D-4045/2013

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4045/2013

U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 4 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (...).

D-4045/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, gelangte zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder B._______ am 27. Juli 1988 in die Schweiz, wo seine Eltern gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 3. März 1993 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Eltern des Beschwerdeführers und ihre drei Kinder – der Bruder C._______ des Beschwerdeführers gelangte später in die Schweiz – erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. A.b Am 4. März 2002 teilten die Eltern des Beschwerdeführers dem BFF mit, sie zögen ihre Asylgesuche zurück, da sie ihren verstorbenen Sohn C._______ in der Türkei beerdigen wollten. Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2003 fest, das den Eltern des Beschwerdeführers gewährte Asyl sei erloschen und sie gälten nicht mehr als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). A.c Mit Erklärung vom 30. Mai 2003 erklärten die Eltern des Beschwerde- führers, dass sie für ihren minderjährigen Sohn B._______ auf seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl verzichteten. Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2003 fest, das B._______ gewährte Asyl sei erloschen und er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne der FK. B. B.a Das BFM widerrief dem Beschwerdeführer das gewährte Asyl mit Verfügung vom 14. Februar 2008. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. März 2008 mit Urteil D-1678/2008 vom 4. November 2009 (im Sinne der Erwägungen) gut und wies die Sache zur neuen Entscheidfindung an das BFM zurück. B.c Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 widerrief das BFM das dem Be- schwerdeführer am 3. März 1993 gewährte Asyl. B.d Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge- richtete Beschwerde vom 11. Juni 2010 mit Urteil D-4286/2010 vom 23. Februar 2011 ab.

D-4045/2013 Seite 3

C. C.a Das D._______ des Kantons E._______ (nachfolgend: D.) widerrief mit Verfügung vom 7. Juli 2011 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz zu ver- lassen. Die (...) des Kantons E. wies einen gegen diese Verfü- gung gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2011 ab. C.b Das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ (nachfolgend: Ver- waltungsgericht) hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Be- schwerde mit Urteil vom 25. Januar 2012 teilweise gut. Das D._______ wurde eingeladen, dem BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers zu beantragen. C.c Das D._______ übermittelte die Akten am 3. April 2012 an das BFM und bat dieses, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu prü- fen. D. D.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2012 mit, es be- absichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und gewährte ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. D.b Der Beschwerdeführer liess in der durch seinen Rechtsvertreter ein- gereichten Stellungnahme vom 5. Juni 2012 die Feststellung der Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 aberkannte das BFM dem Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft. F. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2013 die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung an das BFM beantragen. Es sei von der Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der

D-4045/2013 Seite 4 Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerde- führers vom 11. Juli 2013 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut. Das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Ak- ten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 7. August 2013 zur Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-4045/2013 Seite 5 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Ziff. 1.3 – einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, da die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht- lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1–6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet Beendigungsklau- seln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Ziff. 5 FK) oder wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Ziff. 1 FK). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass sich die Situation in der Türkei seit der Asylgewährung an die Familie des Beschwerdefüh- rers derart verändert habe, dass sie nicht mehr derjenigen entspreche, die seinerzeit die Flucht des Vaters veranlasst und zur Asylgewährung ge- führt habe. Beweis für die veränderten Umstände sei, dass der inzwi- schen verstorbene Vater im Jahr 2002 auf die Flüchtlingseigenschaft ver- zichtet habe, um zur Beerdigung seines Sohnes in die Türkei reisen zu können. Diesem Verzicht hätten sich auch die Mutter und ein Jahr später der Bruder B._______ angeschlossen. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich im vergangenen Jahrzehnt deutlich verbessert. Ange- sichts dieser Entwicklung und vor dem Hintergrund des Verzichts des Va- ters auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft erscheine die 1993 fest-

D-4045/2013 Seite 6 gestellte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht nicht mehr gegeben. 4.1.2 Der Beschwerdeführer sei als 11-Jähriger in die Flüchtlingseigen- schaft seines Vaters einbezogen worden. Nachdem sich dieser im Jahr 2002 als nicht mehr gefährdet erachtet habe, gelte dies umso mehr für ihn. Die in der Stellungnahme vom 8. Juni 2012 vorgebrachten exilpoliti- schen Aktivitäten des Beschwerdeführers – Zugehörigkeit zur türkisch- kurdischen Jugendbewegung, die sich in der Schweiz gegen die türkische Regierung wende – würden nicht konkretisiert. Auch zur Forderung, es sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr einer Reflexverfolgung aus- gesetzt wäre, würden keine konkreten Angaben gemacht. Derart un- substanziierte Verweise auf theoretisch mögliche Verfolgungsgründe sei- en nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Insofern festgehalten werde, die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich nicht derart verändert, dass eine Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 der FK zu rechtfertigen wäre, sei dar- auf hinzuweisen, dass die Prüfung einer Aberkennung der Flüchtlingsei- genschaft nicht nur auf einer allgemeinen Lagebeurteilung des Herkunfts- staats des Betroffenen, sondern vor allem auf der Beurteilung des per- sönlichen Gefährdungsprofils im Einzelfall beruhe. Der Beschwerdeführer könne weder aufgrund seiner persönlichen Situation noch wegen seines familiären Umfelds ein Gefährdungsprofil geltend machen, aus dem er vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei eine Gefährdung ableiten könne. Schliesslich werde vorgebracht, ein Entzug der Flücht- lingseigenschaft wäre unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich seit längerem nicht mehr strafbar gemacht habe und seine schwere Ado- leszenzkrise überwunden habe. Sein deliktisches Verhalten habe im Jahr 2010 bereits zum Asylwiderruf geführt, weshalb eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht als unverhältnismässig erscheine. 4.1.3 Insgesamt sei zu folgern, dass der Beschwerdeführer in der Türkei heutzutage offenkundig in keiner Weise gefährdet sei, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sei. Der Antrag des D._______ auf eine vorläufige Aufnahme werde damit hinfällig. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe der Be- schwerdeführer nicht mehr der Flüchtlingskonvention. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird einleitend geltend gemacht, das D._______ habe beim BFM auf Einladung des Verwaltungsgerichts des Kantons

D-4045/2013 Seite 7 E._______ die Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling beantragt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Kanton E._______ nicht an einem Wegweisungsvollzug des Be- schwerdeführers interessiert sei. 4.2.2 Des weiteren wird angeführt, das BFM habe die Frage der Aber- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich unter dem flüchtlings- rechtlichen Aspekt geprüft. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs schliesse aber auch die Prüfung weiterer völker- bzw. menschenrechtli- cher Wegweisungshindernisse ein, wie schon der Wortlaut von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG], SR 142.20) deutlich ma- che. Die angefochtene Verfügung äussere sich weder zu den aus Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch zu den aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Garantien. Da die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe, sei dieser Begründungsmangel hervorzuhe- ben. 4.2.3 Gemäss dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom Dezember 2003 sei für die Annahme des Ausschlussgrundes von Art. 1 C Ziff. 5 FK vorausge- setzt, dass sich die Verhältnisse im Fluchtland grundsätzlich und nicht bloss vorübergehend zum Positiven gewandelt hätten, sodass für die be- troffene Person kein Anlass mehr für eine Verfolgungsfurcht bestehe. Die Verfolgungssituation der kurdisch-alevitischen Minderheit in der Türkei habe sich unter der Regierung Erdogan nicht grundsätzlich zum Besse- ren entwickelt. Die von der Vorinstanz angeführten Stichworte blieben zur Hauptsache propagandistisch gut verwertbare Absichtserklärungen. Sie entsprächen nicht den realen Verhältnissen in den Hauptsiedlungsgebie- ten der Kurden östlich von F._______. Es könne keine Rede davon sein, dass das Bundesverwaltungsgericht die Lageeinschätzung des BFM tei- len würde (vgl. BVGE 2010/9). Hätte sich in der Türkei tatsächlich eine grundlegende Verbesserung der Menschenrechtslage ergeben, würde das BFM wohl nicht zögern, auch den zahlreichen anderen Flüchtlingen Asyl und Flüchtlingseigenschaft zu entziehen. Das Handbuch des UNHCR mache deutlich, dass die zur Frage stehende Ausschlussbe- stimmung mit Augenmass und restriktiv zur Anwendung zu bringen sei. Der Status des Flüchtlings solle nicht häufigen Überprüfungen unterwor- fen werden, weil dadurch "das Gefühl seiner Sicherheit, das ihm der in- ternationale Schutz gewähren soll, beeinträchtigt würde". Der Beschwer-

D-4045/2013 Seite 8 deführer kämpfe seit mehr als fünf Jahren mit dem BFM und der Auslän- derbehörde um den Verbleib in der Schweiz, was sein Sicherheitsgefühl untergraben habe. Die Situation eines Lebens ohne gültigen Ausweis ha- be seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug seine Erwerbslage und soziale Integration erheblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass seit der Stellungnahme vom 5. Juni 2012 bis zur Aberkennung des Status über ein Jahr verstrichen sei, verletze das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Beschleunigungsgebot. Dies dürfte Auswirkungen auf die Interessenabwägung zeitigen, zumal sich aus der schleppenden Be- handlung auf ein eher beschränktes Interesse der Asylbehörden am Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers schliessen lasse. 4.2.4 Der Verzicht der Angehörigen des Beschwerdeführers auf die Asyl- gewährung stelle ein höchstpersönliches Recht dar. Diese hätten aus re- ligiösem Pflichtgefühl und somit aus einer Notlage heraus verzichtet, da der tödlich verunglückte Bruder nach der religiösen Tradition in der Hei- mat beerdigt werden sollte. Aus diesen Umständen könne für das Wegfal- len der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nichts Stringentes abgeleitet werden. Er habe nicht auf die Asylgewährung verzichtet, weil er sich als Teil der türkisch-kurdischen Opposition in der Schweiz verstehe und über keine realen Beziehungen zur Türkei verfüge. Zudem fühle er sich von der Türkei bis heute verfolgt. Was die von ihm geltend gemach- ten Fluchtgründe bzw. das Risiko einer Anschluss- oder Reflexverfolgung in der Türkei angehe, habe das BFM in der angefochtenen Verfügung bloss festgehalten, er habe dies nicht konkretisiert. Die Behörde habe den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, weshalb in der erstmals in der Verfügung geäusserten Feststellung der mangeln- den Konkretisierung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege. Auch wenn das Verfahren der Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft weder im Asylgesetz noch in der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) näher geregelt sei, hätte das BFM angesichts der Bedeutung des Eingriffs der Wahrung des rechtlichen Gehörs einge- hender Rechnung tragen müssen. Es hätte ihn anhören müssen oder ihm die Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen, bieten und ihn zur Dokumen- tation bzw. zur Einreichung von Beweismitteln auffordern müssen. Dazu wäre es auch vor dem Hintergrund der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, auch wenn fraglich sei, ob diese Bestimmung nach Abschluss des Asylverfahrens auf den Beschwerdeführer überhaupt An- wendung finden könne. Bedenke man, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formellen Charakter habe und eine Heilung der Verletzung dessel-

D-4045/2013 Seite 9 ben auf Beschwerdeebene zurückhaltend angenommen werden sollte, sei der angefochtene Entscheid zu kassieren. 4.2.5 Im Falle einer Heilung der geltend gemachten Rechtsverletzung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig an den Ver- anstaltungen der kurdischen Kulturvereine FEKAR und deren Kundge- bungen teilnehme. Sein politisches Engagement sei intensiv und dürfte den Mitgliedern türkischer Vereine in der Schweiz nicht entgangen sein. Diese seien oftmals Zuträger des türkischen Auslandgeheimdienstes MIT. Die Asylakten seiner Eltern zeigten, dass der von den türkischen Behör- den getötete Onkel denselben Namen wie er getragen habe. Schon vor diesem Hintergrund wäre er bei einer Rückkehr in die Türkei erheblich ge- fährdet. Bereits bei der Einreise würde er von den Sicherheitskräften zu näheren Abklärungen festgehalten, wobei ein erhöhtes Folterrisiko beste- he. Die Anzahl der Folterungen in Polizeigewahrsam habe nach den Be- richten von Menschenrechtsorganisationen entgegen den Vorbringen des BFM nicht deutlich abgenommen. Der Umstand, dass aus seiner Sippe zwei hochrangige PKK-Mitglieder stammten, stelle einen Grund für das Risiko einer Anschlussverfolgung dar. Angesichts seiner jahrelangen un- gemeldeten Auslandabwesenheit würden die türkischen Sicherheitskräfte vermuten, er habe sich der PKK angeschlossen. Eine Verfolgung des Be- schwerdeführers wegen Dienstverweigerung oder wegen Refraktion kön- ne nicht ohne nähere Abklärungen dieses Risikos ausgeschlossen wer- den. Der Beschwerdeführer müsse wegen seiner ethnischen Herkunft und seiner politischen Einstellung mit besonders harter Bestrafung rech- nen. Diesbezüglich sei auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-3986/2007 vom 11. Oktober 2011 zu verweisen. In der Türkei bestehe bis heute nicht die Möglichkeit zur Leistung eines Ersatz- dienstes, was nicht nur ein menschenrechtliches Defizit darstelle. Der Beschwerdeführer müsste nach einer Strafverfolgung mit einer Verset- zung an die Kriegsfront im Osten von türkisch Kurdistan rechnen. Er ver- füge nur über rudimentäre Türkischkenntnisse und sei ohne weiteres als Kurde erkennbar. Zahlreiche Zeitungsberichte aus der Türkei belegten, dass kurdische Dienstpflichtige in der Armee besonderen Schikanen aus- gesetzt seien. Die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht zu solchen Fol- gen eines Wegweisungsvollzugs geäussert. 4.2.6 Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft argumentiere das BFM mit der Art und Intensität des de- liktischen Verhaltens des Beschwerdeführers, welche den Eingriff recht- fertigten. Es habe die beabsichtigte Massnahme in rechtlicher Hinsicht

D-4045/2013 Seite 10 nie auf die Delinquenz, sondern auf die grundlegend veränderte Men- schenrechtslage abgestützt. Verhältnismässig wäre die Aufhebung wegen einer Verbesserung der Menschenrechtslage allenfalls dann, wenn damit nicht der Verlust des Bleiberechts in der Schweiz verbunden wäre. Eine gemeinrechtliche Delinquenz könne lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 1 F Bst. b FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Der pauschale Hinweis des BFM auf die Schwere und Intensität der De- linquenz ohne nähere Beurteilung des Verschuldens stelle eine Verlet- zung der Anforderungen an die Begründungspflicht dar. Die von ihm be- gangenen Straftaten genügten für die Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft nicht, da sie schon einige Zeit zurücklägen. Da die beabsichtigte Massnahme ohne weiteres zum Wegweisungsvollzug führe, stehe vorlie- gend eigentlich ein Fall einer Ausweisung eines Flüchtlings zur Diskussi- on. Eine solche folge den Kriterien von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und Art. 33 Abs. 2 FK. Nach herrschender Lehre stelle die Ausweisung eines Flüchtlings ultima ratio dar und sei nur dann zulässig, wenn der Betroffe- ne im Gastland schwerste Delikte begangen habe (Mord, Vergewaltigung, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen) und von ihm eine akute Gemeingefahr ausgehe. Diese Kriterien seien beim Be- schwerdeführer nicht erfüllt. Seine Delinquenz sei Ausdruck einer schwe- ren Adoleszenzkrise gewesen, die er überwunden habe. Er habe kein sehr schweres Verbrechen begangen und sei seit der Entlassung aus dem Strafvollzug vor einem Jahr nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die vorausgesetzte Gemeingefährlichkeit lasse sich nicht ohne weiteres aus einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens ableiten, vielmehr müsse eine Wiederholungsgefahr beste- hen. Liege eine günstige Legalprognose vor, bleibe kein Raum für die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 FK. Gemäss dem UNHCR müsse die Ge- fahr für die Allgemeinheit sehr ernsthaft sein und auf Gründen basieren, die durch glaubhafte und zwingende Beweismittel belegt seien. Alle diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt und das BFM habe keiner- lei Beweismittel angerufen oder zu den Akten produziert, die seine Legal- prognose in einem derart schlechten Licht erscheinen lasse. Es wäre deshalb aktenwidrig und falsch, wenn aufgrund der Aktenlage der Schluss gezogen würde, der Beschwerdeführer sei rückfallgefährdet und deshalb im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK "gemeingefährlich". Eventualiter werde die Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens durch eine aner- kannte, forensisch ausgebildete Fachperson beantragt. Liege keine Ge- meingefahr vor, erscheine der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig.

D-4045/2013 Seite 11 4.2.7 Der Beschwerdeführer pflege bis heute enge Beziehungen zu sei- nem Bruder und seinen Eltern, mit denen er in derselben Wohnung zu- sammenlebe. Der angefochtene Entscheid würde die Trennung der fami- liären Beziehungen nach sich ziehen und betreffe auch Dritte. Er verletze deshalb Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ob dieser Eingriff gerechtfertigt sei, ent- scheide sich bei der vorzunehmenden Interessenabwägung. Nachdem er seit rund 25 Jahren in der Schweiz lebe, berufe er sich auf sein Men- schenrecht auf ungestörtes Privatleben. Die Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft würde ihn zur Aufgabe seiner privaten Beziehungen in der Schweiz zwingen. Der angefochtene Entscheid vermöge den Anfor- derungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Das BFM habe sich insbesondere nicht mit der neueren Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt, wonach die Einreise im Kleinkindalter und die im Aufnahmestaat durchlaufene Einschulung und Sozialisation vom Ge- richtshof besonders stark zugunsten der von einer Wegweisung betroffe- nen Person gewichtet werde, auch wenn diese zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. 4.2.8 Die Rückkehr in die Türkei wäre für den Beschwerdeführer auch mit unzumutbaren Härten verbunden. Er verfüge dort über kein funktionie- rendes Beziehungsnetz, das ihm eine Wiedereinbürgerung erleichtern könnte. Seine Eltern lebten seit 25 Jahren in der Schweiz, auch sie ver- fügten in der Türkei über keine tragfähigen Bindungen. Zudem verfüge er dort über keine ökonomischen Ressourcen. Die noch in der Türkei leben- den Verwandten kenne er nicht und diesen wäre es auch nicht zuzumu- ten, ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich zu sein. Eine solche Unterstützung würde er umso mehr benötigen, als er in der Schweiz kei- ne Ausbildung habe erwerben können. 5. 5.1 Das BFM wurde vom D._______ am 3. April 2012 gebeten, die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu prüfen, da seine Niederlas- sungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen wur- de. Anstatt diesen Antrag zu prüfen, zu dessen Stellung das D._______ vom Verwaltungsgericht verpflichtet wurde, leitete das BFM ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein. 5.2 Zuständig für die Regelung des Aufenthalts von Ausländern, aner- kannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen sind im Rahmen der Bestimmungen des Ausländergesetzes die kantonalen Migrationsbehör- den (Art. 58 AsylG i.V.m. Art. 33 und 34 AuG). Gemäss Art. 60 AsylG ha-

D-4045/2013 Seite 12 ben Personen, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten. Die kantonalen Migrationsbehörden sind auch zu- ständig für den Widerruf erteilter Aufenthalts- und Niederlassungsbewilli- gungen (Art. 62 und 63 AuG). Im Falle des Widerrufs einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erlassen sie eine ordentliche Wegwei- sungsverfügung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG) und setzen eine Ausreisefrist an (Art. 64d Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. d AsylG erlischt das in der Schweiz gewährte Asyl, wenn die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist. Art. 43 Abs. 1 AsylV 1 präzisiert in diesem Zusammenhang, dass das Erlöschen des Asyls dem Widerruf vorgeht. Im Falle der Weg- weisung eines anerkannten Flüchtlings kommt der kantonalen Migrati- onsbehörde hinsichtlich der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft zwar keinerlei Kompetenz zu, sie prüft indessen in eigener Kompetenz, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig ist oder ob diesem sich aus der Flücht- lingseigenschaft des Weggewiesenen ergebende Vollzugshindernisse entgegenstehen (Art. 5 AsylG, Art. 33 FK). Zur Klärung dieser Frage kann beziehungsweise muss die kantonale Behörde das BFM zu einer Stel- lungnahme einladen (Art. 43 Abs. 2 AsylV1). Das BFM muss weder das Asyl widerrufen noch die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn es ei- ne ihm seitens der kantonalen Behörde hinsichtlich der Frage der Zuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs unterbreitete Anfrage zu beantworten hat und zum Schluss gelangt, es lägen keine Wegweisungsvollzugshin- dernisse vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2012 vom 15. De- zember 2012 E. 4.4). Der Rechtsweg ist auch bei einem von den Migrati- onsbehörden geführten Verfahren garantiert, da der Entscheid über den Widerruf oder die Nichterneuerung einer Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung, die einer asylberechtigten Person erteilt wurde, und über eine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug letztlich beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 bzw. Art. 113 ff. BGG; Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 1.1). Aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt sich, dass die kantonalen Behörden einer Person, der von den Bundesbehörden Asyl gewährt wurde, die Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung widerrufen beziehungsweise nicht erneuern und sie aus der Schweiz wegweisen können, ohne dass ihr von den Bundesbehörden zuvor das Asyl widerrufen beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde. 5.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer durch die kantonalen Be- hörden die Niederlassungsbewilligung widerrufen; sie verfügten auch sei-

D-4045/2013 Seite 13 ne Wegweisung aus der Schweiz. Das D._______ unterbreitete dem BFM die Frage, ob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuord- nen sei oder nicht. Das BFM hatte demnach unter anderem zu beurteilen, ob sich aufgrund der Bestimmungen der Flüchtlingskonvention, des Asyl- gesetzes, der Menschenrechts- und der Folterkonvention Wegweisungs- vollzugshindernisse ergeben, die die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs geböten. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung implizit zu verstehen gegeben, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt, dass er weder durch Art. 5 AsylG noch durch Art. 33 FK geschützt wird und dass er bei einer Rückkehr in die Türkei weder Folter noch an- derweitig eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK zu erwarten hat. Das BFM hätte diese Überlegungen in seine Stellungnahme zum kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme einflies- sen lassen müssen; es bestand keine Veranlassung an-stelle der Stel- lungnahme zum kantonalen Antrag ein Verfahren um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzuleiten. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen, gemäss der vom Ge- setzgeber mit Art. 64 Abs. 1 Bst. d AsylG beabsichtigt wurde, eine Dop- pelspurigkeit des ausländer- und asylrechtlichen Verfahrens zu vermei- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2012 vom 15. Dezember 2012 E. 4.2 und 4.4). Durch die (asylrechtliche) Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde zudem entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung das Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nicht gegen-standslos, da das Migra- tionsamt auch nach einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einen Entscheid über den Vollzug der angeordneten Wegweisung gemäss Aus- ländergesetz zu fällen hat. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM fälschlicherweise ein Verfahren um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers einleitete, anstatt über den kantonalen Antrag um An- ordnung der vorläufigen Aufnahme zu befinden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Bun- desamtes vom 14. Juni 2013 aufzuheben. 5.5 Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 5. Juni 2012 im Einzelnen einzugehen. Die Anträge, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei über den

D-4045/2013 Seite 14 Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten zu erstatten, erweisen sich als gegenstandslos. 5.6 Der Antrag des D._______ auf vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers als Flüchtling ist entgegen der entsprechenden Ausführung in der angefochtenen Verfügung nicht gegenstandslos geworden und das BFM wird angesichts der Tatsache, dass dieser Antrag am 3. April 2012 gestellt wurde, zügig darüber zu befinden haben. Bei seinem Entscheid wird es die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwände gegen die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs ebenso zu berücksichtigen ha- ben wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllte – er wurde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters einbezogen – und seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mittlerweile auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet bezie- hungsweise sich wieder in die Türkei begeben haben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, ist der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [MWST]) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4045/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, zügig über den Antrag auf vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers als Flüchtling zu befinden. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, D-4045/2013
Entscheidungsdatum
27.03.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026