Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D3111/2011 Urteil vom 20. Februar 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N _______.
D3111/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in B., verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. August 2007 und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach Äthiopien und anschliessend weiter nach Italien. Am 24. August 2007 reiste er von dort herkommend illegal mit dem Zug in die Schweiz ein, stellte gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum C. ein Asylgesuch und wurde dort am 7. September 2007 summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 26. September 2007 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1992 zwecks Abbaus von Diamanten für den damaligen kongolesischen Präsidenten Mobutu nach Angola in die Provinz Luanda Norte gegangen. Als er und seine Kollegen dort angekommen seien, habe man ihnen mitgeteilt, sie müssten sich als Informanten für die União Nacional para a Independência Total de Angola (UNITA) betätigen und Leute bespitzeln. Daneben habe er die Diamantenschürfer beaufsichtigt und so Geld verdient. Nachdem er (nach Brauch) geheiratet habe, sei er im Jahr 2000 nach Luanda gegangen und habe für die UNITA Renovada als Informant weitergearbeitet. Er habe zu diesem Zweck unter einem fiktiven Namen an Anlässen einer Jugendorganisation des Movimento Popular de Libertação de Angola (MPLA) namens JIOTA teilgenommen. Am 7. Januar 2002 hätten sie im Rahmen einer Versammlung über politische Werte gesprochen. Aufgrund seiner Äusserungen hätten die JIOTAAnhänger bemerkt, dass er und seine Kollegen UNITAInformanten gewesen seien. In der Folge hätten Soldaten der MPLA auf sie geschossen. Dabei sei einer seiner Kollegen getötet und er sowie weitere Personen verwundet worden. Er sei daraufhin zunächst untergetaucht. Nachdem er gehört habe, dass sein Haus verwüstet worden und seine Frau mutmasslich tot sei, sei er am 17. Januar 2002 in sein Heimatland zurückgekehrt. Nach dem Grenzübertritt sei er umgehend vom Geheimdienst festgenommen worden, da er aufgrund seiner Informantentätigkeit als Soldat des ehemaligen Machthabers Mobutu gegolten und inzwischen bereits Joseph Kabila die Macht übernommen habe. Zunächst habe man ihn im Gefängnis von
D3111/2011 Seite 3 Kayemba festgehalten, anschliessend sei er ins Gefängnis Kikwit verbracht und erst im April 2006 mit Hilfe des ihm von früher bekannten Kommandanten S. wegen schwerer Erkrankung freigelassen worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er nach B._______ gegangen. Dort habe er sich jedoch nicht sicher gefühlt. Aus Sicherheitsüberlegungen sowie weil er JeanPierre Bemba schon seit dem Jahr 1990 gekannt habe, sei er ungefähr im Juni 2006 dessen Partei Mouvement de Libération du Congo (MLC) beigetreten und sei für diese Partei als Wahlhelfer tätig gewesen. Nach den Unruhen vom 22. März 2007 habe er jedoch erneut Drohungen erhalten, weil man ihn als einen für Bemba tätigen Informanten betrachtet habe. Daraufhin sei er drei Monate lang in einem Vorort von B._______ untergetaucht. Als er an seinen Wohnsitz in B._______ zurückgekehrt sei, sei er wieder bedroht worden. Der Sicherheitsdienst sowie Soldaten hätten nach ihm gesucht. Ein Polizeikommandant, welcher auch für den Sicherheitsdienst gearbeitet habe und ein Bruder eines Freundes gewesen sei, habe ihm mitgeteilt, er sowie alle anderen ehemaligen Soldaten Mobutus würden gesucht. Falls man ihn fände, würde er umgebracht. Er werde verdächtigt, Informationen über die Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie (PPRD) an die MLC weitergegeben zu haben. In der Folge habe die Bedrohung zugenommen. Es sei vorgekommen, dass seine Verfolger dreimal täglich bei ihm zuhause nach ihm gesucht hätten. Deshalb habe er sich vorübergehend bei einem Senator der MLC versteckt. Da sich die Situation nicht verbessert habe, habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Eine Flughafenangestellte habe ihm einen europäischen Pass einer unbekannten Person beschafft, mit welchem er am 17. August 2007 ausgereist sei. Während seines Transitaufenthalts in Italien habe er einen Diamantenhändler getroffen, welchen er aus seiner Zeit in Angola kenne. Dieser habe ihm gesagt, dass seine Frau nicht tot sei, sondern in der Schweiz lebe. Er gehe daher davon aus, dass sich seine Frau (E._______; vgl. N ) und das gemeinsame Kind F. in der Schweiz befänden. A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Befragungen lediglich seinen Führerschein zu den Akten. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 11. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
D3111/2011 Seite 4 Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2008 gut; es hob die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2008 auf und wies die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. das Verfahren D1910/2008). C. C.a. In der Folge forderte das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2008 auf, einen Vaterschaftsnachweis zu erbringen und Auskunft über seine familiäre Situation zu geben. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilen, der Vaterschaftsnachweis habe aufgrund finanzieller Umstände (noch) nicht erbracht werden können. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Frau (E.) und seinen Kindern (F. und G.) könne indessen als gelebt bezeichnet werden, weshalb vom faktischen Bestehen einer Familie auszugehen sei. C.b. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es übernehme die Kosten des Vaterschaftstests, und forderte ihn auf, den Vaterschaftsnachweis innert Frist zu erbringen. C.c. Der Beschwerdeführer liess daraufhin mit Eingabe vom 21. März 2010 erklären, die Mutter der Kinder, Frau E., verweigere die Zustimmung zur Durchführung des Vaterschaftstests. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. April 2011 – eröffnet am 28. April 2011 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
D3111/2011 Seite 5 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. F. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 8. Juni 2011 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, umgehend einen Beleg betreffend die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 wurden eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit der Gemeinde H., Abteilung Asyl, vom 10. Juni 2011 sowie eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde H. vom 16. Juni 2011 (beides in Kopie) zu den Akten gereicht. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2011 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Gericht innert Frist unter Beilage von geeigneten Beweismitteln über seine aktuelle rechtliche und tatsächliche Beziehung zu den beiden Kindern F._______ und G._______ sowie allenfalls seiner Beziehung zur Kindsmutter zu orientieren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantwortete die in der Verfügung gestellten Fragen teilweise mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 und bat im Übrigen um eine Fristverlängerung, welche am 19. Dezember 2011 durch den Instruktionsrichter bewilligt wurde. Der Eingabe des Rechtsvertreters lag eine zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter G._______Vereinbarung vom 12. Dezember 2011 betreffend Vaterschaft und Unterhalt bei (in Kopie).
D3111/2011 Seite 6 Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 wurde ein Bericht des Jugendsekretariats I._______ vom 12. Januar 2012 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
D3111/2011 Seite 7 oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da seine Aussagen widersprüchlich, unplausibel und unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe er betreffend die Frage, wo er festgenommen worden sei, unterschiedliche Angaben gemacht. Im Weiteren habe er keinen nachvollziehbaren Grund für die angebliche Verhaftung nennen können. Die von ihm geschilderten Umstände seiner Entlassung aus dem Gefängnis mit Hilfe eines Kommandanten müssten ebenfalls als realitätsfremd bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei ferner nicht in der Lage gewesen, präzise anzugeben, ob es in seiner Angelegenheit eine Gerichtsverhandlung und/oder ein Urteil gegeben habe und habe diesbezüglich ausweichende Antworten gegeben. Er habe zudem nicht gewusst, welche konkrete Straftat ihm vorgeworfen worden sei und habe auf die entsprechende Frage hin nur pauschale Aussagen gemacht. Da er jedoch angeblich vier Jahre in Haft verbracht habe, könne von ihm erwartet werden, dass er zu dem ihm vorgeworfenen Straftatbestand genaue Angaben machen könne. Den Alltag im Gefängnis habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in substanziierter Weise schildern können. Stattdessen habe er die ihm gestellten Fragen vage und ausweichend beantwortet. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien daher als konstruiert und somit unglaubhaft zu erachten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM im
D3111/2011 Seite 8 Wesentlichen aus, es sei aufgrund der Aktenlage zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer Frau E._______ tatsächlich in Angola kennengelernt habe und ob die beiden tatsächlich bereits dort eine Lebensgemeinschaft gebildet hätten. Ausserdem habe die vom BFM veranlasste DNAAnalyse betreffend die beiden Kinder mangels Einwilligung von Frau E._______ nicht durchgeführt werden können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vaterschaft sei daher nicht erwiesen. Bezeichnenderweise habe es der Beschwerdeführer bisher unterlassen, das zweite, in der Schweiz geborene Kind von Frau E._______ anzuerkennen. 4.2. In der Beschwerde wird entgegnet, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien durchaus plausibel und zudem genügend substanziiert ausgefallen. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer JeanPierre Bemba bereits im Jahr 1990 kennen gelernt habe. Es sei allgemein bekannt, dass Bemba ein enger Berater von Mobutu gewesen sei und seine Familienangehörigen zu den einflussreichsten Unternehmern in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) gehört hätten. Im persönlichen Gespräch mit der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe Bemba in Gomé kennengelernt, und zwar in einer Firma, welche von einem Sohn Mobutus geleitet worden sei. Diese Firma besitze auch Maschinen zum Abbau von Diamanten. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er dann im Jahr 1992 zusammen mit anderen Personen nach Angola gegangen sei, wobei sie derartige Maschinen dabei gehabt hätten. Er habe jedoch nicht gewusst, dass er dort als Informant für die UNITA würde arbeiten müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer primär aus ökonomischen Gründen nach Angola gegangen sei. Aufgrund der damaligen politischen Konstellation sei es jedoch plausibel, dass er als Kongolese von der UNITA aufgefordert worden sei, für sie als Informant zu arbeiten, da die UNITA damals sehr eng mit Mobutu zusammengearbeitet habe. Unter diesem Blickwinkel sei die Aussage des Beschwerdeführers zu werten, wonach er als Soldat Mobutus betrachtet worden sei. Es sei sodann einleuchtend, dass der kongolesische Geheimdienst Kenntnis von Kongolesen gehabt habe, die in Angola im Diamantenabbau tätig gewesen seien und gleichzeitig für die UNITA gearbeitet hätten. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer zudem zehn Jahre lang in Angola aufgehalten und sei in den Diamantenhandel involviert gewesen. Seine an die UNITA weitergegebenen Informationen seien bestimmt auch für das Mobutu Regime von Interesse gewesen. In diesem Licht sei die Aussage des Beschwerdeführers zu verstehen, wonach es in der DRK wohl nur wenige
D3111/2011 Seite 9 Personen gebe, welche in wichtiger Funktion bei der UNITA tätig gewesen seien. Als der Beschwerdeführer wieder in die DRK zurückgekehrt sei, habe er komplett veränderte politische Verhältnisse vorgefunden. Was ihm unter der Herrschaft von Mobutu noch als Verdienst angerechnet worden sei, sei ihm nun zum Nachteil gereicht. Die geltend gemachte Verhaftung und vierjährige Inhaftierung erschienen somit als plausibel. Ebenso nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung unter den Schutz des ihm von früher bekannten Bemba und dessen MLC habe begeben wollen, zumal er überzeugt gewesen sei, diese Partei werde die Wahlen gewinnen. Es sei im Weiteren einleuchtend, dass der Beschwerdeführer nach der Wahlniederlage der MLC vom Sicherheitsdienst verfolgt worden sei; zwar sei er nur ein einfaches Mitglied des MLC gewesen, aber er verfüge über einen spezifischen Hintergrund, welcher ihn in den Augen der neuen Regierung von Kabila als ernstzunehmenden politischen Gegner habe erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und sachkundig über seine Tätigkeit in Angola berichtet und auch die weiteren Ereignisse, darunter den Gefängnisaufenthalt, detailreich geschildert. Das BFM habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe unterschiedliche Angaben zum Ort seiner Festnahme im Jahr 2002 gemacht. Dieser Widerspruch könne zwar mit Blick auf die Protokolle kaum aufgelöst werden, allerdings sei festzustellen, dass die Version, wonach der Beschwerdeführer unterwegs nach Kayemba im Rahmen einer Strassenkontrolle verhaftet worden sei, die richtige sei. Im Übrigen sei die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Widerspruch wohl durch einen Übersetzungsfehler zustande gekommen sei, angesichts seiner ansonsten widerspruchsfreien Aussagen nachvollziehbar. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sei es entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die DRK von den Chefs auf dem Polizeiposten erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen mit seiner Aussage, wonach der Sicherheitsdienst alle Kongolesen kenne, zum Ausdruck bringen wollen, dass der Sicherheitsdienst alle Kongolesen mit "spezifischer" Funktion kenne. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Entlassung aus dem Gefängnis könne ebenfalls nicht als unplausibel bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei damals ernsthaft krank gewesen, und den fraglichen Kommandanten habe er aus seiner Zeit in Angola gut gekannt. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Kommandant zumindest eine minimale Sympathie für den Beschwerdeführer gehegt habe. Bedeutsam sei auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der Kommandant aus Katanga stamme und
D3111/2011 Seite 10 über viele Beziehungen verfüge, da nämlich auch die KabilaFamilie von dort stamme. Bezüglich der Frage, ob es ein Gerichtsverfahren gegeben habe, sei festzustellen, dass während der KongoKriege bekanntlich Personen ohne Gerichtsverfahren inhaftiert worden seien. Daher erstaune es nicht, dass der Beschwerdeführer keinem Gericht zugeführt und nicht verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch in der Anhörung zunächst ausgesagt, es habe kein Gerichtsverfahren gegeben. Die darauffolgenden widersprüchlichen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer betreffend die Bedeutung des Begriffs "Gerichtsverfahren" verunsichert gewesen sei und den Begriff zunächst mittels Rückfrage an den Befrager habe klären müssen. Nach erfolgter Klärung habe er eindeutig zu Protokoll gegeben, dass es kein Gerichtsverfahren gegeben habe, sondern er nur zweimal einem Offizier vorgeführt worden sei. Dort habe er wohl auch sein "Dossier" entdeckt. Demnach sei auch nachvollziehbar, dass kein Gerichtsurteil gegen den Beschwerdeführer vorliege und er auch über keine schriftliche Anklage verfüge. Immerhin habe er anhand seines Dossiers erkennen können, dass er als "ExMobutuSoldat" betrachtet worden sei. Dementsprechend sei er beschuldigt worden, im Dienste Mobutus tätig gewesen zu sein und Savimbi unterstützt zu haben. In Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Gefängnisaufenthalt sei schliesslich festzustellen, dass diese entgegen den Ausführungen des BFM nicht ausweichend ausgefallen seien. Vielmehr handle es sich um wirklichkeitsnahe Assoziationen des Beschwerdeführers zum Thema Gefängnisaufenthalt. Überdies habe der Beschwerdeführer keineswegs vage, sondern mit vielen Details über seinen Gefängnisalltag berichtet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nach dem Gesagten als überwiegend glaubhaft zu erachten. Folglich sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während rund zehn Jahren als Informant für die UNITA in Angola aufgehalten habe, anlässlich seiner Rückkehr in die DRK verhaftet worden sei und vier Jahre im Gefängnis zugebracht habe, sich sodann für die MLC engagiert habe, später im Rahmen der Wahlniederlage von Bemba von staatlichen Sicherheitskräften gesucht worden sei und deshalb schliesslich das Land habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer weise damit das Profil eines Oppositionellen ("MobutuSoldat" und Unterstützer von Bemba) auf, sei bei den Sicherheitsdiensten entsprechend registriert und folglich bei der gegenwärtigen Regierung von Kabila eine persona non grata. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Bezüglich der Frage des
D3111/2011 Seite 11 Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge über Familienangehörige in der Schweiz (seine Partnerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder). Aufgrund von Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin habe bisher die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht mittels DNAAnalyse festgestellt werden können. Er sehe seine Kinder aber regelmässig. Gegenwärtig werde eine Vaterschaftsklage vorbereitet, womit die Vaterschaft definitiv festgestellt und es wohl auch zur Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrages kommen werde. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 5.1. Zunächst ist mit Blick auf die Äusserungen des Beschwerdeführers festzustellen, dass die geltend gemachte Inhaftierung zwischen Januar 2002 und Juni 2006 nicht der Grund für seine Ausreise aus dem Heimatland Mitte August 2007 war. Vielmehr hat er sich nach seiner Haftentlassung erneut in B._______ niedergelassen. Erst im August 2007 sah er sich eigenen Angaben zufolge zu Ausreise gezwungen, weil er angeblich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das MLC sowie seiner früheren Aktivitäten in Angola vom Sicherheitsdienst gesucht worden sei. Damit steht fest, dass zwischen der Ausreise im August 2007 und der genannte Inhaftierung weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Zusammenhang besteht, weshalb die Asylrelevanz dieses Ereignisses zu verneinen ist. 5.2. Zur Begründung seiner Ausreise im August 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ab Juni 2007 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das MLC sowie seiner früheren Aktivitäten in Angola vom Sicherheitsdienst gesucht worden und habe damit rechnen müssen, umgebracht zu werden. Dieses Vorbringen erscheint indessen aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft: So ist es namentlich nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer noch im Frühjahr 2007 vom Sicherheitsdienst des KabilaRegimes gesucht wurde, weil er angeblich zwischen den Jahren 1992 und 2002 in Angola im Diamantenabbau gearbeitet und sich in dieser Zeit als Informant für die dortige Oppositionspartei UNITA, welche von dem mit Mobutu befreundeten Jonas Savimbi geführt wurde, betätigt hat. Falls es nämlich überhaupt glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer als Informant für die UNITA gearbeitet hat, so ist aufgrund seiner vagen und ausweichenden
D3111/2011 Seite 12 diesbezüglichen Angaben (vgl. dazu A8 S. 15 ff.) davon auszugehen, dass er dies unfreiwillig und relativ unmotiviert tat und dabei zudem nicht Mobutu, sondern in erster Linie Savimbi unterstützte. Daher ist es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen niederschwelligen Informantentätigkeit für die UNITA als verfolgungswürdiger Gegner des Regimes von Joseph Kabila betrachtet wurde, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers gleichzeitig ehemalige MobutuSicherheitskräfte unter Kabila offenbar weiterhin unbehelligt tätig waren (vgl. A8 S. 22). Ebenfalls unplausibel ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er von einem Polizeikommandanten, dem Bruder eines Freundes, gewarnt worden sei und dieser ihm gesagt habe, er würde von den Sicherheitskräften umgebracht, falls sie ihn fänden, weil er ein Soldat Mobutus gewesen sei. Hätte der Polizeikommandant den Beschwerdeführer tatsächlich persönlich und vor Ort gewarnt, anstatt ihn zu verhaften, so hätte er sich damit erhebliche Schwierigkeiten eingehandelt, weshalb dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann. Es wird vom Beschwerdeführer zudem auch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum der Sicherheitsdienst ihn nun plötzlich umbringen wollte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon längst, beispielsweise während seines Gefängnisaufenthaltes, getötet worden wäre, wenn dies im Sinne des KabilaRegimes gewesen wäre. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Sicherheitsdienst habe ihn nicht nur wegen seiner Vergangenheit als "Soldat Mobutus" verfolgt, sondern auch, weil er sich im MLC engagiert habe. Allerdings ist aufgrund der Aktenlage bereits zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied des MLC war. Er hat keinerlei diesbezügliche Beweismittel eingereicht. Zudem erscheint es nicht plausibel, dass er im damaligen Zeitpunkt (Ende Juni 2006) angeblich aus Sicherheitsüberlegungen dem MLC vom Bemba (welcher Mobutu politisch nahestand) beigetreten ist. Auf die Frage, weshalb er sich nicht sicher gefühlt habe, gab er keine substanziierte Antwort (vgl. A8 S. 32) und machte namentlich nicht geltend, er sei konkret behelligt worden. Die angebliche Bedrohungslage ist daher nicht nachvollziehbar. Hätte er sich tatsächlich unsicher gefühlt, wäre es zudem naheliegender gewesen, sich entweder der Regierungspartei anzuschliessen oder sich zunächst bis zum Abschluss der Wahlen stillzuhalten und danach der Siegerpartei beizutreten. Im Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem angeblichen Engagement für das MLC das Interesse des Sicherheitsdienstes auf sich gezogen haben soll. Eigenen Angaben zufolge war er bloss ein gewöhnliches Mitglied ohne besondere Funktion
D3111/2011 Seite 13 oder Spezialwissen; er machte angeblich lediglich ein bisschen Wahlpropaganda für Bemba. Es ist völlig realitätsfremd, dass er deswegen sogar noch nach den Wahlen derart intensiv von den Sicherheitskräften bedroht und gesucht wurde. Im Übrigen hat er keine konkreten Drohungen erwähnt und die angebliche Suche nach ihm nur äusserst vage beschrieben (vgl. A8 S. 37). Das nachgeschobene und völlig haltlose Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach man ihn auch verdächtigt habe, dem MLC Informationen der PPRD zukommen zu lassen (vgl. A8 S. 38), überzeugt zudem ebenfalls nicht. Angeblich suchten Soldaten zuhause manchmal mehrmals täglich nach ihm; trotz dieses beträchtlichen Aufwandes wurde er nicht gefunden. Auch das erscheint realitätsfremd: Wenn die Behörden ihn tatsächlich so dringend hätten verhaften wollen, hätten sie mit Sicherheit sein Haus überwachen lassen und hätten ihn anlässlich seiner gelegentlichen Kurzbesuche (vgl. A8 S. 4) ohne Weiteres verhaften können. 5.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Asylgründe des Beschwerdeführers insgesamt als überwiegend unglaubhaft zu erachten. Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D3111/2011 Seite 14 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
D3111/2011 Seite 15 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Akten sowie die vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.2. An dieser Stelle ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten kann. Art. 44 Abs. 1 AsylG hält fest, dass beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen sei. Unter dem Begriff "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (vgl. dazu PETER ZIMMERMANN, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 94; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141, 377). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. Art. 1a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Grundsatz der Einheit der Familie führt dazu, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt. Für den vorliegenden Fall ist im Wesentlichen Folgendes festzustellen: In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über Familienangehörige. Er verweist dabei auf E.sowie die beiden Kinder F. und G._______welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind (vgl. N ). Der Beschwerdeführer war mit E. eigenen Angaben zufolge nicht rechtsgültig, sondern lediglich nach Brauch verheiratet. Diese Heirat nach
D3111/2011 Seite 16 Brauch erfolgte gemäss Aussage des Beschwerdeführers im Jahr 1998 oder 1999 in Angola. Anfang des Jahres 2002 habe er E._______ den Augen verloren, weil er damals Angola habe verlassen müssen. Er habe sie dann erst in der Schweiz wieder getroffen. Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass sich der Beschwerdeführer ungefähr bis Ende 2010 sehr häufig bei Frau E._______ und den Kindern aufgehalten und faktisch bei der Kinderbetreuung mitgewirkt hat. Ab Ende 2010 hat sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E._______ jedoch offensichtlich abgekühlt (vgl. dazu N , Eingabe von Frau E. vom 17. Dezember 2010). Jedenfalls ist mit Blick auf den Bericht des Jugendsekretariats I._______ vom 12. Januar 2012 festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht mit Frau E._______ und den Kindern zusammenlebt und auch keine konkrete Aussicht auf ein zukünftiges Zusammenleben besteht. In Bezug auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den beiden Kindern ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäss der offenbar Ende 2011 durchgeführten DNAAnalyse der Beschwerdeführer lediglich der biologische Vater von G._______ ist, nicht jedoch von F._______ (vgl. dazu die Eingabe des Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2011). Eine Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer hinsichtlich von F._______ ist nicht aktenkundig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht mit Frau E._______ und den beiden Kindern zusammenlebt sowie mangels anderweitiger Hinweise ist im Weiteren davon auszugehen, dass die elterliche Sorge über die beiden Kinder allein der Mutter, Frau E._______ zukommt (vgl. Art. 298 und 298a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und dass eine gemeinsame elterliche Sorge über das gemeinsame Kind G._______ wohl auch in absehbarer Zukunft keine valable Option ist. Damit steht fest, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu Frau E._______ und den beiden Kindern, namentlich seiner leiblichen Tochter G._______, nicht dem Familienbegriff von Art. 1a AsylV 1 entspricht und dass somit im heutigen Zeitpunkt keine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG besteht. Als nicht sorgeberechtigter Elternteil kann der Beschwerdeführer zudem die Beziehung zu seinem Kind zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des Besuchsrechts, pflegen. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im selben Land lebt wie sein Kind (BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 25); vielmehr kann das Besuchsrecht grundsätzlich auch im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könnte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 1
D3111/2011 Seite 17 AsylG allerdings immerhin dann in Betracht fallen, wenn zwischen dem Ausländer und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich zudem wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in dem der Ausländer leben müsste, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D7279/2006 vom 2. Juni 2008 E. 4.4.5 und D6483/2006 vom 1. November 2007 E. 6.2.4 [analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK; vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2D_30/2007 vom 17. Juli 2007, E. 4.2]). Für den vorliegenden Fall ist diesbezüglich Folgendes festzustellen: Obwohl aufgrund der Aktenlage nicht bezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer sein leibliches (und übrigens auch das andere) Kind liebt und ihm sehr an dessen Wohlergehen gelegen ist, so ist vorliegend dennoch keine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind ersichtlich. Zwar wurde am 12. Dezember 2011 eine (noch vom zuständigen Zivilgericht zu genehmigende) Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner auf Unterhalt klagenden, leiblichen Tochter G._______, geboren am , abgeschlossen. Daraus geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Lage ist, Unterhaltszahlungen zu leisten. Somit beteiligt er sich zurzeit nicht am Unterhalt seiner Tochter. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für G. in der Vergangenheit jemals regelmässige und substanzielle Unterhaltszahlungen geleistet oder sich anderweitig konkret (finanziell oder mittels Naturalien) an ihrem Unterhalt beteiligt hat. Aufgrund der Aktenlage erscheint es auch nicht als wahrscheinlich, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zukunft etwas ändern wird, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig ist. Somit fehlt es an einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter. Im Weiteren wurde bisher offensichtlich keine Vereinbarung über ein allfälliges Besuchsrecht des Beschwerdeführers getroffen. Auch in der am 12. Dezember 2011 abgeschlossenen Vereinbarung fehlt eine diesbezügliche Regelung. Die seit November 2010 eingesetzte Beiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat keine Beziehungspflege zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern feststellen können. Ihren Angaben zufolge besteht kein geregeltes Besuchsrecht, und die Kindsmutter erlaube im Moment
D3111/2011 Seite 18 generell keine Begegnungen mit dem Beschwerdeführer (vgl. den Bericht des Jugendsekretariats I._______ vom 12. Januar 2012). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist demnach davon auszugehen, dass seit einiger Zeit (ungefähr seit Ende 2010) kein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner leiblichen Tochter mehr stattfand. Aufgrund dessen ist auch das Kriterium der besonders engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter zu verneinen. Im Übrigen wäre wie erwähnt die Ausübung eines allenfalls in Zukunft zu vereinbarenden Besuchsrechts – wenngleich mit Einschränkungen – auch von Kongo (Kinshasa) aus möglich. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zuzumuten, die Beziehung zu seiner Tochter gegebenenfalls mittels Briefen, SMS, EMails, Telefon oder Videotelefonie aufrecht zu erhalten und den persönlichen Kontakt mit ihr im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz oder unter Umständen in einem Drittland zu pflegen. Nach dem Gesagten stellt es insgesamt keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie dar, wenn bezüglich des Beschwerdeführers ein Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinishasa) verfügt wird, während seine Tochter zusammen mit der Kindsmutter und deren anderer Tochter in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind. Der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch unter dem Aspekt von Art. 44 Abs.1 AsylG als rechtmässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von ExRebellenchef JeanPierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er jedoch verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
D3111/2011 Seite 19 zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa – der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. Somit ist weiterhin festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 7.2.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes gemäss den Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 33 nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden: So muss die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes gehabt haben oder zumindest in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen. 7.2.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 39jährigen, aus B._______ stammenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher vor der Einreise in die Schweiz im Diamantengeschäft (Abbau und Handel) tätig war. Neben seiner Muttersprache Lingala spricht er eigenen Angaben zufolge auch Kikongo, Französisch und Portugiesisch. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Diamantengeschäft sowie seinen Sprachkenntnissen ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland innert nützlicher Frist gelingen wird, sich dort wiederum eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, er verfüge im Heimatland nur noch über seine Mutter sowie einen Bruder, welche jedoch beide unbekannten Aufenthalts seien. Diese Aussagen sind indessen mit Blick auf die für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen zu bezweifeln. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort abgesehen von seinen engsten Verwandten auch noch über weitere Bezugspersonen verfügt, welche ihm bei Bedarf bei der Reintegration behilflich sein könnten. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist.
D3111/2011 Seite 20 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. dazu vorstehend Abschnitt G.) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D3111/2011 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Hans SchürchAnna Dürmüller Leibundgut Versand: