B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2478/2017
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 9 Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A., geboren am (...), und deren Kinder B., geboren am (...), C., geboren am (...), D., geboren am (...), Pakistan, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (...).
D-2478/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter [nachfolgend: Beschwerdeführerin] mit dem ältesten ihrer Kinder), eine pakistanische Familie der Ethnie Kashmiri, verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren Angaben am 7. September 2014 und gelangten am 9. September 2014 in die Schweiz, wo sie am sel- ben Tag im EVZ (Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______ um Asyl nachsuchten. Am 17. September 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 23. März 2015 die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführe- rin statt. Am 5. November 2014 wurde das zweite Kind der Beschwerde- führerin geboren. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identi- tätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. März 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. April 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Urteil D-2742/2015 vom 10. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerde ab. E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 stellten die Beschwerdeführenden, wiede- rum handelnd durch ihren Rechtsvertreter, ein neues Asylgesuch. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst einer Kopie der Identitätskarte des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Kopie einer Polizeianzeige vom 12. April 2009 mit Übersetzung (First Information Re- port; FIR) betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, eine Hei- ratsurkunde im Original mit Übersetzung, einen Zeitungsbericht vom 28. April 2009 in Kopie mit Übersetzung betreffend die Suche nach der Be- schwerdeführerin und ihrem Ehemann, eine Verkaufsquittung im Original betreffend Verkauf von Schmuck mit Übersetzung, vier ärztliche Berichte (vom 29. April 2015 von Dr. med. F._______ betreffend die älteste Tochter;
D-2478/2017 Seite 3 von Dr. med. G._______ vom 13. Juni 2016 und des Kantonsspitals H._______ vom 21. April 2015 betreffend die mittlere Tochter; der psychi- atrischen Dienste H._______ vom 2. Juni 2016 betreffend die Beschwer- deführerin), verschiedene Zeitungsartikel, Dokumente und Ausdrucke von Internetseiten betreffend die Lage in Pakistan sowie einen Auszug des Handbuchs SEM zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 überwies das SEM das Asylgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass im Gesuch keine Gründe angeführt würden, welche erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwä- gungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe zur Behandlung an die Vorinstanz zurück. H. Am 2. Mai 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin erneut an. Dabei führte sie aus, dass sie in Pakistan hätte zwangsverheiratet werden sollen, weshalb sie ihr Zuhause gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann, welchen sie gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe, verlassen habe. Sie seien nach I._______ geflohen, um dann nach der dort vollzogenen Heirat nach J._______ weiterzureisen. Eines Tages sei ihr Ehemann überfallen worden mit dem Ziel, ihn umzubringen. Zudem sei gegen sie beide Anzeige bei der Polizei erstattet worden, welche von einem mit ihrem Ehemann be- freundeten Anwalt habe erhältlich gemacht werden können. Schliesslich sei in einer Tageszeitung ein Inserat erschienen, in welchem sie und ihr Ehemann zur Suche ausgeschrieben und eine Belohnung auf sie ausge- setzt worden sei. I. Mit Eingaben vom 6. Juni 2016, vom 14. Juni 2016 und vom 20. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden nebst bereits eingereichten Arztberich- ten und einem Zeitungsartikel in Kopie betreffend die Lage in Pakistan die bereits mit dem neuen Asylgesuch eingereichte FIR im Original mit Beglau- bigung und Übersetzung zu den Akten. Dabei führte sie aus, die Beglaubi- gung habe ein Bekannter der Beschwerdeführerin beschafft. Die Be- schwerdeführenden wüssten jedoch nicht, wie ihr Bekannter in den Besitz dieses Dokument gelangt sei, ob es sich dabei um die richtige Behörde handle und ob die Beglaubigung tatsächlich echt sei. Eventualiter sei die
D-2478/2017 Seite 4 Echtheit dieses Dokuments anhand einer Botschaftsabklärung zu überprü- fen. J. Mit Verfügung vom 17. März 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. K. Mit Eingabe vom 27. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragten, es sei ihnen unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz aufgrund der Ver- letzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung nichtig/ungül- tig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren weiterzufüh- ren. Die Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst zahlreichen Be- richten zur allgemeinen Lage in Pakistan und einem Auszug aus dem Handbuch des SEM einen Zeitungsartikel betreffend den Tod des Schwie- gervaters der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2017 im Original (Bei- lage Nr. 5; Übersetzung Beilage Nr. 27), eine Polizeianzeige (FIR) betref- fend die Ermordung ihres Schwiegervaters vom 20. Februar 2017 in Kopie (Beilage Nr. 6; Übersetzung Beilage Nr. 28), einen Obduktionsbericht ihres Schwiegervaters vom 20. Februar 2017 in Kopie (Beilage Nr. 7, Überset- zung Beilage Nr. 29) sowie ein Schreiben betreffend die Weiterleitung des Polizeirapportes zur Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens vom 20. Feb- ruar 2017 in Kopie (Beilage Nr. 8; Übersetzung Beilage Nr. 30) zu den Ak- ten.
D-2478/2017 Seite 5 L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das voraussichtliche Spruchgremium bekannt und bestätigte die zufällige Auswahl des Spruchgremiums. Weiter forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leis- ten. M. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und reichten die Übersetzung einiger der bereits ins Recht gelegten Be- weismittel zu den Akten. N. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzich- tete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. O. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. P. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2017 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Q. Am 27. November 2017 replizierten die Beschwerdeführenden nach er- streckter Frist. R. Am 21. März 2018 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind. S. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2019 wurde den Beschwerdefüh- renden der Name der Fachreferentin des SEM bekannt gegeben.
D-2478/2017 Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Inte- grationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset- zesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset- zesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Kinder der Beschwerdeführerin werden in ihr Verfahren aufgenommen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2478/2017 Seite 7 3. Über den Antrag der Beschwerdeführenden auf Bekanntgabe des Spruch- körpers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zu- fällig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 7. De- zember 2016 befunden. 4. Die Beschwerdeführenden verlangten in ihrer Beschwerde eine Frist zur Nachreichung von Übersetzungen einiger Beweismittel. Diese wurden zwi- schenzeitlich zu den Akten gereicht, womit der Antrag gegenstandslos ge- worden ist. 5. Beim vorgebrachten angeblich neu eingetretenen Sachverhalt einer noch intensiveren und nunmehr auch staatlichen Verfolgung handelt es sich nicht um eine zu prüfende nachträglich (d.h. nach Erlass des Beschwerde- entscheides) entstandene Flüchtlingseigenschaft. Die mit dem neuen Asyl- gesuch eingereichten Beweismittel datieren ausnahmslos vor dem Be- schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2015 (vgl. dazu Sachverhalt E.). Das SEM überstellte die mit neues Asylgesuch betitelte Eingabe denn auch an das Bundesverwaltungsgericht, welches sie jedoch aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführenden ausdrücklich kein Revisionsgesuch einreichen wollten, an das SEM rücküberwies. Nachdem die Vorbringen nun unter dem Titel eines neuen Asylverfahrens geprüft wurden und den Beschwerdeführenden aufgrund dessen kein Nachteil erwachsen ist, sind die Vorbringen im vorliegenden Urteil zu be- handeln. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde- eingabe Beweismittel einreichten, welche erst nach dem ersten Beschwer- deurteil entstanden sein sollen und somit ohnehin im Rahmen eines Wie- dererwägungsgesuchs zu prüfen wären. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer ausserordentlich um- fangreichen Eingabe auf zahlreiche angeblich schwerwiegende Verfah- rensfehler. So rügen sie die Verfahrensführung der Vorinstanz, indem sie eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend machen. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweisen sich sämtliche formellen Rügen als unbegründet beziehungsweise werden als geheilt erachtet, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
D-2478/2017 Seite 8 nicht in Betracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs- grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab- klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid- riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un- vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; BENJAMIN SCHIND- LER, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht un- eingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Par- teien (vgl. Art. 8 AsylG). 6.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu ge- hört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 6.2.3 Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU- BÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
D-2478/2017 Seite 9 6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät- zung der Lage in Pakistan auf andere Quellen stützt als von den Beschwer- deführenden gefordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwer- debeilagen Nrn. 3 und 4, Nrn. 10 – 25) spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorlie- gende Aktenlage die Asylvorbringen im zweiten Asylverfahren anders be- urteilt als die Beschwerdeführenden, was insbesondere auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel falsch gewürdigt, betrifft. Ebenfalls trifft dies auf das Vorbringen zu, das SEM habe die Glaubhaftig- keitsmassstäbe falsch angewandt. In diesem Zusammenhang hervorzuhe- ben ist schliesslich, dass es für die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinerlei Veranlassung gab, aufgrund der neu einge- reichten Beweismittel von sich aus weitere Sachverhaltsabklärungen in die Wege zu leiten. Das SEM mass diesen Dokumenten, wie nachfolgend auf- gezeigt wird, aufgrund von Zweifeln an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht keinen grossen Beweiswert zu, womit sich auch weitere Abklärungen erübrigten. Insbesondere sah sich die Vo- rinstanz aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu Recht nicht veranlasst, Abklärungen zur Schutzfähigkeit des pakistani- schen Staates zu treffen. 6.4 Eine willkürliche Vorgehensweise kann denn nur dann vorliegen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 137 Rz. 605 mit weite- ren Hinweisen). Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweise auf eine willkürliche Art und Weise gewürdigt (vgl. Schreiben der Beschwerde- führenden vom 18. Mai 2017), entbehrt somit – insbesondere unter Berück- sichtigung der obenstehenden Ausführungen zur nicht verletzten Abklä- rungspflicht des SEM – jeglicher Grundlage.
D-2478/2017 Seite 10 6.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass SEM habe ihren An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es neu eingereichte Beweis- mittel in Verletzung von Art. 33 Abs. 1 VwVG nicht abgenommen habe. Al- lerdings ist nicht ersichtlich, welche Beweismittel vom SEM nicht abgenom- men worden sein sollen. Den Akten zufolge nahm die Vorinstanz sämtliche von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente entgegen, pagi- nierte sie sorgfältig und vollständig und legte sie schliesslich zu den Akten. Inwiefern der Vorinstanz Beweise anerboten worden sein sollen, welche sie nicht abgenommen und damit gegen Art. 33 VwVG verstossen haben soll, führen die Beschwerdeführenden weder näher aus noch ist dies in den Akten ersichtlich. Die entsprechende Rüge ist somit unbegründet. 6.6 6.6.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die angefochtene Ver- fügung sei nichtig, da nicht nachvollziehbar sei, wer sie erlassen habe, und die Kürzel der Namen auf der vorinstanzlichen Verfügung unter ihrer Funk- tionsbezeichnung „Fachspezialist(in) (mav)“ beziehungsweise „Chefin Fachbereich I“ sowie die Unterschriften keine Rückschlüsse auf den Ver- fasser der Verfügung zuliessen. Dies verletze den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.6.2 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekannt- gabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, da nur so die Betroffenen feststellen können, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Be- urteilung der Sache gewahrt ist (D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1, A-4174/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4.2.; Urteil des BGer 2C_8/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2. m.w.H., vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 65 und 151). Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammenset- zung bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Personen in demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach bun- desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei- spielsweise in einem besonderen Schreiben. Der Anspruch auf Bekannt- gabe der entscheidenden Personen ist selbst dann gewahrt, wenn diese einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde
D-2478/2017 Seite 11 entnommen werden können. Die Bekanntgabe der Besetzung muss so früh wie möglich, spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid erfolgen (vgl. A-4174/2007 vom 27. März 2008 m.w.H.; BGE 128 V 82 E. 3b). 6.6.3 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich- tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der man- gelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwach- sen. 6.6.4 Die Namen, welche dem Kürzel beziehungsweise der Unterschrift auf der vorinstanzlichen Verfügung zuzuordnen sind, lassen sich nur mit Bezug auf die Chefin Fachbereich 1 aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eru- ieren (www.staatskalender.admin.ch > Schnellsuche „EVZ E._______“ > Bereich „Asylverfahren 1“). Hinsichtlich des Kürzels „mav“ erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinter- nen Quellen. Auch lässt sich der Name aus keinem anderen Aktenstück herleiten, zumal er in den vorinstanzlichen Akten konsequent anonymisiert wurde. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quel- len ermöglicht es den Beschwerdeführenden jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der oben er- wähnte sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der per- sonellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). 6.6.5 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass es sich bei der Mitarbeiterin des SEM mit dem Kürzel „mav“ nicht um eine den Beschwerdeführenden vollkommen unbekannte Person handelt, da die Beschwerdeführerin dieser bereits in der Anhörung persönlich be- gegnet ist. Weiter hätten die Beschwerdeführenden bereits im Zusammen- hang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 29. März 2017 die Offenlegung der Namen verlangen können, um danach allfällige Aus- standsgründe geltend zu machen. Der Name dieser Mitarbeiterin des SEM wurde den Beschwerdeführenden zudem vom Gericht mit Instruktionsver- fügung vom 9. Februar 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. S) mitgeteilt, ohne dass die Beschwerdeführenden in der Folge Einwände gegen die betreffende Person geltend machten. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht
D-2478/2017 Seite 12 schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da der Name der SEM-Mitarbeiterin den Beschwerdeführenden bereits mitgeteilt wurde, ist der Verfahrensfehler als geheilt zu erachten und besteht keine Notwendigkeit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 6.7 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in E. 6.6.4 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzes- konform durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind sowohl der Rückwei- sungsantrag als auch die noch nicht behandelten Beweisanträge bezie- hungsweise der Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung abzu- weisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 7.3.1 Im zweiten Asylverfahren machten die Beschwerdeführenden (wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren) geltend, die im ersten Asylverfah- ren bei der Vorinstanz geltend gemachten Fluchtgründe entsprächen nicht der Wahrheit. Ihre wahren Fluchtgründe seien diejenigen, dass die Be- schwerdeführerin einen Mann aus Liebe habe heiraten wollen, obwohl ihre
D-2478/2017 Seite 13 Familie eine Heirat mit ihrem Cousin vorgesehen habe. Um diese arran- gierte Ehe nicht eingehen zu müssen, sei sie mit ihrem selbst erwählten künftigen Ehemann am 10. April 2009 aus ihrem Heimatort K._______ nach I._______ geflohen, wo sie geheiratet hätten. Dort hätten sie erfah- ren, dass sie gesucht würden und seien nach J._______ geflohen, wo sie einige Male ihren Wohnort gewechselt hätten. Im Mai 2014 habe man ver- sucht, ihren Ehemann anzugreifen, worauf die Beschwerdeführenden aus Pakistan geflohen seien. Bereits im April 2015 hätten sie mit der Suche nach entsprechenden Beweismitteln begonnen, welche sie auch nach Er- gehen des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2015 fortgesetzt hätten. Dadurch habe sich eine veränderte Sachlage in Form einer staatlichen Verfolgung ergeben. Ein Bekannter habe in der Bezirksbibliothek von I._______ eine Ausgabe der Zeitung vom 28. April 2009 ausfindig machen können, auf deren Titelseite ein Kopfgeld von 20 Millionen Rupien auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ausge- schrieben sei. Ausserdem habe der Vater der Beschwerdeführerin am 12. April 2009 Anzeige gegen sie und ihren Ehemann erstattet. Die Beweismit- tel hätten sie am 12. Juni 2015 beziehungsweise Ende Juni 2015, also seit dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie nichts von der polizeilichen Anzeige und dem auf sie ausgesetzten Kopfgeld gewusst. 7.3.2 Das SEM begründete seinen zweiten ablehnenden Asylentscheid da- mit, dass die eingereichten Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Pakis- tan nicht die Beschwerdeführenden persönlich betreffen würden, weshalb sie nicht geeignet seien, ihre Vorbringen zu beweisen. Die Echtheit der Ko- pie des FIR (Anzeige der Polizei gegen sie und ihren Ehemann) müsse angezweifelt werden, da die Beschwerdeführenden nicht gewusst hätten, unter welchen Umständen jene beschafft worden sei und ob die nachge- reichte Beglaubigung tatsächlich echt sei. Dabei habe sie eingestanden, dass diesem Dokument nur geringer Beweiswert zukomme. Aus diesem Grund bestehe keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang weitere Ab- klärungen zu tätigen. Weiter sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, anzugeben, woher die Fotografie von ihrem Ehemann, welche in der Zeitung gedruckt worden sei, stamme. Die Fotografie ihres Eheman- nes wie auch diejenige der Beschwerdeführerin selbst würden stark den Anschein erwecken, dass sie gestellt und am selben Ort aufgenommen worden seien. Zudem habe ihr Rechtsvertreter im Schreiben vom 10. Juli 2015 ausgeführt, dass sie bis im Juni 2015 weder gewusst hätten, dass ein Kopfgeld auf sie ausgesetzt worden sei, noch dass die Behörden mit der Einreichung der Anzeige gegen sie und ihren Ehemann nach ihnen suchen
D-2478/2017 Seite 14 würden. Die Beschwerdeführerin selbst habe jedoch in der Anhörung aus- gesagt, dass sie bereits davon gewusst habe, als sie sich noch in I._______ aufgehalten hätten. Somit vermöchten auch die im neuen Asyl- verfahren vorgelegten Beweismittel ihre nachgeschobenen Angaben nicht zu belegen. 7.3.3 In der Beschwerde wandten die Beschwerdeführenden im Wesentli- chen ein, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der FIR bereits in der Anhörung unsicher gezeigt habe, als sie aufgefordert worden sei, eine beglaubigte Kopie zu beschaffen, und nicht gewusst habe, was eine Be- glaubigung sei. Was die Fotografien betreffe, habe sie angegeben, dass diejenige von ihr bei ihr zuhause aufgenommen worden sei. Wo hingegen die Fotografie ihres Ehemannes aufgenommen worden sei, wisse sie nicht. Ihr diesbezügliches Nichtwissen erhöhe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ihre Glaubwürdigkeit. Zudem machten die Beschwerdeführen- den unter Einreichung von verschiedenen Dokumenten neu geltend, der Vater des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei am 20. Februar 2017 aufgrund ihrer Liebesheirat von Angehörigen ihrer Familie getötet worden. Die Beschwerdeführenden hätten davon erst nach Erlass der vorinstanzli- chen Verfügung erfahren. 7.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerde grösstenteils am im ersten Asylbeschwerdeverfahren vorgebrachten Sachverhalt fest und legen ausführlich dar, was in der Vergangenheit geschehen sei und inwie- fern sie aufgrund dieser Vorkommnisse bei einer Rückkehr in ihren Hei- matstaat gefährdet seien. Dabei verkennen sie, dass sämtliche dieser Sachverhaltsvorbringen bereits rechtskräftig beurteilt worden sind (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts D-2742/2015 vom 10. Juni 2015). Dies betrifft insbesondere die Angabe von unwahren Fluchtgründen im ersten Asylverfahren, die Rechtfertigungsgründe für diese Falschangaben sowie die im ersten Beschwerdeverfahren neu geltend gemachten Asylvorbrin- gen (Heirat entgegen den elterlichen Heiratsplänen, Gefahr eines Ehren- mordes). Das Bundesverwaltungsgericht hielt diesbezüglich fest, dass die bereits im Beschwerdeverfahren des ersten Asylverfahrens vorgebrachten neuen Asylgründe nicht als verspätete Vorbringen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen seien (vgl. a.a.O. E. 6.4). Die Beschwer- deführenden müssten sich deshalb auf den zu Protokoll gegebenen Sach- verhalt, welchen sie im ersten Asylverfahren angegeben hätten, behaften lassen. Aufgrund dessen ist im vorliegenden Urteil ausschliesslich auf die- jenigen Vorbringen einzugehen, welche erst nach Erlass des Beschwerde- urteils vom 10. Juni 2015 geltend gemacht wurden.
D-2478/2017 Seite 15 7.5 7.5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung des zweiten Asylverfahrens an, bereits während ihres Auf- enthalts in I._______ von der polizeilichen Anzeige (FIR) gegen sie und der Suche in der Zeitung gewusst zu haben (SEM-Akte A69 F130 f.; F136 f.). In ihrer Eingabe vom 10. Juli 2015 (neues Asylgesuch) brachte sie hinge- gen vor, dies erst im Juni 2015 erfahren zu haben (SEM-Akte A44). Diese Verfolgungsmassnahme hätten sie demnach bereits (spätestens) im ersten Asylbeschwerdeverfahren, als sie den neuen fluchtauslösenden Sachver- halt geltend machten und dem Bundesverwaltungsgericht die angeblich wahren Umstände ihrer Flucht offenlegten, erwähnen müssen. In den ent- sprechenden Beschwerdeverfahrensakten findet sich jedoch keine solche Aussage. Gründe, weshalb sie diese Anzeige verschwieg beziehungs- weise im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführt, erst seit kurzem von dieser Anzeige zu wissen, sind nicht ersichtlich und brachten die Be- schwerdeführenden auch nicht vor. Auch die mit Eingabe vom 20. Juni 2016 zu den Akten gereichte Beglaubigung der FIR ändert an dieser Ein- schätzung nichts, da – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – die Um- stände der Beschaffung sowie die Echtheit der Beglaubigung unklar bezie- hungsweise fraglich sind (vgl. dazu auch oben Sachverhalt I). Das tatsäch- liche Geschehen dieser angeblichen polizeilichen Suche nach der Be- schwerdeführerin und ihrem Ehemann vermögen die Beschwerdeführen- den somit ungeachtet der eingereichten Beweismittel nicht glaubhaft zu machen. 7.5.2 Auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel (Zei- tungsartikel betreffend die Heirat der Beschwerdeführerin sowie den Tod ihres Schwiegervaters im Original, Polizeianzeige (FIR) betreffend die Er- mordung des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin in Kopie, Obdukti- onsbericht ihres Schwiegervaters in Kopie sowie ein Schreiben betreffend die Weiterleitung des Polizeirapportes über die Eröffnung eines gerichtli- chen Verfahrens in Kopie (alle datiert vom 20. Februar 2017) vermögen keine Verfolgung der Beschwerdeführenden nachzuweisen. Dazu ist – auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Asylverfahren nicht mit den allgemein gültigen Be- weismassstäben des Verwaltungsverfahrens gleichzustellen sind – in all- gemeiner Weise auszuführen, dass solche wie von den Beschwerdefüh- renden eingereichten Dokumente in Pakistan leicht erhältlich gemacht wer- den können. Dies trifft insbesondere auch auf den eingereichten Zeitungs- artikel zu, welcher belegen soll, dass der Schwiegervater der Beschwerde- führerin aufgrund ihrer Heirat von der Familie ihres Cousins ums Leben
D-2478/2017 Seite 16 gebracht worden sei. Dabei stellt sich die Frage, weshalb in einer Zeitung das Bild einer Leiche und zudem Informationen über den Inhalt eines Straf- verfahrens veröffentlicht worden sein sollen. Weiter ist unklar, wie die Be- schwerdeführenden an Akten eines Strafverfahrens gekommen sein sol- len. Zum Erhalt dieser Beweismittel fehlen sämtliche Angaben, unter wel- chen Umständen diese beschafft worden sein sollen. In Anbetracht dessen, aber auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführenden im vo- rangehenden Asylverfahren einen unwahren Sachverhalt vorgebracht und Beweismittel eingereicht haben, an deren Echtheit sie auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren (noch) festhalten, die sie jedoch bei der angeb- lichen Offenlegung der wahren Fluchtumstände den Gericht gegenüber mit keinem Wort erwähnten (polizeiliche Anzeige gegen die Beschwerdeführe- rin und ihren Ehemann sowie einen Zeitungsartikel mit einer Suchanzeige), ist nach wie vor an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh- renden und dem Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen zu zweifeln. Folgerichtig ist diesen Beweismitteln nur ein geringer Beweiswert beizumessen. Sie vermögen somit nicht zu belegen, dass sich für die Beschwerdeführenden eine neue Gefährdungssituation ergeben hätte, welche zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Aufgrund dieser Erwägungen erüb- rigt es sich, auf die weiteren Beweismittel, Beschwerdevorbringen und Be- weisanträge einzugehen. 7.5.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in asylrecht- lich relevanter Weise gefährdet wären. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
D-2478/2017 Seite 17 (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht- lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
D-2478/2017 Seite 18 Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Pakistan herrscht trotz teilweise angespannter Lage weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind den Akten keine Hinweise zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Hei- matstaat in eine Gefährdungslage geraten könnten. Das Gericht kennt zwar die wahren persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden nicht; insbesondere bleibt unklar, wie sich das in Pakistan zurückgelassene sozi- ale Umfeld der Beschwerdeführenden gestaltet und aus welchen Verhält- nissen sie stammen. Allerdings muss, wie das Gericht bereits im vorange- henden Beschwerdeverfahren festgestellt hat, aufgrund der Aktenlage und mangels anderer Hinweise davon ausgegangen werden, dass keine indivi- duellen Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2742/2015 vom 10. Juni 2015). Nachdem die Beschwerdeführe- rin im ersten Asylverfahren angab, von Beruf (...) zu sein, ihre Eltern und ihre Schwester seien gestorben, sie habe bis im Mai 2014 im Haus ihrer Schwiegereltern, welche ebenfalls beide verstorben seien, gelebt (A3 und A23), brachte sie im zweiten Asylverfahren vor, ihre ganze Familie (Eltern, vier Schwestern und ein Bruder, vier Onkel und zwei Tanten) halte sich in Pakistan auf. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit einiger Zeit verschwunden ist, kann ihr angesichts der Unglaubhaftikeit ihrer Asylvor- bringen nicht geglaubt werden. Aus diesem Grund und der in Pakistan auf Familien-, Sippen- und Stammesverbänden basierenden Dorfgemein-
D-2478/2017 Seite 19 schaften ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hei- matstaat dieselben sozialen Strukturen vorfinden wird wie vor ihrer Aus- reise, welche ihr und ihren Kindern bei einer Wiedereingliederung in die pakistanische Gesellschaft unterstützend zur Seite stehen werden. 9.3.4 Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten. Die älteste Tochter der Be- schwerdeführerin leidet gemäss eingereichten ärztlichen Berichten an kreisrundem Haarausfall sowie an Ekzemen an der Kopfhaut und im Na- cken (vgl. Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 29. April 2015; A78). Die mittlere Tochter litt im April 2015 an einer Dermatitis (Hautausschlag; vgl. Arztberichte des Kantonsspitals H._______ vom 21. April 2015 und von Dr. med. G._______ vom 13. Juni 2016; A78). Bei der Beschwerdeführerin wurden am 2. Juni 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Schmerzstörung diagnostiziert (vgl. Arztbericht der psychiatrischen Dienste L._______ vom 2. Juni 2016; A78). Bei den körperlichen Erkran- kungen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um derart schwere Erkrankungen, als dass sie ein Wegweisungsvollzugs- hindernis darstellen könnten. Zudem datieren die letzten dem Gericht be- kannten ärztlichen Berichte aus dem Jahr 2016. Im Beschwerdeverfahren machten die Beschwerdeführenden denn auch keine gesundheitlichen Vorbringen mehr geltend (insbesondere auch nicht in Bezug auf Wegwei- sungsvollzugshindernissen in der Beschwerdeschrift, wo die Beschwerde- führenden ausführen, der Vollzug sei unzumutbar), womit davon auszuge- hen ist, dass diese nicht mehr bestehen. Auch unter dem Aspekt des Kin- deswohls muss nicht angenommen werden, dass dieses durch den ange- ordneten Wegweisungsvollzug verletzt würde. Die Kinder der Beschwer- deführerin sind zum heutigen Zeitpunkt acht, vier und knapp ein Jahr alt. Die beiden jüngeren Kinder wurden in der Schweiz geboren, das älteste reiste gemeinsam mit seiner Mutter im Alter von vier Jahren in die Schweiz ein und ist zum heutigen Zeitpunkt 8 Jahre alt. Aufgrund ihres sehr jungen Alters und der eher kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht von einer tiefgreifenden Entwurzelung der Kinder der Beschwerdeführerin auszugehen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
D-2478/2017 Seite 20 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfü- gung vom 31. Mai 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben. 12. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschä- digung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: Mo- ser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung der Namen der SEM-Mitarbeiter haben die Beschwerdeführenden insofern obsiegt, als ihnen diese mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2019 genannt wurden. Mit allen anderen Rechtsbegehren sind sie unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Offenlegung der Namen der SEM-Mitarbeiter als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.–), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2478/2017 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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