B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2889/2020
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 2 0 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gebührenvorschuss, Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2020 / N (...)
D-2889/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eltern des Beschwerdeführers, B._______ und C._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführende; N [...]; vgl. D-2286/2020), stellten für sich, ihre Kinder D., E. und den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer am 17. Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7400/2018 vom 8. Februar 2019 als offensichtlich unbegründet ab. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 gelangten die Beschwerdeführenden an das SEM, nachdem ihnen am Tag zuvor eine neue Ausreisefrist (per 13. März 2019) angesetzt worden war, und ersuchten um Aufhebung des Urteils D-7400/2018 zwecks Neubeurteilung ihrer Gesuchsgründe. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwal- tungsgericht, welches sie als Revisionsgesuch entgegennahm. Mit Urteil D-1024/2019 vom 12. März 2019 trat es darauf nicht ein. Es hielt fest, die Eingabe der Beschwerdeführenden werde den Anforderungen an ein Re- visionsgesuch nicht gerecht und stelle sich als blosse Bittschrift dar. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. August 2019 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-4769/2019 vom 26. September 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Oktober 2019 reichten die Be- schwerdeführenden beim SEM ein Gesuch «betreffend Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft» ein, mit dem sie um Gewährung von Asyl, eventu- aliter um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchten. Das SEM qualifi- zierte die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit Verfü- gung vom 27. Dezember 2019 nicht ein. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-195/2020 vom 6. Februar 2020 als offensichtlich unbegründet ab.
D-2889/2020 Seite 3 E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. März 2020 reichten der Be- schwerdeführer und seine Eltern – Letztere für sich und die beiden jünge- ren Kinder (N [...], D-2886/2020) – ein weiteres als «Qualifiziertes Wieder- erwägungsgesuch» bezeichnetes Gesuch ein, mit dem sie die Aufhebung der Wegweisungsanordnung und die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung beantragten, dies unter Gewährleistung der unent- geltlichen Rechtspflege einschliesslich Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Beistand sowie unter Verzicht auf Verfahrenskosten. Zur Begründung machten sie geltend, die ursprüngliche Verfügung des SEM sei fehlerhaft, weil sich herausgestellt habe, dass die Mutter des Be- schwerdeführers aufgrund der Erlebnisse in Albanien und der drohenden Rückkehr dorthin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beziehungsweise einer schweren Depression leide. Eine Behand- lung dieser Krankheit in Albanien sei unmöglich, zumal gerade die Rück- kehr zu einer Retraumatisierung und Suizidalität führe. Eine Wegweisung verstosse einerseits mangels Gewährleistung der physischen und psychi- schen Integrität gegen Art. 2 bzw. 3 EMRK (SR 0.101). Andererseits er- weise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar, da er zu einer exis- tenziellen Notlage der Familie führe und die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Zudem sei wegen der Krankheit der Mutter auch das Wohl der Kinder gefährdet, weil sie diese nicht angemessen betreuen könnte. Als Beweismittel reichten Sie einen Bericht der (...) von Dr. F._______ vom 7. Februar 2020 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 qualifizierte das SEM das Wie- dererwägungsgesuch als aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern auf, bis zum 11. Mai 2020 einen Gebühren- vorschuss in Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Andro- hung, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungs- gesuch nicht einzutreten. Zudem hielt es gestützt auf seine Erwägungen hinsichtlich der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs fest, je- dem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken.
D-2889/2020 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 liess die Rechtsvertretung um Fristerstre- ckung zur Zahlung des Gebührenvorschusses um 30 Tage ersuchen. H. Mit zwei Verfügungen vom 22. Mai 2020 – eröffnet am 26. Mai 2020 – trat das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer einerseits sowie gegenüber seinen Eltern und den Geschwistern andererseits auf das Wiedererwä- gungsgesuch aufgrund nicht geleisteten Gebührenvorschusses nicht ein, erklärte die Verfügung vom 20. Dezember 2018 für rechtskräftig und voll- streckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung zukomme. Zudem lehnte es wegen Aussichtslosigkeit des Gesuchs die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten beziehungsweise unentgeltliche Rechtspflege ab. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. Juni 2020 erhob der Be- schwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. zu Letzteren D-2886/2020) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtenen Nichteintreten- sentscheide seien aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entschei- dung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie die Einsetzung des rubrizierten Rechtsanwalts als un- entgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie eine Unterstützungsbestätigung ein. J. Am 4. Juni 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und setzte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Gleichen- tags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
D-2889/2020 Seite 5 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Das Verfahren rich- tet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das vorliegende Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers (D-2886/2020) werden koordiniert behandelt. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG; Art. 57 VwVG). 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ur- sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb- liche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu
D-2889/2020 Seite 6 umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2. 1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2020 führte das SEM aus, es habe vom Beschwerdeführer und seinen Eltern mit Zwischenver- fügung vom 27. April 2020 einen Gebührenvorschuss verlangt, nachdem diese mit Eingabe vom 10. März 2020 um Wiedererwägung der Asylverfü- gung vom 20. Dezember 2018 ersucht hätten. Dabei sei angedroht wor- den, im Unterlassungsfall auf das Gesuch nicht einzutreten, und in Anbe- tracht der Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsge- suchs jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Re- duktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken. Da der Gebührenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden sei und eine Erstreckung der Zahlungsfrist, wie in der Zwischenverfügung vom 27. April 2020 erwähnt, nicht möglich sei, werde auf das Wiedererwägungsgesuch androhungsgemäss nicht einge- treten. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Wesentlichen geltend, das SEM habe Art. 29 Abs. 1 BV zum einen durch Ermessensunterschreitung verletzt, indem es eine zu kurze Zahlungsfrist von acht Tagen angesetzt habe. Es habe dabei unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführenden ledig- lich Nothilfe bezögen und die Verfügbarmachung des Gebührenvor- schusses mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei (Verschuldung bei Freunden und Bekannten), dass sie mangels eigenem Bankkonto für die Überweisung des Geldes zur Bank gehen müsse und dass ein Treffen mit Freunden sowie ein Besuch der Bank aufgrund der bundes- rätlichen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (einschliess- lich Kontaktverbot) nicht ohne gesundheitliche Gefahren sowie Sanktio- nen innert Frist möglich gewesen sei. Zum anderen habe das SEM mit seiner Weigerung, das Gesuch vom 11. Mai 2020 zu berücksichtigen und die Frist zur Zahlung des Vorschusses zu erstrecken, sein Ermes- sen nicht gebraucht und auch insoweit Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Trotz der Ankündigung in der Zwischenverfügung vom 27. April 2020 sei es nämlich zur Ausübung eines zusätzlichen pflichtgemässen Ermessens verpflichtet gewesen. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten einen aus- gewiesenen Anspruch auf Fristerstreckung. Indem das SEM die bekann- ten erschwerten Umstände während der Coronavirus-Situation nicht entsprechend berücksichtigt habe, sei ihm zudem ein Ermessensfehler
D-2889/2020 Seite 7 unterlaufen. Schliesslich habe das SEM in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV durch die kurze Zahlungsfrist und die Nichtberücksichtigung des Fristerstreckungsgesuchs überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung angewendet. Selbst wenn die kurze Frist dem Beschleunigungsgebot im Asylrecht gedient habe, sei doch im kon- kreten Fall die angewandte Formstrenge unter den erwähnten Umstän- den unzumutbar sowie unverhältnismässig gewesen und überwiege das Interesse (des Beschwerdeführers und seiner Familie) am Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. 7. 7.1 7.1.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvor- schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine ange- messene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erschei- nen (Art. 111d Abs. 1–3 AsylG). 7.1.2 Zwischenverfügungen des SEM, mit welchen über die Leistung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG entschieden wird, können praxisgemäss erst mit dem Endentscheid angefochten wer- den, zumal der Partei alleine aus der Verweigerung eines kostenfreien vo- rinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensentscheid zufolge Nicht- bezahlung des Gebührenvorschusses auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (vgl. dazu BVGE 2007/18). 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführenden den in der Zwischenverfügung vom 27. April 2020 erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, androhungsgemäss nicht ein. Der Beschwerdeführer ebenso wie seine Eltern und Geschwister wenden dagegen ein, das SEM habe mit acht Tagen eine zu kurze Zahlungsfrist angesetzt und sich geweigert, ge- mäss ihrem Gesuch vom 11. Mai 2020 die Frist zur Zahlung des Vor- schusses zu erstrecken. Damit habe es – in Verletzung von Art. 29
D-2889/2020 Seite 8 Abs. 1 BV – das ihm eingeräumte Ermessen unterschritten beziehungs- weise nicht gebraucht und überspitzten Formalismus angewendet. 7.2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den gestellten Rechtsbegehren des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, seiner Eltern und Geschwister ausschliesslich gegen den Nichteintretensent- scheid des SEM vom 22. Mai 2020. Aus der Beschwerdebegründung geht zumindest implizit hervor, dass sie auch die diesem Entscheid zu- grundeliegende Zwischenverfügung vom 27. April 2020 beanstanden, jedenfalls soweit die angesetzte Zahlungsfrist betreffend. Gegen die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Aussichtslosigkeit des Wieder- erwägungsgesuches und die Erhebung eines Gebührenvorschusses an sich werden aber keinerlei Einwände vorgebracht. Demnach beschrän- ken sich die nachfolgenden Erwägungen auf die Prüfung der angesetz- ten Zahlungsfrist, das Nichteintreten bei nicht fristgerechter Zahlung nach entsprechender Androhung sowie die Nichtbeachtung des Gesuchs um Fristerstreckung. 7.3 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverwei- gerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Von einem solchen ist nur auszugehen, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Ver- wirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 141 IV 298 E. 1.3.2 f.; BGE 142 I 10 E. 2.4.2; vgl. auch BVGE 2007/13 E. 3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-3399/2015 vom 29. Ok- tober 2015 E. 6.2.2). Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintre- ten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvor- schusses regelmässig keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die Be- schwerde führende Partei über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungs- frist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (vgl. etwa Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2 m.w.H.). Diese Praxis lässt sich sinngemäss auf Eingaben auf vorinstanzlicher Ebene übertragen. 7.4 7.4.1 Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus vermögen die Be- schwerdeführenden im Hinblick auf die ihnen gesetzte Zahlungsfrist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Verpflichtung zur Leistung eines
D-2889/2020 Seite 9 Kostenvorschusses innert einer bestimmten Frist lässt sich sachlich be- gründen, so etwa hier mit dem Interesse an einer effizienten, auf Be- schleunigung ausgerichteten Verfahrensführung im Asylbereich. Bei der Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses steht der Behörde zudem ein erheblicher Ermessensspielraum zu, was in der Beschwer- deschrift ebenso festgehalten wird. Die Frist ist grundsätzlich so anzu- setzen, dass den Betroffenen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Verfahrens genügend Zeit zur Verfügung gestellt wird, um den ge- forderten Betrag verfügbar machen und überweisen zu können (vgl. Ur- teil des BGer 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, eine Zahlungsfrist von zehn Tagen oder etwas mehr möge als kurz betrachtet werden, sei jedoch nicht so kurz, als dass dadurch der Zugang zum Gericht de facto ausgeschlossen und damit eine Rechtsverweigerung begangen würde (vgl. Urteil des BGer 12T_4/2010 vom 2. August 2010 E. 3.1 m.w.H., bei dem eine Aufsichtsan- zeige gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde im Asylbereich wegen Nichtleisten des Kostenvorschus- ses beurteilt wurde). 7.4.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Ansetzung einer Frist sowie die Androhung des Nichteintretens für den Fall der nichtfristgerechten Zahlung des Gebührenvorschusses in Art. 111d Abs. 3 AsylG eine hin- reichende gesetzliche Grundlage finden. Die Beschwerdeführenden wurden auch über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert. 7.4.3 In Frage steht, ob die nach einem Datum bestimmte Frist (11. Mai 2020) als angemessen im Sinne von Art. 111d Abs. 3 Satz 2 AsylG zu bezeichnen ist. Das SEM setzte sie mit der Zwischenverfügung vom 27. April 2020 an, welche den Beschwerdeführenden gemäss Akten am 29. April 2020 zuging. Demnach betrug die Frist zur Zahlung des Vor- schusses 12 Tage (davon 8 Arbeitstage). Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Zah- lungsfristen ist diese Frist zwar als kurz, jedoch nicht als rechtsverwei- gernd kurz zu erachten. Sie erscheint auch angemessen: So strengten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden von sich aus ein neues Verfahren vor dem SEM an und mussten daher mit der Zustellung einer Mitteilung, einschliesslich der Erhebung eines Vorschusses, rech- nen. Diesbezüglich können sie überdies auf ihre einschlägigen Erfah- rungen aus immerhin vier vorangehenden Verfahren vor dem SEM und
D-2889/2020 Seite 10 dem Gericht verwiesen werden, in denen teilweise ebenfalls Kosten an- fielen. Es lag daher in ihrem Verantwortungsbereich, für die finanziellen Mittel zur Führung eines erneuten Verfahrens zu sorgen. Dazu hatten sie, gerechnet ab dem Datum ihrer Eingabe (10. März 2020), immerhin zwei Monate Zeit. Dass sie als Nothilfebeziehende nur über geringe Mit- tel verfügen, ist dabei unter Beachtung der Vorgaben für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, namentlich der Erfolgsaussichten ih- rer Begehren, ebenso unbehelflich wie der Umstand, dass sie kein Bankkonto haben und für eine Überweisung eine Bank aufsuchen müs- sen, zumal sie in ihrer Beschwerdeschrift nichts in Bezug auf die vom SEM festgehaltene Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs vorgebracht ha- ben. Auch die einschränkenden Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können die Beschwerdeführenden nicht zu ihren Gunsten anführen, blieben doch Finanzinstitute weiterhin für die Öffent- lichkeit zugänglich und bestanden bussenbewehrte Kontaktverbote al- lein für mehr als fünf Personen sowie bei Nichteinhaltung des Mindest- abstands von zwei Metern (betreffend Verbote vgl. insbesondere Art. 7c Abs. 1 und 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 [SR 314.11]). Selbst unter diesen Umständen hätten sich nach Einschätzung des Ge- richts Möglichkeiten geboten, den Gebührenvorschuss rechtzeitig innert der angesetzten Frist bis zum 11. Mai 2020 und unter Einhaltung der Schutzmassnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu leisten. 7.5 Zu prüfen bleibt, ob das SEM mit der Nichterstreckung der Zahlungs- frist trotz entsprechenden Gesuchs einen Ermessensfehler begangen und überspitzt formalistisch gehandelt hat. 7.5.1 Art. 111d AsylG sind keine Angaben über eine mögliche Fristverlän- gerung zu entnehmen, auch nicht gestützt auf andere Vorgaben des Asyl- gesetzes. Gemäss Art. 6 Asylgesetz richtet sich das Verfahren daher grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieses Gesetz kennt keinen Anspruch auf Fristverlängerung. Art. 22 Abs. 2 VwVG sieht nur vor, dass eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann. Die Gründe müssen dabei mit dem Gesuch belegt oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 22, N 21). Gemäss Art. 23 VwVG kann eine Behörde, die eine Frist ansetzt, gleichzeitig auch Säumnisfolgen androhen, die im Säumnisfall eintreten. Im Asylbereich gilt diesbezüglich kein Sonderrecht (vgl. Urteil des BGer 12T_4/2010 vom 2. August 2010 E. 3.2 m.w.H.).
D-2889/2020 Seite 11 7.5.2 Ein Anspruch auf Fristerstreckung besteht nach dem zuvor Gesagten – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – nicht. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden mit ihrem Gesuch vom 11. Mai 2020 vor Fristablauf um Fristerstreckung ersucht, aber keinerlei Gründe dafür vor- gebracht. Der Hinweis auf die bekannten erschwerten Umstände während der Corona-Pandemie erfolgte erst in der Beschwerdeschrift und damit ver- spätet. Überdies genügt ein Fristerstreckungsgesuch den Anforderungen an die Darlegung zureichender Gründe gerade nicht, wenn Umstände als bei der Behörde «bekannt» vorausgesetzt werden. Mithin waren bereits die Voraussetzungen nicht erfüllt, dass das SEM überhaupt sein Ermessen nach der «Kann»-Bestimmung in Art. 22 Abs. 2 VwVG pflichtgemäss aus- üben musste. 7.5.3 Auch darüber hinaus ist die Nichtberücksichtigung des Gesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden. Es hat mit dem Verweis auf die Er- wägungen zur Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs unmiss- verständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Fristverlängerung nur unter besonders strengen Voraussetzungen in Betracht kommen könne, na- mentlich, wenn inhaltliche Angaben und Beweismittel vorgebracht werden, welche die summarische Einschätzung des SEM zur Aussichtslosigkeit umstossen könnten. Damit entspricht der Nichteintretensentscheid auch den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die es genü- gen lässt, wenn in einer Verfügung zum Ausdruck gebracht wird, dass eine nach Art. 22 VwVG angesetzte Frist voraussichtlich nicht verlängert oder zumindest nur schwerlich gewährt würde (vgl. Urteil des BGer 12T_4/2010 vom 2. August 2010 E. 3.3 m.w.H.). Dies ist mit der Zwischenverfügung vom 27. April 2020 klar und deutlich erfolgt. 7.6 In Anbetracht dieser Erwägungen sind die vom SEM angesetzte Zahlungsfrist, die Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Zahlung sowie die Nichtbeachtung des Gesuchs um Fristerstreckung nicht zu beanstanden. Das Nichteintreten des SEM auf das Wiedererwä- gungsgesuch mangels Zahlung des Gebührenvorschusses innert Frist erfolgte demnach zu Recht. 8. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Erteilung
D-2889/2020 Seite 12 der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Der am 4. Juni 2020 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde er- wies sich jedoch nicht als von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 2. Juni 2020 in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist hingegen abzu- weisen, da es sich vorliegend nicht um einen besonderen Fall handelt, in welchem in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestanden, welche der professionellen juristischen Hilfe des Anwaltes be- durften (vgl. insbesondere EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c). (Dispositiv nächste Seite)
D-2889/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp vom 4. Juni 2020 wird aufge- hoben. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik