B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3341/2014

U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien

A., geboren (...), B., geboren (...), C., geboren (...), D., geboren (...), E., geboren (...), F., geboren (...), G._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (...).

D-3341/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus der Türkei stammenden Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie verliessen eigenen Angaben zufolge – zusammen mit der damals bereits volljährigen Tochter H._______ (separates Verfahren; N [...]) – ihren Heimatstaat am 1. Januar 2011 und gelangten auf dem Landweg über ih- nen unbekannte Länder am 4. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie am 5. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchten. Am 18. Januar 2011 wurden die beschwerdefüh- renden Eltern im (...)zentrum (heute: EVZ) J., am darauffolgen- den Tag die Tochter C. summarisch befragt. Die Anhörungen der Eltern sowie der Tochter durch das BFM fanden am 11. März 2011 statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien wegen der Probleme des Ehemannes und Vaters A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgereist. Er stamme aus einem bereits im Jahr 1994 zerstörten Dorf, dessen Bewoh- ner vertrieben worden seien. In der Folge sei er ein erstes Mal in die Schweiz gereist und habe um Asyl nachgesucht. Nach einem negativen Entscheid sei er in die Türkei zurückgekehrt, wo er in der Folge wegen seiner Ethnie, wegen der politischen Betätigung von Familienmitgliedern sowie seines eigenen politischen Engagements während Jahren von den staatlichen Behörden schikaniert und überwacht worden sei. So habe man gegen ihn beispielsweise ungerechtfertigte Bussen ausgefällt, man habe seine Geschäftstätigkeit torpediert, es seien in der Familienwoh- nung willkürliche Razzien durchgeführt worden, und er sei zwei Mal fest- gehalten worden. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 – eröffnet am 19. Mai 2014 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge- schoben. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen den Entscheid des Bundesamtes beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegeh- ren:

D-3341/2014 Seite 3

  1. Den Beschwerdeführenden sei Einsicht in die Akten A1 ff. des ers- ten Asylverfahrens, B3/1, B4/3, B20/1, B21/2, B23/3, B24/1 B25, B26/1, B27/3, B28/2, B29/1, B35/9, B38/2, B41/3, sowie in sämtli- che Akten betreffend allfällige Länderherkunftsinformationen und entsprechende Quellen zu gewähren.
  2. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör betreffend A1 ff. des ersten Asylverfahrens, B3/1, B4/3, B20/1, B21/2, B23/3, B24/1 B25, B26/1, B27/3, B28/2, B29/1, B35/9, B38/2, B41/3, sowie in sämtliche Akten betreffend allfällige Län- derherkunftsinformationen und entsprechende Quellen zu gewäh- ren. Insbesondere sei eine schriftliche Begründung betreffend die Akte B38/2 zuzustellen.
  3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Zu- stellung der schriftlichen Begründung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführenden eine angemes- sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset- zen.
  4. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 sei auf- zuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
  5. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen.
  6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 aufzu- heben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- renden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
  7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 aufzu- heben und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an- zuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen.
  8. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen die Beschwerdeführenden festzustellen.

D-3341/2014 Seite 4 Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit entscheidwe- sentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 18. Juni 2014. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 verzichtete der Instruktionsrich- ter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. F. Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, weshalb an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festgehalten werde. G. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 forderte der Instruktions- richter den Rechtsvertreter auf, eine schriftliche Vertretungsvollmacht der Ehefrau sowie der volljährigen Tochter C._______ nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. August 2014 nach. I. Am 29. September 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine weite- re Eingabe des Rechtsvertreters ein. Dieser lagen Kopien aus dem Asyl- verfahren des Neffen (K._______) des Beschwerdeführers bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-

D-3341/2014 Seite 5 desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei- nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde- führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu- lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. In ihrer Rechtsmitteleingabe lassen die Beschwerdeführenden zunächst geltend machen, das BFM habe in mehrfacher Hinsicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So gehe aus mehreren Stellen der Anhö- rungsprotokolle und des Aktenverzeichnisses hervor, dass zumindest der Beschwerdeführer bereits vor vielen Jahren in der Schweiz ein Asylge- such gestellt habe. Es wiege schwer, dass das BFM trotz eines ausdrück- lichen Gesuchs um Einsicht in die gesamten Asylakten keine Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens gewährt habe. Überdies sei es unzu- lässig, dass das BFM trotz eines Gesuches, sämtliche Akten – also auch bereits früher zugestellte oder von den Beschwerdeführenden selber ein- gereichte – einsehen zu können, die Einsicht in diverse Aktenstücke ver- weigert habe. Aufgrund der mangelhaft gewährten Akteneinsicht sei nicht kontrollierbar oder nachvollziehbar, ob die Vorinstanz sämtliche Beweis- mittel und Eingaben korrekt erfasst und gewürdigt habe. In der Be-

D-3341/2014 Seite 6 schwerdeschrift werden sodann weitere konkrete Aktenstücke genannt, in welche das BFM zu Unrecht keine Einsicht gewährt habe, was zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung führen müsse. 4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorab, ob das BFM mit der ange- fochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführenden auf recht- liches Gehör verletzt hat, da eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann. 4.1 Das Akteneinsichtsrecht ist Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 26 und 29 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV). In jedem Ver- fahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ih- nen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel- che sich die Behörde stützt. Innerhalb der jeweiligen Sache erstreckt sich das Einsichtsrecht aber allgemein auf sämtliche verfahrensbezogene Ak- ten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Die Akten- einsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akten- einsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verhalten erstellt oder beigezogen werden, kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskom- mentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 26 N 58 m.w.H.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 185 Rz. 3.91; BVGE 2013/23 E. 6.4-6.4.9). Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.). Gilt es den Umfang des Aktenein- sichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismit- tels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine in- ternen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf recht- liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten fest- zuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugen-

D-3341/2014 Seite 7 einvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Akten- führung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein, und es muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. MARC HÄUSLER/RETO FERRARI-VISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, in Jusletter 8. August 2011 S. 4 f.; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 339 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Ge- heimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Inte- ressen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abge- stellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tra- gen (Art. 27 und 28 VwVG; vgl. zum Ganzen HÄUSLER/FERRARI-VISCA, a.a.O., S. 2, m.w.H.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 812 f.). 4.2 Mit Eingabe an das BFM vom 26. Mai 2014 (vgl. Akten BFM B 42/3) teilte der Rechtsvertreter, unter Beilage einer Vollmacht, seine Mandats- übernahme mit, und ersuchte gleichzeitig um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten sowie in alle internen Anträge betreffend die Be- schwerdeführenden. Insbesondere ersuchte er ausdrücklich darum, es seien ihm auch diejenigen Akten zuzustellen, welche den Beschwerde- führenden allenfalls bereits früher zugestellt worden seien, ebenso sämt- liche Akten, welche die Beschwerdeführenden selber eingereicht hätten. In seinem Antwortschreiben vom 28. Mai 2014 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, er erhalte in der Beilage eine Kopie des Aktenver- zeichnisses und Kopien der gewünschten Akten, soweit deren Einsicht nicht im Sinne der nachfolgenden Ausführungen abzulehnen sei. Insbe- sondere aus Gründen der Verfahrensökonomie sehe das Bundesamt da- von ab, die Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Unterlagen zu- zusenden. Weiter führte das Bundesamt diverse Aktenstücke auf, in wel- che keine Einsicht gewährt werde, weil es sich um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden (BGE 115 V 303), oder es sich um Kopien von Akten anderer Behörden handle und das Gesuch um Einsichtnahme in diese Akten deshalb bei jener Behörde einzureichen sei (vgl. B 43/2).

D-3341/2014 Seite 8 4.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich das Vorgehen der Vor- instanz bezüglich diverser Aktenstücke als mit dem Recht auf Aktenein- sicht unvereinbar. 4.3.1 So ist zunächst kein Grund ersichtlich, weshalb die Akten des ers- ten Asylverfahrens des Beschwerdeführers bei der Gewährung der Ak- teneinsicht – ausser dass sie im Aktenverzeichnis an erster Stelle in glo- bo aufgeführt sind – unberücksichtigt blieben (vgl. zu beigezogenen Akten auch nachfolgend Erw. 4.3.4). Diese Unterlassung verletzte das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht und wird – selbstverständlich unter Berücksichtigung der Schranken gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG – von der Vorinstanz nachzuholen sein. 4.3.2 Sodann ist auf Art. 27 Abs. 3 VwVG hinzuweisen, welcher ausdrück- lich festhält, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Die dies- bezügliche vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr be- kannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen, mag wohl aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll sein, indes- sen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen gerade ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht ersucht wird, als rechtswidrig. Entsprechend wurde den Beschwerdeführenden zu Unrecht die Einsicht in die im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis mit "E" bezeichneten Akten vorenthalten. 4.3.3 Für die Verweigerung der Einsicht in gewisse Aktenstücke beruft sich das Bundesamt im Weiteren auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach verwaltungsinterne Akten, wie beispielsweise interne Stel- lungnahmen, Entwürfe, Anträge, Notizen, Gutachten und Mitberichte dem Akteneinsichtsrecht grundsätzlich nicht unterliegen. Nach neuerer und in der Lehre überwiegend vertretener Auffassung kann dagegen für die Ak- teneinsicht nicht der interne Charakter entscheidend sein, sondern die Eignung des Aktenstücks, den Entscheid zu beeinflussen. Als massgeb- lich wird erachtet, ob das jeweilige Aktenstück für die Entscheidfindung des Gerichts von Bedeutung ist, mithin ist nicht entscheidend, ob beim fraglichen Aktenstück eine interne oder externe Urheberschaft besteht, sondern ausschlaggebend ist die objektive Bedeutung des Aktenstücks für die entscheiderhebliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. zum Gan- zen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 186 f. Rz 3.93 ff.). In diesem

D-3341/2014 Seite 9 Sinn hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei einer blossen Aktennotiz nicht um ein internes Aktenstück han- delt, wenn diese ausschlaggebend war für den Entscheid, auf ein Asylge- such wegen fehlender Identitätspapiere nicht einzutreten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.3). Bei den vom BFM zurückbehaltenen Aktenstücken wurden gemäss vor- instanzlichem Aktenverzeichnis sieben als interne Akten ("B") qualifiziert. Dabei handelt es sich beim Dokument B 4/3 um drei Meldungen medizi- nischer Fälle, mithin um Informationen über von gesuchstellenden Perso- nen geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen und allfällig getroffene Vorkehrungen während des Aufenthalts in einem EVZ. Da sich der Gesundheitszustand von asylsuchenden Personen bei ihrer Ankunft in der Schweiz beziehungsweise während ihres Aufenthaltes in einem EVZ durchaus als entscheiderheblich erweisen kann, wurde das entspre- chende Aktenstück vom BFM zu Unrecht als interne Akte qualifiziert und den Beschwerdeführenden diesbezüglich die Akteneinsicht verweigert. Dies lässt sich hinsichtlich der Aktenstücke B 10/1 (Triage-Formular), B 11/1 (Triageblatt Dublin-Verfahren) und B 14/1 (Adressblatt Rechtsan- walt Bardakci) hingegen nicht sagen. Bei keinem dieser Dokumente ist ersichtlich, inwiefern es sich als entscheiderheblich erweisen könnte. Dasselbe gilt für das Aktenstück B 39/1, bei welchem es sich um den BFM-internen Kopierverteiler für die angefochtene Verfügung handelt be- ziehungsweise für das Aktenstück B 29/1, bei welchem es sich um eine interne Anfrage bezüglich einer eventuellen Fehlverbuchung handelt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit dem Aktenstück B 38/2 verhält, wel- ches als "Interner Antrag" bezeichnet ist. Darin begründete die zuständige Fachreferentin, gestützt auf welche Umstände sie den Wegweisungsvoll- zug der Beschwerdeführenden als unzumutbar einschätzte. Weiter ent- hält das Dokument die unterschriftliche Genehmigung des Sektionschefs. Das Ergebnis des Antrages deckt sich demzufolge mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme im angefochtenen Entscheid. Allerdings fehlt in der Verfügung eine Begründung der Unzumutbarkeit. Indessen hat das BFM die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 28. Mai 2014 (vgl. B 43/2) über den Inhalt des internen Antrages (und damit auch über die Gründe der Unzumutbarkeit) in Kenntnis gesetzt. Damit ist dem Akteneinsichts- recht jedoch Genüge getan (analog Art. 28 VwVG im Falle von geheimen Akten), und es kann offen bleiben, ob die Qualifikation des Dokumentes als interne Akte zu Recht erfolgt ist.

D-3341/2014 Seite 10 4.3.4 Zudem begründete die Vorinstanz die Verweigerung der Einsichts- gewährung in verschiedene Aktenstücke damit, dass es sich um Kopien von Akten anderer Behörden handle und das Gesuch um Einsichtnahme in diese Akten dort einzureichen sei (vgl. B 43/2). Das Einsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum Verfahren gehören, d.h. in dessen Rahmen erstellt oder beigezogen wurden (Urteil des Bundesgerichts 2A.108/2000 vom 2. Oktober 2000, Erw. 2.a.aa). Bei den beigezogenen Akten kann es sich um solche der Vorinstanz selber oder solche anderer Behörden handeln (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 185 Rz. 3.91). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund und gestützt auf welche Rechts- grundlage die Einsicht in ein Aktenstück, das zwar von einer anderen Be- hörde erstellt wurde, jedoch – in der Regel als Orientierungskopie – Ein- gang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat, generell von der Ge- währung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz ausgeschlossen sein soll, mithin anders zu behandeln ist, als allfällige Beizugsakten ande- rer Behörden. Dass auch hinsichtlich solcher Dokumente die Schranken von Art. 27 VwVG zu beachten sind, versteht sich von selbst. Bei den von der Vorinstanz im vorgenannten Zusammenhang nicht edier- ten Akten handelt es sich bei zwei Dokumenten um Kopien aus Verfahren mit strafrechtlichem Hintergrund. Als Aktenstück B 27/3 findet sich die Kopie eines gegen den Beschwerdeführer ausgefällten Strafbefehls der Staatsanwaltschaft L._______ vom 12. März 2013 im Dossier. Beim Do- kument B 35/9 handelt es sich um die Kopie eines Polizeirapports der Kantonspolizei M._______ betreffend einen Verkehrsunfall, an dem eine Tochter der Beschwerdeführenden als Opfer beteiligt war. Inwiefern den Beschwerdeführenden diese Aktenstücke nicht offengelegt werden könn- ten, ist nicht ersichtlich, zumal es sich um ein abgeschlossenes Strafver- fahren handelt bzw. einen Polizeirapport, der nicht zu einem Strafantrag geführt hat. Vielmehr liegt auf der Hand, dass strafrechtliche Vorgänge ein Asylverfahren beeinflussen können, was schliesslich auch der Grund dafür ist, dass andere Behörden entsprechende Informationen weiterlei- ten. Umso wichtiger ist es für asylsuchende Personen zu wissen, über welche diesbezüglichen Informationen die Vorinstanz bei der Entscheid- fällung verfügte. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich aus dem Akten- verzeichnis des BFM bezüglich der vorerwähnten Aktenstücke nicht er- gibt, von welcher konkreten Behörde diese erstellt wurden. Mithin wäre es den Beschwerdeführenden ohne zusätzlich Abklärungen auch nicht mög- lich gewesen, bei anderen Behörden ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen.

D-3341/2014 Seite 11 Bei den Aktenstücken B 32/2 und 33/2 handelt es sich um die schriftliche "Ermächtigung zur Einsichtnahme in das Asyldossier" des Zivilstandsam- tes der Stadt N., mithin einen an das BFM gerichteten Brief, und das entsprechende Antwortschreiben des BFM. Dabei zeigt sich gerade, dass das Kritierium, wer ein Aktenstück erstellt hat, hinsichtlich der Frage der Einsichtsgewährung wenig geeignet erscheint. So erscheint es doch kaum sachgemäss, von den Beschwerdeführenden zu verlangen, beim Zivilstandsamt der Stadt N. um Einsicht in das entsprechende Schreiben zu ersuchen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, aus welchem Grund das Antwortschreiben des BFM als "Akten anderer Behörden" qua- lifiziert wurde. Damit wurde den Beschwerdeführenden die Einsicht in beide Aktenstücke zu Unrecht verweigert. 4.3.5 Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, es sei ihnen Einsicht in sämtliche Akten betreffend allfällige Länderherkunftsinformati- onen und entsprechende Quellen zu gewähren. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt im vorliegenden Verfahren in irgendeiner Weise fallspezifische Abklärungen getätigt hätte. Hinsichtlich allgemeiner und öffentlich zugänglicher Quellen ist festzuhal- ten, dass diesbezüglich für die Vorinstanz keine Pflicht besteht, diese – auch für die Parteien zugänglichen – Quellen offenzulegen. Eine Verlet- zung des Anspruches auf Akteneinsicht ist diesbezüglich nicht zu sehen. 5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefal- len wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Die Hei- lung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde- instanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat- bestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verlet- zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer- den kann. Im vorliegenden Fall ist die offensichtliche Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Anspruches auf rechtliches Ge- hör seitens des BFM als schwerwiegend zu bezeichnen. Zudem ist es auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit

D-3341/2014 Seite 12 die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung fällt deshalb nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut- zuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht sowie Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Aus- führungen der Beschwerdeführenden einzugehen. 7. Die Beschwerdeführenden lassen im Hinblick auf eine allfällige Kassation ausführen, es sei zu gewährleisten, dass der ihnen aufgrund der vorläufi- gen Aufnahme zugesprochene F-Status auch weiterhin zugestanden werde (Rechtsbegehren 5; Beschwerde S. 15 Art. 38). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung bleibt für die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme nach einer Kassation kein Raum. Mit der Kassation im Asylpunkt entfällt die Grundlage für die An- ordnung einer Wegweisung (Art. 44 AsylG e contrario). Damit fällt aber begriffsnotwendigerweise auch deren Vollzug beziehungsweise die Er- satzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahin, weshalb auch nicht von einem Fortbestand der Rechtswirkungen einer vorläufigen Auf- nahme ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführenden befinden sich nach der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wieder im regu- lären Asylverfahren mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gestützt auf Art. 42 AsylG. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kosten- note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt

D-3341/2014 Seite 13 sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'610.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

D-3341/2014 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1 610.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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10.12.2014
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25.03.2026