B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-254/2018

U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 8 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017 / N (...).

D-254/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2013 wurde von der Vorinstanz am 5. Juli 2013 abgelehnt. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde angeordnet, sowie der Vollzug, unter Ausschluss einer Wegweisung in die Volksrepublik China. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die tibetische Beschwerdeführerin zur Hauptsache ausserhalb des von ihr angegebenen Herkunftsgebietes sozialisiert worden sei, weshalb es bezüglich der Asyl- und Ausreisegründe an der Glaubhaftigkeit mangle (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt schützte mit seinem Urteil D-4226/2013 vom 25. August 2014 den Entscheid der Vorinstanz und dieser erwuchs in Rechtskraft. B. Das Migrationsamt des Kantons B._______ ersuchte nach einem Ausrei- segespräch mit der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2013 die Vorinstanz am 23. Juli 2013 um Vollzugsunterstützung. C. Anlässlich eines weiteren Ausreisegesprächs am 5. September 2014 er- klärte die Beschwerdeführerin, die Schweiz nicht verlassen zu können, da sie nicht wisse wohin sie gehen solle. D. Am 4. Juli 2017 beantragte das Migrationsamt beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, mit der Begründung, das Gesuch um Vollzugs- unterstützung habe keine Wirkung gezeitigt, es seien der Beschwerdefüh- rerin bis anhin keine Reisepapiere ausgestellt worden. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ermögliche eine Ablösung der Beschwerdeführerin aus der Nothilfe, da diese dann eine Arbeitsbewilligung erhalten könne, was auch im öffentlichen Interesse liege. E. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 ersuchte das SEM das Migrationsamt innert Frist um ergänzende Informationen betreffend das Ausweisungsver- fahren und die Mitwirkung der Beschwerdeführerin. Am 18. Oktober 2017 wurde auch der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, insbesondere betreffend ihre Bemühungen bei der Beschaffung von Rei- sepapieren sowie ihren Identitätspapieren aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat.

D-254/2018 Seite 3 F. Im Schreiben vom 26. Oktober 2017 informierte das Migrationsamt, die Be- schwerdeführerin sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen und habe auch keinen Reisepass oder Identitätsnachweis vorgelegt. G. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 erklärte die Beschwerde- führerin, sie könne in kein anderes Land gehen. Sie lebe in der Schweiz schon länger mit ihrem Verlobten, einem Landsmann, zusammen und habe keine Familienangehörigen im Ausland. Da sie eine Familie planten, wolle sie die Schweiz nicht verlassen. Sie verfüge über kein Reisedokument oder sonstige Ausweispapiere, das habe sie bereits im Asylverfahren dargelegt. Sie wisse auch nicht, welche Schritte sie unternehmen könne, um ein Rei- sedokument zu erhalten. Der Kontakt zu Tante und Onkel in Tibet sei vor Jahren abgebrochen. H. Am 11. Dezember 2017 wies das SEM den Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Kanton könne eine vorläufige Aufnahme wegen technischer Unmöglichkeit des Vollzugs nur beantragen, sofern die ausreisepflichtige Person die Unmög- lichkeit des Vollzugs nicht durch ihr eigenes Verhalten verursacht habe. Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch anders, da die Beschwerdeführerin bereits während des Asylverfahrens ihre Identität und ihren Herkunftsort nicht offengelegt habe, obwohl sie die grossen Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen betreffend Herkunft und Flucht aus China/Tibet nicht habe entkräften können und entsprechende Abklärungen ergeben hätten, ihre Hauptsozialisierung sei aller Wahrscheinlichkeit in der tibeti- schen Diaspora in Nepal oder Indien erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung dahingehend zu tragen, als der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich erachtet werde, da es ihr zuzumuten sei, sich bei den zuständigen Behörden des Heimatstaates um Reisepapiere zu bemühen. Bis heute habe die Beschwerdeführerin we- der bei der Beschaffung von Reisepapieren mitgewirkt noch ihre Identität offen gelegt. Unter diesen Umständen habe das SEM keine Möglichkeit, weitere Abklärungen zur Identitätsfeststellung und Papierbeschaffung zu tätigen. Eine selbständige Rückkehr stehe der Beschwerdeführerin jedoch entgegen eigener Angaben offen. Aus diesem Grund bestehe kein Voll- zugshindernis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, selbst wenn die kantonale Behörde ihren Vollzugsauftrag aufgrund der andauernden Mit-

D-254/2018 Seite 4 wirkungspflichtverletzung nicht erfüllen könne. Das Gebot der Rechts- gleichheit verbiete es, die Beschwerdeführerin für ihr unkooperatives Ver- halten mit einer vorläufigen Aufnahme zu belohnen. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer Regelung des Aufenthaltes und auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer Beziehung lebe, stehe dem Vollzug nicht entgegen. Diese Verfügung wurde am 13. Dezember 2017 eröffnet. I. In der Beschwerde vom 11. Januar 2017 beantragte die Beschwerdeführe- rin die Aufhebung dieses Entscheids und die Feststellung der Unmöglich- keit des Vollzugs ihrer Wegweisung, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Pro- zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei eine Tatsache, dass Tibeter keine gültigen Reisepapiere erhalten würden. Dies bestätige auch die mehrmalige Unterbreitung des Antrages auf vorläufige Aufnahme an das SEM. Sie könne keine Papiere beschaffen. Persönlich sei sie inzwischen in der Schweiz gut integriert, spreche gut Deutsch und verfüge über ein breites soziales Netzwerk. Sie wolle gerne einer Arbeit nachgehen und ihren Verlobten heiraten, der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,

D-254/2018 Seite 5 ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt einzig die Feststellung der Unmög- lichkeit des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen. 4.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person nicht in den Heimat-, den Herkunfts- oder in einen Drittstaat ausreisen oder nicht dort- hin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund fehlender Transportmöglich- keiten, oder weil keine Reisedokumente beschafft werden können, nicht möglich, kann die kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme beantragen (Artikel 17 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus- weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen

D-254/2018 Seite 6 [VVWAL]; SR 142.281). Die vorläufige Aufnahme wird indessen nicht ver- fügt, wenn der Vollzug der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der weg- gewiesenen Person nicht möglich ist (Artikel 83 Abs. 7 Bst. c AuG). Falls eine Person bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitwirkt oder sich weigert, selbständig bei der heimatlichen Vertretung um gültige Reise- dokumente zu ersuchen, wird sie von der vorläufigen Aufnahme ausge- schlossen, da sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Auswei- sung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. 4.4 Diese Sichtweise entspricht auch der verwaltungsrechtlichen Praxis, wonach der Adressat oder die Adressatin einer rechtskräftigen Verfügung primär verpflichtet ist, selbst dieser Verfügung nachzukommen. Die be- hördliche Vollstreckung (vgl. Art. 39 ff. VwVG) gilt als „Ultima ratio", falls die betroffene Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Unterbleibt aus ir- gendwelchen Gründen die behördliche Vollstreckung oder ist sie nicht möglich, so entbindet das die Verfügungsadressaten nicht von ihrer Rechtspflicht, die Verfügung zu befolgen. Dies gilt auch betreffend das Wegweisungsverfahren. Eine die Beschwerdeführerin begünstigende Rechtsfolge kann gemäss Bundesgericht (BGE 138 I 246 E. 3.3.4) nur dann eintreten, wenn sowohl die behördliche Ausschaffung als auch ihre selbständige Rückkehr aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unmög- lich sind. Eine solche Unmöglichkeit wird in der Regel angenommen, wenn der Vollzug auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität der betroffenen Person beziehungsweise trotz ihres Mitwirkens bei der Pa- pierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen er- scheint (vgl. die Beispiele in den Urteilen 2C_252/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.2; 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2). Solange eine selbständige Rückkehr möglich ist, kann nicht davon gesprochen werden, die faktische Anwesenheit müsse im Sinne von BGE 138 I 246 E. 3.3.1 „aus objektiven Gründen hingenommen werden". Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass eine Person, die bewusst ihre gesetzlichen Pflichten missachtet, bes- ser gestellt wird als eine Person, die sich rechtsgetreu verhalten hat. Eine solche Konsequenz wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar (vgl. BGE 141 I 78 E. 9.4 und 9.5 S. 92 ff.). 4.5 Diese Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Be- schwerdeführerin hat sich nie um die Beschaffung von Reisepapieren be- müht. Sie hat ihre Identität nicht offen gelegt. Dies ist aktenkundig bereits im Anhörungsprotokoll vermerkt – und wird auch von ihr selbst nicht be- stritten (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2017). Gemäss der in sei-

D-254/2018 Seite 7 nem Grundsatzurteil BVGE 2014/12 dargestellten Praxis, geht das Bun- desverwaltungsgericht davon aus, dass für Angehörige der tibetischen Eth- nie – bei welchen die Sozialisierung aller Wahrscheinlichkeit auch nicht in Tibet, sondern in Nepal oder Indien stattgefunden hat – sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsange- hörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit wegfällt. Daneben muss aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit be- sitzen. Das Grundsatzurteil beschreibt die entsprechenden Varianten (E. 5.8). 4.6 Auch die Beschwerdeführerin ist – wie der Beschwerdeführer im Grundsatzurteil BVGE 2014/12 – unbestrittenermassen tibetischer Ethnie und auch sie hatte im Asylverfahren unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben konnte seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in BVGE 2014/12 E. 5.8 genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft. 4.7 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mit- wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Ab- klärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat oder -hatte, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spre- che nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine ent- sprechende Rückkehr sprechen würden. 4.8 Aus diesem Grund ist ihre Rückkehr als möglich zu bezeichnen, da es bei dieser Ausgangslage zwar den Vollzugsbehörden unmöglich ist, für sie entsprechende Reisepapiere zu beschaffen, dies jedoch nicht für sie per- sönlich gilt, da ihr eine individuelle und eigenständige Rückreise in das Land ihres letzten Aufenthalts beziehungsweise ihrer Herkunft möglich sein

D-254/2018 Seite 8 dürfte. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nichts substanziiert vorgetra- gen, was darauf schliessen liesse, eine Rückkehr nach Nepal oder Indien könnte für sie nicht möglich, zumutbar oder zulässig sein. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in pauschalen Aussagen, die sie bereits im Asylverfahren vorbrachte. Es sind auch keine eigenen Anstrengungen aktenkundig, wo- nach sie sich selbständig um die Beschaffung von Reisepapieren für eine Rückkehr nach Indien oder Nepal bemüht hätte. Aufgrund dieses Verhal- tens gilt das bereits unter E. 4.3 und 4.4 Gesagte und sie kann daher aus der faktischen Vollzugsunmöglichkeit einer Zwangsrückführung für sich nichts ableiten. 5. 5.1 Schliesslich vermögen auch die Vorbringen, sie lebe inzwischen in ei- ner Beziehung in der Schweiz und sei gut integriert, nichts an dieser Ein- schätzung zu ändern. 5.2 Die Ausführungen betreffend die fortgeschrittene Integration bleiben bei der Beurteilung der technischen Unmöglichkeit aussen vor, sie wären allenfalls im Rahmen einer Härtefallprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu prüfen. 5.3 Gleiches gilt auch für den Sachverhaltsaspekt der Beziehung zu einem anerkannten Flüchtling in der Schweiz. Auch betreffs dieses Vorbringens ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin derzeit einen Anspruch auf Regularisierung oder Regelung ihres Aufenthalts haben könnte, zumal ihre diesbezüglichen Ausführungen sehr wenig detailliert waren.

5.4 Das SEM hat ferner zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdefüh- rerin sich hinsichtlich ihrer Lebenssituation nicht auf ein überwiegendes öf- fentliches Interesse berufen kann. Zwar ist richtig, dass eine Regularisie- rung ihres Aufenthalts möglicherweise ihre Sozialhilfeunabhängigkeit zur Folge hätte. Sie ist jedoch nur deshalb auf Leistungen der Nothilfe ange- wiesen, weil sie ausreisepflichtig ist und die Schweiz verlassen müsste. Nur daher ist ihr auch eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den (nur ihr bekannten) Heimat-, beziehungsweise Herkunftsstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind

D-254/2018 Seite 9 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken, beziehungsweise sich um diese zu kümmern (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf die Erteilung einer solchen. Das Gesuch um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde demnach zu Recht abgewiesen. Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 Bst. c AuG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist damit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

D-254/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

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Entscheidungsdatum
23.01.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026