B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-3268/2017
Urteil vom 8. November 2018 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (...).
D-3268/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – irakischer Staatsangehöriger aus B._______ – reiste gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 zusammen mit seinem Cousin C._______ (N [...]) per Flugzeug vom Irak in die Türkei. Von dort aus sei er via Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 16. Februar 2016 in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. B. Am 18. Februar 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu sei- nem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anfänglich äusserte er dabei den Wunsch, in den Irak zurückkehren zu wollen und unterzeichnete eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rück- kehr. Kurz danach änderte er jedoch seine Meinung und bat um Durchfüh- rung eines regulären Asylverfahrens. Er wurde deshalb im Nachgang zur BzP gleichentags noch summarisch zu seinen Asylgründen befragt. C. Mit Schreiben vom 28. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren in seinem Fall aufgrund der Aktenlage be- endet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 fragte das SEM den Beschwerdeführer an, ob er nach wie vor in seinen Heimatstaat zurückkehren möchte. Falls ja, solle er innert Frist eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr unter- schreiben und an das SEM retournieren. Bei ungenutzter Frist werde sein Asylverfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt. Der Beschwerdeführer liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. E. Am 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Grün- den seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er Angst um sein Leben habe, weil in seiner Familie viele An- hänger der Baath-Partei seien, welche bei den Schiiten verhasst seien. Ei- nige seiner Verwandten seien deswegen auch ermordet worden. Er per-
D-3268/2017 Seite 3 sönlich sei ebenfalls mehrmals bedroht beziehungsweise attackiert wor- den. Zweimal sei konkret auf ihn geschossen und einmal sei er telefonisch erpresst worden, 150‘000 US-Dollar zu bezahlen. Zudem sei die allge- meine Sicherheitslage in B._______ und in der ganzen Region sehr schlecht, weshalb das Leben dort fast unmöglich sei. Als Beweismittel reichte er ein Foto seines im Irak verstorbenen Onkels, zwei Totenscheine von Verwandten sowie ein Schreiben seines in der Schweiz wohnhaften Onkels E._______ zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 – eröffnet am 10. Mai 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 9. Juni 2017 beziehungsweise Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2017 beim Bun- desverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei auf- zuheben und ihm Asyl zu gewähren, oder jedenfalls sei die Flüchtlingsei- genschaft festzustellen. Eventualiter sei wegen der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel wurden diverse Fotos – teils ausgedruckt, teils auf einer CD – eingereicht. H. Am 16. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens ei- ner Fürsorgebestätigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer dazu
D-3268/2017 Seite 4 aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder ei- nen Kostenvorschuss zu überweisen. Der Entscheid über die weiteren An- träge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Rechtsvertreter – lic. iur. Okan Manav – als amtlichen Rechts- beistand bei. L. Am 24. Oktober 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM dazu ein, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnis- nahme zugeschickt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3268/2017 Seite 5 1.3 Die Beschwerde wird als frist- und formgerecht eingereicht entgegen genommen (Art. 108 Abs. 5 AsylG). Der Beschwerdeführer hat am Verfah- ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aus B._______, Irak, stamme, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sein Vater habe ein (...) gehabt, in welchem er jedoch nicht mehr habe arbeiten kön- nen, da seine Beine seit einem Unfall gelähmt seien. Seiner Mutter gehe es ebenfalls nicht gut, da sie einen (...)Virus gehabt habe und aufgrund mehrerer Todesfälle in ihrer Familie sehr betrübt sei. Bis ungefähr im Jahr 2008 habe er die Schule besucht, habe diese jedoch nicht abgeschlossen.
D-3268/2017 Seite 6 Aufgrund des Unfalls des Vaters habe er die Führung dessen Ladens über- nommen, was er bis ins Jahr 2015 getan habe. Bis im Jahr 2013 oder 2014 habe er im Büro des Geschäfts gearbeitet, danach habe er die Geschäfte nur noch telefonisch erledigt. Der Laden sei einmal aufgrund einer Bom- benexplosion in der Nähe beschädigt worden, woraufhin sie das Geschäft renoviert hätten, um weiterarbeiten zu können. Später hätten sie es ver- kauft, um die medizinische Behandlung seiner Mutter finanzieren zu kön- nen. Sein Cousin C._______ habe mit ihm gearbeitet und ebenfalls bei ihm und seiner Familie gelebt. Probleme hätten er und seine Familie gehabt, weil sie Baathisten seien beziehungsweise so genannt würden. Sein Onkel F._______ sei Mitglied des (...) der Baath-Partei gewesen. Früher habe er sogar im Präsidialpalast von Saddam Hussein gearbeitet. Nach dem Tod dieses Onkels habe sein mittlerweile in der Schweiz wohnhafter Onkel E._______ dessen Stellung übernommen. Nach der Entmachtung Saddam Husseins im Jahr 2003 seien er und seine Familie in der Stadt B._______ bedroht gewesen, da die Schiiten viel präsenter gewesen seien. So hätten sie viele Feinde gehabt. Nebst seinem Onkel F._______ seien auch seine Grosseltern und seine Tante G._______ ums Leben gekommen. Letztere sei wegen einer Bombenexplosion gestorben. Aufgrund dieser Feinde und des allgemein vorherrschenden Chaos sei es fast unmöglich geworden, dort zu leben. Im Jahr 2013 sei dann zweimal auf ihn (den Beschwerdefüh- rer) geschossen worden. Das erste Mal sei er mit dem Auto in der Nähe der (...) Moschee im Quartier (...) unterwegs gewesen, als ihm ein schwar- zes Auto aufgefallen sei, welches rechts neben seinem Auto angehalten habe. Jemand habe das Fenster heruntergelassen und auf ihn geschos- sen. Er sei jedoch nicht getroffen worden und habe fliehen können. Zwei Tage später habe er einen Anruf von jemandem erhalten, welcher 150‘000 US-Dollar von ihm verlangt habe. Die Person habe gesagt, wenn er diese Summe bezahle, werde er in Ruhe gelassen. Er habe das Bezahlen des Betrags jedoch verweigert, da die Erpresser Terroristen gewesen seien und er ihnen kein Geld habe bezahlen wollen. Nach einer Weile sei er erneut angerufen und bedroht worden. Ihm sei gesagt worden, er solle das Geld so schnell wie möglich bezahlen, ansonsten würden sie ihn auffinden und töten, da sie wüssten, wo er sich verstecke. Sie hätten erklärt, dass er und seine Familie Anhänger der Baath-Partei seien und das Geld für das Blut sei, welches sie vergossen hätten. Dann sei das zweite Mal auf ihn ge- schossen worden, dieses Mal als er im Quartier (...) gewesen sei. Er sei gerade von einem Restaurant losgefahren, als plötzlich die Scheibe durch zwei Kugeln kaputt gemacht worden sei. Er habe sich rechtzeitig schützen können, so dass er auch dieses Mal überlebt habe. Nachdem auf ihn ge- schossen worden sei, sei die Polizei vor Ort gewesen und habe ihn auf die
D-3268/2017 Seite 7 Polizeistation mitgenommen. Allerdings habe er weder Aussagen noch eine Anzeige gemacht, da er Angst gehabt habe, dass auch innerhalb der Polizei Terroristen seien. Da die konkreten und allgemeinen Bedrohungen stetig zugenommen hätten, sei er im Jahr 2014 nicht mehr ins Geschäft gegangen, sondern habe alle Arbeiten per Telefon von zuhause aus erle- digt. Er sei auch nur noch in einem Auto mit schwarzen Scheiben unter- wegs gewesen. Er habe einen Nervenzusammenbruch gehabt, auch weil er damals stets zuhause gewesen sei und gesehen habe, wie seine Eltern zuhause krank dagelegen seien. C._______ sei damals auch bei ihm wohnhaft gewesen und so hätten sie zusammen ihre Ausreise organisiert. Am (...) 2016 seien sie in einem Auto nach H._______ gebracht worden, von wo aus sie mit dem Flugzeug das Land verlassen hätten. Er wolle noch anmerken, dass seine zwei Cousins I._______ und J., welche in der Schweiz gelebt hätten, zurückgeschickt worden seien und seither we- der er noch seine Familie etwas von ihnen wüssten. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde- führer geltend mache, die allgemeine Sicherheitslage in B. sei schlecht gewesen und es habe viele Bombenanschläge gegeben. Auch habe es viele Feindseligkeiten zwischen den verschiedenen Ethnien gege- ben. Selbst wenn es anerkenne, dass sich sein Leben aufgrund der Rah- menbedingungen schwierig gestaltet habe, handle es sich dabei nicht um ein asylrelevantes Vorbringen, sondern vielmehr um eines, welches Aus- druck der schwierigen Sicherheitslage in gewissen Teilen des Nordiraks sei. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Sicherheits- lage in B._______ sei angespannt. Dies und die Erkrankung seiner Eltern hätten zu psychischem Druck geführt, weshalb er legal über H._______ ausgereist sei. Er bringe Nachteile vor, die sich aus regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich dem jedoch durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könnte, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Er habe die Möglichkeit, sich durch den Umzug in die Region H._______ oder eine an- dere Stadt der Autonomen Region Kurdistan (ARK, auch Region des „Kur- distan Regional Government“ [KRG]; nachfolgend: KRG-Region) der regi- onal begrenzten angespannten Sicherheitslage in B._______ zu entzie- hen. Diese Aufenthaltsalternative sei zudem zumutbar, weil er auf legalem Wege in die KRG-Region zurückreisen könne, ohne sich einer Gefahr aus- zusetzen. Da er dort durch seine Verwandte, namentlich die Familie seines Cousins C._______, über ein breites soziales Beziehungsnetz verfüge, vor seiner Ausreise bereits über (...) Jahre berufstätig gewesen sei und die örtliche Sprache beherrsche, sei auch anzunehmen, dass er in der Lage
D-3268/2017 Seite 8 sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so existenzsichernde Einnah- men zu erzielen. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in den Nordirak in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Weiter habe er angegeben, dass er wegen den beruflichen Tätig- keiten seiner beiden Onkel für die Baath-Partei in B._______ bedroht ge- wesen sei. Hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung aufgrund der Mitglied- schaft von Familienmitgliedern bei der Baath-Partei sei es ihm nicht gelun- gen, eine objektiv begründete Furcht vor eigener asylrelevanter Verfolgung darzulegen. So habe er ausgesagt, dass seine Familienangehörigen Mit- glieder der Baath-Partei gewesen seien und einige deswegen den Tod ge- funden hätten und ihm dies auch drohe. Es genüge jedoch nicht, diese Angst vor einer möglichen Verfolgung lediglich mit Vermutungen zu sub- stantiieren. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine kon- krete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungs- weise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. Zudem solle die Verfolgung nicht eine weit entfernte Möglichkeit darstellen, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Solche In- dizien seien in seinem Falle jedoch nicht gegeben. Er habe keine eigene Verfolgungssituation darzulegen vermocht. Er habe auch nicht weiter aus- führen können, auf welche Art und Weise er ausser der allgemein schlech- ten Sicherheitslage bedroht gewesen sein solle, zudem habe er vor den Schiessereien im Jahr 2013 keine Bedrohungen in Bezug auf seine Onkel geltend gemacht. Bezüglich seiner Vermutung, dass die sich im Jahr 2013 ereigneten Schiessereien und die beiden Telefonanrufe, worin er um Geld erpresst worden sei, im Zusammenhang mit seiner Familie stehen würden, sei es ihm nicht gelungen, eine objektiv begründete Furcht vor eigener asylrelevanter Bedrohung darzulegen. Er habe nicht gewusst, wer auf ihn geschossen habe. Ausserdem habe er bei der anschliessenden Befragung auf dem Polizeiposten keine Aussage oder Anzeige machen wollen, da er sich davor gefürchtet habe, dass unter den Polizisten Terroristen seien. Nach dem zweiten telefonischen Erpressungsversuch habe er keine wei- tere Bedrohung angegeben. Es habe kein bestimmtes Ereignis gegeben, welches ihn dazu bewegt habe, im damaligen Zeitpunkt auszureisen. Es bestehe daher kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er diesbezüglich in B._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, zumal sich nebst seinen Eltern auch weitere nahe Verwandte ohne Probleme in B., H. und K._______ aufhalten würden. Bei der vorge- brachten Befürchtung handle es sich folglich um eine persönliche Angst seinerseits, der es jedoch an objektiver Grundlage fehle. Einzig mit der Be-
D-3268/2017 Seite 9 gründung, dass Familienangehörige einst Mitglieder der Baath-Partei ge- wesen seien und er deswegen gehasst werde, könne zudem nicht darauf geschlossen werden, dass er bei objektiver Betrachtung in unmittelbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich selber von Nachteilen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven persönlich betroffen wäre, zumal er diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht habe. Daraus folge, dass seine Vorbringen zur Furcht vor einer Reflexver- folgung als unbegründet und somit nicht asylbeachtlich eingestuft würden. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 4.3 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer im We- sentlichen, dass seine Flucht eindeutig auf die Stellung seiner Familie zu- rückzuführen sei. Sein Onkel sei F._______ gewesen, welcher eng mit Sa- ddam Hussein zusammen gearbeitet habe. Er sei bis zum Golfkrieg 1991 (...) gewesen und 1991 auf brutale Art und Weise ermordet und auf den Strassen H._______ geschändet worden. G._______ – eine seiner Tanten und die Schwester von F._______ – sei im Jahr 2006 im Rahmen einer Säuberungsaktion gegen Baathisten ebenfalls ermordet worden, ebenso sein Grossvater, welcher der ehemalige Chef der (...) in B._______ gewe- sen sei. Sein Onkel E._______ sei aufgrund der Geschehnisse in die Schweiz geflüchtet und habe Asyl erhalten. Onkel L._______ sei vor (...) Jahren nur knapp einem Attentat in B._______ entkommen. Er lebe nach wie vor in B._______ und sei heute das Oberhaupt des Familienclans. Er müsse stets viele Sicherheitskräfte um sich scharen, damit er sich in B._______ im öffentlichen Raum bewegen könne. Auch er selbst sei in B._______ dafür bekannt, ein Familienmitglied der M._______ zu sein. Er habe die Angriffe stets physisch unversehrt überstanden. Psychisch sei die Situation für ihn jedoch nicht mehr auszuhalten, weshalb er mit seinem Cousin in die Schweiz zu seinem Onkel geflüchtet sei. Personen, welche als Unterstützer des ehemaligen Regimes gelten wür- den, seien heute nach wie vor häufig Opfer von physischer Gewalt sowie anderer Formen von Menschenrechtsverletzungen, Einschüchterung und Bedrohung, sowohl in B._______ als auch in der gesamten KRG-Region. In B._______ seien es vermehrt die schiitischen Todesschwadronen, wel- che die sunnitische Bevölkerung – und insbesondere die Familienangehö- rigen von Mitgliedern des ehemaligen Regimes, welche für die unter Sad- dam Hussein verübten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ge- macht würden – im Visier hätten. Eine systematische Verfolgung gebe es zwar nicht mehr, sie könnten aber weiterhin Opfer in individuellen Fällen
D-3268/2017 Seite 10 werden. Viele seiner Verwandten seien während des Golfkriegs und nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ermordet worden oder hät- ten ihre Heimat verlassen müssen, da sie verfolgt worden seien – wie sein Onkel E., welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe. Er selbst sei in den Befragungen nie danach gefragt worden, unter welchen Umständen die Familienangehörigen in H. leben würden. Die Probleme, wel- che er erlebt habe, seien ganz klar auf die Zugehörigkeit zu seiner baathis- tischen Familie zurückzuführen. Diese seien im kurdischen H._______ ge- nauso verhasst wie in B.. Dies sei auch der Grund, weshalb seine Tante – die Mutter seines Cousins C. – mit ihrer Familie vor kur- zem aus H._______ habe fliehen müssen. Sie würden nun bei Onkel L._______ in B._______ wohnen. Seine zwei Cousins I._______ und J._______ hätten in der Schweiz ebenfalls Asylgesuche gestellt und seien vorläufig aufgenommen worden. Im Jahr 2013 hätten sie jedoch beschlos- sen, nach B._______ zurückzukehren. Kurz nach ihrer Rückkehr seien sie entführt worden. Bis heute fehle jede Spur von ihnen. Er befürchte, dass ihm und seinem Cousin ein ähnliches Schicksal drohe, wenn sie in den Irak weggewiesen werden sollten. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Stellung der Familie des Be- schwerdeführers an seinen Erwägungen im Asylentscheid vom 8. Mai 2017 festzuhalten. Dabei werde auch darauf verwiesen, dass er in der Bun- desanhörung klar geäussert habe, seine Eltern hätten nebst den gesund- heitlichen Schwierigkeiten keine weiteren Probleme. Er habe nebst der all- gemeinen Sicherheitslage in B._______ sodann kein spezielles Ereignis angegeben, weshalb er genau im (...) 2016 ausgereist sei. Auch hinsicht- lich des angeordneten Wegweisungsvollzugs werde auf die Abwägungen in besagtem Entscheid verwiesen, trotz der geltend gemachten schlechten Sicherheitslage in der KRG-Region. 5. 5.1 Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) 2016 asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen hatte.
D-3268/2017 Seite 11 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, viele Probleme zu haben auf- grund der Zugehörigkeit mehrerer Familienmitglieder zur Baath-Partei, ins- besondere wegen seiner Onkel F._______ und E._______, welche hohe Positionen innegehabt hätten. Deshalb würden alle Familienmitglieder als Baathisten angesehen und diskriminiert. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss zwar davon aus, dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, Opfer von Gewalthandlungen werden könnten; eine kol- lektive Verfolgung dieser Gruppierung wird jedoch klar verneint. Es ist auch nicht davon auszugehen, sämtliche ehemalige Mitglieder der Baath-Partei seien von asylrelevanter Verfolgung bedroht (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 und 7.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3858/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 7.1.1 m.w.H.). 5.2.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge ist er persönlich kein Mitglied der Baath-Partei, lediglich Verwandte von ihm seien Parteimitglie- der gewesen. Sodann hatte er keine eigene Verbindung zur Partei und auch keine Verantwortung irgendwelcher Art ihr gegenüber. Dies reicht je- doch nicht aus, um deswegen von einer asylrechtlich relevanten Verfol- gung auszugehen. 5.3 5.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, zweimal beschossen und telefonisch um Geld erpresst worden zu sein. 5.3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst- hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol- che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nach- teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. 5.3.3 Vorliegend werden zwar Nachteile geltend gemacht, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem ers- ten Vorfall, bei welchem auf ihn geschossen worden sein soll, zweimal te- lefonisch von seinen Angreifern kontaktiert worden zu sein. Dabei hätten sie ihm gedroht, er müsse 150‘000 US-Dollar bezahlen, ansonsten würden sie ihn nicht in Ruhe lassen und gar umbringen. Sie wüssten, wo er sei.
D-3268/2017 Seite 12 Auch nach einem weiteren solchen Anruf sei er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Nach einer gewissen Zeit sei dann erneut auf ihn geschossen worden, wiederum ohne, dass ihm etwas passiert wäre. Da- raufhin macht er keine neuen Kontaktaufnahmen der Erpresser oder an- dere Vorfälle geltend. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsakte einzugehen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar Opfer dieser Angriffe und der Erpressung war, jedoch nicht weiss, wer genau die Täter waren. Er kennt auch ihr Motiv nicht, sondern vermutet lediglich, dass es Feinde der Baathisten gewesen seien. Da er nach den vorgebrachten Vorfällen weder weitere Ereignisse noch erneute Kontakt- aufnahmen diesbezüglich geltend macht, obwohl er sich stets am selben Wohnort aufhielt, ist ein relevantes Verfolgungsmotiv nicht glaubhaft ge- macht. Auch die erforderliche Aktualität der Verfolgung wäre nicht gege- ben, da nach einer gewissen Zeit – von den Bedrohungen und Gewaltan- wendungen abgesehen – nichts mehr gegen den Beschwerdeführer unter- nommen wurde. Somit wäre die Verfolgung nicht mehr aktuell genug im asylrechtlichen Sinne. Es fehlte an einem aktuellen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zwischen dem Zeitpunkt der Vorfälle im Jahr 2013 und der Ausreise im (...) 2016. 5.4 Eine Reflexverfolgung aufgrund der Onkel, welche Mitglieder der Baa- thisten waren beziehungsweise sind, ist ebenfalls zu verneinen. Der Be- schwerdeführer macht keine Vorfälle geltend, welche konkret mit den bei- den Onkeln zu tun haben. Er stellt diesbezüglich zwar Vermutungen auf, ist sich jedoch nicht sicher, ob die von ihm erwähnten Verfolgungsakte we- gen seinen Onkeln an ihm verübt worden seien. Andere Verwandte – ein Onkel, eine Tante und die Grosseltern des Beschwerdeführers – sind zwar ums Leben gekommen und gewisse Verwandte, wie sein Onkel E., ins Ausland geflohen. Jedoch leben noch viele weitere Ver- wandte des Beschwerdeführers in der KRG-Region und viele davon in B., ohne dass er ausführt, sie würden unter einer Reflexverfolgung leiden. Erst auf Beschwerdeebene macht er geltend, einer der in B._______ lebenden Onkel müsse sich immer mit vielen Sicherheitsleuten umgeben. Diese Darstellung ist indessen als nachgeschoben und damit unglaubhaft einzuschätzen. Somit ist vorliegend nicht von einer Reflexver- folgung auszugehen. 5.5 Bezüglich der zwei Cousins, welche in der Schweiz gewesen, dann in den Irak zurückgekehrt und seither verschwunden seien, ist anzumerken, dass völlig unklar ist, weshalb sie unauffindbar seien. Es können folglich keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung gezogen werden. Sodann kann
D-3268/2017 Seite 13 auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr ebenfalls verschwinden würde. 5.6 Schliesslich vermögen auch die eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Die Fotos ändern nichts an der Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der zu verneinenden Kollektivver- folgung der Baathisten im Irak. Auch die Todesscheine und der Brief be- gründen keine Änderung der vorangehenden Beurteilung. 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge- such abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-3268/2017 Seite 14 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
D-3268/2017 Seite 15 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in B._______ aufgewachsen sei und dort gelebt habe. Er habe jedoch durch seine Verwandten enge Verbindungen in die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierte nordirakische Provinz H._______ und K.. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die KRG-Region kaum davon betroffen sei. Aufgrund der Sicher- heits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers würden eine Tante mütter- licherseits in K. und die andere Tante mütterlicherseits in H._______ leben. Folglich sei davon auszugehen, dass er in der KRG-Re- gion eine gesicherte Wohnsituation und ein soziales Beziehungsnetz vor- finde, auf das er bei seiner Rückkehr in den Irak zurückgreifen könne. Es sei anzunehmen, dass er bei der Rückkehr auf die Unterstützung dieser Personen zählen könne und ihm so die Reintegration gelingen werde, zu- mal sein Onkel bei der (...) (Sicherheitsbehörde der KRG; Anmerkung des Gerichts) angestellt sei. Zudem sei er ein junger, gesunder und alleinste- hender Mann, von dem erwartet werden könne, dass er eine Erwerbstätig- keit aufnehme und so die Finanzierung seines Lebensunterhaltes selbst- ständig bestreite; so wie er es vor seiner Ausreise mit dem Laden getan habe. Da er in der KRG-Region über Beziehungen verfüge, die örtliche Sprache beherrsche und in dieser Kultur sozialisiert worden sei, seien die Umstände für die Rückkehr in seinen Heimatstaat äusserst begünstigend. 7.4.3 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass das Geschäft, in dem er gearbeitet habe, von einer Autobombe stark be- schädigt worden und die Sicherheitslage in B._______ sehr schlecht sei. Deswegen und auch aufgrund der schwierigen Lage der Verwandten in
D-3268/2017 Seite 16 H., die sich zwischenzeitlich im Übrigen nach B. begeben hätten, sei eine Wegweisung in die KRG-Region unzumutbar. 7.4.4 Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwal- tungsgericht in BVGE 2008/4 zu unterschiedlichen Einschätzungen der verschiedenen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfol- gung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen (engl. internally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Sy- rien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG-Region die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Ei- gentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG-Region seien nicht zu verzeichnen, so dass die dortige Sicherheits- lage grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region sei so- mit grundsätzlich zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Unru- hen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Zu den Provinzen Al-Anbar, Ninive, Salah Al-Din, Diyala, Babel und Kirkuk hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es stets bewaffnete Konflikte gebe, wobei es mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der Kurdenprovin- zen wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den Kämp- fern des IS in Ninive und Diyala gekommen sei (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 m.w.H.). Im Jahr 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Lage- überprüfung der Situation in Kirkuk vor, liess die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin jedoch letztlich offen (vgl. Urteil des BVGer D-5754/2015 vom 5. September 2016, E. 8.4). In einem kurze Zeit später ergangenen Urteil kam das Bundesgericht zum Schluss, dass auf- grund der seit Mitte 2015 eingetretenen Verbesserung der Sicherheitslage in Kirkuk die sachverhaltsmässige Grundlage dafür fehle, die Rückführung
D-3268/2017 Seite 17 aus Gründen einer konkreten Gefährdung wegen Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 2C_791/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2). Seither destabilisierte sich die Situation in Kirkuk jedoch wieder aufgrund des Unabhängigkeitsrefe- rendums vom 25. September 2017. Da der Beschwerdeführer – wie nach- folgend ausgeführt – über mehrere Aufenthaltsalternativen in der KRG-Re- gion verfügt, kann eine abschliessende Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk im vorliegenden Fall offen gelassen werden. 7.4.5 Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus B., in- dessen verfügt er dank seiner an verschiedenen Orten lebender Verwandt- schaft über Wohnsitzalternativen in K. und in H._______ in der KRG-Region. Gemäss den Angaben in der Beschwerde seien seine Ver- wandten aus H._______ – die Familie seines Cousins C._______ – zwar von dort weggezogen. Dieser Wegzug der Verwandten ist indessen nicht glaubhaft, sondern als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal jeglicher Be- leg dafür fehlt. Hinzu kommt, dass der Cousin des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren angab, sein Vater sei in vorgesetzter Stellung für die (...) tätig. Eine Erklärung für die Aufgabe dieser Tätigkeit fehlt aller- dings. Mithin ist davon auszugehen, dass sich die Tante des Beschwerde- führers mit ihren Angehörigen nach wie vor in H._______ aufhält. Ferner wohnt in K._______ eine weitere Tante des Beschwerdeführers, womit er dort über Kontakte verfügt und sich auch dort wieder ein Leben aufbauen könnte. Da der Beschwerdeführer jung und gesund ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung – sogar als Geschäftsführer – verfügt, ist davon auszugehen, dass er erneut Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Um die Anfangszeit zu überbrücken, steht es ihm indes offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-3268/2017 Seite 18 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege mit Verfügung vom 10. Juli 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art.110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter – lic. iur. Okan Manav – als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kosten- note zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die Tatsache, dass der Rechtsvertreter auch im Verfahren des Cousins C._______ (D-[...]) als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und dort eine sehr ähnliche Beschwerde eingereicht wurde, ist das amtliche Honorar auf Fr. 400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3268/2017 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 400.– und geht zulasten der Gerichtskasse. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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