D-3026/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3026/2025

U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. April 2025 / N (...).

D-3026/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 16. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl. Er gab unter anderem an, er sei seiner Ehefrau nach- gereist. Diese sei hochschwanger und verfüge hierzulande über eine Auf- enthaltsbewilligung. A.b Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig hielt es fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegwei- sung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Die Verfügung blieb unangefochten. B. B.a In der Folge erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwer- deführer eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Nach der im Jahr (...) ausgesprochenen Ehescheidung wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals mit Verfügung vom (...) 2020 um ein Jahr verlängert. B.b Mit Verfügung vom 14. April 2021 verweigerte das Amt für Bevölke- rungsdienste des Kantons B._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer Aus- reisefrist aus der Schweiz weg. Die Sicherheitsdirektion des Kantons B._______ bestätigte diesen Entscheid am 17. Mai 2022. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons B._______ wies die Be- schwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2023 ab. Mit Urteil des Bundesge- richts 2C_65/2024 vom 27. August 2024 wurde die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls abgewiesen, soweit darauf einge- treten wurde, sodass der Entscheid über die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und die Wegweisung vom 14. April 2021 rechtskräftig wurde. C. Am 10. März 2025 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz. D. Am 10. April 2025 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.

D-3026/2025 Seite 3 Dabei machte er im Wesentlichen geltend, bis zu seiner Ausreise aus dem Nordirak (der Autonomen Region Kurdistans [ARK]) Ende 2011 habe er dort als (...) gearbeitet. Im Mai 2011 habe er seine (frühere) Ehefrau C._______ (N [...]), eine in der Schweiz aufgewachsene iranische Staats- angehörige, geheiratet. Da seine Ehefrau nicht im Irak habe bleiben wollen, sei er ihr in die Schweiz nachgereist. Der gemeinsame Sohn D._______ sei am (...) zur Welt gekommen. Zwischenzeitlich sei er von seiner Ehefrau geschieden. Er habe einen B-Ausweis erhalten und sei mehrmals ferien- halber in den Nordirak zurückgekehrt. Bis zu seinem letzten Aufenthalt habe er nie Probleme gehabt. Nach seiner letzten Rückkehr in die Schweiz habe er von einem seiner in der ARK lebenden Brüder erfahren, dass eine Vorladung und ein Haftbefehl für ihn abgegeben worden seien. Ihm (dem Beschwerdeführer) würden zu Unrecht Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) vorgeworfen und es drohe ihm eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren. Er gehe davon aus, dass die behördliche Anschuldi- gung auf einen Ausflug in die Nähe der türkisch/irakischen Grenze zurück- gehe, den er zusammen mit seinen Brüdern während des letzten Ferien- aufenthaltes gemacht habe. Zum Beweis überreichte er dem SEM Kopien einer Vorladung sowie eines Haftbefehls, je mit Übersetzung. E. Die Vorinstanz händigte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. April 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellung- nahme aus. Am 16. April 2025 nahm der Rechtsvertreter Stellung zum Ent- scheidentwurf. F. Mit Verfügung vom 17. April 2025 – eröffnet am gleichen Tag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung des Migrati- onsamts des Kantons B._______ vom 14. April 2021 betreffend seine Weg- weisung aus der Schweiz und des Vollzuges der Wegweisung sei rechts- kräftig und vollstreckbar. G. Mit Eingabe vom 24. April 2025 (Poststempel: 28. April 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte, die angefochtene Verfügung sei betreffend Ablehnung des Asyl- gesuchs und Wegweisung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige

D-3026/2025 Seite 4 Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neube- urteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wei- ter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Voll- zug sei superprovisorisch auszusetzen. Schliesslich sei ihm die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Mit Schreiben vom gleichen Tag bestätigte es den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.3 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebender Wirkung zu- kommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VWVG, vgl. auch Art. 42 AsylG), und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und superprovisorische Vollzugsaussetzung man- gels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.4 Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Hin- sichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs verwies das SEM auf den Entscheid der kantonalen Behörde (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III S. 7). Bei dieser Sachlage ist auf den Antrag, wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige

D-3026/2025 Seite 5 Aufnahme anzuordnen, ebenfalls nicht einzutreten (vgl. auch nachfolgende E. 6.4). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 4. 4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen (vgl. Be- schwerde S. 7) sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2 Mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe in mehrerer Hinsicht seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hat – entgegen der Behauptung in der Be- schwerde – die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm einge- reichten Beweismittel zur Kenntnis genommen und sich in ihrem Entscheid hinreichend damit auseinandergesetzt. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung beziehungsweise Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung korrekt erfolgte, ist eine Frage des ma- teriellen Rechts. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (vgl. E. 1.4) eine Prü- fung des Kindeswohls vorzunehmen gewesen wäre, weshalb die diesbe- zügliche Rüge ins Leere stösst. 4.3 Insgesamt erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

D-3026/2025 Seite 6 zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualgegehren ist daher ab- zuweisen.

5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es stellte zahlreiche Un- stimmigkeiten in seinen Aussagen fest und qualifizierte seine Angaben zu den Fluchtgründen insgesamt als unsubstantiiert und vage. Seine Flucht- gründe wirkten inszeniert, mit dem Ziel, die anstehende, durch den Kanton verfügte Wegweisung abzuwenden. Danach gefragt, ob er sich jemals er- kundigt habe, was genau ihm im Zusammenhang mit der PKK vorgeworfen werde, habe er lediglich mit «nein» geantwortet. Er habe auch nicht schlüs- sig begründen können, weshalb er weder über den Offizier der Polizei, mit dem er seinerzeit zusammengearbeitet habe und mit dem er in Kontakt

D-3026/2025 Seite 7 stehe, noch über seine Brüder – einer sei (...), einer bei den (...), einer arbeite beim (...) und einer gehe noch zur Schule – etwas in Erfahrung habe bringen wollen. Gerade weil all die Vorgenannten als (...) tätig seien, liege der Schluss nahe, dass er mit wenig Mühe mehr über sein Verfahren hätte ausfindig machen können. Dass er schliesslich aus finanziellen Grün- den auch keinen Anwalt genommen habe, biete ebenfalls keinen Auf- schluss. Gerade weil durch das Migrationsamt des Kantons B._______ eine Wegweisung im Raum stehe, sei davon auszugehen, dass er den Rechtsweg eingeschlagen und alles unternommen hätte, um die drohende Gefahr im Heimatland abzuwenden. Weiter entbehre es auch der Logik, wonach nur er, nicht aber seine Brüder verfolgt würden, obwohl auch diese an dem Unheil auslösenden Ausflug ins E._______-Gebirge teilgenommen hätten. Schliesslich habe er einerseits angegeben, er und seine Familie hätten keine Verbindung zur PKK gehabt und andererseits – auf explizite Nachfrage hin – ausgesagt, dass es sehr wohl zwischen seiner Familie und der PKK Kontakte gegeben habe. Zu den eingereichten Beweismitteln führte die Vorinstanz aus, diese seien untauglich und vermöchten aufgrund der zahlreichen unglaubhaften Elemente seine Fluchtgründe nicht zu bele- gen. Die Dokumente seien bloss Kopien, weswegen sie schon deswegen kaum Aussagekraft hätten. Sodann seien Dokumente dieser Art im Irak, namentlich auch in der ARK, leicht fälsch- und manipulierbar und durch die verbreitete Korruption käuflich erwerbbar. Obwohl die Dokumente gemäss Inhalt in der ARK ausgestellt worden seien, falle auf, dass eines der Doku- mente in (...) und nicht, wie naheliegend, in der ortsansässigen Sprache Kurdisch geschrieben worden sei. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird, soweit im vorliegenden Verfahren von Re- levanz (vgl. E. 1.4), zunächst der bereits aktenkundige Sachverhalt wieder- holt. Sodann legt der Beschwerdeführer dar, weshalb er bei der von ihm geschilderten Sachlage – insbesondere der drohenden Haftstrafe – be- fürchtet, bei einer Rückkehr in den Irak flüchtlingsrechtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Ein innerstaatlicher Schutz oder eine Schutzalternative im Irak sei nicht gegeben, ebenso wenig könne er ein faires Verfahren erwarten. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ausführungen des SEM nicht zu beanstanden sind, zumal der Beschwerdeführer diesen auch nichts Stichhaltiges entgegensetzt. In seiner Rechtsmitteleingabe unter- lässt er es vollständig, sich mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz zur festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen auseinanderzuset- zen. Allein mit der Behauptung, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei

D-3026/2025 Seite 8 unzutreffend ausgefallen, vermag der Beschwerdeführer die Argumenta- tion des SEM nicht zu entkräften. Nur beispielhaft ist anzumerken, dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen wurde, es sei nicht nachvollziehbar, dass nur der Beschwerdeführer, nicht aber seine ebenfalls am fraglichen Ausflug anwesenden Brüder von den heimatlichen Behörden belangt worden sein sollten. Auch die Einschätzung der Anga- ben zur angeblich unterstellten PKK-Verbindung wurde vom SEM zutref- fend vorgenommen. Dasselbe gilt in Bezug auf die eingereichten Beweis- mittel, wobei die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angekün- digte Nachreichung von Originalen bis heute nicht erfolgte. Im Übrigen ver- zichtete das SEM mit zutreffender Begründung (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 6) auf ein Zuwarten mit dem Entscheiderlass (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: WALDMANN/BICKEL in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, N 88 zu Art. 29 und N 22 zu Art. 33). Aus den gleichen Gründen besteht auch für das Bundesverwal- tungsgericht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zur Nachrei- chung von Originalen aufzufordern und mit der Urteilsfällung zuzuwarten. 6.4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich (nochmals) darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auf die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 14. April 2021 verwiesen hat (vgl. Bst. F), weshalb diese Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. E. 1.4). Das SEM hielt fest, es sei an- gesichts des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen ausländerrecht- lichen Entscheides nicht befugt, erneut über die Wegweisung und mögliche Vollzugshindernisse zu befinden. Diese Auffassung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-1401/2024 vom 12. April 2024 E. 8.4 m.H.a. D-5303/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.3). Die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen auf die Unzulässigkeit bezie- hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beziehen, stossen deshalb ins Leere und es erübrigt sich, darauf weiter einzugehen. 6.5 Nach dem Gesagten gelangte das SEM in der angefochtenen Verfü- gung zu Recht zum Schluss, die geltend gemachten Asylgründe vermöch- ten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ab- gelehnt.

D-3026/2025 Seite 9 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftig- keit – abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3026/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

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08.05.2025
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25.03.2026