B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2700/2024
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 2 4 Besetzung
Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Vito Fässler.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1737/2024 vom 17. April 2024 (Nichteintreten auf Revisionsgesuch) / N (...).
D-2700/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 18. März 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Revi- sion des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1826/2020 vom 15. Ja- nuar 2024. A.b Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 8. April 2024 auf, verbunden mit der Androhung, es werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde. A.c Der Gesuchsteller bezahlte den Kostenvorschuss am 11. April 2024 und somit nach Ablauf der Frist. A.d Mit Urteil D-1737/2024 vom 17. April 2024 trat das Bundesverwal- tungsgericht androhungsgemäss auf das Revisionsbegehren vom 18. März 2024 nicht ein. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. April 2024 (Datum: Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Wiederherstel- lung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dabei bringt er vor, für einen Asylbewerber stelle ein Betrag von Fr. 2’000.– eine ausserordentlich hohe Summe dar. Folglich sei es ihm nicht möglich gewesen, sich den ge- nannten Betrag im fraglichen Zeitraum bei Bekannten zu leihen. Allerdings habe er den geforderten Betrag sehr zeitnah nach Ablauf der Frist begli- chen. In Anbetracht des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens sei der po- sitive Ausgang des Revisionsverfahrens von entscheidender Bedeutung für ihn.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von
D-2700/2024 Seite 3 Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundes- verwaltungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des erhobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Frist- wiederherstellung) behandelt. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederherge- stellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grun- des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertre- tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalts- pflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er- schwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch sub- jektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzu- nehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumut- baren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen STE- FAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
D-2700/2024 Seite 4 Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Pat- rick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. No- vember 2020 E. 2.2, m.w.H.). 3. Der Gesuchsteller erfuhr mit Zustellung des Revisionsurteils D-1737/2024 vom 17. April 2024 vom Nichteintretensentscheid mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses. Daraufhin gelangte er innert neun Ta- gen (mit Eingabe vom 26. April 2024) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte insbesondere unter Verweis auf die ausserordentlich hohe Summe von Fr. 2’000.– sinngemäss um Wiederherstellung der Zahlungs- frist. Mit der Bezahlung des Kostenvorschusses am 11. April 2024 hat er zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Die formellen Voraus- setzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 4. 4.1 Der Gesuchsteller macht als Grund für die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschuss im Wesentlichen fehlende finanzielle Mittel geltend, welche es ihm verunmöglicht hätten, eine solch ausserordentlich hohe Summe innert der angesetzten Frist aufzutreiben. Ferner habe er den ge- forderten Kostenvorschuss sehr zeitnah nach Ablauf der Frist bezahlt. 4.2 4.2.1 Vorweg ist dazu anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden hätte, innert noch laufender Frist um Fristerstreckung zur Leis- tung des Kostenvorschusses zu ersuchen (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG). Da er kein solches Gesuch gestellt hat, ist bereits aus diesem Grund nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen. 4.2.2 Im Übrigen unterlässt es der Gesuchsteller, substantiiert darzulegen, weshalb konkret er am 8. April 2024 nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu bezahlen, drei Tage später hinge- gen schon. Die blosse Behauptung, dass die Frist für ihn zu kurz gewesen sei, um das Geld aufzutreiben, vermögen das Versäumnis des Beschwer- deführers offensichtlich nicht zu entschuldigen. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Kostenvorschuss sei nur wenige Tage zu spät bezahlt worden, ist er auf die ständige bundes-
D-2700/2024 Seite 5 gerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Danach stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschus- ses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechts- genüglich informiert worden ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2). Dies ist vorliegend mit Zwi- schenverfügung vom 22. März 2024 geschehen. 4.3 Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Fristversäum- nis auszugehen; vielmehr muss sich der Gesuchsteller eine prozessuale Unsorgfalt vorwerfen lassen. 5. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. Daran vermag auch das pauschale Vorbringen des Gesuchstellers nichts zu ändern, wonach der positive Ausgang des Revisionsverfahrens für ihn in Anbetracht des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens von entscheiden- der Bedeutung sei. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2700/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Vito Fässler
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