B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3946/2020

U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 / N (...).

D-3946/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am

  1. März 2014 und gelangte auf dem Luftweg über die Vereinigten Arabi- schen Emirate, Holland und weitere ihm unbekannte Länder am 4. März 2014 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Am
  2. März 2014 wurde er summarisch befragt und am 15. April 2016 ein- lässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, im (...) 2014 sei er von Sicherheitsbeamten aufgrund seiner Tätigkeit in den Jahren 2004 bis 2006 für ein Transportunternehmen mit Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gesucht worden. Aus Furcht vor einer Verhaftung sei er ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem zwei Zeitungsausschnitte, einen Polizeibericht sowie ein Bestätigungs- schreiben einer Drittperson betreffend seine Verfolgung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Mai 2016 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. D. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3261/2016 vom 24. Septem- ber 2018 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückge- wiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen die mangelhafte Würdigung der eingereichten Beweismittel sowie die Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM beanstandet. E. Am 13. November 2019 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört.

D-3946/2020 Seite 3 Dabei bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. So habe er von 2004 bis 2006 zunächst als Van- dann als Busfahrer für ein Trans- portunternehmen namens (...) gearbeitet. Er habe während des damaligen Waffenstillstandes als Chauffeur die Route Colombo-Jaffna für Zivilperso- nen bedient. Auf der Strecke habe es drei Kontrollpunkte von der Regie- rung und den LTTE gegeben, die er jeweils passieren musste und wo das Fahrzeug sowie die Insassen kontrolliert wurden. Zu Problemen sei es nie gekommen. Sein direkter Vorgesetzter sei B._______ gewesen und des- sen Verbindungsperson bei den LTTE sei ein Mann namens C._______ gewesen. Von den Verbindungen des Unternehmens zu den LTTE habe er jedoch erst erfahren, nachdem B._______ im Jahr 2006 erschossen wor- den sei. In der Folge habe er die Arbeit aufgegeben, wie im Übrigen meh- rere weitere Chauffeure. Im Jahr 2006 und 2009 seien zwei Arbeitskolle- gen, ebenfalls Buschauffeure, von der Regierung verhaftet und getötet worden. C._______ sei ebenfalls im Jahr 2009 verhaftet worden. Der Be- schwerdeführer habe allerdings bereits seit dem Jahr 2006 keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt. Am (...) 2014 sei er von einem dreitägigen Arbeits- einsatz in einem anderen Ort nach Hause zurückgekehrt. Seine Familie habe ihm berichtet, dass am (...) 2014 Soldaten nach ihm gesucht hätten. Dabei sei der Name von C._______ gefallen, welcher vermutlich im Jahr 2014 die Seiten gewechselt und ihn als sogenannter Kopfnicker verraten habe, beziehungsweise es sei direkt der Vorwurf der LTTE-Tätigkeit ge- äussert worden. Angesichts dieser Sachlage sei er aus Furcht vor einer Verhaftung ausgereist. Zudem habe er als Jugendlicher für die LTTE Pla- kate aufgehängt und Flyer und Essen verteilt. Schliesslich habe ein Schwa- ger von ihm Uniformen für die LTTE genäht und sei in Rehabilitation gewe- sen. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig. Er nehme an Demonstrationen und Gedenkveranstaltungen teil. In einem Video von einer Demonstration auf (Internet) sei er erkennbar. F. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 – eröffnet am 7. Juli 2020 – stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. August 2020 erhob der Be- schwerdeführer unter Beilage zahlreicher Berichte gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

D-3946/2020 Seite 4 Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsge- richt habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be- handlung der vorliegenden Sache betraut und wie diese ausgewählt wor- den seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bun- desverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach de- nen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Ein- sicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewäh- ren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert wor- den sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2020 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ihm das Spruchgremium bekannt gegeben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. I. In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2020 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung und hielt an seinen Erwägungen fest. J. Mit Replik vom 16. September 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. K. Mit Eingabe vom 16. September 2021 wurde auf neue Sachverhaltsele- mente hingewiesen sowie weitere Berichte und eine Kostennote zu den Akten gereicht.

D-3946/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.5 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richtern beziehungsweise Richterinnen. Die Erwägungen unter Ziffer 4.6 bildeten Gegenstand von der Vereinigung aller Abteilungen des Bundes- verwaltungsgerichts im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und 3 VGG getroffener Entscheide. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3946/2020 Seite 6 3. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Aufgrund des Austritts der Gerichtsschrei- berin musste diese inzwischen ersetzt werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt weitere Anträge in Bezug auf die Spruch- körperbildung, die nachfolgend zu behandeln sind. 4.2 So wird beantragt, es sei Auskunft zu erteilen, wie die Gerichtsperso- nen, welche am Entscheid mitwirken würden, ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, was auch bedeute, dass auf- gezeigt werden müsse, wie genau eine allfällig zufällige Fallzuteilung von- stattengegangen sei respektive, welche Präferenzen der verfügbaren Ge- richtspersonen bereits in diesem Stadium im Zuteilungssystem eingespeist worden seien. Für den Fall, dass in das Auswahlprozedere eingegriffen worden sei, sei bekannt zu geben, nach welchen objektiven Kriterien im konkreten Einzelfall die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Es gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen eines fairen Verfahrens, dass eine Sache durch unabhängige Gerichtspersonen beurteilt werde. Es müsse somit jederzeit als Bestandteil des materiellen Entscheides nach- vollziehbar sein, welche Gerichtspersonen mit welchen Mitteln ausgewählt worden seien und wer diese Auswahl vorgenommen habe. Da das ganze Auswahlprozedere beim Bundesverwaltungsgericht über ein softwarege- steuertes System erfolge, welches logischerweise entsprechende Daten- eingaben und Datenbearbeitung schrittweise speichere und aufzeichne, seien diese Aufzeichnungen nach der Festlegung der Zusammensetzung des Gerichts dem unterzeichneten Anwalt offenzulegen, wobei klar werden müsse, wer zu welchem Zeitpunkt welche Dateneingaben in das System vorgenommen habe und wer schlussendlich für die getroffene Auswahl ver- antwortlich sei. 4.3 Der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf die Bildung des Spruchkörpers im Einzelfall beziehungsweise auf die gesetz- lich bestimmte Gerichtsperson (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2.1 oder D-1549/2017 vom 2. Mai

D-3946/2020 Seite 7 2018 E. 4.2; vgl. dazu auch REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 310 ff.). Gemäss Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (vgl. BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbeson- dere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (vgl. Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 m.H. in: ZBl 108/2007 S. 43). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine durch Ge- richtspersonen beeinflusste Spruchkörperbildung, welche nicht bloss auf Zufall basiert, mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter vereinbar, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.3). Voraussetzung ist demnach eine Spruchkörper- bildung anhand objektiver Kriterien, nicht jedoch, dass die Auswahl zufällig oder automatisiert erfolgt. Nicht zuletzt besteht im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung auch ein Spannungsfeld zwischen dem gesetzmäs- sig bestimmten Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Beschleunigungsgebot, weshalb es gilt, zwischen beiden Prinzipien einen rechtsstaatlich einwandfreien Ausgleich zu finden (vgl. HANS SCHMID, Zuteilungskriterien – Regeln und Ausnahmen, in: SJZ 106/2010 S. 544). Der Anspruch darauf, dass das Gericht richtig zusam- mengesetzt ist, schliesst demnach auch ein gewisses Ermessen bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht aus, solange dieses auf einer gesetzlichen Grundlage und auf sachlichen, der sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienenden Kriterien beruht (vgl. BGE 144 I 37 E.2; 105 Ia 172 E. 5b S. 178 ff. sowie Aufsichtsentscheid des BGer 12T 3/2018 vom 22. Mai 2018; KONSTANTIN BÜCHEL / REGINA KIENER / ANDREAS LIENHARD / MARCUS ROLLER, Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2021/4; ARTHUR BRUNNER, Verfassungsrecht- liche Vorgaben an die Besetzung gerichtlicher Spruchkörper, ZBl 6/2021, S. 307 ff.). 4.4 Die Zusammensetzung der Spruchkörper am Bundesverwaltungsge- richt ist in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 BV auf Gesetzesstufe nur rudi- mentär geregelt. Gemäss Art. 24 VGG regelt das Bundesverwaltungsge- richt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten und die Bildung der Spruchkörper durch Reglement. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht reglementarisch – wiederum recht knapp –

D-3946/2020 Seite 8 über die Zuteilung der Rechtsgebiete auf die Abteilungen statuiert und fest- geschrieben, innerhalb der Abteilung beziehungsweise Kammer erfolge die Zuteilung nach Richtlinien und gemäss einem von der Abteilung zum Vo- raus festgelegten Schlüssel, der von der Verwaltungskommission geneh- migt werde. Massgebend für den Schlüssel sei die Reihenfolge der Ge- schäftseingänge. Angemessen zu berücksichtigen seien ferner die Amts- sprache und der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter, deren Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien und allfällige weitere Kri- terien wie spezifische Kammerzuständigkeiten oder die Vorbefassung von Richterinnen und Richtern (vgl. Art. 23, 26 sowie 31 und Art. 32 des Ge- schäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Weiter wird geregelt, dass das Abteilungspräsidium für die Koordination der Rechtsprechung innerhalb der Abteilung, für die beförderliche Behandlung der Geschäfte und eine ausgeglichene Ge- schäftslast zu sorgen habe (vgl. Art. 14a Abs. 2 Bst. a, c und d VGR).

Aufgrund dieser gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht die Spruchkörperbildung mit Hilfe eines EDV- gestützten Programms weitgehend automatisiert (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz 3.54). Das EDV-basierte Zuteilungssystem geht über die verfas- sungsmässigen Anforderungen an die Spruchkörperbildung hinaus und verschafft dem Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die Objektivität der Auswahl der Richterbank im Vergleich zu den meisten anderen schweize- rischen Gerichten einen beachtlichen Vorsprung (vgl. Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten, Bericht der Geschäftsprüfungskom- mission des Ständerates und des Nationalrates vom 22. Juni 2021, S. 10). Dem aktuellen EDV-System sind aber gleichzeitig insbesondere aus tech- nischen Gründen Grenzen gesetzt; nicht alle objektiven Kriterien lassen sich im Automatismus hinterlegen. Dies macht unter Umständen eine ma- nuelle Ergänzung notwendig, wobei diese Änderungen nach objektiven, reglementarisch festgelegten Kriterien erfolgen. Der manuelle Teil ist damit integraler Bestandteil des Systems, weil nicht alle zu berücksichtigenden Kriterien in der Fallzuteilungssoftware abgebildet werden können. Auch ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Kriterien wie etwa Effi- zienz, Dringlichkeit, Ausgleich der Arbeitslast oder Ausstand manuell er- gänzt werden. Dabei handle es sich um objektive Kriterien, welche die ge- setzlichen und reglementarischen Vorgaben umsetzen und konkretisieren (vgl. Aufsichtsentscheid des Bundesgerichts 12T 3/2018 vom 22. Mai 2018). Im Rahmen des entsprechenden Zuteilungssystems können damit bestimmte objektive Kriterien automatisch berücksichtigt, andere müssen

D-3946/2020 Seite 9 manuell, nach einem im Voraus bestimmten Schlüssel oder, in wenigen Ausnahmen, gemäss pflichtgemässem Ermessen (vgl. E. 4.3) ergänzt wer- den. Verantwortlich ist das Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsi- dium (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Die entspre- chenden Arbeitsprozesse werden im System gespeichert. 4.5 4.5.1 Nachfolgend ist vor diesem Hintergrund zunächst auf den Antrag auf Einsicht in die Software beziehungsweise EDV-Dateien, mittels welchen die Spruchkörper generiert beziehungsweise abgebildet werden, einzuge- hen. 4.5.2 Bezüglich der hier interessierenden Frage der Auskunftsrechte be- treffend die Spruchkörperbildung im Einzelfall scheint die höchstrichterli- che Rechtsprechung keine klaren Leitlinien entwickelt zu haben. In Einzel- fällen hat es eine Begründungspflicht insbesondere über die numerische Besetzung der Richterbank zwar bejaht, im Übrigen hat es aber in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit eines Ausstandsbegehrens verwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_381/2010 E. 2.3 und BGE 133 II 209 E. 4.1). 4.5.3 Vorauszuschicken ist, dass das Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. De- zember 2004 (BGÖ, SR 152.3) keine Anwendung auf Dokumente betref- fend Verfahren der Verwaltungsrechtspflege findet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ). Art. 30 Abs. 1 VGG sieht zwar unter anderem vor, dass das BGÖ für das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gilt, wenn dieses ad- ministrative Aufgaben wahrnimmt, das Bundesgericht hielt – bezogen auf die im Kern gleichlautende Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 BGG – aber fest, dass die personelle Besetzung der verschiedenen Abteilungen einen engen sachlichen Zusammenhang zur gerichtlichen Kernfunktion der Rechtsprechung aufweist, mithin nicht als administrative Tätigkeit zu qua- lifizieren ist (vgl. BGE 133 II 209 E. 4.1). Die Spruchkörperbildung ist nicht anders zu beurteilen, mithin der rechtsprechenden Funktion des Gerichts zuzuordnen, welche dem Anwendungsbereich des BGÖ entzogen ist. 4.5.4 Hingegen könnte sich ein Anspruch auf Einsicht in die Software des Zuteilungssystems oder entsprechende Auszüge aus dem VwVG ergeben. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht resultiert aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 VwVG). Im Verwal- tungsverfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache

D-3946/2020 Seite 10 äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel be- zeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen ein- zusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist (vgl. Art. 27 f. VwVG). Dies muss indes auf- grund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der ent- gegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichts- recht Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.; 2015/10 E. 3.3; BGE 126 I 7 E. 2b; 122 I 153 E. 6a). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter dement- sprechend Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröff- neter Verfügungen (Bst. c). Das Recht auf Akteneinsicht gemäss VwVG bezieht sich damit grundsätzlich auf alle für die Sachverhaltsermittlung und Entscheidfindung erheblichen Akten. Das Bundesgericht hat diese Recht- sprechung in jüngeren Entscheiden präzisiert. So komme es nicht auf die Klassierung der Akte an, sondern vielmehr auf deren objektive Bedeutung für den verfügungswesentlichen Sachverhalt (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Umfang und Modalitäten der Einsichtsrechte von Rechtssuchenden richten sich dem- nach nach der Funktion der Parteirechte insbesondere die Mitwirkung in der Sachverhaltsermittlung (vgl. im Zusammenhang mit dem prozessualen Akteneinsichtsrecht: WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, N 21 zu Art. 26 VwVG).

Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkör- per bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Sie bildet weder eine Grundlage für die Entscheid- findung, noch hat dieser Vorgang objektive Bedeutung für den zu beurtei- lenden Sachverhalt oder wäre hierfür die Mitwirkung der Rechtssuchenden zweckmässig. Damit handelt es sich bei den einverlangten Dokumenten

D-3946/2020 Seite 11 nicht um Akten, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen und der entspre- chende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge ist daher abzuweisen. 4.6 4.6.1 Unabhängig davon, dass kein entsprechender Anspruch auf Akten- einsicht besteht, ist nachfolgend zu prüfen, ob andere Gründe für eine Aus- kunftserteilung bezüglich Auswahlprozedere der Gerichtspersonen spre- chen. 4.6.2 Wie bereits erwähnt, kommt dem Anspruch auf ein durch Gesetz ge- schaffenes Gericht Verfassungsrang zu (Art. 30 Abs. 1 BV). Das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz muss Schaden nehmen, wenn die Rechts- suchenden das Urteil von Richterinnen und Richtern fürchten müssen, die gerade mit Blick auf ihren Fall und ihre Person bestellt worden sind (vgl. KIENER, a.a.O., S.6 unten sowie 310 ff.). Das Interesse der Rechtssuchen- den, die Rechtmässigkeit der Spruchkörperbildung nachvollziehen zu kön- nen, erscheint vor diesem Hintergrund durchaus als legitim. In diesem Sinne ist auch das rege öffentliche Interesse zu verstehen, das unter Be- rücksichtigung umfassender Datenmengen zur Prüfung der Abläufe der Spruchkörperbildung an den Gerichten des Bundes auf politischer, wissen- schaftlicher und aufsichtsrechtlicher Ebene geführt hat. Dabei wurden be- züglich der Spruchkörperbildung keine Unregelmässigkeiten erkannt be- ziehungsweise wurde eine grundsätzlich positive Bilanz gezogen (vgl. ins- besondere Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten, Be- richt der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates und des Natio- nalrates vom 22. Juni 2021; aber auch Aufsichtsentscheid des BGer 12T 3/2018 vom 22. Mai 2018). 4.6.3 Eine eigentliche Kontrolle der Vorgänge durch den Rechtssuchenden selbst ist jedoch bereits deshalb ausgeschlossen, weil zahlreiche der zu berücksichtigenden Kriterien von Aussenstehenden gar nicht verifiziert werden können. Dies betrifft insbesondere Informationen zu Reihenfolge des Geschäftseingangs, Abwesenheiten, Geschäftslast etc. Eine wesentli- che Sicherung der Gesetzmässigkeit der Spruchkörperbildung und damit der institutionellen Unabhängigkeit erbringt der Gesetzgeber vielmehr durch die generell-abstrakte Normierung der Zuständigkeitsordnung (vgl. KIENER, a.a.O., S. 6 unten sowie S. 375 f.). Grundsätzlich wird demnach dem Informationsrecht des Einzelnen mit der generell-abstrakten Rege- lung in Gesetzen und Reglementen Rechnung getragen, indem die grund- legenden Mechanismen der Spruchkörperbildung geregelt, die wichtigsten

D-3946/2020 Seite 12 Kriterien aufgezählt und die zuständigen Personen definiert werden. Wie bereits erwähnt, werden die Mechanismen im VGG und im VGR allerdings nur rudimentär skizziert und die Details in den jeweiligen Abteilungsregle- menten geregelt. Je besser jedoch die Rechtssuchenden die Spruchkör- perbildung bereits aufgrund generell-abstrakter Bestimmungen nachvoll- ziehen können, desto grösser ist das Vertrauen in die Rechtmässigkeit der Spruchkörperbildung (vgl. KONSTANTIN BÜCHEL / REGINA KIENER / ANDREAS LIENHARD / MARCUS ROLLER, a.a.O., S.20). Mit Blick auf die Sicherstellung der institutionellen Unabhängigkeit und das Vertrauen in die Unabhängig- keit der Justiz wäre es deshalb durchaus sinnvoll und wünschenswert, wenn die entsprechenden Regelungen im VGR umfassender wären und einen grösseren Detailierungsgrad aufweisen würden (vgl. dazu auch Ge- schäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten, Bericht der Ge- schäftsprüfungskommission des Ständerates und des Nationalrates vom 22. Juni 2021, Empfehlung 1). Entsprechende Bestrebungen sind am Bun- desverwaltungsgericht in Arbeit. 4.6.4 Nachdem dies aber jedenfalls aktuell noch nicht der Fall ist, wird auf Anfrage in einzelnen Verfahren und so auch vorliegend entsprechend Aus- kunft erteilt, ob die hinterlegten Kriterien des Automatismus manuell er- gänzt wurden oder nicht: Im vorliegenden Verfahren wurden zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objek- tiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Be- schäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vor- befassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkör- pers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kam- merpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

D-3946/2020 Seite 13 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.4 In Bezug auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör macht der Beschwerdeführer geltend, wie er schon im ersten Beschwerde- verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gerügt habe, sei es der Anhörung vom 15. Juni 2016 zu Verständigungsproblemen gekommen. Aus dem Pro- tokoll werde ersichtlich, dass er die Fragen teilweise nicht richtig verstan- den und somit auch nicht habe beantworten können. Auch wenn er sich im Rahmen der Anhörung vom 13. November 2019 erneut zu seinen Ge- suchsgründen habe äussern können, gereiche ihm die mangelhafte Anhö- rung vom 15. April 2016 trotzdem zum Nachteil. Die Glaubhaftigkeitsprü- fung des SEM basiere zu einem erheblichen Teil auf angeblich wider- sprüchlichen Aussagen, die er zwischen den verschiedenen Anhörungen getätigt haben solle. Dem Protokoll der Anhörung vom 15. April 2016 ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Fragen des Sachbearbeiters nicht immer auf Anhieb verstand. Auch ist das Protokoll teilweise nicht in einwandfreiem Deutsch verfasst. Die Fragen wurden jedoch soweit nötig erklärt und wie- derholt, sodass der Beschwerdeführer sie meist kohärent beantworten konnte. Wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde ausgeführt, teilweise nicht auf die gestellten Fragen antwortete, scheint dies eher auf ein ausweichendes Antwortverhalten denn auf Unverständnis zurückzufüh- ren zu sein. Aus dem Protokoll wird jedenfalls nicht ersichtlich, dass er seine Asylgründe nicht in einer rechtsgenüglichen Weise hätte darlegen

D-3946/2020 Seite 14 können, was er zum Schluss der Anhörung auch bestätigte. Allfällige Miss- verständnisse und Unklarheiten hätte er zudem an der Anhörung vom 13. November 2019 klären können, zumal er diesbezüglich keine Verstän- digungsschwierigkeiten geltend macht. 5.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer den grossen zeitlichen Abstand zwischen Befragung, Anhörung und Zweitanhörung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung, der Anhörung und dem Entscheid ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen verse- hene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, dies innerhalb eines gewis- sen Zeitraums durchzuführen. Zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermag dies jedenfalls nicht zu führen. 5.6 Weiter habe das SEM die Begründungpflicht verletzt. Die Verfügung enthalte widersprüchliche Argumentationen in Bezug auf seine Glaubhaf- tigkeit. Zudem habe das SEM seine LTTE-Verbindungen und sein exilpoli- tisches Engagement sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka unzureichend und unvollständig beurteilt. Damit habe es auch die Pflicht zur vollständi- gen Abklärung des Sachverhaltes verletzt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung hat die Vorinstanz genügend begründet, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der ak- tuellen Lage verneint und eine Rückkehr für zulässig und zumutbar erach- tet. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Glaubhaftigkeit und Risikoanalyse) gelangt als von ihm verlangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine un- genügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen der materiellen Beurteilung, welche nachfolgend zu beurteilen sind. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entspre- chenden Rechtsbegehren und Beweisanträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3946/2020 Seite 15 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Gewisse Realkennzeichnen sprächen dafür, dass er bei der Familie gesucht worden sein könnte. Jedoch werde angezweifelt, dass diese Suche im Zusammen- hang mit seiner Tätigkeit bei einem Transportunternehmen mit LTTE-Be- zug im Jahr 2006 gestanden haben solle. An der Befragung habe er be- züglich der Suche bei ihm zu Hause im (...) 2014 angegeben, sein Haus sei durchsucht worden, es sei eine maskierte Person anwesend gewesen und der Name C._______ sei gefallen. An der Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei von Armeeleuten direkt beschuldigt worden, Mitglieder der LTTE nach Colombo gebracht zu haben. Es sei eine Vermutung seiner Frau, dass eine maskierte Person C._______ gewesen sein könnte. An der ergänzenden Anhörung habe er eine dritte Version der Ereignisse zu Pro- tokoll gegeben und dabei andere Details angegeben, die er vorher nicht erwähnt habe. Es seien vier Personen im Haus gewesen, seine Frau, die Singalesisch verstehe, habe beim Gespräch den Namen C._______ ge- hört. Von einer Hausdurchsuchung oder maskierten Personen habe er nicht mehr gesprochen. Obschon er explizit nach weiteren Details gefragt worden sei, sei er ausserstande gewesen, seine Aussagen erwartungsge- mäss zu ergänzen. Ausserdem sei es unverständlich, weshalb die Behör- den eine maskierte Person als Kopfnicker mitnehme, um danach ihren Na- men im Gespräch trotzdem zu nennen. Es sei auch nicht verständlich, wes- wegen dessen Anwesenheit mitten in der Nacht nötig gewesen sein sollte, da die Identität des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit als Chauffeur

D-3946/2020 Seite 16 beim Transportunternehmen den Behörden schon bekannt gewesen sei und es nicht um das Aufdecken von versteckten Tatsachen gegangen sei. Ferner sei es auch unlogisch, dass diese Suche nach so langer Zeit erfolgt sei. Seine Angabe, C._______ habe wahrscheinlich im Jahr 2014 die Seite gewechselt, vermöge als Begründung nicht zu überzeugen und widerspre- che seinen früheren Aussagen, dieser sei im Jahr 2009 festgenommen worden. Weiter erstaune es, dass er unmittelbar nach diesem angeblichen Vorfall geflüchtet sei, obwohl er seit dem Kriegsende keine speziellen Si- cherheitsvorkehrungen getroffen, den Wohnort nie gewechselt und weiter- gearbeitet habe. Seine oberflächliche Antwort, Leute würden weiterhin mysteriös verschwinden, vermöge sein Verhalten nicht überzeugend zu er- klären. Schlussendlich sei es für das SEM nicht nachvollziehbar, warum seine Familie während zwei Tagen nichts unternommen habe, um ihn über die Suche zu informieren. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, diese Einschätzung zu ändern. Bei den meisten Dokumenten handle es sich in erster Linie um persönliche standesamtliche Urkunden. Das Bestätigungsschreiben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds unterstreiche zwar seine Gefährdung in Sri Lanka, sei jedoch als ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu klassifizieren, da es auf den Aussagen seiner Frau beruhe. Der Auszug über die Anzeige (Extract from the Information Book), die seine Frau bei der Polizei gemacht habe, vermöge ebenso wenig eine Verfolgung zu be- weisen. Da es sich nicht um eine Vorladung, einen Haftbefehl oder eine Anklageschrift handle, vermöge dieses Dokument, das ebenfalls auf den Aussagen seiner Frau basiere, keine Suche von Seiten der sri-lankischen Behörden zu bestätigen. Es bestätige lediglich, dass seine Frau im (...) 2014 eine Aussage bei der Polizei gemacht habe. Dieses Vorgehen reiche jedoch nicht, um die geltend gemachten Ereignisse zu beweisen. In diesem Beweismittel sei überdies von drei Besuchen bei seiner Familie die Rede. Er hingegen habe nur zwei Besuche geltend gemacht. Schliesslich ver- möchten auch die zwei zu den Akten gereichten Zeitungsartikel zum Tod von B._______ eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer zwischen den Jahren 2004 und 2006 gelte es sodann seine Nähe zu den LTTE im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen. Zwar habe der Chef der Transportfirma die LTTE unterstützt und diverse Fahrzeuge auf seinen Namen für die LTTE gekauft. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch erst nach dem Tod und kurz vor Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit erfahren. Bei der Anstellung sei es

D-3946/2020 Seite 17 daher nicht um ein ideologisches Engagement für die LTTE, sondern allein um eine Arbeitstätigkeit gegen Entlohnung gegangen. Aber selbst wenn er sich bewusst als Fahrer für die LTTE engagiert hätte, wäre dies ein sehr kleiner Beitrag gewesen. Weiter habe er nie eine militärische Ausbildung bei den LTTE absolviert und die LTTE als Erwachsener nie unterstützt. Nach seiner Kündigung im Jahr 2006 habe er zudem noch während acht Jahren in dem von der Regierung kontrollierten Gebiet gelebt und gearbei- tet, ohne dass er auf Schwierigkeiten gestossen wäre. Obwohl seine Tä- tigkeit als Fahrer für das besagte Transportunternehmen den Behörden wegen den Anmeldeabläufen bei den Kontrollpunkten habe bekannt gewe- sen sein müssen, hätten diese offenbar kein Interesse an ihm gehabt. Die eingereichten Beweismittel würden sich nicht auf die LTTE beziehen und seien daher nicht geeignet, eine allfällige relevante LTTE-Verbindung zu beweisen. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer all- fälligen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Aus- landaufenthalt zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. All- fällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort näh- men jedoch grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerdeführer Tamile sei und Sri Lanka im Jahr 2014 illegal verlassen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Auch die ak- tuelle Lage nach der im Jahr 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Weder habe der Beschwerdefüh- rer die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungsele- ment vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzu- halten, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Er- kennbarkeit und lndividualisierbarkeit massgebend sei, sondern eine öf- fentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchen- den, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlich- keit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass er aus Sicht der Behörde als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Der Be- schwerdeführer habe, obwohl er sich in D._______ öffentlich engagiert habe, insgesamt an wenigen Anlässen teilgenommen. Er habe weder eine öffentliche Funktion inne noch trete er in den Augen der sri-lankischen Be-

D-3946/2020 Seite 18 hörden als besonders regierungskritische Person auf. Zudem sei zu be- merken, dass er keine zusätzlichen Beweismittel bezüglich seiner Aktivitä- ten, dies auch Monate nach seiner letzten Anhörung, eingereicht habe. 7.2 In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, die Verfügung enthalte widersprüchliche Argumentationen in Bezug auf die Glaubhaf- tigkeit des Beschwerdeführers. Aus den Erwägungen des SEM werde nicht nachvollziehbar, was als glaubhaft erachtet werde und was nicht. In Bezug auf die behördliche Suche spreche es zunächst von Realkennzeichen und gehe somit von deren Glaubhaftigkeit aus. Gleichzeitig negiere es aber de- ren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für ein den LTTE nahestehendes Unternehmen. Im Anschluss nehme es trotzdem eine Glaubhaftigkeitsprü- fung der Aussagen zur behördlichen Suche vor, halte dann jedoch fest, dass lediglich der Zusammenhang zur Tätigkeit für die LTTE bestritten werde. Auf der nächsten Seite werde dann aber wiederum die Suche an sich bestritten. Weiter habe der Beschwerdeführer diverse Beweismittel eingereicht, wel- che seine Asylvorbringen untermauern würden. Das SEM verneine in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit des Zusammenhangs zwi- schen der behördlichen Suche und seinen Tätigkeiten als Chauffeur für ei- nen von den LTTE gesteuerten Betrieb. Zwar gebe es keine Beweismittel für den Zusammenhang, nichtsdestotrotz sprächen zahlreiche Beweismit- tel dafür, dass die Verfolgungsgeschichte der Wahrheit entspreche. So habe er durch die Zeitungsausschnitte belegen können, dass sein früherer Chef tatsächlich das genannte Transportunternehmen betrieben habe und im (...) 2006 von Unbekannten erschossen worden sei. Auch die Anzeige seiner Ehefrau lege den Schluss nahe, dass die behördliche Suche der Wahrheit entspreche. Die Übersetzung sei zwar nicht von hoher Qualität, halte jedoch auch gegenüber den sri-lankischen Behörden fest, dass er angeblich für die LTTE tätig gewesen sei. Seine Ehefrau habe diese Ver- dächtigung offengelegt, ohne sich bewusst zu sein, dass dies zusätzliche Verdachtsmomente auslöse. Die Ausführungen seiner Ehefrau seien sehr präzise und ausführlich ausgefallen und es handle sich nicht um eine ge- nerische Anzeige mit austauschbarem Inhalt. Den vom SEM erkannten Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Aussagen zur Suche nach ihm im Jahr 2014 sei entgegenzuhalten, dass er nicht per- sönlich anwesend gewesen sei, weshalb seine Aussagen auf Hörensagen beruhen würden. Es sei äusserst fragwürdig die gesamte Glaubhaftigkeits- prüfung aufgrund von Aussagen zu Sachverhaltselementen vorzunehmen,

D-3946/2020 Seite 19 die er gar nicht selber erlebt habe. Der angebliche Widerspruch bezüglich der Anzahl maskierter Personen sei konstruiert. Es sei aus seinen Aussa- gen stets klargeworden, dass eine Person maskiert gewesen sei. Auch der Vorhalt, dass er an der Befragung das Motiv der Suche nach ihm nicht ge- nannt habe, sei zurückzuweisen. Asylgesuchsteller würden angehalten sich während der Befragung kurz zu halten. Beim konkreten Vorwurf der Behörden, er habe Mitglieder der LTTE nach Colombo gebracht, handle es sich um eine Präzisierung. Er habe eingestanden, dass er sich nicht an alle Details der Konversation mit seiner Frau über die Belangungen erinnern könne, welche fast sechs Jahre zurückgelegen habe und welche er nicht selber erlebt habe. Im Wesentlichen habe er – und dies werde auch vom SEM eingestanden – die Suche nach ihm mit Realkennzeichen schildern können. Weiter sei es müssig darüber zu spekulieren, weshalb der Name C._______ bei der Suche nach ihm gefallen sei. Klar sei, dass ein Kopfni- cker grundsätzlich kein Interesse daran habe, dass sein Gesicht gesehen werde. Aus diesem Grund träten Kopfnicker in Sri Lanka in aller Regel ver- mummt auf. Dies sei aus einschlägigen Länderinformationen bekannt. Die Anwesenheit eines Kopfnickers sei notwendig gewesen, um ihn mit Aktivi- täten der LTTE in Verbindung zu bringen. Es sei aus Länderinformationen ebenfalls bekannt, dass nach dem Ende des Bürgerkriegs sich die Anstren- gungen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden zunächst auf LTTE-Kämp- fer und -Mitglieder gerichtet habe. In diesem Zusammenhang sei es nicht widersprüchlich, dass eine Person zunächst rehabilitiert worden sei und dann auf die Seite der Regierung gewechselt habe. Das Überlaufen von C._______ sei nicht zu erwarten gewesen. Es sei schwer vorstellbar, was für Sicherheitsvorkehrungen er (der Beschwerdeführer) hätte treffen sol- len, die ihn vor einer solchen Verfolgung geschützt hätten. Ein Wohnorts- wechsel hätte eine solche Belangung ebenso wenig verhindert wie die Nie- derlegung seiner Arbeit. Nicht überzeugend sei schliesslich die Erwägung, es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Familie ihn nicht vorher über die Suche nach ihm informiert habe. Das SEM schliesse damit aus dem an- geblich "fehlerhaften" Verhalten der Familie auf die Unglaubhaftigkeit sei- ner Vorbringen. Er habe hierzu angegeben, dass er kein Telefon gehabt habe und regelmässig solche Aufträge ausgeführt habe. Abschliessend sei darauf zu verweisen, dass das SEM sowohl die Vorbringen zu seinen zwei- einhalbjährigen LTTE-Unterstützungstätigkeiten sowie zur Suche nach ihm als glaubwürdig erachte. Es greife dann allerdings zu hochkonstruierten und widersprüchlichen Erwägungen, um das Asylgesuch abzulehnen. Nach dem Gesagten sei klar davon auszugehen, dass ihm bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen drohen würden. Er erfülle

D-3946/2020 Seite 20 mehrere Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts (Referenzurteil vom 15. Juli 2016 E-1866/2015). So habe er sich bereits als Jugendlicher für die LTTE engagiert, was vom SEM absichtlich unterschlagen werde. Zudem sei er zweieinhalb Jahre als Chauffeur für ein von den LTTE geführtes Unternehmen tätig gewesen, wobei er heikle Transporttätigkeiten zwischen dem von der Regierung kontrollierten Gebiet und dem unter LTTE-Herrschaft stehenden Gebiet durchgeführt habe. Da- mit verfüge er klarerweise über Verbindungen zu den LTTE. Er sei von ei- nem Kopfnicker als LTTE Unterstützer identifiziert worden und seine Ehe- frau habe bei der Polizei vorgebracht, dass er aufgrund seiner LTTE-Akti- vitäten von Unbekannten gesucht worden sei. Das SEM spreche ihm ein ideologisches Engagement für die LTTE ab. Wenn er nun aber schon im Jugendalter für die LTTE tätig gewesen sei, vom Jahr 2004 bis (...) 2006 in einem von den LTTE gesteuerten Betrieb gearbeitet habe und in der Schweiz exilpolitisch regelmässig aktiv sei, sei nicht nur in der Verfolger- perspektive von einem deutlichen und ausgeprägten Aktivismus für den ta- milischen Separatismus auszugehen. Zudem würden sri-lankische Behör- den eine LTTE-Tätigkeit auch verfolgen, wenn diese ohne ideologisches Engagement ausgeführt worden sei. Ob er diese Tätigkeit aus finanziellen Gründen oder ideologischen Gründen ausgeführt habe, sei in der Verfol- gerperspektive absolut unerheblich. Insbesondere in Sri Lanka würde ihm nicht geglaubt, dass er nichts von den Verstrickungen seiner Firma mit den LTTE gewusst habe und nicht in konkrete Schmuggelaktivitäten involviert gewesen sei. Auch als Informationsträger könnte er für die sri-lankischen Sicherheitsbehörden wichtig sein. Er könnte etwa Personen identifizieren, die er transportiert habe oder die an den Checkpoints tätig gewesen seien, oder wichtige Informationen über das Transportwesen und die Verstrickung solcher privaten Unternehmen mit den LTTE liefern. Schliesslich sei anzu- merken, dass zwei seiner Arbeitskollegen von den sri-lankischen Sicher- heitsbehörden ermordet worden seien. Weiter habe er nach Kriegsende nicht wie von der Vorinstanz behauptet, weitere acht Jahre in E._______ gelebt, sondern weniger als fünf. Das SEM schliesse von Anmeldeabläufen an den Kontrollpunkten darauf, dass den sri-lankischen Behörden sein En- gagement als Fahrer bereits bekannt gewesen sei. Es sei aber realitäts- fremd davon auszugehen, dass diese Listen von Passagieren an Check- points ohne entsprechende Verdachtsmomente bei Kriegsende systema- tisch ausgewertet worden seien. Erst die Denunziation durch C._______ habe eine asylrelevante Verfolgung ausgelöst. Nach dem Gesagten sei er spätestens nach seiner Flucht auf der Stop- oder Watch-List eingetragen worden. Aufgrund seines Schwagers, welcher rehabilitiert worden sei, ver-

D-3946/2020 Seite 21 füge er auch über familiäre Verbindungen zu den LTTE. Zudem sei er exil- politisch aktiv gewesen, halte sich bereits über eine lange Zeit (seit über 6 Jahren) in der Schweiz – einem Hort des tamilischen Separatismus – auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Zudem müssten die ein- zelnen Risikofaktoren im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung haben. Schliesslich habe das SEM sein exilpolitisches Engagement nicht in Wech- selwirkung und in einer Gesamtschau mit den anderen Risikofaktoren be- trachtet. 7.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM an, dass die Region Jaffna in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts noch unter der Kontrolle der LTTE gewesen sei und die vom Beschwerdeführer erwähnten damaligen Tätigkeiten – Kleinigkeiten im Wortlaut des Beschwerdeführers – wie bei- spielsweise Essensausgabe, verteilen von Flyern und aufhängen von Pla- katen, Aktivitäten darstellen würden, an denen fast die ganze Bevölkerung, die damals im LTTE-Territorium gelebt habe, beteiligt gewesen sei. Diese niederschwellige Unterstützung – welche der Beschwerdeführer als Min- derjähriger gleistet habe – stelle keinen erheblichen Risikofaktor dar. Für die Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers sei die geltend ge- machte Unterstützung deshalb unbeachtlich. Da der Schwager des Beschwerdeführers schon rehabilitiert worden sei, dürften dessen angebliche LTTE-Verbindungen und dessen Ausreise den Behörden längst bekannt sein. Nachteile in diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dieses Element habe keine Konsequenzen für ihn gehabt, als er noch in Sri Lanka gelebt habe und sei nicht ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen. Aus dieser Verwandtschaft zu einer rehabilitierten und seit vielen Jahre aus Sri Lanka ausgereisten LTTE-nahen Person könne der Beschwerdeführer entspre- chend keine Gefährdung ableiten. 7.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, die soge- nannten "Kleinigkeiten", welche er bereits in jungen Jahren in einem LTTE- kontrollierten Gebiet ausgeführt habe, hätten mit seiner Sozialisierung zu tun. Er habe die LTTE aufgrund seiner anerzogenen Überzeugung im Rah- men seiner Möglichkeiten unterstützt. Die LTTE-nahe Sozialisierung und seine Unterstützungstätigkeiten müssten aufgrund der weiteren vorge- brachten Asylgründe im Gesamtkontext gewürdigt werden.

D-3946/2020 Seite 22 Ohne Gesamtberücksichtigung des Risikoprofils äussere sich das SEM in seiner Vernehmlassung auch zu den familiären LTTE-Verbindungen. Hierzu sei festzuhalten, dass der Ausreisezeitpunkt des Schwagers für die Beurteilung des Risikofaktors "familiäre LTTE-Verbindungen" absolut irre- levant sei. Dem SEM sollte bestens bekannt sein, dass familiäre Angehö- rige von Geflüchteten auch nach deren Ausreise weiterhin behelligt und bedroht würden. 8. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8.2 Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit dem Ver- weis auf gewisse Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdefüh- rers zur Suche nach ihm im Jahr 2014 nicht auf deren Glaubhaftigkeit ins- gesamt schliesst. Vielmehr erwähnt sie hier lediglich Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, wie dies bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit gelebte Praxis ist. Wenn sie im Anschluss Argumente aufzählt, die dage- gensprechen und schliesslich zur Würdigung gelangt, die Vorbringen seien insgesamt zumindest im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwer- deführers für das Transportunternehmen mit Verbindung zu den LTTE nicht glaubhaft, ist dies, anders als in der Beschwerde gerügt, nicht widersprüch- lich. Dass in der Verfügung zuletzt wiederum die Suche an sich als un- glaubhaft bezeichnet wird, trifft nicht zu, geht doch dem in der Beschwerde zitierten Satz («Wie oben festgehalten, erachtet das SEM dieses Vorbrin- gen von 2014 als unglaubhaft.») ein weiterer Satz voraus, der hier Klarheit

D-3946/2020 Seite 23 schafft («Sie machen geltend, im [...] 2014 wegen Ihrer vermutlichen Ver- bindung zur LTTE gesucht worden zu sein»); (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). 8.3 Das SEM legt in seiner Verfügung denn auch nachvollziehbar dar, wie der Beschwerdeführer seine Aussagen zur Suche nach ihm im Jahr 2014 änderte, was erste Zweifel an seinen Aussagen bezüglich dem Grund und dem Ablauf der Suche nach ihm aufkommen lässt. Der Widerspruch zur Anzahl maskierter Personen scheint dem Gericht zwar nicht relevant, zu- mal die Aussagen des Beschwerdeführers hier unklar bleiben. So sagt er wortwörtlich: «Die Leute, die mich suchten, waren maskiert. Meine Frau glaubt, der Mann, der maskiert war, ist C.» (vgl. A40 F53). Insbe- sondere ist aber auf die Diskrepanz in Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verweisen. So äusserte er an der Befragung lediglich vage Vermutungen aufgrund der Namensnennung von C., könne die Suche mit seiner Tätigkeit für die Transportfirma zusammenhängen (vgl. A9 S. 8). An der Anhörung sagte er demgegenüber explizit, er sei beschul- digt worden, LTTE-Mitglieder nach Colombo gebracht zu haben (vgl. A40 F53). Dass es sich dabei lediglich um eine Präzisierung gehandelt habe, vermag das Gericht angesichts der Zentralität dieses Vorbringens nicht zu überzeugen. Wie in der Beschwerde ausgeführt, gilt es zwar zu beachten, dass der Beschwerdeführer selber während des Behördenbesuches nicht anwesend war. Dennoch wäre zu erwarten, dass er die Ereignisse, ange- sichts der Wichtigkeit, die er ihnen beimass, bei seiner Ehefrau genau er- fragt hätte und an den Anhörungen übereinstimmend widergeben könnte. Dass die gesamte Glaubhaftigkeitsprüfung aufgrund von Aussagen zu Sachverhaltselementen vorgenommen wurde, die er gar nicht selber erlebt habe, trifft nicht zu. Vielmehr stellt dies nur ein Argument unter anderen dar. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch zu sei- ner Rückkehr am (...) 2014 sehr ausweichende Antworten gab und nicht in der Lage war, die Ereignisse, die er selber erlebt hatte, detailliert zu schil- dern. Dies trotz mehrmaligem Nachfragen durch den Sachbearbeiter (vgl. A40 F63 ff.). Dasselbe ausweichende Antwortverhalten zeigte der Be- schwerdeführer in Bezug auf die Verhaftung von C._______ (vgl. A40 F42 ff.). 8.4 Gewichtige Zweifel entstehen sodann insbesondere aufgrund des Zeit- punktes der Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2014. So ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer acht Jahre nach der Aufgabe seiner Tätigkeit für das Transportunternehmen in diesem Zu- sammenhang gesucht wurde. Zu betonen gilt es dabei, dass er während

D-3946/2020 Seite 24 diesem Zeitraum bei sich zu Hause wohnte, einer Arbeit nachgehen konnte und keine besonderen Massnahmen zu seinem Schutz für nötig erachtete. Wenn er in der Beschwerde geltend macht, ein Wohnortswechsel bezie- hungsweise eine Arbeitsniederlegung hätten eine Verfolgung nicht verhin- dert, tut dies nichts zur Sache, zumal es in erster Linie um die Frage geht, ob die Behörden in all diesen Jahren ein Verfolgungsinteresse zeigten. Zu Recht führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass durch die Registrierung an den Kontrollpunkten die Identität des Beschwerdeführers als Chauffeur der (...) längst bekannt war. Der Beschwerdeführer erwähnte denn auch, dass im Jahr 2009 neben C._______ weitere Busfahrer festgenommen worden seien (vgl. A40 F42). Dass er damals nicht festgenommen wurde, ist als Hinweis darauf zu werten, dass die sri-lankischen Behörden kein Interesse an ihm hatten und keine Gefahr in ihm sahen. Die entsprechen- den Ausführungen in der Beschwerde, die Behörden hätten den Aufwand nicht auf sich genommen, alle Passagierlisten durchzugehen, dringt schon deshalb nicht durch, da dem Beschwerdeführer als Chauffeur offensichtlich eine andere Bedeutung auf den Listen zukommt. Seine Begründung, wo- nach C._______ erst im Jahr 2014 die Seiten gewechselt habe, vermag angesichts dessen, dass dieser bereits im Jahr 2009 verhaftet worden war, ebenfalls nicht zu überzeugen. Ebenso wenig die Erklärung, wonach sich die Behörden erst zu diesem Zeitpunkt Leuten mit seinem Profil zugewandt hätten. 8.5 Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich schliesslich dadurch, dass ihn seine Familie während zwei Tagen nicht über die Suche informiert habe. Dies ist angesichts der erhobenen Vor- würfe gegen den Beschwerdeführer nicht verständlich. Dass er das fehler- hafte Verhalten seiner Familie nicht zu verantworten hat, trifft zwar zu. Nichtsdestotrotz kann dies als Hinweis gewertet werden, dass sich die Er- eignisse eben nicht so, wie vom Beschwerdeführer angegeben, abgespielt haben. Das Vorbringen, wonach er über kein Telefon verfügt habe und des- halb nicht habe informiert werden können, vermag nicht zu überzeugen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch, dass der Be- schwerdeführer nach seiner Rückkehr im (...) 2014 sein Haus aufgrund dieser einmaligen Suche nach ihm innert Minuten verlassen haben will und sofort ausreiste, ohne genaue Informationen von seiner Frau zu erfragen. Dies ist insbesondere angesichts dessen erstaunlich, dass er als einfacher Chauffeur für die Transportfirma tätig war und selber keinerlei Kontakte zu den LTTE gehabt haben will, die Tätigkeit schon acht Jahre zurücklag, er keinen Kontakt zu C._______ mehr hatte und seither auch in keiner Weise behelligt worden war. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch zu

D-3946/2020 Seite 25 wenig beziehungsweise widersprüchliche Angaben zu einer allfälligen Su- che nach ihm nach seiner Ausreise zu machen. So sagte er an der Anhö- rung, gemäss Aussagen seines Schwiegervaters sei er einige Male bei die- sem zu Hause gesucht worden, könne hierzu aber keine genaueren Anga- ben machen (vgl. A40 F103). An der ergänzenden Anhörung sagte er zu- nächst, er sei nicht mehr gesucht worden. Auf Nachfrage, wie er dies er- klären könne, ergänzte er aber, gemäss den Aussagen seiner Ehefrau sei nach fast einem Jahr die Polizei oder das CID (Criminal Investigation De- partment) zuhause gewesen und habe nach ihm gefragt. Weitere Angaben machte er aber auch hierzu nicht (vgl. A63 F121 ff.). Wäre der Beschwer- deführer tatsächlich innert weniger Tage mehrmals und mit Hilfe eines Kopfnickers wegen vermuteter Unterstützung der LTTE gesucht worden, wäre die Suche kaum derart unvermittelt abgebrochen. Nach dem Gesag- ten ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für das ge- nannte Transportunternehmen gearbeitet hat. Dass er aber in diesem Zu- sammenhang acht Jahre später der LTTE-Unterstützung beschuldigt und entsprechende Probleme erhalten hat, erscheint insgesamt unglaubhaft. 8.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da sie nicht geeignet sind, die auf- geführten Unglaubhaftigkeitselemente umzustossen. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des SEM verwie- sen werden. So hielt es richtig fest, dass es sich beim Bestätigungsschrei- ben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds wohl um ein Gefälligkeits- schreiben handle und auch der Auszug über die Anzeige keine Suche von Seiten der sri-lankischen Behörden zu bestätigen vermöge, zumal sich beide Dokumente auf Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers stüt- zen würden. Zu verweisen ist auch auf die weiteren vom SEM erwähnten Widersprüche, die sich aus dem letztgenannten Beweismittel in Bezug auf die Anzahl Behördenbesuche ergeben, zu denen in der Beschwerde nichts Wesentliches erwidert wurde. Auch die zu den Akten gereichten Zeitungs- artikel zum Tod von B._______ vermögen keine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers zu beweisen. 8.7 Insgesamt scheint nach dem Gesagten schon die Suche nach dem Be- schwerdeführer im Jahr 2014 trotz gewisser Realkennzeichen zweifelhaft. Insbesondere ist aber als unglaubhaft zu bewerten, dass diese in Zusam- menhang mit dem vergangenen Engagement des Beschwerdeführers bei einer Transportfirma stand und ihm in diesem Zusammenhang eine LTTE- Verbindung vorgeworfen wurde.

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9.1 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Ri- sikoprofils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 9.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorge- nommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurück- kehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol- ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem ge- steigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen aus- serdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach- ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen- den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge- schrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wie- deraufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle – zwar als volatil zu bezeich- nende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsge- richt ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Ent-

D-3946/2020 Seite 27 wicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfin- dung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Perso- nen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. 9.3 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Die Erwägungen des SEM bezüglich seiner Tätigkeit für ein Transportunternehmen, welches den LTTE nahestand, sind zu bestätigen. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund dieser Tätigkeit bei einer allfälligen Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfol- gung ausgesetzt wäre. Dabei stellte es einerseits auf das finanzielle Motiv des Beschwerdeführers ab. Andererseits verwies es auf die Marginalität des Beitrags des Beschwerdeführers für die LTTE. Der Beschwerdeführer arbeitete lediglich während zweieinhalb Jahren und während des Waffen- stillstandes für eine private Transportfirma, dessen Eigentümer Verbindun- gen zu den LTTE unterhielt, und legte seine Arbeit nieder, sobald er davon erfuhr. Wenn in der Beschwerde das Motiv für die Tätigkeit als unbeachtlich bezeichnet wird, vermag dies vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall nur bedingt zu überzeugen, weil sich der Beschwerdeführer noch im Jahr 2006 explizit vom Unternehmen distanzierte und dieses verliess, nachdem sein Vorgesetzter umgebracht worden war und er von den LTTE-Verbin- dungen erfahren hatte (vgl. A63 F38 f. und F50 ff.). Der Tod von zwei Ar- beitskollegen des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal unklar bleibt, unter welchen Umständen diese um- kamen, da der Beschwerdeführer hierzu keine konkreten Angaben machte (vgl. A63 F65 ff.). Insbesondere gilt es aber zu betonen, dass der Be- schwerdeführer nach seiner Kündigung im Jahr 2006 (und nicht wie in der Beschwerde angenommen nach Kriegsende) noch während acht Jahren und nach Kriegsende noch beinahe fünf Jahre weiterhin am selben Wohn- ort gelebt und gearbeitet hat, ohne dass er während dieser Zeit in asylre- levanter Weise behelligt worden wäre, zumal ihm seine diesbezüglichen Vorbringen, wie oben dargelegt, nicht geglaubt werden konnten. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Das SEM verwies weiter zu Recht darauf, dass er nie eine militärische Ausbildung bei den LTTE absolviert und sich nie massgeblich für diese eingesetzt hat. In der Vernehmlassung bezeichnet es die Tätig- keiten als Jugendlicher auch zu Recht als marginal. In Bezug auf den

D-3946/2020 Seite 28 Schwager hielt das SEM in seiner Verfügung ebenfalls richtig fest, dass eine Gefahr wegen des rehabilitierten und seit Jahren im Ausland lebenden Schwagers, der Uniformen für die LTTE genäht habe, nicht zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka denn auch keine Probleme geltend. Die niederschwelligen exil- politischen Aktivitäten verleihen dem Beschwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil. Hier kann wiederum auf die überzeugenden Erwä- gungen des SEM verwiesen werden. Die allfällige Existenz eines einzelnen (...)-Videos, auf dem der Beschwerdeführer an einer Demonstration sicht- bar sei, vermag diese Erwägungen nicht umzustossen. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, dass der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner ande- ren Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht bestätigen. Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht über- wiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürch- ten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-3946/2020 Seite 29 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt

D-3946/2020 Seite 30 wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der seither ergan- genen politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5069/2019 vom 22. Juli 2021 E. 12.3.1). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge- nannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkei- ten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich ge- fährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016

D-3946/2020 Seite 31 E. 13.3.3 f.). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1528/2020 vom 31. August 2021 E. 7.3.1). 11.3.3 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer stamme ursprüng- lich aus der Nordprovinz und habe vor seiner Ausreise ungefähr 15 Jahre in der Ostprovinz gelebt. Er sei gesund und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in seinem Heimatland. Seine Kernfamilie sei intakt und lebe weiterhin in E._______, so dass er dort sein Familienleben fortführen könne und bei der Reintegration unter- stützt würde. 11.3.4 In der Beschwerde wurde neben Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka noch einmal auf die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr aufgrund seiner LTTE-Verbindungen verwiesen. 11.3.5 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der erneute Hinweis in der Beschwerde auf die Gefährdung des Beschwer- deführers ist auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit unbeachtlich. Im Üb- rigen wird den Erwägungen des SEM in individueller Hinsicht in der Be- schwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3946/2020 Seite 32 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangrei- chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3946/2020 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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21.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026