B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2606/2021
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. April 2021 / N (...).
D-2606/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und ist Staats- angehöriger von Sri Lanka. A.b Mit Urteil des Amtsgerichts (B.) vom (...) wurde der Be- schwerdeführer des qualifizierten Raubes (Mitführen einer gefährlichen Waffe), der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waf- fengesetz WG; SR 514.54) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) schuldig gesprochen und zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.–, ersatzweise einen Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem ordnete das Amtsgericht gestützt auf ein forensisch-psychiatri- sches Gutachten vom 14. April 2015 eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene an, die mit Verfügung vom 21. August 2017 zufolge Aussichts- losigkeit aufgehoben wurde. A.c Mit Verfügung vom 14. November 2017 widerrief das Departement des Innern des Kantons C. die Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers. Diese Verfügung wurde sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons C._______ (Urteil vom 15. Juni 2018) als auch vom Bundes- gericht (Urteil 2C-656/2018 vom 13. Dezember 2018) bestätigt. B. B.a Mit Eingabe vom 11. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl und wurde in der Folge vom SEM angehört. B.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Verfolgung rechnen, weil er zum Christentum konvertiert sei und sein verstorbener Onkel bei den Libe- ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eine höhere Position innegehabt habe. Er fügte an, er sei erst zweimal in Sri Lanka gewesen. Seine Tante, die er damals besucht habe, sei inzwischen auch in die Schweiz geflüchtet. Er kenne dort niemanden mehr und könnte in Sri Lanka nicht überleben, da er die Sprache nicht gut beherrsche und keinen Bezug zu diesem Land habe.
D-2606/2021 Seite 3 C. C.a Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 14. (recte: 13.) August 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde vom 12. September 2019 mit Urteil D-4660/2019 vom 19. Mai 2020 ab. D. Mit Eingabe an das SEM vom 3. März 2021 ersuchte der Beschwerdefüh- rer um Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs, Ge- währung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumut- barkeit des Vollzugs sowie Erlass der Verfahrenskosten. Zur Begründung brachte er vor, er leide an einer (...) sowie einer (...), was durch die dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Arztberichte belegt werde. Im or- dentlichen Asylverfahren seien das SEM sowie das Bundesverwaltungsge- richt unter Bezugnahme auf zwei psychiatrische Begutachtungen im Zu- sammenhang mit dem Strafvollzug davon ausgegangen, dass er nicht psy- chisch krank sei. Diese Annahme erweise sich angesichts der nun vorlie- genden Arztberichte als nicht (mehr) zutreffend. Die festgestellte Erkran- kung stelle eine neue und wesentliche Tatsache dar. Er benötige eine län- gerfristige fachärztliche Therapie und sei für eine erfolgreiche Behandlung auf sein familiäres Netz in der Schweiz angewiesen. Zudem hätte er in Sri Lanka keinen Zugang zu einer adäquaten und kontinuierlichen psychi- atrisch-psychologischen Behandlung. Bei einer Rückkehr dorthin würde er infolge psychischer Dekompensation in einen lebensgefährlichen Zustand geraten. Der Wegweisungsvollzug sei daher aus medizinischen Gründen unzulässig oder zumindest unzumutbar. Ferner sei die Unzumutbarkeit auch deshalb zu bejahen, weil er in Sri Lanka weder über eine Wohnmög- lichkeit noch über ein soziales Umfeld verfüge und bei einer Rückkehr in eine persönliche Notlage geraten würde. Der Eingabe lagen ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 9. Februar 2021 sowie ein fachpsychologischer Bericht vom 23. De- zember 2020 bei.
D-2606/2021 Seite 4 E. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. April 2021 ab und erklärte seine Verfügung vom 14. (recte: 13.) August 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es – unter Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten – eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und das zuständige Mig- rationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 12. Februar 2019, die ange- fochtene Verfügung sowie ein ärztliches Gutachten vom 12. Mai 2021 zu- handen der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) Kanton C._______ (mit Anhang) bei (alles in Kopie). G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 3. Juni 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstwei- len aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtlichen Verbeiständung wurden ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss sein Rechtsvertreter Ro- man Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
D-2606/2021 Seite 5 I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. J. Nach zweimalig erstreckter Frist replizierte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 30. August 2021. Er hielt dabei an den gestellten Rechtsbegeh- ren fest. Der Eingabe lag ein Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 30. Juli 2021 (Kopie) bei. K. Mit Eingabe vom 7. März 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, er sei ab dem
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-2606/2021 Seite 6 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel – und so auch im vorliegenden Fall – die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü- gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach- lage, namentlich nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshinder- nisse, bezweckt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die beim Beschwerdeführer neu festgestellten Krankheiten – (...) – seien gemäss den aktenkundigen Arztberichten behandelbar, wobei mit ei- ner längeren oder gar lebenslänglichen Behandlungsdauer zu rechnen sei. Die benötigten Medikamente (respektive deren Wirkstoffe) und Therapien seien in Sri Lanka grundsätzlich verfügbar. Es stehe dem Beschwerdefüh- rer frei, den für ihn und die benötigte Behandlung geeignetsten Wohnort zu wählen. Bei Bedarf könne medizinische Rückkehrhilfe geleistet werden; ausserdem könnte der Beschwerdeführer seine Verwandten in der Schweiz um finanzielle Unterstützung bitten. Allenfalls könnte ihn seine Schwester in einer ersten Phase begleiten und ihm helfen, die notwendi- gen Therapien zu organisieren. Demnach sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme auch in Sri Lanka behandelt werden könnten. Soweit im Arztbericht vom 23. Dezember 2020 darauf ver- wiesen werde, dass der Beschwerdeführer ein wohlwollendes Umfeld be- nötige und dieses aktuell in seiner Familie finde, sei festzustellen, dass er trotz seines seit Geburt bestehenden familiären Umfelds über keinen Berufsabschluss verfüge, delinquiert habe und krank geworden sei. Die stabilisierende Wirkung der Familie sei daher in Frage zu stellen. Betref- fend die eventuelle Suizidalität sei darauf hinzuweisen, dass ein Konventi- onsstaat durch Art. 3 EMRK nicht dazu verpflichtet sei, bei Suiziddrohun- gen von einem Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Insgesamt sei die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im
D-2606/2021 Seite 7 Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka zu verneinen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei auf den Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (SR 142.20) zu verweisen, welcher im vorliegenden Fall erfüllt sei. Der Aus- schluss von der vorläufigen Aufnahme sei zudem nach wie vor als verhält- nismässig zu erachten; dies trotz der neu geltend gemachten medizini- schen Diagnosen. Zwar sei der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und sozialisiert worden. Er habe sich jedoch schwerwiegende Rechtsver- letzungen zuschulden kommen lassen, und es seien keine Anzeichen dafür erkennbar, dass er sich nach der Haftentlassung um eine Wiedereingliede- rung in die Gesellschaft bemüht hätte. Der Einwand, eine Rückschaffung würde den Therapie- und Resozialisierungserfolg zunichtemachen, über- zeuge nicht, da weder ein Therapie- noch ein Resozialisierungserfolg er- sichtlich sei. Ferner sei der junge und physisch gesunde Beschwerdeführer mit der Kultur und Sprache seines Heimatlandes vertraut und könne auf Unterstützung durch seine Familie zählen. Es sei daher davon auszuge- hen, dass er sich in Sri Lanka nach einer Stabilisierung seines Gesund- heitszustandes nach und nach eine wirtschaftliche Lebensgrundlage auf- bauen könnte und nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 AIG falle daher weiterhin zu seinen Lasten aus. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche geeignet sein könnten, die Rechtskraft der Verfügung vom 14. (recte: 13.) August 2019 zu beseitigen, weshalb das Wiedererwä- gungsgesuch abzuweisen sei. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das wohlwollende familiäre Umfeld habe gemäss ärztlichen Aussagen eine stabilisierende Wirkung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Ohne dieses Umfeld und die aktuelle Behandlung wäre er verloren, und die Prognose – auch hinsicht- lich der Selbstgefährdung – wäre ungünstig. Im ärztlichen Bericht zuhan- den der IV-Stelle vom 12. Mai 2021 würden die gestellten Diagnosen ([...]) bestätigt, wobei die derzeitige Behandlung als ungenügend bezeichnet werde. Dem Beschwerdeführer werde eine hundertprozentige Arbeitsunfä- higkeit attestiert. Er könne keine Haushaltsarbeiten erledigen und keine Ta- gesstruktur aufrechterhalten und sei generell nicht in der Lage, einsichtige Schlussfolgerungen und Entscheide zu treffen. Zudem habe er Schwierig- keiten, neue Beziehungen aufzubauen. Bei der Selbstpflege und Gesund- heitsvorsorge sowie bei der Fortbewegung sei er auf Hilfe angewiesen. Er sei somit alleine nicht lebensfähig. Ferner sei eine durchgehende Verfüg- barkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente – in ausrei- chender Menge und Konzentration – entgegen der Aussage des SEM in
D-2606/2021 Seite 8 Sri Lanka nicht gewährleistet. Andere Medikamente mit demselben Wirk- stoff hätten nicht dieselbe Wirkung. Eine adäquate medikamentöse Be- handlung sei daher in Sri Lanka nicht möglich. Der Zugang zu geeigneten Medikamenten sei auch dadurch erschwert, dass Patienten aufgrund von Budgetbeschränkungen der Regierung trotz grundsätzlich kostenloser Me- dikamentenabgabe in öffentlichen Einrichtungen regelmässig dafür bezah- len müssten. Der Beschwerdeführer benötige voraussichtlich eine lebens- längliche Behandlung; die Rückkehrhilfe sei indessen zeitlich beschränkt, und auch seine Familie könne seine Behandlung nicht auf zeitlich unbe- grenzte Dauer finanzieren. Zudem bestehe keine Unterstützungspflicht. Bei einem Ab- oder Unterbruch der Behandlung sei mit einer Verschlech- terung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Entgegen der Auffas- sung des SEM sei die Familie des Beschwerdeführers nicht in der Lage, ihm eine beliebige Wohnsitznahme in Sri Lanka zu finanzieren. Aufgrund seiner Krankheit wäre der Beschwerdeführer zudem nicht fähig, eine Be- handlung zu organisieren und sich an einem dazu geeigneten Ort nieder- zulassen. Eine sofortige Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr wäre da- her nicht sichergestellt. Auch die Stigmatisierung von psychischen Erkran- kungen in Sri Lanka sowie die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers stellten Behandlungshindernisse dar. Die vom SEM vorgeschlagene Be- treuung durch die Schwester sei sodann angesichts ihres ausländerrecht- lichen Status in der Schweiz sowie weiterer Hindernisse (Verpflichtungen in der Schweiz, fehlende Kenntnisse der Sprache und der sri-lankischen Gegebenheiten) ausgeschlossen. Somit wäre der Beschwerdeführer in Sri Lanka auf sich alleine gestellt. Soweit das SEM auf Integrationsschwierig- keiten und den Abbruch der Massnahme verweise, sei sodann festzustel- len, dass diese Umstände zumindest teilweise auf die psychische Erkran- kung des Beschwerdeführers – deren Behandlung erst nach seiner Entlas- sung aus der Ausschaffungshaft begonnen habe – zurückzuführen sei. Seit er nun behandelt werde und sich sein Umfeld stabilisiert habe, seien durch- aus Fortschritte erzielt worden. Diese würden durch eine Trennung von sei- ner Familie und der Psychologin sowie Psychiaterin, zu welchen er ein Ver- trauensverhältnis aufgebaut habe, zunichtegemacht. Die IV-Anmeldung könne nicht als fehlender Integrations- und Resozialisierungswille ausge- legt werden, zumal die Anmeldung angesichts der festgestellten hundert- prozentigen Arbeitsunfähigkeit zu Recht erfolgt sei. Der zwangsweise Voll- zug der Wegweisung würde nach dem Gesagten zu einer rapiden und ir- reversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands sowie zu einer Intensivierung der Suizidthematik führen, was letztlich einer unmenschli- chen Behandlung gleichkomme. Daher sei der Wegweisungsvollzug unzu- lässig und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Entgegen der
D-2606/2021 Seite 9 Auffassung des SEM überwiege sodann das private Interesse des Be- schwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Inte- resse an seiner Ausschaffung. Er bereue seine Straftaten, welche er vor sechs Jahren begangen habe. Er habe sich seither nichts mehr zuschulden kommen lassen und lebe seit der Haftentlassung wieder bei seiner Familie. Wie bereits ausgeführt würde ihn die zwangsweise Rückschaffung nach Sri Lanka in eine medizinische und persönliche Notlage stürzen. Insbeson- dere könne angesichts seiner Erkrankung und der im IV-Bericht bestätigten Arbeitsunfähigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass er in nächster Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. In Sri Lanka wäre er einer lebensbedrohlichen Gefährdung ausgesetzt, da er krank und mittellos wäre und kein soziales Netz hätte. In einem vergleichbaren Fall habe das Bun- desverwaltungsgericht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be- jaht (Verweis auf das Urteil des BVGer D-1776/2016 vom 22. Oktober 2019). Zwar bestehe zweifellos ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG, aber der Vollzug der Wegweisung sei nicht verhältnismässig und widerspreche überdies Art. 8 EMRK. Ausser der Staatsangehörigkeit habe der Beschwerdeführer keinen Bezug zu Sri Lanka. Die Ausschaffung würde eine Entwurzelung bedeuten. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der Sachverhalt, welcher dem in der Beschwerde genannten BVGer-Urteil zugrunde liege, sei nicht mit den Gegebenheiten im vorliegenden Fall vergleichbar. Insbesondere bestünden Unterschiede in Bezug auf das Strafmass, den Gesundheitszu- stand, die Ausbildung sowie die familiäre Situation. Ferner sei bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt worden, dass dem Aufbau eines län- gerfristigen Behandlungssettings zur Verbesserung des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers in Sri Lanka nichts entgegenstehe. Dort würde das Therapiehindernis des unsicheren Aufenthaltsstatus wegfallen. Zudem sei auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe zu verweisen. Das IV-Gut- achten ändere nichts an der Einschätzung der Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Le- benshaltungskosten des Beschwerdeführers aktuell überwiegend von sei- ner Familie getragen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Familie auch in der Lage wäre, das Leben des Beschwerdeführers in Sri Lanka zu finanzieren. Soweit auf die Notwendigkeit eines fürsorglichen so- zialen Umfelds verwiesen werde, sei sodann festzustellen, dass die Ange- hörigen des Beschwerdeführers gemäss IV-Gutachten überfordert seien. Seine Familie sei demnach nicht in der Lage, ihm den benötigten wohlwol- lenden Empfangsraum zu bieten. Daher sei nicht davon auszugehen, dass
D-2606/2021 Seite 10 sich die Situation in Sri Lanka, wo der Beschwerdeführer über keine Fami- lienangehörigen verfüge, wesentlich von der Situation in der Schweiz un- terscheide. 4.4 In der Replik wird zunächst auf den Entscheid der zuständigen IV-Stelle vom 30. Juli 2021 verwiesen (Feststellung der hundertprozentigen Arbeits- unfähigkeit des Beschwerdeführers, Gewährung einer vollen IV-Rente in- folge psychischer Erkrankung) und ausgeführt, die IV-Gutachter gälten als restriktiv, weshalb die Feststellung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in- folge gravierender psychischer Erkrankung umso bedeutender sei. Bei ei- ner Ausschaffung nach Sri Lanka würde der Beschwerdeführer den Ren- tenanspruch verlieren. Somit könnte er die IV-Rente nicht zur Finanzierung seiner Therapie in Sri Lanka verwenden. Entgegen der Auffassung des SEM sei sein Fall sehr wohl mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Ur- teil D-1776/2016 vom 22. Oktober 2019 zugrunde liege. Zwar sei das Straf- mass im Falle des Beschwerdeführers höher, aber es sei zu berücksichti- gen, dass die Tat bereits sieben Jahre zurückliege und er die Delikte im Alter von (...) Jahren begangen habe. Dadurch werde das Wegweisungs- interesse relativiert. Sein Krankheitsbild sei ebenfalls komplex, und er sei im Alltag auf die ständige Unterstützung durch seine Familie angewiesen. Er verfüge zwar über einen Sekundarschulabschluss, beherrsche aber die Landessprache kaum und wäre nicht fähig, sich in Sri Lanka ein Leben aufzubauen. Sodann werde die Aussage im IV-Gutachten, wonach das fa- miliäre Umfeld unzureichend stabilisierend wirke, vom SEM aus dem Zu- sammenhang gerissen. Dank seinem aktuellen Umfeld komme es nicht zu einer Dekompensation. Ferner seien Rentenzahlungen nach Sri Lanka – anders als im Fall von Kosovo – nicht möglich, und auch regelmässige Be- suche durch Familienangehörige seien aufgrund der grossen Distanz kaum denkbar. Die Konsequenzen einer Ausschaffung seien für den Be- schwerdeführer daher sogar noch grösser als im genannten Vergleichsfall. Der unsichere Aufenthaltsstatus sei zwar ein therapiehindernder Faktor, je- doch könne diesem gewiss nicht mit einer Ausschaffung begegnet werden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien nicht in der Lage, eine Behand- lung in Sri Lanka längerfristig zu finanzieren. Betreffend die vom SEM er- wähnte Überforderung der Angehörigen sei zu bemerken, dass diese zwar verständlicherweise mit seiner Krankheit und deren Auswirkungen überfor- dert seien. Dennoch sei sein Umfeld insoweit stabilisierend, dass er in der gewohnten Umgebung mit Unterstützung leben könne und aktuell keine akute Psychose habe. Eine effektive Therapie habe erst nach seiner Ent- lassung aus der Ausschaffungshaft begonnen. Seine Eltern und die
D-2606/2021 Seite 11 Schwestern seien Teil des Therapiesettings und wesentlich für die Betreu- ung und die Überwachung der Medikamenten-Compliance. Nach der Ren- tenzusprechung könne die Therapie nun intensiviert werden. In Sri Lanka verfüge der Beschwerdeführer dagegen über keine Angehörigen, welche ihm zur Seite stehen könnten. Ein vergleichbares Setting sei dort undenk- bar. Es drohe ihm dort Verwahrlosung und psychische Dekompensation, allenfalls mit Todesfolge. 5. Der in der Beschwerde unter Ziffer 3 gestellte Eventualantrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Insbesondere legt er nicht konkret dar, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben soll. Nach Auffassung des Gerichts be- steht kein Bedarf für weitere Abklärungen; der rechtserhebliche Sachver- halt ist als hinreichend erstellt zu erachten. Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet, und es besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung zu kassieren. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]) 6.2 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit – sind alternativer Natur: Ist eine dieser Vorausset- zungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 784, m.w.H.). 6.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
D-2606/2021 Seite 12 6.4 Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 (Unmöglichkeit res- pektive Unzumutbarkeit des Vollzugs) wird gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59–61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Si- cherheit gefährdet. Diese Ausschlussgründe erfüllen im Wesentlichen prä- ventive Schutzinteressen, d.h. sie sanktionieren nicht vergangene Strafta- ten, sondern wollen die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der ausländi- schen Person bewahren (vgl. PETER BOLZLI in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 39 zu Art. 83 AIG, m.w.H.). Den Begriff der "längerfristigen Freiheits- strafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlauten- den Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) hat das Bundesgericht dahinge- hend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich sei- ner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. u.a. Urteile des BVGer E- 3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 8.3.2; D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.2, m.w.H.). 7. 7.1 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am (...) zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Voraussetzung für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme in An- wendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) ist damit unbestrittenermassen grundsätzlich erfüllt. Ob gleichzeitig auch der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG – auf welchen sich das SEM in der angefochtenen Verfügung stützt – erfüllt ist, kann damit dahingestellt bleiben. 7.2 Die Bejahung eines Ausschlusstatbestands im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG führt nicht automatisch dazu, dass die vorläufige Aufnahme – unge- achtet einer allenfalls bestehenden Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs – nicht verfügt wird. Vielmehr ist gemäss konstanter Praxis eine Interessenabwägung vorzunehmen, da ein Automatismus dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip zuwiderlaufen würde (vgl. dazu PETER BOLZLI,
D-2606/2021 Seite 13 a.a O., N 40 zu Art. 83 AIG, m.w.H.). Es ist mithin zu prüfen, ob der Aus- schluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhältnis- mässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Interessenabwä- gung soll allerdings nicht dazu führen, dass dadurch der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AIG unterlaufen wird, und sie darf auch nicht auf eine voll- ständige Zumutbarkeitsprüfung hinauslaufen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-789/2020 vom 19. August 2021 E. 4.3.2, m.w.H.). 7.3 Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, die Ausländerin oder den Ausländer zur Verhinderung von zu- künftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, deren pri- vaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Be- troffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszu- gehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer D-1818/2018 vom 27. November 2020 E. 5, E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 9–11, E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, E-1642/2018 vom 8. April 2020 E. 4.4). 7.4 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde auf die Durchführung ei- ner Interessenabwägung verzichtet, da eine solche bereits im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens stattgefunden hatte, wobei die Verhältnis- mässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung) bejaht worden war (vgl. dazu letztinstanzlich das Ur- teil des BGer 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.3 f.). Im vorlie- genden Wiedererwägungsverfahren ist demnach zu prüfen, ob eine nach- trägliche Veränderung des Sachverhalts vorliegt, welche geeignet ist, ei- nen für den Beschwerdeführer günstigeren Ausgang der Verhältnismässig- keitsprüfung herbeizuführen. 8. 8.1 Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses an einem Vollzug der Weg- weisung des Beschwerdeführers wurde den Akten zufolge im ausländer- rechtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt, die vom Beschwerdeführer im September (...) begangenen Straftaten (qualifizierter Raub [Mitführen
D-2606/2021 Seite 14 einer gefährlichen Waffe], Nötigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG) seien – zumindest teilweise – als Gewaltdelikte zu qualifizieren, und sein Ver- schulden sei als erheblich einzustufen. Diese Einschätzung ist im Rahmen der vorliegenden, wiedererwägungsweisen Beurteilung des öffentlichen In- teresses unverändert zu übernehmen, zumal die Vorbringen im Wiederer- wägungsverfahren respektive die dabei eingereichten Unterlagen (vgl. na- mentlich die Arztberichte vom 23. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 so- wie das ärztliche Gutachten zuhanden der IV vom 12. Mai 2021) nicht zu belegen vermögen, dass die zuständigen Ausländerbehörden zu Unrecht von schweren Rechtsgutverletzungen und einem erheblichen Verschulden ausgegangen sind. Im ausländerrechtlichen Verfahren wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während des Massnahmenvoll- zugs sämtliche Ausbildungen abgebrochen habe und nicht motiviert gewe- sen sei, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Die im Wiedererwä- gungsverfahren eingereichten Arztberichte können zwar nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im damaligen Zeitpunkt (d.h. in den Jahren 2015 bis 2017) unter einer derart erheblichen psychischen Erkran- kung gelitten hat, dass ihm sein unkooperatives Verhalten nicht zum Vor- wurf gemacht werden kann; allerdings kann mit Blick auf die in den ärztli- chen Unterlagen gestellten Diagnosen und Angaben zum Krankheitsver- lauf auch nicht ausgeschlossen werden, dass der gescheiterte Massnah- menvollzug zumindest teilweise der sich möglicherweise schon damals an- bahnenden psychischen Erkrankung geschuldet war. Im Gutachten vom 12. Mai 2021 (vgl. Ziff. 7.1., S. 18 sowie Ziff. 8.4.1) wird dazu ausdrücklich festgehalten, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass krankheitswertige Symptome und Beschwerden mindestens mitverant- wortlich gewesen seien für die Verhaltensweisen im Massnahmenzentrum und somit für den Abbruch der Massnahme. Der Beschwerdeführer sei spätestens seit (...) zumindest partiell und seit (...) zu 100% arbeitsunfähig. Aktuell ist der Beschwerdeführer infolge seiner Krankheit offensichtlich nicht in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer Erwerbstätig- keit nachzugehen. Zu Recht wurde im ausländerrechtlichen Verfahren des Weiteren festgestellt, dass das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens und des Strafvollzugs zu erwarten gewesen sei und daher nicht besonders zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könne. Dasselbe kann auch für die Zeit, während der sich der Beschwer- deführer in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft befand, gesagt werden. Immerhin ist jedoch festzustellen, dass er sich auch seit der Entlassung aus der Ausschaffungshaft am (...) in strafrechtlicher Hinsicht unauffällig verhalten hat. Inzwischen sind seit seiner letzten – im Alter von (...) Jahren
D-2606/2021 Seite 15 begangenen – Straftat (...) Jahre vergangen. Zudem plagen ihn offenbar Schuldgefühle betreffend die begangenen Straftaten (vgl. den Arztbericht vom 9. Februar 2021, S. 2), was darauf hinweist, dass er die Taten bereut. Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zwar weiterhin als hoch zu bezeich- nen, muss aber insbesondere angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Straffälligkeit und fehlender konkreter Hinweise auf eine ernstzunehmende Rückfallgefahr etwas relativiert werden. 8.2 Dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung sind die priva- ten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Im ausländerrechtlichen Verfahren wurde diesbezüg- lich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und hier sozialisiert wurde und dass ihn mit seinem Heimatland nichts ausser der Staatsbürgerschaft verbindet. Weiter wurde erwogen, es sei ihm zuzu- muten, die tamilische Sprache zu erlernen und sich im Heimatland einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Der psychische Ge- sundheitszustand war dagegen damals noch kein Thema (vgl. dazu das Urteil des BGer, a.a.O., E. 2.4 und 2.5.2). In dieser Hinsicht hat sich der rechtserhebliche Sachverhalt indessen erheblich verändert: Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Arztberichte vom 23. Dezember 2020 und 9. Februar 2021, ärztliches Gutachten zuhanden der IV vom 12. Mai 2021, IV-Vorbescheid vom 30. Juli 2021) ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt an (...) leidet, verbunden mit (...). Er benötigt eine langfristige Behandlung. Diese besteht aktuell aus Medika- menten ([...]) sowie Gesprächskonsultationen; der IV-Gutachter befand diese Behandlung indessen als ungenügend (vgl. das ärztliche Gutachten zuhanden der IV vom 12. Mai 2021, Ziff. 7.2). Aufgrund seines Krankheits- zustandes kann der Beschwerdeführer selber keine sozialen und privaten Aktivitäten initiieren. Zudem ist er auch für alltägliche Belange (u.a. Haus- arbeiten, Selbstpflege, Gesundheitsvorsorge, Mobilität) auf die Unterstüt- zung durch seine Familienangehörigen angewiesen. Er kann keine Tages- struktur aufrechterhalten und ist nicht in der Lage, einsichtige Schlussfol- gerungen und Entscheidungen zu treffen. Infolgedessen ist er nach Auffas- sung der IV zu 100% arbeitsunfähig und seit dem (...) IV-rentenberechtigt. Die optimistische Schlussfolgerung der Ausländerbehörden, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, die tamilische Sprache zu erlernen und sich in Sri Lanka einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen, kann angesichts der vorstehend dargelegten, veränderten Sachlage offensicht- lich nicht mehr aufrechterhalten werden. Im Weiteren ist zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 9. Februar 2021
D-2606/2021 Seite 16 ohne die gegenwärtige Medikation und Behandlung völlig verloren und die Prognose betreffend (...) sowie Selbstgefährdung ungünstig wäre. Dem- nach hat der Beschwerdeführer ein sehr hohes Interesse daran, dass sein aktuelles Behandlungssetting beibehalten wird. Es erscheint unwahr- scheinlich, dass dies im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka gewähr- leistet wäre. Bereits der Zugang zu einer langfristigen und adäquaten me- dizinischen Behandlung dürfte - insbesondere im Norden Sri Lankas – nicht ohne weiteres gesichert sein (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1816/2018 vom 27. November 2020 E. 6.5 f. und E-5055/2020 vom 22. April 2021 E. 8.2.2 sowie [...]). Die Fortführung der bisherigen me- dikamentösen Behandlung erscheint ebenfalls fraglich, zumal (...) in Sri Lanka offenbar nicht erhältlich ist (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Medical treatment and healthcare, Juli 2020, Annex B, S. 74 ff.). Da der Beschwerdeführer in Sri Lanka weder über eine Wohnmöglichkeit noch über Bezugspersonen verfügt und offenbar nicht fä- hig ist, für sich selbst zu sorgen, müsste für ihn sodann nicht nur das me- dizinische Behandlungsangebot, sondern überdies eine geeignete Wohn- situation mit ständiger und umfassender Betreuung gefunden werden; al- ternativ müsste er langfristig stationär in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden. Beide Szenarien wären mit erheblichem organisa- torischem Aufwand verbunden, und es müsste mit einem – zumindest vo- rübergehenden – Behandlungsunterbruch gerechnet werden. Dieser sowie auch der mit der Ausschaffung einhergehende Verlust des gesamten Be- ziehungsnetzes würde sich mit Sicherheit negativ auf den Krankheitsver- lauf sowie die offenbar latent vorhandene Suizidalität auswirken. Die dar- gelegten Behandlungs- und Betreuungsszenarien in Sri Lanka wären fer- ner mit dauerhaften, hohen Kosten verbunden. Zwar ist in Sri Lanka die medizinische Versorgung in staatlichen Gesundheitseinrichtungen grund- sätzlich kostenlos, jedoch sind Patienten und Patientinnen in der Praxis dennoch oftmals gezwungen, gewisse Kosten selber zu übernehmen (vgl. das Themenpapier der SFH zu Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden, 3. September 2020, Ziff. 2.3). Soweit die Be- handlung des Beschwerdeführers nicht stationär, sondern nur ambulant er- folgen würde, müsste er daneben Tag und Nacht betreut werden, was er- hebliche Kosten verursachen dürfte. Infolge der ihm attestierten hundert- prozentigen Arbeitsunfähigkeit ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selber die benötigten finanziellen Mittel zu erwirtschaften. Da die Schweiz mit Sri Lanka kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (vgl. die Kurzübersicht über die Sozialversicherungsabkommen der Schweiz unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherun- gen/int/grundlagen-und-abkommen/sozialversicherungsabkommen.html),
D-2606/2021 Seite 17 würde der Beschwerdeführer bei einer Wohnsitznahme in Sri Lanka seinen IV-Rentenanspruch verlieren. Die von der Schweiz allenfalls auszurich- tende medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 AsylG; Art. 75 Asylverord- nung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) könnte die entstehenden Kosten nicht langfristig decken, und auch von den Angehörigen des Beschwerdeführers kann nicht erwartet werden, dass sie ihm eine adäquate Betreuung und Behandlung in Sri Lanka dauerhaft finanzieren, zumal ihre finanzielle Möglichkeiten be- schränkt sein dürften (die Mutter arbeitet in einem 60%-Pensum als Putz- frau, der Vater ist Alkoholiker und arbeitslos; vgl. das ärztliche Gutachten zuhanden der IV vom 12. Mai 2021, Ziff. 3.2.4) und die Kosten für eine umfassende Drittbetreuung des Beschwerdeführers in Sri Lanka erheblich höher sein dürften als seine Unterbringung und Verpflegung in der Famili- enwohnung in der Schweiz. Nach dem Gesagten drohen dem Beschwer- deführer bei einem Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka schwerwie- gende Nachteile gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Natur. 8.3 Eine Abwägung der vorstehend dargelegten Interessen ergibt, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz im heutigen Zeitpunkt höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse am Vollzug seiner Wegweisung in den Heimatstaat. 9. Da nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt von einem überwiegenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist, erweist sich ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nicht (mehr) als verhältnismässig. Somit kommt der Ausschlus- statbestand von Art. 83 Abs. 7 AIG nicht zur Anwendung, und es ist zu prü- fen, ob der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar oder unmöglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG) zu erachten und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.2 Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin praxisge-
D-2606/2021 Seite 18 mäss als generell zumutbar zu erachten ist. In individueller Hinsicht ist al- lerdings der Wegweisungsvollzug in die Nord- sowie die Ostprovinz (unter Einschluss des Vanni-Gebiets) nur dann als zumutbar zu erachten, wenn bestimmte individuelle Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei- nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) erfüllt sind (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017). 10.3 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat demnach in Sri Lanka keinen Herkunfts- respektive Wohnort, an welchen er zurückkehren könnte. Den Akten zufolge verfügt er in Sri Lanka auch über keine Verwandten oder anderweitige nahe Bezugspersonen (mehr), bei welchen er gegebenenfalls wohnen könnte und welche sich um ihn kümmern könnten. Er wäre demnach bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka auf sich alleine gestellt und müsste sich an einem bisher nicht defi- nierten Ort ein neues Leben aufbauen. Dies erscheint angesichts seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung (vgl. dazu bereits vorstehend E. 8.2) als illusorisch. Wie erwähnt, benötigt er aufgrund seiner Krankheit sowohl eine langfristige medizinische Behandlung als auch eine umfas- sende Betreuung im Alltag, was im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka beides nicht gewährleistet sein dürfte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass dort die ständige Betreuung von Menschen mit psychischer Erkran- kung in der Form von begleitetem Wohnen kaum erhältlich ist (vgl. dazu die Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Sri Lanka, a.a.O., Ziff. 4). Da der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig ist, wäre er überdies nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Von seinen in der Schweiz wohnhaften Angehörigen kann zwar eine gewisse finanzielle Un- terstützung erwartet werden, nicht jedoch eine umfassende und dauerhafte Finanzierung seines Lebensunterhalts und seiner medizinischen Versor- gung in Sri Lanka, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass seine An- gehörigen besonders vermögend sind. Bei einer Rückkehr des Beschwer- deführers nach Sri Lanka besteht daher die konkrete Gefahr, dass er die benötigte medizinische Behandlung sowie die umfassende Alltagsbetreu- ung nicht oder zumindest nicht lückenlos und dauerhaft erhalten, seine Krankheit weiter fortschreiten und er schon nach kurzer Zeit in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde, wobei insbesondere eine körperliche und soziale Verwahrlosung sowie eine Akzentuierung der latent vorhandenen Selbstgefährdungstendenzen zu befürchten sind.
D-2606/2021 Seite 19 10.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist daher im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. April 2021 ist aufzuheben, und das SEM ist anzuwei- sen, seine Verfügung vom 14. (recte: 13.) August 2019 hinsichtlich der Dis- positivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) in Wiedererwägung zu zie- hen und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kos- tennote vom 7. März 2022 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Auf- wand von (total) 14.2 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von total Fr. 20.90 aus, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenan- satz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem- nach hat das SEM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4’611.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2606/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. April 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, seine Verfügung vom 14. (recte: 13.) August 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) in Wie- dererwägung zu ziehen und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4’611.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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