B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2375/2011

U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 13 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Jenny-Rose De Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren (...), Türkei, c/o Schweizerische Botschaft in Ankara, Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. März 2011 / N_______.

D-2375/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit Wohnort in B._______ – suchte am 31. August 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am 18. Januar 2011 wurde er durch einen Mitarbeiter der Botschaft zu seinem Gesuch be- fragt. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am (...) an einer Feier der C._______ im Bezirk D._______ der Stadt B._______ teilgenommen. Anlässlich dieser Feierlichkeiten seien auf Kurdisch Slogans gerufen worden, die den Füh- rer Abdullah Öcalan gepriesen hätten. Die türkischen Behörden hätten ihn nun beschuldigt, der Verantwortliche für das Skandieren dieser Slogans gewesen zu sein, was jedoch nicht stimme. Es treffe zwar zu, dass er Slogans gerufen habe, aber nur zwei und nicht fünf bis sechs, wie ihm vorgehalten werde. Er glaube, er sei von jemandem aus dem Bezirk D._______ angezeigt worden oder seine Telefone würden abgehört. Nach seiner Festnahme am (...) sei er einen Tag lang in der Sicherheitsdirektion von D._______ festgehalten und befragt worden. Man habe ihn dort zwar erniedrigt, aber keine physische Gewalt angewendet. Weiter sei ihm das Recht verweigert worden, vor dem Staatsanwalt auszusagen. Am (...) sei Anklage wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK" (Kurdische Arbeiterpartei) gegen ihn erhoben und er sei deswegen am (...) vom E._______ in B._______ zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Mo- naten verurteilt worden. Derzeit sei das Gerichtsverfahren vor dem Kas- sationshof hängig. Er gehe davon aus, dass die ausgefällte Strafe bestä- tigt werde, was jederzeit geschehen könne. Ferner habe die Antiterror- einheit am (...) bei ihm zu Hause in D._______ eine Hausdurchsuchung gemacht und nach ihm gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in Is- tanbul aufgehalten. Seinen Familienangehörigen sei keine Information gegeben worden. Er habe gedacht, dass er wohl gesucht werde. Die Po- lizisten hätten aber mitgeteilt, dass sie weitere Aussagen von ihm benö- tigten. Momentan könne er sich frei bewegen und sei nicht akut gefähr- det. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

D-2375/2011 Seite 3 A.c. Am 16. Februar 2011 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara die Akten zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM. B. Mit Verfügung vom 7. März 2011 – in Ankara an den Beschwerdeführer versandt am 24. März 2011 und eröffnet am 31. März 2011 – verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asyl- gesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstüt- zungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Anders verhalte es sich dann, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genü- gen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamen- taler Menschenrechte (bspw. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK" zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Konkret solle er an einer Demonstration die PKK und Abdullah Öcalan verherrlichende Slo- gans skandiert haben. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Um- setzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien und denen in den letzten 25 Jahren überaus zahl- reiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Derartige Taten stünden of- fenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Das Bundesgericht erachte die Gewaltan- wendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. In Würdigung der Aktenlage sei die strafrechtliche Verfolgung des Be- schwerdeführers wegen Unterstützungstätigkeiten für die PKK demnach im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Unter diesen Umstän- den müsse weiter geprüft werden, ob das gegen ihn geführte Strafverfah- ren auch mit rechtstaatlichen Mitteln geschehe. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren befinde er sich derzeit auf freiem Fuss. Er sei auch nicht in Untersuchungshaft gewesen und lediglich während (...) verhört worden. In Kenntnis der türkischen Gerichtspraxis sei davon auszugehen, dass er das Beschwerdeverfahren vor dem Kassationshof auf freiem Fuss abwarten könne. Zudem zeige die Würdigung der vorgelegten Ge- richtsakten, dass sich das türkische Gericht differenziert mit seinem Fall auseinandergesetzt habe. Er habe anlässlich der Befragung bei der Schweizer Botschaft anerkannt, Slogans skandiert zu haben. Seine Tä-

D-2375/2011 Seite 4 terschaft stehe zudem aufgrund von Videoaufnahmen und Fotos, die dem türkischen Gericht zur Verfügung gestanden hätten, fest. Anlässlich der Befragung durch die Botschaft habe er zwar ausgesagt, er sei nicht an- gehört worden. Aufgrund der Gerichtsakten, in denen Aussagen von ihm auf "verschiedenen Verfahrensstufen" zitiert würden, seien seine diesbe- züglichen Angaben aber zu bezweifeln. Die Strafe von einem Jahr und drei Monaten Dauer erscheine zwar aus hiesiger Sicht hoch. Allein dar- aus lasse sich aber noch kein Politmalus ableiten. Auch die angeblichen Erniedrigungen anlässlich des Polizeiverhörs vermöchten zu keiner ande- ren Beurteilung zu führen. Aufgrund der dem BFM zur Verfügung stehen- den Gerichtsakten sei nämlich nicht zu schliessen, dass dadurch das Ge- richtsverfahren zu seinen Ungunsten beeinflusst worden sei. Unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen ihn geführt werde. Es stehe ihm zudem offen, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei zu klagen, falls das Straf- verfahren nicht nach den Prinzipien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgewickelt worden sein sollte oder ihm im Strafvollzug Men- schenrechtsverletzungen drohen sollten. Das gegen ihn geführte Straf- verfahren sei somit für eine Einreisebewilligung nicht beachtlich. Nach Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne ein Einreise- beziehungsweise ein Asylgesuch auch abge- lehnt werden, wenn der Person, welche um Asyl aus dem Ausland nach- suche, zugemutet werden könne, sich um den Schutz eines Drittstaates zu bemühen. Der Beschwerdeführer weise keinerlei Beziehungen zur Schweiz auf. Es sei ihm als Alternative zur Schweiz auch zuzumuten, in Kroatien, wo er den Erkenntnissen des BFM zufolge als türkischer Staatsangehöriger visumsfrei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen könne, um Asyl nachzusuchen. Insgesamt sei eine Eingliederung in Kroatien zumutbar. Bezüglich der Kulturnähe wür- den dieses Land und die Schweiz im Hinblick auf seine Herkunft aus der Türkei in etwa vergleichbar erscheinen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig, da sich die von ihm vorgebrachten Gründe als nicht relevant im Sinne des Asylgeset- zes erwiesen hätten.

D-2375/2011 Seite 5 C. Mit vom 11. April 2011 datierter, am 18. April 2011 bei der Botschaft be- ziehungsweise am 26. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einge- gangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 7. März 2011 an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. In der Begründung hielt er im Wesentlichen an seinen bisherigen Vorbringen fest und führte ergänzend an, er sei während seines in den Jahren (...) geleisteten Militärdienstes wegen sei- ner ethnischen Zugehörigkeit tyrannisiert und bedroht worden. Deswegen habe er psychische Probleme bekommen. Diese habe er längere Zeit be- handeln lassen müssen und sei jetzt wieder gesund. Ferner denke er, dass die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft bei ihm gegeben seien, da sein Leben in der Türkei in Gefahr sei und er eine grosse Unge- rechtigkeit in seinem Land erfahren habe. Die von ihm gerufenen Slogans hätten nichts mit Propaganda für eine terroristische Organisation zu tun. Dies sei nur auf der Basis eines politischen Willens, dem Wunsch nach Demokratisierung und im Rahmen einer persönlichen Freiheit geschehen und habe keinerlei Gewalt als Inhalt gehabt. Diese Punkte müssten bei der Beurteilung ihre Berücksichtigung finden. Da die Schweiz das Recht auf Stellung eines Asylgesuches anerkenne, habe er nicht illegal, sondern gestützt auf einen legalen Status in die Schweiz einreisen wollen. Ferner habe der Übersetzer anlässlich der Befragung durch die Schweizer Bot- schaft nicht immer korrekt übersetzt, was zu Missverständnissen geführt habe, so hinsichtlich seines Aufenthaltsortes anlässlich der polizeilichen Suche in B._______. Während des Untersuchungsverfahrens sei ihm das Recht zur Verteidigung verwehrt worden und man habe ihn bedroht und beleidigt. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung die seiner Rechtsmittelein- gabe beigelegten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt werde. E. Mit Begleitschreiben vom 4. Mai 2011 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht den am 31. März 2011 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Rückschein in Kopie und

D-2375/2011 Seite 6 teilte mit, dass das Original am 13. April 2011 an das BFM weitergeleitet worden sei. F. Mit Begleitschreiben vom 15. Juni 2011 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundes- verwaltungsgericht: 17. Juni 2011) ein Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 14. Juni 2011 bei der Botschaft eingegangen sei, zusammen mit den verlangten Übersetzungen. Weiter teilte sie mit, dass die Zwi- schenverfügung vom 6. Mai 2011 dem Beschwerdeführer per Einschrei- ben mit Rückschein zugestellt worden sei, und legte in diesem Zusam- menhang den am 7. Juni 2011 unterzeichneten Rückschein bei. G. Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2011, 28. März 2012 und vom 9. Januar 2013 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht weitere Dokumente des Beschwerdeführers, die am 11. Oktober 2011, 27. März 2012 und 27. Dezember 2012 bei der Botschaft eingegangen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge- hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-2375/2011 Seite 7 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbe- stimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bis- herigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah- rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmäs- sigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-

D-2375/2011 Seite 8 lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 2.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertre- tung in Ankara am 18. Januar 2011 entsprechend den zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten am 16. Feb- ruar 2011 dem BFM übermittelt. 3. 3.1. Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf- enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da- mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin- weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü- hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset- zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Mög- lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche so- wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vom 31. August 2010 im Wesentlichen vor, er sei am (...) wegen "Propa- ganda für die Terrororganisation PKK" angeklagt und deswegen am (...) vom E._______ in B._______ zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Derzeit sei das Gerichtsverfahren vor dem

D-2375/2011 Seite 9 Kassationshof hängig. Er gehe davon aus, dass die ausgefällte Strafe bestätigt werde, was jederzeit geschehen könne. 4.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der PKK in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76 (1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürgerkriegsähn- lichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht mehr um ange- messene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalt- tätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen). Demnach erachtet das Bundesgericht von der PKK ausgeübte Gewaltanwendung als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Rahmen einer Feier den Führer der PKK verherrlichende Slogans skandiert hat, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwer- deführers durch die türkischen Behörden wegen Unterstützung der PKK respektive Propaganda für dieselbe im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene selber nicht als Mitglied oder Sympathisant der PKK bezeichnet. Auch die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch das E._______ in B._______ vom (...) erscheint in Be- rücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zwar auf den ersten Blick als relativ hoch, aber nicht als derart unverhältnis- mässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste (von einem Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung we- gen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtli- chen Sinne darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-7102/2010 vom 20. Januar 2012). Zudem sprechen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgeführten Punkte (dif- ferenzierte Beurteilung seines Falles durch das türkische Gericht; Be- schwerdeführer habe zugegeben, den Führer der PKK verherrlichende Slogans gerufen zu haben; Täterschaft stehe aufgrund von Videoauf- nahmen und Fotos, die dem türkischen Gericht zur Verfügung gestanden

D-2375/2011 Seite 10 hätten, fest; Einwand, er sei im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht ange- hört worden, sei angesichts seiner Aussagen im Gerichtsverfahren un- glaubhaft) in der Tat dafür, dass sich das Gericht sorgfältig und kritisch mit seinem Fall auseinandergesetzt hat. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig er- scheinen lassen würden, auch wenn das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ hoch erscheinen mag (vgl. jedoch obige Ausführungen zum Politmalus). Insbesondere machte der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht geltend, er sei zu einem Geständnis gezwungen worden. Hinsichtlich des gegen ihn laufenden Strafverfahrens ist ausserdem festzuhalten, dass diesbezüglich zur Zeit ein Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht hängig ist. Auch wenn er eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erwartet, besteht ebenso die Möglichkeit, dass ihn das Kassationsgericht milder bestrafen könnte. Jedenfalls steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang er letztinstanzlich verurteilt werden wird. Im Weiteren befindet er sich gemäss eigenen Aussagen derzeit auf freiem Fuss und hält sich weiterhin in der Türkei auf, was darauf hindeutet, dass er – ab- gesehen von einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe – keine Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint re- spektive von den türkischen Behörden aufgrund des Vorfalls und der Ver- urteilung wegen Propaganda zugunsten der PKK keine nennenswerten Nachteile mehr zu befürchten hat, wäre er doch ansonsten vor über (...) Jahren nicht ohne Auflagen freigelassen, sondern vorsorglich in Haft ge- nommen worden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass ihm am (...) – somit während des hängigen türkischen Strafverfahrens – ein Pass ausgestellt wurde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. 4.1.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft sei nicht immer korrekt übersetzt worden, was zu Missverständnissen geführt habe, so hinsichtlich seines Aufenthaltsortes anlässlich der polizeilichen Suche in B._______, ist diese Rüge als nicht stichhaltig zu erachten. So ist dem Protokoll der Schweizer Vertretung zu entnehmen, dass die fraglichen Aussagen in korrekter Weise, nämlich genau so, wie dies der Beschwer- deführer in seiner Eingabe angibt, aufgenommen wurden (vgl. act. A2/7 S. 4).

D-2375/2011 Seite 11 4.2. Sodann brachte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Be- schwerdeebene vor, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im Militär- dienst schikaniert und bedroht worden zu sein. Ausserdem habe er unter Zwang Medikamente einnehmen müssen und sei auch geschlagen wor- den. Soweit er geltend macht, im Militärdienst während der Jahre (...) Schikanen und Strafmassnahmen ausgesetzt worden zu sein, ist festzu- halten, dass nicht davon auszugehen ist, die Angehörigen der kurdischen Ethnie würden im Militärdienst einer systematischen und gezielten Ge- fährdung ausgesetzt. Auch gilt festzuhalten, dass kurdische Armeeange- hörige weder generell noch systematisch in den umkämpften Gebieten (an der Front) zum Einsatz gelangen. Aus den Vorbringen des Beschwer- deführers kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er einer Ge- fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Überdies ist diesbezüglich zu bemerken, dass er sich zum jetzigen Zeitpunkt seit mehreren Jahren nicht mehr im Militärdienst befindet. Weiter dient das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Inso- fern vermöchten die im Zusammenhang mit dem Militärdienst in der Tür- kei in den Jahren (...) erlittenen psychischen und physischen Beeinträch- tigungen heute – selbst im Falle entsprechender Relevanz – eine Asyl- gewährung in der Schweiz ohnehin nicht zu begründen. 5. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter die- sen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be- schwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter ein- zugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfas- send ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifi- zieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebe- willigung indizieren, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer- de ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem

D-2375/2011 Seite 12 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs- ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2375/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize- rische Vertretung in Ankara.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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