B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3434/2020

U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 2 3 Besetzung

Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Selina Sutter.

Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2020 / N (...).

D-3434/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger aus der Provinz B., ersuchte am 27. November 2016 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Dabei gab er an, am (...) 2000 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Am 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Per- son befragt. Nachdem das SEM am 18. Mai 2017 den Wechsel in das Ver- fahren ausserhalb der Testphasen angeordnet hatte, wurde er am 26. Juli 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er zusammengefasst aus, er habe sich von klein auf zu Männern hingezogen gefühlt und Frauenkleider getragen. Er habe mit C. (nachfolgend M.), einem Jungen, der bei seiner Familie gelebt und mit dem er das Zimmer geteilt habe, während rund zwei Jahren eine intime Beziehung geführt. Wegen seiner sexuellen Orientierung sei er immer wieder angefeindet worden. Dagegen habe er sich auch mit Gewalt gewehrt. Die Situation habe sich im Jahr 2015 zuge- spitzt. Einmal habe sich deshalb ein Mob gebildet, der ihn habe töten wol- len. Es sei daraufhin zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekom- men. Dabei sei seine Mutter schwer verletzt worden und habe ins Spital gebracht werden müssen. Er wisse nicht, ob sie noch lebe. Sein Vater und sein Bruder seien verhaftet worden und befänden sich noch immer in Haft. Er selber habe Guinea zwei Wochen nach dem Vorfall, am (...) 2015, ver- lassen und sei über Mali, Algerien, Libyen und Italien in die Schweiz ge- langt. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten. C. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers gab die Vorinstanz eine Altersabklärung in Auftrag. Gemäss Gutachten vom 14. Dezember 2016 habe dieser das 18. Lebensjahr zu dem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vollendet. Mit Verfügung vom 24. April 2017 setzte das SEM daraufhin das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) fest.

D-3434/2020 Seite 3 Die gegen diese Datenänderung gerichtete Beschwerde vom 14. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3382/2017 vom 7. August 2018 ab. D. Der Beschwerdeführer wurde vom 21. März bis zum 23. Mai 2017 in der psychiatrischen Klinik für Jugendliche D._______ in E._______ stationär behandelt. Gemäss dem Austrittsbericht vom 20. Juni 2017 wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. SEM-act. [...]-47/65). Vom 29. De- zember 2017 bis zum 10. Januar 2018 wurde er in der F._______ behan- delt (vgl. SEM-act. [...]-58/8). Gemäss einer E-Mail des behandelnden Psy- chiaters vom 26. Juli 2018 habe sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers seit Dezember 2017 stabilisiert. Dieser habe jedoch wei- terhin schwere Dissoziationen, bei denen er im Kopf meist Folter- und Ge- waltszenen wieder erlebe, die er im Gefängnis in Libyen habe erleiden müssen. Seltener trete auch eine dissoziative Fugue auf. Er habe seinen Cannabiskonsum eingestellt und bemühe sich um seine Integration. Auf- grund der sehr schweren PTBS, die nur in einem sicheren Umfeld behan- delt werden könne und bei einer Rückschaffung eskalieren würde, sei eine Wegweisung aus der Schweiz aus ärztlicher Sicht nicht zu verantworten (vgl. SEM-act. [...]-64/1). E. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Handels mit Marihuana und Hinderung einer Amtshandlung zu einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (vgl. SEM-act. [...]-68/5). F. Am 12. August 2019 wurde er wegen des Verdachts auf versuchte Tötung verhaftet, nachdem er einen Mitbewohner ins Gesicht geschlagen und ge- würgt habe. Als Grund für die Auseinandersetzung gab er an, sein Mitbe- wohner habe ihm Petrol ins Essen gemischt (vgl. SEM-act. [...]-72/15). G. Am 23. Oktober 2019 wurden weitere Arztberichte der psychiatrischen Kli- nik G._______ zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal zur Krisenintervention in der Klinik gewesen mit Verdacht auf paranoide Schizophrenie, PTBS sowie Angst- und depressive Störung (SEM-act. [...]- 71/8).

D-3434/2020 Seite 4 H. Mit Schreiben vom 17. März 2020 teilte der Rechtsvertreter mit, der Be- schwerdeführer befinde sich weiter in Untersuchungshaft und sei für sechs Wochen in die Kriseninterventionsabteilung im H._______ verlegt worden. Im Strafverfahren sei ein psychiatrisches Gutachten angeordnet worden. Da die gutachterliche Einschätzung auch für die Erstellung des Sachver- haltes im Asylverfahren beachtlich sei, sei mit dem Entscheid zuzuwarten, bis das Gutachten vorliege. Am 18. Mai 2020 forderte der Rechtsvertreter das SEM auf, das psychiat- rische Gutachten im Strafprozess einzusehen; ihm sei die Einsicht verwei- gert worden. I. Am 4. Juni 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. J. Am 6. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu- heben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklä- rung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde und die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs. Es sei ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein:

  • Bericht der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA), S. 332 f. (undatiert; Auszug betreffend Guinea)
  • Urteil des deutschen Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Juni 2019
  • Austrittsbericht der Klinik F._______ vom 1. Februar 2018
  • Austrittsbericht der I._______ vom 20. Juni 2017
  • Wikipedia-Artikel «J._______ Hospital» (Stand 1. Juli 2020)
  • Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Guinea: Möglich- keiten der psychiatrischen Versorgung und Behandlung von PTSD» vom 14. Oktober 2010

D-3434/2020 Seite 5 K. Am 7. Juli 2020 setzte die damalige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 stellte sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Am 7. September 2020 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. L. Am 11. September 2020 ersuchte die damalige Instruktionsrichterin das Bezirksgericht K._______ um Einsicht in die Strafakten. Das Bezirksgericht kam dem Gesuch am 22. Oktober 2020 nach. Aus den übermittelten Un- terlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Sep- tember 2020 wegen versuchter Tötung verurteilt wurde, aufgrund nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit jedoch von einer Strafe abgesehen und eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde und er sich bereits seit dem 30. April 2020 in der psychiatrischen Klinik G._______ im stationären Massnahmenvollzug befindet. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die anonymisierten Akten des Strafverfahrens gewährt und Ge- legenheit gegeben, bis zum 26. Mai 2021 eine Stellungnahme einzu- reichen. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 26. Mai 2021 Gebrauch. M. In der Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 hielt das SEM an seinen Erwä- gungen fest und nahm ergänzend zu einzelnen Punkten Stellung. Am 29. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. N. Per 1. Januar 2022 wurde die Behandlung (Vorsitz und Instruktion) des Be- schwerdeverfahrens aus organisatorischen Gründen dem im Rubrum auf- geführten vorsitzenden Richter unter der neuen Verfahrensnummer D-3434/2020 übertragen. O. Mit Verfügung vom 7. April 2022 forderte der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer auf, bis zum 29. April 2022 aktuelle Unterlagen zum Stand

D-3434/2020 Seite 6 des Massnahmenvollzugs und zu seinem Gesundheitszustand einzu- reichen. Der Beschwerdeführer reichte am 27. April 2022 einen Verlaufs- bericht der psychiatrischen Klinik G._______ vom 11. April 2022 zu den Akten. P. Eine Verfahrensstandanfrage vom 17. November 2022 wurde durch den Instruktionsrichter mit Schreiben vom 23. November 2022 beantwortet. Q. Mit Eingabe vom 16. März 2023 reichte der Beschwerdeführer einen aktu- ellen Bericht der psychiatrischen Klinik G._______ zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 trat eine Teilrevision des AsylG in Kraft; für das vor- liegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

D-3434/2020 Seite 7 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und als Teilaspekt davon eine Verletzung der Begründungs- pflicht. Die Vorinstanz habe bei der Erstellung des rechtserheblichen Sach- verhalts betreffend seine Asylgründe unsorgfältig gearbeitet und keine Ge- samtbeurteilung vorgenommen, sondern sehr einseitig vermeintliche Un- glaubhaftigkeitselemente konstruiert. Jegliche Erklärungsversuche seien als untauglich bezeichnet und Schlussfolgerungen teils überhaupt nicht be- gründet worden. Damit habe sie ihr Ermessen überschritten und ihre Be- gründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 3 ff., S. 5 ff.; Replik Ziff. 3). In der angefochtenen Verfügung werde ausgeführt, er habe undifferenziert und stereotyp ausgesagt, Frauenkleider getragen zu haben. Im Gegenteil habe er ausführlich geschildert, dass er enge Kleider und Frauenschuhe getragen habe und nicht wie von der Vorinstanz behauptet «Frauenklei- der». Weiter habe er ausgeführt, dass seine Mutter ihm anfänglich keine Mädchenschuhe habe kaufen wollen, später jedoch eingewilligt habe, nachdem er die anderen Schuhe nicht getragen habe. Ferner werde in der Verfügung ausgeführt, es könne nicht geglaubt werden, dass seine Mutter gleichgültig auf die Homosexualität reagiert habe, da sie damit gerechnet haben müsste, dass er mit M. Sex haben würde. Er habe jedoch ausge- sagt, dass seine Mutter nicht damit habe rechnen können. Weiter werde ausgeführt, dass er mit einigen Schulkollegen aktiv darüber gesprochen habe. Richtig sei, dass einige Schulkollegen über seine Homosexualität auf dem Laufenden gewesen seien, Bemerkungen gemacht und über ihn ge- lacht hätten. Direkt anschliessend werde ausgeführt, dass er in der Öffent- lichkeit Mädchenkleider und Frauenschuhe getragen habe. Seine Aussage sei jedoch gewesen, dass sein bester Schulfreund L._______ (nachfol- gend S.) ihn öfter gefragt habe, warum er diese Schuhe und Kleider trage und warum die anderen ihn beschimpften. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG dient einer- seits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtli-

D-3434/2020 Seite 8 ches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Be- troffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbe- gründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). 3.4 Nach Prüfung der Akten erweist sich der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt betreffend die Asylgründe mangelhaft erhoben und die Würdi- gung der Vorbringen in ihrem Entscheid nicht genügend begründet, als un- zutreffend. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung knapp, aber hin- reichend ausführlich dargelegt, weshalb es die Schilderungen des Be- schwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung aufgrund seiner sexu- ellen Orientierung nicht als glaubhaft erachtet. Aus dem Entscheid ist ins- besondere nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz – wie der Beschwerdefüh- rer geltend macht – ihre Einschätzung betreffend die Glaubhaftmachung der Homosexualität beziehungsweise den vom Beschwerdeführer geschil- derten Alltag als schwuler Jugendlicher in Guinea, nicht mit Argumenten erläutert hätte. Vielmehr wird im Entscheid dargelegt, weshalb die Schilde- rungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden und weshalb sie im Länderkontext kaum plausibel sein dürften. Es wird auch auf die Wider- sprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers eingegangen. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die Beurteilung der Plausibilität ledig- lich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiere, ver- mengt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung, welche die materielle Beurteilung der vor- gebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM die An- gaben des Beschwerdeführers für unplausibel und im Kontext nicht für nachvollziehbar hält, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststel- lung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig gewür- digt, da sie die Angaben zu Kontakten mit homosexuellen Personen in der Schweiz gänzlich ausgeklammert und im Entscheid nicht erwähnt habe, geht fehl. So wird in der vorinstanzlichen Verfügung das Kennenlernen mit einem schwulen Mann durchaus erwähnt, und aufgrund der Verweise auf Aussagen an der Anhörung ist ersichtlich, dass die Vorbringen in die Beur- teilung miteingeflossen sind (vgl. angefochtene SEM-Verfügung, S. 5).

D-3434/2020 Seite 9 3.5 Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung davon ausging, ein Beizug weiterer medizinischer Unterla- gen erübrige sich. Zu dem Zeitpunkt befanden sich bereits verschiedene ärztliche Unterlagen betreffend die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in den Akten. Zudem machte dieser selber nicht gel- tend, seine gesundheitliche Situation habe sich verändert. Selbst wenn da- von ausgegangen würde, das rechtliche Gehör sei in Bezug auf die Abklä- rung des medizinischen Sachverhalts verletzt worden, wäre eine solche durch den nachträglichen Beizug der Strafakten und der anschliessend ge- währten Gelegenheit zur Stellungnahme als geheilt zu betrachten. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus for- mellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Flucht- gründe nicht als glaubhaft und verzichtete auf eine Prüfung von deren Asyl- relevanz. Weder glaubte es seine Angaben zum Entdecken und Ausleben der behaupteten Homosexualität noch die geltend gemachten Anfeindun- gen und Übergriffe, welche er aufgrund seiner sexuellen Veranlagung an- geblich erlitten haben soll noch den Angriff auf seine Familie, der letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise aus Guinea gewesen sein soll. Zur

D-3434/2020 Seite 10 Begründung führte die Vorinstanz aus, die Angaben zu seiner angeblichen Homosexualität und zu seinem Leben in Guinea seien trotz zahlreicher Nachfragen realitätsfremd, substanzlos und stereotyp ausgefallen. Es sei nicht glaubhaft, dass er als homosexueller Mann in einem islamischen kon- servativen Umfeld ein Leben geführt habe, wie er es geschildert habe. Auf- grund dieser Einschätzung würden sich auch seine Vorbringen betreffend die angeblichen Übergriffe von Seiten Dritter und seine gewalttätigen Re- aktionen als konstruiert und nicht glaubhaft erweisen. Er habe in der Be- fragung zur Person (BzP) angegeben, sein Elternhaus sei von dem wüten- den Mob niedergebrannt und seine Familie von den Quartierbewohnenden festgenommen worden. In der Anhörung habe er demgegenüber zu Proto- koll gegeben, nicht zu wissen, wer aktuell in dem besagten Haus lebe und dass er damals von den Behörden verhaftet worden sei. Diese Widersprü- che seien – anders als vom Beschwerdeführer angegeben – nicht auf einen anderen Dialekt des Dolmetschers, sondern auf sachliche Diskrepanzen zurückzuführen. Dies zeige sich auch daran, dass abgesehen von der an- fänglichen Angabe des Beschwerdeführers an der BzP, den Dolmetscher «schon ein bisschen» zu verstehen, keine Verständigungsprobleme her- vorgehoben worden seien und der Beschwerdeführer zudem die Korrekt- heit und Vollständigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Weiter werde pauschal behauptet, dass die PTBS die Aussagequa- lität des Beschwerdeführers negativ beeinträchtigt habe. Dies vermöge al- lerdings die widersprüchlichen Angaben, die falschen Identitätsangaben und die Substanzlosigkeit der Asylvorbringen nicht zu rechtfertigen. 5.2 Der Beschwerdeführer widerspricht dem Vorwurf der Vorinstanz, er habe keine detaillierten und differenzierten Angaben zur Entdeckung sei- ner Homosexualität gemacht. Homosexuelle Neigungen seien in der Regel seit Geburt vorhanden und würden nicht in einem spezifischen Moment neu entdeckt. Somit sei die Aussage, seine Homosexualität sei für ihn ein «Fakt» und immer schon so gewesen, als positives Glaubhaftigkeitsmerk- mal zu werten. Allgemein habe er sich reflektiert zu seiner sexuellen Ori- entierung geäussert, indem er beispielsweise angegeben habe, sich des- wegen auch geschämt zu haben. Es sei allerdings auch zu berücksichti- gen, dass Betroffene Schwierigkeiten hätten, von Problemen aufgrund ih- rer sexuellen Orientierung zu sprechen. Weiter sei bezüglich Schilderun- gen zur Entdeckung und Auseinandersetzung mit der sexuellen Orientie- rung sein kultureller Kontext genauso zu berücksichtigen wie die diagnos- tizierte PTBS, die dissoziative Fugue, die paranoide Schizophrenie und die depressive Störung. Besonders seine PTBS habe sich negativ auf die Aus- sagequalität ausgewirkt, da dadurch Aussagen abgestumpft und weniger

D-3434/2020 Seite 11 ausführlich gewirkt haben könnten, was entsprechend zu würdigen sei. Als weiteres positives Glaubhaftigkeitsmerkmal sei zu berücksichtigen, dass mehrere Fachärzte dem Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert und seine Begründungen für die Entwicklung der PTBS als glaubhaft eingestuft hätten. Bezüglich der Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, es sei allgemein be- kannt, dass sich bei Übersetzungen leicht kleine Fehler einschleichen könnten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft befunden hat. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Homosexualität bestehen. Ergänzend zu den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität und besonders auch de- ren Entdeckung nur sehr oberflächlich und unsubstanziiert zu schildern vermochte (vgl. Anhörung F74 – 93). Es ist nachvollziehbar, dass es schwierig sein kann, über die eigene Sexualität zu sprechen. Dennoch sind die Aussagen des Beschwerdeführers sehr knapp und vage ausgefallen, wo aufgrund einer komplexeren Auseinandersetzung mit seiner eigenen Sexualität entsprechende Schilderungen der eigenen Gefühlswelt zu er- warten gewesen wären. Solche Angaben fehlen vorliegend fast vollständig. Unter Beachtung des kulturellen Kontexts und der strafrechtlichen Verfol- gung homosexueller Aktivitäten in Guinea erstaunt auch der scheinbar sorglose Umgang des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entdeckung seiner eigenen Homosexualität. So gab er mehrfach an, er sei immer schon «so» gewesen und ihm sei dies «einfach so» aufgefallen (F75, F146). Auch habe er selbst nie versucht, seine Homosexualität zu bekämpfen (F85) und es sei für ihn «kein Problem» gewesen, dass er sich für Männer interes- siere (F83). Zwar schildert der Beschwerdeführer, dass sein Vater nicht er- freut gewesen sei, von der sexuellen Orientierung seines Sohnes zu erfah- ren (F96, F101 ff.), weshalb er sich während Jahren nicht gleichzeitig wie der Vater im Haus aufgehalten habe (F101, F104), allerdings blieben diese Schilderungen auffällig emotionslos und detailarm. Auch die liberale Hal- tung der Mutter, die dem Beschwerdeführer Frauenkleider und – schuhe gekauft habe und ihn angeblich auch sonst bezüglich seiner Homosexua- lität stets unterstützte (F97 ff.), erscheint im kulturellen Kontext betrachtet

D-3434/2020 Seite 12 zumindest aussergewöhnlich. Auch wären bezüglich der vom Beschwer- deführer ausgehenden sexuellen Übergriffe auf den jungen M. durchaus emotionale, detailreiche und gerade auch spontane Erzählungen zu erwar- ten gewesen. Stattdessen erschöpfen sich seine Antworten auch diesbe- züglich weitgehend in knappen und klischeehaften Ausführungen (F114 ff.). Anderseits hält das SEM im angefochtenen Entscheid selber fest, dass sich die sexuelle Neigung eines Menschen nicht allein und insbesondere nicht abschliessend durch allfällige Widersprüche oder stereotype Aussa- gen beurteilen beziehungsweise verneinen lasse. Die Frage der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers braucht vorliegend nicht abschlies- send beantwortet zu werden, weil – wie nachfolgend gezeigt wird – keine glaubhaften Hinweise auf eine daraus resultierende, konkrete Verfolgungs- situation vorliegen. 6.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Homosexualität von einem wütenden Mob zuhause gesucht worden sei, vermögen nicht zu überzeugen. In der BzP erwähnte er mehrfach, seine Mutter sei infolge der ihr bei diesem Vorfall zugefügten Verletzungen ge- storben (BzP 3.01, 7.02). An der Anhörung gab er hingegen an, nicht zu wissen, ob die Mutter noch lebe (F204). Auf den Widerspruch angespro- chen gab er an, an der BzP möglicherweise falsch verstanden worden zu sein. Diese pauschale Behauptung vermag den gravierenden Widerspruch nicht befriedigend zu erklären. Selbst wenn der Beschwerdeführer anfäng- lich nicht gewusst haben sollte, was mit seiner Mutter passiert ist, ist davon auszugehen, dass er inzwischen hätte herausfinden können, ob seine Mut- ter noch am Leben oder verstorben ist, und dass er sich an der Anhörung substanziiert dazu hätten äussern können. Diese Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer angab, über Facebook mit Perso- nen aus seinem Heimatland in Kontakt zu stehen (F29). Es erscheint weiter auch nicht nachvollziehbar, wieso sich der Onkel am Telefon weigern sollte, den Beschwerdeführer über das Befinden – oder den allfälligen Tod – seiner Mutter aufzuklären (F302). Widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Gefängnisstrafen seines Vaters, seines Bruders und des jungen M. Während der Beschwerdeführer in der Anhörung geltend machte, er habe von den Quartierbewohnenden am Tag seiner Ausreise erfahren, dass sein Vater für zehn Jahre und M. für 15 Jahre ins Gefängnis kommen würden (F187 ff.), hatte er an der BzP noch ausgesagt, von seinem Onkel telefonisch erfahren zu haben, dass sein grosser Bruder zu 15 Jahren und M. zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt worden seien (BzP 7.02).

D-3434/2020 Seite 13 6.4 Ferner vermögen auch die Schilderungen des Beschwerdeführers be- züglich des angeblichen Kennenlernens eines homosexuellen Mannes in einer Schweizer Klinik nicht zu überzeugen. Dieser Mann sei auf ihn zuge- kommen und habe ihn aufgefordert, mit ihm seine Kleider zu tauschen; dies habe er befolgt (F136). Sie hätten auch die Telefonnummern ausgetauscht, worauf es zwischen ihnen viermal zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei (F48 ff.). Weitere Homosexuelle habe er nicht kennengelernt und auch keine entsprechenden Internetportale aufgesucht, er würde solche gar nicht kennen (F139 f.). Der Beschwerdeführer vermag hierzu keine detail- lierten Angaben zu machen. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in stereotypen Aussagen, welche insgesamt betrachtet nicht glaubhaft er- scheinen. 6.5 Psychische Probleme können grundsätzlich einen Einfluss auf die Aus- sagefähigkeit einer Person und damit auf die Qualität ihrer Aussagen ha- ben. Entsprechende Umstände sind daher bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVGer-Urteil E-3415/2013 vom 8. April 2014 E. 4.3.2.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens wiederholt in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung stand. Allerdings ergeben sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Anhaltspunkte, dass er an der Anhörung und während der BzP nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und sich angemessen zur Sache zu äussern. Eine mangelnde Einvernahmefähig- keit wird vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich nicht behauptet (vgl. Beschwerdeschrift S. 8). Unter diesen Umständen können die knap- pen und stereotypen Aussagen zu seiner Homosexualität, zu den sexuel- len Kontakten zu einem homosexuellen Mann in der Schweiz sowie insbe- sondere die bestehenden gravierenden Widersprüche in Bezug auf das zentrale fluchtauslösende Ereignis nicht auf seine gesundheitlichen Ein- schränkungen zurückgeführt werden. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.7 Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird im Schreiben vom 27. April 2022 auch nicht weiter begründet, inwiefern die offenbar am 6. Januar 2022 durchgeführte Befragung zur Identität durch eine konsularische De- legation von Guinea den Beschwerdeführer (zusätzlich) gefährdet haben könnte.

D-3434/2020 Seite 14 6.8 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt. Selbst bei Wahrunterstellung der von ihm behaupteten sexuel- len Orientierung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass diese im Heimatland bekannt war. Ebenso wenig hat er ein Ausleben seiner angeblichen Homosexualität in der Schweiz glaubhaft machen kön- nen. Es besteht deshalb kein Grund für die Annahme, er wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrelevanter Verfolgung oder einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25

D-3434/2020 Seite 15 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gleiches gilt in Bezug auf den psychischen Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers (vgl. unten E. 8.5). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. In Guinea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Betreffend die per- sönliche Situation des Beschwerdeführers hielt es fest, er habe unglaub- hafte und widersprüchliche Angaben zu seinem Alter und dem Verbleib der Angehörigen gemacht. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in vol-

D-3434/2020 Seite 16 ler Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien Wegwei- sungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Ge- suchsteller nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorliegend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täu- schen versuchten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat auf ein soziales Netz zurückgreifen könne und er nicht kon- kret gefährdet sei. Der Beschwerdeführer leide an einer schizophrenen Störung und Depressionen, sei jedoch gemäss eigenen Angaben bereits in Guinea in ärztlicher Behandlung gewesen. Abklärungen hätten bestätigt, dass ambulante und allenfalls kurzzeitige psychiatrisch-klinische, statio- näre Behandlungen und Konsultationen in Conakry möglich seien, allen- falls auch mit Hilfe von nationalen und internationalen Organisationen. Auch seien verschiedene Neuroleptika in Guinea erhältlich. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht einer potenziellen Gefährdung für die Ge- sellschaft würden allfällige Schwierigkeiten, die sich bei einer Rückkehr er- geben könnten, weniger ins Gewicht fallen als die innere Sicherheit der Schweiz. 8.3.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seit sei- ner Ankunft in der Schweiz in intensiver, teils stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Dabei sei ihm eine PTBS mit schweren Dis- soziationen sowie – zu einem späteren Zeitpunkt – auch eine paranoide Schizophrenie, Angstzustände und Depressionen diagnostiziert worden. Er sei deshalb auf eine Vielzahl von Medikamenten und eine engmaschige Therapie angewiesen. In der angefochtenen Verfügung seien aus diversen Länderberichten Aussagen zur medizinischen Versorgungssituation in Gui- nea, insbesondere in der Hauptstadt Conakry, herauskopiert worden. Es werde beschrieben, dass es ein Spital mit vier Psychiatern gebe, dass das Gesundheitswesen unterfinanziert sei und die Patienten und Patientinnen selber für Lebensmittel und Medikamente aufkommen müssten. Trotzdem äussere sich die Vorinstanz mit keinem Wort zum Zugang des Beschwer- deführers zur notwendigen Medikation und Therapie und den entsprechen- den Finanzierungsmöglichkeiten. Unter Verweis auf einen Wikipedia-Arti- kel zum J._______-Spital und einen SFH-Bericht zu den Möglichkeiten der psychiatrischen Versorgung und Behandlung von PTBS in Guinea vom

D-3434/2020 Seite 17 14. Oktober 2010 wird geltend gemacht, dass die vorhandenen Einrichtun- gen nicht genügen würden, um den Ansturm zu bewältigen und die meisten Betroffenen sich eine medizinische Versorgung nicht leisten könnten. Das Spital setze eine strikte «Behandlung nur gegen Bezahlung»-Policy durch, was die Behandlung und die Medikamente ausser Reichweite der armen Leute bringe. Ein Bericht zur Leistungsbewertung habe zudem ergeben, dass die Funktionsweise und die Leistungen des J._______-Spitals und insbesondere der psychiatrischen Abteilung sehr schwach seien. Psychi- atrische Behandlungen seien von den Betroffenen und ihren Familien zu bezahlen. In Guinea gebe es keine gesetzliche Krankenversicherung. Im Ergebnis bestehe aktuell keine ernsthafte Möglichkeit der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung. Diese genüge nicht für die Viel- zahl von psychischen Diagnosen des Beschwerdeführers und die dafür nö- tige Medikation. Es bestehe daher bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.4 Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung darstellen würden. 8.5 8.5.1 Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass wegen gesundheitlicher Probleme eines abge- wiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist der Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 8.5.2 Wie sich aus den beigezogenen Strafakten – insbesondere dem Plä- doyer der Staatsanwältin – ergibt, wurde dem Beschwerdeführer im psy- chiatrischen Gutachten vom 16. März 2020 eine paranoide Schizophrenie

D-3434/2020 Seite 18 sowie schädlicher Gebrauch von THC diagnostiziert. Bezüglich der Legal- prognose wurde festgehalten, dass bei ihm ein hohes Risiko für zukünftige gewalttätige Handlungen vorliege. Ohne adäquate Behandlung sei die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte während eines psychoti- schen Zustands als hoch einzustufen, wobei es sich bei den zu erwarten- den Delikten um Tätlichkeiten, Körperverletzungen bis hin zu Tötungsde- likten handeln könne. Um weitere ernsthafte Delikte abzuwenden sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB dringend erforderlich. Der Beschwerdeführer bedürfe einer länger- fristigen, intensiven psychiatrischen Behandlung und einer antipsychoti- schen Medikation, damit das Risiko für weitere erhebliche Straftaten ver- ringert werden könne. Gemäss dem Verlaufsbericht vom 11. April 2022 leidet der Beschwerde- führer insbesondere an einer paranoiden Schizophrenie mit Residualsymp- tomatik, psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide sowie einer PTBS (mit Anpassungsstörungen, rezidivierender depressiver Stö- rung, Angst- und depressiver Störung). Seine tägliche Medikation bestehe aus Sertralin Mepha 100mg, Abilify Aripiprazol 25mg, Clopin Clozapin 100mg und Inderal Propranolol 10mg. Der psychische Zustand sei in den letzten Monaten stabil. Depressiv-suizidale Krisen seien nicht mehr aufge- treten. Psychopathologisch dominiere eine Negativsymptomatik das aktu- elle Zustandsbild mit verringerter affektiver Schwingungsfähigkeit und Be- lastbarkeit, einer deutlichen Einschränkung der allgemeinen Leistungsfä- higkeit sowie der Handlungsplanung und der Eigeninitiative. Der bisherige Behandlungsverlauf werde als positiv und zielführend eingeschätzt, es be- stehe jedoch weiterhin eine Behandlungsnotwendigkeit in einem stationä- ren Setting. Die gestellten Diagnosen und der beschriebene Behandlungsverlauf wur- den im psychiatrischen Bericht vom 2. März 2023 bestätigt. 8.5.3 Psychiatrische Behandlungen sind in der Hauptstadt Conakry grund- sätzlich möglich, insbesondere in der psychiatrischen Abteilung des J.. Ihre Kosten müssen jedoch in der Regel von den Patientinnen und Patienten und ihren Familienangehörigen getragen werden, da es in Guinea keine Krankenkasse gibt. Die Behandlungsmöglichkeiten werden allerdings durch die geringe Anzahl von Psychiaterinnen und Psychiatern – fünf für das ganze Land, die alle im J.-Universitätskrankenhaus in Conakry praktizieren – und durch erhebliche Schwierigkeiten bei der Be- schaffung von Medikamenten, eingeschränkt (vgl. World Health Organiza- tion (WHO), Mental Health Atlas 2020: Member State Profile – Guinea,

D-3434/2020 Seite 19 15. April 2022 [https://www.who.int, Health Topics > Publications > Documents All, zuletzt besucht: 1. Mai 2023]). In der Apotheke des J._______ sind Psychopharmaka, zu denen auch Neuroleptika und Anti- depressiva gehören und die überdies beide mitunter in die teuerste Medi- kamentenkategorie fallen, nur selten oder gar nicht erhältlich. Wie oben dargelegt, beinhaltet die Behandlung des Beschwerdeführers jedoch eine intensive Betreuung, die zu einem grossen Teil auch aus der Verabrei- chung von Neuroleptika und Antidepressiva besteht. Eines der dem Be- schwerdeführer verabreichten Medikamente (Abilify Aripiprazol) ist in Conakry aktuell nicht erhältlich (vgl. Bundesamt für Migration und Flücht- linge (BAMF) / International Organization for Migration (IOM), ZIRF-Coun- selling Guinea: Psychose, 1. Quartal 2020). Zu den weiteren aktuell benö- tigten Medikamenten des Beschwerdeführers existieren in den verfügba- ren Quellen keine Informationen. Grundsätzlich erwähnen verschiedene Quellen jedoch die weite Verbreitung von gefälschten Medikamenten (Afri- caguinee.com, Affaire "faux" médicaments: Deux hauts cadres du mi- nistère de la santé sur la sellette, 24. November 2021; AlloDocteurs.Africa, En Guinée, on lutte contre les faux médicaments, 28. Dezember 2020), von Medikamenten schlechter Qualität und das Vorkommen von Lieferun- terbrüchen und Mängeln bei Medikamenten (vgl. U.S. Agency for Interna- tional Development [USAID], Guinea – Global Health, letzte Aktualisierung am 24. Juni 2022, U.S. Agency for International Development [USAID], Guinea Local Health System Strengthening Activity Concept Paper, 7. Mai 2021, Department of Foreign Affairs and Trade [Australien], Smartraveller – Guinea, letzte Aktualisierung am 28. Oktober 2021). Die im Falle des Be- schwerdeführers benötigte Kontinuität und medikamentös notwendige Be- handlung scheint somit nicht gewährleistet. Es ist nicht sichergestellt, dass der Beschwerdeführer, der a priori über keine bedeutenden finanziellen Mittel verfügt, seine Behandlung in seinem Heimatland fortsetzen kann. Ob der Beschwerdeführer in Guinea noch ein soziales Netz vorfinden kann, ist angesichts seiner diesbezüglich teils widersprüchlichen Aussagen un- klar. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass seine Mutter tatsächlich verstorben ist respektive sein Vater und sein Bruder (weiterhin) in Haft sind. Somit kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über Angehörige verfügt. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sich das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben in B._______ befindet, während sich das vorhan- dene psychiatrische Behandlungsangebot auf die 245 Kilometer entfernte Hauptstadt Conakry beschränkt.

D-3434/2020 Seite 20 Angesichts des noch nicht zuverlässig abschätzbaren Therapieerfolgs der gestützt auf Art. 59 StGB angeordneten Massnahme und deren Beendi- gungszeitpunkt ist aktuell bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea nicht vom Bestehen einer Gefährdungssituation auszugehen, wel- che die hohen Anforderungen eines «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK erfüllen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezem- ber 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Gan- zen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es jedoch im heutigen Zeitpunkt als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Guinea die von ihm derzeit benötigte medikamen- töse Behandlung und psychologische Betreuung erhalten könnte. Unter diesen Umständen ist zu befürchten, dass eine Rückkehr zu einer ersthaf- ten, dauerhaften und schweren Beeinträchtigung seiner psychischen und physischen Integrität führen und die in der Schweiz bereits erzielten The- rapieerfolge zunichtemachen würde. 8.6 Nach dem Gesagten muss hinsichtlich des Beschwerdeführers im heu- tigen Zeitpunkt von einer insgesamt klar negativen Zukunftsperspektive im Falle seiner Rückkehr nach Guinea und damit einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände insgesamt als grundsätzlich unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 9. 9.1 9.1.1 Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 (Unmöglichkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs) wird gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art.59–61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wieder- holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Diese Ausschlussgründe erfüllen im We- sentlichen präventive Schutzinteressen, d.h. sie sanktionieren nicht ver- gangene Straftaten, sondern wollen die Öffentlichkeit vor künftigen Delik- ten der ausländischen Person bewahren (vgl. PETER BOLZLI in: Spe- scha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auf- lage, Zürich 2019, N 39 zu Art. 83 AIG, m.w.H.).

D-3434/2020 Seite 21 9.1.2 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren und äusseren Sicher- heit der Schweiz ist insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staat- lichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen. Da- runter fallen namentlich die Gefährdung durch Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, die organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Bezie- hungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. In solchen Fällen besteht grundsätzlich ein äusserst grosses und legitimes Interesse des Ge- meinwesens an einer Entfernung und Fernhaltung (vgl. zum Ganzen die Botschaft zum damaligen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder [Botschaft AuG], BBI 2002 3814 sowie Art. 2 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120]; vgl. auch BVGE 2018 VI/5 E.3.2 ff.). 9.1.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Auf- hebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das In- teresse der Schweiz, die Ausländerin oder den Ausländer zur Verhinde- rung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhal- ten, deren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegen- über zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten der betroffenen Person in dieser Periode, der Grad der Integra- tion, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Fa- milie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrach- tungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzel- falls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 9-11, E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, E-1642/2018 vom 8. April 2020 E. 4.4). 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht ex- plizit zu einem allfälligen Ausschluss aus der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG, sondern lediglich im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG, indem sie ausführt, dass in Anbetracht einer potenziellen Gefährdung für die Gesell- schaft, allfällige Schwierigkeiten, die sich bei einer Rückkehr ergeben könnten weniger ins Gewicht fielen, als die innere Sicherheit der Schweiz.

D-3434/2020 Seite 22 9.2.2 Beschwerdeweise wird diesbezüglich eingewendet, die Vorinstanz nehme alleine aufgrund der Anklage, während eines schizophrenen Schubs eine Tötung versucht zu haben, an, einer allfälligen Unzumutbar- keit sei kein Gewicht beizumessen. Aufgrund der im psychiatrischen Gut- achten festgehaltenen Schuldunfähigkeit habe die Staatsanwaltschaft le- diglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gefordert und straf- rechtlich sei kein Landesverweis nach Art. 66a–d StGB beantragt worden. Gemäss aktueller Lehre und Rechtsprechung sei die Beurteilung migrati- onsrechtlicher Folgen von straffällig gewordenen Asylsuchenden Aufgabe der Strafjustiz. Bei einem Verzicht auf eine Landesverweisung bleibe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG kein Platz mehr. Vorliegend sei eine solche nicht beantragt worden, weshalb auch kein Ausschlussgrund für eine vorläufige Aufnahme vorliege. Weiter habe die Vorinstanz ihre Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie auf eine sorgfältige Wegweisungsprüfung verzichtet habe und lediglich pauschal ausführte, der Beschwerdeführer stelle eine potenzielle Gefährdung für die Gesellschaft und mithin für die innere Sicherheit der Schweiz dar. 9.2.3 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass nach einer versuchten Tötung und einer angeordneten stationären thera- peutischen Massnahme nach Art. 59 StGB entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine vorläufige Aufnahme verfügt werde. Grund- sätzlich sei eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 96 AIG erforderlich. Es handle sich um einen schweren Tatbestand und die Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte sei ohne adäquate medizinische Behandlung als hoch einzustufen. Es gebe keine Garantie für eine erfolgreiche Therapie. Somit bestünden nach wie vor Anhaltspunkte für eine zukünftige erhebliche Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auch das Vorleben des Beschwerdeführers spreche gegen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. 9.2.4 Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Replik aus, die Verhältnismässigkeitsprüfung umfasse die Schwere des Delikts und des Verschuldens sowie eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzel- falls. Vorliegend überwiege – mangels Verschuldens – sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 9.3 9.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts K._______ vom 10. September 2020 wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB verurteilt. Aufgrund nicht selbst- verschuldeter Schuldunfähigkeit wurde jedoch von einer Strafe abgesehen

D-3434/2020 Seite 23 und eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Be- schwerdeführer befindet sich seither stationär in der psychiatrischen Klinik G.. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG sind somit grundsätzlich erfüllt. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht eine nicht obligatorische Lan- desverweisung aussprechen, wenn gegen die ausländische Person eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wird. Der implizite Verzicht auf eine fakultative Landesverweisung in dem Sinne, dass die Staatsanwalt- schaft den Fall mit einem Strafbefehl erledigt oder das Strafgericht diese Frage in seinem Urteil nicht behandelt, obwohl es dazu befugt wäre, bindet die Migrationsbehörden nicht beziehungsweise hat keinen Einfluss auf ihre Zuständigkeit (vgl. Urteil des BVGer F-1776/2019 E. 6.4, Urteil des BGer 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.1, je m.w.H.). Das Bezirksgericht K. prüfte die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB in seinem Urteil nicht, weil diese von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt wurde. Vorliegend handelt es sich folglich um einen bloss impli- ziten Verzicht, welcher die Prüfungsbefugnis des SEM nicht einschränkt. 9.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG – fälschlicherweise – nur im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG geprüft. Die Anwendung der richtigen Rechtsnorm ist Sache des Gerichts (iura novit curia) und die falsche Rechtsanwendung durch das SEM hat keine weite- ren Konsequenzen, weil die Vorinstanz ihrer diesbezüglichen Prüfungs- und Begründungspflicht dennoch in hinreichender Weise nachgekommen ist und der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage war, die Verfü- gung sachgerecht anzufechten. 9.3.3 Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat in Zu- sammenhang mit einer schweren psychischen Störung stand, ist insofern von Bedeutung, als zum einen die Straffälligkeit in Bezug auf die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht im gleichen Mass vorwerfbar erscheint, wie bei einem gesunden Straftäter. Zum anderen ist in Bezug auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass, wie nachfolgende Ausführungen aufzeigen, sich seine Behandlung im Rahmen der angeordneten Massnahme insofern er- folgreich zeigt, als der Zustand des Beschwerdeführers als stabiler beurteilt werden kann. Bevor allerdings die Voraussetzungen für eine bedingte Ent- lassung aus dem Massnahmenvollzug nicht als gegeben erachtet werden, ist auch ein Wegweisungsvollzug nicht durchführbar, weshalb spätestens bei Erfüllen dieser Voraussetzung auch das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als geringer zu betrachten ist, als dies

D-3434/2020 Seite 24 bei einem gesunden oder nicht therapierbaren Straftäter der Fall wäre. Die Beendigung der angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB setzt schliesslich eine positive Risikoprognose voraus. Entsprechend sollte vom Beschwerdeführer jedenfalls in jenem Zeitpunkt keine relevante Gefähr- dung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehen. Dem Verlaufsbericht vom 11. April 2022 und dem Bericht vom 2. März 2023 der psychiatrischen Klinik G._______ ist zu entnehmen, dass sich der psy- chische Zustand des Beschwerdeführers als stabil erweist und keine suizi- dalen Krisen mehr aufgetreten sind, was auf eine Umstellung der antipsy- chotischen Medikation auf Clopin zurückgeführt wird. Zwar bestehe weiter- hin eine Behandlungsnotwendigkeit in einem stationären Setting, der bis- herige Therapieverlauf des Beschwerdeführers wird aber als positiv und zielführend beschrieben. So verfüge er mittlerweile über eine gute bis sehr gute Massnahmewilligkeit und eine erfolgsversprechende Massnahmefä- higkeit. Es hätten bereits gute therapeutische Fortschritte erzielt werden können und es bestünden auch in Zukunft noch Entwicklungsmöglichkei- ten des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist das öffentliche Inte- resse an einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ange- sichts der erzielten Fortschritte und der Therapierbarkeit relativiert worden. Dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ge- genüberzustellen. Da, wie oben dargelegt, die Identität des Beschwerde- führers in Bezug auf sein Alter und sein familiäres Netz nach wie vor unge- klärt ist, können diese Elemente der Verhältnismässigkeitsprüfung nur summarisch geprüft und in den Entscheid miteinbezogen werden. Bezüg- lich der diagnostizierten Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit, kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 8.5). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf eine langfris- tige und engmaschige Behandlung angewiesen ist, welche so in seinem Heimatland nicht erhältlich ist. Er hat somit ein sehr hohes Interesse an der Weiterführung seines aktuellen Behandlungssettings. 9.3.4 Eine Abwägung der vorstehend dargelegten Interessen ergibt, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz im heutigen Zeitpunkt höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse am Vollzug seiner Wegweisung in den Heimatstaat. 10. Da nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt von einem überwiegenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der

D-3434/2020 Seite 25 Schweiz auszugehen ist, erweist sich ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme aufgrund der derzeitigen Aktenlage als unverhältnismässig. 11. Die vorläufige Aufnahme wird für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Art. 84 AIG verlängert wird (Art. 85 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Auf- nahme noch gegeben sind und ordnet gegebenenfalls den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin- sichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Juni 2020 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG). 13. 13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 13.2 Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein An- trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfü- gung vom 7. September 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderun- gen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 13.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-3434/2020 Seite 26 13.4 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Par- teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung ei- ner solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertre- ter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksich- tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 -13 VGKE) ein notwendiger Gesamtaufwand im Betrag von Fr. 2’400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Es ist demnach eine reduzierte Partei- entschädigung im Betrag von Fr. 1’200.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3434/2020 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Weg- weisung wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh- men. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200. – auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Selina Sutter

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3434/2020
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026