B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-3563/2019
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 2 1 Besetzunggo
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N (...).
D-3563/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Mai 2015 um Asyl in der Schweiz. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. August 2016 fest, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewie- sen, doch wurde die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Absicht mit, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Gleichzeitig setzte es ihm Frist zur Stellung- nahme. Eine solche ging beim SEM nicht ein. C. Mit Entscheid vom 13. Juni 2019 hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, das Land innert Frist zu verlassen und beauftrage den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung wurde dem SEM von der schweizerischen Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt. D. Auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019 hin stellte die Vorinstanz die zur Edition freigegebenen Aktenstücke seiner Rechtsvertreterin am 28. Juni 2019 zu. E. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 teilte lic. iur. Katarina Socha, Caritas Schweiz, dem SEM ihre Mandatsübernahme mit. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme unter Einrei- chung einer solchen. F. Am 12. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme sei abzusehen, eventualiter die Rückweisung an die
D-3563/2019 Seite 3 Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bei- ordnung von lic. iur. Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) bei. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 20. August 2019 an seinen Anträgen fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2020 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über seine aktuelle Situation in Kenntnis zu setzen und diese – soweit möglich – zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. De- zember 2020 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-3563/2019 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 bis sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Ist der Vollzug einer verfügten Aus- oder Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Auf- nahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Es überprüft hernach periodisch, ob die Vo- raussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und ordnet gegebenenfalls deren Vollzug an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). Dies ist der Fall, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung (nun- mehr) zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, den Herkunfts- oder ein einen Drittstaat zu bege- ben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gilt gemäss ständiger Praxis derselbe Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Diese sind folglich zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
D-3563/2019 Seite 5 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt im Asylentscheid vom 17. August 2016 fest, der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- oder Heimatstaat sei in Würdi- gung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Weitere Vollzugshindernisse prüfte sie folglich (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht. 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2019 hielt das SEM fest, die Unzumutbarkeit sei auch wegen der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bejaht worden. Nun sei er einerseits volljährig, ander- seits sei aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung nicht (mehr) von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea aus- zugehen. Die Gründe für die damalige Anordnung der vorläufigen Auf- nahme bestünden nicht mehr. Somit seien die möglichen Vollzugshinder- nisse neu zu prüfen. Bezüglich der Frage der Unzulässigkeit sei festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung ausgesetzt zu sein. Da keine Anhaltspunkte für eine Familiengründung in der Schweiz vorlägen, stehe auch Art. 8 EMRK der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Zum Aspekt der Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung für Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt – und damit auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – gesprochen wer- den könne. Sodann seien für den individuellen Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine konkrete Gefährdung erkennbar: Er habe – im Alter von (...) Jahren eingereist, und nun seit circa vier Jahren in der Schweiz wohnhaft – Kindheit und einen Teil der Jugend in der Eritrea verbracht. Er sei mit der Sprache und den Bräuchen seiner Heimat vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die gesellschaftliche und berufliche Integra- tion in der Schweiz besonders fortgeschritten wäre. Er sei erst seit zwei- einhalb Monaten erwerbstätig. Insgesamt erscheine die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig. Nach Ermessen der Vorinstanz dürfe zudem erwartet werden, dass er die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Eritrea unternehme; dafür könne er auf ein tragfähi- ges Beziehungsnetz – Mutter und fünf Geschwister lebten in Eritrea – zu- rückgreifen. Zudem sei der Vollzug möglich und durchführbar.
D-3563/2019 Seite 6 4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, Voraussetzung für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei eine grundlegende Veränderung der Voraus- setzungen in Bezug auf die Rückkehr einer betroffenen Person. Demge- genüber sei nicht mit Treu und Glauben vereinbar, über das Institut der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nachträglich als fehlerhaft erkannte Entscheide wieder aufzuheben. Vor diesem Hintergrund sei der Verweis der Vorinstanz auf die aktuelle Lageeinschätzung kritisch zu beurteilen. Es sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, und zwar dahingehend, ob es zwi- schen dem Zeitpunkt des Asylentscheides vom 17. August 2016 und dem Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 13. Juni 2019 zu einer erheblichen Veränderung gekommen sei. Die Vorinstanz stütze sich nun aber auf eine eigene Lageeinschätzung, welche auf einem Länderbericht vom Mai 2015 und einer Aufdatierung hinsichtlich der Fra- gen des Nationaldienstes und illegaler Ausreise vom Juni 2016 basiere. Die vorläufige Aufnahme sei damit trotz der in den Quellen dokumentierten Änderungen erfolgt. Die Grundlagen für das Grundsatzurteil des Bundes- verwaltungsgerichts [D-2311/2016] vom 17. August 2017 seien grossmehr- heitlich vor dem 17. August 2016 entstanden. Auch in den Jahren vor dem genannten Grundsatzurteil habe die Praxis das Vorliegen einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in Eritrea verneint. Eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei bereits vor dem erwähnten Grundsatzurteil nicht angenommen worden. Überdies habe eine Einzelfallprüfung stattzufinden. Die der aktuellen Rechtsprechung zu- grundeliegende Lageeinschätzung sei ohnedies aufgrund der aktuellen Quellenlage zu hinterfragen respektive sei auf Kritik sowohl der bis Oktober 2018 im Amt stehenden UNO-Sonderberichterstatterin für Eritrea wie auch ihrer Nachfolgerin gestossen. Soweit die Vorinstanz ausführe, die vorläufige Aufnahme sei aufgrund der damaligen Minderjährigkeit erfolgt, argumentiere sie rechtswidrig, denn dergleichen sei dem Asylentscheid vom 17. August 2016 nicht zu entneh- men. Sie könne sich nun nicht nachträglich auf eine Argumentation beru- fen, welche im Asylentscheid nicht Teil der Begründung gewesen sei. Der damalige Textbaustein habe die Begründungspflicht verletzt. Es verletze das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben, wenn die Vor- instanz ihm nun die angeblich damaligen Gründe zum Nachteil anlaste. Ohnehin könne die Minderjährigkeit nicht das ausschlaggebende Argu- ment gewesen sein, zumal die Vorinstanz auch zu jener Zeit minderjährige Eritreer und Eritreerinnen, ohne die vorläufige Aufnahme zu gewähren, weggewiesen habe.
D-3563/2019 Seite 7 Mit Blick auf die individuellen Verhältnisse seien die seit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme entstandenen Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen. Er habe damals Eritrea aus Angst vor Behelligungen und dem Einzug in den Militärdienst verlassen. Gemäss aktueller Lage (und Aktenstand beim Asylentscheid) befinde sich ein Bruder seit fünf Jahren im Militärdienst. Ein zweiter Bruder sei inzwischen desertiert und in den C._______ geflüchtet, ebenso eine ältere Schwester mit ihren Kindern. Auch die jüngere Schwester habe sich dem Militärdienst entzogen und habe Eritrea illegal nach D._______ verlassen. Mit Ausnahme des einen Bruders im Militärdienst seien damit alle Geschwister ausser Landes. Zum Vater bestehe seit der Geburt kein Kontakt. Die Mutter, die als einzige bei einer Rückkehr Unterstützung bieten könnte, habe eine schwerwiegende körperliche Behinderung infolge einer Schussverletzung, die sie als Solda- tin erlitten habe, sei "psychisch stark angeschlagen", arbeitsunfähig und lebe von einer Rente, die unter der Armutsgrenze liege. Das Vorliegen ei- nes tragfähigen Beziehungsnetzes sei damit zu verneinen. Zu betonen seien schliesslich die erfolgreichen Integrationsbemühungen. Er habe ein Praktikum als (...) absolviert und einen Lehrvertrag für 2019 bis 2022 ab- schliessen können, nachdem er in einer Schnupperlehre sehr gut beurteilt worden sei. Weiter sei auf ähnlich gelagerte Fälle zu verweisen, in welchen die Vorinstanz auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verzichtet habe. Angesichts seiner unerlaubten Flucht und der Refraktion sei damit zu rech- nen, dass er bei einer Heimkehr als Regimekritiker und Landesverräter be- straft und in den Militärdienst eingezogen würde; der Wegweisungsvollzug wäre damit unzulässig. 4.4 Die Vorinstanz streicht in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2019 hervor, dass der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist sei, also Kindheit und einen Teil der Jugend in Eritrea verbracht habe. Er sei folglich mit den Gebräuchen und der Sprache dort vertraut. Er habe während neun Jahren die Schule besucht und nebenher während zweier Jahre als (...) oder (...) gearbeitet, also örtliche Arbeitserfahrung erworben. Auch ohne Vorliegen eines sozialen Beziehungsnetzes dürfe nach Ermessen der Vorinstanz vom Ausländer erwartet werden, dass er die erforderlichen Bemühungen zur Reintegration unternehme. Mit Blick auf die geltend gemachten Argumente für eine Unzulässigkeit des Vollzugs – die illegale Ausreise und Refraktion respektive die Annahme, er werde als Regimekritiker und Landesverräter bestraft werden – sei davon
D-3563/2019 Seite 8 auszugehen, dass die illegale Ausreise eine untergeordnete Rolle spiele. Massgeblich sei der Nationaldienststatus. Der Beschwerdeführer habe den Dienst weder verweigert, noch sei er desertiert, habe also nicht gegen die "Proclamation on National Service (1995)" verstossen. Auch ansonsten be- stünden keine Hinweise, dass er bei der Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Die blosse Möglichkeit, in den Militärdienst eingezogen zu werden, stelle keine drohende Verletzung von Art. 4 EMRK dar. Das Absolvieren eines Praktikums und der Abschluss eines Lehrvertrages zeigten nach Ermessen des SEM noch keine erfolgreiche berufliche In- tegration, habe er die Lehre doch noch nicht begonnen und könne folglich noch nicht festgestellt werden, ob er die Probezeit erfolgreich bestehe. 4.5 In seiner Replik vom 20. August 2019 erachtete der Beschwerdeführer den Verweis der Vorinstanz auf zumutbare Reintegrationsbemühungen auch bei fehlendem tragfähigen Beziehungsnetz als Ermessensüber- schreitung. Mit Blick auf die vorzunehmende Einzelfallprüfung sei auf das (von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellte) Fehlen eines tragfähigen so- zialen Netzes hinzuweisen, was eine soziale und wirtschaftliche Reintegra- tion von vornherein massiv erschwere oder gar verunmögliche. Die Ju- gendzeit in der Schweiz sei sehr prägend und aus entwicklungs-psycholo- gischer Sicht einschneidend. Gemäss dem eigenen Handbuch des SEM könne eine starke Assimilierung adoleszenter Kinder mit einer Entwurze- lung im Heimatstaat assoziiert sein und folglich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bewirken. Schliesslich verfüge er nicht über einen Schulabschluss, da er die 9. Klasse abgebrochen habe. Die Berufserfah- rung sei nicht im Rahmen einer Ausbildung erworben, sondern rein prak- tisch selbständig angeeignet worden – zudem übe er seit knapp fünf Jah- ren keinen Beruf mehr aus. Bezüglich einer allfälligen Bestrafung im Hei- matland sei zu berücksichtigen, dass sich zwei seiner Geschwister dem Militärdienst entzogen hätten und für Eritrea willkürliche Bestrafungen von Angehörigen dokumentiert seien. Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sei daran zu erinnern, dass die Vor- instanz ähnlich gelagerte Fälle nach Wahrnehmung des rechtlichen Ge- hörs anders beurteilt habe. Es seien keine relevanten Unterschiede zum vorliegenden Fall erkennbar; die Vorinstanz hätte den Fall entsprechend den Vergleichsfällen entschieden, hätte er das rechtliche Gehör wahrge- nommen. Bei den erwähnten Fällen seien überdies Praktika, Lehrverträge oder gar ein Berufseinstieg dokumentiert, die Vorinstanz berücksichtige
D-3563/2019 Seite 9 das Kriterium eines ersten Berufseinstieges mithin sehr wohl bei ihrer Ent- scheidung. 4.6 In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 führte der Beschwer- deführer aus, er befinde sich im zweiten Lehrjahr als (...). Er pflege ein gutes Verhältnis zu seinem Lehrmeister und er (der Beschwerdeführer) habe sich schulisch verbessern können. Da er überdies zur Unterstützung bei den Hausaufgaben an einem Begleitprogramm teilnehme, habe er seine privaten Kontakte reduzieren müssen. Ein Bruder lebe noch in Erit- rea, er befinde sich dort im Militärdienst. Die Mutter sowie die Schwester würden sich in D._______ aufhalten. Als Beilagen zur Stellungnahme wurde ein Bestätigungsschreiben des Lehrmeisters, die Kopie des Lehr- vertrages, eine Zeugniskopie der Berufsfachschule sowie ein Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht. Die Nachreichung eines Strafregis- terauszuges wurde in Aussicht gestellt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dieser ist for- meller Natur; seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforder- lich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Art. 29 Abs. 2 BV wird allerdings dann verletzt, wenn es eine Be- hörde unterlässt, sich zu Rügen zu äussern, die eine gewisse Überzeu- gungskraft aufweisen, oder wenn sie bei der Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente nicht berücksichtigt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f. je m.w.H.; vgl. Urteil des BGer 1B_101/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.2).
D-3563/2019 Seite 10 5.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Es ergibt sich aus der Entscheidbegründung in nachvollziehbarer Art, auf- grund welcher Gesichtspunkte die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als gegeben ansah. Eine sachge- rechte Anfechtung war – wie aus der Beschwerdeschrift erhellt – möglich. Zutreffend ist, dass die seinerzeitige Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Asylentscheid vom 17. August 2016 – was der Praxis des SEM ent- spricht – nur rudimentär begründet wurde. Diese Verfügung erwuchs in- dessen in Rechtskraft und bildet nicht Prüfungsgegenstand des vorliegen- den Verfahrens. Eine eingehendere Begründung wäre zwar aus Gründen der Rechtssicherheit respektive Vorhersehbarkeit (gerade bei Sachverhal- ten wie der vorläufigen Aufnahme, die stets unter Aufhebungsvorbehalt steht) wünschbar, eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Verfügung ist darin indessen nicht zu sehen. 6. 6.1 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.1.2 Mit Verfügung vom 17. August 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. 6.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Ge- sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
D-3563/2019 Seite 11 Behandlung (Art. 3 EMRK). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. 6.1.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst- hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzur- teils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Miss- handlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächende- ckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 6.1.5 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus dem Nationaldienst desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea war er (...) Jahre alt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er in Eritrea noch nicht militärisch aufgeboten worden ist, womit er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Be- schwerdeführer aufgrund dessen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE 2018 VI/4 E.6.1.8). Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 6.1.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zwischenzeitlich hätten mehrere seiner Geschwister das Heimatland ebenfalls verlassen, wodurch ihm persönlich das Risiko einer Inhaftierung respektive unmenschlicher Behandlung erwachse, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es wird nicht geltend gemacht, die noch in Eritrea verbliebenen Familienangehöri- gen seien in für die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges re- levanter Weise behelligt worden. Solches ist auch in Bezug auf den Be- schwerdeführer nicht ersichtlich. 6.2
D-3563/2019 Seite 12 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.2 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei- senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf- ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei- den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs. 6.2.3 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an- derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Auch die Ernährungssituation, der Zugang zu Was- ser und der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich stabilisiert. Zu- dem sind im Bereich der Gesundheitsversorgung wesentliche Fortschritte gemacht worden. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein gros- ser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende indi- viduelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen all- gemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonde- ren Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen
D-3563/2019 Seite 13 werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; u.a. Urteil des BVGer D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.2.1). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – auch was die Datierung der im Referenzurteil verwendeten Quellen anbelangt – lässt sich aus dieser neuen Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in meh- reren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind. Unbehelflich ist auch der Hin- weis in der Beschwerdeschrift auf die Kritik der UNO-Sonderberichterstat- terinnen an der Praxisänderung der Schweiz. Diese allgemeinen Ausfüh- rungen weisen keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdefüh- rers auf, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.2.4 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und ge- sund. Er verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im September 2014, nachdem er die Schule in der 9. Klasse abgebrochen habe (Anhörung F18). Neben der Schule habe er – als Angelernter – während zwei bis drei Jahren als (...) oder (...) beim Bau von (...) oder (...) gearbeitet, um die Familie zu unterstützen (Befragung zur Person [BzP] Ziff. 1.17.04, 7.01; Anhörung F27 ff., 125). Gemäss seinen neusten Angaben soll sich nur noch ein Bruder im Heimatland, und dort im Militärdienst, aufhalten. Damit verfügt der Beschwerdeführer zwar nicht über ein ausgedehntes, aber über ein gemessen an seiner persönlichen Situation genügendes Beziehungs- netz. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt keine relevanten Vollzugshindernisse bestehen. 7.
D-3563/2019 Seite 14 7.1 In einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid hat das Bundesver- waltungsgericht festgestellt, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung ei- ner vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bil- det (Art. 5 Abs. 2 BV), zu beachten ist (vgl. Grundsatzurteil E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 7–11). 7.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung vertreten – auch als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnis- mässigkeitsprüfung sind im Sinne von Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32); dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzu- stellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode (vgl. Urteil E-3822/2019 E. 10.4). Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im Alter von rund (...) Jahren mit unvollständiger Schulbildung und rein praktisch erworbener Arbeitserfah- rung als jugendlicher Hilfsarbeiter. Mit circa (...) Jahren kam er in die Schweiz, mittlerweile ist er etwas mehr als (...) Jahre alt, hat mithin insbe- sondere für die Sozialisation noch relevante Jahre als Jugendlicher bezie- hungsweise junger Erwachsener in der Schweiz verbracht. Er befindet sich auf bestem Weg, sich beruflich in der Schweiz zu integrieren. So liess er sich trotz des für ihn einschneidenden, negativen Entscheides des SEM vom 13. Juni 2019 nicht beirren, so dass er sich derzeit im zweiten (und letzten) Lehrjahr als (...) befindet. Dabei verzichtet er gemäss Angabe sei- nes Lehrmeisters auf Freizeitbeschäftigungen zugunsten der Absolvierung eines Begleitprogramms, welches ihn bei den Hausaufgaben und dem Schreiben von Arbeiten unterstützt. Die Anstrengungen des Beschwerde- führers widerspiegeln sich in der positiven Entwicklung seiner Noten ge- mäss eingereichtem Zeugnis der Berufsfachschule. Die im Betreibungsre- gister vermerkten (...) Betreibungen wurden vom Beschwerdeführer je- weils beglichen. Strafrechtliche Vorgänge ergeben sich aus den Akten
D-3563/2019 Seite 15 keine. Angesichts der vorstehend aufgeführten Umstände und des höchs- tens noch spärlichen Kontaktes mit dem in Eritrea Militärdienst leistenden Bruder ist sodann von einer gewissen Entwurzelung des Beschwerdefüh- rers von seinem Heimatland auszugehen. 7.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kommt das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass das private Interesse des Beschwer- deführers am Verbleib in der Schweiz insgesamt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme erweist sich damit als unverhältnismässig 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juni 2019 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerdeschrift (S.14) für das Be- schwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden geltend, der als angemessen zu bezeichnen ist. Der zusätzlich geltend gemachte Auf- wand von 120 Minuten ist insoweit als angemessen zu erachten, als dadurch nicht nur die Replik, sondern auch die Eingabe vom 2. Dezember 2020 abgedeckt wird. Bei einem zeitlichen Aufwand von somit 7.5 Stunden zum geltend gemachten Stundensatz von Fr. 180.– (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4) ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 1'350.–. Die geltend gemachte Pauschale von Fr. 54.– für Auslagenersatz kann nicht nachvollzogen wer- den, ausgewiesen sind einzig die Portokosten von Fr. 15.90 (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE). Hinzuzuschlagen ist die Mehrwertsteuer von 7.7% auf Fr. 1'365.90, mithin Fr. 105.20 (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; gerundet), womit eine zulasten der Vorinstanz zuzusprechende Parteientschädigung von ge- rundet Fr. 1'472.– resultiert.
D-3563/2019 Seite 16 (Dispositiv nächste Seite)
D-3563/2019 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 13. Juni 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'472.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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