Abt ei l un g IV D-38 2 4 /20 1 0 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N _______. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
D-38 2 4 /20 1 0 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in B., ersuchte am 24. November 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in C. um Asyl in der Schweiz. B. Am 2. März 2010 hörte die Schweizerische Vertretung in C._______ die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und überwies an- schliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet. C. C.aDie Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asyl- gesuches im Wesentlichen geltend, sie habe sich politisch engagiert und sei Mitglied und Leiterin der lokalen Frauengruppe der HADEP (Partei der Demokratie des Volkes; "Halkin Demokrasi Partisi") be- ziehungsweise der DTP (Kurdenpartei für eine demokratische Gesell- schaft) gewesen. Im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und der Inhaftierung ihres Ehemannes sei sie bis zum Jahre 2003 etwa siebenmal in Gewahrsam gewesen, wo sie auch Misshandlungen erlebt habe. Der Druck der Behörden auf ihre Familie habe auch nach der Haftentlassung ihres Ehemannes angedauert und zwei ihrer Söhne seien bereits aus der Türkei geflüchtet. Im Jahre 2003 hätten die türkischen Behörden ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Sie habe unter dem Verdacht gestanden, die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; „Partiya Karkerên Kurdistan“) unterstützt und Angehörige dieser Partei beherbergt sowie Sprengstoff (Molotow-Cocktails) be- sessen zu haben. In Verbindung mit diesem Verfahren sei sie in Ge- wahrsam oder in Untersuchungshaft gewesen. Im Mai 2008 sei sie in diesem Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Ihr sei vorgeworfen worden, am [...] und am [...] in B._______ zweimal an Aktionen für die PKK beteiligt gewesen zu sein, bei denen Strassen gesperrt und Molotow-Cocktails auf öffentliche Plätze geworfen und Reifen angezündet worden seien. Dabei seien Slogans gerufen worden, welche Aktionen der PKK-KADEK sowie den Führer der PKK [...] gelobt hätten. In der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Se ite 2
D-38 2 4 /20 1 0 Anklage sei ihr vorgeworfen worden, Molotow-Cocktails geworfen beziehungsweise besessen zu haben. Von diesem Vorwurf und dem Vorwurf, an der Aktion vom [...] teilgenommen zu haben, sei sie im ersten Verfahren mangels Beweisen freigesprochen worden. Sie sei jedoch wegen ihrer Teilnahme an der Aktion vom [...] verurteilt worden, bei der Demonstranten in einer Hauptstrasse von B._______ den Verkehr gestoppt, Parolen gerufen und Molotow-Cocktails geworfen hätten. Am [...] habe das Kassationsgericht dieses Urteil aufgehoben und den Fall zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen. C.bDas Einreise- und Asylgesuch stelle sie in erster Linie wegen ihrer Kinder, da sie in der Türkei keine soziale Sicherheit habe. So habe man ihr die grüne Versicherungskarte weggenommen be- ziehungsweise nicht verlängert. C.cZur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Gerichtsunterlagen zu dem gegen sie eröffneten Strafverfahren zu den Akten. D. D.aMit Verfügung des BFM vom 22. März 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. D.bZur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis seien die Voraussetzung zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben (vgl. EMARK 1997/15). Zudem sei für die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asyl- gewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylent- scheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Eine Einreisebewilligung diene in erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation für früher erlittenes Unrecht. Die erwähnten Festnahmen und die damit verbundenen Nachteile aus dem Jahre 2003 lägen bereits einige Zeit zurück und auch gestützt darauf sei nicht davon auszugehen, der Be- schwerdeführerin würden unmittelbar im Zusammenhang mit diesen Festnahmen später noch einreisebeachtliche Nachteile erwachsen. Diese Vorbringen seien somit nicht einreiserelevant. Ebensowenig sei mit den geltend gemachten Problemen im Zusammenhang mit der In- haftierung wie auch der Freilassung ihres Ehemannes eine asyl- Se ite 3
D-38 2 4 /20 1 0 relevante Schutzbedürftigkeit zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung durch die Schweizerische Vertretung in C._______ diese Probleme nicht näher konkretisiert. Ausserdem würde es sich bei einer allfälligen Reflexverfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um lokal begrenzte Massnahmen handeln, denen sich die Beschwerdeführerin durch eine innerstaatliche Wohnsitzalternative entziehen könnte. Die von ihr vorgebrachten finanziellen Probleme und die angeblich fehlende soziale Sicherheit in der Türkei begründeten keine Schutzbedürftigkeit, wie sie für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens verlangt werde. Ebenso verhalte es sich bei gegen Gesuchsteller gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen, wenn sie rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie sei im Mai 2008 erstinstanzlich unter dem Vorwurf der willentlichen und wissentlichen Propaganda für eine terroristische Organisation (PKK) zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Unter Hinweis auf EMARK 2002 Nr. 9 E.7c, wonach die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, sei eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich der Aktionen vom [...] sowie vom [...] in B._______ ihre aktive Teilnahme gegenüber den türkischen Behörden bestritten. Auch bei der Befragung durch die Schweizerische Vertretung in C._______ habe sie sinngemäss angeführt, lediglich als Zuschauerin bei diesen Ereignissen dabei gewesen zu sein. Im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung habe die Frage, ob eine beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage der Schutzbedürftigkeit bei einem Einreise- und Asylgesuch. Auch sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden sich vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage in ihrem Fall auf verschiedene aussagekräftige Beweise wie Gegenüberstellungs- und Identifizierungsprotokolle mehrerer Angeklagter habe stützen können. Für die Vorwürfe, zu denen die türkischen Behörden keine ausreichenden Beweismittel gegen die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt hätten, sei sie gestützt auf die eingereichten Unterlagen mangels Beweisen freigesprochen worden. Somit sei ihre Anklage und die erstinstanzliche Verurteilung im Mai 2008 wegen wissentlicher und willentlicher Beihilfe und Unterstützung für eine gewaltextremistische Se ite 4
D-38 2 4 /20 1 0 Organisation im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Im Weiteren, sei zu prüfen, ob die von den türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin geführten strafrechtlichen Massnahmen wegen Unterstützung der PKK mit rechtsstaatlichen Mitteln erfolgt seien. Die erstinstanzlich verhängte Haftstrafe erscheine relativ hoch, aber allein aus dem Strafmass könne noch nicht auf einen Polit-Malus geschlossen werden; diesbezüglich werde auf das deutsche Strafgesetzbuch verwiesen, welches für Unterstützer von gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht in Untersuchungshaft genommen worden und habe ihre erstinstanzliche Verurteilung in Freiheit abwarten können. Auffällig sei auch, dass die türkischen Behörden im vorliegenden Fall differenziert vorgegangen seien, und die Beschwerdeführerin von einem in der Anklage erhobenen Teilvorwurf des Sprengstoffbesitzes mangels Beweisen freigesprochen hätten. Ihre Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil habe das Kassationsgericht mit dem Verweis gutgeheissen, wonach deren Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt nicht richtig gewürdigt worden sei und der Fall sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Damit läge ein weiterer Anhaltspunkt dafür vor, dass das Strafverfahren in dieser Angelegenheit rechtsstaatlich korrekt geführt worden sei. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlauf sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch das erneute erstinstanzliche Verfahren auf freiem Fuss abwarten könne. Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden das gegen die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation eröffnete Strafverfahren gestützt auf rechtsstaatlich legitime Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt hätten. Sie sei somit nicht schutzbedürftig. Im Übrigen liege es nicht im Interesse der Schweiz, allfällig gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch weder besonders nahe Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 51 AsylG noch sonstige Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Angesichts dessen sei es ihr zuzumuten, gegebenenfalls in einen anderen Staat auszureisen und sich in jenem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 AsylG). In diesem Zusammenhang werde auf Kroatien verwiesen, wohin türkische Staatsangehörige visumsfrei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen könnten. Se ite 5
D-38 2 4 /20 1 0 E. Mit türkischsprachiger Eingabe, welche gemäss Auskunft der Schweizerischen Vertretung in C._______ vom 26. Mai 2010 am 5. Mai 2010 dort eingingen, erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Ver- fügung Beschwerde. F. F.aMit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung ihrer Ein- gabe vom 5. Mai 2010 in einer der Amtssprachen des Bundes einzu- reichen. F.bGemäss Auskunft der Schweizerischen Vertretung in C._______ vom 21. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2010 (Eingang Schweizerische Vertretung: 20. Juli 2010) die einverlangte Übersetzung fristgerecht ein. F.cMit der Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin an der von ihr geltend gemachten Schutzbedürftigkeit fest. Sie sei in einem Verfahren am 28. Juni 2010 durch ein örtliches Amtsgericht zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Da sie noch zwei minderjährige Kinder habe, möchte sie diese Haftstrafe nicht verbüssen. Der Eingabe lag eine Kopie ihrer Mitgliedskarte der Partei HADEP bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in Se ite 6
D-38 2 4 /20 1 0 diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be- ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch- führung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an- erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu- letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Se ite 7
D-38 2 4 /20 1 0 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab- lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu ge- mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver- fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens- fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf- gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizerische Vertretung in C._______ am 2. März 2010 eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1durch. 4.3Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor- aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht- lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Se ite 8
D-38 2 4 /20 1 0 5. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der PKK in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76 (1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S.15 f. aus: "Selbst in bürger- kriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen; vgl. auch MARC FORSTER, Zur Abgrenzung zwischen Terroristen und militanten "politischen" Widerstandskämpfern im internationalen Strafrecht, ZBJV 141 [2005] 213 ff., S. 236 - 238; MARC FORSTER, Terroristischer Massenmord an Zivilisten als "legitimer Frei- heitskampf" kraft "Analogieverbot"?, ZStrR 124 [2006] 331 ff., S. 333). Angriffe, die unterschiedslos auch Unbeteiligte bzw. Zivilisten treffen, sind bereits durch Art. 51 Ziff. 4 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer inter- nationaler bewaffneter Konflikte (SR 0.518.521) - auch im so- genannten "Befreiungskampf" -absolut verboten (vgl. STEFAN OETER, Kampfmittel und Kampfmethoden in bewaffneten Konflikten und ihre Vereinbarkeit mit dem humanitären Völkerrecht, in: Jana Hasse, Erwin Müller, Patricia Schneider [Hrsg.], Humanitäres Völkerrecht, Baden- Baden 2001, S. 86 ff.; HANS VEST, Terrorismus als Herausforderung des Rechts, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft, Bd. 12, Zürich 2005, S. 53). (...) Nach dem Gesagten ist die Einrede des politischen Deliktes abzuweisen." Demnach erachtet das Bundesgericht die Ge- waltanwendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht ge- rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten. Für die Unterstützung von gewalt- bereiten Organisationen ist der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8260/2008 vom 26. August 2009 E. 5.3). Im Weiteren ist es nicht wünschenswert, der Beschwerdeführerin in der Schweiz die Vernetzung mit Personen aus dem näheren und weiteren Umfeld der PKK zu ermöglichen, weshalb grundsätzlich ein grosses und legitimes Interesse der Schweiz an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- Se ite 9
D-38 2 4 /20 1 0 gerichts D-8260/2008 vom 26. August 2009 E. 5.4 S. 10; siehe im Zu- sammenhang mit dem Fernhalteinteresse von politischen Extremisten auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.3). Was die in der Beschwerdeeingabe geltend gemachte Verurteilung vom 28. Juni 2010 durch ein örtliches Amtsgericht zu einer einjährigen Haftstrafe anbelangt, wird diese einerseits in keiner Weise belegt. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht das entsprechende Urteil eingereicht hätte, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal das BFM bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, das türkische Strafverfahren sei rechtsstaatlich legitim (vgl. Erwägung 4 sowie die vorstehenden Ausführungen unter D.b auf Seite 4). Ein Politmalus kann im allfälligen vorerwähnten Strafverfahren ausgeschlossen werden, zumal bezüglich der allfällig ausgesprochenen einjährigen Freiheitsstrafe ein Vergleich mit Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), welcher bei öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht, nicht auf eine unverhältnismässig harte Bestrafung schliessen lässt. In casu ist deshalb weder eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch eine objektiv begründete Furcht davor auszumachen. 6. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreise- bewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Se it e 10
D-38 2 4 /20 1 0 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 11
D-38 2 4 /20 1 0 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in C._______ (per EDA-Kurier) -die Schweizerische Vertretung in C._______ , mit der Bitte um Eröffnung der Zwischenverfügung an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) -das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Fulvio HaefeliUlrike Raemy Versand: Se it e 12