B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
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Abteilung IV D-2337/2021
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Walter Lang, Richterin Deborah D’Aveni, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2021 / N (...).
D-2337/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 27. Juni 2018 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum- marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 15. November 2018 statt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er aus Tibet stamme, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2018 gelebt habe. Nachdem er aufgrund chinakritischer Äusserungen auf «WeChat» behörd- lich gesucht worden sei, sei er aus Tibet geflohen. C. Das SEM zweifelte an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Einholung einer Herkunftsabklärung beauftragte. Am 5. Februar 2020 führte eine Alltagsspezialistin des SEM ein telefoni- sches Gespräch mit dem Beschwerdeführer, welches aufgezeichnet wurde. Gestützt auf diese Aufzeichnung erstellte eine sprach- und länder- kundige Person (AS19) die Herkunftsanalyse vom 31. März 2020. Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass die Sozialisation des Be- schwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht am von ihm geltend gemachten Herkunftsort, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemein- schaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. D. Am 30. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer zusammenfassend das rechtliche Gehör zu den Schlussfolgerungen der sachkundigen Person ge- währt. Diese Verfügung konnte jedoch nicht zugestellt werden. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-2337/2021 Seite 3 Mit diesem Entscheid wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht ge- währt. Anstelle des Anhörungsprotokolls wurde ihm jedoch versehentlich eine Kopie des amtsinternen LINGUA-Berichts zugestellt. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 25. Juni 2020 beim Bun- desverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-3262/2020 vom 14. Juli 2020 hiess das Gericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur ordnungsgemäs- sen Behandlung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. Mit Schreiben vom 27. und 30. Juli 2020 bat der Beschwerdeführer das SEM um Auskünfte zum Verfasser der LINGUA-Analyse namens B.. Mit Schreiben vom 27. August 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass es sich bei B. nicht um den tatsächlichen Namen der sachverständigen Person handle. Das Pseudonym diene dem Schutz der betroffenen Person. H. Am 6. August 2020 stellte der Beschwerdeführer dem SEM Kopien eines Hukou sowie von Briefen seiner Mutter, des Dorfvorstehers und des Ge- meindevorstehers zu. Am 12. Oktober 2020 wurden die Originale dieser Dokumente samt Über- setzung nachgereicht. I. Ferner stellte der Beschwerdeführer dem SEM am 20. Oktober 2020 eine Gegenanalyse vom 20. September 2020 (nachfolgend: Gegenanalyse) so- wie eine Stellungnahme zur Herkunftsanalyse von vier Tibetologen vom 29. September 2020 zu. J. Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 informierte das SEM den Beschwer- deführer, dass die Instruktion des Dossiers abgeschlossen sei und ge- währte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dazu stellte das SEM dem Beschwerdeführer die folgenden Dokumente zu: die Zusammenfassung ei- nes Consultings Länderanalyse des SEM vom 25. November 2020 (Annex
D-2337/2021 Seite 4 1), eine Zusammenfassung einer Stellungnahme von AS19 vom 27. No- vember 2020 zu den Vorbringen der Beschwerde vom 25. Juni 2020 (An- nex 2), eine Zusammenfassung einer Stellungnahme der Fachstelle LIN- GUA und AS19 vom 1. Dezember 2020 zum Schreiben der vier Tibetologen (Annex 3), eine Aktennotiz der Fachstelle LINGUA vom 1. Dezember 2020 (Annex 4), eine Stellungnahme der Fachstelle LINGUA unter Beizug zweier externer Wissenschaftler vom 14. Dezember 2020 zur Gegenanalyse (An- nex 5) und eine Zusammenfassung einer Stellungnahme von AS19 vom 18. Dezember 2020 zur Gegenanalyse (Annex 6). K. Am 4. März 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte einen Brief der Tibetologen C., D., E._______ und F._______ vom 24. Februar 2021, einen Brief von G._______ vom 25. Februar 2021, einen Brief von H._______ vom 24. Februar 2021, eine Antwort von F._______ auf die Stellungnahme der Fachstelle LINGUA unter Beizug zweier externer Wissenschaftler vom 14. Dezember 2020 (Annex 5), eine Antwort von F._______ auf Annex 6 und einen E-Mail-Verkehr zwischen F., I. und J._______ zwischen November und Dezember 2020 ein. L. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (Eröffnung am 10. Mai 2021) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewäh- rung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs anzuordnen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Einsicht in das Protokoll der Anhörung vom 5. November 2018.
D-2337/2021 Seite 5 N. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsicht in das Protokoll der Anhörung gut und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie des Dokuments zu, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergän- zung, welche vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2021 ein- gereicht wurde. O. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2021 äusserte sich das SEM zur Be- schwerde, worauf der Beschwerdeführer am 30. August 2021 replizierte. P. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2022 eröffnete das Gericht dem SEM unter Zusicherung der Vertraulichkeit die Möglichkeit, dem Gericht die Identität von AS19 oder zumindest den vollständigen wissenschaftlichen Werdegang beziehungsweise die aktuelle professionelle Tätigkeit sowie die wissenschaftlichen Reisetätigkeiten offen zu legen. Das SEM wurde angehalten, dem Gericht dieselben Informationen auch hinsichtlich des zweiten externen Wissenschaftlers, der die Stellungnahme vom 14. De- zember 2020 (Annex 5) mitverfasst hat, zukommen zu lassen. Q. Mit Schreiben vom 15. März 2022 liess das SEM dem Gericht die entspre- chenden Auskünfte zukommen. R. Im vorliegenden Verfahren wurde in den Abteilungen IV und V des Bundes- verwaltungsgerichts bezüglich der Erwägungen 7.4. bis 7.11 ein Koordina- tionsverfahren durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-2337/2021 Seite 6 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-2337/2021 Seite 7 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er chi- nesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie sei. Er stamme aus dem Dorf K., im Kreis L., (...), wo er bis zu seiner Flucht im (...) 2018 gelebt habe. Sein Vater sei im Jahre 2008 verhaftet und zu einer zehnjährigen Freiheits- strafe verurteilt worden, welche im Jahre 2018 verlängert worden sei. Da sich die chinesischen Behörden geweigert hätten, seinen Vater aus der Haft zu entlassen, habe sich der Beschwerdeführer zum politischen Protest entschlossen. Er habe auf «WeChat» Fotos des Dalai-Lama mit der tibeti- schen Flagge und von Protestveranstaltungen von Exiltibetern ausge- tauscht. Am (...) 2018 hätten die chinesischen Behörden in seiner Abwesenheit an seinem Wohnort nach ihm gesucht. Seine Mutter habe ihn darüber per Te- lefon informiert und er habe sich in der Folge versteckt gehalten. Am (...) 2018 sei er aus Tibet geflohen. Am (...) 2018 habe er die Grenze nach Nepal überschritten, von wo aus er am (...) 2018 per Flugzeug in die Schweiz weitergereist sei. 4.2 4.2.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass bereits das Feh- len rechtsgenüglicher Identitätspapiere sowie seine lückenhaften Angaben zu seiner Herkunftsregion Zweifel an seiner angeblichen Herkunft geweckt hätten. So habe er in der BzP keine detaillierten Angaben über sein Dorf und dessen Umgebung machen können. Auch in der Anhörung habe er sich sehr pauschal zu Herkunftsfragen geäussert. In der Anhörung habe sich ferner gezeigt, dass seine Kenntnisse der chinesischen Sprache sehr lückenhaft seien. In Anbetracht seiner Angaben, wonach in seinem Wohn- haus Chinesen gelebt hätten und er in einem chinesischen Geschäft Pilze verkauft habe, wären bessere Sprachkenntnisse zu erwarten. Seine Erklä- rung, seine Nachbarn hätten den Sichuan-Dialekt gesprochen, welcher schwer verständlich sei, überzeuge nicht.
D-2337/2021 Seite 8 Hinsichtlich der Identitätsdokumente habe er keine logische Erklärung ab- zugeben vermocht, wieso er den Namen seiner Mutter trage. Das abgege- bene Hukou datiere aus dem Jahre 2011 und er könne nicht angeben, wes- halb er kein früheres Dokument besitze. Zur Identitätskarte habe er ange- geben, dass es zwar möglich sei, eine solche vor Erlangung des 18. Alters- jahrs ausgestellt zu erhalten. Er selbst habe aber nie solche Anstrengun- gen unternommen. Auf die Frage, ob er Identitätsdokumente seiner Eltern einreichen könne, habe er erwidert, dies sei sehr schwierig. Dies erstaune, zumal es ihm gleichzeitig möglich gewesen sei, ein Hukou einzureichen. 4.2.2 Die Dokumentenanalyse des Hukou habe die Echtheit nicht bestäti- gen können. Das Hukou sei zwar ein Indiz für die chinesische Staatsbür- gerschaft, erbringe jedoch ohnehin nicht den Beweis für eine Sozialisation in China. Das Dokument sei zudem sehr fälschungsanfällig, was den Be- weiswert schmälere. Die Provinz, in welcher das Dokument erstellt worden sei, sei besonders bekannt für die Fälschung von Dokumenten, insbeson- dere Hukou. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung auch nicht er- klären können, wie dieses Dokument ausgestellt worden sei. Ferner habe er das Dokument erst sehr spät ins Verfahren eingebracht, obwohl er be- reits in der Anhörung dazu angehalten worden sei. Schliesslich sei das Do- kument unvollständig, da die Kunststoffoberfläche fehle, welche die Seiten verbinde. Die beiden eingereichten Bestätigungen seien keine offiziellen Dokumente, sondern lediglich Schreiben auf weissem Papier, welche of- fenbar einzig für das vorliegende Verfahren erstellt worden seien. 4.2.3 Die Unglaubhaftigkeit werde durch seine Angaben zu den Flucht- gründen bestätigt. So habe er etwa angegeben, nie zur Schule gegangen zu sein, da er sich um seine Grosseltern hätte kümmern müssen. Gleich- zeitig habe er angegeben, er habe in einem Kloster Lesen und Schreiben gelernt und seine Schwester, die sich um das Vieh gekümmert habe, hätte zur Schule gehen müssen. Hinsichtlich seiner Aussagen zu «WeChat» sei nicht nachvollziehbar, wieso er seine eigene Telefonnummer nicht kenne, während er sich an diejenige seiner Mutter erinnere. Seine Aussagen seien zudem widersprüchlich. So hätten die Behörden ge- mäss seinen Angaben in der BzP ihn am Telefon darüber informiert, dass sein Vater nicht freikomme, während er in der Anhörung angegeben habe, keine Neuigkeiten über die Freilassung des Vaters erfahren zu haben. Da- rauf angesprochen habe er wenig überzeugend erklärt, sich in der BzP nicht so geäussert zu haben. Er habe weiter ausgesagt, nur seine Mutter sei beim Besuch der Behörden zuhause gewesen, während er andernorts
D-2337/2021 Seite 9 angegeben habe, es seien seine Mutter und sein Onkel anwesend gewe- sen. Es erstaune auch, dass plötzlich seine Mutter mitten am Tag bei ihm zuhause aufgetaucht sein solle, während er angegeben habe, bei seinen Grosseltern gelebt zu haben, da die Mutter wegen ihrer Arbeit täglich ab- wesend gewesen sei. Ferner habe er einerseits erwähnt, sein Telefon zu- hause gelassen zu haben, andererseits aber, dieses bei den Weiden zu- rückgelassen zu haben. Trotz seiner angeblichen Herkunft aus China habe er ausgesagt, nicht gewusst zu haben, welche Konsequenzen seine politi- schen Handlungen haben könnten, was angesichts des repressiven Cha- rakters der chinesischen Besatzung und der Familiengeschichte nicht plau- sibel sei. Es sei auch nicht logisch, dass er plötzlich wegen der Nutzung von «WeChat» hätte Probleme bekommen sollen, obwohl er diesen Dienst be- reits mehrere Jahre problemlos genutzt habe. Es sei auch nicht logisch, weshalb er gerade während des Besuchs der Behörden bei ihm zuhause abwesend gewesen sei, zumal er angegeben habe, seine Zeit damit ver- bracht zu haben, sich dort um seine Grosseltern zu kümmern. Dass die Mutter zu seinem Aufenthaltsort gekommen sei, um ihn zum Verlassen des Landes anzuhalten, sei im gegebenen Kontext nicht nachvollziehbar. Er habe ein Mobiltelefon besessen und die Polizei habe aufgrund der Aussa- gen der Mutter sicherlich vermutet, dass er sich in einem abgelegenen Dorf aufhalte, weshalb das Verhalten der Mutter ihn in grosse Gefahr gebracht hätte. Er habe ferner erklärt, nicht zu wissen, ob er nach seiner Ausreise noch gesucht worden sei. Hätte er tatsächlich im Fokus der Behörden ge- standen, wäre zu erwarten, dass er sich darüber bei seinen Familienange- hörigen informiert hätte. Zudem wisse er auch nicht, ob die anderen Per- sonen, mit welchen er die Fotoaufnahmen auf «WeChat» geteilt habe, Probleme gehabt hätten, obwohl er mit ihnen Kontakt gehabt habe. Zu seiner Reise nach M._______ habe er keine Eindrücke preisgeben kön- nen, sondern einzig erwähnt, dass er versteckt gewesen sei und nichts ge- sehen habe. Es sei auch schwer nachvollziehbar, wie man den erheblichen Höhenunterschied, welchen man mit der Bergkette passiere, die zwischen dem tibetischen Plateau und der nepalesischen Ebene liege, nicht habe bemerken können. 4.2.4 Die Annahme einer Verschleierung der Herkunft werde durch die LIN- GUA-Analyse bestätigt. So habe er zwar einige zutreffende Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion gemacht und diverse Örtlichkeiten, ei-
D-2337/2021 Seite 10 nen Fluss sowie drei Klöster richtig bezeichnet. Ebenfalls korrekt ausgefal- len seien seine Angaben zu den Pilzen und den amtlichen Dokumenten. Es hätten sich aber auch markante Wissenslücken gezeigt. So habe er Dörfer mit Gemeinden und Marktflecken verwechselt. Ferner sei ihm eine auf dem Weg zur Kreishauptstadt gelegene Gemeinde unbekannt gewe- sen, die er aufgrund seiner regelmässigen Besuche in der Kreishauptstadt eigentlich hätte kennen müssen. Er habe einen Fluss wie auch einen Berg mit dem Namen eines Dorfes bezeichnet. Er habe das allgemein bekannte Amt des Kreisvorstandes nicht benennen können und habe fälschlicher- weise behauptet, in Tibet gebe es keine unterschiedlichen telefonischen Vorwahlen. Seine Sprechweise stelle ein Dialektgemisch dar, das nicht auf eine Sozialisation im angeblichen Raum, sondern vielmehr im exiltibeti- schen Milieu schliessen lasse. Die Chinesischkenntnisse würden darauf hindeuten, dass er diese durch sekundäre Quellen und nicht im Alltag er- worben habe. 4.2.5 Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde im Verfahren D-3262/2020 diverse Einwände gegen die LINGUA-Analyse vorgebracht und seit der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das SEM ein Schrei- ben von vier Tibetologen sowie eine Gegenanalyse eingereicht. Das SEM habe dazu wiederum Stellungnahmen erarbeitet, die dem Beschwerdefüh- rer – teilweise in zusammengefasster Form (Annex 1 bis 3 und 6) – mit Schreiben vom 17. Februar 2021 offengelegt worden seien. Darin würden die Einwände des Beschwerdeführers entkräftet. So sei etwa das Argu- ment in der damaligen Beschwerde, es bestünde keine einheitliche No- menklatur für Örtlichkeiten, nicht zutreffend, da Ortsbezeichnungen sowohl in Tibetisch als auch Chinesisch existieren würden. Auch die Einwände der Tibetologen seien unzutreffend. Obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass alte administrative Bezeichnungen für eine gewisse Zeit noch verwendet würden, sei zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer auch die Aktuellen bekannt seien. Er habe die Existenz unterschiedlicher telefoni- scher Vorwahlen verneint, obwohl diese etwa auf Werbetafeln sichtbar seien. Am 17. Februar 2021 sei dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Seine Erklärung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 4. März 2021, das Consulting (Annex 1) habe kei- nen Beweiswert, da es mutmasslich von einer Person stamme, welche un- ter dem wachsamen Auge des chinesischen Sicherheitsapparats stehe, sei eine diffamierende Unterstellung. Das Argument, wonach es in seiner Re-
D-2337/2021 Seite 11 gion keine Werbetafeln gegeben habe, überzeuge im Lichte seiner Biogra- phie nicht. Die vier Tibetologen hätten ferner ausgeführt, sein Wissen über Tsampa sei ein Hinweis auf eine Sozialisation in Tibet, da Gerste in Indien und Nepal nicht bekannt sei. In Tat und Wahrheit werde aber auch in Indien und Nepal Gerste produziert. Tsampa werde ohnehin weltweit konsumiert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 4. März 2021 habe er dann auch geltend gemacht, Tsampa könne man sogar in Bern kaufen, was dem Ar- gument der vier Tibetologen widerspreche. 4.2.6 Die ebenfalls ins Recht gelegte Gegenanalyse überzeuge bereits deshalb nicht, da sie ohne Zugriff auf die Datenbasis (LINGUA-Gespräch) erstellt worden sei. Hinsichtlich der diversen Eingaben und der Gegenanalyse sowie dem Schreiben der Tibetologen würden ferner diverse Widersprüchlichkeiten auffallen. So werde der Beschwerdeführer an einer Stelle als gebildet, an anderer Stelle als ungebildet bezeichnet, habe einerseits zuhause Kontakt mit Chinesen gehabt, andererseits aber auch nicht, sei am politischen Le- ben beteiligt gewesen oder habe keine Vorstellung von Politik. Die Gegen- expertise fokussiere zudem auf Amdo-Tibetisch, obwohl er in der Be- schwerde vom 25. Juni 2020 angegeben habe, den Kham-Dialekt zu spre- chen. Nicht überzeugend sei auch der Vergleich, wonach ein Deutsch- schweizer mit einem Interviewer aus Hamburg wohl ebenfalls Hochdeutsch und nicht Schweizerdeutsch sprechen würde, zumal vielmehr anzunehmen sei, ein Deutschschweizer würde in einer Situation, in welcher er sein Ge- genüber von seiner Sozialisation überzeugen wolle, Schweizerdeutsch sprechen. Aus dem eingereichten Schreiben von G._______ ergebe sich, dass der Verfasser offensichtlich falsche Annahmen mache und weder die LINGUA- Analyse noch die Stellungnahmen in dieser Sache kenne. Das Schreiben von H._______ sei zu generell gehalten. Im Schreiben von I._______ und J._______ werde schliesslich ausgeführt, dass die LINGUA-Analyse mit hinreichender Sorgfalt und Präzision durchgeführt worden sei. Ferner hätten weder die Rechtsvertretung noch die vier Tibetologen Erfah- rung in der forensischen Methode der "language analysis for the determi- nation of origin" (LADO) und es erstaune, dass F._______ in der Gegen- analyse Schlüsse ziehen könne, ohne das Interview gehört zu haben.
D-2337/2021 Seite 12 4.2.7 4.2.7.1 Es sei damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei und seine Fluchtgründe seien für unglaubhaft zu befinden. 4.2.7.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen wür- den, davon ausgegangen werden, sie würden in einem Drittland über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung verfügen, wodurch keine Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. Das Asyl- gesuch sei daher abzulehnen. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen in formeller Hin- sicht entgegnet, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. So habe die Vorinstanz bisher keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum LINGUA-Bericht geboten. In diesem Zusammen- hang hätte das SEM es auch ermöglichen müssen, dass die LINGUA- Tonaufzeichnung durch eine Fachperson angehört werden könne. Unter Corona-Bedingungen sei es jedoch ausgeschlossen gewesen, dass die Fachperson (F._______), welche die Gegenanalyse verfasst habe, sich die Aufnahme zusammen mit dem Beschwerdeführer hätte anhören können. Eine Konsultierung durch diese Fachperson sei bereits deshalb geboten, da das SEM ihr Unkenntnis des Tondokuments vorwerfe. Zudem sei dem Beschwerdeführer nie Einsicht in die Bundesanhörung ge- währt worden. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 17. Februar 2021 eröffnet worden, dass sich die Authentizität des eingereichten Hukou nicht bestätigen lasse. Dies sei aber nicht hinreichend begründet worden, wodurch die Möglichkeit zum Gegenbeweis vereitelt worden sei. Für die Beurteilung vorliegender Streitfrage seien weitere Beschwerdedos- siers beizuziehen, in welchen derselbe LINGUA-Analyst tätig gewesen sei. 4.4 4.4.1 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift eingewendet, dass der Vorinstanz eine Stellungnahme vier ausgewiesener Tibetologen vom 29. September 2020 unterbreitet worden sei. Die von der Vorinstanz gegen diesen Bericht erarbeiteten sechs Entgegnungen (Annex 1 bis 6) seien allesamt redigiert vorgelegt worden. Dabei handle es sich ohnehin um Äusserungen einer Partei und nicht um neutrale Gutachten. Keines
D-2337/2021 Seite 13 stamme von einer wissenschaftlich qualifizierten Fachperson und keines sei unterzeichnet. Das SEM erwähne in seiner Verfügung nicht, dass am 4. März 2021 eine umfangreiche Stellungnahme zu den sechs Annexen unter Hinweis auf Stellungnahmen renommierter Tibetologen eingereicht worden sei respek- tive berücksichtige diese kaum. Bei Annex 4 handle es sich um eine Aktennotiz der Leiterin der Fachstelle LINGUA. Sie berufe sich auf die Qualitätssicherung durch I._______ und J._______ der Universität N.. Dieser Hinweis sei falsch, da die beiden keine Tibetologen seien und auch keine Qualitätskontrolle erstattet hätten. Der Annex 5 sei eine Stellungnahme der Leitung der Fachstelle LINGUA unter Beizug zweier externer Wissenschaftler. Bei einem handle es sich um den Afrikanisten O., von welchem nach seiner Dissertation we- der wissenschaftliche Arbeiten noch eine Ausbildung in forensischer Lingu- istik bekannt seien. Er habe sich am 28. Oktober 2020 als erzürnter Partei- gänger von AS19 zu erkennen gegeben und stehe mutmasslich bei LIN- GUA unter Vertrag. Es stelle sich die Frage, weshalb in einer Kontroverse unter Tibetologen eine offensichtlich nicht kompetente Person eine Stel- lungnahme vorlege. Der andere Experte sei namentlich nicht genannt. Er sei zwar Tibetologe, aber seine Qualifikationen seien unklar. Er sei nicht auf Amdo-Tibetisch spezialisiert, was vorliegend wichtig wäre. Es finde sich offensichtlich kein qualifizierter Tibetologe, welcher mit eigenem Namen für die Qualität der Analyse einstehe. Da es sich um ein amtliches Gutachten handle, seien betreffend den zweiten Mitverfasser die Identität, die Qualifi- kation und die Interessenbindungen offenzulegen. Das Consulting des SEM zum Alltagswissen (Annex 1) sei mutmasslich von TAS09 erstellt worden. Die Beschreibung des SEM zu TAS09 aus den Jahren 2013 und 2016 seien widersprüchlich ausgefallen, ausser in einer Hinsicht: So habe er weiterhin enge Verbindungen zu seiner in Tibet leben- den Familie. Kontakte von Exiltibetern zu ihren Familien würden vom chi- nesischen Sicherheitsapparat engmaschig überwacht. Diese Feststellung sei keine Diffamierung.
D-2337/2021 Seite 14 4.4.2 Bei den Ausführungen des SEM zum Nahrungsmittel Tsampa werde die Aussage im LINGUA-Bericht verdreht. Dort stehe nämlich, dass die Fa- milie des Beschwerdeführers Tsampa aus Gerste herstelle und er den Her- stellungsprozess korrekt beschrieben habe. 4.4.3 Zur Konzentration von F._______ auf Amdo-Tibetisch sei zu bemer- ken, dass diese Sprache hier der Schlüssel sei. Wichtig sei dabei, dass der Beschwerdeführer zwischen Amdo- und Kham-Tibetisch wechseln könne. Zudem gehe aus seiner Biografie hervor, dass er Lhasa-Tibetisch verstehe, was die sprachliche Akkommodation an die Lhasa-Tibetisch sprechende Interviewerin begründe. Anders als vom SEM behauptet sei der Beschwer- deführer nicht angehalten worden, seine Herkunft und Sozialisation durch seinen Dialekt zu beweisen. Vielmehr sei ihm gesagt worden, er solle "comme chez soi" sprechen. Weiter unterstelle das SEM – ohne jegliche Sachkenntnis – G., einem Tibetologen von Weltruf, unprofessionelles Verhalten, ohne sich mit dem Inhalt seines Schreibens zu befassen, wonach AS19 kein ausgebilde- ter Linguist sei und das linguistische Instrumentarium nicht beherrsche. Dasselbe gelte für den Brief von H., welchem das SEM nichts ent- gegenzusetzen habe. Gemäss G._______ und H._______ seien im LIN- GUA-Bericht Grundelemente der Transkription falsch. Das SEM behaupte weiter, dass die vier Tibetologen keine LADO-Kennt- nisse hätten. Allerdings habe die LINGUA-Fachstelle S._______ im Jahre 2015 zur Mitarbeit angefragt. Sie habe dies aber aus wissenschaftlichen und ethischen Gründen ausgeschlagen. Ferner sei LADO das Kerngebiet jedes Linguisten. Ohnehin sei LADO wissenschaftlich und forensisch um- stritten. 4.4.4 Der LINGUA-Prozess sei sehr fehleranfällig: So werde eine Person aus dem Herkunftsland mit einem Telefoninterview des Probanden beauf- tragt, ohne dessen Vita zu kennen. Dem Probanden werde dabei nicht er- öffnet, dass mit ihm eine linguistische Herkunftsanalyse vorgenommen werde, in welcher aufgrund seiner Sprechweise faktisch über das Asylge- such entschieden werde. Er bemühe sich durch höfliche Akkommodation an die Interviewerin um maximale Verständlichkeit, was zu seinen Lasten ausgelegt werde. Das gewonnene Material werde von einem Westeuro- päer analysiert, welcher die Vita nur kursorisch kenne. Gestützt auf diese Analyse erarbeite die Direktion Asyl eine Zusammenfassung, welche zum
D-2337/2021 Seite 15 rechtlichen Gehör unterbreitet werde. Hier bestehe viel Raum für unüber- prüfbare Inkompetenz und Willkür; falsche Behauptungen könnten ohne Kenntnis des Berichts nicht widerlegt werden. Vorliegend habe eine Zentraltibetisch sprechende, seit längerem in der Schweiz wohnhafte Tibeterin aus (...) (Zentraltibet) mit einen aus einer ab- gelegenen, 1500 km entfernten ländlichen Gebirgsgegend stammenden Probanden ein Telefoninterview geführt mit teilweise technischen Störun- gen. Es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben, welche der Pro- band durch Verwendung verschiedener ihm bekannter Sprachvarietäten überbrückt habe. Gemäss LINGUA-Bericht seien die Verständigungs- schwierigkeiten durch Nachfragen gelöst worden. Angesichts der im Be- richt erwähnten sprachlichen Unterschiede, wonach sich Tibeter unterei- nander nur schwer oder gar nicht verstehen könnten, das heisst Amdo-, Kham- und Zentraltibetisch gegenseitig nicht verständlich seien, sei dies wohl eine ausgesprochene Untertreibung. Das Gespräch habe sich ferner nur am Rande mit der Lebenswirklichkeit vor Ort befasst. Diese sei der Interviewerin fremd und sie kenne offenbar die Entwicklungen der letzten beiden Jahrzehnte in Tibet nicht. Die Interviewerin sei auch deshalb nicht geeignet, da sie Zentraltibetisch spreche und Kham-Tibetisch schlecht und Amdo-Tibetisch überhaupt nicht verstehe. Der Beschwerdeführer habe sich nur durch Akkommodation an ihre Sprachvarietät verständlich machen können. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass seine Sprechweise als Nachweis seiner Herkunft und faktisch als Hauptkriterium für den Asyl- entscheid verwendet werde. Aus dem so gewonnenen Material habe ein westeuropäischer Analyst ei- nen Bericht verfasst. Der Analyst sei nicht linguistisch ausgebildet, meis- tere das linguistische Instrumentarium nicht. Es würden keine Belege zur Ausbildung, zu den Funktionen oder zu den Qualifikationen angefügt. Die vom SEM gemachten Angaben seien widersprüchlich. So habe er gemäss Qualifikation von 2012 eine Universität ohne Abschluss besucht. Drei Jahre später werde bezüglich Werdegang und Qualifikation plötzlich ein Doktorat aufgeführt. Wenn er, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2555/2018 vom 21. Januar 2019 E. 5.4 ausgeführt, jahrzehntelang in Tibet, Qinghai und Sichuan engen beruflichen Kontakt gepflegt habe, sei er verpflichtet, sein Verhältnis zur chinesischen Regierung und der brutalen Repression der Tibeter offenzulegen. Kein wissenschaftlich in dieser Re- gion Tätiger komme in einem so langen Zeitraum um diese Fragen herum. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei dem Analysten unbekannt und er kenne die Lebensverhältnisse im ländlichen tibetischen Hochland
D-2337/2021 Seite 16 offensichtlich nicht aus erster Hand. Sein Bericht sei voller Konditionalsätze und Mutmassungen. Wie sich im Verfahren E-842/2020 gezeigt habe, be- nutze er teilweise veraltete Unterlagen und seine Kenntnisse der Verkehrs- wege seien veraltet. Er kenne keine Forschung zum Dialekt von L._______ und finde aus naheliegenden Gründen Ortschaften nicht, da es keine nor- mierte Nomenklatur gebe. Der Analyst arbeite auf der Grundlage nicht aus- gewiesener Quellen. Diese würden vermutlich vorwiegend von der chine- sischen Regierung stammen und seien daher als Staatspropaganda zu werten. Seine im Bericht formulierten Erwartungen seien selektiv und ent- sprächen dem abstrakten, angelesenen Basiswissen des westeuropäi- schen Experten aus meist chinesischen Quellen. Die untersuchten Berei- che des Alltagslebens seien Randbereiche. Das Erlernen der tibetischen Schrift, die allfälligen Beziehungen zu den wenigen lokalen Chinesen, die Thanka-Malerei, die nomadische Existenz der jüngeren Schwester und der Tante, die Beschaffenheit der Verkehrswege, die Beschaffenheit der Häu- ser, die häusliche Infrastruktur, die Beziehungen zwischen der vorwiegend nomadischen Bevölkerung und den sesshaften Bewohnern, die finanziel- len Verhältnisse, die sprachlichen Unterschiede zwischen Kham-Tibetern, Amdo-Tibetern und Zugewanderten, zur topografischen Beschaffenheit des Wohnorts sowie Details zum Kloster (...) wären realen Lebensbereiche des Beschwerdeführers, die aber nicht erfragt worden seien. Diese hätten jedoch lebensnahe und erfahrungsbasierte Erkenntnisse geliefert. Die Analyse sei diffus und es beständen zahlreiche Ungewissheiten und Mut- massungen. Der Analyst sei in seinem Bericht über weite Bereiche unsi- cher, komme aber trotzdem zur sehr wahrscheinlichen Schlussfolgerung. LINGUA gebe keine anderen Optionen als "Wahrscheinlichkeit unsicher" oder "gesicherte Resultate nicht gewährleistet", was eine unzulässige Ein- schränkung der Expertentätigkeit darstelle. Der Analyst unterschreibe mit falschem Namen. 4.4.5 Inhaltlich erstaune es nicht, dass der Experte die meisten vom Be- schwerdeführer genannten Ortschaften aufgrund der lokalen tibetischen Namen nicht habe finden können. Überdies habe es in der gesamten Re- gion in den letzten zwei Jahrzehnten derart viele Wechsel der Gebietsein- teilungen und der administrativen Struktur gegeben, dass Begriffe wie Ort- schaft, Gemeinde und Marktflecken leicht durcheinandergeraten könnten. Die Mutmassung des Analysten, P._______ sei ein bekannter Beiname für die Kreishauptstadt, sei eine unbelegte Behauptung. Der Vorwurf, der Be- schwerdeführer habe Ausdrücke wie Dörfer, Gemeinden und Marktflecken angeblich nicht unterschieden, sei unzulässige Haarspalterei, umso mehr,
D-2337/2021 Seite 17 als unbekannt sei, welche Wörter dazu im Dialekt verwendet würden. Fer- ner sei zu erklären, was unerwartet sein solle, wenn Gemeinden und Dörfer verwechselt würden. Der Vorwurf, er habe für einen Berg, ein Dorf und ei- nen Fluss denselben Ausdruck verwendet, verfange nicht. Dies komme in der Schweiz regelmässig vor. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Sehenswürdigkeiten seien jedoch aufschlussreich und würden auf eine Sozialisation vor Ort schliessen lassen. Ferner habe er zu den Kern- keulenpilzen, die nur im tibetischen Hochland vorkommen würden, detail- lierte Angaben gemacht. Der Themenbereich zur Kulinarik sei vom SEM aufgeblasen worden. So habe der Bericht einzig festgestellt, dass der Be- schwerdeführer die Herstellung von Tsampa kenne und nach Momo nicht gefragt worden sei. Dies werde vom SEM als Indiz für eine Sozialisation im Exil aufgeführt. Wie das Amt des Kreisvorstandes formell heissen solle, sei wiederum reine Haarspalterei. Weshalb ein Benutzer eines Mobiltelefons die lokalen Vorwahlen des Festnetzes kennen sollte, sei erklärungsbedürf- tig. Es gebe im Kreis L._______ kein Festnetz und es gebe keinen Abon- nenten und die Behauptung, die Vorwahl sei überall auf Strassenreklamen ersichtlich, zeuge von mangelnder Sachkenntnis; wer solle auf Schot- terstrassen in der Kältesteppe Werbetafeln aufstellen? Die im linguistischen Teil der Analyse aufgestellte Behauptung, dass im Kreis L., wie überall in Tibet, eine tibetisch-chinesische Bilinguali- tät herrsche, sei falsch. In L. gebe es ausserhalb einiger Ortschaf- ten keine Chinesen. Es handle sich bei diesen zudem um Han-Chinesen und nicht Sichuanesen, wie im Bericht behauptet. Warum er auf Sichuane- sisch behaftet werden solle, sei daher wenig plausibel. Weshalb das Chi- nesische unter der ländlichen Bevölkerung in den Bereichen Medien, Tech- nologie und Ausbildung eine wichtige Rolle spielen solle, sei erklärungsbe- dürftig und töne nach angelesener Staatspropaganda. Auch die Chine- sischkenntnisse würden der Biografie des Beschwerdeführers entspre- chen. So habe er aufgrund der Verfolgung seiner Familie keinerlei Motiva- tion, sich mit den in der Region präsenten Chinesen einzulassen. Im Be- richt werde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die lokale Bevöl- kerung nur den örtlichen Dialekt spreche. Dies treffe nicht zu, da sich sonst die Interviewerin und der Beschwerdeführer nicht verstanden hätten. Viel- mehr sei Zentraltibetisch die Verkehrssprache. Es liege folgende Konstel- lation vor: Die Mutter des Beschwerdeführers sei weit gereist und sein On- kel habe lange in Indien gelebt. Im Kloster sei der Beschwerdeführer sie- ben Jahre von Mönchen aus verschiedenen Regionen unterrichtet worden. Seine Schwester und Tante seien nomadische Hirten, welche er beim Sam- meln des Raupenpilzes begleitet habe. In der Schweiz habe er eineinhalb
D-2337/2021 Seite 18 Jahre in der hiesigen tibetischen Gemeinschaft verkehrt. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass er verschiedene Sprachregister beherr- sche und sie nach Bedarf kommunikativ einsetzen könne. Die vom Be- schwerdeführer gesprochene Sprache entspreche daher seiner Vita. Es sei irrig zu behaupten, diese Konstellation finde sich nur im Exil. Es entspreche der vielfältigen Realität in einem von Dialekten geprägten Land, wie wir es auch in der Schweiz kennen würden. Wir alle würden uns jeweils an das sprachliche Umfeld anpassen. Anders als von AS19 behauptet, sei die Ka- susreduktion nicht typisch für die Sprache des Exils, sondern für das Zent- raltibetische, aus welchem auch die Sprache des Exils abgeleitet sei. Der Experte kenne gemäss Angaben in der Analyse das Innertibetische nur aus der Literatur und von Forschungsreisen, nicht aber von einem längeren dortigen Aufenthalt. Er habe sie daher nicht fundiert erworben. Die Sprache des Exils kenne er nur von Interviews mit Exiltibetern durch seine Tätigkeit bei LINGUA, nicht aber von Aufenthalten in Indien oder Nepal. Die Ausfüh- rungen zu den aktiven und passiven Sprachkenntnissen seien linguistisch unhaltbar. Kein Mensch spreche eine Sprache besser, als er sie verstehe. 4.4.6 In der Folge verfasse eine nicht qualifizierte Person der Direktion Asyl eine Zusammenfassung zum rechtlichen Gehör. Der Bericht sei auf Deutsch und die zusammenfassende Person sei frankophon. Es bestehe keinerlei Gewähr für die Zuverlässigkeit der Zusammenfassung und sie werde von LINGUA nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. Da der LINGUA- Bericht nicht ausgehändigt werde, sei kein Vergleich möglich, weshalb das rechtliche Gehör faktisch nicht gewährt werde. LINGUA sei somit eine Dun- kelkammer, mit Raum für akkumulierte Willkür. Das SEM lege seine Tonaufzeichnung unter missbräuchlicher Anrufung von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht zur wissenschaftlichen Analyse offen. Es stelle sich fer- ner die Frage, welches öffentliche Interesse gegen die vollständige Einsicht in LINGUA-Berichte spreche. Im LINGUA-Bericht werde ausgeführt, dass die Arbeit von AS19 einer stän- digen Qualitätskontrolle unterliege. Der Verweis des SEM auf eine Validie- rung der Arbeitsweise durch I._______ und J._______ von der Universität N._______ sei falsch. Andere Qualitätskontrollen seien keine geltend ge- macht worden. Nur in wenigen Fällen gebe es Zweitanalysen zu AS19 durch AS20, einer sachverständigen Person ohne Universitätsabschluss. Ein unter vorliegenden Umständen geführtes Interview mit elementarsten Kommunikationsproblemen, welches sodann einem Westeuropäer für die
D-2337/2021 Seite 19 LINGUA-Analyse diene, die anschliessend im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs entweder nicht verstanden oder willentlich verzerrt wiedergegeben werde, erfülle die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität nicht. 4.4.7 Im Brief der Tibetologen und der Gegenanalyse seien schwerwie- gende wissenschaftliche Mängel am LINGUA-Bericht festgestellt und die Schlussfolgerung sei für falsch befunden worden. Diese Analysen würden von aussenstehenden, neutralen und fachlich kompetenten Personen stammen und auf wissenschaftlicher Evidenz, Öffentlichkeit, Peer Reviews und Qualitätskontrolle gründen. Sie stünden einer wissenschaftlich unhalt- baren Analyse eines wissenschaftlich nicht kompetenten Gutachters ge- genüber, der mit falschem Namen unterzeichne, dessen Arbeit keiner nachgewiesenen Qualitätskontrolle unterliege und der überdies das Licht der Öffentlichkeit scheue. Die Grundlage für die geäusserte Kritik sei die LINGUA-Analyse. Wenn sich die Fachstelle LINGUA auf die Tonaufzeichnungen beziehen wolle, habe sie diese vorzulegen. In der Kritik stehe denn auch nicht die Sprech- weise des Probanden, sondern der LINGUA-Bericht. Der Bericht stütze seine Schlüsse darauf, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche Erwar- tungen erfüllt habe. Offenbar genüge die überwiegende Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG nicht. 4.4.8 Der Vorwurf in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe in der BzP keine fundierten Angaben über sein Dorf und die Umge- bung machen können, sei frei erfunden. Das Gegenteil treffe zu. Zum Hukou sei anzumerken, dass dieses ein jährlich erneuertes Verzeich- nis der in einem Haushalt wohnhaften Personen sei. Das SEM bestreite die Echtheit des Hukou nicht, sondern zweifle diese lediglich an. Das Do- kument erfülle den Zweck des schweizerischen Familienausweises. Es gelte Art. 9 ZGB und das Hukou erbringe den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen sei. Ferner habe der Be- schwerdeführer dem SEM im Verlauf des ersten Asylverfahrens ein Hukou zugestellt. Die gegenteilige Behauptung des SEM sei falsch. Der Be- schwerdeführer habe sich nach dem ersten Entscheid des SEM vom 10. Juni 2020 und dem Urteil D-3262/2020 vom 14. Juli 2020 umgehend an die Beschaffung weiterer Hukou gemacht. Das entsprechende Doku- ment sei eingenäht in das Futter einer Kapuze und eng in eine kleine
D-2337/2021 Seite 20 Schachtel verpackt in die Schweiz gesandt worden und eine Verletzung der Plastikoberfläche beim Einnähen und Transport sei möglich. Ferner würden vier in der Schweiz wohnhafte Personen bezeugen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der von ihm genannten Region stamme und dort bis zu seiner Flucht im Jahre 2018 gelebt habe. 4.4.9 Der Beschwerde lagen als Beweismittel nebst Dokumenten, die be- reits bei der Vorinstanz eingereicht wurden, die Dokumentationen des SEM zum Werdegang der sachverständigen Person AS19 von 2012 und 2015, ein Verzeichnis zur Analysetätigkeit von AS19, AS20 und TAS09 und vier Bestätigungsschreiben vom 12. Mai 2021 bei. 4.5 In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, in der Anhörung sei es zu Verständigungsproblemen und Unklarheiten bei der Protokollierung gekommen. Zudem herrsche bei der befragenden Person weitgehende Unkenntnis über Tibet. Bei bildhaften und präzisen Angaben des Be- schwerdeführers sei nicht nachgehakt worden, weil es an Kenntnissen fehle. Stattdessen sei krampfhaft versucht worden, Widersprüche zu kon- struieren. Sie habe auch ein naives Bild des chinesischen Repressionsap- parates und gehe davon aus, dass China ein "normaler" Staat sei, in wel- chem man ohne Überwachung telefonieren sowie amtliche Dokumente und Kopien ohne weiteres postalisch verschicken könne, wo "normale" Strafverfahren stattfinden, Leute nicht einfach verschwinden und Strafur- teile offiziell zugestellt und kopiert ins Ausland verschickt werden könnten. Die Äusserung der befragenden Person zur Fahrt nach Q._______ zeuge von Unkenntnis. Der Beschwerdeführer habe die Fahrt durch die Serpen- tinen richtig beschrieben. Er habe zudem eine detaillierte und konsistente Schilderung seiner Lebensumstände abgegeben. Die Schilderung des Dorfes in Frage 76 sei detailliert. Der Brückenbau in R._______ werde de- tailliert geschildert. Gleiches gelte für die Präsenz/Absenz der chinesi- schen Sprache und die Verständigungsprobleme mit den Sichuanesen. Die Befragerin gehe in vielen Bereichen von ihren Beobachtungen anlässlich einer Chinareise aus und kenne sich in den abgelegenen Gegenden Tibets mitnichten aus. Der Vorwurf des SEM betreffend seine Aussagen zum Hu- kou seien unsinnig. So sei verständlich, dass er angesichts seines Alters vor 2011 kein solches Dokument besitze. Es sei auch plausibel, dass er die Telefonnummer seiner Mutter kenne, während seine WeChat-Nummer auf seinem Telefon gespeichert gewesen sei, welches er zurückgelassen habe. Er habe aus der Schweiz seine Mutter über Bekannte indirekt kon- taktiert, da ein direkter Kontakt gefährlich gewesen wäre. Der angebliche
D-2337/2021 Seite 21 Widerspruch, wo er sein Telefon zurückgelassen habe, existiere nicht. So habe sich der Beschwerdeführer klar geäussert und die Befragerin sei vom Dolmetscher zurechtgewiesen worden. Seine unterschiedlichen Angaben zu den Anwesenden als er gesucht worden sei, könnten nicht ernsthaft als Widerspruch bezeichnet werden, da er nicht wissen könne, wer während seiner Abwesenheit zu Hause gewesen sei. Es sei auch nicht unlogisch, dass er abwesend gewesen sei und er von seiner Mutter, die dort ihren Ehemann erwartet habe, telefonisch gewarnt worden sei. Die Behauptung des SEM zu den Aussagen betreffend die Auskunft über die Freilassung des Vaters sei konstruiert. Seit seiner Flucht wisse er nichts mehr über die Folgen seiner WeChat-Äusserungen. Der Verweis des SEM auf Frage 35 der Anhörung in diesem Zusammenhang sei falsch, da sich seine dortige Antwort auf die erfolglose Suche nach ihm am (...) 2018 bezogen habe. Auch der Hinweis auf Frage 150 im Zusammenhang mit seinen Aussagen zur Fahrt nach M._______ sei falsch, da es dort um die Fahrt von M._______ nach Q._______ gegangen sei, bei der der Beschwerdeführer versteckt in einem Lastwagen gewesen sei. 4.6 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten während der Befragung und der Anhö- rung ersichtlich seien. Der Einwand, die Aussagen des Beschwerdeführers seien detailliert und kohärent ausgefallen, stelle lediglich eine andere In- terpretation dar. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungs- schreiben hätten keinen Beweiswert und die im Wesentlichen gleichlauten- den Texte würden darauf hindeuten, dass sie einzig zu diesem Zweck for- muliert worden seien. Die Einwände gegen die LINGUA-Analyse seien grösstenteils Wiederholungen von bereits im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs vorgebrachten Argumenten. Teilweise seien sie auch faktenwidrig, wie etwa betreffend das Fehlen einer universitären Ausbildung von AS19 im Jahre 2012. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu den Chine- sischkenntnissen und der Bilingualität würden den Aussagen des Be- schwerdeführers widersprechen, zumal er angegeben habe, seine Nach- barn hätten Sichuan gesprochen und die statistischen Daten, welche an- gerufen worden seien, um die geringe Präsenz von Chinesen in der Her- kunftsregion zu beweisen, seien 20 Jahre alt. Im LINGUA-Bericht werde ferner schlüssig dargelegt, weshalb die aktiven Sprachkenntnisse des Be- schwerdeführers seine passiven übersteigen würden: So sei zu vermuten, dass er sich die Kenntnisse nicht im Alltag, sondern durch Sekundärquel- len, etwa durch Auswendig-Lernen angeeignet habe. Zur angeblich man- gelnden Qualitätskontrolle sei angemerkt, dass jeder Bericht durch einen
D-2337/2021 Seite 22 Linguisten der Fachstelle visiert werde, welcher für die Einhaltung der Qua- litätskriterien verantwortlich sei. Das SEM habe nie behauptet, dass I._______ und J._______ Qualitätskontrollen einzelner Analysen erstellt hätten. Vielmehr sei ihre Evaluation aus öffentlichen Artikeln ersichtlich. I._______ bekunde in seinen E-Mails denn auch seine Wertschätzung der Arbeit von LINGUA und füge an, dass die vorliegende Analyse mit der ge- botenen Sorgfalt und Detailgenauigkeit durchgeführt worden sei. Die Beschwerde berufe sich auf Analysen durch aussenstehende, neutrale und fachlich kompetente Fachleute, die auf wissenschaftlicher Evidenz, Öf- fentlichkeit, Peer Reviews und Qualitätskontrolle gründen würden. Dazu sei zu bemerken, dass nur eine Gegenanalyse ins Recht gelegt worden sei, welche die Sprechweise nicht analysiert habe. Ein Peer Review und eine Qualitätskontrolle sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil habe das SEM in seinen Stellungnahmen vom 14. und 18. Dezember 2020 dargelegt, dass die Gegenanalyse nicht überzeugend sei. Die Expertise in Linguistik und Tibetologie der Autorin würden nicht angezweifelt. Es seien aber keine Er- fahrung oder Qualifikation in LADO ersichtlich. Eine solche Qualifikation ergebe sich – wie dies in einer Resolution der International Association for Forensic Phonetics and Acoustics (IAFPA) festgehalten werde – nicht ohne weiteres aus einer linguistischen Ausbildung. Aus dem Hinweis, dass die Fachstelle LINGUA S._______ in der Vergangenheit kontaktiert habe, sei kein Beweis für deren Kompetenzen im Bereich LADO. Die Neutralität sei ferner zu bezweifeln, da die Gegenanalyse angeblich zum Ziel gehabt habe, Mängel und Unzulänglichkeiten offen zu legen. Ferner habe S._______ gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift seit Längerem eine kritische Haltung gegenüber LINGUA und T._______ sei Mitglied in der Stif- tung (...), die mit diversen exiltibetischen Organisationen der Schweiz ver- bunden sei. Ferner verfüge sie über keine linguistische Ausbildung. G._______ mache eine Falschbehauptung, indem er ausgeführt habe, AS19 verfüge über keine universitäre Ausbildung in Linguistik, ohne dies zu erläutern. Auch seine Einschätzung, die LINGUA-Analyse habe nicht berücksichtigt, dass in der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerde- führers Kham- und Amdotibetisch gesprochen werden, widerspreche der Analyse. 4.7 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, das Schweigen zu den zahlreichen in der Beschwerde dargelegten Falschbehauptungen sei be- merkenswert, so etwa zum Inhalt der Protokolle der BzP und der Anhörung, der in der Verfügung falsch dargestellt worden sei, zur fehlenden Qualitäts- kontrolle bei LINGUA und zum Hukou.
D-2337/2021 Seite 23 Der Experte verfüge offensichtlich nicht über das linguistische Instrumen- tarium, etwa die Beherrschung des International Phonetic Alphabet, die ge- mäss LADO-Guidelines zwingende Voraussetzung für die Arbeit sei. Zent- raltibetisch kenne er lediglich aus nicht weiter spezifizierten Auslandreisen und aus der Literatur, wozu er entgegen wissenschaftlicher Gepflogenhei- ten keine Quellenangaben anführe. Auch das Exiltibetische kenne er nur aus Interviews und nicht aus Aufenthalten vor Ort. Im Werdegang 2012 sei kein Universitätsabschluss nachgewiesen und es würde keine For- schungstätigkeit mit Fachartikeln aufgeführt. Eine Gutachtertätigkeit setze eine Offenlegung der Identität voraus, was vorliegend unter missbräuchli- cher Berufung auf gegenläufige Sicherheitsinteressen umgangen werde. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die Vorbringen in der Anhö- rung detailliert und kohärent gewesen seien, sei nicht einfach eine andere Interpretation. Vielmehr handle es sich um falsche Behauptungen (SEM) gegen die bekannte Aktenlage (Beschwerdeführer). Es fänden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers weder mangelnde Logik noch Wi- dersprüchlichkeiten. Die entsprechenden Vorwürfe seien erfunden. Das SEM begründe nicht, weshalb den angebotenen Zeugenaussagen die Relevanz abzusprechen sei. Die Ausführungen zu den Bestätigungsschrei- ben seien bizarr und das SEM verkenne offenbar, dass Zeugenbestätigun- gen zu einem identischen Sachverhalt mit gleichen Formulierungen abge- geben würden. Weshalb der Beschwerdeführer den sichuanesischen Dialekt der Mieter hätte lernen sollen, sei erklärungsbedürftig. Dieser Dialekt sei für Tibeter, wie in der Anhörung ausgeführt, schwer verständlich und im Verkehr mit Mandarin sprechenden Chinesen kaum nützlich. Die entsprechenden Aus- führungen des SEM würden den Feststellungen in den Antworten F114 bis F118 der Bundesanhörung widersprechen. So seien die Mieter nur spora- disch anwesend und überdies Alo-Chinesen (chinesische Moslems) gewe- sen, die ein wenig Tibetisch gesprochen und ihre Sprache mit dem Dialekt aus Amdo gemischt hätten. Ferner hätte das SEM, wenn sich die Präsenz der Han-Chinesen seit 2000 im unwirtlichen Hochland auf wundersame Weise vermehrt haben sollte, entsprechende Belege vorzulegen. Das SEM wiederhole die absurde Behauptung, die aktiven Kenntnisse würden die passiven übersteigen. So erfolge der passive Spracherwerb immer vor der Aktivierung. Zuerst komme das Hören und Verstehen, dann das Sprechen. Die anderslautende Behauptung beruhe auf dem LINGUA-Bericht und sei ein weiterer Beleg für die ungenügende Qualifikation von AS19.
D-2337/2021 Seite 24 Die vom SEM angesprochene Qualitätskontrolle sei ungenügend, da diese durch einen qualifizierten Tibetologen geschehen müsste, der mit seinem Namen für die Qualität der Analyse bürge. Eine Visierung durch Angehö- rige der LINGUA-Fachstelle ohne Fachkompetenz genüge nicht. Vorlie- gend sei dies durch U._______ erfolgt, die weder als Linguistin noch als Tibetologin bekannt sei. Die Begutachtung der Qualität von LINGUA durch I._______ und J._______ sei unklar. Die Ausführung des SEM, I._______ habe die vorlie- gende Analyse als hinreichend sorgfältig und detailliert bezeichnet, ver- kenne, dass er lediglich davon spreche, diese Erfordernisse scheinen – in kollegialem Wohlwollen gegenüber einem früheren Auftraggeber – erfüllt zu sein. Zudem sei er ohnehin nicht wissenschaftlich qualifiziert, da es an seiner Universität keine tibetologische Abteilung gebe. Die Qualitätskontrolle und das Peer-Review der Gegenanalyse bestehe in der Bewertung des LINGUA-Berichts durch mehrere ausgewiesene Spezi- alisten. Die Guidelines von LADO würden nach Fachpersonen des Sprachgebiets mit linguistischer Ausbildung verlangen. F._______ verfüge über diesen Ausweis und das SEM werde eingeladen, zu konkretisieren, woran es ihr mangeln solle. Worin ihre fehlende Neutralität bestehen solle, sei zu bele- gen. Selbstverständlich habe eine wissenschaftliche Wertung einer Ana- lyse zum Ziel, deren sachliche Richtigkeit zu überprüfen und Mängel, Un- zulänglichkeiten und falsche Schlussfolgerungen aufzudecken. Worin ge- nau die fachliche Ausbildung in LADO bei LINGUA bestehen solle, sei an- gesichts der systemischen Mängel mehr als zweifelhaft. Der Vorwurf der mangelnden Neutralität gegenüber C._______ treffe eben- falls nicht zu. Sie habe überdies ihre Expertise als tibetische Religionswis- senschafterin eingebracht, in Verbindung mit der linguistischen Kompetenz der weiteren Experten. Gemäss der von der Vorinstanz zitierten Resolution der IAFPA sei in einer Analyse stets der Schwäche des analysierten Materials und der damit be- fassten Personen Rechnung zu tragen, was vorliegend unterblieben sei. Ferner sei eine Analyse lediglich als Beitrag zum Asylentscheid aufzufas- sen. Das SEM messe ihr aber entscheidende Bedeutung zu. Der Vorwurf falscher Feststellungen von G._______ sei haltlos. Relevant sei nicht, ob AS19 eine universitäre Ausbildung habe. G._______ stelle
D-2337/2021 Seite 25 vielmehr auf seine Handhabung des linguistischen Instrumentariums ab. Die Ausführungen des LINGUA-Analysten zur Sprache in L._______ seien dürftig, während diejenigen von G._______ sachlich und fachlich begrün- det seien. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. So habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm (Beschwerdeführer) keine Einsicht in die Bundesanhörung gewährt und ihm nie die Möglichkeit zur Stellungnahme zum LINGUA-Bericht eröffnet worden sei. Ferner habe er sich nicht hinreichend zur Dokumentenanalyse des Hukou äussern kön- nen. Schliesslich handle es sich bei den sechs Annexes, die er vom SEM am 17. Februar 2021 erhalten habe, um redigierte Dokumente, die nicht unterzeichnet seien. Darüber hinaus seien die Verfasser der angefochte- nen Verfügung befangen, da ihr früherer Entscheid vom Gericht aufgrund schwerer Verfahrensfehler aufgehoben worden sei, weshalb sie nun unter Erfolgsdruck stünden. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 5.3 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. 5.4 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eid- genossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private In- teressen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern, oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen
D-2337/2021 Seite 26 Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt wer- den, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken, und der übrige und somit nicht geheim zu haltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeig- neter Form (wie etwa durch Abdecken oder Aussondern von geheim zu haltenden Passagen, von Verfassern und Kontaktpersonen, von persönlich Gefärbtem oder Unerheblichem etc.) zugänglich zu machen. Die Ein- schränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht ist zudem konkret zu be- gründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4b). 5.5 Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert respek- tive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Par- tei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr ausserdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfällige Ge- genbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Be- rücksichtigung von geheim gehaltenen Akten oder Aktenteilen bei der Ent- scheidfindung nicht aus, verknüpft damit indessen die Voraussetzung, dass die Parteien in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt des Ak- tenstücks informiert werden und dazu Stellung nehmen können. 5.6 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 versehentlich eine Kopie des vertraulichen LINGUA-Berichts zuge- stellt. Der Beschwerdeführer hatte in der Folge hinreichend Gelegenheit, sich zur LINGUA-Analyse zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 5.7 Das ebenfalls im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu würdi- gende Argument, die durch das SEM erstellte Zusammenfassung der LIN- GUA-Analyse vom 30. April 2020 sei mangelhaft, ist von vornherein uner- heblich, da der Beschwerdeführer bereits Kenntnis der Analyse selbst hat. Aufgrund dieser Kenntnis ist es dem Beschwerdeführer selbst für den Fall einer mangelhaften Zusammenfassung möglich gewesen, wirksam zur Analyse Stellung zu nehmen.
D-2337/2021 Seite 27 5.8 Anders als beim LINGUA-Bericht ist es betreffend das Anhörungspro- tokoll (act. A14/25) nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer dazu vor Erlass der Verfügung Stellung nehmen kann. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. Allerdings ist in die- ses Aktenstück auf entsprechenden Antrag Einsicht zu gewähren (Art. 26 VwVG). Dem mit Beschwerde gestellten Antrag wurde denn auch mit Zwi- schenverfügung vom 22. Juni 2021 entsprochen. In der Folge bestand zu- dem die Möglichkeit, sich dazu im Beschwerdeverfahren wirksam äussern zu können. 5.9 5.9.1 Die Dokumentenanalyse zum Hukou (act. A47) wurde dem Be- schwerdeführer nicht offengelegt. Vielmehr setzte das SEM ihn mit Schrei- ben vom 17. Februar 2021 über den Inhalt der Analyse in Kenntnis, ohne die Einschränkung der Akteneinsicht jedoch zu begründen. 5.9.2 Die nur teilweise erfolgte Offenlegung lässt sich durch das gegenläu- fige Interesse der Geheimhaltung des Verfassers sowie die Verhinderung eines Lerneffektes rechtfertigen. Ferner ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2021 (vgl. act. A58) der wesentliche Inhalt der Dokumentenanalyse offengelegt worden, verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Es liegt daher keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 5.10 Die Anhänge 4 und 5 (act. A51 und A52) wurden dem Beschwerde- führer vollständig offengelegt, weshalb seine Rüge der mangelhaften Ak- teneinsicht in diesem Punkt nicht verfängt. 5.11 Demgegenüber wurden dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A48, A49, A50 und A53 nur in zusammengefasster Form offengelegt. Dies be- gründete das SEM mit überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes- sen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG, ohne diese Interessen jedoch weiter zu konkretisieren. Beim Aktenstück A48 (Consulting der Länderanalyse SEM vom 25. No- vember 2020) können die Geheimhaltung des Verfassers sowie die Ver- hinderung eines Lerneffektes als gegenläufige Interessen identifiziert wer- den. Das SEM unterdrückt in seiner Zusammenfassung (act. A54) denn auch nur sehr wenige Informationen (gewisse Details, Quellen des Consul- tings sowie Verfasser) und trägt den soeben beschriebenen Interessen
D-2337/2021 Seite 28 adäquat Rechnung. In der Zusammenfassung wurde ferner der wesentli- che Inhalt des Consultings offengelegt, weshalb hinreichend Möglichkeit zur Stellungnahme geboten worden ist. Beim Aktenstück A49 handelt es sich um die Stellungnahme von AS19 zu diversen Punkten in der Beschwerde vom 25. Juni 2020 im Beschwerde- verfahren D-3262/2020, das dem vorliegenden Verfahren vorangegangen ist. Das einzige, vom SEM nicht explizit angerufene Interesse, das einer vollständigen Offenlegung entgegenstehen könnte, ist die Verhinderung ei- nes Lerneffekts. In der Zusammenfassung (act. A55) kam es jedoch zu nicht unerheblichen Auslassungen und Kürzungen. Diese lassen sich ge- rade noch mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse rechtfertigen. Die Zusammenfassung, die dem Beschwerdeführer zu Stellungnahme unter- breitet worden ist, kann ferner – trotz der Auslassungen – als knapp genü- gend bezeichnet werden. Das Aktenstück A50 ist eine von LINGUA sowie AS19 erarbeitete Stellung- nahme zu den von den vier Tibetologen im Brief vom 29. September 2020 geäusserten Kritikpunkten hinsichtlich des landeskundlich-kulturellen Teils der LINGUA-Analyse. Mit dem Interesse der Verhinderung eines Lernef- fekts lässt sich die nur teilweise Offenlegung auch hier gerade noch recht- fertigen. Die zur Stellungnahme unterbreitete Zusammenfassung (act. A56) ist zudem sehr ausführlich und daher als hinreichend zu bezeich- nen. Im Aktenstück A53 nimmt AS19 zur Kritik von F._______ am linguistischen Teil der LINGUA-Analyse Stellung. Die teilweise Geheimhaltung lässt sich wiederum mit der Verhinderung eines Lerneffekts rechtfertigen. Die Zu- sammenfassung (act. A57), die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet worden ist, gibt ferner die wesentlichen Punkte des Akten- stücks A53 wieder. Zusammenfassend liegt durch die nur teilweise Offenlegung der Aktenstü- cke A48, A49, A50 und A53 keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive Akteneinsicht vor. 5.12 Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass es in der Anhörung zu Verständigungsproblemen zwischen der befragenden Person und der Dol- metscherin sowie dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin gekom- men sei, ohne dies jedoch weiter zu substanziieren. Hinweise auf massge- bliche Verständigungsprobleme ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll
D-2337/2021 Seite 29 jedoch keine und auch die Hilfswerksvertretung machte keinerlei diesbe- züglichen Anmerkungen (vgl. act. A14 S. 25). Hinsichtlich der angeblichen Verständigungsprobleme zwischen Dolmetscherin und Beschwerdeführer ist ferner zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung an- gab, diese gut zu verstehen (vgl. ebd. F1). 5.13 Aufgrund des Umstands, dass die diesem Verfahren vorangehende Verfügung des SEM an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist, lässt sich nicht auf eine Befangenheit der Mitarbeitenden des SEM schliessen. 5.14 Mit seinen formellen Rügen vermag der Beschwerdeführer folglich nicht durchzudringen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt an diversen Stellen in seiner Beschwer- deschrift eine Parteibefragung. Vorliegend besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer persönlich zu befragen. Nach der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahms- weise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unum- gänglich ist. Die Notwendigkeit einer Befragung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3987/2017 vom 14. August 2018 E. 5.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten. 7. 7.1 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän- den. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibeti- scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab- klärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne- habe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlings- eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
D-2337/2021 Seite 30 7.2 Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LIN- GUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Die materiellen Einwände in der Be- schwerde richten sich denn auch schwergewichtig gegen die im Recht lie- gende LINGUA-Analyse respektive deren Beweiswert. 7.3 Eine LINGUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 7.4 7.4.1 Die Prüfung der fachlichen Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutrali- tät der sachverständigen Person setzt voraus, dass deren Identität dem Gericht bekannt ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8e und E.9). Denn das Gericht muss eine Beurteilung der gegenüber der sachverständigen Per- son erhobenen Vorwürfe aus eigener Wahrnehmung vornehmen können. Demgegenüber wird die Identität der sachverständigen Person aufgrund überwiegender privater Interessen eben dieser Person der asylsuchenden Person nicht offengelegt. Eine gänzliche Offenlegung der Identität würde eine erhebliche Gefährdung bedeuten, zumal Druck- und Retorsionsversu- che gegen sachverständige Personen notorisch sind. Immerhin sind der asylsuchenden Person aber Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthal- tes der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland sowie ihr Werdegang, auf welchen sich ihre Sachkompetenz abstützt, offenzulegen, damit sie sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9b). Diese Vertraulichkeit wird ferner auch in den LADO-Guidelines postuliert (vgl. Guidelines for the use of language analysis in relation to questions of national origin in refugee cases, Speech, Language and the Law 11(2) 2004, 1350-1771, Ziff. 6, < https://cdn.ymaws.com/ www.iltaonline.com/resource/resmgr/media/news _ items/lado_guidelines.pdf >, abgerufen am 5.6.2023). 7.4.2 Die Praxis von LINGUA, die Analyse von der sachverständigen Per- son unter Verwendung eines falschen Namens unterschreiben zu lassen,
D-2337/2021 Seite 31 ist zwar tatsächlich als problematisch zu bezeichnen, zumal für die Wah- rung der Anonymität andere Möglichkeiten bestehen. Inzwischen hat das SEM dem Gericht am 15. März 2022 die Identität der sachverständigen Person AS19, ihren Werdegang, ihre aktuelle professionelle Tätigkeit so- wie die wissenschaftlichen Reisetätigkeiten umfassend offengelegt. Aus diesen Informationen ergibt sich, dass die Kompetenz von AS19 zur fach- lich korrekten, neutralen und objektiven Vornahme einer LINGUA-Analyse betreffend die Überprüfung einer Sozialisation von Asylsuchenden in Ti- bet/VR China als gewährleistet zu bezeichnen ist. Die Eckdaten des Le- benslaufs spiegeln sich zudem hinreichend im Informationsblatt zum Wer- degang und den Qualifikationen (act. A19), welches dem Beschwerdefüh- rer ausgehändigt wurde. Nur am Rande sei erwähnt, dass zwischen den Angaben «Universität» und «Doktorat» kein Widerspruch besteht, obschon das Schlagwort «Universität» als eher ungenau zu bezeichnen ist. Dies ist aber ohnehin nicht von Belang, da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vom SEM einzig das Informationsblatt vorgelegt worden ist, wel- ches das Doktorat aufführt und sich dieser Abschluss aus den dem Gericht vorgelegten detaillierten Unterlagen ergibt. Den offengelegten Daten ist fer- ner weder eine ungebührliche Nähe zu den chinesischen Behörden noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum SEM zu entnehmen, die die Objek- tivität und Neutralität der sachverständigen Person in Frage stellen könn- ten (vgl. dazu auch die Ausführungen in Ziff. 5 und 9 im Schreiben des SEM vom 27. August 2020 [act. A39]). Das SEM hat dem Gericht zudem die von der sachverständigen Person verwendeten Quellen offengelegt, die eben- falls nicht zu beanstanden sind und keine Zweifel an der Expertise zu be- gründen vermögen. Die im Rahmen der Beschwerde, insbesondere auch aufgrund der Gegenanalyse erhobenen Vorwürfe gegen AS19 bezüglich mangelhafter beruflicher Qualifikationen, fehlender Unabhängigkeit vom SEM und vermuteter Nähe zum chinesischen Regime (vgl. insbesondere E. 4.4.4, 4.4.7 sowie 4.7) finden damit aufgrund der bestehenden Akten- lage keine Stütze. 7.4.3 Dass das Interview, das als Grundlage für die Analyse gedient hat, nicht von der sachverständigen Person selbst, sondern von einer Drittper- son durchgeführt worden war, stellt die Qualität der Analyse nicht in Frage. Dazu erklärte LINGUA in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 zutreffend, dass in Fällen, in denen eine Drittperson das Interview führt, für eine aussagekräftige Analyse in erster Linie erforderlich ist, dass genügend Daten erhoben worden sind, was bei einem über einstündigen Interview – wie vorliegend – als erfüllt zu erachten ist (vgl. act. A51 S. 3). Auch gemäss Ziffer 5 der LADO-Guidelines müssen die Person, die das Interview führt
D-2337/2021 Seite 32 und diejenige, die die Auswertung vornimmt, nicht identisch sein. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass weder die Person, die das Interview führt, noch die sachverständige Person, die die Analyse erstellt, Zugang zum Asyldossier der beschwerdeführenden Person haben, sondern die Bi- ografie jeweils im Interview erfragt wird. Entgegen den entsprechenden Be- schwerdevorbringen (E. 4.4.4 sowie 4.5) ist damit insgesamt von einer ge- nügenden Datengrundlage für eine LINGUA-Analyse auszugehen, zumal sich dem Bericht auch keine wesentlichen Verständigungsschwierigkeiten entnehmen lassen. 7.4.4 Die Analyse ist auch als nachvollziehbar und schlüssig zu bezeich- nen. Die sachverständige Person formulierte für die zwei untersuchten Be- reiche (landeskundlich-kultureller sowie linguistischer Bereich) anhand der Biografie des Beschwerdeführers jeweils die Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen des Beschwerdeführers an diesen Erwartungen und zog daraus ein entsprechendes Fazit. Dabei zeigte sie kohärent auf, dass der Beschwerdeführer zwar über gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse verfüge, sein Wissen aber eben auch markante Lücken auf- weise, weshalb die Erwartungen nicht vollumfänglich erfüllt seien. Die Ana- lyse ist dabei als ausgewogen zu bezeichnen, indem auch das beim Be- schwerdeführer vorhandene Wissen entsprechend gewürdigt und Unsi- cherheiten offengelegt wurden. Entgegen der Argumentation in der Be- schwerdeschrift (vgl. E. 4.4.4) stellt die Benennung von Unsicherheiten kei- nen Mangel der Analyse dar. Nach Ansicht des Gerichts bestätigt das ent- sprechende Vorgehen eher die Unvoreingenommenheit der analysieren- den Person. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Feststellung im linguistischen Teil der Analyse, wonach der Beschwerdeführer ein Dialektgemisch spre- che, das sich mit der angegeben Biografie nur bedingt erklären lasse, wes- halb anzunehmen sei, er sei in einem gemischtsprachlichen Umfeld, in wel- chem auch zentraltibetische Dialekte vorzufinden seien, sozialisiert wor- den. Dieses Umfeld finde man im Exil, nicht aber in Tibet, insbesondere nicht in kleinen, nicht mobilen Gemeinschaften. In der Sprechweise des Beschwerdeführers fänden sich Lhasa-tibetische Formen, die die Grund- lage der exiltibetischen Koine bilden würden. Ebenfalls zu finden seien Ver- einfachungen, die typisch für eine Koinisierung seien. Das aus diesen Fest- stellungen gezogene Fazit, wonach der Beschwerdeführer sehr wahr- scheinlich nicht in der von ihm angegebenen Region in Tibet sozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemein- schaft ausserhalb Chinas erscheint dabei nachvollziehbar. Zwar werden die linguistischen Fähigkeiten von AS19 im Rahmen der Kritik an der Ana-
D-2337/2021 Seite 33 lyse grundlegend in Frage gestellt (vgl. E. 4.4.4 und 4.7), was jedoch inso- fern nicht von Relevanz ist, als die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer verschiedene Sprachregister (Amdo-, Kham- und Lhasa-Tibetisch) beherr- sche, auch vom Beschwerdeführer unbestritten blieb (vgl. E. 4.4.5 und 4.4.3). Der Gebrauch verschiedener Sprachregister wird im Rahmen der Kritik damit erklärt, dass sich der Beschwerdeführer der Interview-Situation habe anpassen müssen. Auf diese Argumentation wird weiter unten zu- rückgekommen (E. 7.7). Schliesslich ist zu bemerken, dass I._______ und J._______ in der vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail vom 8. De- zember 2020 (Beschwerdebeilage 14) ausführen, dass sie von der Sorgfalt und Gründlichkeit der Argumentation im LINGUA-Bericht beeindruckt seien. Die Analyse scheine mit hinreichender Sorgfalt und Präzision erstellt worden zu sein und unterschiedliche Schlussfolgerungen würden wohl eher eine blosse Meinungsverschiedenheit von Fachpersonen, nicht aber Verfahrensmängel darstellen. Dass der Beschwerdeführer dieser Aussage in der Replik die Validität abspricht, ist als widersprüchlich zu bezeichnen und vermag nicht zu überzeugen. 7.5 Die im eingereichten Schreiben der Tibetologen vom 29. September 2020 (Beschwerdebeilage 7) vertretene Ansicht, wonach der Beschwerde- führer vielmehr in Tibet sozialisiert worden sei, ist bereits deshalb zweifel- haft, da die Gegenanalyse ohne Konsultation der Gesprächsaufzeichnung verfasst worden ist. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand in der Stellungnahme zur Kritik von F._______ vom 14. Dezember 2020, wo- nach es fragwürdig sei, wie die Gegenanalyse ohne Kenntnis des Ge- sprächs und ohne selbst einen Befund erhoben zu haben, aufgrund eines gemäss ihrer Darstellung stark fehlerhaften LINGUA-Berichts zu einem fundierten gegenteiligen Ergebnis gelangt sein wolle (vgl. act. A52 S. 18; siehe auch act. A57 S. 2), ist daher berechtigt. Auch im vom Beschwerde- führer eingereichten E-Mail-Verkehr weisen I._______ und J._______ an zwei Stellen darauf hin, dass die Gegenanalyse ohne Konsultation der Ge- sprächsaufzeichnung erstellt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 14). 7.6 Hinsichtlich der Bemerkung des Beschwerdeführers, er habe sich (Zu- sammen mit F._______) bis jetzt die Aufzeichnung des LINGUA-Ge- sprächs nicht anhören können, ergeht der Hinweis, dass das SEM den Be- schwerdeführer bereits mit Schreiben vom 30. April 2020 darauf hingewie- sen hat, er könne die Aufzeichnung in den Räumlichkeiten des SEM anhö- ren. Selbst wenn dies – wie vom Beschwerdeführer behauptet – wegen der
D-2337/2021 Seite 34 Corona-Pandemie damals nicht möglich gewesen wäre, bestand spätes- tens nach Abschwächung der pandemischen Lage hinreichend Möglichkeit dazu. 7.7 Das gegen die in der Analyse getroffene Feststellung sowohl in der Be- schwerdeschrift, der Gegenanalyse wie auch im Schreiben der vier Tibeto- logen vom 29. September 2020 vorgebrachte Argument, wonach sich die Sprechweise des Beschwerdeführers durch eine Akkommodation an dieje- nige der Interviewerin erklären lasse, greift zu kurz, zumal sich das vom Beschwerdeführer gesprochene Dialektgemisch nicht vollständig mittels einer angeblichen Akkommodation an die Interviewerin begründen lässt. Ferner wurde die Anpassung an die Sprechweise der Interviewerin in der Analyse durchaus berücksichtigt und zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt (vgl. act. A18 S. 9 und 14). Insgesamt ist die LINGUA-Analyse in diesem zentralen Punkt überzeugender als die Hypothese in der Gegen- analyse. So erscheint es im Lichte des biografischen Hintergrunds des Be- schwerdeführers kaum möglich, dass er die Kompetenz zu einer derart vollständigen Akkommodation hätte. Nicht überzeugend ist auch der im Zu- sammenhang mit der Anpassung an die Sprechweise in der Beschwerde- schrift sowie dem Schreiben der Tibetologen vom 24. Februar 2021 formu- lierte Einwand, ein Deutschschweizer würde mit einem Interviewer aus Hamburg wohl ebenfalls Hochdeutsch und nicht Schweizerdeutsch spre- chen. Dabei wird verkannt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des In- terviews explizit aufgefordert wurde, seinen Heimatdialekt zu sprechen (vgl. act. A18 Ziff. 3.4). 7.8 Ferner weist LINGUA in der Aktennotiz vom 1. Dezember 2020 (act. A51) zutreffend darauf hin, dass die Arbeitsweise von LINGUA in zwei For- schungsprojekten untersucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt worden seien. Die Existenz einer dieser Studien, in welcher etwa 150 LINGUA-Analysen detailliert begutachteten worden sind, wird von den Autoren denn auch explizit bestätigt (vgl. Beschwerde- beilage 14; zur Studie vgl. TIM MCNAMARA/DORIS SCHÜPBACH, Quality As- surance in LADO: Issues of Validity, in: PATRICK/SCHMID/ZWAAN, Language Analysis for the Determination of Origin, Current Perspectives and New Directions, 2019, S. 253 ff.). Was an dieser Darstellung unzutreffend sein soll – wie in der Beschwerde behauptet – erschliesst sich dem Gericht nicht. Nebst dieser Optimierungsarbeit hinsichtlich der allgemeinen Metho- dik von LINGUA wird in der soeben erwähnten Aktennotiz auf die Anforde- rungsprofile für die sachverständigen Personen und die Qualitätskriterien
D-2337/2021 Seite 35 verwiesen, die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts und wissenschaftlichen Kriterien richten und ständig weiterentwickelt würden. In der soeben erwähnten Publikation wird LINGUA zudem als best practice im Bereich von LADO bezeichnet (vgl. MCNAMARA/SCHÜPBACH, a.a.O., S. 254). Die in der Beschwerde generell an der Arbeitsweise von LINGUA geäusserte Kritik, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. 7.9 Hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der von AS19 erstellten LIN- GUA-Analysen lässt sich somit sagen, dass diese nicht grundsätzlich zu beanstanden sind. So entspricht die Methode der Fachstelle LINGUA den – im internationalen Vergleich – besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen und die Mitarbeitenden der Fachstelle unternehmen bestmögliche Anstrengungen, um ihre Analysen unparteiisch und regel- konform sowie nach wissenschaftlichen Kenntnissen zu erstellen. Ferner ist das Gericht betreffend AS19 der Ansicht, dass diese sachverständige Person fachlich geeignet erscheint, ihre Sorgfaltspflicht ernst nimmt sowie neutral und unabhängig ist. Die soeben gemachten Feststellungen ändern jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssen (vgl. EMARK 1998/34). 7.10 Die gegen die Aussagekraft der LINGUA-Analyse vorgebrachten Ein- wände sind somit als nicht erheblich zu qualifizieren, weshalb der Analyse erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. 7.11 Der Beschwerdeführer beantragt, LINGUA-Analysen beizuziehen, welche von derselben sachverständigen Person in anderen Verfahren ver- fasst worden sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig der Be- weiswert der in diesem Verfahren erstellten LINGUA-Analyse zu beurteilen und zwar aufgrund einer Kombination genereller Aspekte und der Aussa- gekraft der Analyse im konkreten Einzelfall. Nachdem die vorliegende Ana- lyse insgesamt für beweiskräftig befunden worden ist, besteht kein Anlass, weitere Analysen aus anderen Verfahren beizuziehen. Denn selbst wenn die dortigen Analysen mangelhaft sein sollten, könnte der Beschwerdefüh- rer daraus nichts für die in seinem Verfahren zu würdigende Analyse ablei- ten. 7.12 Als weiteres Indiz für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Herkunft zu verschleiern versuche, sind seine Aussagen in den Be- fragungen zu würdigen. Der Feststellung des SEM, dass sich der Be- schwerdeführer in der Anhörung nur sehr pauschal zu seiner Herkunftsre-
D-2337/2021 Seite 36 gion habe äussern können, kann sich das Gericht nur beschränkt an- schliessen. So finden sich in den Ausführungen durchaus substanzvolle Angaben, etwa zu seinem Heimatdorf, wo er Angaben zu Gebetshallen, den Einwohnern, den Ladenlokalen, dem Kloster, den Brücken und zu Ver- anstaltungen (vgl. act. A14 F76) sowie zu umliegenden Bergen (vgl. ebd. F127) gemacht hat. Allerdings ist zu bemerken, dass die Aussagen zu den Veränderungen im Dorf doch eher oberflächlich ausgefallen sind (vgl. ebd. F77 bis F78) und er sich auch zum Bau einer markanten Brücke sehr vage äusserte (vgl. ebd. F79 bis F86). Seinen Schilderungen zu seinem Alltag können ebenfalls gewisse Details entnommen werden (vgl. ebd. F104 f.). Gleiches gilt für seine Tätigkeit als Raupenpilzsammler (vgl. act. A7 Ziff. 1.17.05 und A14 F111). Diese Aussagen stellen somit ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Herkunft dar, das aufgrund der teilweisen Oberfläch- lichkeit jedoch etwas zu relativieren ist. 7.13 Allerdings weist das SEM hinsichtlich der Schilderung der Flucht- gründe zu Recht auf Unstimmigkeiten hin. So hat der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt, die Behörden hätten seine Familie telefonisch darüber informiert, dass sein Vater nicht freigelassen werde (vgl. act. A7 Ziff. 7.01), während gemäss Aussage in der Anhörung keine behördliche Information stattgefunden habe (act. A14 F136 bis F139). Weiter sei gemäss BzP nur seine Mutter anwesend gewesen, als die Behörden nach ihm gesucht hät- ten (vgl. act. A7 Ziff. 7.01), während gemäss Anhörung sein Onkel ebenfalls dort gewesen sei (vgl. act. A14 F129). Dies stellt ein Indiz gegen die Glaub- haftigkeit der angeblichen Herkunft dar. Da die Angaben zu den Flucht- gründen jedoch nur indirekte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Her- kunft zulassen, kann diesem Indiz nur beschränktes Gewicht beigemessen werden. Zwar ist es sodann durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon im Heimatland zurückgelassen habe. Nur sehr schwer nachvollziehbar ist jedoch, dass es ihm unmöglich sein soll, Zugriff auf sei- nen WeChat-Account zu erhalten und die seine Herkunft und Fluchtgründe betreffenden Auszüge daraus vorzulegen (vgl. act. A14 F15 bis F19). Auch dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit. 7.14 Zum eingereichten Hukou ist zu bemerken, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gel- ten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und
D-2337/2021 Seite 37 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). Aufgrund der Fälschungsanfällig- keit kann dem Hukou nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Gleiches gilt – aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters – für die Briefe der Mutter, des Dorfvorstehers und des Gemeindevorstehers sowie die Schreiben der in der Schweiz wohnhaften Personen vom 13. Mai 2021, in welchen die Herkunft des Beschwerdeführers bestätigt wird. 7.15 Für die Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft aus Tibet sprechen somit die diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Anhörung, das Hukou und die Bestätigungsschreiben, während die Angaben zu den Fluchtgrün- den sowie die LINGUA-Analyse gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Der LINGUA-Analyse ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumes- sen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme der Unglaubhaftigkeit durch die unstimmigen Aussagen zu den Fluchtgründen zusätzliches Ge- wicht erhält, während den Elementen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen nur beschränkter Beweiswert zukommt, ist die vom Beschwerdeführer be- hauptete Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft. 8. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Be- schwerdeführer über seine Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-2337/2021 Seite 38 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erach- ten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da- mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie- derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein- stimmung mit den Erwägungen, nicht aber dem Dispositiv der angefochte- nen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen- verfügung vom 22. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2337/2021 Seite 39 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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