D-2923/2017

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 10.08.2017 (1C_354/2017)

Abteilung IV D-2923/2017 law/rep

U r t e i l v o m 2. J u n i 2 0 1 7 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (...), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (...).

D-2923/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mazedonien und ethnischer Albaner aus B., Gemeinde C., reichte am 13. Mai 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 lehnte das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge) sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug der Wegweisung an. Am 20. Januar 2003 erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil vom 18. Februar 2004 schrieb die damals zuständige Schweizerische Asylre- kurskommission (ARK) die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer laut einer behördlichen Mitteilung vom 9. Februar 2004 seit dem 26. Januar 2004 verschwunden war. A.b Mit Urteil vom 23. April 2004 nahm die ARK das Asylverfahren des Be- schwerdeführers auf ein entsprechendes Gesuch desselben vom 31. März 2004 wieder auf, da der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für seine kurzfristige Abwesenheit darzulegen vermochte. A.c Mit Urteil vom 13. Dezember 2004 hob die ARK die Verfügung des BFF vom 23. Dezember 2002 auf, da diese nicht in einer am Wohnort der asyl- suchenden Person geltenden Amtssprache verfasst worden war (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2004 Nr. 29 S. 187 ff.). A.d Mit Verfügung vom 24. Dezember 2004 trat das BFF gestützt auf aArt. 34 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführer nicht ein, da die- ser aus einem vom Bundesrat seit dem 1. August 2003 als verfolgungssi- cher geltenden Land stamme und seine Vorbringen überdies keine Hin- weise auf eine persönliche Verfolgung enthielten. A.e Mit Urteil vom 28. Februar 2005 wies die ARK eine vom Beschwerde- führer am 6. Januar 2005 hiergegen erhobene Beschwerde ab. B. Am 9. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zwei- tes Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit dem 1. Januar 2005: SEM) am 29. Oktober 2009 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst e AsylG (in der Schweiz bereits erfolglos durchlaufenes Asylver- fahren) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den

D-2923/2017 Seite 3 Wegweisungsvollzug anordnete. Mit Urteil D-7012/2009 vom 11. Novem- ber 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 9. September 2009 hiergegen erhobene Beschwerde zufolge verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. Am 25. Dezember 2009 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung Mazedonien. C. Am 22. Juli 2013 suchte der Beschwerdeführer ein drittes Mal um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er namentlich aus, er sei in Ma- zedonien zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er (...) ent- wendet und verkauft habe. Die Strafe sei überrissen ausgefallen, weil er zur albanischen Minderheit gehöre. Mit Verfügung vom 15. August 2013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab, verfügte abermals die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil D-4622/2013 vom 30. September 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 16. August 2013 erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwer- deführer, auf Abweisung seines nachträglich gestellten Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung durch das Gericht am 17. September 2013 sowie Ansetzung einer Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses hin, diesen innert Frist nicht geleistet hatte. Daraufhin verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im Verlaufe des Novembers 2013 erneut. D. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Schweizer Bürgerin. Anschliessend verliess er die Schweiz für rund drei Monate, um hierauf legal mit einem mazedonischen Reisepass in die Schweiz einzurei- sen. In der Folge verlängerte die zuständige kantonale Behörde aufgrund des Familiennachzugs mehrfach seine Aufenthaltsbewilligung. Allerdings gelangte die zuständige kantonale Behörde zum Schluss, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingegangenen Ehe um eine Scheinehe handle. Im Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer nach einem Streit mit seiner Ehefrau festgenommen und drei Monate lang inhaftiert. Seine Ehe- frau reichte ebenfalls im Mai 2015 Scheidungsklage gegen den Beschwer- deführer ein. Schliesslich setzten ihm die zuständigen kantonalen Behör- den eine Frist zur Ausreise bis zum 4. September 2015. E. Am 4. September 2015 reichte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG ein schriftliches Asylgesuch ein. Am 11. November 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Einleitend machte

D-2923/2017 Seite 4 der Beschwerdeführer geltend, er sei seit 1987 mit verschiedenen Unter- brüchen in der Schweiz und kenne die Schweiz besser als Mazedonien, weshalb er auch hier bleiben wolle. Als Kind habe er sich legal mit seinem Vater in der Schweiz aufgehalten. Später sei er allerdings öfters illegal in die Schweiz eingereist und habe sich teils auch unerlaubterweise hier auf- gehalten, weshalb er von den kantonalen Behörden auch wiederholt ge- büsst worden sei und auch Haftstrafen habe absitzen müssen. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, er sei im Feb- ruar 2015 aus Liebe zu seiner Frau vom Islam zu einer christlichen Freikir- che konvertiert. Hiervon hätten seine Familienangehörigen in Mazedonien erfahren. Sein noch in Mazedonien lebender Bruder habe ihm alsdann per SMS mitgeteilt, dass er zuhause nichts mehr zu suchen habe. Ausserdem werde man ihn von der Erbschaft ausschliessen und sich nicht mehr um ihn kümmern. Zusätzlich wäre er an seinem Herkunftsort in Mazedonien nunmehr durch die Mujaheddin gefährdet. Er befürchte dabei, von diesen erschossen zu werden. Nach dem vorerwähnten SMS sei der Kontakt zu seinen Verwandten in Mazedonien weitgehend abgerissen. Im Weiteren gebe es in Mazedonien zwischen der Minderheit der Albaner und den sla- wischen Mazedoniern Spannungen, insbesondere würden Albaner unter- drückt. Schliesslich wies der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass er in Mazedonien zwischenzeitlich wegen des (...) von (...) zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sei, hielt aber gleichzeitig fest, er würde diese Strafe ohne Weiteres absitzen, wenn er nicht die obgenannten Probleme mit sei- ner Familie in Mazedonien hätte (vgl. act. D20/13 S. 5 F28 i.V.m. S. 12 F104). F. Mit Interpolmeldung vom 20. November 2015 ersuchten die mazedoni- schen Behörden die Schweizer Behörden um Fahndung nach dem Be- schwerdeführer und dessen Verhaftung zwecks Auslieferung. G. Mit Schreiben vom (...) reichte das mazedonische Justizministerium beim schweizerischen Bundesamt für Justiz (BJ) ein formelles Auslieferungser- suchen ein. Es stützte sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichtes D._______ vom (...) in Verbindung mit einem Urteil des Appellationsge- richts E._______ vom (...) und einem Urteil des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom (...) im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheits- strafe von 2 Jahren wegen (...). Gemäss den erwähnten Urteilen habe der Beschwerdeführer mit einem Komplizen am (...) mit einer (...) sechs (...)

D-2923/2017 Seite 5 von (...) entfernt, wobei sich der Gesamtwert der (...) auf 42‘000 MKD be- laufe. H. Mit Auslieferungsentscheid vom (...) bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Justizministeriums vom (...) zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter dem Vorbehalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. I. Den Akten sind mehrere ärztliche Berichte zu entnehmen, die auf psychi- sche Probleme des Beschwerdeführers hinweisen. Laut dem ärztlichen Bericht vom 18. November 2015 (vgl. act. D5/4) leidet dieser an Anpas- sungsstörungen mit depressiven Episoden. Gemäss einem im Ausliefe- rungsverfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 10. Februar 2017 lei- det der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion und latenter Suizidalität bei Partnerschaftsproblematik, Obdachlosigkeit und finanziellen Schwierigkeiten. Namentlich erwähnt ist auch der Konflikt mit der mazedonischen Herkunftsfamilie. In diesem Zu- sammenhang befand der Beschwerdeführer sich dem letztgenannten Be- richt zufolge zwischen dem (...) und dem (...) in psychiatrischer Behand- lung, wobei die Konsultationen in eher unregelmässigen Abständen erfolg- ten. J. Mit Urteil vom (...) verurteilte das Bezirksgericht F._______ den Beschwer- deführer namentlich wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehr- facher sexueller Belästigung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. K. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 – eröffnet am 18. Mai 2017 – lehnte das SEM das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbrin- gen sowohl den Anforderungen an das Glaubhaftmachen als auch denje- nigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Gleichzeitig ordnete es keine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, da die- ser von einer Auslieferungsverfügung betroffen sei (vgl. Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

D-2923/2017 Seite 6 L. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung am 22. Mai 2017 beim Bun- desverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Mai 2017 beim Bundesverwal- tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht – wie vorliegend (vgl. Sachverhalt Bst. G und H) – ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

D-2923/2017 Seite 7 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen da- mit, er sei im Falle einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet, da er im Februar 2015 aus Liebe zu seiner Ehefrau vom Islam zum Christentum konvertiert sei und deshalb seitens seiner in Mazedonien wohnhaften Ver- wandten sowie radikalen Mujaheddins asylrechtlich relevante Verfolgungs- handlungen zu befürchten habe. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es falle auf, dass der Be- schwerdeführer die Konversion zum Christentum und die damit zusam- menhängende Verfolgung erst geltend gemacht habe, nachdem ihm der definitive Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien gedroht habe. Dabei liege es auf der Hand, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlun- gen einzig dem Ziel gedient hätten, den Vollzug der Wegweisung zu ver-

D-2923/2017 Seite 8 hindern, nachdem alle Massnahmen, ein Bleiberecht in der Schweiz zu er- wirken, gescheitert seien. Dieser Verdacht dränge sich umso mehr auf, als der Beschwerdeführer nach seiner Heirat im Februar 2014 vom Kanton keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung bekommen habe, da von Anfang an von einer Scheinehe gesprochen worden sei. Überdies leuchte nicht ein, weshalb er die Konversion den Schweizer Asylbehörden erst am 4. September 2015 mitgeteilt habe, wiewohl die Verfolgungsmassnahmen seitens der mazedonischen Verwandten bereits wenige Tage nach seiner Konversion, also im Februar 2015, eingesetzt hätten. Ebenfalls wenig plau- sibel mute der Umstand an, dass er erst ungefähr ein Jahr nach seiner Eheschliessung konvertiert habe, zumal es seiner damaligen Ehefrau nach seiner Darstellung sehr wichtig gewesen sei, dass er denselben Glauben wie sie habe. Schliesslich falle auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, zu erklären, wie seine Verwandten in Mazedonien be- reits kurze Zeit nach dem Glaubenswechsel von seiner Konversion erfah- ren hätten. Im Übrigen habe er auch nicht versucht, in Erfahrung zu brin- gen, von wem seine Verwandten von seiner neuen religiösen Ausrichtung in Kenntnis gesetzt worden seien. Dieses Desinteresse deute ebenfalls da- rauf hin, dass es sich bei seinen Vorbringen um eine frei erfundene Ge- schichte handle. Im Übrigen wären diese Vorbringen auch nicht asylbeachtlich, da die ma- zedonischen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten schutzwillig und schutzfähig seien, entsprechende Übergriffe seitens Dritter somit ahnden und strafrechtlich verfolgen würden. Ein Wechsel des Glaubens könne auch deshalb nicht zu einer asylbeachtlichen Diskriminierung vor Ort füh- ren, da in Mazedonien die Religionsfreiheit verfassungsmässig garantiert sei. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend allenfalls um ein lokales Problem handeln könnte, dem sich der Beschwerdeführer durch einen Wohnortswechsel innerhalb Mazedoniens entziehen könnte. 5.3 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentli- chen seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien zufolge seiner Konversion den Tod gewärtigen zu müssen. Dieses Vorbringen wurde indessen im Rahmen der vorinstanzlichen Verfügung sowohl unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit als auch demjenigen der Asylerheblichkeit bereits zutreffend gewürdigt, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschät- zung der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu gelangen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wobei auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Hervorzuheben bleibt einzig,

D-2923/2017 Seite 9 dass gemäss Schutztheorie Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhält- lich sein muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S.37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Dies ist in Mazedonien, welches vom Bundesrat ange- sichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde, gege- ben. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz nach- suchte, liegt eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2923/2017 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das BJ und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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