B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-373/2026
U r t e i l v o m 2. F e b r u a r 2 0 2 6 Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026.
D-373/2026 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Mai 2018 ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2015 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-3535/2018 vom 17. Juli 2018 nicht eintrat, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ein Wiedererwägungs- gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2019 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-832/2020 vom 25. März 2020 abwies, dass das SEM einen Antrag des Migrationsamts auf Anordnung der vor- läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3892/2022 vom 4. Juni 2025 die dagegen erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2025 abermals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 22. Dezember 2025 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertre- tung neuerlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, der Umstand, dass er ohne Ar- beit und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebe, sei sehr belastend für ihn und er brauche Hilfe, weshalb er ein weiteres Asylgesuch gestellt habe, dass er nicht nach Eritrea zurückkehren könne, da ihm dort die Inhaftierung oder der Einzug in den Militärdienst drohten und er sich wünsche, seine Kinder in die Schweiz zu holen, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 6. Januar 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Januar 2026 – gleichentags er- öffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (neuerlich) ver- neinte, sein Asylgesuch abermals ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 15. Januar 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim
D-373/2026 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Kostenvorschussverzicht ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2026 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus den Rechtsbegehren und deren Begründung hervorgeht, dass sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich ausschliesslich gegen den an- geordneten Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026 demnach – soweit die Dispositivziffern 1–3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) be- treffend – in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-373/2026 Seite 4 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea sei bekanntlich unmöglich und eine freiwillige Rückkehr bedinge regelmässig die Unterzeichnung eines Reuebriefes, was gemäss Bundesgericht unzumutbar sei und folglich zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führe, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich gemäss geltender Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung denn auch trotz eines möglichen Einzugs in den Nationaldienst als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2) erweist, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_64/2025 vom 21. Oktober 2025 und dem strafprozessualen Grundsatz "nemo tenetur" sowie Art. 6 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass sich der vorgenannte Entscheid des Bundesgerichts – im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren – mit der Frage befasst, ob im Rahmen von Art. 84 Abs. 5 AIG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz von der Vorlage eines eritreischen Reisepasses, der die Unter- zeichnung des Reuebriefs beinhalten kann, abhängig gemacht werden darf und das Bundesgericht dabei ausdrücklich festhielt, dass zur Beantwor- tung dieser Frage weder die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
D-373/2026 Seite 5 gerichts in Asyl- und Wegweisungsfragen noch diejenige des Bundesge- richts in Strafsachen herangezogen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.6), dass im Umkehrschluss gleiches gelten muss, weshalb die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf wel- che sich die vorinstanzliche Verfügung stütze, habe sich nunmehr geän- dert, nicht zutrifft, dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Eritrea auszugehen ist, nachdem die allgemeine Lage nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8332/2025 vom 20. November 2025 E. 8.3.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17), dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A26/13 S. 8 f.), de- nen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegensetzt, und sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG praxisgemäss jedoch entgegensteht (vgl. hierzu Urteil des BVGer D- 6059/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 7.4; BVGE 2018 VI/4 E. 6.3 S. 72) und das Urteil des Bundesgerichts 2C_64/2025 vom 21. Oktober 2025 – wie bereits dargelegt – daran nichts ändert, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug folglich zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und die Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-373/2026 Seite 6 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-373/2026 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne