B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-390/2026

U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung

Einzelrichter Thomas Segessenmann (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2025 .

D-390/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie eine Verfolgung durch einen Mann namens K. bezie- hungsweise dessen Mittelsmänner sowie medizinische Probleme geltend machte. A.b Mit Verfügung vom 22. August 2023 lehnte die Vorinstanz ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 insoweit gut, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugs- punkt und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhaltes an die Vorinstanz beantragt wurde. Im Übri- gen wurde die Beschwerde wegen unglaubhaft erachteter Asylvorbringen abgewiesen. A.c Mit weiterer Verfügung vom 24. September 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. Das Bundesverwaltungsge- richt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 ab, wobei es festhielt, dass über die Flüchtlingseigen- schaft, das Asylgesuch und die Wegweisung bereits rechtskräftig entschie- den worden sei. B. B.a Mit Eingabe beim SEM vom 24. November 2025 ersuchte die Be- schwerdeführerin – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertretung – um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. September 2024. Das Gesuch wurde damit begründet, dass sich der psychische und physische Gesund- heitszustand seit der am 4. November 2025 begonnenen Administrativhaft verschlechtert habe und Suizidgefahr bestehe. Daher sei der Wegwei- sungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Zudem befinde sich die Be- schwerdeführerin in einer festen Beziehung mit einem deutschen Staats- angehörigen, der über eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Schweiz ver- füge. Es bestünden gemeinsame Heiratspläne. Eine Wegweisung sei da- her unzulässig. Als Beweismittel wurden verschiedene medizinische Unterlagen des B._______ (Verlaufsprotokoll vom 4. bis 24. November 2024, medizinische

D-390/2026 Seite 3 Eintrittsabklärung vom 4. November 2025, ärztliche Verordnung Fixmedi- kation vom 4. bis 17. November 2025) eingereicht. B.b Das SEM nahm die Eingabe vom 24. November 2025 als Wiederer- wägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 ab und erklärte die Verfügung vom 24. September 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- komme. C. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre neue Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2025 betreffend Abweisung Wiedererwägungsgesuch und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Ab- klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Mit der Beschwerde wurden zwei Verfügungen betreffend Versetzung der Beschwerdeführerin in einen Sicherheitshaftraum vom 20. und vom 25. No- vember 2025, ein ärztlicher Bericht der C._______ vom 26. November 2025 sowie ein aktualisiertes Verlaufsprotokoll des B._______ vom 4. No- vember bis 1. Dezember 2025 eingereicht. D. Am 20. Januar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvoll- zug einstweilen aus

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-390/2026 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid werden die prozessualen Gesu- che um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen wegen potentieller Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Dem medizinischen Verlaufsprotokoll mit den Anmerkungen des jeweils zuständigen Psychiaters lassen sich ausreichende Einschätzungen

D-390/2026 Seite 5 zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin entnehmen. Das SEM durfte unter diesen Umständen auf weitere gesundheitliche Abklärungen verzichten (vgl. Beschwerde, S. 11). Der Eventualantrag auf Aufhebung der Verfügung zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung durch das SEM ist mithin abzuweisen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, nachdem sie eine seit der Verfügung vom 24. September 2024 veränderte Sachlage hin- sichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht hatte. Nachdem die Rechtzeitigkeit und der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede ge- stellt wird, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob das Be- stehen von Wiedererwägungsgründen zu Recht verneint und an der ur- sprünglichen Verfügung festgehalten wurde, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid mit der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hin- sichtlich der zwangsweisen Rückführung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen. Es läge keine lebensbedrohende medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK vor. Auch eine bestehende Suizidalität verstosse gemäss Praxis des EGMR nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegwei- sende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. Da sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Sui- zidalität im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegengewirkt werden. Auch sei keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf- grund einer medizinischen Notlage anzunehmen, da die physischen und psychischen Beschwerden im Heimatland behandelt werden könnten. Aus

D-390/2026 Seite 6 der unbelegt gebliebenen Behauptung einer blossen Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen lasse sich kein Aufenthaltsanspruch der Be- schwerdeführerin ableiten. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die psychischen Be- schwerden in Form von Depressionen, Panikattacken und teils akuter Sui- zidalität hätten sich nun derart zugespitzt, dass das Leben der Beschwer- deführerin in akuter Gefahr sei. Auch habe sich seit der Versetzung der Beschwerdeführerin in Administrativhaft ihr psychischer Zustand weiter verschlechtert und sie habe mehrfach in einen Sicherheitshaftraum ver- setzt werden müssen. Sie sei auf eine regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung mit verschiedenen Psychopharmaka so- wie auf zusätzliche Überwachungsmassnahmen angewiesen. Darüber hin- aus leide sie unter Myomen in ihrer Gebärmutter. Der Wegweisungsvollzug sei bereits aufgrund dessen, dass sie im Heimat- land bereits Verfolgung aufgrund frauenspezifischer Elemente erlebt habe und ihr erneut frauenspezifische Gewalt drohe, insbesondere eine Zwangsheirat beziehungsweise weitere Gewalt gegen sie durch ihren Ver- folger und dessen Gefolgsleute, unzulässig. Zudem sei der Wegweisungs- vollzug wegen des realen Risikos einer ernsten, raschen und unwieder- bringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands unzulässig. Auch erweise sich der Wegweisungsvollzug als völkerrechtswidrig, weil die psy- chischen Probleme auf die im Heimatland erlittene sexuelle und ge- schlechtsspezifische Gewalt gegen sie als Frau zurückzuführen seien. Es liege auch Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor, da mit einer erheblichen Gefährdung für ihre psychische und physische Gesundheit so- wie einer unzumutbaren sozialen und existenziellen Bedrohung zu rechnen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vor- instanz fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung heute entgegenstehen würde. 6.2 Soweit in der Beschwerde sowohl unter dem Gesichtspunkt der Unzu- lässigkeit als Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betont wird, es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Burundi Opfer von Gewalt aufgrund ihres Geschlechts geworden sei und bei ihrer Rückkehr erneut die Gefahr bestehe, erneut Opfer frauenspezifischer Gewalt zu

D-390/2026 Seite 7 werden, ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die von der Beschwerde- führerin zur Begründung ihres Asylgesuchs vom 6. Juni 2022 geltend ge- machte Verfolgung durch K. sowie dessen Mittelsmänner bereits in seiner Verfügung vom 22. August 2023 als unglaubhaft beurteilt hat. Folglich hat es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgewiesen, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 bestätigt und somit rechtskräftig ent- schieden wurde. In Bezug auf die Prüfung der Wegweisungsvollzugshin- dernisse ist somit nicht auf die erneut behauptete – und als unglaubhaft erachtete – geschlechtsspezifische Verfolgung einzugehen, auch nicht als vermeintliche Ursache der psychischen Probleme, wie in der Beschwerde unbelegt vorgebracht wird. Vielmehr bestehen keine Hinweise auf eine dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland. Gegenstand der Prüfung ist somit allein die geltend gemachte nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwer- deführerin. 6.3 6.3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: In den ärztlichen Berichten der C._______ vom 27. Februar 2024 (vgl. D- 6696/2024, vorinstanzliche Akten, SEM-act. 57/3) und vom 26. November 2025 (Beilage zur Beschwerde) werden Depressionen bescheinigt («...»). Wobei im letzten Arztbericht auch von Suizidgedanken die Rede ist, von denen sie sich im weiteren Verlauf glaubhaft distanziert habe. Einen Sui- zidversuch habe sie in der Vergangenheit nie unternommen. Dem medizinischen Verlaufsprotokoll und der medizinischen Eintrittsabklä- rung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Antritt ihrer Admi- nistrativhaft im B._______ am 4. November 2025 von gelegentlichen Schmerzen nach Myom-Entfernung in der Gebärmutter berichtete. Auch leide sie an depressiven Episoden und habe gelegentlich Hyperventilati- onsanfälle/Panikattacken. Der diensthabende Psychiater hielt im Ver- laufsprotokoll am 7. November 2025 eine Problematik mit Panikattacke seit ungefähr sechs Monaten fest. Zwischenzeitlich wurde sie vom 17. bis 19. November 2025 zum Schutz in einen Sicherheitshaftraum versetzt, nach- dem sie sich nicht von suizidalen Handlungen habe distanzieren können und eine weitere Verschlechterung mit der Gefahr der Selbstgefährdung nicht auszuschliessen gewesen sei. Auch vom 21. bis 24. November 2025 wurde sie aufgrund nicht auszuschliessender Selbstgefährdung in einen

D-390/2026 Seite 8 Sicherheitshaftraum verlegt. Unter psychiatrischer Begleitung und medika- mentöser Behandlung hat sie sich jeweils glaubhaft von selbst- und fremd- gefährdenden Handlungen distanzieren können, weshalb sie wieder in den Normalvollzug verlegt wurde. Zuletzt wurde am 24. November 2025 die Entscheidung vom diensthabenden Psychiater reevaluiert. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass aufgrund der PTBS (posttraumatischen Belas- tungsstörung) regelmässige Kontrollen der Beschwerdeführerin sinnvoll seien. Notizen der diensthabenden Psychiater vom 24. Und vom 26. No- vember 2025 ist zu entnehmen, dass sie sich aktuell von Suizidgedanken habe distanzieren könne. Zudem wurden am 28. November 2025 noch gy- näkologische Kontrollen wegen Schmerzen in der Gebärmutter veranlasst. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 11. und am 17. November 2025 gemäss Verlaufsprotokoll vorgebracht hat, sie habe Stimmen gehört, lässt sich weder den Anmerkungen der sie untersuchenden Psychiater aus dem Verlaufsprotokoll noch den vorliegenden Arztberichten der C._______ die Diagnose Halluzination entnehmen. Die Fixmedikation der Beschwerdeführerin besteht gemäss eingereichter ärztlicher Verordnung aus den Psychopharmaka (...), ergänzend werden mit (...) sowie (...) pflanzliche Präparate eingesetzt. Zur Schmerz- und Ent- zündungsbehandlung wird (...) (mit [...] als Magenschutz) verwendet. 6.3.2 Gemäss dem medizinischen Verlaufsprotokoll hat sich der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin seit Beginn der Administrativhaft ver- schlechtert, so dass es zu unterschiedlich starken Suizidgedanken gekom- men ist, von denen sie sich zeitweise nicht distanzieren konnte. Zuletzt hat sich die Beschwerdeführerin jedoch gemäss den Eintragungen im Ver- laufsprotokoll von suizidalen Gedanken und Handlungen distanzieren kön- nen, auch wenn ihr psychischer Zustand insgesamt als fragil erscheint. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach dennoch kein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen vorliegt: 6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium

D-390/2026 Seite 9 und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 45). 6.4.1.1 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der bedauerli- che aktuelle psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (De- pressionen, Hyperventilationen und Panikattacken, PTBS), mutmasslich verstärkt durch die Konfrontation mit dem unausweichlich bevorstehenden Wegweisungsvollzug, vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.4.1.2 Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grund- sätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Ge- mäss Praxis des EGMR muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegenzustehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Auswei- sung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen er- greift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzuläs- sigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere ge- gen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich allein den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4126/2021 vom 20. September 2021 E. 6.5, vgl. auch Urteile des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E.3 und 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E.2). Einer akuten suizidalen Gefährdung ist jedoch im

D-390/2026 Seite 10 Rahmen der Vollzugsmodalitäten beziehungsweise der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG). 6.4.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstan- ter Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist aus medizinischen Grün- den dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 6.4.2.1 In Bezug auf die geltend gemachten anhaltenden Schmerzen im Bauchraum nach den erfolgten Eingriffen wegen Myomen ist bezüglich der Möglichkeit gynäkologischer Kontrolluntersuchungen vollumfänglich auf die Erwägungen im bereits zuvor ergangenen Urteil des Bundesverwal- tungsgerichtes D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 (E.7.3.2) zu verwei- sen, wobei eine allfällige erneute chirurgische Behandlung bei Myomen im Heimatland ebenfalls möglich wäre (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5). 6.4.2.2 Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Depressionen, PTBS, Hyperventi- lationen und Panikattacken) ist in Spitälern in D._______ möglich, wobei auch vom Vorhandensein der benötigten Medikamente beziehungsweise entsprechenden Wirkstoffe auszugehen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5, 6). Eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung ist in Burundi somit grundsätzlich gewährleistet, weshalb schon deswegen nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen ist. Ins- besondere aber ist bei der Rückkehr nach Burundi nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass medizinische Rück- kehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragt werden kann. Hin- sichtlich der individuellen sozialen und beruflichen Reintegration in Burundi

D-390/2026 Seite 11 ist auf die Ausführungen im vorherigen BVGer Urteil D-6696/2024, E. 7.3.2 zu verweisen. 7. Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nach Bu- rundi zurückkehren kann und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig und zumutbar ist. Das SEM hat zu Recht das Vorliegen einer wiedererwä- gungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. 8. Der Vollständigkeit ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein möglicher Aufenthaltsanspruch aus der im Wiedererwägungsgesuch geltend ge- machten, unbewiesen gebliebenen Behauptung einer festen Beziehung mit einem deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz aus dem Freizü- gigkeitsabkommen nicht ersichtlich ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht verheiratet ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). 9. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass die Beschwerde aussichtlos war, weshalb die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbei- ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund ihrer besonderen persönlichen Umstände ist indessen davon abzusehen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Januar 2026 verfügte

D-390/2026 Seite 12 einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt mit dem vorliegen- den Urteil dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

D-390/2026 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der mit Verfügung vom 20. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-390/2026
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026