B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2558/2021
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Bangladesh, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2021 / N (...).
D-2558/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er werde in Bangladesch wegen (Nen- nung Grund). Das SEM erachtete die Vorbringen als unglaubhaft und trat mangels Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR 142.31) mit Verfügung vom 31. Januar 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Diese Ver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 30. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 31. Januar 2013 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung machte er gel- tend, er sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung vollum- fänglich nachgekommen. Zwar habe er dem SEM weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte einreichen können, dies aber nur, weil er solche Identitätsdokumente noch nie besessen habe. Immerhin habe er die Kopie einer Geburtsurkunde ins Recht gelegt und im Rahmen der Feststellung seiner Identität und der Beschaffung von Reisepapieren die Fragen der bangladeschischen Botschaft beantwortet. Trotz seiner Mitwirkung dauere das Abklärungsverfahren nun schon (Nennung Dauer) und ein Ende sei nicht absehbar; der Wegweisungsvollzug sei demnach unmöglich. Ferner leide er an (Nennung Leiden). Er sei aufgrund dieser (...) Beschwerden auf eine adäquate (Nennung Therapie) angewiesen. Es sei ihm nicht möglich, in Bangladesch eine solche Behandlung zu erhalten. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Beweismittel zu den Akten. C. Das SEM nahm die Eingabe vom 30. April 2021 als Wiedererwägungsge- such entgegen und trat auf dieses mit Verfügung vom 21. Mai 2021 nicht ein. Gleichzeitig stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfü- gung vom 31. Januar 2013 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und führte an, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu. D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
D-2558/2021 Seite 3 Entscheid Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht bean- tragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise sei die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzu- stellen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sein Rechts- vertreter, Rechtsanwalt Semsettin Bastimar, als unentgeltlicher Rechtsbei- stand beizuordnen. Der Beschwerde waren je in Kopie beigelegt: (Aufzählung Beweismittel). E. Am 1. Juni 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei- sung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Ge- such um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Sodann lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 9. Juli 2021 ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 hielt die Vorinstanz – nach eini- gen ergänzenden Bemerkungen – an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 und hielt dabei an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-2558/2021 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintre- tensentscheid vom 21. Mai 2021. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht auf das Wie- dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2021 nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensent- scheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen ma- teriellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4. 4.1 Wiedererwägungsgesuche müssen gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Sofern eine ge- suchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung (Art. 111b Abs. 4 AsylG) die Op- tion, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.). Um "gehörig" begründet
D-2558/2021 Seite 5 zu sein, müssen die Vorbringen in erster Linie soweit substanziiert und mo- tiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der gehöri- gen Begründung im Sinn von Art. 111b AsylG eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sa- che nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 6), oder wenn in einem Wiedererwägungsgesuch aus- schliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines or- dentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids fest, wenn medizini- sche Gründe vorgebracht würden, sei von einer konkreten Gefährdung nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatri- sche) Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rück- kehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe (BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechende Hinweise seien weder aus dem Wiederer- wägungsgesuch vom 30. April 2021 noch aus den bestehenden Akten er- sichtlich. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Krankheits- bilder (Nennung Leiden) lediglich behauptet, allerdings in keiner Art und Weise belegt. Zudem seien spezifische Ausführungen zu seinen Leiden, etwa zur Chronologie des Krankheitsverlaufs und zu aktuellen und künfti- gen medikamentösen oder therapeutischen Massnahmen vollständig aus- geblieben. Dem SEM lägen bis dato keine medizinischen Berichte vor, wel- che die in den Raum gestellten Krankheitsbilder zu belegen beziehungs- weise zu diagnostizieren vermöchten. Im Rahmen eines ausserordentli- chen Verfahrens gelte jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Der Sach- verhalt sei folglich von der gesuchstellenden Person liquid darzulegen. Zu- sätzliche Instruktionsmassnahmen seitens des SEM seien grundsätzlich nicht vorgesehen. Er habe daher mit seinem Wiedererwägungsgesuch keine neuen respektive in genügender Weise begründeten Vorbringen gel- tend machen können. Folglich sei auf das Wiedererwägungsgesuch ge- stützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe in seinem Wiedererwägungsgesuch vorab die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht. Die Vorinstanz sei in ihrem Ent- scheid jedoch mit keinem Wort darauf eingegangen und habe dadurch für
D-2558/2021 Seite 6 die Entscheidung wesentliche Sachverhaltselemente vollständig ausser Acht gelassen. Dies stelle eine unvollständige Feststellung des Sachver- halts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der Untersu- chungsgrundsatz sei auch deshalb verletzt worden, weil das SEM den rechtsrelevanten Sachverhalt bezüglich seines Gesundheitszustands nicht von Amtes wegen abgeklärt habe. So seien die Akten des kantonalen Mi- grationsamtes zu seinen (...) Beschwerden trotz seines ausdrücklichen Hinweises nicht beigezogen worden. Daher sei die vorinstanzliche Be- hauptung, dass er die geltend gemachten Krankheitsbilder nicht belegt habe, unzutreffend. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung, dass zusätz- liche Instruktionsmassnahmen – wie der Beizug der kantonalen Akten – nicht vorgesehen sei. Vielmehr hätte das SEM die erforderlichen Sachver- haltsunterlagen beschaffen müssen. Da die Verletzung formellen Rechts schwer wiege, sei eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Im Übrigen drohe ihm infolge fehlender bezie- hungsweise ungenügender Behandlungsmöglichkeiten in Bangladesch bei einem Wegweisungsvollzug eine schnelle Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes und völlige Armut. 5.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung zur vorgebrachten Unmöglich- keit des Wegweisungsvollzuges an, die zuständigen kantonalen Behörden könnten bei Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Auf- nahme beantragen (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281). Die durch die Wegweisungsverfügung betroffene ausländische Person habe kein eigenständiges Antragsrecht (mit Verweis auf das Urteil des BVGer C-6333/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3.2), geniesse aber im Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende Verfügung des SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich Parteistellung. Von einer Unmöglichkeit des Wegweisungs- vollzugs sei ohnehin nur dann auszugehen, wenn der Vollzug auch bei ge- sicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität der betroffenen Person beziehungsweise trotz ihres Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheine. Zu denken sei etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Grün- den oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und kon- sequent gehandhabte Weigerung des Heimatstaates, gewisse Staatsan- gehörige zurückzunehmen (mit Verweis auf die Urteile des BGer 2C_ 17/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.3.2 f.; 2C_252/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.2; 68_85/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2). Vorliegend sei die Identität
D-2558/2021 Seite 7 des Beschwerdeführers nach wie vor nicht geklärt. Die in Kopie nachge- reichte Geburtsurkunde sei kein rechtsgenügliches Dokument, welches die Identität zweifelsfrei nachzuweisen vermöge. Im Übrigen werde nun im Rahmen des Vollzugsprozesses zu prüfen sein, ob eine Beschaffung von Dokumenten, welche für die Rückkehr in den Heimatstaat benötigt würden, gestützt auf die nachgereichte Geburtsurkunde möglich sei. Jedenfalls stehe eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zurzeit in keiner Weise fest. Zu den ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen führte das SEM an, der Beschwerdeführer habe es nach wie vor unterlassen, aktuelle medizi- nische Berichte für die Beurteilung des momentanen Gesundheitszustands einzureichen. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten (Nennung Beweismittel) seien auf den (...) und den (...) datiert und über (...) bezie- hungsweise (...) Jahre alt. Diese Berichte hätten folglich auch zum Zeit- punkt der Eingabe des Wiedererwägungsgesuchs das Formerfordernis der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs.1 AsylG nicht erfüllt. 5.4 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung und hielt fest, dass ein Vollzug der Wegweisung in der Praxis zu Art. 83 AIG (SR 142.20) dann als unmöglich gelte, wenn die weggewiesene Person sich allen vom Kanton hierfür ange- ordneten Massnahmen unterzogen habe, die Unmöglichkeit des Vollzugs schon ein Jahr gedauert habe und absehbar erscheine, dass die Vollzugs- massnahmen weiterhin nicht zum Erfolg führen würden. Wie bereits vorge- bracht und auch von der Vorinstanz nicht bestritten, sei er bisher seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Sodann sei er (Nen- nung Dauer) auf das Gebiet des Bezirks B._______ eingegrenzt gewesen, womit er sich sowohl den von der Vorinstanz als auch vom Kanton ange- ordneten Massnahmen unterzogen habe. Trotzdem dauere das Wegwei- sungsverfahren aktenkundig bereits (Nennung Dauer) und es sei auch aus heutiger Sicht nicht absehbar, bis wann dieses Verfahren andauern werde, zumal seine Identität von der Vorinstanz noch immer als ungeklärt betrach- tet werde. Weiter ändere die Tatsache, dass der zuständige Kanton bei der Vorinstanz noch keinen Antrag um eine vorläufige Aufnahme gestellt habe, an deren Pflicht zur Umsetzung von Art. 83 AIG nichts. Mit der Weigerung, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, verletze das SEM Art. 83 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 16 VVWAL. Weiter treffe es zwar zu, dass er zu seinem aktuellen Gesundheitszustand keine medizini- schen Berichte eingereicht habe. Dies liege darin begründet, dass er zu seiner derzeitigen Hausärztin keinerlei Vertrauen mehr habe, da diese
D-2558/2021 Seite 8 seine Beschwerden seit Jahren nicht ernst nehme. Als abgewiesener Asyl- bewerber habe er keine Möglichkeit für einen Arztwechsel. Nach wie vor leide er aber (Nennung Leiden). Als rechtsunkundige Person habe er nicht gewusst, dass die Verschlechterung seines Gesundheitszustands ein Grund für ein Wiedererwägungsgesuch bilde. Er habe erst davon erfahren, als er sich am 1. April 2021 an seinen Rechtsvertreter gewendet habe. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG sei mit dem auf den 30. April 2021 datierten Wiedererwägungsgesuch erfüllt. 6. 6.1 Vorab sind die formellen Rügen zu beurteilen. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Hinsichtlich der gerügten unvollständigen Feststellung des Sachver- halts sowie der Verletzung der Begründungspflicht bringt der Beschwerde- führer zunächst vor, das SEM sei in seinem Entscheid auf die geltend ge- machte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort einge- gangen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM zwar in der Tat nicht im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid, jedoch im Rahmen der Be- schwerdeinstruktion respektive in seiner Vernehmlassung zur Frage der Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs Stellung nahm. Diesbezüglich räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2021 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme ein, die er mit Eingabe vom 19. Juli 2021 wahrnahm. Insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – so eine Verletzung der Begründungs- pflicht – durch die Vorinstanz zu erkennen ist, erweist sich der Verfahrens- fehler unter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung: BVGE 2015/10 E. 7.1). Inwiefern sich die Heilung auf Beschwerdeebene als relevant für den Kostenentscheid erweist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen.
D-2558/2021 Seite 9 6.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtsrele- vanten Sachverhalt bezüglich seines Gesundheitszustands nicht von Am- tes wegen abgeklärt, weil es die diesbezüglich relevanten Akten der zu- ständigen (Nennung Behörde) – auf welche im Gesuch unter Angabe der jeweils paginierten Seiten verwiesen worden sei – nicht beigezogen habe. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die seit dem 1. Februar 2014 geltenden Gesetzesbestimmungen von Art. 111b ff. AsylG änderten auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen. Fol- gegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen sie mindestens so weit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört (vgl. auch E. 3.1 oben). Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer einge- reichte Gesuch vom 30. April 2021 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesse- rungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Das über sechs A4-Seiten begründete Gesuch wurde durch einen mit dem Asylrecht und den entspre- chenden Verfahrensabläufen vertrauten Rechtsanwalt verfasst. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung (BVGE 2014/39 E. 5.5) war das SEM daher nicht gehalten, die rechtlich relevanten Umstände weiter abzu- klären. 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der in E. 5.3.2 erkannte formelle Mangel im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist. Die wei- teren Rügen formeller Natur sind unbegründet und es besteht weder Be- darf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz. 7. 7.1 Im Weiteren vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begrün- dung vorliegend inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese relativ ausführlich aus- gefallen ist. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet die Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs zur Hauptsache damit, dass er zwecks Feststellung seiner Identität und Beschaffung der Reisepapiere (...) der bangladeschischen Botschaft zugeführt worden sei, so am (Nennung Zeitpunkte). Zudem habe er der (Nennung Behörde) im Jahr (...) die Kopie seines Geburtsausweises zukommen lassen und das SEM habe sich zwecks Abklärung der Identität und Ausstellung eines Reisedokuments mindestens (Nennung Anzahl) an
D-2558/2021 Seite 10 die bangladeschische Botschaft gewandt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe dadurch seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Im Rahmen des am 31. Januar 2013 ab- geschlossenen Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen geltend, er habe nichts unternommen, um Identitätspapiere zu beschaffen respektive er habe seinen (Nennung Verwandter), mit dem er in regelmässigem Kontakt stehe, diesbezüglich benachrichtigt, bislang aber keine Antwort erhalten (vgl. act. A4, Ziff. 4.02 ff.; A11, F42 ff.). Trotz dieses offenbar bestehenden Kontakts – dass ein solcher in der Zwischen- zeit abgebrochen wäre macht der Beschwerdeführer nicht geltend – reichte er erst (Nennung Zeitpunkt) später die Kopie eines Geburtsscheines ein. Sodann sah er sich in der Folge – und ohne nähere Begründung – offen- sichtlich nicht veranlasst, das Original dieses Geburtsscheines nachzu- reichen oder sich um die Ausstellung eines Identitätsdokuments zu bemü- hen. Die in Kopie nachgereichte Geburtsurkunde stellt denn auch in der Tat kein Identitäts- oder Reisepapier im Sinne der mit BVGE 2007/7 begrün- deten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Diese seit Jahren andauernde faktische Untätigkeit des Beschwerdeführers bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten kann deshalb nicht als aktives Mit- wirken im Sinne von Art. 8 AsylG qualifiziert werden. Auch dass er der hei- matlichen Botschaft wiederholt zugeführt wurde, vermag an dieser Er- kenntnis nichts zu ändern, zumal diese Vorsprachen offensichtlich weder aus eigener Initiative geschahen noch zu einem greifbaren Resultat führ- ten. Überdies hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass von einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nur dann auszu- gehen ist, wenn der Vollzug auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität der betroffenen Person beziehungsweise trotz ihres Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Entgegen der im Wiedererwägungsgesuch und in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung ist jedoch gerade nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der Papierbeschaffung aktiv mit- gewirkt hätte und damit einhergehend derzeit von einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste. Solange eine selb- ständige Rückkehr möglich ist, kann nicht davon gesprochen werden, die faktische Anwesenheit müsse im Sinne von BGE 138 I 246 E. 3.3.1 "aus objektiven Gründen hingenommen werden". Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass eine Person, die bewusst ihre gesetzlichen Pflichten miss- achtet, besser gestellt wird als eine Person, die sich rechtsgetreu verhalten hat. Eine solche Konsequenz wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV unvereinbar (vgl. Urteil des BVGer D-254/2018 vom 23. Januar 2018 m.w.H.).
D-2558/2021 Seite 11 7.3 Weiter wies der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch darauf hin, dass seit dem Erlass des Asylentscheids neue gesundheitliche Beschwerden eingetreten seien und er sich zurzeit in ärztlicher Behand- lung befinde. Obwohl seine Ausführungen durch einen im Asylrecht tätigen Rechtsanwalt verfasst wurden, entbehren diese einer hinreichenden Be- gründung, zumal die angeführten Leiden weder zeitlich eingeordnet noch mit entsprechenden Beweismitteln untermauert wurden. Nachdem zwi- schen Asylentscheid und der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs über acht Jahre verstrichen sind, wären inhaltlich gehaltvollere Darlegun- gen zu erwarten gewesen. Der blosse Verweis auf Aktenstellen der kanto- nalen Behörden vermag jedenfalls nicht zu genügen. Zudem bringt der Be- schwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nichts vor, was zu einer ande- ren Einschätzung führen müsste. Dies gilt namentlich auch für die der Be- schwerde beigelegten (Nennung Beweismittel), aus welchen hervorgeht, dass (Nennung Leiden). Gemäss dem (Nennung Beweismittel) wurde er diesbezüglich vom (Nennung Institution) in die Weiterbetreuung des Haus- arztes entlassen. Aktuelle und weiterführende ärztliche Berichte, so na- mentlich vom Hausarzt des Beschwerdeführers, liegen jedoch keine vor. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Replik sodann selber ein, dass er keine aktuellen ärztlichen Berichte einzureichen imstande sei. Er habe kein Vertrauen zu seiner Hausärztin, da diese seine Beschwerden seit Jahren nicht ernst nehme. Diese durch keinerlei konkreten Anhaltspunkte ge- stützte Erklärung des Beschwerdeführers vermag in keiner Weise zu über- zeugen. Vielmehr legt sie die Vermutung nahe, dass sich die angeführten gesundheitlichen Beschwerden aktuell anders respektive erheblich weni- ger gravierend darstellen als vom Beschwerdeführer behauptet wird. Aus diesen Gründen steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die blos- sen Hinweise auf seine Bemühungen zur aktiven Beschaffung von Identi- tätspapieren, welche sich letztlich in der Einreichung einer Kopie seiner Geburtsurkunde erschöpfen, sowie auf nicht weiter belegte, angeblich ak- tuell bestehende gesundheitliche Beschwerden seiner Begründungspflicht nicht gehörig nachgekommen ist. 7.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-2558/2021 Seite 12 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen, allerdings wegen der Verletzung formellen Rechts durch das SEM nur in ermässigtem Umfang (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzu- sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Be- schwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.– (inklusive Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das SEM ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2558/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 300.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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