B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3061/2016

U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 6 Besetzung

Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A., geboren am (...), Indien, alias B., geboren am (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (...).

D-3061/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) März 2016 wurde er zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (vgl. vorinstanzliche Ak- ten A5). B. Mit Verfügung vom 14. März 2016 – eröffnet am 4. Mai 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach C._______ sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es in Anwen- dung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Inhaftnahme des Beschwerdefüh- rers zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens sechs Wochen und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (vgl. Dispositivziffern 7 und 8). C. Am (...) Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis D._______ in Haft genommen. D. Mit am 18. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Schreiben vom 12. Mai 2016 (Datum Poststempel: 13. Mai 2016) ersuchte der Beschwerdeführer um Haftüberprüfung und Haftentlassung. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. Mai 2016 beim Bundesverwal- tungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekreta- riat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m.

D-3061/2016 Seite 3 Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive wäh- rend laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 – 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässig- keit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 1. Satz AuG). Die Beschwerde ist damit ohne weiteres als fristgerecht zu erachten. Der Be- schwerdeführer ist sodann als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens ist die Frage der Recht- mässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zu- grundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG). 2.3 Hinsichtlich der Behandlungsfrist hat das Bundesgericht in seinem Ur- teil 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 festgestellt, Art. 80a Abs. 4 AuG sei be- züglich Haftbeschwerden im Dublin-Verfahren nicht anwendbar. Die Be- stimmung betreffe nicht die erstmalige richterliche Prüfung der Haftanord- nung, sondern die Beurteilung eines späteren Haftentlassungsgesuchs, das jederzeit gestellt werden könne. Kraft Verweisung in Art. 80a Abs. 2 AuG gelte Art. 109 Abs. 3 AsylG für die Dublin-Haft nach Art. 76a AuG. Das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich aufgrund der Akten zu ent- scheiden. Als Richtschnur sei Art. 80 Abs. 2 AuG heranzuziehen, wonach nach 96 Stunden ab Gesuchseinreichung zu entscheiden sei. Für die obere zeitliche Grenze für die Behandlung des Gesuchs verwies das Bun- desgericht auf die fünftägige Frist zur Behandlung von Beschwerden ge- gen Nichteintretensentscheide (vgl. Art. 109 AsylG). Die vorliegende Beschwerde ging am 18. Mai 2016, das vorinstanzliche Dossier am 19. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit dem heutigen Urteil ergeht der Entscheid innerhalb der vom Bundesgericht als zulässig erachteten Frist von fünf Arbeitstagen.

D-3061/2016 Seite 4 3. Mit Beschwerde kann im Bereich des AuG die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung damit, dass der Be- schwerdeführer bei der Befragung vom (...) März 2016 zu Protokoll gege- ben habe, keine Identitätspapiere mit sich zu führen. Die Ausreise nach C._______ könne innerhalb von sechs Wochen organisiert werden, wes- halb die Haft gemäss Art. 76a AuG anzuordnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Haftbeschwerde, er sei nicht schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der In- haftierung informiert worden. Auch sei er nicht auf die Möglichkeit hinge- wiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in An- spruch nehmen zu können. Die Haftgründe von Art. 76a AuG seien nicht erfüllt. Er habe den Nichteintretensentscheid akzeptiert und es bestehe kein Anlass zur Annahme, er könnte untertauchen. Er habe sich nie dahin- gehend geäussert oder so gehandelt. Zudem sei die Inhaftierung unver- hältnismässig. 5. 5.1 Die formellen Einwände des Beschwerdeführers erscheinen zumindest teilweise als begründet. Gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o- der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), sind in Haft befindliche Antragsteller unverzüglich schriftlich in einer Spra- che, die sie verstehen, über die Haftgründe und die Möglichkeit der Inan- spruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung zu infor- mieren. Zwar wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung bei der Eröffnung am 4. Mai 2016 mündlich übersetzt (vgl. A16 [vom Dolmetscher mitunterzeichnete Empfangsbestätigung]) und das Dispositiv zweisprachig

D-3061/2016 Seite 5 ausgefertigt. Ob dies in Unkenntnis darüber, welche Teile der Verfügung über das Dispositiv hinaus dem Beschwerdeführer konkret übersetzt wor- den sind, als genügend zu bezeichnen ist, braucht nicht abschliessend ent- schieden zu werden. Jedenfalls ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, dass das SEM den Beschwerdeführer in genügender Weise über seine Verfahrensrechte – die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung – in Kenntnis gesetzt hätte. Allerdings kann die Rechtsfolge dieser Säumnis aufgrund der Gut- heissung der Beschwerde offenbleiben. 5.2 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung ist für begrün- det zu erachten. 5.2.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG setzt die Anordnung der Haft im Rah- men des Dublin-Verfahrens kumulativ voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). In Art. 76a Abs. 2 Bstn. a-i AuG ist mittels Aufzählung definiert, welche Sachverhaltsumstände objektiv als konkrete Anzeichen gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungsverfü- gung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Der Umstand, dass sich eine Person in einem Dublin-Verfahren befindet, ist gemäss Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO für sich allein kein zulässiger Grund zur Inhaftierung der Person (vgl. auch Botschaft Dublin III, BBl 2014 2675, S. 2689), was im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 76a Abs. 2 AuG zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend erwähntes Urteil 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4.1). Es ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass sich die betroffene Person dem Weg- weisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss (vgl. ANDREAS ZÜND, Migrationsrecht – Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 zu Art. 76a AuG). 5.2.2 In der angefochtenen Verfügung wird die Haftanordnung allein damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vom (...) März 2016 zu Protokoll gegeben habe, keine Identitätspapiere mit sich zu füh- ren. Die Vorinstanz schliesst aus der betreffenden Angabe des Beschwer- deführers offenbar automatisch auf eine erhebliche Flucht- respektive Un- tertauchungsgefahr, ohne dass sie jedoch die betreffende Angabe in den Kontext der Sachverhaltsumstände von Art. 76a Abs. 2 AuG einordnen und

D-3061/2016 Seite 6 einzelfallbezogene konkrete Anzeichen für eine Vereitelung des Wegwei- sungsvollzugs durch den Beschwerdeführer aufzeigen würde. Ein solcher Automatismus ist verkürzt, zumal der Aufzählung der Sachverhaltsum- stände in Art. 76a Abs. 2 AuG nur – in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO – die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Untertauchungsgefahr zukommt, während deren Vorliegen nicht davon entbindet, im Einzelfall eine tatsächliche und erheb- liche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. ANDREAS ZÜND, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 76a AuG). Konkrete Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung des Wegweisungsvollzugs nach C._______ entziehen will, werden von der Vorinstanz nicht aufgezeigt. Der alleinige Verweis auf die Angabe des Beschwerdeführers, keine Identitätspapiere mit sich zu führen, vermag eine erhebliche Gefahr des Untertauchens nicht zu begrün- den. Eine solche darf, wie zuvor ausgeführt, auch nicht allein aufgrund der Verfahrenszuständigkeit eines anderen Dublin-Staats bejaht werden. Die Haftanordnung ist daher nicht mit Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Abschliessend ist zudem festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung weder mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinandersetzt, und deshalb in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Beschwerdeführers als ungenügend begründet zu bezeichnen ist. 5.3 Nach dem Gesagten ist die angeordnete Haft des Beschwerdeführers nicht rechtmässig und die angefochtenen Dispositivziffern 7 und 8 der Ver- fügung vom 14. März 2016 sind aufzuheben. In Gutheissung des Gesuchs um Haftentlassung ist die sofortige Haftentlassung anzuordnen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen- standslos wird. 7. Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

D-3061/2016 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 7 und 8 der Verfügung vom 14. März 2016 werden auf- gehoben. 3. Der Beschwerdeführer ist ohne Verzug aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und das Gefängnis D._______.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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23.05.2016
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25.03.2026