B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2854/2025
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 2 5 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Türkei, [...], Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025
D-2854/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2025 das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht auf diese Beschwerde mit Urteil D-2375/2025 vom 10. April 2025 wegen verspäteter Eingabe des Rechts- mittels nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. April 2025 um Wiederherstel- lung der Beschwerdefrist betreffend den Asylentscheid des SEM ersuchte, dass er zudem mit E-Mail vom 5. Mai 2025 sinngemäss die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder- herstellung von Fristen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, dass mit dem vorliegenden Gesuch Gründe geltend gemacht werden, wel- che den Gesuchsteller unverschuldet an der rechtzeitigen Beschwerdeer- hebung hinsichtlich der Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 gehin- dert haben sollen, dass ein solches Gesuch grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend zu machen ist, da eine Fristwiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts B-4384/2011 vom 6. Oktober 2011 S. 5, E-1938/2015 vom 2. April 2015 S. 3 und E-291/2023 vom 19. Januar 2023 S. 3 f.),
D-2854/2025 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, dass diese Regel – trotz offensichtlicher Unbegründetheit des Gesuchs, wie sich erweist – auch im vorliegenden Fall gilt, da Fristwiederherstel- lungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asylrechts dem Ein- zelrichter oder der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertreterin beziehungsweise ihr Ver- treter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han- deln, vorausgesetzt, dass innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hinder- nisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und zugleich die ver- säumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller innerhalb von dreissig Ta- gen seit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2025 beziehungsweise seiner entsprechenden Kenntnis das vorliegende, ausreichend begründete Gesuch eingereicht hat und zudem eine Beschwerde vorliegt, an welcher er im Gesuch auch festhält, dass die 30-tägige Frist, die dem Gesuchsteller grundsätzlich für ein Frist- wiederherstellungsgesuch zur Verfügung stehen würde, zwar noch nicht abgelaufen ist, die Eingabe jedoch als abschliessend und der Sachverhalt als vollständig erstellt zu qualifizieren ist, weshalb über das Rechtsmittel praxisgemäss vor Ablauf dieser Frist entschieden werden kann (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H. und statt vieler das Urteil BVGer D-502/2025 vom 27. Januar 2025 S. 5), dass die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die eine verfahrensbeteiligte Person wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. hierzu und zum Folgenden PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 24, N 1 ff.; STEFAN VOGEL, in: Chris- toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
D-2854/2025 Seite 4 VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 24, N 1 ff.; jeweils mit ausführ- lichen Nachweisen zur Gerichtspraxis), dass dabei im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Rechtssicher- heit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab anzu- wenden ist, dass nach geltender Praxis die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist, wenn die Partei oder ihre Vertreterin be- ziehungsweise ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können, dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertre- tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, dass als erheblich nur Gründe zu betrachten sind, die der gesuchstellen- den Person auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass unverschuldete Hindernisse beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall sind, nicht hingegen organisatorische Unzulänglichkeiten oder die Unkenntnis gesetzlicher Vor- schriften, dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Rechtsvertretung ver- schuldete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., Art. 24, N 17), dass der Gesuchsteller das Fristwiederherstellungsgesuch im vorliegen- den Fall im Wesentlichen damit begründet, die ihm im erstinstanzlichen Asylverfahren zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung habe ihm am
D-2854/2025 Seite 5 dass er ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung der Be- schwerde gegen den Asylentscheid des SEM gehindert worden sei, dass vielmehr eine Pflichtverletzung seiner damaligen Rechtsvertretung vorliege, dass das Urteil vom 10. April 2025 bestätige, dass die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist am 2. April 2025 eingegangen sei, die damalige Rechtsvertretung aber angebe, sie sei erst am 3. April 2025 "über die kan- tonale Migrationsbehörde informiert" worden, obwohl sie bereits am 1. April 2025 eine Beschwerde aufgegeben haben wolle, dass ihm aufgrund des Fristversäumnisses am 12. Mai 2025 ein Wegwei- sungsentscheid zugegangen sei, er jedoch aufgrund der politischen Lage und seiner persönlichen Umstände in der Türkei im Falle eines Vollzugs ernsthaften Gefahren ausgesetzt wäre, dass er deshalb die Aussetzung des Wegweisungsentscheids vom 12. Mai 2025 beantrage, dass er im Übrigen am 22. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen gegen seine ehemalige Rechtsvertretung eine Strafanzeige eingereicht habe, dass auf den Antrag, der Wegweisungsentscheid vom 12. Mai 2025 sei auszusetzen, mangels Zuständigkeit des Gerichts im vorliegenden Verfah- ren nicht einzutreten ist, dass die Vorbringen des Gesuchstellers im Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich nicht geeignet sind, ein unverschuldetes Fristversäumnis im Sinne der einschlägigen, vorhin dargelegten Praxis zu begründen, dass mit dem Urteil vom 10. April 2025 festgestellt wurde, die Beschwer- defrist betreffend den Asylentscheid des SEM sei am 2. April 2025 abge- laufen, dass weiter festgestellt wurde, dem Beschwerdeführer sei dies gemäss sei- nen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 3. April 2025 bewusst gewesen, habe er darin doch geltend gemacht, er habe bereits am 1. April 2025 eine Beschwerde uneingeschrieben bei der Post aufgegeben, und er wisse nicht, weshalb die per A-Post versandte Eingabe nicht beim Gericht angekommen sei,
D-2854/2025 Seite 6 dass diesbezüglich festgehalten wurde, der Beschwerdeführer trage als Absender die Beweislast für die Fristwahrung, mithin für die Postaufgabe der angeblichen Eingabe vom 1. April 2025 (vgl. Art. 8 ZGB; unter Hinweis auf PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 21, N 14), dass weiter festgestellt wurde, der Beschwerdeführer vermöge somit aus seiner blossen Behauptung, er habe bereits am 1. April 2025 eine – beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangene – Beschwerde eingereicht, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass hinsichtlich der Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs her- vorzuheben ist, dass sich die gesuchstellende Person, wie bereits erwähnt wurde, eine durch ihre Vertretung verschuldete Verspätung vollumfänglich anrechnen lassen muss, dass die betroffene Partei daher grundsätzlich nicht um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann, wenn die Rechtsvertretung ein Verschulden an der Versäumnis der Frist trifft (vgl. EGLI, a.a.O., Art. 24, N 16), dass bereits unter diesem Gesichtspunkt selbst unter der Annahme, die damalige Rechtsvertretung habe tatsächlich eine vom 1. April 2025 datie- rende Beschwerdeeingabe eingereicht, die mangels eingeschriebener Postaufgabe oder aus anderweitigen Gründen nicht beim Bundesverwal- tungsgericht einging, kein tauglicher Grund für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorgebracht wird, dass allerdings – darüber hinaus – auch zweifelhaft erscheint, ob eine vom
D-2854/2025 Seite 7 dass mithin die Postaufgabe einer vom 1. April 2025 datierenden Be- schwerdeeingabe nicht nur – wie bereits mit Urteil vom 10. April 2025 fest- gestellt – unbewiesen, sondern auch unglaubhaft ist, dass im Übrigen der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass einer all- fälligen Einreichung einer Strafanzeige seitens des Gesuchstellers gegen seine ehemalige Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren keinerlei ent- scheidwesentliche Bedeutung zukommt, dass nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass damit der Antrag auf einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvoll- zugs gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2854/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
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