D-3267/2017

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3267/2017

Urteil vom 8. November 2018 Besetzung

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (...).

D-3267/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohn- sitz in B._______ – reiste gemäss eigenen Angaben (...) 2016 zusammen mit seinem Cousin C._______ (N [...]) per Flugzeug vom Irak in die Türkei. Von dort aus sei er über Griechenland und ihm unbekannte weitere Länder sowie Österreich und Deutschland am 16. Februar 2016 in die Schweiz gekommen. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sein Asylgesuch ein. B. Am 18. Februar 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu sei- nem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Schreiben vom 28. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren in seinem Fall aufgrund der Aktenlage be- endet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. Am 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Grün- den seines Asylgesuchs angehört. Er führte im Wesentlichen aus, dass er Angst um sein Leben habe, weil in seiner Familie viele Anhänger der Baath-Partei seien, welche bei den Schiiten verhasst seien. Einige seiner Verwandten seien deswegen auch ermordet worden. Er persönlich sei auch einmal entführt und erst gegen die Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in B._______ und in der ganzen Region sehr schlecht, weshalb das Leben dort fast unmöglich sei. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 – eröffnet am 10. Mai 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 9. Juni

D-3267/2017 Seite 3 2017 beziehungsweise Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2017 beim Bun- desverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei auf- zuheben und ihm Asyl zu gewähren, oder jedenfalls sei die Flüchtlingsei- genschaft festzustellen. Eventualiter sei wegen der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Hinsichtlich der Beweismittel wurde auf die Beschwerde des Cousins C._______ (D-[...]) verwiesen, mit welcher diverse Fotos – teils ausge- druckt, teils auf einer CD – eingereicht wurden. G. Am 16. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens ei- ner Fürsorgebestätigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder ei- nen Kostenvorschuss zu überweisen. Der Entscheid über die weiteren An- träge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. I. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Rechtsvertreter – lic. iur. Okan Manav – als amtlichen Rechts- beistand bei. K. Am 24. Oktober 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

D-3267/2017 Seite 4 L. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnis- nahme zugeschickt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wird als frist- und formgerecht entgegen genommen (Art. 108 Abs. 5 AsylG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le- gitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3267/2017 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aus B., Irak stamme. Er habe die ersten Jahre sei- nes Lebens mit seinen Eltern und Geschwistern in E. verbracht. Im Jahr 2008 sei er zu seinem Onkel nach B._______ gezogen und im Jahr 2013 zu seiner Tante, welche ebenfalls dort gewohnt habe. Er habe die Schule fünf Jahre lang besucht. Sein Vater sei lange bei der (...) (Sicher- heitsbehörde der KRG; Anmerkung des Gerichts) angestellt gewesen und habe versucht, dort auch für ihn eine Stelle zu organisieren. Dies sei jedoch nicht gelungen, weshalb er zu seinen Verwandten nach B._______ gezo- gen sei, um Arbeit zu finden. Dort habe er im Jahr 2010 als Tagelöhner gearbeitet, dann im Jahr 2013 in einer (...) und danach im Laden seines Cousins C.. Nach (...) Jahren habe er seine Tätigkeit dort been- det, da der Laden aufgrund einer in unmittelbarer Nähe explodierten Auto- bombe beschädigt worden sei, weshalb die Geschäfte nicht mehr gut ge- laufen seien. Danach habe er bis wenige Tage vor seiner Ausreise für eine (...)-Firma gearbeitet. Geflüchtet sei er, weil seine Verwandten Anhänger der Baath-Partei seien und deshalb von den Leuten in B. und E._______ gehasst würden. Er sei selbst nicht in der Partei gewesen und habe deswegen keine konkreten Probleme gehabt. Jedoch sei er vor etwa (...) von vier Personen entführt worden. Sie hätten ihn auf den Hinterkopf geschlagen, in einem Auto weggebracht und anschliessend in einem Zim- mer kurz befragt. Sie hätten seine Familie erpresst und 10‘000 US-Dollar für seine Freilassung verlangt. Nachdem diese Summe von Verwandten bezahlt worden sei, sei er frei gelassen worden. Wer das gewesen sei,

D-3267/2017 Seite 6 wisse er nicht genau. Er nehme an, es habe etwas mit der Feindschaft gegenüber Anhängern der Baath-Partei – wie seiner Familie – zu tun. Ins- besondere seit dieser Entführung habe er Angst um sein Leben. Er habe kurz nach dem Vorfall versucht, nach Europa zu gelangen. Allerdings sei er nicht weiter als in die Türkei gelangt, von wo er im (...) 2015 – trotz seiner Angst – nach B._______ zurückgekehrt sei und ein weiteres (...) Jahr dort gelebt und gearbeitet habe. Angst habe er auch, weil einige seiner Verwandten – ein Onkel in E., seine Grosseltern sowie seine Tante – getötet worden seien. Die Tante sei im Jahr 2003 oder 2004 aufgrund eines Handgranatenangriffs ums Leben gekommen. Ausserdem seien zwei seiner Cousins – F. und G._______ – verschwunden. Die beiden seien bereits vor einiger Zeit in die Schweiz geflüchtet, seien jedoch selbstständig in den Irak zurückgekehrt und würden seither als vermisst gelten. 4.2 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer geltend mache, die allgemeine Sicherheitslage in B._______ sei schlecht gewesen und es habe viele Bombenanschläge ge- geben. Etwa sei der Laden seines Cousins bei einem Bombenanschlag beschädigt worden. Auch wenn es anerkenne, dass sich sein Leben auf- grund der Rahmenbedingungen schwierig gestaltet habe, handle es sich um ein Vorbringen, welches nicht asylrelevant, sondern vielmehr Ausdruck der schwierigen Sicherheitslage in gewissen Teilen des Nordiraks sei. Wei- ter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er wegen den beruflichen Tätigkeiten seiner beiden Onkel für die Baath-Partei bedroht gewesen sei. Er sei im Jahr (...) von Fremden entführt und gegen Bezahlung eines Lö- segeldes wieder freigelassen worden. Hinsichtlich einer allfälligen Gefähr- dung aufgrund der Mitgliedschaft von Familienmitgliedern bei der Baath- Partei sowie der Entführung sei es ihm nicht gelungen, eine objektiv be- gründete Furcht vor eigener asylrelevanter Verfolgung darzulegen. So habe er ausgesagt, dass er entführt, jedoch nach der Bezahlung von Lö- segeld freigelassen worden sei. Danach habe er keine weitere, ihn gezielt betreffende Bedrohung erfahren. Es genüge auch nicht, diese Angst vor einer möglichen Verfolgung aufgrund seiner Familienmitglieder lediglich mit Vermutungen zu substantiieren. Vielmehr müssten hinreichende An- haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer ob- jektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. Zudem solle die Verfolgung nicht eine weit ent- fernte Möglichkeit darstellen, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Solche Indizien seien im Fall des Beschwerdeführers nicht gege-

D-3267/2017 Seite 7 ben. Er habe auf die Frage, wie genau er selber bedroht gewesen sei, ge- antwortet, dass jeder die Baathisten hasse. Er habe jedoch nicht weiter ausgeführt, wie er diesen Hass erlebt habe. Er selber habe nach dieser Entführung keinerlei Probleme oder Bedrohungen geltend gemacht. Auch sei er persönlich in keiner Partei aktiv. Es bestehe daher kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er diesbezüglich mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, zumal sich nebst seinen Eltern weitere nahe Verwandte ohne Probleme in E., B. und H._______ auf- halten würden. Bei der vorgebrachten Befürchtung handle es sich folglich um eine persönliche Angst seinerseits, der es jedoch an objektiver Grund- lage fehle. Einzig mit der Begründung, dass Familienangehörige einst Mit- glieder der Baath-Partei gewesen seien und er deswegen gehasst werde, könne zudem nicht darauf geschlossen werden, dass er bei objektiver Be- trachtung in unmittelbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich selber von Nachteilen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive persönlich betroffen wäre, zumal er diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht habe. Daraus folge, dass seine Vorbringen zur Furcht vor einer Reflexverfolgung als unbegründet und somit nicht asylbeachtlich ein- gestuft würden. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 4.3 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer im We- sentlichen, dass seine Flucht eindeutig auf die Stellung seiner Familie zu- rückzuführen sei. Sein Onkel sei I._______ gewesen, welcher eng mit Sa- ddam Hussein zusammen gearbeitet habe. Er sei bis zum Golfkrieg 1991 (...) gewesen und 1991 auf brutale Art und Weise ermordet und auf den Strassen E._______ geschändet worden. J._______ – eine seiner Tanten und die Schwester von I._______ – sei im Jahr 2006 im Rahmen einer Säuberungsaktion gegen Baathisten ebenfalls ermordet worden, ebenso sein Grossvater, welcher der ehemalige Chef der (...) in B._______ gewe- sen sei. Sein Onkel K._______ habe aufgrund der Geschehnisse in die Schweiz flüchten müssen und habe hier Asyl erhalten. Der Onkel L._______ sei vor (...) Jahren nur knapp einem Attentat in B._______ ent- kommen. Er lebe nach wie vor in B._______ und sei heute das Oberhaupt des Familienclans. Er müsse stets viele Sicherheitskräfte um sich scharen, damit er sich in B._______ im öffentlichen Raum bewegen könne. Auch er selbst sei sowohl in B._______ als auch in E._______ dafür bekannt, ein Familienmitglied der M._______ zu sein. Deshalb sei er auch schon mehr- mals bedroht und sogar entführt worden. Aufgrund all dessen sei er zusam- men mit seinem Cousin zum Onkel in die Schweiz geflüchtet.

D-3267/2017 Seite 8 Personen, welche als Unterstützer des ehemaligen Regimes gelten wür- den, seien heute nach wie vor häufig Opfer von physischer Gewalt sowie anderer Formen von Menschenrechtsverletzungen, Einschüchterung und Bedrohung, sowohl in B._______ als auch in der gesamten Autonomen Region Kurdistan (ARK, auch Region des „Kurdistan Regional Govern- ment“ [KRG]; nachfolgend: KRG-Region). In B._______ seien es vermehrt die schiitischen Todesschwadronen, welche die sunnitische Bevölkerung – und insbesondere die Familienangehörigen von Mitgliedern des ehemali- gen Regimes, welche für die unter Saddam Hussein verübten Menschen- rechtsverletzungen verantwortlich gemacht würden – im Visier hätten. Eine systematische Verfolgung gebe es mittlerweile zwar nicht mehr, sie könn- ten aber weiterhin Opfer in individuellen Fällen werden. Viele seiner Ver- wandten seien während des Golfkriegs und nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ermordet worden oder hätten ihre Heimat verlassen müssen, da sie verfolgt worden seien. Sein Onkel K._______ habe aus diesem Grund in der Schweiz Asyl erhalten. Die Probleme, welche er erlebt habe, seien ganz klar auf die Zugehörigkeit zu seiner baathistischen Fami- lie zurückzuführen. Diese seien im kurdischen E._______ genauso ver- hasst wie in B.. Seine Eltern hätten mittlerweile ebenfalls aus E. fliehen müssen und würden nun beim Familienoberhaupt L._______ in B._______ wohnen. Dass sein Vater bis vor (...) Jahren bei der (...) gearbeitet habe und einst auch versucht habe, ihn dort reinzuho- len, sei offensichtlich kein Hindernis für die Verfolgung der ganzen Familie. Seine zwei Cousins F._______ und G._______ hätten in der Schweiz ebenfalls Asylgesuche gestellt und seien vorläufig aufgenommen worden. Im Jahr 2013 hätten sie jedoch beschlossen, nach B._______ zurückzu- kehren. Kurz nach ihrer Rückkehr seien sie entführt worden. Bis heute fehle jede Spur von ihnen. Er befürchte, dass ihm und seinem Cousin C._______ ein ähnliches Schicksal drohen würde, wenn sie in den Irak weggewiesen werden sollten. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des in der Schweiz lebenden On- kels des Beschwerdeführers an seinen Erwägungen im Asylentscheid vom 8. Mai 2017 festzuhalten. Auch hinsichtlich des angeordneten Wegwei- sungsvollzugs werde auf die Erwägungen in besagtem Entscheid verwie- sen, trotz der geltend gemachten schlechten Sicherheitslage in E._______.

D-3267/2017 Seite 9 5. 5.1 Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise (...) 2016 asyl- relevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer sol- chen hatte. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, viele Probleme zu haben auf- grund der Zugehörigkeit mehrerer Familienmitglieder zur Baath-Partei, ins- besondere wegen seiner Onkel I._______ und K._______, welche hohe Positionen innegehabt hätten. Deshalb würden alle Familienmitglieder als Baathisten angesehen und diskriminiert. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss zwar davon aus, dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, Opfer von Gewalthandlungen werden könnten; eine kol- lektive Verfolgung dieser Gruppierung wird jedoch klar verneint. Es ist auch nicht davon auszugehen, sämtliche ehemalige Mitglieder der Baath-Partei seien von asylrelevanter Verfolgung bedroht (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 und 7.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3858/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 7.1.1 m.w.H.). 5.2.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge ist er persönlich kein Mitglied der Baath-Partei, lediglich Verwandte von ihm seien Parteimitglie- der gewesen. Sodann hatte er keine eigene Verbindung zur Partei und auch keine Verantwortung irgendwelcher Art ihr gegenüber. Zwar macht er geltend, entführt und erpresst worden zu sein, jedoch weiss er nicht, wer die Verantwortlichen hinter diesen Handlungen gewesen seien. Er stellt le- diglich die Vermutung auf, dass diese Ereignisse mit seiner baathistischen Verwandtschaft zu tun haben könnten. Dies reicht jedoch nicht aus, um deswegen von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. 5.3 5.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, einmal entführt und um Geld erpresst worden zu sein. Nach Bezahlung der geforderten Summe sei er wieder gehen gelassen worden. 5.3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst- hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-

D-3267/2017 Seite 10 che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nach- teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. 5.3.3 Vorliegend werden zwar Nachteile geltend gemacht, jedoch konnte der Beschwerdeführer einerseits kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv glaubhaft machen, anderseits ist dem Vorfall, so beängstigend er für den Beschwerdeführer gewesen sein mag, die erforderliche Intensität abzu- sprechen. Der Beschwerdeführer macht geltend, entführt und erpresst wor- den zu sein. Jedoch sei er nach Bezahlung der geforderten Summe ohne weiteres wieder frei gelassen worden. Daraufhin macht er keine neuen Kontaktaufnahmen der Täter oder andere Vorfälle geltend. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsakte einzugehen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar Opfer dieser Entführung und Erpressung war, jedoch nicht weiss, wer genau die Täter waren. Er vermutet lediglich, dass es Feinde der Baathisten gewesen seien. Auf- grund der geschilderten Gegebenheiten ist indessen davon auszugehen, dass die Motivation der Entführer und Erpresser vorwiegend das Beschaf- fen von Geld war. Entsprechend handelt es sich um einen Übergriff durch Dritte aufgrund krimineller Motive und nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Anhörung ausführte, er sei nach der Entführung erstmals aus- ser Landes geflohen (beziehungsweise in die Türkei gereist), sei jedoch nach B._______ zurückgekehrt, da er in der Türkei nicht habe weiterreisen können (vgl. Akten SEM A18 zu Fragen 52f. und Frage 73). Dass er zu- rückkehren und wieder in B._______ leben konnte, ohne dass weitere Vor- fälle geschehen sind, unterstützt die Einschätzung, dass er nicht im asyl- rechtlich relevanten Sinne verfolgt wurde und deswegen auch keine ernst- hafte Gefahr zukünftiger asylrechtlicher Verfolgung besteht. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer noch anlässlich der BzP angegeben, er habe sich als Tourist in der Türkei aufgehalten (vgl. A5 Ziff. 2.04). 5.4 Eine Reflexverfolgung aufgrund der Onkel, welche Mitglieder der Baa- thisten waren beziehungsweise sind, ist ebenfalls zu verneinen. Der Be- schwerdeführer macht keine Vorfälle geltend, welche konkret mit den bei- den Onkeln zu tun haben. Er stellt diesbezüglich zwar Vermutungen auf, ist sich jedoch nicht sicher, ob die von ihm erwähnten Verfolgungsakte we- gen seiner Onkel an ihm verübt worden seien. Andere Verwandte – ein Onkel, eine Tante und die Grosseltern des Beschwerdeführers – sind zwar ums Leben gekommen und gewisse Verwandte, wie sein Onkel

D-3267/2017 Seite 11 K., ins Ausland geflohen. Jedoch leben noch viele weitere Ver- wandte des Beschwerdeführers in der KRG-Region und viele davon in B.. Erst auf Beschwerdeebene macht er geltend, sein in B._______ lebender Onkel müsse sich immer mit vielen Sicherheitsleuten umgeben. Diese Darstellung ist indessen als nachgeschoben und damit unglaubhaft einzuschätzen. Somit ist vorliegend nicht von einer Reflexver- folgung auszugehen. 5.5 Bezüglich der zwei Cousins, welche in der Schweiz gewesen, dann in den Irak zurückgekehrt und seither verschwunden seien, ist anzumerken, dass völlig unklar ist, weshalb sie unauffindbar sind. Es können folglich keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung gezogen werden. Sodann kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr ebenfalls verschwinden würde. 5.6 Schliesslich vermögen auch die im Beschwerdeverfahren seines Cous- ins C._______ eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Die Fotos ändern nichts an der Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der zu verneinenden Kollektivverfolgung der Baathisten im Irak. Auch die Todesscheine und der Brief begründen keine Änderung der vo- rangegangenen Beurteilung. 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge- such abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-3267/2017 Seite 12 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

D-3267/2017 Seite 13 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer sei in E._______ aufgewachsen und habe sich die letzten (...) Jahre in B._______ bei seinen Verwandten aufgehalten. Er habe da- her enge Verbindungen in die von der kurdischen Regionalregierung kon- trollierte nordirakische Provinz E._______. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die KRG-Region kaum davon betroffen sei. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschät- zung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwal- tungsgerichts sowie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei da- her nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers würden seine Eltern, seine Geschwister sowie weitere Verwandte in der KRG-Region wohnen. Folg- lich sei davon auszugehen, dass er in der KRG-Region eine gesicherte Wohnsituation und ein soziales Beziehungsnetz vorfinde, auf das er bei seiner Rückkehr in den Irak zurückgreifen könne. Es sei anzunehmen, dass er bei der Rückkehr auf die Unterstützung dieser Personen zählen könne und ihm so die Reintegration gelingen werde. Zudem sei er ein jun- ger, gesunder und alleinstehender Mann, von dem erwartet werden könne, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehme und so die Finanzierung seines

D-3267/2017 Seite 14 Lebensunterhaltes selbstständig bestreite. Da er in der KRG-Region über Beziehungen verfüge, die örtliche Sprache beherrsche und in dieser Kultur sozialisiert worden sei, seien die Umstände für die Rückkehr in seinen Hei- matstaat äusserst begünstigend. 7.4.3 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass das Geschäft, in dem er gearbeitet habe, von einer Autobombe stark be- schädigt worden und die Sicherheitslage in B._______ sehr schlecht sei. Deswegen und auch aufgrund der schwierigen Lage der Familie in E., welche deshalb mittlerweile zum Familienoberhaupt L. nach B._______ umgezogen sei, sei eine Wegweisung in die KRG-Region unzumutbar. 7.4.4 Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwal- tungsgericht in BVGE 2008/4 zu unterschiedlichen Einschätzungen der verschiedenen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfol- gung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen (engl. internally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Sy- rien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG-Region die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Ei- gentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG-Region seien nicht zu verzeichnen, so dass die dortige Sicherheits- lage grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region sei so- mit grundsätzlich zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Unru- hen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Zu den Provinzen Al-Anbar, Ninive, Salah Al-Din, Diyala, Babel und Kirkuk hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es stets bewaffnete Konflikte

D-3267/2017 Seite 15 gebe, wobei es mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der Kurdenprovin- zen wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den Kämp- fern des IS in Ninive und Diyala gekommen sei (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 m.w.H.). Im Jahr 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Lage- überprüfung der Situation in Kirkuk vor, liess die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin jedoch letztlich offen (vgl. Urteil des BVGer D-5754/2015 vom 5. September 2016, E. 8.4). In einem kurze Zeit später ergangenen Urteil kam das Bundesgericht zum Schluss, dass auf- grund der seit Mitte 2015 eingetretenen Verbesserung der Sicherheitslage in Kirkuk die sachverhaltsmässige Grundlage dafür fehle, die Rückführung aus Gründen einer konkreten Gefährdung wegen Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 2C_791/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2). Seither destabilisierte sich die Situation in Kirkuk jedoch wieder aufgrund des Unabhängigkeitsrefe- rendums vom 25. September 2017. Da der Beschwerdeführer – wie nach- folgend ausgeführt – über mehrere Aufenthaltsalternativen in der KRG-Re- gion verfügt, kann eine abschliessende Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk auch im vorliegenden Fall offen ge- lassen werden. 7.4.5 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus E._______ in der KRG-Region und verbrachte dort viele Jahre seines Lebens. Im Jahr 2008 sei er dann zu Verwandten in B._______ gezogen, um dort zu arbeiten. Seine Eltern und Geschwister seien damals in E._______ geblieben und erst vor kurzem nach B._______ umgezogen, da das Leben in E._______ für sie immer schwieriger geworden sei. Dieser Wegzug der Familie ist in- dessen nicht glaubhaft, sondern als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal jeglicher Beleg dafür fehlt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, sein Vater sei in vorgesetzter Stellung für die (...) tätig (vgl. A18 zu Frage 36). Eine Erklärung für die Aufgabe dieser Tätigkeit fehlt in der Beschwerde allerdings. Mithin ist davon auszu- gehen, dass sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in E._______ aufhalten. Nebst seiner Familie nannte der Be- schwerdeführer sodann auch nicht leibliche Onkel väterlicherseits, welche in E._______ leben würden. Somit ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, dorthin zurückzukehren, wo er aufwuchs, über Verwandte verfügt und so- mit auf ein Beziehungsnetz zählen kann. Ferner verfügt der Beschwerde- führer noch über andere Verwandte in der KRG-Region, und zwar in H._______. Dort würden gemäss seinen eigenen Angaben eine Tante müt- terlicherseits und eine Tante väterlicherseits leben. Folglich verfügt er auch dort über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm behilflich sein kann,

D-3267/2017 Seite 16 sich zu etablieren und Arbeit zu finden, um für seinen Lebensunterhalt auf- zukommen. Da der Beschwerdeführer jung und gesund ist und über meh- rere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen verfügt, ist davon auszugehen, dass er erneut Arbeit finden und für seinen Lebens- unterhalt aufkommen kann. Um die Anfangszeit zu überbrücken, steht es ihm indes offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege mit Verfügung vom 10. Juli 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art.110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter – lic. iur. Okan Manav – als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12

D-3267/2017 Seite 17 VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kosten- note zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die Tatsache, dass der Rechtsvertreter auch im Verfahren des Cousins C._______ (D-[...]) als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und dort eine sehr ähnliche Beschwerde eingereicht wurde, ist das amtliche Honorar auf Fr. 400.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3267/2017 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 400.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

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08.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026