (...) Januar 2004. Die Staatsangehörigkeit lautend auf Kongo (Kinshasa) blieb unverändert. Nachdem diese Verfügung unange- fochten geblieben ist, erwuchs sie am 22. Juni 2023 in Rechtskraft.
D-4350/2023 Seite 10 7.3.2 Mittels Mutationsformular vom 29. Juni 2023 beauftragte das SEM seinen Dienst Datenmanagement Asyl und Rückkehr (DDAR), die Staats- angehörigkeit in der Hauptidentität der Beschwerdeführerin lautend auf Kongo (Kinshasa) und Burundi zu erfassen, dies aufgrund weiterer Infor- mationen der Beschwerdeführerin in der Anhörung (vgl. SEM-eAkte [...]- 48/2). Gemäss der Weisung des SEM Nr. 01/2022 zur Erfassung und Än- derung von Personendaten im ZEMIS vom 1. Juli 2022 (nachfolgend Wei- sung Nr. 01/2022) ist bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten die (gesicherte) Identität mit der Staatsangehörigkeit, welche der Person die bessere Rechtsstellung vermittelt, als Hauptidentität zu erfassen; die Identität mit der weiteren Staatsangehörigkeit ist im Bereich AIG im dafür vorgesehenen Feld «2. Staatsangehörigkeit» zu erfassen, im Bereich Asyl existiert ein solches Feld nicht und eine weitere Staatsangehörigkeit ist deshalb als Nebenidentität zu erfassen (vgl. Weisung Nr. 01/2022, Ziff. 3.3, S. 6). Zwar wurde am 29. Juni 2023 im Asylbereich des ZEMIS eine Nebe- nidentität der Beschwerdeführerin mit der Staatsangehörigkeit Burundi ein- getragen, im Ausländerbereich wurde jedoch keine zweite Staatsangehö- rigkeit erfasst. 7.3.3 Diese verwaltungsinternen Vorgänge dürften zwar grundsätzlich keine Rechts(aussen)wirkungen zu entfalten vermögen; allerdings wäre das SEM – aufgrund von Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 41 Abs. 2 DSG und Art. 6 Abs. 1 BGIAA – gehalten gewesen, die Anpassung der Personendaten der Beschwerdeführerin – namentlich die Aufnahme einer zweiten Staatsangehörigkeit – in einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. Tritt eine ZEMIS-Änderung in Rechtskraft – entwe- der aufgrund fehlender Anfechtung oder aufgrund eines Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts –, besteht insofern eine grundsätzliche Akzessori- etät zwischen den Personendaten im ZEMIS und der Beurteilung der Fra- gen betreffend den Asyl- und Wegweisungspunkt, als dass sich sowohl die betroffene Person wie auch das SEM die Fiktion der Richtigkeit der im ZEMIS eingetragenen Personendaten entgegenhalten lassen müssen (vgl. Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BGIAA und Art. 19 Abs. 2 ZEMIS-Verord- nung). Demnach dürfen sowohl die betroffenen Personen wie auch die Be- hörden – und damit auch das Bundesverwaltungsgericht – grundsätzlich von der Richtigkeit der im ZEMIS erfassten Daten ausgehen. 7.3.4 Zusätzlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar selbst angab, sie verfüge auch über die burundische Staatsangehörigkeit bezie- hungsweise, sie habe entsprechende Papiere besessen (vgl. SEM-eAkte [...]-12/12 [nachfolgend A12/12] F11.1, 4.02; SEM-eAkte [...]-37/23
D-4350/2023 Seite 11 [nachfolgend A37/32] F21–25, 121 f.), sie liefert dazu weiter jedoch keine konkreten Angaben (vgl. insbesondere A12/12 F11.1, 4.02; A37/32 A24, 18 f., 21, 25); zudem stellen die eingereichten Dokumente – eine Identi- tätskarte sowie eine Sterbeurkunde ihrer Mutter – keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere dar, die entgegen der im ZEMIS erfassten Hauptidentität (Demokratische Republik Kongo), zum Beleg geeignet sind, dass die Be- schwerdeführerin auch Staatsangehörige von Burundi ist. Festzuhalten ist zudem, dass auch ihr Bruder D._______ in seinem Asylverfahren als Staatsangehörigkeit diejenige der Demokratischen Republik Kongo angab (vgl. SEM-eAkten N [...], A9). Darüber hinaus ist festzustellen, dass ge- mäss Art. 10 der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo und Art. 1 des Gesetzes 04/024 über die kongolesische Staatsangehörigkeit vom 12. November 2004 die doppelte Staatsbürgerschaft in Kongo (Kinshasa) unzulässig ist (vgl. Constitution de la République Démocratique du Congo du 18 février 2006 < https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/1345156/1504_1216030562_constitution-de-la-republique-democra- tique-du-congo.pdf >; Loi n°04/024 du 12 novembre 2004 relative à la na- tionalité congolaise < https://www.ecoi.net/en/file/local/1120518/1504_- 1216033297_loi-du-12-novembre-2004-relative-a-la-nationalite-congo- laise.pdf >, beide abgerufen am 02.09.2025). Demnach erscheint es – ent- gegen der Ansicht des SEM, aber in Übereinstimmung mit dem am 23. Mai 2023 verfügten und am 22. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsenen ZEMIS- Eintrag – insgesamt nicht hinreichend gesichert, dass die Beschwerdefüh- rerin eine kongolesisch-burundische Doppelbürgerin ist. 7.3.5 Aufgrund der Fiktion der Richtigkeit der Personendaten im ZEMIS (vgl. E. 7.3.3) und der Beweislage im vorliegenden Fall, erscheint die die vom SEM angenommene kongolesisch-burundische Doppelstaatsangehö- rigkeit nicht gesichert; aufgrund der Aktenlage erscheint es vielmehr wahr- scheinlicher, dass von der (einfachen) Staatsangehörigkeit der Beschwer- deführerin von Kongo (Kinshasa) auszugehen ist. 7.4 Nach dem Gesagten wäre das SEM im Rahmen des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gehalten gewesen, abzuklären, ob die Beschwer- deführerin tatsächlich über eine burundisch-kongolesische Doppelstaats- angehörigkeit oder lediglich über die kongolesische Staatsangehörigkeit verfügt. Sollte das SEM feststellen, dass sie lediglich die kongolesische Staatsangehörigkeit besitzt, wäre der Vollzug der Wegweisung einzig in Bezug auf Kongo (Kinshasa) zu prüfen. Durch diese Versäumnisse hat das SEM nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück- sichtigt und den fraglichen Verwaltungsakt unbegründet belassen, wodurch
D-4350/2023 Seite 12 es den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und seine Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidreife kann grundsätzlich zwar auch die Beschwer- deinstanz selbst herstellen, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi- schen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun, zumal der Beschwerdeführerin dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 8.2 Eine Rückweisung der Sache ist angesichts der Verletzung der Unter- suchungs- und Begründungspflicht in Bezug auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Prü- fung möglicher Vollzugshindernisse nach Kongo (Kinshasa) angezeigt; ein reformatorischer Entscheid fällt demnach ausser Betracht. Das SEM ist so- mit anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung in Bezug auf Kongo (Kinshasa) zu prüfen und in der Sache neu zu entscheiden. 8.3 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegeh- ren. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der Dispositionsziffern 4 und 5 angefochtenen Verfügung bean- tragt worden ist. Die Dispositionsziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023 sind aufzuheben und die Sache ist in dieser Hinsicht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 9. Angesichts des Verfahrensausgang erweisen sich die Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung als gegen- standslos.
D-4350/2023 Seite 13 10. 10.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 10.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4350/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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