B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4000/2021
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2021 / N (...).
D-4000/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) seinen Heimatstaat am 24. September 2020 und suchte am 22. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er zuvor am 31. Mai 2021 über eine Aussengrenze nach Italien eingereist und dort am 1. Juni 2021 registriert worden war, ohne dass er dabei ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Befragung vom 1. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats wurde vom Be- schwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Ita- lien zurückkehren zu wollen, da er wegen des hohen Sicherheitsstandards in die Schweiz gekommen sei. Die Schweiz sei ferner von Anfang an sein Ziel gewesen, da ein Onkel mütterlicherseits hier lebe, der ihn aufnehmen würde, während er in Italien niemanden habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkera, inkl. englischer Übersetzung, und eine Rückkehrentscheidung mit Verlas- sensaufforderung der italienischen Behörden vom 15. Juni 2021 zu den Akten. C. Am 23. Juni 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 1. September 2021 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
D-4000/2021 Seite 3 führers nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und verfügte die Wegweisung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylge- suchs zuständig sei (Dispositiv-Ziffer 2). Es verfügte, dass der Beschwer- deführer die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen müsse, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Dispositiv-Ziffer 4) und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurde ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 5). E. Mit Beschwerde vom 8. September 2021 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom
D-4000/2021 Seite 4 dem Vollzug der Wegweisung beauftragt worden seien und aus den dies- bezüglichen Erwägungen des Entscheids. Der in der Dispositiv-Ziffer 3 ent- haltene Hinweis auf die mögliche Anwendung von Zwangsmitteln ergebe sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und sei «ganz of- fensichtlich» nicht als konkrete Haftandrohung oder Haftanordnung zu ver- stehen. I. In seiner Replik vom 10. Februar 2022 wies der Beschwerdeführer, han- delnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung, auf die Überschrei- tung der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfristen hin und machte geltend, dass die Dauer des Verfahrens ihn angesichts seines labilen psy- chischen Zustands stark belaste. Der Beschwerdeführer habe grosse Angst, die sich mitunter auch durch körperliche Beschwerden manifestiere. Er habe daher auch einen Termin bei einem Psychologen vereinbart. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, die Terminbestätigung und das psycho- logische Gutachten einzureichen, sobald diese vorhanden seien. Aufgrund dieser Situation sei er in besonderer Weise von der Unterstützung seines in C._______ lebenden Onkels abhängig. Er fürchte sich zudem – ange- sichts der mit einer angedrohten Busse verbundenen Wegweisungsent- scheidung seitens Italiens – bei einer Überstellung vor einer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe, da er kein Geld habe. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er die Gewährung einer amtlichen Verbeiständung und die Einset- zung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Er legte mit der Replik eine Vollmacht, eine Kopie des Wegweisungsent- scheids seitens Italiens sowie eine Kostennote seiner Rechtsvertretung bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
D-4000/2021 Seite 5 Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun- desrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Folglich kann es die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vor- instanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H. und ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1136). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
D-4000/2021 Seite 6 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 1. Juni 2021 in Italien nach einer am Vortag erfolgten illegalen Einreise über eine Aussengrenze des Schen- gen-Raumes registriert worden war. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien gewesen zu sein und gab an, dort kein Asylgesuch eingereicht zu haben. Auch die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens blieb unbestritten. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 23. Juni 2021 um Auf- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die itali- enischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 (und 6) Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO). Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung nach Italien gegeben. 5. 5.1 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsüber- gang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).
D-4000/2021 Seite 7 5.2 Handelt es sich – wie vorliegend – um ein Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kri- terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erst- mals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Neben diesen Kriterien ist auch Art. 16 Dublin-III-VO als Zuständigkeitskriterium zu behandeln (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), das zur Anwendung kommen muss, wenn zwischen der asylsuchenden Person und einem ihrer Geschwister und/oder einem Elternteil ein Abhän- gigkeitsverhältnis besteht, welches einer Familientrennung entgegensteht oder für eine Familienzusammenführung spricht. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wer- den, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der Beschwerdeführer hat noch kein Asylgesuch in Italien gestellt. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen An- tragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Italien ist aufgrund der erteilten stillschweigen- den Zustimmung daher verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sein Asylgesuch inhaltlich zu prüfen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Dublin-III-VO). Daher hat die gegen ihn in Italien ohne Durchführung eines Asylverfahrens ergangene Rückkehrentscheidung mit Verlassens- aufforderung vom 15. Juni 2021 keine Bedeutung für das vorliegende Ver- fahren, da Italien nach den Dublin-Regeln verpflichtet ist, das Asylgesuch des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen und der Rückkehrentschei- dung keine Wirkung beizumessen.
D-4000/2021 Seite 8 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.1.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (ZP FK; SR 0.142.301). Zudem ist Italien an die Verpflich- tungen, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah- rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, gebunden. 6.1.2 In diesem Zusammenhang ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen schon wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundeverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4 und 2017 VI/10 E. 5 sowie Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 [publiziert als Referenzurteile]), allerdings hat sich nichts daran geändert, dass das Gericht im Falle von Personen, die – wie der Be- schwerdeführer – keine besondere Verletzlichkeit erkennen lassen, ohne Einschränkung von der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien ausgeht. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
D-4000/2021 Seite 9 dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf- grund der Flucht, der Aufenthaltsunsicherheit und der Situation in seinem Heimatland auf ein stabiles soziales Umfeld angewiesen sei und ihm daher eine Überstellung nach Italien nicht zumutbar sei. Zudem sei dort die Situ- ation in den Erstaufnahmezentren nach wie vor von erheblichen Mängeln gekennzeichnet und habe sich nach den Feststellungen im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 nicht verbes- sert. Er habe daher keine Garantie, in Italien ein funktionierendes Asylver- fahren zu durchlaufen. Die Schweiz habe daher auf sein Gesuch aus hu- manitären Gründen einzutreten. Der Beschwerdeführer fordert damit implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie- renden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2.1 Praxisgemäss muss ein Selbsteintritt erfolgen, wenn dem Beschwer- deführer in Italien oder durch die Überstellung dorthin ein konkretes und ernsthaftes Risiko einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoule- ment droht (vgl. dazu schon BVGE 2010/45 E. 5 sowie 7.1. und 7.2). 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat ein solches Risiko nicht dargetan. Er hat auch nicht geltend gemacht, die italienischen Behörden würden sich wei- gern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
D-4000/2021 Seite 10 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Viel- mehr blieben seine diesbezüglichen Vorbringen hinsichtlich des Zugangs zur medizinischen Versorgung und zu den Mängeln des Aufnahmesystems in Italien sehr allgemeiner Natur und nahmen keinen Bezug auf eine indi- viduell konkretisierte Gefahr. Der auf Beschwerdeebene zusätzlich einge- brachte labile psychische Zustand des Beschwerdeführers stellt keinen Grund für ein Überstellungsverbot dar, da die anzusetzende Schwelle für die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit einer Überstellung offensichtlich nicht erreicht wird, so dass auf ein Abwarten der angebotenen Untersu- chungsergebnisse der ärztlichen Konsultationen verzichtet werden kann (Art. 33 Abs. 1 VwVG). 7.2.4 Zudem darf gemäss Aktenlage trotz der geltend gemachten gesund- heitlichen Probleme davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behör- den seine Rechte wahrzunehmen und dort auch Zugang zum Asylverfah- ren und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von «huma- nitären Gründen» geltend macht, ist ferner Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Insbesondere liegen in dem Wunsch des Beschwerdefüh- rers, bei seinem in der Schweiz befindlichen Onkel Aufnahme zu finden
D-4000/2021 Seite 11 und das Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu können, keine huma- nitären Gründe vor, die das SEM verpflichten würden, das Selbsteintritts- recht auszuüben. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammen- hang weiterer Äusserungen. 7.3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Verpflichtung seitens der Schweiz für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz- suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen- dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist deshalb abzuweisen. 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all- fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgeset- zes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.) und der entsprechende An- trag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 10. Hinsichtlich des Vollzugs der Überstellung ist vorliegend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gemäss Erwägungen der streitgegenständli- chen Verfügung nicht erlaubt ist, seiner Pflicht zur Ausreise selbständig nachzukommen, da die Vorinstanz mit den zuständigen italienischen Be- hörden noch zusätzliche Absprachen treffen muss (S. 4 Abs. 8 der Verfü- gung). Zudem war eine Überstellung zum vorinstanzlichen Entscheidzeit- punkt aufgrund der Reisebeschränkungen wegen der Covid-19-Pandemie technisch nicht möglich (vgl. S. 4 Abs. 8 f. der Verfügung).
D-4000/2021 Seite 12 Der Beschwerdeführer konnte somit seiner Ausreisepflicht «am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist» nicht nachkommen. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassungsantwort vom 24. Januar 2022 ergänzend dargelegt, dass Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung bis zur Durchführung der Überstellung keine konkrete Verlassensaufforderung enthält.
Der Beschwerdeführer ist somit nach Rechtskraft des seine Beschwerde abweisenden Urteils vom heutigen Tage zwar verpflichtet, bei der Überstel- lung nach Italien mitzuwirken, nicht aber das Hoheitsgebiet der Schweiz zu verlassen, solange die Überstellungsmodalitäten nicht klar festgelegt und ihm bekannt gegeben wurden. Er ist daher erst an dem Tag verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, den die kantonalen Behörden für den Vollzug der Überstellung festlegen, andernfalls die hierfür zuständigen kantonalen Be- hörden im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Möglichkeit hätten, Zwangs- massnahmen im Sinne von Art. 73 ff. AIG (vgl. insbesondere Art. 76a i.V.m. 80a AIG) anzuordnen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_610/ 2021 vom 11. März 2022 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]). 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde gegen die Ver- fügung des SEM vom 1. September 2021 vollumfänglich abzuweisen ist. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands- los erweisen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – das Begehren, die Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren des Beschwerdeführers festzustellen, als aussichtlos zu bezeichnen war, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Damit ist auch die in der Replik beantragte Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din abzuweisen.
12.2 Nach dem Gesagten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche insgesamt auf Fr. 750.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-4000/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung der rubri- zierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewie- sen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Constantin Hruschka
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