B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2860/2024
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 6 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.
Parteien
A. _______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2024.
D-2860/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 15. oder 16. Dezember 2022 und gelangte über Bosnien und Herzegowina am 17. Dezember 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 13. Januar 2023 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg be- fragt. Am 20. Januar 2023 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, und in B. _______, Provinz Diyarba- kir, geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er im Jahr 2012 abge- brochen und dann begonnen, in der Baubranche zu arbeiten. Zuletzt habe er in Diyarbakir gearbeitet und mit seiner Mutter und einem seiner Brüder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe die Türkei verlassen, nachdem zwei Polizeibeamte der Antiterrorabteilung TEM (Terörle Mücadele Dairesi Ba kanli i) ihn bei der Arbeit auf einer Baustelle in C. _______ aufgegriffen, in einen Wald gefahren, festgehalten und bedroht hätten. Die Polizisten hätten nach zwei seiner Brüder und seiner Schwä- gerin gefragt, welche aus politischen Gründen zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt worden aber inzwischen im Ausland seien. Er sei daraufhin ins Krankenhaus gegangen, aber ein Arztzeugnis sei ihm nicht ausgestellt worden, da ein anwesender Polizist dem Arzt gesagt habe, dass ihm nicht geglaubt werden dürfe. Nach Rückkehr zu seiner Arbeitsstelle habe sein Arbeitgeber ihn gefragt, warum die Polizei ihn besuchen gekommen sei. Dadurch habe er ihm zu verstehen gegeben, dass er ihn entlassen werde, weshalb er zurück nach Diyarbakir gegangen sei und dort eine Anwältin mandatiert habe. Auf Empfehlung seiner Anwältin habe er sich an den Menschenrechtsverein IHD (İnsan Hakları Derneği) gewandt, wo er seine Erlebnisse zusammengefasst habe. Er habe gegen die Polizei juristisch vorgehen wollen. Seine Anwältin habe ihm aber erklärt, dass eine Strafan- zeige mangels Arztzeugnis aussichtslos sei, weshalb er davon abgesehen habe. Ein weiterer Verbleib in der Türkei habe er daher als zu gefährlich eingeschätzt, weshalb er am 15. oder 16. Dezember 2022 legal aus der Türkei ausgereist sei. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identi- tätskarte sowie als Beweismittel unter anderem einen Familienregisteraus-
D-2860/2024 Seite 3 zug, eine gegen seinen Bruder gerichtete Anklageschrift, Schreiben seiner türkischen Anwältin sowie ein Meisterzertifikat ein. C. Das SEM konsultierte im Rahmen der Entscheidfindung das Dossier des Bruders (N (...)) des Beschwerdeführers. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 2. März 2023 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. F. Mit Eingaben vom 11. April 2023, 16. Mai 2023 und 6. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweis- mittel ein, wobei insbesondere neu geltend gemacht wurde, gegen den Be- schwerdeführer werde wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien strafrechtlich ermittelt. G. Das SEM zog am 17. August 2023 seinen Entscheid im Rahmen der Ver- nehmlassung in Wiedererwägung (Art. 58 Abs. 1 VwVG), indem es den angefochtenen Entscheid vom 31. Januar 2023 aufhob und das erstin- stanzliche Verfahren wieder aufnahm. H. Die damalige Instruktionsrichterin schrieb die Beschwerde im einzelrichter- lichen Verfahren am 18. August 2023 infolge Gegenstandslosigkeit (Art. 58 VwVG i.V.m. Art. 111 Bst. a AsylG) ab. I. Mit Entscheid vom 11. September 2023 wies die Vorinstanz den Beschwer- deführer dem erweiterten Verfahren zu. J. Mit Verfügung vom 2. April 2024 (eröffnet am 8. April 2024) stellte das SEM
D-2860/2024 Seite 4 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den Rechtsvertreter Fazil Ahmet Tamer – beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, (sub-)eventualiter die Rückwei- sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Benennung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist den Nachweis zu erbringen, dass der von ihm bezeichnete Rechtsvertreter Fazil Ahmet Tamer die Voraussetzungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand erfüllt beziehungsweise eine entsprechende Person zu be- zeichnen. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme innert Frist ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 hielt das SEM mit ergänzen- den Ausführungen an seinen Erwägungen fest. N. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Einset- zung des rubrizierten Rechtsvertreters MLaw Saban Murat Özten als un- entgeltliche Rechtsvertretung. O. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als
D-2860/2024 Seite 5 amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. P. Am 19. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen. Der Eingabe lag auch eine Substitutionsvollmacht vom 18. Juni 2024 bei. Q. Mit Schreiben vom 29. Juni 2024 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über seine Adressänderung ab 1. Juli 2024. R. Mit Eingaben vom 5. Oktober 2024, 30. Dezember 2024 und 9. August 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
D-2860/2024 Seite 6 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prü- fen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könn- ten. 3.2 Dem SEM kann vorliegend jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, zumal es den Sachverhalt hinreichend und vollständig abgeklärt hat. Die Vorinstanz hat sodann in ihrer Verfügung aus- führlich begründet, weshalb sie zu ihrer Einschätzung gelangt ist. Sie nahm zudem Bezug auf die lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente. Eine mögliche Befangenheit lässt sich den Akten entgegen den Beschwerdevor- bringen ebenfalls nicht entnehmen. Dass das SEM aus den türkischen Strafverfahren andere Schlüsse zieht als der Beschwerdeführer, beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. 3.3 Diesen Erwägungen gemäss ist der Rückweisungsantrag abzuweisen, zumal auch im Übrigen keine formelle Mängel zu erkennen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-2860/2024 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers. Der Vorfall in C. _______, bei dem Polizeibeamte der Antiterrorabtei- lung TEM ihn festgehalten, geschlagen und bedroht haben sollen und der gemäss Angaben des Beschwerdeführers für seine Reise entscheidend gewesen sei, habe lediglich dazu gedient, Informationen über seine im Ausland lebenden Brüder und die Schwägerin zu erhalten. Der Hinweis auf ein abgehörtes Telefongespräch zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder, aufgrund dessen man ihn beschuldige, mit «dieser Ter- rorsache» zu tun zu haben, lasse nicht darauf schliessen, dass ihm des- halb in der Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Seine geltend gemachte Furcht vor erneuten Übergriffen beruhe im Wesentlichen auf Spekulationen und allgemeiner Unsicherheit. Die Begründung, er habe keine Anzeige erstattet, weil diese in der Türkei nichts bewirken würde, sei nicht überzeugend. Es bestünden keine konkre- ten Hinweise darauf, dass eine Anzeige in diesem Fall nicht entgegenge- nommen worden wäre. Auch der Hinweis auf die politische Nähe seiner Familie zur HDP und dass er aus diesem Grund gewusst habe, dass er nicht auf die Hilfe der Behörden zählen könne, verfange nicht. Diesbezüg- lich sei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin- zuweisen, wonach die türkischen Behörden auch gegenüber Kurden
D-2860/2024 Seite 8 grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien (vgl. dazu BVGer D- 6864/2023 vom 12. Januar 2024). Zudem sei es möglich, sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden, welche unabhängig von der Polizei Ermitt- lungen einleiten könne. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar gewesen, sich an die türkischen Behörden zu wenden, und Anzeige zu erstatten. Weiter geltend gemachte Vorfälle wie die unregistrierte «Mitnahme» durch Polizisten der TEM im Jahr 2015, Identitätskontrollen und Beschimpfungen bei Polizeikontrollen sowie ein Zwischenfall wegen dem Gebrauch der kur- dischen Sprache seien nicht kausal für die Ausreise gewesen.
Bezüglich der nachträglich eingereichten Beweismittel zu angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungsverfahren sei festzuhalten, dass wegen Äusserungen auf Twitter mehrere Verfahren, namentlich we- gen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung und Herabsetzung der tür- kischen Nation, gegen den Beschwerdeführer hängig seien. Es sei jedoch gemäss den eingereichten Beweismitteln noch kein Gerichtsverfahren er- öffnet worden. Es sei somit noch offen, ob die Ermittlung überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung führen würde. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorführbeschlusses sei festzuhalten, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführ- beschluss handle. Daraus ergebe sich ebenfalls keine asylrelevante Ge- fährdung, da dieser dazu diene, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Weiter sei ersichtlich, dass die Twitter- Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stünden. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen Videoinhalte und Bildmaterial aus anderen Quellen geteilt und diese, wenn überhaupt, mit kurzen Kommentaren versehen. Er erwecke damit nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und seine Aktivitäten seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Diesen Umständen dürften die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens Rechnung tragen. Die Aktenlage spreche zudem dafür, dass er die Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um in der Schweiz ei- nen Schutzstatus zu erlangen. Dies sei rechtsmissbräuchlich und Rechts- missbrauch verdiene keinen Schutz. Insgesamt vermöge er nicht darzule- gen, dass ihm aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Er erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde zunächst, das SEM habe die Bespitzelungspolitik des türkischen Staates, die polizeili- chen Schikanen und den auf ihn ausgeübten Druck unzureichend
D-2860/2024 Seite 9 gewürdigt. Er sei aufgrund seiner familiären Beziehungen und des abge- hörten Telefonats mit seinem Bruder ins Visier der Sicherheitsbehörden ge- raten und deshalb wiederholt von der Polizei unter Androhung von Gewalt zu Informationen gedrängt worden. Gemäss Berichten der Menschen- rechtsvereinigung IHD setze der türkische Staat Personen regelmässig un- ter Druck, um Informationen zu erlangen. Angesichts der Tatsache, dass sein Cousin noch immer in der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) aktiv sei, sei der Druck und das damit verbundene Risiko für den Beschwerdeführer nicht richtig eingeschätzt worden. Das SEM verkenne zudem die Bedeu- tung der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden Verfahren wegen Terrorpropaganda, Präsidenten- beleidigung oder Straftaten gegen den Staat regelmässig strafrechtlich ver- folgt und sanktioniert. Der Inhalt der laufenden Ermittlungen zeige, dass in seinem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Anklage und eine Verurtei- lung zu erwarten seien, insbesondere aufgrund der Anzeige des türkischen Ministeriums für nationale Verteidigung. Der gegen ihn vorliegende Haftbe- fehl belege, dass seine Social-Media-Beiträge von den türkischen Behör- den als strafrechtlich relevant eingestuft worden seien. Da er sich zum Zeit- punkt seiner Ausreise noch in einer fünfjährigen Bewährungsphase auf- grund einer Verurteilung im Jahr 2019 wegen Fahrens unter Alkoholein- fluss befand, sei ausgeschlossen, dass er vorsätzlich neue Verfahren pro- voziert habe. Gegen ihn seien somit fünf Ermittlungsverfahren hängig, wodurch ihm im Falle einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe drohe. Realitätsfern sei die Aussage der Vorinstanz, wonach eine Inhaftierung ver- mieden werden könne. In der Türkei könnten Staatsanwälte bei ausrei- chenden Beweisen auch ohne vorherige Einvernahme Anklage erheben. Zum Vorwurf des absichtlich provozierten Ermittlungsverfahrens sei fest- zuhalten, dass er lediglich seine politische Meinung in den sozialen Medien zum Ausdruck gebracht habe. Es käme dabei nicht auf die Anzahl oder Kommentare an, sondern darauf, wie die Beiträge von den Justizbehörden bewerten würden. Es lägen Festnahmebefehle und ein Bewährungsurteil vor. Die Behauptung, er sei kein politischer Mensch, werde durch das Schreiben der HDP widerlegt, aus dem herausgehe, dass er in den Jahren 2017 bis 2021 in der HDP aktiv gewesen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem eine Anzeige des Ministeriums für nationale Verteidigung, ein Unter- suchungsbericht der Direktion für Terrorismusbekämpfung und einen der Polizei, ein Urteil des 14. Strafgerichts Diyarbakir wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss, ein Schreiben der HDP und ein UYAP-Auszug zu den Ak- ten.
D-2860/2024 Seite 10 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerde- führer vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits zum zweiten Mal türki- sche Ermittlungsakten eingereicht habe, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorlagen. Sämtliche Ermittlungsverfahren beträfen Beiträge auf den sozialen Medien, die er nach seiner Ausreise aus der Türkei gemacht habe. Das SEM gehe davon aus, dass die Verfahren vom Beschwerdefüh- rer rechtsmissbräuchlich initiiert worden seien. Weiter seien den Akten we- der Haftbefehle noch hängige Gerichtsverfahren zu entnehmen. Da sich sämtliche Ermittlungsverfahren, mit Ausnahme eines neuen wegen Präsi- dentenbeleidigung, welches auch Beiträge auf Facebook und Instagram beträfe, auf (dieselben) Beiträge auf Twitter bezögen, sei davon auszuge- hen, dass diese Verfahren künftig vereinigt werden. Damit wäre der Be- schwerdeführer nicht mehr mit einer Vielzahl von Verfahren konfrontiert, die sich für ihn straferhöhend auswirken könnten. Der Beschwerdeführer habe zudem durch die missbräuchliche Einleitung der Strafverfahren in Kauf genommen, dass das Urteil vom 8. Oktober 2019 im Fall eines rechts- kräftigen Urteils in den neuen Verfahren vollzogen würde. Dieses Urteil be- ruhe auf einer legitimen strafrechtlichen Verfolgung, weshalb dessen Voll- zug keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Replik entgegen, dass sämtli- che Ermittlungen nicht missbräuchlich von ihm, sondern aufgrund von An- zeigen staatlicher Institutionen, namentlich der Polizei und des Verteidi- gungsministeriums, eingeleitet worden seien. Dass kein Haftbefehl oder Gerichtsverfahren zu finden sei, liege alleine an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch nicht verhaftet worden sei. Der strafmindernden Wirkung bei Zusammenlegung der Verfahren sei entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (tSTGB) die Be- gehung gleichartiger Delikte zu einer Straferhöhung führe. Die Einschät- zung der Vorinstanz, wonach seine Verurteilung wegen Fahrens unter Al- koholeinfluss auf einer legitimen strafrechtlichen Verfolgung beruhe und asylrechtlich unbeachtlich sei, sei rechtlich falsch, da Art. 231 der türki- schen Strafprozessordnung (tSTPO) vorsehe, dass eine aufgeschobene Strafe nicht erneut zur Bewährung ausgesetzt werden könne, wenn wäh- rend der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen werde. Im Fall einer Rückkehr habe er somit mit einer Inhaftierung zu rechnen. Die gegen ihn geführten Ermittlungen wegen Äusserungen in den sozialen Medien seien eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäusserung. Dieser Umstand verstosse gegen die Billigkeit und das Gerechtigkeitsempfinden. Die ein- gehende Prüfung seiner subjektiven Situation zeige daher, dass sein
D-2860/2024 Seite 11 Asylgesuch begründet und der negative Entscheid des SEM ungerechtfer- tigt gewesen seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Asyl und Flüchtlingspunkt zu stützen ist. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert, die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Auf die entspre- chenden Erwägungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwie- sen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Die Einschätzung des SEM, dass die geltend gemachten Vorflucht- gründe die notwendige Schwelle der Intensität nicht zu erreichen vermö- gen, wird vom Gericht auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevor- bringen geteilt. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg nur vereinzelte, in sich geschlossene Ereignisse geltend macht, die offenbar zu keinen weiteren Konsequenzen geführt ha- ben und keine Eskalation ersichtlich ist. Die auf Beschwerdestufe erwähnte Zunahme des Drucks überzeugt sowohl aufgrund der Pauschalität der ent- sprechenden Schilderung als auch der nachgeschobenen Ergänzungen nicht. So wurden in der Beschwerdeschrift anders als im erstinstanzlichen Verfahren nun behauptet, er sei zur Arbeit als Spitzel gezwungen worden. Ebenfalls als neu erweist sich die Behauptung, sein Cousin sei noch immer in der YPG aktiv und er sei dadurch einem grösseren Druck ausgesetzt.
Das Gericht geht schliesslich mit der Vorinstanz insofern einig, als die im Übrigen geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nicht als ernsthaft zu qualifizieren sind und die erlebten Nachteile gemäss gefestig- ter Rechtsprechung in aller Regel – und so auch vorliegend – mangels In- tensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdi- sche Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schi- kanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Ereignisse sind aber nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen
D-2860/2024 Seite 12 Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer] E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Insoweit der Beschwerdeführer neu zahlreiche (fremdsprachige) Ko- pien von Dokumenten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren in der Türkei einreicht, ist zunächst festzuhalten, dass in antizipierter Beweis- würdigung auf die Nachforderung von Übersetzungen verzichtet werden kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien gegen ihn fünf Ermitt- lungsverfahren hängig, wodurch ihm im Falle einer Rückkehr eine langjäh- rige Haftstrafe drohe. Bei den hängigen Ermittlungsverfahren geht es auf- grund seiner Angaben um Propaganda für eine terroristische Vereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes (ATG), Beleidigung des Prä- sidenten gemäss Art. 299 tStGB, öffentlicher Beleidigung des türkischen Volkes gemäss Art. 301 Abs. 1 tStGB und wegen Veröffentlichung irrefüh- render Informationen gemäss Art. 217/A tStGB. Bei den Ermittlungsverfah- ren ist jedoch ungewiss, ob die Ermittlungen je zu einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beziehungsweise diesfalls zu einer Verurteilung führen werden; zumal bekanntermassen lediglich ein Bruchteil der Social Media- Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. hierzu das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Von einem generellen Politmalus ist in solchen Verfahren nicht auszugehen, vielmehr ist das Gefährdungspotential im Einzelfall zu analysieren. Daran vermögen auch die Hinweise in der Beschwerde auf andere Verfahren in der Türkei nichts zu ändern, zumal auch aus diesen Einzelfällen nicht auf einen generellen Politmalus geschlossen werden kann. 6.3.2 Das SEM hat das Risikoprofil des Beschwerdeführers als schwach eingeschätzt und hat deshalb einen möglichen Politmalus als nicht über- wiegend wahrscheinlich erachtet. Diese Einschätzung ist zu teilen. Voraus- zuschicken ist, dass auch das Gericht die Befürchtung nicht teilt, dass die Vielzahl der Verfahren für sich alleine bereits zu einer massgeblichen Ver- schärfung des Risikos für einen Politmalus zu führen vermag, zumal sich die meisten Verfahren auf die gleichen Aktivitäten beziehen. Ausserdem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit noch keine Verurteilung wegen politischer Aktivitäten erfolgt ist. Und schliesslich ist von einem äusserst niederschwelligen poli- tischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen. Abgesehen von einzel- nen Aktivitäten für die HDP, ohne Mitglied zu sein, war der
D-2860/2024 Seite 13 Beschwerdeführer nicht politisch aktiv. Daran vermag auch das Bestäti- gungsschreiben der HDP nichts zu ändern. Insbesondere weisen aber auch die Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin. Vielmehr hat das SEM in diesem Zusammenhang richtig darauf hingewiesen, dass seine Beträge auf nur wenig Resonanz stossen und er sich darauf beschränkte, fremde Beiträge und Bilder zu teilen. 6.3.3 Zu einer gewissen Schärfung seines Profils führt zwar zweifellos der Umstand, dass zwei Brüder und eine Schwägerin aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten ins Visier der Behörden geraten sind. In diesem Zusammen- hang ist aber vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Vergangenheit keinen intensiven Verfolgungshandlungen aufgrund seiner familiären Beziehungen ausgesetzt gewesen ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Nachfragen der Behörden zu seinem in Kanada lebenden Bruder und der Schwägerin, als auch bezüglich eines seit dem Jahr 2016 bekannten Telefongesprächs mit seinem in der Schweiz leben- den und asylberechtigten Bruder. Beides hat bisher – auch nach den Schil- derungen des Beschwerdeführers – nicht zu Reflexverfolgung im asyl- rechtlich relevanten Umfang geführt. Auch leben die Familienmitglieder seit geraumer Zeit im Ausland. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich auch bei den Brüdern nicht um besonders exponierte politische Persönlichkeiten handelt und der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – über kaum ein politisches Profil verfügt. Hinweise auf ein gesteigertes behördliches Inte- resse an der Person des Beschwerdeführers ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich aktuell in der Schweiz befindet, wo sich auch einer seiner Brüder aufhält. Insgesamt kann daher aus dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren auch vor dem Hintergrund seiner familiären Verbindungen nicht auf das Bestehen einer objektiv begründe- ten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geschlossen werden. 6.3.4 Dass der Beschwerdeführer 2019 im Zusammenhang mit einem Ver- kehrsdelikt zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden ist, ist ebenfalls nicht als asylrechtlich relevant zu qualifizieren, da sich diesem Verfahren keine Hinweise auf einen Politmalus entnehmen lassen. Auch der Um- stand, dass dies allenfalls eine erneute Bewährungsstrafe ausschliessen würde, ändert daran nichts, zumal sich daraus noch nicht ergibt, dass in den nunmehr hängigen Strafverfahren mit überwiegender Wahrscheinlich- keit eine asylrechtlich relevante Verurteilung drohen könnte.
D-2860/2024 Seite 14 6.3.5 Der Beschwerdeführer konnte damit keine landesweit drohende Ver- folgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Trotz der familiären Beziehungen und der Anwerbeversuche ist nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Interesse der Behörden am Beschwerdefüh- rer auszugehen. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-2860/2024 Seite 15 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-2860/2024 Seite 16 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur generellen Unzumutbarkeit unter anderem in der Provinz Diyarbakir sind heute nicht mehr aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht länger von einer generellen Unzu- mutbarkeit der Wegweisung in die Provinz Kahramanmaras aus, weshalb die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinz nunmehr im Einzel- fall zu prüfen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz, zumal er vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und einem seiner Brüder in Diyarbakir zusammenlebte. Gemäss seinen Angaben ist er ein gesunder junger Mann, der sein ganzes Leben an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt hat. Er könnte in der Türkei eine angemessene Behandlung seiner psychischen Belastung erhalten, sollte er eine solche benötigen. Aufgrund seiner soliden Berufserfahrung auf dem Bau dürfte es ihm zudem gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaf- fen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-2860/2024 Seite 17 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die zustän- dige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. Mai 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat – und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers ergeben – ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter ex nunc als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt, nachdem die Beschwerde noch von einem anderen Rechtsvertreter verfasst worden war. Der rubrizierte Rechtsvertreter ist unbesehen des Verfahrensaus- gangs für die per Substitutionsvollmacht vom 18. Juni 2024 unter seiner Verantwortung eingereichten Eingaben zu entschädigen (vgl. Urteile des BGer 2C_994/2021 vom 14. November 2023 E. 9 und Dispositiv-Ziff. 2 und 3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.3 und Dispositiv-Ziff. 3.2; 2C_781/2022 vom 8. November 2022 Dispositiv-Ziff. 3.2; 2C_904/2018 vom 24. April 2019 Dispositiv-Ziff. 2.2.). Er hat im Verfahren keine Kosten- note eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuver- lässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgeben- den Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 450.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2860/2024 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werde keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Saban Murat Özten, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von 450.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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