B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2402/2020
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 2 0 Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2020 / N_______.
D-2402/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Juli 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 26. Sep- tember 2019 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der BzP führte der aus B._______ im Bezirk C._______ (D./Nordprovinz) stammende tamilische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in E. zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er habe sich im (...) auf einem Sportplatz in G._______ an einem Protest beteiligt, der den Rückzug der Armee und die Freilassung ehemaliger Kämpfer der E._______ gefordert habe. Im (...) sei er deswegen vom Mili- tär respektive Geheimdienst befragt und eingeschüchtert worden. Im Jahr (...) habe er H., der ehemaligen (Nennung Funktion) seine ganzen Beanstandungen zu Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka zukommen lassen. Nachdem der Geheimdienst davon erfahren habe, sei er mitge- nommen und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, Falschaus- sagen zu machen. Im Jahr (...) sei er zu I., der vormals bei der Polizei der E._______ gewesen sei, befragt worden und man habe insbe- sondere wissen wollen, wo dessen Waffenverstecke gewesen seien. Er habe jedoch gesagt, dass er dies nicht wisse. I._______ habe in J._______ gelebt und sei (Nennung Zeitpunkt) von Unbekannten erschossen worden. Er habe das Gefühl bekommen, dass man ihn überall hin verfolge. Im (...) habe man den (...)-jährigen Gedenktag von K._______ gefeiert, wobei er Flugblätter verteilt habe. Deswegen sei er von den Behörden festgenom- men, geschlagen und gequält worden. Auch hätten sie seine (Nennung Verwandte) aufgesucht und seinen Laptop sowie sein Handy mitgenom- men. Etwas später habe er sich in G._______ in der Ortschaft L._______ bei einem Freund versteckt. Im (...) habe er sich wegen einer Beerdigung eines Familienangehörigen zusammen mit Verwandten in deren Wagen nach M._______ begeben. Auf dem Rückweg habe er das Fahrzeug in G._______ verlassen. Seine (Nennung Verwandten) seien auf der weite- ren Rückfahrt nach N._______ von einem Bus gerammt worden und alle- samt verstorben. Er vermute, dass dieser "Unfall" durch den Geheimdienst arrangiert worden sei. Daraufhin habe er um sein Leben gefürchtet und sei aus Sri Lanka ausgereist. A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen vor, bei K._______ habe es sich um einen ehemaligen Anführer der E._______ gehandelt und die Behörden
D-2402/2020 Seite 3 hätten ihm vorgeworfen, an vorderster Front bei der Organisation der Ver- anstaltung vom (...) beteiligt gewesen zu sein. Er habe diese Gedenkfeier denn auch tatsächlich zusammen mit (...) Freunden organisiert. Im Vorfeld derselben hätten sie in jedem Haushalt Flugblätter verteilen lassen. An der Veranstaltung selber habe er auf der Bühne zu den versammelten Leuten über Menschenrechtsverletzungen gesprochen. Er sei in der Folge von den Behörden respektive vermutungsweise dem Criminal Investigation De- partment (CID) als Drahtzieher dieser Veranstaltung bezeichnet worden. Am (...) seien irgendwelche Leute bei seinem Vater zuhause vorbeigekom- men und hätten nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Da zwei die- ser Personen Singhalesisch gesprochen hätten, müssten diese Personen Angehörige des CID gewesen sein. Dies habe ihm sein Vater (Nennung Zeitpunkt) telefonisch mitgeteilt beziehungsweise über den Besitzer des Hauses, in welchem er in G._______ gewohnt habe, ausrichten lassen. Danach habe er mit seinen Reisevorbereitungen begonnen und einen Freund kontaktiert, der ihm einen Agenten besorgt habe. Im (...) habe er dann von seinem Freund erfahren, dass sein Pass, worin sich weder sein Name noch sein Foto befunden und mit dem er schliesslich das Land ver- lassen habe, fertig sei. Nach seiner Ausreise sei er zirka im (...) von Poli- zisten zuhause bei seinem Vater gesucht worden. Sein Vater habe den Be- amten gesagt, dass er nicht wisse, wo sich sein Sohn befinde.
Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2020 wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Ver- letzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständi- gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sa- che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4
D-2402/2020 Seite 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt wor- den sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Ferner sei das SEM zu verpflichten, für die verfassende Person der Verfügung vom 3. April 2020 (Nennung Per- son) mittels eines eidgenössisch anerkannten Diploms (mindestens C1) den Nachweis zu erbringen, dass diese der deutschen Sprache mächtig sei. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und teilte ihm die damalige personelle Zusammenset- zung des Spruchkörpers mit. Sodann forderte er ihn auf, bis zum 28. Mai 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– einzuzahlen, un- ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Mai 2020 fristgerecht bezahlt. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt habe, und machte ergänzende Bemerkungen zur Zusammensetzung des Spruchkörpers. Unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 for- derte er, es sei Richter Yannick Felley durch eine nicht der SVP angehö- rende Gerichtsperson zu ersetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-2402/2020 Seite 5 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wurde bereits mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2020 behandelt. Im Übrigen ist der Spruchkörper aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils ersichtlich. 3. Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts geltend, zumal die in der vorliegenden Sache mitwirkenden Richter Thurnheer und Felley beide Mitglieder der Schweizerischen Volkspartei (SVP) seien, weshalb in korrekter Umsetzung des Entscheids des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 Richter Felley durch eine nicht der SVP angehörenden Gerichtsperson zu ersetzen sei. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsge- richts noch aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 ergibt sich eine Pflicht, bei Mehrheit der SVP, oder – wie vor- liegend –, wenn der Spruchkörper ausschliesslich aus Mitgliedern der SVP besteht, nachträglich in die personelle Besetzung einzugreifen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3822/2018 vom 12. Juli 2018, E-3816/2018 vom 10. Juli 2018 und D-3751/2018 vom 11. Juli 2018 je E. 6.1). Das Ersuchen um Ersetzung von Richter Felley durch eine Gerichtsperson, welche nicht der SVP angehört, ist demnach abzuweisen.
D-2402/2020 Seite 6 4. 4.1 In der Beschwerde werden sodann verschiedene formelle Rügen (Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Be- gründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie ge- gebenenfalls geeignet sind eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs darin, dass die Verfügung in italienischer Sprache, mithin in einer ihm fremden Verfahrenssprache, und nicht in der Sprache seines Wohnsitzkantons (Deutsch) ergangen sei. Die Berufung der Vorinstanz auf die Ausnahmeregelung von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG sei nicht zulässig und bewirke eine massive Beschränkung seines Rechtsschutzes, da sie- vorliegend weder eine effizienzsteigernde Massnahme darstelle noch eine Ausnahmesituation aufgrund hoher Gesuchszahlen oder ungenügender personeller Ressourcen vorliege. Vorliegend gelangt aArt. 16 Abs. 2 AsylG – und nicht die mit der jüngsten Asylgesetzesrevision vorgenommene Neuformulierung von Art. 16 AsylG –
D-2402/2020 Seite 7 zur Anwendung (vgl. E. 1.1 hievor). In der Regel ist dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen wird, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann indes ausnahmsweise in einer an- deren Amtssprache ergehen, wenn im Gegenzug gleichzeitig geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der mögli- chen Korrektiv-Massnahmen besteht in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdefüh- renden Person verständlichen Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeig- neten Korrektiv-Massnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerdever- fahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Partei nicht von einem professionellen Rechtsvertre- ter vertreten wird. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrens- sprache verletzt wurden, kommt demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vorinstanz kann in einem solchen Fall allerdings zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. mit diesbezüglich ausführlicher Begründung: Urteil des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6.6 f.). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton O._______ und da- mit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. § 7 Verfassung des Kantons O._______). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. In den auf Deutsch gehaltenen Erklärungen zum Erfordernis effizienter und fristgerechter Er- ledigungen von Asylgesuchen wurde darauf hingewiesen, dass das Verfü- gungsdispositiv das Wesentlichste des Entscheids zusammenfasse und der besseren Verständlichkeit halber auf Deutsch übersetzt worden sei. Die Begründung und auch die Rechtsmittelbelehrung wurden jedoch nicht übersetzt. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven Rechts- schutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Dem Be- schwerdeführer war es offensichtlich mit Hilfe des von ihm mandatierten
D-2402/2020 Seite 8 Rechtsvertreters möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Be- schwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter hat in diesem Zusammenhang zwar eine massive Ein- schränkung seines Rechtsschutzes gerügt. Alleine die Behauptung, dass im Kanton O._______ die Übersetzungsmöglichkeiten von Italienisch auf Tamilisch wesentlich kleiner seien als beispielsweise im Kanton Tessin, vermag jedoch eine konkrete Verletzung von Verfahrensrechten nicht dar- zulegen. So weist er selber darauf hin, dass die meisten Asylgesuchsteller der Sprache nicht mächtig seien, in welcher der Asylentscheid verfasst worden sei, was in der Natur der Sache liege. Dass es vorliegend anders gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dem- zufolge benötigte er – auch wenn der Asylentscheid in Deutsch ergangen wäre – ohnehin eine Übersetzung der Ausführungen des SEM in seine Mut- tersprache. Nach den Erkenntnissen des Gerichts befinden sich alleine in der Stadt O._______ mehrere Büros, die entsprechende Übersetzungs- dienste anbieten. Sodann dürfte es für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – auch keine Rolle gespielt haben, dass die Anhörung auf Deutsch durchgeführt und protokolliert wurde. Nicht einsichtig ist angesichts der Übersetzungs- möglichkeiten in seinem Wohnsitzkanton deshalb auch, weshalb er eine italienisch sprechende Rechtsvertretung hätte mandatieren müssen, was für ihn von seinem Wohnsitzkanton aus angeblich um ein Vielfaches schwieriger gewesen wäre. Die angeführten Einwände sind daher als un- behelflich zu werten. Durch das Vorgehen der Vorinstanz wurde weder das rechtliche Gehör verletzt noch liegt für den Beschwerdeführer irgendeine Einschränkung seines Rechtsschutzes vor. Insgesamt gebieten sich dem- nach eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige In- struktionsmassnahmen vorliegend nicht. 4.2.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, seine Anhörung und die Aus- fertigung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch die gleiche sach- bearbeitende Person durchgeführt worden. Jedoch sei in einem Rechts- gutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die Anhö- rung und die Abfassung des Asylentscheids durch die gleiche Person durchführen zu lassen. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Me- dienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu fol- gen. Die Konstellation, dass verschiedene Personen für die Anhörung und
D-2402/2020 Seite 9 den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, sei dem Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Fall zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden sei. Je- doch wird über diese blosse Behauptung hinaus weder ausgeführt, inwie- fern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4.2.3 Ferner moniert der Beschwerdeführer, in der Anhörung seien die im Handbuch "Asyl und Rückkehr" des SEM unter Punkt C 6.2 enthaltenen Regeln nicht befolgt worden, da er aufgefordert worden sei, nur zu erzäh- len, was ihn im Jahr (...) zur Flucht bewogen habe. Dadurch sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass die Vorkommnisse vor seiner Flucht im Jahr (...) nicht relevant seien, obwohl dies die früheren Behelligungen durch das CID sehr wohl seien. Zudem habe er nur wenige Zeilen seiner Geschichte frei erzählen können, bevor er unterbrochen worden sei und nur noch Einzelfragen gestellt worden seien. Diese Parteibehauptungen werden durch das Anhörungsprotokoll jedoch nicht gestützt. Die Befragerin forderte den Beschwerdeführer auf, die Ereignisse zu benennen, welche ihn in der Zeit (...) direkt zur Ausreise bewogen hätten. Seine Nachfrage: "Sie meinen von (...) an?" wurde nicht bejaht, sondern angeführt, dass er einfach über seine Probleme sprechen solle, die ihn direkt zu seiner Aus- reise veranlasst hätten (vgl. act. A12/20, S. 9, F73 f.). In der Folge schil- derte er die Geschehnisse im Jahr (...) und nahm auch auf seine Probleme im Jahr (...) Bezug (vgl. act. A12/20, S. 9 ff., F74 ff. und F84). Weiter skiz- zierte der Beschwerdeführer in seiner Antwort zu F74 einen kurzen Abriss der Gründe, die ihn zur Flucht aus Sri Lanka veranlasst hätten. Da er die- sen Abriss nach wenigen Sätzen mit dem Satz: "Aus diesem Grund musste ich ausreisen und hierherkommen." abschloss, gab er dadurch zu erken- nen, dass er seinen freien Vortrag als beendet erachtete. Daher stellt sich die nachfolgende Frage F75 nicht als Unterbrechung des freien Vortrags dar. Doch selbst wenn dieser Ansicht beigepflichtet werden müsste, wäre dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil entstanden. So erhielt er in den nachfolgenden Vertiefungsfragen ausführlich Gelegenheit, seine Asyl- gründe umfassend darzulegen, deren Vollständigkeit er am Schluss nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A12/20, S. 10 ff. und S. 20). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Sodann han- delt es sich beim zitierten Handbuch des SEM, das unter anderem Richtli- nien für die korrekte Durchführung einer Anhörung enthalte, um eine in-
D-2402/2020 Seite 10 terne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussen- wirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag, (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). 4.2.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfügung leide an schweren fachlichen Fehlern, da die zuständige Sachbearbeiterin des SEM darin festhalte, bei ihm handle es sich um einen "Singhalesen, tami- lischer Ethnie" und dass seine (Nennung Verwandte) aus "(...)" geflüchtet sei. Diese Feststellungen entbehrten jeglicher Grundlage und zeigten klar die Inkompetenz und demnach die absolut fehlende Eignung der zuständi- gen Mitarbeiterin des SEM zur Bearbeitung von Asylgesuchen aus Sri Lanka auf. Angesichts einer solchen Arbeitsweise werde dem Recht auf ein faires Verfahren nicht ansatzweise Genüge getan. Diese Kritik vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitte- leingabe in zutreffender Weise selber eine Protokollstelle der BzP an, aus welcher sich zweifelsfrei ergibt, dass seine (Nennung Verwandte) aus Sri Lanka – und nicht aus (...) – ausgereist ist (vgl. act. A6/15, S. 9, Ziff. 5.04). Ebenso selbstverständlich ergibt sich aus dem Rubrum sowie aus Ziff. 1.08 des erwähnten Protokolls, dass es sich bei ihm um einen Tamilen aus Sri Lanka und nicht um einen "Singhalesen" handelt. Bei den gerügten Stellen im angefochtenen Entscheid handelt es sich demnach unzweifelhaft um blosse – wenn auch bedauerliche – Schreibfehler, aus denen dem Be- schwerdeführer offensichtlich keinerlei Rechtsnachteile erwachsen sind. So wurde in der Begründung des Asyl- und Wegweisungsentscheids unter anderem denn auch auf die in diesem Zusammenhang vom Bundesver- waltungsgericht entwickelte Rechtsprechung bezüglich sri-lankischer Asyl- gesuchsteller tamilischer Ethnie Bezug genommen (vgl. act. A14/9, IV, Ziffn. 1 und 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch im vorlie- genden Punkt nicht zu erkennen. 4.2.5 Angesichts der vorstehend in E. 4.2.3 und nachfolgend in E. 5.3. ent- haltenen Darlegungen erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusser- ten Zweifel an der sprachlichen Kompetenz der zuständigen Sachbearbei- terin im Weiteren als klarerweise unbegründet. Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs ist zu verneinen. Das diesbezüglich gestellte Rechtsbegeh- ren Ziffer 3 (Nachweis der Deutschkenntnisse der zuständigen Sachbear- beiterin des SEM mittels Diplom) ist abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auch dem Beweisantrag, es seien – sollte die angefochtene Verfügung nicht an das SEM zurückgewiesen werden – die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich der persönliche
D-2402/2020 Seite 11 Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben müsse, nicht stattzuge- ben. 4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be- troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel- instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt ebenfalls nicht vor. Die mit der Redaktion und dem Erlass der angefochtenen Verfügung be- trauten Mitarbeiter des SEM (vgl. act. A14/9, S. 1) haben nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich vorliegend leiten liessen, und haben sich auch mit sämtlichen zentra- len Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei muss- ten sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durften sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt – so auch bei der Lageeinschätzung zu Sri Lanka, der zitierten Quellen zum Nachweis der Befürchtungen bestimmter Personenkreise, im Nachgang zur Präsidentschaftswahl erhöhter Repression und Überwa- chung ausgesetzt zu werden (vgl. Beschwerdeschrift S. 18-26) – ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachge- rechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 4.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit in- dividuellen Asylgründen (Sachverhaltsabklärung an der Anhörung vom 26. September 2019) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berücksichti- gung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten; Verschlechte- rung der Sicherheits- und Menschenrechtslage unter Beachtung der Corona-Krise; erhöhte Gefährdung für Risikogruppen und Minderheiten; Hochrisikofaktor Schweiz) und dem Hinweis auf die von seinem Rechts- vertreter verfassten diversen Länderberichte (vgl. Beschwerdeschrift S. 27-34) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachver- halts. Soweit der Beschwerdeführer zunächst erneut bemängelt, dass bei seiner Anhörung die im Handbuch "Asyl und Rückkehr" des SEM unter Punkt
D-2402/2020 Seite 12 C 6.2 enthaltenen Regeln nicht befolgt worden seien, ist auf die Ausführun- gen in E. 4.2.3 zu verweisen, denen nichts beizufügen ist. Weiter hat die Vorinstanz die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Aus der Ver- fügung gehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse der Jahre (...) bis (...), welche in behördlichen Benachteiligungen resultiert und ihn letztlich zu seiner Ausreise veranlasst hätten, hervor. Die Vor- instanz setzte sich mit den geltend gemachten Auswirkungen seiner Teil- nahmen an einer Protestveranstaltung sowie insbesondere an einer Ge- denkfeier am (...) sowie mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander und berücksichtigte die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folgewirkungen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länder- praxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe- züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei- lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei an- gesichts der aktuellen neuen Gefährdungslage erneut zu seinen Asylgrün- den anzuhören, das SEM sei anzuweisen abzuklären, welche Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien und ob sich darunter auch sein Name befinde, und das SEM habe offenzulegen, auf welche Quellen es sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stütze. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei erneut anzuhören, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklä- rung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhö- rung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Be- schwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Vorausset- zungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklu-
D-2402/2020 Seite 13 sive umfangreicher Beilagen Gelegenheit, seine Asylvorbringen bezie- hungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schrift- lich einzubringen. Zudem wurde der Sachverhalt, wie vorstehend darge- legt, hinreichend erstellt. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen. 5.3 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, dass abzuklären sei, ob bei der Ent- führung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin im Herbst 2019 Da- ten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen auf deren Mobiltelefon zur Herausgabe erpresst worden seien, zumal eine Ver- bindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5784/2019 vom 20. April 2020 E. 6). 5.4 Dem Antrag auf Offenlegung der von der Vorinstanz für seine Beurtei- lung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist schliesslich ebenfalls nicht stattzugeben. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
D-2402/2020 Seite 14 Der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen in verschiedene Wi- dersprüche verstrickt. So habe er sich gemäss Ausführungen in der Erst- befragung dann zur Ausreise entschlossen, als sein (Nennung Verwandter) und seine (Nennung Verwandte) auf der Rückfahrt von einer Beerdigung in M._______ durch den Zusammenprall mit einem Bus ums Leben ge- kommen seien, zumal er dieses Ereignis dem Geheimdienst zugeschrie- ben habe. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Anhörung nicht er- wähnt, dass ihn dieser Vorfall zum Verlassen seiner Heimat veranlasst habe. Auf Vorhalt habe er keine plausible Rechtfertigung vorzubringen ver- mocht. Weiter habe er in der BzP angeführt, er sei nach seiner Teilnahme am Gedenktag für K._______ von der Armee respektive vom Geheim- dienst geschlagen und gefoltert worden, weil er ein Manifest verteilt und eine öffentliche Rede über Menschenrechtsverletzungen gehalten habe. Ausserdem seien die Behörden zum Haus seiner (Nennung Verwandte) gekommen, um sein Mobiltelefon und seinen Computer zu kontrollieren. Des Weiteren habe er angegeben, sich nach solchen Vorfällen bei einem Freund in L., G., versteckt zu haben. Demgegenüber habe er in der Anhörung erwähnt, das CID habe ihn am (...) im Haus seines Vaters in B._______ aufgesucht, ohne irgendeinen Hinweis auf Schläge und Folterungen durch die Armee oder den Geheimdienst zu erwähnen. Ausserdem sei er von (...) bis (...) bei seinem Freund in L., G., versteckt gewesen. Auf Vorhalt, warum er in der Erstbefragung ausgesagt habe, in den Jahren (...) bis (...) in P., E., bei seiner (Nennung Verwandte) gelebt zu haben, habe er auf die oberflächli- che Befragung in der BzP und die häufigen Besuche bei seiner (Nennung Verwandte) verwiesen. Diese Begründung vermöge angesichts der erheb- lichen Unterschiede der jeweils angeführten Wohndauer jedoch nicht zu überzeugen. Einige Vorbringen seien ferner als unlogisch zu qualifizieren. So hätte man ihn im Jahr (...) nicht zu einem ehemaligen Polizisten der E._______ befragen können, wäre er schon seit dem Jahr (...) versteckt gewesen. Unsinnig erscheine ferner, dass er weiterhin in beschränktem Umfang berufstätig gewesen sei, obwohl er in einem Versteck gelebt habe. In besonderem Masse vernunftwidrig sei der Umstand zu erachten, dass er im (...) das Risiko eingegangen sei, am Gedenktag für einen ehemaligen Führer der E._______ teilzunehmen und sich anschliessend an die Beer- digung eines Verwandten in M._______ zu begeben, wenn er sich doch aus Angst vor der Armee respektive dem Geheimdienst habe verstecken müssen. Schliesslich erstaune es, dass er sich (Nennung Dauer) in ein und demselben Haus versteckt gehalten habe. Sodann habe er im Zusammen- hang mit dem Kontrollbesuch der Behörden im Haus seines Vaters, der (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden haben solle und bei dem sein Vater
D-2402/2020 Seite 15 nach dem Verbleib seines Sohnes gefragt worden sei, zunächst angeführt, die Leute hätten sich als Mitarbeiter des CID vorgestellt, um diese später als Polizisten zu bezeichnen und zu präzisieren, die Beamten hätten die offizielle Polizeiuniform getragen. Unlogisch sei auch, dass er nach seiner Ausreise nur ein einziges Mal – und dies auch erst (...) Jahre später – von den Behörden gesucht worden sei, wenn er tatsächlich, wie vorgebracht, im Visier der Armee beziehungsweise des Geheimdienstes gestanden hätte. Der Beschwerdeführer habe demnach nicht glaubhaft darlegen kön- nen, dass er aus den von ihm genannten Gründen von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Ferner sei er gemäss Ausführungen in der BzP auf legalem Weg vom (...) M._______ aus mit seinem eigenen, im Jahr (...) erhaltenen Reisepass ausgereist, um demgegenüber bei der Anhörung anzugeben, seine Heimat im Besitz eines Passes einer anderen Person verlassen zu haben. Auf Vor- halt habe er angegeben, bei der BzP gelogen zu haben, weil er angespannt gewesen sei und Angst vor einer Rückschaffung in seine Heimat gehabt habe. Eine solche Rechtfertigung gehe nicht an, da Falschaussagen wäh- rend des Asylverfahrens – aus welchem Grund auch immer sie vorgebracht würden – inakzeptabel seien. Weiter seien die von ihm geltend gemachten behördlichen Schwierigkeiten in den Jahren (...) bis (...) ohne weitere Konsequenzen für ihn geblieben. Weder habe er diesbezüglich vorgebracht, in Gewahrsam oder in Haft ge- nommen worden zu sein, noch dass er im Leben allgemein unter anderen Konsequenzen zu leiden gehabt habe. Somit habe er nicht glaubhaft ver- mitteln können, dass er Probleme mit der Armee und/oder dem Geheim- dienst gehabt habe, aufgrund derer er keinen anderen Ausweg mehr gese- hen hätte, als Sri Lanka zu verlassen. Auch sei kein Kausalzusammenhang zwischen den von ihm vorgebrachten Problemen und seiner Flucht zu er- kennen. Zudem würden sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers von ernsthaften Nachteilen als unbegründet erweisen. Zwar würden die (Nennung Verwandte) in der Schweiz leben. In diesem Zusammenhang habe er aber keine Details zu den Problemen der (Nennung Verwandte) genannt und wolle selber auch nichts von deren Ausreise gewusst haben, weil er und seine Angehörigen im Jahr (...) während des Krieges getrennt in verschiedenen Lagern gelebt hätten. 7.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein- gabe an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsvorbringen fest und be- streitet, widersprüchliche oder unzureichende Angaben gemacht zu haben.
D-2402/2020 Seite 16 Vielmehr sei dieser Eindruck der fehlerhaft geführten Anhörung vom 26. September 2019 geschuldet. Es sei ihm – wie unter den formellen Rü- gen bereits angeführt – kein Platz eingeräumt worden, sich frei zur Sache zu äussern. Zudem sei er von der befragenden Person angehalten worden, nur Angaben zu den Problemen im (...) zu machen. Es sei daher offensicht- lich, dass er keine Gelegenheit erhalten habe, detaillierte Angaben zum tatsächlich relevanten Sachverhalt anzuführen, zumal seine Probleme be- reits im Jahr (...) begonnen und danach angehalten hätten. Darauf sei je- doch nicht eingegangen worden. Die Verfasserin des Asylentscheids könne sodann das in deutscher Sprache gehaltene Anhörungsprotokoll vom 26. September 2019 nicht wirklich verstanden haben. Ansonsten hätte ihr auffallen müssen, dass es sich bei seinen Aussagen nicht um Wider- sprüche handle, sondern diese Aussagen das Resultat einer nicht korrekt geführten Anhörung darstellten. Die im Asylentscheid durchgeführte Glaubhaftigkeitsprüfung sei somit mangelhaft respektive schlicht falsch. Dementsprechend müsse die Anhörung zu den Asylgründen wiederholt werden. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche von ihm vorgebrachten Sachverhaltselemente entweder mittels objektiver Beweismittel belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden seien.
Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren, die zur Annahme einer begründeten Furcht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und in seinem Fall zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten, was nach den letzten Präsi- dentschaftswahlen verstärkt Geltung habe. So habe er sich in Sri Lanka politisch zugunsten der E._______ engagiert. Er sei wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, sei im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement gesucht und seine Familie behelligt worden. Dies habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Niederschlag in den Akten der sri-lankischen Behörden gefunden, weshalb er auf der Stop- oder Watch-List eingetragen worden sein dürfte. Sodann sei er in die Schweiz – welche ein Hort des tamilischen Separatismus sei – geflohen, halte sich hierzulande schon eine lange Zeit auf und verfüge über keine gültigen Reisedokumente. Einfluss auf die Gefährdungslage hätten ferner auch die aktuelle Lage in Sri Lanka, welche sich nach der Wahl von Gota- baya Rajapaksa am 16. November 2019 – gerade auch für Tamilen – mas- siv zugespitzt habe und für seine Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeint- lichen oder tatsächlichen E._______-Unterstützer.
D-2402/2020 Seite 17 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin- gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü- gung und Zusammenfassung in E. 7.1 kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. 8.2 So bleiben die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten, insbeson- dere logischen Ungereimtheiten sowie die Widersprüche in der zeitlichen Einbettung der geschilderten Ereignisse sowie die Feststellung von – vom Beschwerdeführer im Übrigen zugegebenen – Falschaussagen bezüglich der bei seiner legalen Ausreise aus Sri Lanka verwendeten Identitätsdoku- mente inhaltlich unwidersprochen. Zwar wendet er in diesem Zusammen- hang ein, die im Asylentscheid durchgeführte Glaubhaftigkeitsprüfung sei infolge einer mangelhaft geführten Anhörung falsch, weshalb sich in seinen Schilderungen keine Unglaubhaftigkeitselemente befinden würden. Diese Einwände stellen aber eine Wiederholung der unter formellen Aspekten be- reits erhobenen Rügen dar, welche vorliegend in E. 4.2 f. bereits geprüft und als nicht stichhaltig erachtet wurden. Auch der erneut gestellte Antrag, es müsse seine Anhörung zu den Asylgründen wiederholt werden (vgl. Be- schwerdeschrift Ziff. 8.1.1, S. 37, zweitletzter Absatz), wurde in der vorste- henden E. 5.2 schon abgehandelt und abgewiesen. Nachdem der Sach- verhalt vorliegend korrekt festgestellt wurde und die Einwände in materiel- ler Hinsicht somit nicht zu überzeugen vermögen, sind die entsprechenden Erörterungen des SEM im angefochtenen Entscheid zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe vollumfänglich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht glaubhaft zu machen, dass er letztlich aufgrund der von ihm vorgebrachten Teilnahme an einer Gedenk- feier für (Nennung Person) im (...) von den sri-lankischen Behörden ge- sucht wurde.
Zudem stellen sich die Ereignisse der Jahre (...) bis (...) in Ermangelung eines ausreiserelevanten Sachzusammenhangs – wie vom SEM mit zu- treffender Begründung festgehalten – als nicht asylrelevant dar. Angesichts fehlender Entgegnungen in der Beschwerdeschrift braucht darauf deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM sind zu bestätigen.
D-2402/2020 Seite 18 8.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise dro- hende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage glaubhaft darzutun. 9. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den E., ein Eintrag in der «Stop List» und die Teil- nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark ri- sikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dar- gelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen or- dentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko- begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei- chenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tat- sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behör- den bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die darge- legten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, de- ren Namen in der am Flughafen in M. abrufbaren «Stop-List» ver- merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs- weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den E._______ enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 9.2 Der Vorwurf einer ernstzunehmenden Verbindung zu den E._______ und die behauptete Vorverfolgung haben sich als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant erwiesen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
D-2402/2020 Seite 19 zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit, die Asylge- suchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentli- cher Reisepapiere reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Ver- folgungsmassnahmen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamili- schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst- zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe respektive als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz – einem tamilischen Diasporazentrum – nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, geht daher fehl. 9.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran an- knüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stel- len (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Verän- derungen in der Heimat des Beschwerdeführers bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Ent- scheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Perso- nen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Den- noch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Perso- nen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall. An der Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist weiterhin fest- zuhalten. Mit den Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und den dazu zahlreich eingereichten Dokumenten, Länderinformationen und Quellenverweisen vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Ein- fluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend
D-2402/2020 Seite 20 nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfol- gung zu rechnen hätte, weshalb der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. 9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
D-2402/2020 Seite 21 Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs- vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzurücken. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt fest- gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Ta- milen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein- schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in an- derweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Er- gebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplo- matischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lanki- schen Behörden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-2402/2020 Seite 22 11.3.2 Das SEM hat sich eingehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus B._______ (Bezirk C./D.) stammenden tamilischen Beschwerdeführers mit letztem Wohnsitz laut BzP in E._______ (F.; vgl. act. A [...]/12, S. 5) respektive laut Anhörung in L. (G.-Distrikt; (vgl. act. A12/20, S. 5, F35) befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestäti- genden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Der Beschwerde- führer setzt diesen Feststellungen nichts entgegen. Im D. verfügt er über ein weitreichendes familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Überdies besitzt er eine solide schulische Ausbildung sowie diverse Berufserfahrungen als (...) (vgl. im Einzelnen act. A 6/15, S. 4 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel – die sich ganz überwie- gend auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen indivi- duellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben – noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
D-2402/2020 Seite 23 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande- ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset- zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzuset- zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen. 13.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1'400.– sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 28. Mai 2020 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2402/2020 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 1‘500.–. Dem Beschwerdeführer wer- den davon Fr. 1‘400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.– wird zurückerstattet. 3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Stefan Weber
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