B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-3714/2018
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 8 Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A., geboren am (...), und deren Kinder B., geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Russland, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (...).
D-3714/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann respektive Vater (D.) suchten erstmals am 26. April 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Ver- fügung vom 27. September 2012 lehnte das damalige Bundesamt für Mig- ration (BFM) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsge- richt wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil (...) vom (...) 2013 ab. Am (...) 2013 kehrten die Beschwerdeführenden freiwil- lig nach Russland zurück. B. Am 3. August 2015 reisten die Beschwerdeführenden zusammen mit D. erneut in die Schweiz ein und suchten am 2. September 2015 zum zweiten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche wiederum ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) 2017 ab. C. Das SEM setzte den Beschwerdeführenden und D._______ daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 26. Oktober 2017, welche sie ungenutzt verstreichen liessen. D. Der Beschwerdeführer B._______ gelangte mit einer als „Asylgesuch“ be- zeichneten Eingabe vom 6. Februar 2018 an das SEM. Dieses nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfü- gung vom 15. Februar 2018 nicht ein. Die gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) 2018 ab. E. E.a Am 20. März 2018 reichten A._______ und D._______ beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch (für ihre beinahe [...] Tochter C._______) ein, und ersuchten um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Abänderung der Verfügung vom 9. Oktober 2015. Gleichzeitig ersuchten sie um Anord- nung eines Vollzugsstopps. Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen – unter Beilage eines Arztberichts vom 12. März 2018 – mit der (auf das
D-3714/2018 Seite 3 Alter ihrer Tochter zurückzuführenden) Unaufschiebbarkeit eines chirurgi- schen Eingriffs ([...]), der C._______ eine minimale (...) verschaffen solle. Angesichts der bisherigen medizinischen Betreuung und (...) sowie der un- erlässlichen Folgemassnahmen nach erfolgtem chirurgischen Eingriff habe dieser im Sinne des Kindeswohls in der Schweiz zu erfolgen. E.b Mit Schreiben vom 24. März 2018 machten die Beschwerdeführenden und D._______ ergänzende Ausführungen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 hielt das SEM fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, da mit dem Vorbringen der Unaufschiebbarkeit einer (...) keine konkrete Gefährdung von C._______ in ihrem Heimatstaat geltend gemacht werde. Gleichzeitig for- derte es die Beschwerdeführenden und D._______ auf, innert zwei Wo- chen ab erfolgter Ausreise eine Zustelladresse im Ausland bekannt zu ge- ben, wobei im Unterlassungsfall das Interesse an einem Endentscheid über das Wiedererwägungsgesuch als erloschen zu betrachten und dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Nach Angabe des rubri- zierten Rechtsvertreters wurde diese Zwischenverfügung den Beschwer- deführenden nicht eröffnet. E.d Am (...) 2018 wurden die Beschwerdeführenden und D._______ mit- tels Sonderflug nach Russland überstellt. E.e Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 20. April 2018 schrieb das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. März 2018 als gegenstands- los geworden ab, da die gewährte Frist zur Mitteilung einer Zustelladresse nicht eingehalten worden sei. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM – unter Einreichung nicht datierter Vollmachten – um Bekanntgabe des Verfahrensstands im Wiedererwägungsverfahren von C._______ und um Akteneinsicht. Das SEM informierte den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Mai 2018 über den erfolgten Abschreibungsbeschluss und ge- währte ihm teilweise Akteneinsicht. G. Mit Faxschreiben vom 17. Mai 2018 ersuchte der Rechtsvertreter um Ein- sicht in weitere Aktenstücke und um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie Erteilung eines Einreisevisums für C._______ und deren Familie.
D-3714/2018 Seite 4 H. Der Rechtsvertreter wandte sich mit zwei Faxschreiben vom 26. Mai 2018 (Datum Eingangsstempel: 28. Mai 2018) wiederum an das SEM und er- suchte dieses (erneut) um umgehende Erteilung eines Einreisevisums für C.________ und deren Familie zwecks Durchführung des Wiedererwä- gungsverfahrens. I. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in weitere Aktenstücke. J. Mit Faxschreiben vom 12. Juni 2018 ersuchte der Rechtsvertreter weiter- hin um Einsicht in mehrere Aktenstücke und beantragte erneut die Ertei- lung eines Einreisevisums für die Beschwerdeführenden (D._______ sei verschwunden) sowie die Ausfällung eines rechtsmittelfähigen Entschei- des zum Wiedererwägungsgesuch. K. K.a Das SEM nahm die zuvor genannten Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden (Bst. G, H und J vorstehend) als Wiedererwä- gungsgesuch entgegen und schrieb dieses mit „internem Abschreibungs- beschluss“ vom 21. Juni 2018 als gegenstandslos geworden ab. K.b Zur Begründung führte es an, der Rechtsvertreter habe in seinen Ein- gaben um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung infolge Wegwei- sungshindernissen (insb. eine in Russland angeblich nicht vorhandene me- dizinische Behandlung für C.________ und eine angeblich widerrechtliche Rückschaffung der Beschwerdeführenden, insb. von C.________, welche dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des [KRK, SR 0.107] widersprochen habe) ersucht. Dabei werde vom Rechtsvertreter verkannt, dass die Beschwerdeführenden nach der recht- kräftigen Verfügung nach Russland rückgeschafft worden seien und der Wegweisungsvollzug damit durch die Rückschaffung der Beschwerdefüh- renden in ihr Heimatland konsumiert worden sei. Das Anfechtungsobjekt – namentlich die Wegweisungsvollzugshindernisse – sei mit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und deren Rückkehr in ihr Heimat- land weggefallen. Rein begriffslogisch sei ein Wegweisungsvollzugshin- dernis nur denkbar, wenn sich die Person in der Schweiz befinde, was vor- liegend nicht gegeben sei. Ausserdem sei es in der Schweiz rechtlich nicht vorgesehen, dass ein Wiedererwägungsgesuch aus dem Heimatstaat
D-3714/2018 Seite 5 (Ausland) gestellt werden könne. Des Weiteren sei die Begründung dieses zweiten Wiedererwägungsgesuchs dieselbe wie diejenige des abgeschrie- benen ersten Wiedererwägungsgesuchs vom 20. März 2018, somit im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG (SR 142.31) wiederholt gleich begründet. Die Begründung decke sich auch mit den Vorbringen in den vorhergehen- den Asyl- und Beschwerdeverfahren, welche durch das SEM und das Bun- desverwaltungsgericht in den bisherigen Entscheiden entsprechend ge- würdigt worden seien. Aus diesen Gründen sei das Wiedererwägungsge- such wiederholt gleich begründet und als rechtlich gegenstandslos anzu- sehen. L. Mit Faxschreiben vom 21. Juni 2018 (Datum Eingangsstempel: 22. Juni 2018) gelangte der Rechtsvertreter erneut an das SEM. M. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 (Datum persönliche Abgabe: 27. Juni 2018) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim Bundesver- waltungsgericht eine als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das SEM zu Unrecht das Wiedererwägungsgesuch vom 20. März 2018 nicht behandle, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das genannte Gesuch unverzüglich an die Hand zu nehmen, insbesondere innert anzusetzender Frist über die bean- tragte vorsorgliche Massnahme zu befinden. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von einem Kostenvorschuss abzusehen. Auf die Beschwerdebegründung, in welcher auch auf die Aus- führungen im „internen Abschreibungsbeschluss“ vom 21. Juni 2018 Bezug genommen wird (vgl. ebenda Ziff. II.1), und die eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. N. Mit Faxschreiben vom 23. Juli 2018 ersuchte der Rechtsvertreter um zü- gige Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-3714/2018 Seite 6 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig, soweit sie sich gegen einen Wiedererwägungsent- scheid richtet. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba- ren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1; MARKUS MÜL- LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.2 1.2.1 Der (sinngemäss angefochtene) Entscheid des SEM vom 21. Juni 2018 wurde von diesem als „interner Abschreibungsbeschluss“ bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies gibt Anlass zur Prüfung, ob es sich bei diesem Entscheid um eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 VwVG und mithin um ein taugliches Anfechtungs- objekt handelt. Danach bestimmt sich sodann auch der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 Rz. 4). 1.2.2 Verfügungen sind Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b), oder die Abweisung von oder das Nichteintreten auf entsprechen- de Begehren (Bst. c) zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Schrift- liche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, hinreichend zu begründen und mit einer Rechts- mittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde kann auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 3 VwVG). Massgebend für die Frage, ob eine an- fechtbare Verfügung vorliegt, ist nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr tat- sächlicher rechtlicher Gehalt (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1.3 m.w.H.). Aus einer mangelhaften Eröffnung – darunter
D-3714/2018 Seite 7 fallen zum Beispiel die unrichtige Bezeichnung und eine fehlende Rechts- mittelbelehrung – darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). 1.2.3 Das SEM hat die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 17. und 26. Mai 2018 sowie vom 12. Juni 2018 als neues Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen und dieses mit „internem Abschreibungsbeschluss“ vom 21. Juni 2018 unter Bezugnahme auf Art. 111b Abs. 4 AsylG (formlos) abgeschrieben. Eine formlose Abschreibung gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG fällt nicht unter den Verfügungsbegriff im Sinne von Art. 5 VwVG und ist grundsätzlich nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2015/28 E. 3; vgl. auch BVGE 2016/17 E. 4.3 [betreffend die form- lose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG]). Das SEM hat den Abschreibungsbeschluss indes in erster Linie mit dem Wegfall des Anfechtungsobjektes infolge Ausreise der Beschwerdeführen- den begründet. Lediglich als weitere Begründung hielt es fest, dass das Wiedererwägungsgesuch als wiederholt gleich begründet anzusehen sei, wobei sich die Frage stellt, ob angesichts der erfolgten Ausschaffung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat und dem angeblichen Ver- schwinden von D._______ nach der Rückkehr (vgl. Bst. J. vorstehend) das Wiedererwägungsgesuch tatsächlich als gleich begründet betrachtet wer- den kann. Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden, da die Vor- instanz mit ihrer hauptsächlichen Begründung implizit zum Ausdruck bringt, dass sie es wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ablehnte, das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen, mithin darauf einzutreten. Unbesehen der falschen Bezeichnung und na- mentlich der fehlenden Rechtsmittelbelehrung ist der „interne Abschrei- bungsbeschluss“ vom 21. Juni 2018 daher als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren. 1.2.4 Es bleibt festzuhalten, dass angesichts der Eröffnung eines neuen Wiedererwägungsverfahrens, welches – nach dem vorstehend Ausgeführ- ten – mit einem Nichteintretensentscheid und damit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen wurde, keine Rechtsverweigerung durch das SEM ersichtlich ist. Auf die entsprechenden Anträge in der Rechtsmittelein- gabe vom 25. Juni 2018 ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. BVGE 2016/17 E. 3.3). Da die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden – wie bereits erwähnt – auch auf die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 und insbesondere auf die vorinstanzliche Argu-
D-3714/2018 Seite 8 mentation zum Wegfall des Anfechtungsobjektes infolge Ausreise der Be- schwerdeführenden Bezug nimmt, ist sie als Beschwerde gegen diese Ver- fügung entgegen zu nehmen. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde, die im Übrigen trotz fehlender Rechtsmittelbe- lehrung fristgerecht erfolgte, ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Erwä- gung – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin- stanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
D-3714/2018 Seite 9 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ur- sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb- liche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2. 1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014). 5.2 Die frühere Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat in ihrem Urteil vom 19. April 2000 (EMARK 2000 Nr. 24) im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens gegen einen Wiedererwägungsentscheid, dessen Gegenstand sich auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkte, festgehalten, dass grundsätzlich das aktuelle Rechtsschutzinteresse ent- falle, nachdem die Wegweisung bereits vollzogen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, beim Institut der vorläufigen Aufnahme handle es sich nicht um einen selbstständigen Rechts- oder Aufenthaltsstatus, sondern um eine Ersatzmassnahme an Stelle eines undurchführbaren (unzulässi- gen, unzumutbaren oder unmöglichen) Wegweisungsvollzuges. Sei dem- gegenüber eine verfügte Wegweisung bereits vollzogen worden, könnten sich Fragen betreffend allfälliger Ersatzmassnahmen für diesen – bereits erfolgten – Vollzug nicht mehr stellen (a.a.O. E. 2b). Verneint man somit die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit Hinweis auf eine fehlende Prozess- voraussetzung, kann es konsequenterweise auch keinen Sinn machen, ein Wiedererwägungsgesuch nach vollzogener Wegweisung vor erster Instanz zuzulassen (vgl. Urteil des BVGer D-6505/2014 vom 30. Januar 2015 E. 7.4.2). 6. 6.1 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die am 28. März 2018 er- folgte Ausschaffung der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland recht- mässig erfolgte. So stützte sich diese auf die rechtskräftige und vollstreck- bare Verfügung vom 9. Oktober 2015. Das am 20. März 2018 bei der Vor- instanz anhängig gemachte Wiedererwägungsgesuch für C.________ än- dert nichts an dieser Einschätzung, zumal die Einreichung eines Wiederer- wägungsgesuches den Vollzug nicht hemmt (vgl. Art. 111b Abs. 3 Satz 1 AsylG). Das SEM – als zuständige Behörde – setzte den Vollzug sodann mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 nicht aus respektive stellte die aufschiebende Wirkung nicht her (vgl. Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG). Dass diese Zwischenverfügung den Beschwerdeführenden angeblich nicht er-
D-3714/2018 Seite 10 öffnet worden sein soll, ist zwar – bei Wahrunterstellung dieses Vorbrin- gens, für welches keine Beweismittel zu den Akten gereicht wurden – nicht ideal, ändert aber nichts an den soeben gemachten Feststellungen. Im Übrigen hätte das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. März 2018 auch formlos abschreiben können, zumal dieses – wie sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen in der Verfügung vom 21. Juni 2018 ergibt – als wiederholt gleich begründet im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG zu erachten ist. So wurde die (...) bei C.________, mit welcher der angesichts ihres Alters „unaufschiebbare“ chirurgische Eingriff im Zusammenhang steht, schon vor dem Urteil (...) vom (...) 2013 diagnostiziert (vgl. ebenda E. 7.7 f.) und insbesondere auch im Urteil (...) vom (...) 2017, mit welchem die Verfügung vom 9. Oktober 2015 rechtskräftig wurde, berücksichtigt. In diesem Urteil wurde auch festgehalten, dass die medizinischen Behand- lungsmöglichkeiten in Russland vorhanden sind und das Kindeswohl einer Wegweisung nicht entgegenstehe (vgl. ebenda E. 6.2.3 und 6.3.3 ff.). In- sofern zielt die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik an der Zwi- schenverfügung des SEM vom 27. März 2018 (vgl. Ziff. I.6 und II.1) ins Leere. 6.2 Das nach erfolgter Ausschaffung eingereichte Wiedererwägungsge- such der Beschwerdeführenden beschlägt ausschliesslich Fragen des Wegweisungsvollzuges und hat letztlich den Sinn, die Verfügung vom 9. Oktober 2015 bezüglich des Wegweisungsvollzugs abzuändern. Sofern darin überhaupt eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird – die Kritik am Vorgehen der „Asylin- stanzen“, der zuständigen KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de) und des (...) stellt keine solche dar – und damit grundsätzlich ein An- spruch auf Wiedererwägung bestehen würde, ergibt sich aus den vorste- henden Erwägungen, dass für eine derartige Wiedererwägung angesichts der vollzogenen Wegweisung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse be- steht. In diesem Sinne hat das SEM zu Recht festgehalten, dass rein be- griffslogisch ein Wegweisungsvollzugshindernis nur denkbar sei, wenn sich die Person in der Schweiz befinde, was vorliegend nicht gegeben sei. Es ist mithin auch nicht ersichtlich, inwiefern die „Unzulässigkeit“ des Wegwei- sungsvollzugs – wie in der Beschwerde vorgebracht – im Nachhinein vom Ausland aus geltend gemacht werden können müsste. 6.3 Nach dem Gesagten fehlt es dem Wiedererwägungsgesuch der Be- schwerdeführenden vom 17. und 26. Mai 2018 sowie vom 12. Juni 2018 an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das SEM dieses (im Ergebnis)
D-3714/2018 Seite 11 zu Recht nicht materiell geprüft hat. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, wes- halb nicht darauf einzugehen ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge- worden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 1500.– grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen- dung von Art. 6 Bst. b VGKE ist indes auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3714/2018 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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