Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2409/2011 Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A., geboren (...), seine Ehefrau B., geboren (...), und ihr gemeinsamer Sohn C._______, geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. März 2011 / N _______.
D-2409/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer (A.) am 15. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Juli 2010 ablehnte, ihn jedoch gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannte, ihn wegwies und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit einer als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneten Eingabe an das BFM vom 8. November 2010 sinngemäss beantragte, seiner Ehefrau B. und dem gemeinsamen Sohn C._______ sei im Rahmen des Familiennachzuges die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2011 – eröffnet am 25. März 2011 – das Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Familiennachzugsgesuch ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die zeitliche Voraussetzung (Dreijahresfrist) für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer erst seit rund acht Monaten vorläufig aufgenommen sei, weshalb das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 18. März 2011 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau und seinem Kind die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Ehefrau und sein Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
D-2409/2011 Seite 3 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass sie diesbezüglich eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 21. April 2011 zu den Akten reichten, dass er zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführte, die in Art. 85 Abs. 7 AuG verankerte gesetzliche dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sei völkerrechtswidrig, unverhältnismässig und widerspreche namentlich Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), da vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden, dass die oben genannte ausländerrechtliche Bestimmung auch gegen das Gebot auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV verstosse, dass das Völkerrecht dem innerstaatlichen Recht vorgehe und dieser Grundsatz insbesondere auch in Bezug auf die in der EMRK verankerten Garantien gelte, dass die Vorinstanz überdies dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keine Beachtung geschenkt habe, jedoch der Sohn des Beschwerdeführers aufgrund des vorrangigen Kindeswohles ein Recht darauf habe, mit seinem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Vater zusammenzuleben und sich dafür in der Schweiz aufzuhalten, dass mit Eingabe vom 6. Mai 2011 eine Vollmacht der Beschwerdeführerin für ihren Ehemann eingereicht wurde, und zieht in Erwägung,
D-2409/2011 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in rechtskräftiger Weise mit vorinstanzlicher Verfügung vom 20. Juli 2010 festgestellt wurde
D-2409/2011 Seite 5 und er seit vorgenanntem Entscheiddatum in der Schweiz wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist, dass das Familiennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings in der Regel immer dann gestützt auf Art. 51 Abs. 1-3 AsylG zu behandeln ist, wenn seine Familienmitglieder entweder eigene persönliche oder zumindest eine von ihm abgeleitete Gefährdung geltend machen (vgl. RUEDI ILLES, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr {Hrsg.}, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art 85 N 42), dass, wenn hingegen offensichtlich keine Gefährdungsgründe vorgebracht werden, das Gesuch um Familiennachzug aufgrund der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zu prüfen ist (vgl. ILLES, a.a.O., Art. 85 N 42), dass im Gesuch um Familienzusammenführung vom 10. November 2010 keine – weder eigene noch vom Beschwerdeführer abgeleitete – Gefährdungsgründe der nachzuziehenden Familienmitglieder vorgebracht wurden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2011 zwar vorbringen, die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn würden von den eritreischen Sicherheitskräften belästigt und ständig kontrolliert, sie dürften ihr Dorf nicht verlassen, könnten somit unter anderem für ihren kranken Sohn keine medizinische Hilfe ausserhalb ihres Wohnortes in Anspruch nehmen und seien auch in anderen Lebensbereichen durchwegs diskriminiert, weil ihr Ehemann beziehungsweise sein Vater aus dem eritreischen Militär geflohen sei, dass es sich bei diesen Vorbringen jedoch um eine unerlaubte Ausweitung des beschwerdefähigen und vor Bundesverwaltungsgericht zu prüfenden Verfahrensgegenstandes handelt, weshalb darauf im hier vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist, dass dasselbe auch gilt, insoweit die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers für sich originär die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist, dass demnach das hier vorliegende Gesuch um Familiennachzug aufgrund der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zu prüfen ist,
D-2409/2011 Seite 6 dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn sie mit diesen Personen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85 Abs. 7 AuG), dass der Beschwerdeführer (wie bereits oben erwähnt) seit dem 20. Juli 2010 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist und die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG somit unbestrittenermassen noch nicht verstrichen ist, dass die Beschwerdeführenden hingegen vorbringen, die gesetzlich verankerte Wartefrist sei nicht völkerrechtskonform, dass diese Frage in casu jedoch offen gelassen werden kann, da der Beschwerdeführer gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung vom 21. April 2011 auf Sozialhilfe angewiesen und somit zumindest eine der insgesamt drei kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a-c AuG nicht erfüllt ist, dass die Beschwerdeführenden sich zu dieser in Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG gesetzlich verankerten Bedingung für die Gewährung eines Familiennachzugs in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2011 nicht äussern und deren Geltung somit unbestritten bleibt, dass der Beschwerdeführer somit nicht berechtigt ist, seine Ehefrau und seinen Sohn im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz zu holen, dass es sich überdies erübrigt, zur in der Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2008 aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, ob durch eine allfällige Ungleichbehandlung zwischen Flüchtlingen mit oder ohne Asylgewährung betreffend die Wartefrist im Zusammenhang mit dem Familiennachzug das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Grundrecht verletzt wird, dass die Beschwerdeführenden zudem aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Einreise- und Anwesenheitsbewilligung für die Ehefrau und den Sohn
D-2409/2011 Seite 7 ableiten können, da entgegen ihren Vorbringen die vorläufige Aufnahme kein gefestigtes Anwesenheitsrecht darstellt (vgl. BGE 126 II 335 E. 2 mit weiteren Hinweisen), dass somit auch der Argumentation der Beschwerdeführenden in Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV die Substanz entzogen wird, dass an dieser Einschätzung auch die KRK betreffend das Kindeswohl nichts zu ändern vermag, dass in der Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Familiennachzug im menschenrechtlichen Bezug eindeutig Art. 8 EMRK im Vordergrund steht und der Kinderrechtskonvention keine darüber hinausgehenden Bewilligungsansprüche zugestanden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.472/2006 vom 11. Oktober 2006 sowie 2A.550/2006 vom 7. November 2006), dass das Bundesgericht nämlich feststellte, aus der KRK liessen sich keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen entnehmen (vgl. 126 II 377 E. 5d S. 391 f. mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 3b S. 367), dass insbesondere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein bedingungsloser Anspruch auf Nachzug eines Kindes in die Schweiz besteht, welches unter der Obhut des im Ausland verbliebenen Elternteils aufgewachsen ist (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1), dass in diesem Zusammenhang ergänzend anzuführen ist, dass der Sohn der Beschwerdeführenden gemäss der bei den Akten liegenden Geburtsurkunde am (...) und somit (...) nach der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Heimatland (vgl. A1, S. 6: [...]) auf die Welt gekommen ist, dass der Beschwerdeführer somit seinen Sohn noch nie gesehen hat und Letzterer bei seiner Mutter in Eritrea aufwächst, dass das BFM deshalb das Gesuch um Familiennachzug zu Recht abgelehnt und die Einreise der Ehefrau und des Sohnes in die Schweiz nicht bewilligt hat,
D-2409/2011 Seite 8 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2409/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Thomas WespiDaniel Stadelmann Versand: