D-2909/2013

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2909/2013/mel

U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren (...), Sri Lanka, Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2012 / D-1562/2010 und 15. Februar 2013 / D-4928/2012.

D-2909/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das BFM lehnte das erste Asylgesuch des Gesuchstellers vom 28. Mai 2008 mit Verfügung vom 8. Februar 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erho- bene Beschwerde vom 12. März 2010 wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil vom 8. Februar 2012 (D-1562/2010) ab. A.b Mit Eingabe an das BFM vom 20. April 2012 liess der Gesuchsteller ein "neues Asylgesuch" stellen. Das BFM trat darauf mit Verfügung vom 27. April 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht ein, und das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2012 (D-2993/2012) ab. A.c Für den Inhalt dieser beiden Asylverfahren ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. September 2012 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch bezüglich des Urteils D-1562/2010 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Re- visionsgesuch mit Urteil vom 15. Februar 2013 (D-4928/2012) ab. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2013 liess der Gesuchsteller sinngemäss um Revision der Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2012 (D-1562/2010) und 15. Februar 2013 (D-4928/2012) ersuchen. Der Eingabe lag eine Kopie eines unüber- setzten Schreibens des Criminal Investigation Department (CID) vom 2. Mai 2013 sowie eine Kopie des Briefumschlags bei. C.b Der Instruktionsrichter teilte dem Gesuchsteller mit Zwischenverfü- gung vom 28. Mai 2013 mit, er habe den Ausgang des Revisionsverfah- rens im Ausland abzuwarten. Ausserdem forderte er den Gesuchsteller auf, bis zum 12. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leis- ten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. C.c Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ersuchte der Gesuchsteller sinnge- mäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Der Instruktionsrichter wies dieses Gesuch mit Zwi-

D-2909/2013 Seite 3 schenverfügung vom 6. Juni 2013 ab und forderte den Gesuchsteller un- ter Hinweis auf Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2013 erneut auf, bis zum 12. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht ein- getreten werde. C.d Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 10. Juni 2013 einbezahlt. C.e Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 reichte der Gesuchsteller das Original des Schreibens des CID vom 2. Mai 2013 (inkl. Übersetzung und Origi- nal-Briefumschlag) sowie eine Kopie des Zahlungsbelegs nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein- stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die

D-2909/2013 Seite 4 um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie- hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kanto- ne, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller, ein juristischer Laie, beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist offensicht- lich gegeben. Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbe- zahlt. Die allgemeinen Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) sind damit (knapp) er- füllt. 3. 3.1 Der Gesuchsteller reichte mit Eingaben vom 22. Mai und 18. Juni 2013 ein neues Beweismittel (Schreiben des CID vom 2. Mai 2013) zu den Akten und machte unter Bezugnahme auf den Inhalt dieses Schrei- bens geltend, zwei vom CID festgenommene, mutmassliche Beteiligte an einem Bombenattentat im Jahr 2006 hätten ihn dem CID gegenüber be- schuldigt, ebenfalls am Attentat beteiligt gewesen zu sein. Er habe jedoch von dieser Sache noch nie etwas gehört und vermute, der CID habe sich diese Geschichte bloss ausgedacht, um ihn in eine Falle zu locken. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr sei. Der Gesuchsteller ruft damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt sinngemäss vor, es läge ein neues Beweismittel vor, welches geeignet sei, zu einer Neueinschätzung der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 3.2 Dem eingereichten Schreiben des CID ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit einem mutmasslich von den Libera- tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verübten Attentat auf einen Bus im Jahr

D-2909/2013 Seite 5 2006 vom Geheimdienst zu einer Befragung aufgeboten worden sei. Selbst wenn dies zutreffen würde, dürfte es dem Gesuchsteller allein mit diesem Beweismittel kaum gelingen, eine asylrelevante Gefährdungslage glaubhaft zu machen, da es sich bei der im fraglichen Schreiben erwähn- ten Befragung um eine legitime strafrechtliche Ermittlungsmassnahme handelt, welche per se keine Asylrelevanz entfaltet. Eine abschliessende Beurteilung der revisionsrechtlichen Erheblichkeit dieses Beweismittels erübrigt sich indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen. 3.3 Das Schreiben des CID stammt vom 2. Mai 2013 und ist demnach of- fensichtlich erst nach Erlass der angefochtenen Beschwerdeentscheide vom 8. respektive 15. Februar 2013 entstanden. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG sind Beweismittel, welche erst nach dem angefochte- nen Entscheid entstanden sind, als Revisionsgrund ausgeschlossen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil E-3913/2009 vom 5. Juni 2013 sowie das Urteil 9F_3/2013 des Bundesgerichts vom 23. April 2013 E. 1). 3.4 Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch somit ausschliesslich auf ein neues Beweismittel, welches aufgrund seines Entstehungszeit- punktes kein zulässiger Revisionsgrund darstellt. Daher ist auf das Revi- sionsgesuch vom 22. Mai 2013 nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang ge- leisteten Kostenvorschuss vom 10. Juni 2013 gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2909/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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03.07.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026