Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D331/2009 Urteil vom 4. November 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia CottingSchalch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A., geboren (...), Serbien, alias B., geboren (...), Serbien und Montenegro, alias C., geboren (...), Serbien, alias D., geboren (...), Serbien, alias E., geboren (...), Serbien, alias F., geboren (...), Serbien, alias G._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 / N (...).
D331/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 17. März 1989 in H._______ (serbisch I., heutige Republik Kosovo) geboren. Bevor er am 1. Februar 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern dem Vater in die Schweiz folgte, lebte er als Kleinkind ausserhalb der damaligen Provinz Kosovo in der südserbischen Ortschaft J. (heutige Republik Serbien, Verwaltungsbezirk K., Gemeinde L.). Nach Verbüssung einer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Zuchthausstrafe wurde der Vater des Beschwerdeführers am 28. Juni 1998 aus der Schweiz weggewiesen und mit einer unbefristeten Einreisesperre belegt. Seine Ehe mit der Mutter des Beschwerdeführers war zuvor mit rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 3. Juli 1997 aufgelöst worden. Nach der Ausweisung des Familienoberhauptes verlängerte die Migrationsbehörde des Kantons M._______ die Aufenthaltsbewilligungen für den Beschwerdeführer und dessen Mutter und Geschwister vorerst mit Auflagen. Mit Entscheid vom 19. Januar 2005 lehnte sie mit Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Mutter eine Verlängerung der am 30. September 2003 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen ab. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen wurde in der Folge sowohl vom kantonalen Justiz und Sicherheitsdepartement als auch vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt. Auf die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2007 nicht ein. Am 30. April 2007 dehnte das BFM die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus und räumte dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine bis zum 31. Mai 2007 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ein. Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete am 21. Mai 2007 einen schweizerischen Staatsangehörigen und ersuchte bei der Migrationsbehörde ihres neuen Wohnsitzkantons um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach, die ihr schliesslich erteilt wurde. Ein am 25. Mai 2007 eingereichtes Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter wurde von der Migrationsbehörde seines Wohnsitzkantons nicht an die Hand genommen. Dieselbe Migrationsbehörde forderte den Beschwerdeführer stattdessen mit Schreiben vom 8. Februar 2008 auf, die Schweiz bis zum 15. März 2008 zu verlassen.
D331/2009 Seite 3 A.b Der Beschwerdeführer wird seit seiner Einreise in die Schweiz wegen Epilepsie behandelt. Im Alter von sieben Jahren, als sein Vater wegen Drogendelikten inhaftiert wurde, traten bei ihm gehäuft epileptische Anfälle auf. Nach einem extremen Anfall im Jahr 2000 musste er sich für die Dauer von vier Monaten in stationäre Behandlung begeben. Zur Einschränkung der Anfälle muss er täglich Medikamente einnehmen. Noch heute treten beim Beschwerdeführer immer wieder epileptische Anfälle auf. In regelmässigen Abständen muss er aufgrund seiner psychischen Probleme in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Als Schüler zeigte der Beschwerdeführer massive disziplinarische Schwierigkeiten, die eine Teilnahme am normalen Unterricht nicht mehr erlaubten und im Herbst 2001 eine Versetzung in ein Sonderschulheim sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft notwendig machten. Nach der Einweisung in ein Internat durch die zuständige kantonale Jugendanwaltschaft im Januar 2004 im Hinblick auf die Beendigung der obligatorischen Schulzeit verstiess der Beschwerdeführer wiederholt gegen die dort geltenden Regeln, so dass der Aufenthalt per 17. März 2004 vorzeitig beendet wurde. Nach dem von der Jugendanwaltschaft im Sinne einer Schutzmassnahme verfügten Eintritt in ein Erziehungsheim am 5. Mai 2004 traten beim Beschwerdeführer Besserungsphasen ein, die immer wieder von schweren Regelverstössen und Entweichungen aus dem Heim unterbrochen wurden. Am 1. August 2005 nahm der Beschwerdeführer in der internen Lehrwerkstatt im Erziehungsheim eine Anlehre als (...) in Angriff, die er Ende Mai 2007 erfolgreich abschliessen konnte. A.c Der Beschwerdeführer kam wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. Mit Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft vom 17. Dezember 2001, 22. September 2003 und 19. Dezember 2003 wurde er wegen Tätlichkeiten, Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdeliktes, Hausfriedensbruchs und wegen Verstosses gegen das Transportgesetz jeweils mit Verweis betraft. Wegen mehrfacher sexueller Belästigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Transportgesetz, mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte sowie wegen Tätlichkeit ordnete die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 28. April 2004 seine Einweisung in ein Erziehungsheim an. Diese Schutzmassnahme wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 26. Februar 2007 weitergeführt, nachdem sich der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung fehlbar gemacht hatte. Mit Strafverfügung des Polizeirichteramtes N._______ vom 7. April 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu einer Busse von Fr. 80.–
D331/2009 Seite 4 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts O._______ vom 24. September 2008 wurde er wegen Raubes, begangen am 4. Juli 2007, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt, ausgesetzt auf eine Probezeit von vier Jahren. Mit Strafverfügungen des Bezirksamtes O._______ vom 20. September 2007, 6. November 2007, 26. März 2008, 5. Mai 2009, 19. August 2009, 3. November 2009 sowie 8. Dezember 2009 wurde er wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr respektive wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr beziehungsweise wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu Bussen zwischen Fr. 60.– bis Fr. 180.– verurteilt. Mit Strafverfügung des Bezirksamtes O._______ vom 10. September 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel respektive der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. In den Akten finden sich zudem unter anderem den Beschwerdeführer betreffende Polizeirapporte bezüglich Sachbeschädigung – angeblich begangen am 29. September 2008 –, Tätlichkeit / Körperverletzung / eventuell Raufhandel – angeblich begangen am 18. April 2009 – sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / Hinderung einer Amtshandlung / Tätlichkeiten – angeblich begangen am 4. August 2011. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diesbezüglich bereits eine Verurteilung gegen den Beschwerdeführer erfolgt wäre. B. B.a Am 14. März 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Serbien Opfer von Blutrache zu werden, weil im Jahre 1991 der Onkel mütterlicherseits in der Schweiz einen Onkel väterlicherseits erschossen habe. Er selber kenne in Serbien ausser seinem Vater, auf dessen Schutz er nach dessen Scheidung von seiner Mutter nicht mehr zählen könne und den er vielmehr ebenfalls als Urheber möglicher Übergriffe zu fürchten habe, keinen Menschen. Zudem würde er als Albanischstämmiger bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Serbien unmittelbar an der Grenze zu Kosovo von den in diesem Gebiet herrschenden ethnischen Spannungen zwischen Serben und Kosovaren bedroht. B.b Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
D331/2009 Seite 5 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe trotz dahin gehender Aufforderung innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis glaubhaft dargelegt. Mangels asylrechtlicher Relevanz seiner Vorbringen erfülle er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. B.c Am 11. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und darin in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2008 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darin im Hauptunkt – sinngemäss – die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 im Umfang der den Vollzug der Wegweisung betreffenden Dispositivziffern 34 und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragt wurde. Als Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, in der angefochtenen Verfügung fehlten jegliche Erwägungen zur Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). In der Vernehmlassung zur Beschwerde habe sich das BFM einseitig zum Teilaspekt des Familienlebens geäussert und habe mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts das Schwergewicht auf die nunmehr eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers und auf das Fehlen einer besonderen Abhängigkeit von einem anderen Familienmitglied gelegt. Dabei übersehe es jedoch, dass bei intensiven Beziehungen zum Gastland die Ausweisung auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre berühren könne, indem nämlich der Ausländer gezwungen werde, seinen gewohnten Umkreis zu verlassen. Ein etwaiges Familienleben im Gastland könne in dieser Konstellation im Hinblick auf die – gleichermassen garantierte – Achtung der Privatsphäre bedeutsam werden, selbst wenn es allein betrachtet nicht als
D331/2009 Seite 6 Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden könne, beispielsweise weil die Bedingung der Abhängigkeit nicht gegeben sei. Damit lasse sich als Fazit festhalten, dass das BFM den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Blickwinkel von Art 8 EMRK wesentlichen Sachverhalt unvollständig erhoben habe beziehungsweise in diesem Punkt seiner Pflicht zur Begründung seines Entscheides unzureichend nachgekommen sei. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______ vom 6. Oktober 2008 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Q._______ vom 4. Oktober 2008 zu den Akten reichen. Die im Bericht vom 4. Oktober 2008 erwähnten Beilagen wurden nicht zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 – eröffnet am folgenden Tag – verfügte das BFM, der Nichteintretens und Wegweisungsentscheid des BFM vom 2. Juni 2008 (Dispositivziffern 1 und 2 ) sei am 15. August 2008 in Rechtskraft erwachsen und der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 16. Januar 2009 zu verlassen. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK unter dem Aspekt des Familienlebens komme im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht in Frage: Der Beschwerdeführer sei volljährig, weswegen er sich nicht auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen könne. Zudem sei keine Abhängigkeit im Sinne der Strassburger Rechtsprechung auszumachen, zumal er im Heimatstaat – allenfalls mit Hilfe anfänglicher Unterstützung seitens seiner Verwandten in der Schweiz und im Heimatstaat – eine eigene Existenz aufbauen könne. Überdies sei der Beschwerdeführer trotz Epilepsie nicht auf dauernde Pflege seiner Verwandten in der Schweiz angewiesen. Vielmehr könne auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatstaat verwiesen werden. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, das er sich die notwendigen Medikamente von seinen Verwandten in der Schweiz schicken lasse.
D331/2009 Seite 7 Hinsichtlich der Anwendung von Art. 8 EMRK bezüglich des Schutzes des Privatlebens sei zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Ausweisung des Vaters des Beschwerdeführers die Aufenthaltsbewilligung der Mutter und ihrer Kinder nur mit Auflagen verlängert worden sei. Weil diese Auflagen nicht erfüllt worden seien, habe das Ausländeramt des Kantons M._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter abgelehnt und sie angewiesen, den Kanton M._______ bis zum 31. Mai 2005 zu verlassen. Bereits am 24. Mai 2002 sei dem Beschwerdeführer selbst die Ausweisung angedroht worden und er sei förmlich verwarnt worden. Er habe deshalb seit längerer Zeit nicht mit letzter Sicherheit mit einer Erneuerung der befristeten Bewilligung rechnen können. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seiner schulischen und beruflichen Ausbildung in Sonderstrukturen absolviert, womit die integrative Wirkung der ordentlichen Schul und Berufsausbildung weggefallen sei. Bisher sei er auch nicht erwerbstätig und in Arbeitsprozesse eingebunden gewesen. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in einer stabilen Beziehung lebe und Verantwortung für eine eigene in der Schweiz lebende Familie trage. Er habe daher trotz längeren Aufenthalts in der Schweiz keine intensiven gesellschaftlichen oder beruflichen Bindungen zu diesem Land zu entwickeln vermocht, weshalb kein Eingriff ins Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen dürfte. Diese Frage könne jedoch offen gelassen werden, da ein allfälliger Eingriff in das Privat und Familienleben vorliegend gerechtfertigt sei. Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch auf Privat und Familienleben sei keineswegs absolut. Er stehe vielmehr unter dem in Ziff. 2 von Art. 8 EMRK statuierten Vorbehalt, wonach eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts eingreifen dürfe, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Wegweisung stütze sich vorliegend auf Art. 44 Abs. 1 AsylG, womit eine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Überdies müsse eine Abwägung zwischen einerseits dem Interesse des betroffenen Ausländers an der Respektierung seines Privatlebens und andererseits den oben erwähnten öffentlichen Interessen der Schweiz vorgenommen werden. In diesem Sinne habe ein Eingriff in das Privatleben eines
D331/2009 Seite 8 Ausländers verhältnismässig zu sein. Dabei seien folgende Kriterien zu beachten: Die Art und Schwere des vom Ausländer begangenen Delikts, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die Zeitspanne zwischen der Begehung seines letzten Delikts und der staatlichen Massnahmen sowie das Verhalten des Gesuchstellers während dieser Zeit, die Solidität der gesellschaftlichen, kulturellen und familiären Bindungen in der Schweiz sowie im Heimatstaat des Ausländers und allenfalls einzelfallspezifische Aspekte. Eine Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles führe zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vor dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz zurückzutreten hätten. Die kontinuierliche und relativ schwere Delinquenz lasse weitere Straftaten befürchten. Dieses Risiko könne auch unter Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkungen einer Wegweisung in den Heimatstaat auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht hingenommen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) werde die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 (bei Unmöglichkeit der Wegweisung) und 4 (bei Unzumutbarkeit der Wegweisung) nicht verfügt, wenn die weg oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen habe oder diese gefährde oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde. Vorliegend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen habe und sich trotz wiederholter Verwarnung und Bemühungen um seine Person uneinsichtig gezeigt habe. Durch sein konstantes deliktisches Verhalten werde offenbar, dass er nicht in der Lage beziehungsweise nicht willens sei, sich an die geltende Ordnung in der Schweiz zu halten. Der Beschwerdeführer stelle somit auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dar. Daher überwiege das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land. Aus diesen Gründen müsse die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat an dieser Stelle nicht geprüft werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Für den weiteren Inhalt wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D331/2009 Seite 9 E. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2009 (Poststempel: 17. Januar 2009) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weswegen die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Rechtsmittelschrift lagen eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 24. September 2008 (inklusive Anklageschrift), zwei ärztliche Berichte von Dr. med. P._______ vom 19. April 2004 respektive 6. Oktober 2008 (in Kopie; teilweise bereits eingereicht) sowie ein Schreiben von Dr. med. P._______ vom 27. November 2003 (in Kopie) bei. F. Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2009 zu den Akten reichen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 16. Februar 2009 eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2009 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D331/2009 Seite 10 I. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer replizieren. Der Eingabe lag eine Kopie des Aktenverzeichnis der den Beschwerdeführer betreffenden kantonalen Akten bei. J. Mit Eingabe vom 19. November 2009 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtvertreterin – eine Behandlungsbestätigung des Kantonsspitals O._______ vom 19. November 2009 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht von Dr. med. R._______ (Psychiatrische Klinik S.) vom 14. Mai 2010 dem Bundesverwaltungsgericht einreichen. L. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 erkundigte sich das Fürsorgeamt des Kantons M. beim Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensstand. Dem Schreiben lag eine Stellungnahme des Durchgangsheims für Asylsuchende und Flüchtlingsbegleitung in O._______ vom 29. Juni 2011 bei. M. Am 2. August 2011 informierte das Bundesverwaltungsgericht das Fürsorgeamt des Kantons M._______ telefonisch über den Verfahrensstand. N. Mit Eingabe vom 12. August 2011 stellte das Fürsorgeamt des Kantons M._______ zusammen mit dem Migrationsamt ein Gesuch um vorsorgliche Massnahme für die Zeit bis zur Urteilsfindung. Der hängigen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung für die Dauer des restlichen Verfahrens zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei anzuweisen, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Gesuch wird hauptsächlich mit dem nicht existierenden sozialen Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz und seinem dissoziativen Verhalten begründet. O. Auf Begehren des Bundesverwaltungsgerichts reichte Dr. med. Dipl.
D331/2009 Seite 11 Psych. T._______ (Psychiatrische Klinik S.) per EMail einen Arztbericht vom 29. August 2011 zu den Akten. P. Dem BFM wurde am 8. September 2011 ein Rapport der Kantonspolizei M. vom 21. August 2011 bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / Hinderung einer Amtshandlung / Tätlichkeiten – angeblich vom Beschwerdeführer am 4. August 2011 begangen – zugestellt. Die Vorinstanz übermittelte den Rapport in der Folge zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Q. Mit Verfügung vom 27. September 2011 brachte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die schriftliche Stellungnahme des Durchgangsheims für Asylsuchende und Flüchtlingsbegleitung in O._______ vom 29. Juni 2011, die Eingabe des Fürsorgeamtes des Kantons M._______ vom 12. August 2011 sowie den Arztbericht von Dr. med. Dipl.Psych. T._______ vom 29. August 2011 dem Beschwerdeführer – unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen – zur Kenntnis. Bezüglich Einsicht in den Rapport der Kantonspolizei M._______vom 21. August 2011 verwies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde. Gleichzeitig gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer bis zum 18. Oktober 2011 Gelegenheit, bezüglich der oben erwähnten Aktenstücke eine Stellungnahme einzureichen. R. Am 13. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme – datiert vom 14. Oktober 2011 – einreichen. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, sofern entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
D331/2009 Seite 12 im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. März 2008 mit Verfügung vom 2. Juni 2008 nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde richtete sich lediglich gegen den Wegweisungsvollzug. Dadurch ist die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM). Demzufolge ist – wie schon im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
D331/2009 Seite 13 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. 4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren
D331/2009 Seite 14 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Soweit er vorbringt, er habe aufgrund eines familiären Tötungsdeliktes im Jahre 1991 bei einer Rückkehr nach Serbien Blutrache von Seiten seines Onkels zu befürchten, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine unbelegte Behauptung handelt, für die keine konkreten Hinweise vorliegen. Zudem ist auch nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer heute noch – zwanzig Jahre nach der Tat – für dieses Tötungsdelikt zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Sodann lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.2.3. In der Beschwerde vom 16. Januar 2009 wird vom Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemacht, aufgrund seines mittlerweile neunzehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz habe er hier sehr wohl intensive private Beziehungen geknüpft. Einerseits unterhalte er verschiedene Beziehungen zu Kollegen und Kolleginnen, andererseits bestünden sehr intensive Beziehungen zu seiner Mutter und zu seinen beiden Schwestern. Er habe einzig in der Schweiz ein soziales Netz und tragfähige Beziehungen. Zu Personen in seiner Heimat habe er keine Beziehungen, zumal er das Land im Alter von elf Monaten verlassen habe. Er sei während all dieser Jahre nie in seine Heimat zurückgekehrt. Angesichts seines Aufenthalts in der Schweiz seit seinem "BabyAlter", des fehlenden sozialen und familiären Netzes in seiner Heimat sowie der mangelnden AlbanischKenntnisse stelle der Vollzug der Wegweisung zweifellos einen Eingriff in sein durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Privatleben dar. Es sei festzuhalten, dass er aufgrund der von ihm begangenen Straftaten nicht als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
D331/2009 Seite 15 Ordnung bezeichnet werden könne. Die von ihm verübten Taten könnten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens keinesfalls rechtfertigen. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. 4.2.4. Der Beschwerdeführer beruft sich somit (zumindest sinngemäss) auf den Schutz des Privat und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Nach eingehender Prüfung der Rechtslage – insbesondere unter Berücksichtigung der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21) kommt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass sich das Gericht im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht (mehr) mit Art. 8 EMRK zu befassen hat, weil das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.564/2006 vom 10. Januar 2007 nach einlässlicher Prüfung zum Schluss gekommen ist, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter nicht auf einen Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK berufen können. Da sich seit ergehen dieses Urteils die Sachlage in relevanten Gesichtspunkten nicht geändert hat (vgl. dazu auch E. 4.3.6.), kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer aufzufordern, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen. Dem Beschwerdeführer bleibt es indes unbenommen, bei der zuständigen kantonalen Behörde (erneut) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK einzureichen. Insoweit erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift bezüglich Art. 8 EMRK einzugehen. 4.2.5. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D331/2009 Seite 16 4.3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung) nicht verfügt, wenn die weg oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Der Tatbestand ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen verstossen hat, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen (vgl. MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 7 zu Art. 62 AuG, sowie BOLZLI a.a.O., N 22 zu Art. 83 AuG). Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG – wie bereits früher unter Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) – generell Zurückhaltung geboten ist (vgl. BVGE 2007/32; EMARK 2006 Nr. 30, EMARK 2006 Nr. 23, EMARK 2004 Nr. 39). 4.3.3. Mit Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft vom 17. Dezember 2001, 22. September 2003 und 19. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdeliktes, Hausfriedensbruchs und wegen Verstosses gegen das Transportgesetz jeweils mit Verweis betraft. Wegen mehrfacher sexueller Belästigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Transportgesetz, mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte sowie wegen Tätlichkeit ordnete die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 28. April 2004 seine Einweisung in ein Erziehungsheim an. Diese Schutzmassnahme wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 26. Februar 2007 weitergeführt, nachdem sich der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hatte. Mit Urteil des Bezirksgerichts O._______ vom 24. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes – begangen am 4. Juli 2007 – zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt, ausgesetzt auf eine Probezeit von vier Jahren. Auch vor und nach dieser Verurteilung wurde er wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr, wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel mehrfach zu einer Busse verurteilt. Durch dieses wiederholte deliktische Verhalten hat der Beschwerdeführer den Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt, nach welchem die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit
D331/2009 Seite 17 des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht zur vorläufigen Aufnahme berechtigen und die entsprechenden Prüfungsschritte demzufolge entfallen. 4.3.4. Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG umschriebener Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulierte (unbestimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die daran anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7 AuG das öffentliche Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung als gewichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in diesem Fall nicht automatisch fest, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die privaten Interessen der weggewiesenen Person an einem Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins Gewicht fallen. So kann etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefährdungslage im Heimat oder Herkunftsland und einem vergleichsweise "geringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwägung trotz der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes zugunsten der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl. BOLZLI a.a.O, N 23 zu Art. 83 AuG; STÖCKLI a.a.O, Rz. 11.70). Andererseits darf es gerade nicht darauf hinauslaufen, dass im Rahmen der Interessenabwägung letztlich trotzdem eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen wird. Bei der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3; BVGE 2007/ 32 E. 3.2). 4.3.5. Die Schweiz hat im vorliegenden Fall ein erhebliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz – wie in E. 4.3.3 vorstehend dargelegt – in erheblichem Ausmass straffällig wurde. Auch nachdem er mit Urteil des Bezirksgerichts O._______ vom 24. September 2008 wegen Raubes – begangen am 4. Juli 2007 – zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt worden war, machte er sich immer wieder strafbar. Dadurch manifestierte er eine extreme Unbelehrbarkeit, Uneinsichtigkeit und er bewies, dass er über beträchtliche kriminelle Energie verfügt. Mit seinem deliktischen Verhalten gefährdete beziehungsweise beeinträchtigte er das Vermögen sowie die körperliche und psychische Gesundheit vieler Menschen. Keinen
D331/2009 Seite 18 weiteren Personen vergleichbare Bedrohungssituationen zuzumuten liegt fraglos im Interesse der Allgemeinheit. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft an die schweizerische Rechtsordnung halten wird. Wegen seines kriminellen Verhaltens in der Vergangenheit und seines Persönlichkeitsprofils ist vielmehr damit zu rechnen, dass er auch in Zukunft in erheblichem Ausmass deliktisch tätig sein wird. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass er gemäss einem sich bei den Akten befindlichen Polizeirapport am 4. August 2011 einem Beamten einen Kopfstoss an die Nase verpasste, weswegen gegen ihn in der Folge Strafanzeige wegen Tätlichkeit erhoben wurde. Das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug erschöpft sich vorliegend im Übrigen nicht darin, zukünftige Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu vermeiden. Vielmehr geht es über den Einzelfall hinaus auch darum, dem Recht der Allgemeinheit zur Geltung zu verhelfen, indem gegen Verhaltensweisen, welche die Gemeinschaft in Gefahr bringen, wirkungsvolle Massnahmen ergriffen und konsequent durchgesetzt werden (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391). Im Weiteren ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder durch sein erhebliches dissoziales Verhalten negativ aufgefallen ist. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2011 räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er sich verschiedenen Personen gegenüber immer wieder aggressiv verhalte und die Kontrolle über sich verliere. Zudem hat er sich trotz guter Rahmenbedingungen und Hilfestellungen in der Schweiz nicht beruflich zu integrieren vermocht und demzufolge hohe Fürsorgekosten verursacht. Auch in dieser Hinsicht hat die Schweiz im vorliegenden Fall ein erhebliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. 4.3.6. Auf der anderen Seite sind die Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, nicht als überaus gewichtig zu beurteilen. Zwar hält er sich bereits seit Februar 1990 in der Schweiz auf. Aufgrund seines dissozialen Verhaltens musste er einen Teil der obligatorischen Schulzeit sowie die Berufslehre in einem Internat respektive Erziehungsheim absolvieren. Sein bisher an den Tag gelegtes Verhalten in Kombination mit Alkohol und Drogenkonsum verunmöglichte, einen positiven und konstruktiven Freundes und Bekanntenkreis aufzubauen und sich in der Schweiz beruflich – den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass er in der Schweiz in den letzten Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre – und sozial in
D331/2009 Seite 19 nennenswertem Ausmass zu integrieren. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er solide, soziale, kulturelle, persönliche und familiäre Bindungen geknüpft hat. Insbesondere das Verhältnis zu seiner Mutter und seinen Geschwistern scheint nicht eng und frei von Spannungen zu sein (vgl. Eingabe vom 12. August 2011 des Fürsorgeamtes des Kantons M.). In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2011 räumte der Beschwerdeführer denn auch ein, dass er nur noch sporadischen Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Familie hat. Es fehlt somit an Anhaltspunkten dafür, dass er während seines über zwanzig Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz eine dermassen starke Verbindung zu seinem Gastland eingegangen ist, dass der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung deswegen unangemessen erschient. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz dürfte der Beschwerdeführer aufgrund seiner marginalen Beziehungen zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern mit den Sitten und Gebräuchen in Serbien vertraut sein, was ihm eine Reintegration in seinem Heimatland erleichtern wird. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass er eine Anlehre als (...) abgeschlossen hat, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in Serbien beruflich integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, da er neben Deutsch und Französisch auch Albanisch spricht. Die mangelnden SerbischKenntnisse sollte sich der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters relativ problemlos aneignen können. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sein Vater sowie zwei seiner Onkel in Serbien aufhalten (Akten BFM A 1/11, S. 4). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er zu diesen heute keinen Kontakt mehr habe und er auch nicht genau wisse, wo sie sich aufhielten, ist aufgrund der im Kulturkreis des Beschwerdeführers normalerweise herrschenden familiären Verbundenheit zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Asylgesuchs im Jahre 2008 freien Kontakt zu seinem Heimatland unterhalten konnte. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich um Kontakt zu seinem Vater und seinen zwei Onkeln zu bemühen. Es ist somit davon auszugehen, der Beschwerdeführer unterhalte familiäre Bindungen zu seinem Heimatland oder er könne solche zumindest ohne grössere Probleme wieder aufnehmen. Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich dem aktuellsten sich bei den Akten befindlichen Arztbericht von Dr. med. Dipl.Psych. T. vom 29. August 2011 Folgendes entnehmen: Das gewalttätigimpulsive sowie teilweise manipulative Verhalten des Beschwerdeführers sei als Ausdruck einer dissozialen
D331/2009 Seite 20 Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Zügen (ICD 10 Nr. F60.2 / 60.30) zu werten. Die Störung lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht behandeln. Insbesondere auch, weil eine pharmakotherapeutische Behandlung dieser Art von Störungen kaum möglich erscheine und der Beschwerdeführer keinen Leidensdruck diesbezüglich zeige. Hinzu komme eine Erkrankung aus dem epileptischen Formenkreis (ICD 10 Nr. G40), die aber insbesondere dadurch zu Komplikationen führe, da der Beschwerdeführer, der an sich gut eingestellt erscheine, die entsprechenden antiepileptische Medikation immer wieder von sich aus absetze, obwohl er über die Konsequenzen informiert sei. Zusammenfassend liege kein akut behandlungsfähiges medizinisches psychiatrisches Störungsbild vor. Der Beschwerdeführer würde in seinem Heimatland bezüglich dieser psychiatrischen Problematiken keine schlechtere Behandlung erfahren als in der Schweiz. Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass die teilweise selbstverschuldeten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Serbien adäquat behandelt werden können. Diesbezüglich kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die antiepileptischen Medikamente korrekt einnimmt. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2011, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit zirka drei Monaten verschlechtert habe, ist nicht belegt. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf von seiner in Serbien und in der Schweiz wohnhaften Familie unterstützt wird. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, allenfalls medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen. 4.3.7. Somit sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung Nachteile in einem Ausmass und einer Schwere drohten, die sein Interesse an einem Weiterverbleib in der Schweiz trotz des gewichtigen gegenläufigen Interesses der Allgemeinheit als überwiegend erscheinen liessen. Damit ergibt sich als Fazit, dass gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Betracht kommt. Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheinen lassen.
D331/2009 Seite 21 4.4. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde respektive der weiteren Eingaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Nach Würdigung aller relevanten Umstände ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht angeordnet hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch des Fürsorgeamtes des Kantons M._______ vom 12. August 2011 um vorsorgliche Massnahmen während des Verfahrens gegenstandslos. 7. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D331/2009 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Robert GallikerMatthias Jaggi Versand: