B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-435/2022 law/bah

U r t e i l v o m 13. S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Verfahren D-3654/2021 betreffend Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 / N (...).

D-435/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein Tamile aus Sri Lanka, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 18. April 2014 und suchte in der Schweiz am 21. Juli 2014 um Asyl nach. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. März 2017 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom

  1. Mai 2017 mit Urteil D-2538/2017 vom 23. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Der Gesuchsteller stellte durch seinen Rechtsvertreter am 29. Januar 2019 ein «neues Asylgesuch», das vom SEM als Mehrfachgesuch entge- gengenommen wurde. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Mehrfachgesuch ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.b Mit Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
  2. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. C. C.a Der Gesuchsteller reichte beim SEM durch seinen Rechtsvertreter am
  3. Mai 2021 eine als «neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behör- den; sofortiger Vollzugsstopp» bezeichnete Eingabe ein. C.b Das SEM hielt mit Verfügung vom 7. Juli 2021 zur Rechtsnatur der Ein- gabe fest, diese sei als Mehrfachgesuch zu behandeln. Es stellte fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Mehr- fachgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug derselben an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Den Antrag auf Durchführung einer Anhörung wies es ab.

D-435/2022 Seite 3 D. D.a Mit Eingabe vom 16. August 2021 erhob der Gesuchsteller durch sei- nen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde, in der er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem beantragte, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben. D.b Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Gesuchsteller im Beschwer- deverfahren D-3654/2021 mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 mit, der Spruchkörper setze sich – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – aus Instruktionsrichter Simon Thurnheer (Vorsitz), Rich- ter Daniele Cattaneo und Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger sowie Ge- richtsschreiberin Leslie Werne zusammen. Der Gesuchsteller wurde auf- gefordert, bis zum 21. Oktober 2021 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten, inklusive den erforderlichen Belegen, zu stellen. D.c Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2021 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Än- derung der Zusammensetzung des ihm mitgeteilten Spruchkörpers. Zur Begründung des letztgenannten Antrags führte er im Wesentlichen aus, im vorliegenden Verfahren liege eine parteipolitisch unzulässige Zusammen- setzung des Spruchkörpers vor, da der Instruktionsrichter und eine weitere Richterin derselben Partei angehörten. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Gesuchstellers vom 18. Oktober 2021 bei. D.d Der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren wies den Antrag auf eine manuelle Änderung des Spruchkörpers und die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 ab. Er forderte den Gesuchsteller auf, innert einer (nicht erstreckbaren) Notfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den erhobenen Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 1500.– zugunsten der Gerichtskasse einzu- zahlen, unter der Androhung, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beantragte der Rechtsvertreter, Bundes- verwaltungsrichter Simon Thurnheer sowie Gerichtsschreiberin Leslie

D-435/2022 Seite 4 Werne hätten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG wegen objektiver Be- fangenheit in der vorliegenden Sache in den Ausstand zu treten [1]. Das Gericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerde (recte Ausstandsbegehren) unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Ge- richt bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer (recte Gesuchsteller) sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit der diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde (recte des Ausstandsbe- gehrens) kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer die Auswahl ge- troffen habe. Weiter sei das in diesem Zusammenhang erstellte Dokument über die Spruchkörperbildung offenzulegen [2]. Sämtliche Richter und Richterinnen der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und das Kanzleipersonal der Abteilungen IV bis VI hätten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG i.V.m Art. 38 VGG wegen ob- jektiver Befangenheit bei der Beurteilung der vorliegenden Sache in den Ausstand zu treten [3]. Der Beschwerdeführer (recte Gesuchsteller) sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhe- bung der Verfahrenskosten zu verzichten [4]. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens D-3654/2021 wurde erneut ein Ge- such um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestellt. Der Eingabe lagen die Kopien eines Schreibens an Richter Thurnheer vom 24. November 2021 und eines Artikels aus der Zeitschrift «Justice – Justiz – Giustizia» 2021/4 (Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten, KONSTANTIN BÜCHEL / REGINA KIENER / ANDREAS LIENHARD / MARCUS ROL- LER) bei. F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, in der Ein- gabe vom Vortag sei irrtümlicherweise verlangt worden, nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde sei der Spruchkörper bekanntzugeben. Selbst- verständlich handle es sich dabei nicht um eine Verwaltungsbeschwerde, sondern um ein Ausstandsbegehren. Der Eingabe lag eine korrigierte Ver- sion der Seite 2 der Eingabe vom 24. Januar 2022 bei.

D-435/2022 Seite 5 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Februar 2022 den Ein- gang der Eingaben vom 24. und 25. Januar 2022. H. Der Rechtsvertreter hielt in einer Eingabe vom 7. Februar 2022 fest, im Gesuch vom 24. Januar 2022 sei darauf hingewiesen worden, dass sämt- liche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Ge- richtsschreibenden und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen ob- jektiver Befangenheit bei der Beurteilung der vorliegenden Sache in Aus- stand zu treten hätten. Er forderte dazu auf, die Sache sei an eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts weiterzuleiten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Gericht grundsätz- lich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Aus- lieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Gemäss Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (vgl. Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht sinngemäss. 1.3 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht – unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson – in der Regel in der Besetzung mit drei Rich- tern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Hinsichtlich des Spruchkörpers ist festzuhalten, dass nach dessen Bil- dung mittels des am Bundesverwaltungsgericht verwendeten EDV-basier- ten Zuteilungssystems ein zusätzliches Kriterium manuell ergänzt wurde.

D-435/2022 Seite 6 Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus be- stimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belas- tung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzu- ständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssitua- tion (vgl. zum System der Spruchkörperbildung E. 6.3 sowie Urteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6.4). 2.2 Im Ausstandsbegehren wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestim- mung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei [1]. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehm- lassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Akten- stücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit der das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper be- stimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, und die im System in diesem Zusammenhang generierten Daten sind keine Akten, in die Einsicht gewährt werden könnte. Die entsprechenden Anträge sind da- her abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5.4). 3. 3.1 Eine Partei, die gemäss Art. 36 Abs. 1 BGG den Ausstand einer Ge- richtsperson verlangt, hat dem Gericht ein schriftliches Begehren einzu- reichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen zumindest glaubhaft zu ma- chen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; BGE 144 I 159 E. 4.3, 137 II 431 E. 5.2). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden der Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.1). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so ver- wirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 140 I 171 E. 8.4.3, 140 I 240 E. 2.4, je m.w.H.). 3.2 Die Eingabe vom 24. Januar 2022 beinhaltet solche Begehren [2 und 3] und sie wurde innerhalb nützlicher Frist eingereicht. Der Gesuchsteller ist im Verfahren D-3654/2021 Partei und damit zur Einreichung der Aus- standsbegehren legitimiert.

D-435/2022 Seite 7 4. 4.1 Die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG), Be- streitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so ent- scheidet gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand. 4.2 4.2.1 Ausstandsgründe können grundsätzlich nur gegen einzelne Gerichts- personen geltend gemacht werden, nicht aber gegen das Gericht als Gan- zes oder gegen seine Abteilungen und Kammern als solche (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., 2021, N 537, ISABELLE HÄNER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTI- GER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N 3 zu Art. 36 BGG und N 6 zu Art. 37 BGG, ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 3.70 m.w.H.; vgl. ferner die Ur- teile des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3, 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2; Urteile des BVGer E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 7.2 ff., E-3764/2018 vom 6. Juli 2018 E.3.2, Zwischenent- scheid des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2.3 ff., Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2). 4.2.2 Der Ausstand sämtlicher Mitglieder einer Abteilung eines Gerichts kann nur bei Vorliegen ganz aussergewöhnlicher Umstände verlangt wer- den. Solche Ausstandsbegehren sind nur zulässig, wenn erhebliche und gewichtige Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Sind die geltend gemachten Ausstandsgründe von vornherein unzulässig oder offensicht- lich unbegründet, kann die Abteilung über ihren eigenen Ausstand bestim- men (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c, Urteile des BGer 9C_513/2015 vom 9. De- zember 2015 E. 4.3, 2C_779/2015 vom 15. September 2015 E. 3.1, 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2; Urteile des BVGer E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2, D-3742/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3.2, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2). Bei einer solchen Konstellation braucht von den vom Begehren betroffenen Gerichtspersonen keine Stel- lungnahme im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BGG eingeholt zu werden (vgl. Ur- teile des BVGer D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.3, E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2).

D-435/2022 Seite 8 5. 5.1 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beruft sich auf den Ausstands- grund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a–d BGG genannten Gründen befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der in den Bst. a–d namentlich erwähnten besonderen sozia- len Beziehungen hinausgehend – sämtliche Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34 BGG Rz. 29 m.w.H.). Insofern muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern es genügt be- reits der Anschein der Befangenheit. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwe- cken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 326 E. 5.1, m.w.H.). Richterliche Verfahrensfehler können dabei aus- nahmsweise die Unbefangenheit in Frage stellen. Es müssen jedoch ob- jektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechts- fehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wieder- holte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34 N 19). 5.2 Das Ausstandsbegehren wird damit begründet, durch eine widerrecht- liche Manipulation bei der Generierung des Spruchkörpers bei den Abtei- lungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts sei die Situation geschaf- fen worden, dass der Anteil Richterinnen und Richter, die der SVP (Schwei- zerische Volkspartei) angehörten, bei den vom rubrizierten Rechtsvertreter eingereichten Beschwerden und Revisionsgesuchen bei rund 53 Prozent liege (Stand: Ende 2021). Bereits am 20. Oktober 2021 seien Richter Thurnheer und Gerichtsschreiberin Werne auf diese widerrechtliche Mani- pulation hingewiesen worden; zurzeit sei unklar, ob sie direkt mit der Mani- pulation des Spruchkörpers zu tun hätten. Spätestens durch das an ihn persönlich gerichtete Schreiben vom 24. November 2021 habe Richter Thurnheer davon Kenntnis, dass eine belegte Manipulation bei der Spruch- körperbildung in den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts

D-435/2022 Seite 9 vorliege. Richter Thurnheer und Gerichtsschreiberin Werne setzten sich in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 darüber hinweg. Aus dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission des National- und Ständerats (GPK) vom 22. Juni 2021 sowie den Ausführungen in der Zeitung «Justice

  • Justiz - Giustizia» 2021/4 ergebe sich, mit welcher Methode in den Abtei- lungen IV und V seit Jahren die Spruchkörperbildung vorgenommen wer- den könne und dass die Besetzung des Spruchkörpers mit mehreren Ge- richtspersonen aus der SVP den Ausgang des Verfahrens in einem nega- tiven Sinn beeinflussen könne. Dass ein systematisch widerrechtliches Verhalten bei der Spruchkörperbildung vorliege und der unterzeichnende Rechtsvertreter gezielt davon betroffen sei, sei belegt. Leicht nachvollzieh- bar sei, dass die Frage eines strafbaren Verhaltens von einem Amtsmiss- brauch bis hin zur Urkundenfälschung im Amt im Raum stehe. Das Igno- rieren dieses Sachverhalts durch Richter Thurnheer und Gerichtsschreibe- rin Werne mache das Vorliegen von Ausstandsgründen offensichtlich. Auf Empfehlung von Richter Thurnheer werde das nötige Ausstandsbegehren eingereicht. 5.3 Der Rechtsvertreter habe am 24. November 2021 Richter Thurnheer und allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV und V in einem persönlichen Schreiben mitgeteilt, bei den Zuteilungen der Instruktionsrich- ter und -richterinnen könnten massive Manipulationen belegt werden. Bei allen von ihm eingereichten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht hätten 2021 in diesen Abteilungen rund 53 Prozent Richterinnen und Rich- ter, die der SVP angehörten, die Instruktion übernommen. Bei einem Anteil von 30 Prozent von Richterinnen und Richtern aus den Reihen der SVP in diesen Abteilungen liege die Quote auf alle übrigen Verfahren der Abteilun- gen IV und V der Instruktionsrichter und -richterinnen, die der SVP ange- hörten, bei maximal 35 Prozent. Beispielsweise durch den Bericht der GPK vom 22. Juni 2021 zur Geschäftszuteilung bei den eidgenössischen Ge- richten sei belegt, dass durch SVP-Richterinnen und -Richter gefällte Ur- teile signifikant mehr negative ablehnende Asylentscheide zur Folge hät- ten. Gemäss BGE 144 I 37 E. 2.1 gelte der Grundsatz, dass durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter die Rechtsprechung im Ein- zelfall nicht beeinflusst werden dürfe. Indem beim unterzeichnenden Rechtsvertreter durch bewusste Manipulation überdurchschnittlich viele Richterinnen und Richter aus den Reihen der SVP die Instruktion übernäh- men, lägen unsachliche und unzulässige Motive vor, die dazu dienten, ei- nen gewünschten Verfahrensausgang (Bestätigung materiell negativer Asylentscheide) herbeizuführen. Es müsse wohl nicht weiter dokumentiert

D-435/2022 Seite 10 werden, dass der hohe Prozentsatz von Instruktionsrichterinnen und -rich- tern, die der SVP angehörten, nur auf bewusste Manipulation zurückzufüh- ren sei. Es sei als bekannt vorauszusetzen, dass es sich beim in elektroni- scher Form erzeugten Dokument (Spruchkörperbildung) um eine Urkunde handle. Dass Manipulation strafbar sein dürfte (Verletzung von Amtspflich- ten, Urkundenfälschung [Art. 251 und Art. 317 StGB]), liege ebenfalls auf der Hand. Trotz der schwerwiegenden Widerrechtlichkeit der gezielten Be- einflussung der Richterinnen- und Richterauswahl zur Erreichung eines be- stimmten Ergebnisses und der möglichen Strafbarkeit einer solchen Mani- pulation, sei bis jetzt keine Reaktion seitens der einzelnen Richter und Richterinnen der Abteilungen IV und V erfolgt. Es sei auf Art. 317 Abs. 2 StGB hinzuweisen, wonach auch eine fahrlässige Urkundenfälschung im Amt strafbar sei. Da die geltend gemachten Manipulationen belegt seien, von gewissen Ak- teuren des Bundesverwaltungsgerichts sicher ein vorsätzliches und straf- bares Handeln vorliege, und alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V seit Ende November 2021 über diesen Sachverhalt informiert seien, jedoch keine Massnahmen eingeleitet hätten, um diese Missstände beenden zu können, könnten sie über das vorliegende Feststellungsbe- gehren und das Ausstandsbegehren gegen Richter Thurnheer und Ge- richtsschreiberin Werne nicht unbefangen entscheiden. Sie fielen für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs weg. Das Gleiche gelte für alle wei- teren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen IV und V des Bun- desverwaltungsgerichts, beispielsweise Kanzleimitarbeitende, die direkt die Bestimmung der Spruchkörper vornähmen. Die Richterinnen und Rich- ter der Abteilung VI seien in einer Vielzahl von Fällen früher in den Abtei- lungen IV und V tätig gewesen, weshalb sie aufgrund der lange zurückrei- chenden Manipulationen seit Jahren in solche Aktivitäten vorsätzlich oder fahrlässig verwickelt gewesen seien. Auch diese Richterinnen und Richter fielen deshalb für die Beurteilung der Sache weg. Da es um eine Angele- genheit gehe, in die explizit SVP-Richterinnen und -Richter involviert seien, und bekannt sei, dass die SVP von ihren Richterinnen und Richtern ein Handeln im Interesse der Partei einfordere, dürften Richterinnen und Rich- ter der Abteilungen I bis III des Bundesverwaltungsgerichts, die ebenfalls der SVP angehörten, nicht als Spruchkörper in der vorliegenden Sache ausgewählt werden. Die Gefahr, dass dies den Ausgang des Verfahrens in unstatthafter Weise beeinflussen könnte, sei zu gross. Auch bei diesen Richterinnen und Richtern dürfte der Anschein der Befangenheit vorliegen.

D-435/2022 Seite 11 6. 6.1 Rechtsanwalt Gabriel Püntener gelangte bereits mit Aufsichtsanzeige vom 21. Februar 2018 an das Bundesgericht und beanstandete die Spruchkörperbildung in den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungs- gerichts, indem er behauptete, gestützt auf statistische Auswertungen müsse von schwerwiegenden unstatthaften Manipulationen bei der Bestel- lung der Spruchkörper ausgegangen werden. Das Bundesgericht gab der Aufsichtsanzeige in seinem Entscheid 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018 keine Folge. Zusammenfassend hielt es fest, aufgrund der vielen zu be- achtenden Regeln und der auf objektiven Kriterien beruhenden Übersteu- erungsmöglichkeiten des beim Bundesverwaltungsgericht zur Generierung der Spruchkörper eingesetzten Computerprogramms falle die These von Rechtsanwalt Gabriel Püntener, dass eine gleichmässige Verteilung der von ihm vertretenen Fälle auf sämtliche Richter und Richterinnen der Asylabteilungen zu erwarten wäre, schon im Ansatzpunkt in sich zusam- men. Die Übersteuerungen des Zufallsgenerators würden transparent auf- gezeichnet. In den von ihm im Jahre 2017 146 geführten Verfahren, seien in 44 Fällen ein oder mehrere Richter beziehungsweise Richterinnen an- hand eines objektiven Kriteriums manuell bestimmt worden, und zwar in Anwendung der Sprachregel, wegen Hängigkeit eines generellen Aus- standsbegehrens, zum Ausgleich der Arbeitslast, beziehungsweise zur Entlastung eines Richters oder einer Richterin während der Einarbeitung oder vor der Pensionierung, zur Ergänzung des Spruchkörpers mit zwei Richterinnen in einem Grundsatzverfahren, wegen Dringlichkeit, Mitwir- kung im vorangegangenem Verfahren, Konnexität, Ferienabwesenheit und Vorbefassung. Der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruch- körperbildung entbehre jeder Grundlage (vgl. a.a.O. E. 2.4.2). 6.2 Rechtsanwalt Gabriel Püntener macht im vorliegenden Ausstandsbe- gehren geltend, der Umstand, dass die von ihm beim Bundesverwaltungs- gericht anhängig gemachten Verfahren überdurchschnittlich oft zur Instruk- tion Richter und Richterinnen zugewiesen worden seien, die der SVP an- gehörten, sei auf eine bewusste widerrechtliche Manipulation bei der Ge- nerierung des Spruchkörpers zurückzuführen. Er wiederholt damit im Er- gebnis die bereits in der Aufsichtsanzeige vom 21. Februar 2018 an das Bundesgericht erhobenen und von diesem als unhaltbar bezeichneten Vor- würfe der Manipulationen bei der Bestellung der Spruchkörper in den Ab- teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts.

D-435/2022 Seite 12 6.3 Die Zuteilung der Verfahren an die Richter und Richterinnen zur In- struktion und die Generierung der Spruchkörper am Bundesverwaltungs- gericht basiert auf einer automatischen und einer manuellen Komponente (vgl. https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung/spruckoerper- bildung.html; vgl. auch das Urteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.4). Für die automatische Komponente wird ein EDV-basiertes Zuteilungssystem verwendet. Dieses berücksichtigt bei der Zuteilung der Verfahren neben der Sprache der Richter und Richterinnen insbesondere den Beschäftigungsgrad, mit dem sie in der Rechtsprechung tätig sind. Ba- sierend auf diesen Indikatoren werden die eingehenden Rechtsmittel in der Reihenfolge ihres Eingangs unter Berücksichtigung der aktuellen Auslas- tung den Richtern und Richterinnen zur Instruktion zugeteilt und die Spruchkörper generiert. Das EDV-basierte Zuteilungssystem ist hingegen nicht darauf ausgelegt, von einzelnen Rechtsvertretern oder Rechtsvertre- terinnen eingereichte Rechtsmittel gleichmässig und unter Berücksichti- gung ihrer Parteizugehörigkeit Richter und Richterinnen zur Instruktion zu- zuteilen oder den Spruchkörper parteipolitisch ausgewogen zu generieren. Die implizite Annahme von Rechtsanwalt Gabriel Püntener, es sei eine gleichmässige Verteilung der von ihm geführten Verfahren auf alle Richter und Richterinnen beziehungsweise eine parteipolitisch ausgewogene Zu- weisung seiner Verfahren auf die Richterschaft in den Abteilungen IV und V zu erwarten, ist mithin von vornherein falsch. Soweit die Zuteilung der von Rechtsanwalt Gabriel Püntener anhängig gemachten Verfahren im Üb- rigen durch eine Übersteuerung des EDV-basierten Zuteilungssystems vorgenommen wurde, erfolgte dies durchwegs auf manuellen Komponen- ten, die auf reglementarisch vorbestimmten sachlichen Kriterien beruhen oder auf Anweisung des Abteilungspräsidiums zur Ausgleichung der Ge- schäftslast (vgl. Art. 14a Abs. 2 Bst. d VGR), wobei diese im System stan- dardisiert ausgewiesen wird. Dass die von Rechtsanwalt Gabriel Püntener eingereichten Rechtsmittel im beleuchteten Zeitraum vermehrt Richtern und Richterinnen zur Instruktion zugewiesen wurden, die der SVP angehö- ren, ist mithin systembedingt – und kann sich systembedingt fluktuierend wieder ändern. Die Unterstellung, am Bundesverwaltungsgericht würden die von ihm anhängig gemachten Verfahren durch bewusste widerrechtli- che Manipulation vermehrt Richtern und Richterinnen zur Instruktion zuge- teilt, die der SVP angehören, erweist sich somit als offensichtlich haltlos. Auf das Begehren, sämtliche Richter und Richterinnen der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und das Kanzleipersonal der Abteilungen IV bis VI [3] sowie (implizit) sämtliche der SVP angehörenden Richterinnen und Richter der Abteilungen I bis III (vgl.

D-435/2022 Seite 13 Ausstandsbegehren S. 11 unten) hätten bei der Beurteilung der vorliegen- den Sache gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG i.V.m Art. 38 VGG wegen objektiver Befangenheit in den Ausstand zu treten, ist demnach nicht ein- zutreten. Das Ausstandsbegehren gegen Richter Thurnheer und Gerichts- schreiberin Werne ist folglich in der im Rubrum erwähnten Zusammenset- zung des Spruchkörpers zu beurteilen. 7. 7.1 In der Eingabe vom 24. Januar 2022 wird geltend gemacht, es lägen bei Richter Thurnheer und Gerichtsschreiberin Werne mehrere Gründe vor, die sie als befangen erscheinen liessen, seien ihnen doch schwere und schwerste fachliche Fehler unterlaufen. So hätten sie sich in der Zwischen- verfügung vom 12. Januar 2022 nicht mit dem dokumentierten Sachver- halt, wonach beim Bundesverwaltungsgericht die Spruchkörperbildung manipuliert werde, auseinandergesetzt. Alsdann werde in der Zwischen- verfügung behauptet, der Rechtsvertreter habe im Fliesstext Anträge ge- stellt, obwohl die entsprechenden Anträge unter den Rechtsbegehren 2 bis 4 gestellt worden seien. Ferner werde behauptet, zur Begründung des Ge- suchs um unentgeltliche Prozessführung sei vorgebracht worden, im vor- liegenden Verfahren liege eine parteipolitisch unzulässige Zusammenset- zung vor. Dies sei unsinnig, da dieses Gesuch mit den entsprechenden materiellen und formellen Voraussetzungen begründet worden sei. Sodann werde angeführt, beim in der Zwischenverfügung angegebenen Urteil des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018 handle es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Entscheid des Bundesgerichts. Dieser Entscheid beruhe auf falschen Informationen, die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden seien. Bereits damals sei klar gewesen, dass es zu kei- nem Zeitpunkt eine zufällige Auswahl des Spruchkörpers gegeben habe, sondern höchstens eine automatisierte und dass systematisch und auch manipulierend in die Spruchkörperbildung der Abteilungen IV und V einge- griffen worden sei. Ausgehend von einem mangelnden Textverständnis habe das Bundesverwaltungsgericht immer wieder argumentiert, dass die Verwendung des Wortes «kann» im Entscheid des Bundesgerichts im Zu- sammenhang mit den verschiedenen objektiven Kriterien, darunter auch der verpönten einseitigen parteipolitischen Zusammensetzung des Spruchkörpers, bedeute, es stehe im Belieben des Bundesverwaltungsge- richts, eine einseitige Spruchkörperbildung zu vermeiden. In der Gedan- kenwelt der oben erwähnten Gerichtspersonen habe sich die Idee entwi- ckelt, es sei gemäss Bundesgericht nicht zwingend eine manuelle Ände- rung des Spruchkörpers vorzunehmen, wenn mehrere Mitglieder der Rich- terbank derselben Partei angehörten. Solche Ausführungen fänden sich im

D-435/2022 Seite 14 Entscheid des Bundesgerichts nicht. Wer als Richter und als Gerichts- schreiberin dermassen bewusst zur willkürlichen Stützung eines offensicht- lich unkorrekt zusammengestellten Spruchkörpers einen Entscheid des Bundesgerichts zu einem Urteil umdeute und einen nichtexistierenden In- halt daraus ableite, begehe einen schwersten fachlichen Fehler. Im Aus- standsbegehren wird sodann der Standpunkt vertreten, die Ausführung in der Zwischenverfügung, das individuelle Gefährdungsprofil des Gesuch- stellers sei gestützt auf die geltend gemachten Risikofaktoren bereits rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden, sei un- sinnig. Das Urteil D-309/2020 sei am 18. Juni 2020 erlassen, das neue Asylgesuch sei am 7. Mai 2021 eingereicht worden. Durch die veränderte PTA (Prevention of Terrorism Act) sei am 12. März 2021 eine massiv ver- stärkte Strafbarkeit bei jeglicher Unterstützung und Zuwendung zum tami- lischen Separatismus und der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) un- ter massive Strafe gestellt. Es sei logisch und rechtlich unsinnig zu behaup- ten, diese Entwicklung sei bereits am 18. Juni 2020 beurteilt worden. Das SEM habe am 29. Juli 2021 eine Lagefortschreibung zu Sri Lanka veröf- fentlicht, die explizit auf die erhöhte Verfolgungsgefahr hinweise. Damit gebe auch der Halbsatz in der Zwischenverfügung, die innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka hätten sich seit dem Urteil D-309/2020 nicht in einer Weise verändert, die sich in flüchtlingsrelevanter Weise auf den Be- schwerdeführer auswirken und sein Risikoprofil verschärfen könnten, kei- nen Sinn. 7.2 Richter Thurnheer hat sich in dem von ihm zu instruierenden Verfahren zu Recht nicht mit den abwegigen Ausführungen hinsichtlich «bewiese- ner», rechtswidriger Manipulationen bei der Spruchkörperbildung befasst (vgl. dazu E. 6). Sodann wurden in der Beschwerde vom 16. August 2021 im Rahmen der Begründung derselben für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, mehrere Beweisanträge gestellt (vgl. Ziff. 6 [Beweisanträge] S. 21). Dass auf diese Anträge, die in der Zwi- schenverfügung (vgl. S. 3 unten derselben) wörtlich wiedergegeben wer- den, Bezug genommen wird, ist offensichtlich. In der Zwischenverfügung wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Abweisung des Antrags auf manuelle Änderung des Spruchkörpers ge- prüft, was unschwer an den einleitenden Erwägungen zu den Vorausset- zungen der unentgeltlichen Prozessführung zu erkennen ist (vgl. S. 4 un- ten der Zwischenverfügung). Der Umstand, dass der Entscheid des Bun- desgerichts vom 18. Mai 2018 in der Zwischenverfügung als Urteil des Bundesgerichts bezeichnet wurde, beruht offensichtlich auf einem Verse- hen, das von ähnlicher Tragweite und ebensolcher Unerheblichkeit wie der

D-435/2022 Seite 15 Umstand ist, dass das Ausstandsbegehren vom 24. Januar 2022 von Rechtsanwalt Gabriel Püntener ursprünglich als Verwaltungsbeschwerde bezeichnet wurde (vgl. Sachverhalt Bstn. E. und F.). Das Bundesverwal- tungsgericht hat Rechtsanwalt Gabriel Püntener sodann bereits mehrfach darauf hingewiesen, es gebe keinen Anspruch auf eine zufällige Zusam- mensetzung des Spruchkörpers und auch keinen auf eine entsprechende Bestätigung (vgl. dazu anstatt vieler: Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2). Ebenso hinlänglich bekannt ist Rechtsanwalt Gabriel Püntener, dass kein Anspruch auf eine manuelle Änderung des Spruchkörpers besteht, falls im Spruchgremium mehrere Angehörige der- selben Partei vertreten sind (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-1690/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2, D-2402/2020 vom 10. August 2020 E. 3; E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2 je mit weiteren Hin- weisen, E-3764/2018 vom 6. Juli 2018 E. 6.2). Die diffamierende Unterstel- lung von Rechtsanwalt Gabriel Püntener, der Entscheid des Bundesge- richts 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018 beruhe auf falschen Informationen, die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden seien, ändert daran nichts. Im Übrigen ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern Richter Thurnheer und Gerichtsschreiberin Werne in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022, die ohne weiteres verständlich ist, schwerwiegende Feh- ler unterlaufen sein sollen. Offenkundig wird vielmehr, dass Rechtsanwalt Gabriel Püntener die Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. e BGG dahingehend zu instrumentalisieren versucht, die gesetzliche Konzeption, wonach die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrich- terin innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde unter- liegen (Art. 39 Abs. 3 VGG), zu umgehen und ihm unliebsame Zwischen- verfügungen mit appellatorischer Kritik anzufechten. Dies verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1b m.w.H.). Wie zuletzt im Urteil E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 11.2 angedroht, ist auf das rechtsmiss- bräuchliche Ausstandsbegehren gegen Richter Thurnheer und Gerichts- schreiberin Werne – ohne Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 36 Abs. 2 BGG – sowie auf sämtliche damit verbundenen Anträge und Gesu- che nicht einzutreten. 8. 8.1 Rechtsanwalt Gabriel Püntener verfolgte schon in den vergangenen Jahren die Strategie, Richter und Richterinnen der Abteilungen IV und V im Rahmen von Ausstandsbegehren oder von Revisionsgesuchen zu bezich- tigen, sie würden mit einer übermässigen Häufung schwere fachliche Feh- ler begehen, seien deshalb als befangen zu betrachten und hätten in den Ausstand zu treten beziehungsweise hätten – statt am Urteil mitzuwirken –

D-435/2022 Seite 16 in den Ausstand treten müssen (vgl. nebst den bereits im Urteil E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 11.1 erwähnten Verfahren [D-1708/2021, E-2028/2021, E-2735/2020, D-4554/2017, E-2886/2017, E-1526/2017, D-7053/2016, D-6625/2016, D-4011/2016, E-2107/2016, E-8435/2015, D-8194/2015, E-8095/2015, E-8096/2015, D-7951/2015, B-3927/2015, D-1797/2015, D-1166/2012, E-3189/2010, D-5297/2008 und D-771/2007] die Urteile des BVGer E-56/2016 vom 30. Januar 2017, E-57/2016 vom 16. Januar 2017, E-8432/2015 vom 9. Januar 2017, E-3364/2017 vom 24. Juli 2017, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016, D-7752/2015 und D-7753/2015 vom 7. Januar 2016, D-78/2016 vom 18. Februar 2016, E-8433/2015 vom 15. November 2016, D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015, D-3722/2010 vom 17. Juni 2010, D-4122/2010 vom 18. Juni 2010, E-511/2010 vom 10. August 2010, D-134/2009 vom 6. März 2009). 8.2 Dieses Vorgehen, das jederzeit gegenüber beliebigen Richtern und Richterinnen angewandt werden kann, die an von Rechtsanwalt Gabriel Püntener anhängig gemachten Verfahren mitwirken oder an von ihm miss- billigten Urteilen mitgewirkt haben, läuft letztlich auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Ge- biet des Asyls hinaus. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt hat, ist ein solches Vorgehen mutwillig und rechtsmissbräuch- lich (vgl. Urteile des BVGer E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 11, E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 6.2, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 5.6 und D-1166/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1). 8.3 Das vorliegende Ausstandsbegehren (D-435/2022) reiht sich nahtlos ein in eine Reihe jüngst eingereichter Ausstandsbegehren und Revisions- gesuche, in denen Rechtsanwalt Gabriel Püntener nach dem eben be- schriebenen Muster (vgl. E. 8.1) Richtern und Richterinnen der Abteilungen IV und V schwere fachliche Fehler vorwirft, aus denen sich ihre Befangen- heit ergeben soll, und ihren Ausstand oder gar die Einleitung eines Amts- enthebungsverfahrens beantragt (vgl. Urteile des BVGer E-2028/2021 vom 15. Juni 2021, D-1708/2021 vom 15. September 2021, D-5583/2021 vom 21. März 2022, D-434/2022 vom 2. Mai 2022, D-856/2022 und D-857/2022 vom 18. Mai 2022, E-5695/2021 vom 25. Mai 2022, E-5704/2021 vom 30. Mai 2022 und die Verfahren D-709/2022 vom 29. Juni 2022, E-5701/2021 und E-5702/2021 vom 6. Juli 2022, sowie die Verfahren D-390/2022 und D-394/2022).

D-435/2022 Seite 17 8.4 Der von Rechtsanwalt Gabriel Püntener gleichzeitig implizit erhobene Antrag, bei der Beurteilung dieser Verfahren hätten sämtliche Richter und Richterinnen der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und das Kanzleipersonal der Abteilungen IV bis VI sowie sämtliche der SVP angehörenden Richter und Richterinnen der Ab- teilungen I bis III in den Ausstand zu treten (vgl. Ausstandsbegehren S. 11 unten), zielt darauf ab, die im Geschäftsreglement festgelegten Zuständig- keiten innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 23 Abs. 4 und 6 sowie Anhang VGR) zu durchbrechen und die Beurteilung seiner Verfahren in andere Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verlagern, dies scheinbar in der Erwartung, dort unter Ausschluss von Richtern und Rich- terinnen der SVP insbesondere für die in seinen Rechtsmitteln latent vor- getragenen, von der koordinierten Praxis der Abteilungen IV und V insbe- sondere hinsichtlich Sri Lankas abweichenden Vorstellungen mehr Gehör zu finden, zumindest aber die Chancen auf Gutheissung seiner eingereich- ten Rechtsmittel zu erhöhen (vgl. dazu die Ausführungen im Ausstandsbe- gehren S. 4 und 10 sowie E. 5.3). 8.5 Rechtsanwalt Gabriel Püntener erhebt gegenüber den von der Verei- nigten Bundesversammlung gewählten und in ihrem Amt auf gewissen- hafte Pflichterfüllung vereidigten Richtern und Richterinnen der Abteilun- gen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 11 Abs. 2 VGG) in zahl- losen Ausstandsbegehren und Revisionsgesuchen basierend auf in der Sache haltloser appellatorischer Kritik immer wieder aufs Neue den Vor- wurf, sie würden schwere und schwerste fachliche Fehler begehen. Er be- schäftigt das Bundesverwaltungsgericht auf diese Weise schon seit Jahren und verursacht mit seinem prozessualen Verhalten einen enormen und mit hohen Kosten verbundenen Aufwand, was er offensichtlich bewusst in Kauf nimmt. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in mehreren Urteilen festge- stellt, dieses auf die Blockierung des Geschäftsganges abzielende pro- zessuale Verhalten sei mutwillig und rechtsmissbräuchlich. Mehrfach wur- den deshalb Rechtsanwalt Gabriel Püntener die Kosten des Verfahrens persönlich zur Zahlung auferlegt (vgl. unter anderem die im Urteil E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 11.1 erwähnten Urteile), ihm gegenüber wegen Störung des Geschäftsganges Ordnungsbussen gemäss Art. 60 VwVG ausgesprochen und Meldung an die kantonale Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]) erstattet (vgl. Aufsichtsanzeigen vom 12. Juli 2012 und vom

D-435/2022 Seite 18 21. Januar 2016 sowie die Urteile des BVGer D-1166/2012 vom 5. Juni 2012 E. 7 und D-6066/2010 vom 9. November 2010 E. 5.4 mit Hinweis auf ein Schreiben der Abteilungspräsidien vom 1. Juli 2010) oder ihm entspre- chende Massnahmen angedroht (vgl. die Urteile des BVGer E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 11.2, E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 5, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 7 und D-1166/2012 vom 5. Juni 2012 E. 7). 9. 9.1 Vor diesem Hintergrund ist das dem vorliegenden Verfahren zugrunde- liegende wiederholt mutwillige und rechtsmissbräuchliche Vorgehen – nebst dem durch das Ausstandsbegehren verursachten erheblichen Auf- wand – gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Bemessung der Verfahrenskosten mit zu berücksichtigen. Diese sind deshalb auf Fr. 3000.– festzusetzen. Sie sind Rechtsanwalt Gabriel Püntener persönlich aufzuerlegen, da er mit sei- nem Vorgehen dem Bundesverwaltungsgericht zum wiederholten Male un- nötigen Aufwand verursacht, den er offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 sowie die Urteile des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6, 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2). Weil im zu beurteilenden Verfahren zum wiederholten Mal eine auf die Störung des Geschäftsganges abzielende mutwillige, vom Rechtsvertreter zu verantwortende Prozessführung offenkundig wird, ist Rechtsanwalt Gabriel Püntener zudem eine Ordnungsbusse von Fr. 2000.– aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 VwVG). 9.2 Das vorliegende Urteil ist sodann gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BGFA der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem ein Anwalt eingetragen ist, zu mel- den. 9.3 Rechtsanwalt Gabriel Püntener ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf weitere rechtsmissbräuchlich ein- gereichte Ausstandsbegehren und Revisionsgesuche nicht eintreten wird und er damit zu rechnen hat, dass ihm die dadurch verursachten Verfah- renskosten persönlich zur Zahlung auferlegt werden und sein Verhalten Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-435/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3000.– werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener persönlich auferlegt. 3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird aufgrund mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse von Fr. 2000.– auferlegt. 4. Die Beträge gemäss Ziffern 2 und 3 des Dispositivs sind innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an Richter Simon Thurnheer, zu den Verfahrensakten D-3654/2021 und an die zuständige kantonale An- waltsaufsichtsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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