D-3528/2022

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3528/2022

U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. August 2022 / N (...).

D-3528/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. August 2022 – eröffnet am 11. Au- gust 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer- deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2022 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache beantragt, die Verfügung des SEM aufzuheben, und er darum ersucht ihm die unentgeltliche Rechts- pflege inklusive der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu gewäh- ren, dass er daneben beantragt den Vollzug der Entscheidung auszusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 17. August 2022 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-3528/2022 Seite 3 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent- scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig- keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestim- mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),

D-3528/2022 Seite 4 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 1. Juni 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 8. Juli 2022 um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 12. Juli 2022 zustimmten, dass der Beschwerdeführer, dem am 6. Juli 2022 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs gewährt worden war, zwar bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, die Finger- abdrucksabgabe aber eingeräumt hat, dass die vorliegenden EURODAC-Daten jedoch ein starkes Indiz für eine Asylgesuchstellung in Österreich darstellen und auch der zustimmenden Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen seitens der österreichischen Behörden durch die ausdrückliche Nennung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub- lin-III-VO zu entnehmen ist, dass diese ihn als asylsuchende Person mit einem laufenden Verfahren ansehen, dass eine Registrierung eines Asylgesuchs gegen den Willen des Be- schwerdeführers in Österreich nicht plausibel erscheint und die diesbezüg- lichen Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung anzuse- hen sind, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei der Presse zu entneh- men, dass viele Geflüchtete in Österreich in ihren Grundrechte und Grund- freiheiten eingeschränkt seien, unkonkret und ohne Substanz sind, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,

D-3528/2022 Seite 5 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in dem er vorbringt, er sei «derzeit schwer krank» und «leide sehr unter einer Krankheit und einem gebrochenen Bein» implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers die ärztlichen Berichte und Abklärungen seines Gesundheitszustandes seien unzureichend und unvollständig, offensichtlich nicht zutrifft, dass weder den Akten noch den beigelegten Arztberichten Hinweise auf Erkrankungen oder Verletzungen in dem Sinne zu entnehmen sind, dass diese einer Überstellung dauerhaft entgegenstehen könnten, weshalb der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann Er- messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

D-3528/2022 Seite 6 dass das SEM sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner gesundheitlichen Situation, seinem Onkel in der Schweiz und zu einer möglichen Bedrohungslage durch einen anderen afghanischen Staatsan- gehörigen genügend auseinandergesetzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM im Dossier des Beschwerdeführers zudem bereits vermerkt hat, dass es sich um einen Medizinalfall handelt und allenfalls im Zuge der Festlegung der genauen Überstellungsmodalitäten ein Arztbericht zu er- stellen wäre, dass zudem ein Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers von den österreichischen Behörden in der Zustimmung zum Wie- deraufnahmeersuchen vom 12. Juli 2022 angefordert wurde, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass hinsichtlich des Vollzugs der Überstellung der Ordnung halber vorlie- gend festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer gemäss Erwägun- gen der streitgegenständlichen Verfügung nicht erlaubt ist, seiner Pflicht zur Ausreise selbständig nachzukommen, da die Vorinstanz mit den zu- ständigen österreichischen Behörden noch zusätzliche Absprachen treffen muss (S. 5 Abs. 10 der Verfügung), dass der Beschwerdeführer somit seiner Ausreisepflicht «am Tag nach Ab- lauf der Beschwerdefrist» nicht nachkommen konnte,

dass der Beschwerdeführer somit nach Rechtskraft des seine Beschwerde abweisenden Urteils vom heutigen Tage zwar verpflichtet ist, bei der Über- stellung nach Österreich mitzuwirken, nicht aber das Hoheitsgebiet der Schweiz zu verlassen, solange die Überstellungsmodalitäten nicht klar festgelegt und ihm bekannt gegeben wurden,

D-3528/2022 Seite 7 dass er daher erst an dem Tag verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, den die kantonalen Behörden für den Vollzug der Überstellung festlegen, andernfalls die hierfür zuständigen kantonalen Behörden im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Möglichkeit hätten, Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 73 ff. AIG (vgl. insbesondere Art. 76a i.V.m. 80a AIG) anzuordnen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]),

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3528/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

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19.08.2022
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25.03.2026