D-2920/2008

Abt ei l un g IV D-29 2 0 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A., geboren (...), deren Ehemann B., geboren (...), und deren Kinder C., geboren (...), und D., geboren (...), Mongolei, alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. März 2008 / D-6038/2006. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

D-29 2 0 /20 0 8 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchsteller am 28. Mai 2006 gemeinsam - das erst am 21. November 2006 geborene Kind D._______ Batbold ausgenom- men - in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2006 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Gesuchsteller diesen Entscheid mit Beschwerde vom 11. Au- gust 2006 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizeri- schen Asylrekurskommission (ARK) anfochten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurtei- lung der Beschwerde übernahm und diese mit Urteil vom 31. März 2008 vollumfänglich abwies, dass das BFM den Gesuchstellern mit Schreiben vom 4. April 2008 eine bis zum 2. Mai 2008 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin am 25. April 2008 beim BFM eine als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Rechtsschrift einreichen liess, worin sie zur Hauptsache beantragte, es sei auf das Gesuch einzutreten, wiedererwägungsweise die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr weiterer Aufenthalt in Form einer vorläufigen Aufnahme zu regeln, dass daneben in der Rechtsschrift die prozessualen Begehren gestellt wurden, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Mass- nahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch abzusehen, es sei das Wiedererwä- gungsgesuch von Amtes wegen im Sinne eines Revisionsgesuches an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, sofern sich das BFM als nicht zuständig erachte, und es seien sämtliche vier Gesuchsteller in das Gesuch einzubeziehen, dass die Gesuchstellerin in der Rechtschrift vom 25. April 2008 zur Be- gründung des Begehrens um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gel- Se ite 2

D-29 2 0 /20 0 8 tend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Verfügung des BFM vom 21. Juli 2006 dramatisch verschlechtert, sie sei an einer Depression erkrankt, der bestehende Verdacht einer paranoiden Schi- zophrenie habe sich nur mangels eines geeigneten Dolmetschers nicht definitiv erhärtet, sie habe stationär in einer psychiatrischen Klinik auf- genommen werden müssen, sei heute suizidal und in Gefahr, eine bleibende schwere psychische Schädigung zu erleiden, dass sie zum Beweis der gesundheitlichen Probleme eine schriftliche Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 18. April 2008 durch ihren Hausarzt in der Schweiz (FMH Innere Medizin), diverse im Zeit- raum vom 14. Mai 2007 bis 29. Februar 2008 ausgestellte psychiatrie- ärztliche Berichte, eine schriftliche Erklärung vom 8. April 2008 über die Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber ihrer Rechtsvertretung und den zuständigen Behörden, ein vom 22. April 2008 datierendes Schreiben des stellvertretenden Direk- tors des nationalen Zentrums für Psychiatrie im Ministerium für Ge- sundheitswesen der Mongolei mit Übersetzung ins Deutsche sowie den Ausdruck einer am 22. April 2008 von einem Psychiater in Ulaan- baatar/Mongolei an ihre Rechtsvertreterin in der Schweiz gesandten E-Mail zu den Akten reichte, dass das BFM am 2. Mai 2008 die Rechtsschrift vom 25. April 2008 zusammen mit den Beweismitteln zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass es als Begründung für diesen Schritt im Begleitschreiben vom 2. Mai 2008 anführte, angesichts der Krankengeschichte der Gesuch- stellerin stütze sich die Eingabe vom 25. April 2008 nicht auf eine we- sentliche Veränderung der Sachlage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 21. Juli 2006 mit Erlass des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2008, weshalb sie nicht in seine Zuständigkeit falle, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge- richts mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2008 wie beantragt den Ehe- mann und die beiden minderjährigen Kinder der Gesuchstellerin in das Gesuch einbezog und den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller vorsorglich aussetzte, Se ite 3

D-29 2 0 /20 0 8 dass er gleichzeitig das Revisionsbegehren, soweit er ein solches in der Gesuchseingabe vom 25. April 2008 erblickte, aufgrund einer sum- marischen Aktenprüfung als aussichtslos einschätzte, dass er des Weiteren die Gesuchsteller unter Fristgewährung bis zum 26. Mai 2008 aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrens- kosten einen Vorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, dass er diese Zahlungsaufforderung mit der Androhung verband, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht ein- getreten, und bei unveränderter Sachlage werde ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Kostenvor- schusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf das Revisionsge- such nicht eingetreten, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Mai 2008 um wiedererwä- gungsweisen Erlass des Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zur Begründung des Gesuchs unter Hinweis auf einen als Be- weismittel vorgelegten Bericht ihres Hausarztes in der Schweiz (FMH Innere Medizin) vom 20. Mai 2008 im Wesentlichen ausführten, die Gesuchstellerin habe sich aufgrund ihrer Erkrankung, deren Schwere sie sich gerade wegen dieser Krankheit nicht bewusst gewesen sei, nicht veranlasst gesehen, ihrer Rechtsvertretung umgehend davon Meldung zu erstatten, so dass im Verlauf des ordentlichen Beschwer- deverfahrens keine diesbezüglichen Dokumente in die Akten gelangt seien, dass die Gesuchsteller am 26. Mai einen Betrag von Fr. 1'200.-- in die Gerichtskasse einzahlten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), Se ite 4

D-29 2 0 /20 0 8 dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG) entscheidet, sofern das Revi- sionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zu- ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG), dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich un- begründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG in analogiam), dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 31. März 2008 haben und daher zur Einreichung eines dagegen ge- richteten Revisionsgesuches legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sie überdies den einverlangten Kostenvorschuss innert gewährter Frist in vollem Umfang einbezahlt haben, dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge- suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzei- tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und dieses auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal- ten hat, dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anfor- derungen zu genügen hat, dass vorliegend die geltend gemachten psychischen Probleme der Ge- suchstellerin, wie sie von ärztlicher Seite in den diversen vorgelegten Berichten beschrieben werden, schwergewichtig die Zeit vor dem Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2008 betreffen, dass mithin sinngemäss von den Gesuchstellern gerügt wird, jenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe von Anfang an ein Mangel Se ite 5

D-29 2 0 /20 0 8 auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung angehaftet, weil es ohne Berücksichtigung von rechtserheblichen Tatsachen, die im Urteilszeit- punkt bereits eingetreten gewesen seien, zustande gekommen sei, dass derartige Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss vor Erlass eines Rechtsmittelentscheides verwirklicht haben, nicht unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten durch die Vorinstanz, sondern unter dem Blickwinkel der Revision durch die Beschwerdein- stanz zu prüfen sind (vgl. statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204), dass die Gesuchsteller insoweit in ihrer Eingabe vom 25. April 2008 unter Abstützung auf die diversen als Beweismittel präsentierten Un- terlagen sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglichen Erfah- rens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens ent- scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anrufen und in der Folgeeingabe vom 22. Mai 2008 auch mit spezifischer Begründung darzulegen versuchen, inwiefern ihres Erachtens eine frühere Ent- deckung des Revisionsgrundes für sie nicht möglich gewesen sei und das Gesuch von ihnen somit unter Wahrung der massgeblichen Frist eingereicht werde (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), dass das Revisionsgesuch demnach mit einer hinreichenden, den oben beschriebenen Anforderungen genügenden Begründung ausge- stattet ist, dass die Gesuchsteller explizit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnah- me beantragen, womit das Revisionsgesuch auch konkrete Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält, dass sich die Eingabe vom 25. April 2008 einschliesslich der Beweis- mittel und der Folgeeingabe vom 22. Mai 2008 im soeben beschriebe- nen Umfang als frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch erweist (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG, Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) und folgerichtig darauf - unter Vor- behalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass die Gesuchsteller sinngemäss geltend machen, sie hätten nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens durch Urteil vom 31. März 2008 erhebliche Tatsachen erfahren und entscheidende Be- Se ite 6

D-29 2 0 /20 0 8 weismittel aufgefunden, die den Vollzug der Wegweisung als unzumut- bar erscheinen liessen, dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG diejenigen Tatsachen und Beweismit- tel nicht zur Revision zulässt, die von der ersuchenden Partei bei ge- nügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar zum Bundesge- richtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG, S. 526), dass vorliegend im Revisionsgesuch nicht in substanziierter Form auf- gezeigt wird, weshalb die Gesuchsteller nicht hätten in der Lage sein sollen, die Berichte über die gesundheitliche und namentlich psychi- sche Verfassung der Gesuchstellerin aus dem Zeitraum vom 14. Mai 2007 bis 29. Februar 2008 schon während des damals hängigen Be- schwerdeverfahrens einzureichen, dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu be- greifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im frü- heren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassun- gen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder so- gar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern („Verlänge- rung“ der ordentlichen Beschwerdefrist, vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen), dass im vorliegenden Fall glaubhafte (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) Gründe, aus denen die Gesuchsteller trotz der von ihnen zu verlangenden Umsicht nicht hätten in der Lage sein sollen, die ärztli- chen Berichte in das dem Urteil vom 31. März 2008 vorangegangene Beschwerdeverfahren zu den Akten zu geben, nicht erkennbar sind, dass in der Folgeeingabe vom 22. Mai 2008 und im Arztbericht vom 20. Mai 2008 keine Tatsachen in plausibler Weise dargelegt werden, die in dieser Frage zu einer anderen Einschätzung führen könnten, dass gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 22. Mai 2008 die Rechtsvertretung offenbar über die beiden stationären Aufenthalte der Gesuchstellerin in einer psychiatrischen Klinik in den Perioden vom 11. Mai bis 29. Mai 2007 und vom 29. Dezember 2007 bis am 26. Ja- nuar 2008 auf dem Laufenden war ("Wir gingen aber davon aus, dass Se ite 7

D-29 2 0 /20 0 8 die Gesuchstellerin zwischen den einzelnen Einweisungen in die psy- chiatrische Klinik vollständig orientiert über ihre gesundheitliche Situa- tion war."), dass demnach für die unterbliebene Einreichung von Arztberichten be- treffend die psychischen Probleme der Gesuchstellerin im Hauptver- fahren offensichtlich keine objektiven, nicht auf die Nachlässigkeit der Gesuchsteller oder ihrer Rechtsvertretung zurückzuführenden Hinde- rungsgründe ausschlaggebend waren, dass diese Einschätzung durch die Äusserung des Hausarztes im Be- richt vom 20. Mai 2008, wonach dieser von einer bereits erfolgten Be- nachrichtigung der zuständigen Behörden über die Erkrankung der Gesuchstellerin überzeugt gewesen sei und deshalb selber nicht in diesem Sinne gehandelt habe, im Ergebnis bestätigt wird, dass die Gesuchsteller somit keinen revisionsrechtlich relevanten Sachverhalt darzutun vermögen, weil sie die Gründe medizinischer Natur, auf die sie sich in ihrem Gesuch zur Hauptsache berufen, ver- spätet vorgebracht haben, dass im Übrigen die Revision nicht verlangt werden kann mit Tatsa- chen und Beweismitteln, die erst nach dem Beschwerdeentscheid ent- standen sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, letzter Halbsatz), dass sich demnach im vorliegenden Fall das Revisionsgesuch als un- zulässig erweist, insoweit die Gesuchsteller zu dessen Begründung nach dem 31. März 2008 eingetretene Tatsachen geltend machen (vgl. sogleich) oder sich auf Beweismittel berufen, die nach diesem Datum entstanden sind, unabhängig davon, ob diese nun dem Beweis von vorher oder von nachher (vgl. sogleich) eingetretenen Tatsachen die- nen (vgl. BGE 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 5.3; 2C_424/2007 vom 4. September 2007 E. 3), dass nach dem Gesagten das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2008 abzuweisen ist, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist, dass Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss nach Ab- schluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben, nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.) durch das Se ite 8

D-29 2 0 /20 0 8 Bundesamt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204), dass vorliegend in der Gesuchseingabe vom 25. April 2008 ergänzend auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Gesuchstel- lerin mit notfallmässiger Behandlung in einer psychiatrischen Klinik als Folge des die Verfügung vom 21. Juli 2006 bestätigenden Urteils vom 31. März 2008 hingewiesen und in der "Zusammenfassung der Kran- kengeschichte" vom 18. April 2008 durch den behandelnden Hausarzt ausgeführt wird, es bestünden aktuell bei der Gesuchstellerin sowohl die Gefahr einer bleibenden schweren psychischen Schädigung als auch Suizidalität, dass gemäss Ausführungen desselben Hausarztes im nachgereichten Bericht vom 20. Mai 2008 bei der Gesuchstellerin im Dezember 2007 eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustands eintrat, auf welche mit einer bis zum 26. Januar 2008 dauernden stationären Therapie und einer Anpassung der Medikation reagiert wurde, dass sich nach Angaben des Hausarztes der Gesundheitszustand seit- her stabil präsentiert und die Gesuchstellerin auf den negativen Ent- scheid vom 31. März 2008 insgesamt adäquat reagierte, dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte für eine erneute signifi- kante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Gesuchstelle- rin im Vergleich zur Situation bei Erlass des Beschwerdeentscheides vom 31. März 2008 vorliegen, dass mangels substanzieller Hinweise auf eine wesentlich veränderte Sachlage für das Gericht kein Anlass besteht, ex officio eine Überwei- sung der Akten an das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgrün- den anzuordnen, dass bei dieser Sachlage die vorsorgliche Massnahme vom 9. Mai 2008, mit welcher der Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller aus- gesetzt wurde, dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-- den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 Se ite 9

D-29 2 0 /20 0 8 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 172.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den am 26. Mai 2008 geleisteten Vor- schuss von Fr. 1'200.-- vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu ver- rechnen sind, dass sich wegen der Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskos- ten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das in der Eingabe vom 22. Mai 2008 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweisen Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 10

D-29 2 0 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- verrechnet. 3. Die vorsorgliche Massnahme vom 9. Mai 2008 betreffend Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin. 4. Dieses Urteil geht an: -die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (Einschreiben) -das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung, mit den Ak- ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) -das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Robert GallikerMartin Maeder Versand: Se it e 11

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05.06.2008
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25.03.2026