B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4045/2022
U r t e i l v o m 23. S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung
Einzelrichter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Selina Sutter.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Akteneinsicht / N (...).
D-4045/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 26. April 2022 trat das SEM auf das Asylge- such nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Ge- gen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-2044/2022 vom 3. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Am 19. August 2022 reichte er ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch ein (D-3598/2022). B. Mit E-Mail vom 17. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter das SEM um Zustellung der «vollständigen medizinischen Verlaufsblätter aus dem BAZ B._______ und C._______». Mit Antwort-Mail vom 18. August 2022 ersuchte das SEM daraufhin um Be- gründung des Antrags. Gleichentags sicherte das SEM gemäss Angaben des Rechtsvertreters telefonisch die Zustellung der Verlaufsblätter zu. C. Am 24. August 2022 verlangte das SEM die Einreichung eines schriftlichen Antrags. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2022 nach. D. Mit E-Mail vom 2. September 2022 erkundigte sich die Rechtsvertretung, wann mit der Zustellung der Verlaufsblätter gerechnet werden dürfe. Am 5. September 2022 teilte das SEM – wiederum per E-Mail – mit, dass die Verfahrenshoheit aufgrund der Einreichung des Revisionsgesuchs nun beim Bundesverwaltungsgericht liege und das SEM somit wie üblich ohne Anweisungen des Gerichts bei einem solchen Verfahrensstand keine wei- teren Schritte unternehme. Überdies würden die Verlaufsblätter im eigent- lichen Sinn keine medizinischen Unterlagen darstellen, sondern dokumen- tierten lediglich die Tätigkeiten von MedicHelp. Zum medizinischen Dossier im eigentlichen Sinne gehörten nur von einem Arzt gezeichnete Doku- mente. Somit könne dem Ersuchen leider nicht entsprochen werden. E. Mit Beschwerde vom 14. September 2022 wandte sich der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. September 2022 sei vollständig aufzuheben und das SEM
D-4045/2022 Seite 3 sei anzuweisen, kostenlose Einsicht in die ihn betreffenden medizinischen Verlaufsblätter zu gewähren und diese seien ihm beziehungsweise seiner Rechtsvertretung in Kopie zuzustellen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begrün- dung beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des hängigen Re- visionsverfahrens bis zum Erlass des Urteils in der vorliegenden Beschwer- desache. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. September 2022 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und mit dem SEM eine Vorinstanz nach Art. 33 VGG in vorliegendes Verfahren involviert ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die asylrechtlichen Abteilungen IV und V befinden über Beschwerden betreffend Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei ihnen anhängigen Beschwerdeverfahren sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfü- gung nicht auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) abgestützt war, während die Abteilung I des Bundesver- waltungsgerichts für die Beurteilung von Fällen aus dem Bereich des Da- tenschutzes zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E.6 m.w.H.). 1.3 Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer sowohl auf die Bestim- mungen des DSG als auch auf jene des VwVG. Aus der Begründung der Beschwerde geht indessen hervor, dass das Einsichtsbegehren – zumin- dest hauptsächlich – nicht die informationelle Selbstbestimmung des Be- schwerdeführers betrifft, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Asylverfahren steht. So macht er insbesondere geltend, Einsicht in die medizinischen Verlaufsblätter zu benötigen, um abschätzen zu können, ob die Voraussetzungen für ein vom zurzeit hängigen Revisionsverfahren
D-4045/2022 Seite 4 getrenntes Wiedererwägungsgesuch gegeben seien. Folglich fällt das Ver- fahren grundsätzlich in die Zuständigkeit der Asylabteilungen. 2. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt neben der Zuständigkeit ein taugli- ches Anfechtungsobjekt, einen zulässigen Anfechtungsgrund, die Anfech- tungsbefugnis des Beschwerdeführers sowie die frist- und formgerechte Anfechtung mittels Beschwerde voraus. Gegen das unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). 3. 3.1 Der Rechtsvertreter macht mit der vorliegenden Beschwerde geltend, bei der vorinstanzlichen E-Mail vom 5. September 2022 handle es sich um eine Verfügung im materiellen Sinn. Das SEM habe ihm damit Einsicht in die medizinischen Verlaufsblätter und somit die Akteneinsicht verweigert. 3.2 Als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gelten hoheitliche, auf Rechtswirkung ausgerichtete und verbindliche Anordnungen einer Be- hörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Ziff. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Ziff. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Ziff. c) zum Gegen- stand haben. Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sodann sind Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Bei Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung den ge- setzlichen Formvorschriften entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29 Rz. 3). 3.3 Bei der E-Mail der Vorinstanz vom 5. September 2022 handelt es sich um eine Antwort auf die – vom Rechtsvertreter ebenfalls per E-Mail ge- stellte – Nachfrage betreffend den Stand der Bewilligung zur Einsicht von
D-4045/2022 Seite 5 medizinischen Verlaufsblättern des Beschwerdeführers. Darin teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, dass ihm keine Einsicht in die Ver- laufsblätter gegeben werden könne. Zum einen liege die Verfahrenshoheit aufgrund des inzwischen hängigen Revisionsgesuchs beim Bundesverwal- tungsgericht und zum anderen würde es sich dabei nicht um medizinische Unterlagen im eigentlichen Sinne handeln. Das Antwortschreiben der Vorinstanz ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung oder eine Unterschrift und wurde nicht schriftlich zugestellt. Massgebend für die Frage, ob eine an- fechtbare Verfügung vorliegt, ist allerdings nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Gehalt (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1.3 m.w.H.). 3.4 In seiner E-Mail vom 5. September 2022 äussert sich das SEM ab- schlägig zur beantragten Akteneinsicht. Aufgrund des konkreten Verfah- rensablaufs lässt sich daraus vorliegend jedoch nicht leichthin schliessen, das SEM habe mit seinem informellen (Vor-)Bescheid auf die ebenfalls nur per E-Mail erfolgte Verfahrensstandanfrage vom 2. September 2022 das schriftliche Akteneinsichtsgesuch vom 30. August 2022 abschliessend ab- gelehnt beziehungsweise sei darauf nicht eingetreten. Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der Schriftlichkeit (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat den Beschwerdeführer beziehungsweise des- sen Rechtsvertretung am 24. August 2022 ausdrücklich um Einreichung eines schriftlichen Einsichtsgesuchs gebeten. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2022 nachgekommen. Un- ter diesen Umständen kann die kurze E-Mail-Antwort des SEM vom 5. Sep- tember 2022 auf die ebenfalls per E-Mail erfolgte Nachfrage vom 2. Sep- tember 2022 nicht als hoheitliches, auf Rechtswirkung ausgerichtetes Han- deln interpretiert werden. Vielmehr durfte und musste der Beschwerdefüh- rer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen, dass sein Einsichtsgesuch durch die Vorinstanz formell behandelt und ihm durch das SEM entweder die beantragte Einsicht gewährt oder diese – in einer Ver- fügung im formellen Sinn – aus formellen oder materiellen Gründen ver- weigert werden würde. Aus dem Wortlaut der E-Mail vom 5. September 2022 lässt sich nicht ableiten, dass SEM habe die Ausstellung einer an- fechtbaren Verfügung im formellen Sinn verweigert. Bei Zweifeln des Be- schwerdeführers, ob das SEM sein Einsichtsgesuch vom 30. August 2022 noch formell beantworten würde, wäre er vorliegend gehalten gewesen, die Vorinstanz um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung zu ersuchen.
D-4045/2022 Seite 6 4. Nach dem Gesagten fehlt es an einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im ein- zelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 111 Bst. b AsylG). Dem Beschwerdeführer steht es weiterhin offen, beim SEM die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen beziehungsweise – falls sich die Vorinstanz weigern sollte, eine solche zu erlassen – eine Rechtsver- weigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. 5. Mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache wird das Gesuch um Sistie- rung des Revisionsverfahrens D-3598/2022 gegenstandslos. 6. 6.1 Da sich die vorliegende Beschwerde in formeller Hinsicht als offensicht- lich unzulässig erweist, sind die mit der Beschwerde gestellten Begehren als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen, womit das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch insbesondere, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten durch die Hängigkeit des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht beschnitten wird und die entsprechende – falsche – Auskunft des SEM einen wesentlichen Grund für die Einreichung der vorliegenden Beschwerde dargestellt haben dürfte. Unter diesen Umständen ist ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4045/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Selina Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: