B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-385/2016
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 6 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei
A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 / D-162/2016.
D-385/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Mutter des Gesuchstellers, eine Staatsangehörige von B._______, heiratete am (...) einen Schweizer Bürger und reiste mit dem Gesuchsteller im Rahmen des Familiennachzuges am (...) in die Schweiz ein. Nachdem der Ehemann die Schweiz verlassen hatte, widerrief das kantonale Migra- tionsamt am (...) die Aufenthaltsbewilligungen der Mutter und des Gesuch- stellers. In der Folge wurden diesbezüglich mehrere Gesuche eingereicht und – jeweils erfolglose – Rechtsmittel gegen kantonale Zwischen- und Endentscheide ergriffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013, 5A_981/2013 vom 21. März 2014, 2C_208/2014 vom 7. August 2014 und 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014). A.b Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 lehnte das SEM das am 5. Dezem- ber 2015 gestellte Asylbegehren des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen den Vollzug der Wegweisung erhobene Beschwerde vom 10. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-162/2016 vom 14. Januar 2016 ab, wies die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ebenfalls ab und auferlegte dem Rechtsvertreter die Verfah- renskosten von Fr. 1200.–. B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 und Ergänzung vom 21. Januar 2016 reichte der Gesuchsteller betreffend die Richter Haefeli und Willisegger so- wie den Gerichtsschreiber Winter, die am Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-162/2016 vom 14. Januar 2016 mitgewirkt hatten, ein Ausstandsbegeh- ren ein und beantragte darin, es sei zu erkennen, dass die in jener Ge- schäftssache tätig gewesenen Personen den Anschein von Befangenheit haben würden und gehabt hätten und das erwähnte Urteil von unzuständi- gem Gerichtspersonal gefällt worden sei, weshalb das Urteil als ungültig zu erklären sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, die super- provisorische sowie provisorische Erteilung eines prozeduralen Aufent- haltsrechts und um Bekanntgabe des Instruktionsrichters in der Geschäfts- sache D-385/2016.
D-385/2016 Seite 3 Seiner ergänzenden Eingabe vom 21. Januar 2016 legte er verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 – eröffnet am 25. Januar 2015 – wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den angerufenen Revisionsgrund bekanntzugeben, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzulegen und die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu benennen, wobei bei un- genutzter Frist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Ferner wurde ihm der für sein Verfahren eingesetzte Instruktionsrichter bekannt- gegeben und die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. D. Mit Fax-Eingabe vom 23. Januar 2016 reichte der Gesuchsteller weitere Ausführungen zu seinem Gesuch vom 19. Januar 2016 sowie ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. E. Am 1. Februar 2016 legte der Gesuchsteller – unter Beilage weiterer Be- weismittel (Auflistung Beweismittel) – eine Verbesserung seines Revisions- gesuchs im Sinne von Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG ins Recht. Dabei machte er geltend, es seien die Vorschriften über die Be- setzung des Gerichts oder über den Ausstand nach Art. 121 Bst. a BGG verletzt worden und das Gericht habe gemäss Art. 121 Bst. d BGG in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Sodann legte er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar und nannte die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 (Faxeingang) machte der Gesuchsteller unter Verweis auf eine am (...) eingereichte Strafklage gegen die Richter Fulvio Haefeli und Daniel Willisegger zusätzlich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG geltend. Auf das Urteil D-162/2016 sei mutmasslich mittels eines Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB eingewirkt worden, was sich insbesondere aus der Tatsache, dass seinem Rechtsvertreter die Verfahrenskosten auferlegt worden seien, ergebe. Er erneuerte das Ge- such um ein prozedurales Aufenthaltsrecht und die Begehren für den Fall einer Gutheissung des Revisionsgesuchs.
D-385/2016 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge- such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein- zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
D-385/2016 Seite 5 2.2 2.2.1 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) und von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtbe- rücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen durch das Gericht) fristgerecht geltend (30 Tage nach der Entdeckung des Aus- standsgrundes, Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG; 30 Tage nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften, Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Der in den Eingaben vom 19. Januar 2016 und 1. Februar 2016 enthaltene Hinweis, das Aus- standsbegehren beziehungsweise der Ausstandsgrund sei innerhalb der Frist von fünf Tagen geltend gemacht worden, ist vorliegend unbeachtlich, da hier nicht die Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 BGG, sondern – bezüglich des Ausstandsgrundes – jene von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG massgeblich ist (Art. 38 Abs. 3 BGG; abgeschlossenes Verfahren). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2.2 – einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bstn. a und b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG). 2.2.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 wurde der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG geltend gemacht. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Ent- scheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 1 BGG ergibt ("... wenn ein Strafverfahren ergeben hat ..."), ist die Beeinflussung des Entscheids durch eine Straftat grundsätzlich in einem Strafverfahren festzustellen (SEI- LER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, zu Art. 123 Rz. 6; NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011. S 1599 Rz. 4; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, S. 1691 Rz. 4694). Dies ergibt sich auch aus der Frist- bestimmung von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach dem Abschluss des Strafverfahrens). Ein Entscheid über die am (...) einge- reichte Strafklage besteht (noch) nicht und konkrete Anhaltspunkte, inwie- fern ausnahmsweise im vorliegenden Revisionsverfahren darüber ent- schieden werden sollte (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 6 am Ende), liegen nicht vor, weshalb – soweit der
D-385/2016 Seite 6 Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG vorgebracht wird – mangels Sa- churteilsvoraussetzung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Revisionsbegehrens im Wesentlichen an, das angefochtene Urteil auferlege seinem Rechtsver- treter die Gebühren des Verfahrens, weil sich die Art der Prozessführung als rechtsmissbräuchlich erwiesen habe. Dadurch erwecke das Gericht den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Verbindung mit Art. 121 Abs. 1 Bst. a BGG. Das erwähnte Urteil deute keine Grenze zwischen Rechtsmissbrauch einerseits und der Artikulierung recht- mässiger oder gar pflichtgemässer, vom Gericht abweichender Meinungen andererseits an. Seinem Rechtsvertreter seien diesbezüglich das rechtli- che Gehör sowie die Rechte nach Art. 6 EMRK verweigert worden. Zudem erweise sich die Auferlegung der Gebühr auch materiell als falsch, da sei- nem Rechtsvertreter kein substanziierter Vorwurf einer Pflichtverletzung gemacht werden könne. Angesichts der nachweislich akten- und tatsa- chenwidrigen Annahmen, welche das SEM seiner Verfügung zugrunde ge- legt gehabt habe, sei es unhaltbar gewesen, die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet zu qualifizieren. Zudem seien gegen die beteiligten Richter schon zuvor in einer Sache, welche die KRK betroffen habe, Aus- standsbegehren eingereicht worden: Richter Willisegger in der Angelegen- heit E-179/2016 und Richter Haefeli in der Sache D-24/2016. Die entspre- chenden Akten seien beizuziehen. Es erwecke den Anschein, dass die Auswahl von Richter Willisegger gezielt geschehen sei, um ihm zu scha- den. Sodann sei im angefochtenen Urteil im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG nicht berücksichtigt worden, dass im ausländerrechtlichen Widerrufs- verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung, ausgelöst durch die Trennung seiner Eltern, nie eine Wegweisungsverfügung ergangen sei, und insbe- sondere nie Wegweisungshindernisse abgeklärt und die entsprechenden Beweismittel nicht gewürdigt worden seien und im Dispositiv die Wegwei- sung nicht als vollziehbar erklärt worden sei. Dies könne ihm angesichts von Art. 2 KRK nicht angelastet werden. 3.2 3.2.1 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrens- ausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten
D-385/2016 Seite 7 Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entschei- dende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete An- haltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als of- fen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). 3.2.2 Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sa- che können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012 E. 2.4). 3.2.3 Vorliegend vermögen die gerügten Erwägungen im Urteil D-162/2016 vom 14. Januar 2016 eine Voreingenommenheit der in Frage stehenden Personen (Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger und Gerichts- schreiber Gert Winter) oder eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten nicht erkennen zu lassen. So wurde im angefochtenen Urteil im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs explizit auf die Rüge, die schwei- zerischen Behörden hätten in vorhergehenden ausländerrechtlichen Ver- fahren insofern Fehler begangen, als sie – in Nichtbeachtung der direkt anwendbaren Bestimmungen der KRK – nie eine Wegweisungsverfügung erlassen hätten, weshalb er die ihn betreffenden Wegweisungshindernisse nie habe überprüfen lassen können, eingegangen und festgehalten, diese Vorbringen vermöchten nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. So diene das Asylverfahren nicht dazu, irgendwelche tatsächlichen oder vermeintlichen Fehlleistungen in ausländerrechtlichen Verfahren zu korrigieren. Zudem sei der Gesuchsteller bezüglich der Frage, ob die KRK
D-385/2016 Seite 8 dem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, bereits durch das Urteil des Bundesgerichtes 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 unmissverständ- lich ins Bild gesetzt worden, weshalb es sich erübrige, nochmals auf diese Frage einzugehen. Auch aus dem Umstand, dass im Urteil D-162/2016 vom 14. Januar 2016 die wegen mutwilligen und rechtsmissbräuchlichen Vorgehens erhöhten Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers auferlegt wur- den, kann weder eine objektiv begründete Voreingenommenheit noch eine schwere (systematische) Verletzung richterlicher Pflichten (beispielsweise die gerügte systematische Missachtung von Beweismitteln; Nichtdurchfüh- rung von der Behörde obliegenden Sachverhaltsabklärungen) erkannt wer- den. So wurde im fraglichen Urteil festgehalten, es handle sich beim pro- zessualen Gebaren des Gesuchstellers um eine zweckwidrige und somit rechtsmissbräuchliche Verwendung eines Rechtsinstituts, zumal er vorlie- gend den Eindruck erwecke, durch die Stellung des Asylgesuchs wie auch die Einreichung einer Asylbeschwerde nur noch die Verlängerung seines ansonsten illegalen Aufenthalts in der Schweiz zu bezwecken. Da der Ge- suchsteller ausdrücklich geltend gemacht habe, sein Asylgesuch auf Emp- fehlung seines Rechtsvertreters gestellt zu haben, weil er – angesichts fort- geschrittener Integration – in der Schweiz habe bleiben wollen (vgl. A19/21 F3 – F6 S. 2), und der rechtsunkundige Gesuchsteller grundsätzlich auf die Beurteilung der Rechtslage durch seinen Rechtsvertreter habe abstellen dürfen und nicht davon habe ausgehen müssen, die Art der Prozessfüh- rung seines Rechtsvertreters erweise sich nachträglich als rechtsmiss- bräuchlich, habe nach Art. 66 Abs. 3 BGG der Rechtsvertreter die dadurch unnötig entstandenen Kosten zu tragen. Daher ist die Rüge, die seinem Rechtsvertreter auferlegte Gebühr erweise sich auch materiell als unhalt- bar, da diesem kein substanziierter Vorwurf einer Pflichtverletzung ge- macht werden könne, unbehelflich. Aus den Erwägungen im angefochte- nen Urteil kann weder ein fehlerhaftes Vorgehen erkannt werden noch las- sen sich daraus krasse und wiederholte fachliche Irrtümer erkennen. Der Gesuchsteller verkennt, dass im angefochtenen Urteil auf Seite 8 sehr wohl die Grenze zur mutwilligen und rechtsmissbräuchlichen Prozessführung aufgezeigt wurde. Soweit der Gesuchsteller ausführt, durch die Kostenauf- lage an seinen Rechtsvertreter seien das rechtliche Gehör und Art. 6 EMRK verletzt worden, ist festzuhalten, dass die Revision eines Entschei- des des Bundesverwaltungsgerichts nicht wegen Verletzung des rechtli- chen Gehörs verlangt werden kann (vgl. BVGE 2015/20). Eine Verletzung der EMRK kann revisionsweise nur bei Vorliegen eines endgültigen Urteils
D-385/2016 Seite 9 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gerügt wer- den (Art. 122 Bst. a BGG; vgl. NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., S. 1595 Rz. 3 f.; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, a.a.O., zu Art. 122 Rz. 6), was aber vorliegend klarerweise nicht der Fall ist. Eine Ver- letzung von Art. 6 EMRK kann im Asylverfahren – um ein solches handelt es sich vorliegend – ohnehin nicht gerügt werden (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 391). Sodann muss die Rüge, die Beschwerde sei in unhaltbarer Weise als offensichtlich unbegründet qualifiziert respektive im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden worden, als nicht stichhaltig erachtet werden. So begründet die Wahl eines einzelrich- terlichen Verfahrens mit Zustimmung eines zweiten Richters keinen Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG (vgl. BVGE 2013/29 E. 5.2 S. 420). Alleine der Umstand, dass gegen die im Beschwerdeverfahren be- teiligten Richter schon zuvor jeweils in einer Sache, welche die KRK be- troffen habe, ein Ausstandsbegehren eingereicht wurde, so gegen Richter Willisegger in der Angelegenheit E-179/2016 und Richter Haefeli in der Sa- che D-24/2016, vermag im Zusammenhang mit dem jetzt zu beurteilenden Verfahren keine wiederholten krassen fachlichen Fehler im Sinne von Aus- standsgründen zu begründen, zumal vorliegend ein fehlerhaftes Vorgehen nicht zu erkennen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die im Verfahren E-8011/2015 von Richter Willisegger erlassene Zwischenverfü- gung vom 29. Dezember 2015 allenfalls zu Unrecht ergangen sein könnte (auf das entsprechende Ausstandsbegehren vom 11. Januar 2016 wurde mit Urteil E-179/2016 vom 14. Januar 2016 zufolge verpasster Frist nicht eingetreten). Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-24/2016 vom
D-385/2016 Seite 10 Rechtsmittel darstellt. Auf die Ausführungen und die in diesem Zusammen- hang stehenden eingereichten Dokumente zur KRK ist nicht weiter einzu- gehen. 4. In Würdigung sämtlicher Umstände und der eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass die angerufenen Revisionstatbestände von Art. 121 Bstn. a und d BGG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-162/2016 vom 14. Januar 2016 ist dem- zufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit Ergehen des Urteils sind der sinngemässe Antrag auf Erlass des Kos- tenvorschusses sowie das Gesuch um superprovisorische und provisori- sche Erteilung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts gegenstandslos ge- worden. 6. 6.1 Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Bedarf die be- dürftige Partei eines anwaltlichen Beistandes, um ihre Rechte wirksam wahrnehmen zu können, wird ihr durch die Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, wes- halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG als nicht erfüllt zu erachten sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch verlangte der Rechtsvertreter mit seinem Revisionsgesuch auch darum die Revision des Urteils D-162/2016 vom 14. Januar 2016 nach Art. 121 Abs. 1 Bst. a BGG, weil ihm darin die Ge- bühren des Verfahrens wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung auf- erlegt wurden. Da er hinsichtlich dieses Begehrens somit ausschliesslich
D-385/2016 Seite 11 eigene Interessen verfolgt, verursacht er in diesem Umfang unnötige Kos- ten gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG. Demnach sind dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Klausfranz Rüst-Hehli, die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– persönlich aufzuerlegen. Die restlichen Kosten des Verfahren, ausmachend ebenfalls Fr. 600.–, sind vom Gesuchsteller zu tra- gen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-385/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden je zur Hälfte (ausmachend jeweils Fr. 600.–) dem Gesuchsteller und seinem Rechtsvertreter, Klaus- franz Rüst-Hehli, auferlegt. Der jeweilige Betrag ist jeweils innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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