B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-332/2022

U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz (ZEMIS-Datenberichtigung); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2022 / N (...).

D-332/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl ersuchte. Dabei gab er an, A., geboren am (...) aus Ma- rokko zu sein. Während des Transfers in das ihm zugewiesene Bundesas- ylzentrum verschwand er jedoch, weshalb das SEM das Verfahren formlos abschrieb. B. Am 1. September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim Bunde- sasylzentrum C., woraufhin das Verfahren wiederaufgenommen wurde. Er erklärte, D._______ zu heissen und marokkanischer Staatsan- gehöriger, geboren am (...), zu sein. Er sei somit noch minderjährig. C. Am 10. September 2021 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Erstbefragung). Anlässlich dieser Befragung wurde ihm mitgeteilt, dass Zweifel an seiner angeblichen Min- derjährigkeit bestünden und er möglicherweise zu einer medizinischen Al- tersabklärung aufgeboten werde. D. Am 22. September 2021 wurde eine Untersuchung zur medizinischen Altersbestimmung durchgeführt. Das Gutachten zur Altersschätzung vom 23. September 2021 kam zum Schluss, das massgebliche Mindestalter liege bei 17.6 Jahren, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) nicht plausibel erscheine. E. Am 21. Oktober 2021 informierte das SEM den Beschwerdeführer über das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung und eröffnete ihm die Mög- lichkeit zur Stellungnahme. F. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Altersschätzung.

D-332/2022 Seite 3 G. Am 29. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Ge- burtsdatum werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (eröffnet am 14. Januar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien. In Ziffer sechs des Dispositivs wurde festgestellt, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) festgesetzt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden sei. Schliesslich stellte das SEM fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf- schiebende Wirkung zukomme. I. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. Januar 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Zudem sei das Ge- burtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un- entgeltlichen Prozessführung. J. Am 24. Januar 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 wurde das Verfahren hin- sichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs in ein separates Verfahren abgetrennt (D-312/2022). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und der Vor- instanz wurde Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Schliesslich wurde festgestellt, dass über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren D-312/2022 befunden werde.

D-332/2022 Seite 4 L. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 äusserte sich das SEM zur Be- schwerde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 verwies der Beschwerde- führer auf seine Replik vom 11. Februar 2022 im Verfahren D-312/2022. M. Die Beschwerde bezüglich Nichteintreten und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren) wurde mit Urteil vom 25. März 2022 abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April

D-332/2022 Seite 5 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Ver- ordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet wer- den. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburts- daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die

D-332/2022 Seite 6 neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die medizini- sche Altersschätzung, wonach das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Alter von (...) nicht plausibel sei, zwar kein Indiz für seine Minder- respektive Volljährigkeit darstelle. Der Beschwerdeführer sei aber in Italien mit drei verschiedenen Identitäten, allesamt volljährig, registriert worden. Seine Angabe in der Befragung, erst in C._______ sein richtiges Alter ge- nannt zu haben, um nicht nach B._______ zurückgeschickt zu werden, überzeuge nicht, da er an beiden Orten dasselbe Geburtsdatum angege- ben habe. Anlässlich der Befragung habe er sich zudem nur vage zu sei- nem Geburtsdatum geäussert. Auf die Frage, woher er das Datum kenne, habe er auf eine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse verwiesen, die sich bei seiner Mutter in Marokko befänden. Das SEM habe ihn darauf aufmerk- sam gemacht, von einem marokkanischen Staatsbürger könnten rechts- genügliche Identitätsdokumente erwartet werden. In der Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 habe er in Aussicht gestellt, zeitnah Identitätsdoku- mente nachzureichen, ohne diese im Anschluss jedoch tatsächlich einzu- reichen. Zu seiner schulischen Laufbahn habe er widersprüchliche Anga- ben gemacht. Er habe zwar erklärt, während zehn Jahren zur Schule ge- gangen zu sein und am (...) sein letztes Zeugnis erhalten zu haben. Er habe jedoch auch angegeben, im Alter von sechs Jahren eingeschult wor- den zu sein und auf Nachfrage zweimal ausgeführt, dies sei ihm Jahre (...) gewesen. Gleichzeitig habe er jedoch ergänzt, sich nicht mehr daran erin- nern zu können. Diese Eckdaten seien beim von ihm geltend gemachten Geburtsdatum nicht möglich. Somit entspreche der vom Beschwerdeführer angegebene (...) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht seinem Ge- burtsdatum. Da es kein wahrscheinlichstes Geburtsdatum gebe, trage das SEM den 1. Januar des Jahres, das nach einer Gesamtwürdigung als das wahrscheinlichste Geburtsjahr erscheine, im ZEMIS als Geburtsdatum ein und versehe diese Eintragung mit einem Bestreitungsvermerk. Vorliegend sei dies der (...).

D-332/2022 Seite 7 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das vom Beschwerde- führer geltend gemachte Geburtsdatum sei wahrscheinlicher als das vom SEM im ZEMIS eingetragene. Der Umstand, dass er in Italien mit verschie- denen Identitäten erfasst worden sei, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich. Zu den unterschiedlichen Na- men, die er in der Schweiz angegeben habe, habe er in der Befragung erklärt, dies gemacht zu haben, da er in C._______ bei seinen Freunden habe bleiben wollen. Dass er bereits in B._______ dasselbe Geburtsdatum wie in C._______ genannt habe, spreche zudem für dessen Glaubhaf- tigkeit. Die Angaben in der Befragung zum Wissen über sein Geburtsdatum seien plausibel und widerspruchsfrei. Er habe vernünftige und nachvoll- ziehbare Antworten gegeben, ohne zu übertreiben. Mit Beschwerde könne er zudem eine Kopie seiner Geburtsurkunde einreichen und es gebe keine Hinweise, dass dieses Dokument verfälscht sei. Er sei darüber hinaus sei- ner Mitwirkungspflicht nachgekommen, was für seine subjektive Glaubhaf- tigkeit spreche. Er habe ferner gegenüber der Rechtsvertretung erklärt, sich um weitere Dokumente zu bemühen. Als Zeitpunkt seiner Einschulung habe er entgegen der Behauptung des SEM nicht zweimal das Jahr (...) genannt. Vielmehr habe er sich, nach erstmaliger Nennung des Jahres (...), dahingehend korrigiert, dass es nicht im Jahre (...) gewesen sei. Er habe sich ferner zu seinem Alter konsistent geäussert. Vergleiche man seine Aussagen zur Schulbildung, zum Aufenthalt in Marokko und zum Zeitpunkt der Ausreise und der Einreise in die Schweiz, seien diese mit einem Alter von (...) Jahren bei seiner Ankunft in die Schweiz vereinbar. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Angabe des Be- schwerdeführers, erst in C._______ sein richtiges Alter angegeben zu ha- ben, könne nicht mit dem Umstand in Einklang gebracht werden, dass er in C._______ und in B._______ dasselbe Alter angegeben habe. Seine Erklärung, er habe nicht von seinen Freunden getrennt werden wollen, stelle eine Schutzbehauptung dar. Das Argument, seine Angaben zur Schulbildung, seinem Leben in Marokko und seinem Reiseweg wären mit dem angeblichen Alter vereinbar, stosse in Anbetracht der Feststellung der medizinischen Altersschätzung, wonach das von ihm genannte Alter eben gerade nicht plausibel sei, ins Leere. Vor dem Hintergrund, dass er in der Befragung angegeben habe, in Ma- rokko würden sich Unterlagen befinden, die seine Identität belegen könn- ten (Geburtsurkunde, Schulzeugnisse, Unterlagen von sportlichen Aktivitä-

D-332/2022 Seite 8 ten), erstaune es, dass er lediglich eine schlecht leserliche Kopie einer Ge- burtsurkunde einreichen könne. Dies umso mehr, da das Dokument ge- mäss Beschwerdeschrift am 14. Juli 2021 und somit vor seinem Eintritt ins Bundesasylzentrum B._______ ausgestellt worden sei. Es könne sich auch nicht um eine Kopie des in der Befragung erwähnten Dokuments han- deln, das sich angeblich bei seiner Mutter befinde. 4.4 In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, die unterschiedlichen An- gaben zum Vor- und Nachnamen könnten zwar Zweifel an der Identität we- cken, würden aber kein Indiz für die Volljährigkeit darstellen. Die Geburts- urkunde habe er während des Beschwerdeverfahrens über den elektroni- schen Weg beschaffen können. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer vermag für das von ihm behauptete Geburtsda- tum vom (...) keine Beweise beizubringen, die auf dieses Datum hinwei- sen. Bis heute hat er keine Originalausweispapiere eingereicht. Die einge- reichte Kopie der Geburtsurkunde erbringt diesen Beweis nicht, zumal es sich dabei nicht um die von ihm in der Befragung erwähnte Geburtsurkunde handeln kann, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb es ihm ausschliesslich möglich gewesen sein soll, eine erst im Jahre 2021 erstellte Geburtsur- kunde in Kopie einzureichen. Der Umstand, dass das Dokument nur in Ko- pie vorliegt, schmälert den Beweiswert noch zusätzlich. Ebenso wenig ver- mag aber die Vorinstanz das von ihr eingetragene Geburtsdatum (...) mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen, zumal insbesondere das in ihrem Auftrag erstellte Altersgutachten (vgl. SEM-Akte 1107747-17/7) kei- nen Beweis für das erwähnte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lie- fert. Dieses bildet lediglich, je nach dessen Ergebnis, ein stärker oder schwächer zu gewichtendes Indiz für eine Voll- oder Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.2). 5.2 Weder der Beschwerdeführer noch das SEM können damit den Nach- weis dahingehend erbringen, dass an dem von ihnen jeweils angegebenen Geburtsdaten keine vernünftigen Zweifel bleiben. 6. 6.1 Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahr- scheinlicher zu betrachten ist.

D-332/2022 Seite 9 6.2 Einleitend ist zu bemerken, dass unter den vorliegend allein massge- blichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburts- datum den Streitgegenstand bildet, nicht aber das biologisch spätestmög- liche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist ("in dubio pro minore"), ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4; Ur- teile des BVGer E-3700/2021 vom 8. September 2021 E. 6.4.2 und A-677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 5.4.1). Die Behauptung in der Rechtsmit- telschrift, im Zweifel habe der Beschwerdeführer als minderjährig zu gel- ten, erweist sich demnach als unzutreffend. 6.3 Die medizinische Altersschätzung hält hinsichtlich der zahnärztlichen Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer zwischen 16.3 und 20.2 Jah- ren alt sein dürfte, bei einem Durchschnittsalter von 18.3 Jahren. Die radi- ologische Untersuchung kam zum Schluss, dass das mittlere Alter bei 20.6 Jahren, bei einem mindesten respektive maximalen Alter von 17.6 respek- tive 36.5 Jahren. Als Fazit wurde festgehalten, dass das durchschnittliche Alter bei etwa 18.3 bis 20.6 Jahren und das zu berücksichtigende Mindest- alter bei 17.6 Jahren liege. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) erscheine daher nicht plausibel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizi- nische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Liegt – wie vorliegend – das Min- destalter sowohl bei der Skelettalteranalyse als auch bei der zahnärztli- chen Untersuchung unter 18 Jahren, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Me- thode darüber liegt). In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Aus der Altersabklärung lassen sich somit kaum Rückschlüsse auf das wahrscheinlichere Alter ableiten. 6.4 Zwar lassen sich seine Aussagen zu seiner Schulbildung durchaus mit dem angeblichen Alter vereinbaren. Da er seine Aussage in der Befragung, im Jahre (...) eingeschult worden zu sein, unmittelbar und spontan berich- tigte (vgl. act. 1107747-13/14 Ziff. 1.17.04), kann dieser Unstimmigkeit nicht ein sonderlich grosses Gewicht beigemessen werden.

D-332/2022

Seite 10

6.5 Gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegeben Geburts-

datums spricht jedoch, dass er in Italien unter drei Identitäten – allesamt

volljährig – registriert worden ist. Der Hinweis auf das Urteil des Bundes-

verwaltungsgerichts D-3362/2021 vom 3. November 2021 ist bereits des-

halb unbehelflich, da es sich dabei um eine nicht gefestigte Praxis handelt,

die sich nicht vom Einzelfall losgelöst generalisieren lässt, zumal eine Re-

gistrierung unter anderen Personalien in diversen Verfahren – so wie hier

– zuungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt wurde (vgl. etwa Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts D-3467/2020 vom 10. November 2020

  1. 6.3 sowie E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021
  2. 6.3.4).

Zudem sind aus seinem Verhalten, gegenüber den schweizerischen

Asylbehörden unterschiedliche Personalien anzugeben, negative Rück-

schlüsse auf die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zie-

hen, selbst wenn die unterschiedlichen Angaben nicht das Geburtsdatum,

sondern lediglich den Vor- und Nachnamen betreffen.

Dem SEM ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass vom Beschwerde-

führer die Einreichung von Dokumenten, die seine Identität zweifelsfrei be-

legen können, erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als er bereits

mehrfach die Nachreichung entsprechender Unterlagen in Aussicht stellte,

ohne dieser Absichtsbekundung tatsächlich Folge zu leisten. Zur einge-

reichten Kopie einer Geburtsurkunde hielt das SEM zutreffend fest, dass

es sich dabei nicht um die in der Befragung erwähnte Geburtsurkunde han-

deln kann, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb es ihm ausschliesslich

möglich gewesen sein soll, eine erst im Jahre 2021 erstellte Geburtsur-

kunde in Kopie einzureichen. Wie bereits erwähnt, schmälert der Umstand,

dass das Dokument nur in Kopie vorliegt, den Beweiswert noch zusätzlich.

6.6 In Würdigung dieser Elemente erscheint das vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) nicht als wahrscheinlicher als

dasjenige, welches im ZEMIS eingetragen ist ([...]).

Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) ist deshalb unverändert

zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag des

Beschwerdeführers handelt, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht

richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das genaue Geburtsdatum

unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss ein fiktives Geburtsdatum er-

fasst wird, jedoch nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015

vom 26. Februar 2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5

D-332/2022 Seite 11 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Der bestehende ZEMIS-Ein- trag ist weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie die Dispositivziffer sechs der angefochtenen Verfügung betrifft. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-332/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 11. Januar 2022 betrifft. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und das Generalsekretariat .

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

Versand:

D-332/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-332/2022
Entscheidungsdatum
04.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026