B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2238/2013/mel

U r t e i l v o m 25. O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N .

D-2238/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsan- gehörigen kurdischer Ethnie, der eigenen Angaben zufolge in der Provinz Bingöl lebte. Am 21. Juni 2007 liess er durch seinen damaligen Rechts- vertreter ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland stellen. In der Fol- ge meldete sich der Beschwerdeführer persönlich bei der Schweizeri- schen Botschaft in Ankara und wurde dort zu seinen Asylgründen ange- hört. Mit Verfügung vom 29. November 2007 bewilligte das BFM dem Be- schwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des inländi- schen Asylverfahrens. Am 10. Januar 2008 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz ein. B. Am 16. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer sein Inland-Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M.. Anlässlich der Befragung vom 23. Januar 2008 im EVZ M. sowie der Direktan- hörung vom 6. Juli 2012 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er ent- stamme einer politisch exponierten Familie. Sein Familienverband sei seit Jahren von den Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Staat und kurdischen Aufständischen betroffen gewesen. Ungefähr im Jahre 1996 sei überdies das Wohnhaus seiner Familie vom Staat in Brand ge- steckt worden. Darüber hinaus lebten mehrere Verwandte von ihm als Flüchtlinge in europäischen Staaten, so auch in der Schweiz. In der Tür- kei habe er während mehrerer Jahre die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) auf verschiedene Weise unterstützt. So habe er PKK-Kämpfer namentlich mit Lebensmitteln und weiteren für die PKK nützlichen Gebrauchsgütern versorgt. Dabei sei er im September 2006 auf frischer Tat ertappt, festge- nommen und für die Dauer von vier Monaten in U-Haft versetzt worden, als er zwei von ihm gekaufte und für die PKK bestimmte Radiogeräte auf sich getragen habe. Aus diesem Grunde sei er schliesslich am 21. Juli 2010 durch das N._______-Gericht wegen PKK-Unterstützung bezie- hungsweise Mitgliedschaft zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Zur Zeit sei beim Kassationsgericht eine Beschwerde gegen dieses Urteil hängig.

Im Jahre 2007 habe sich sodann ein aus Syrien stammender PKK- Kämpfer den türkischen Behörden gestellt. Im Rahmen der polizeilichen Befragung habe jener zahlreiche Personen, darunter auch ihn, konkreter

D-2238/2013 Seite 3 Unterstützungstätigkeiten zugunsten der PKK bezichtigt. Gestützt auf diese Angaben sei er mit einer zweiten Anklage wegen PKK-Unter- stützung bzw. Mitgliedschaft konfrontiert worden. Da er für die türkischen Behörden indessen nicht greifbar gewesen und bereits in der Schweiz gewesen sei, habe das N._______-Gericht mit Entscheid vom 25. Dezember 2008 sein Verfahren abgetrennt und gleichzeitig einen Vor- führbefehl gegen ihn erlassen. Demgegenüber seien Mitangeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer, auf- grund der gegen ihn hängigen Gerichtsverfahren und des gegen ihn be- stehenden gerichtlichen Vorführbefehls dem Gericht vorgeführt, in U-Haft versetzt und gegebenenfalls dem Strafvollzug zugeführt zu werden.

Um seine Identität und seine türkische Staatsangehörigkeit zu belegen habe der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass sowie seine Identitätskarte (Nüfus) abgegeben.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens zahlreiche Dokumente ein. C. Mit Verfügung vom 19. März 2013 – eröffnet am 22. März 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Eine asylrelevante Verfol- gung liege nämlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaat- lich legitimen Zwecken dienten. Der Beschwerdeführer habe geltend ge- macht, dass er aufgrund seiner Unterstützung der PKK mit zwei Gerichts- verfahren in der Türkei konfrontiert sei. Im ersten Verfahren sei er mit Ur- teil des N.-Gerichts vom 21. Juli 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Zur Zeit sei beim Kassationsgericht eine Beschwerde gegen dieses Urteil hängig. Im zwei- ten Verfahren habe das N.-Gericht mit Entscheid vom 25. De- zember 2008 das Verfahren gegen den nicht greifbaren Beschwerdefüh- rer abgetrennt und einen Vorführbefehl gegen ihn erlassen. Seine Mitan- geklagten seien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Mona- ten verurteilt worden.

In diesen beiden Verfahren seien gegenüber dem Beschwerdeführer im

D-2238/2013 Seite 4 Einzelnen die folgenden Vorwürfe erhoben worden. Der Beschwerdefüh- rer habe zuhanden der PKK zwei sogenannte Weltradios gekauft. Das dafür benötigte Bargeld sei einer Banküberweisung aus Frankreich ent- nommen worden. Gemäss Aussagen eines PKK-Kämpfers habe der Be- schwerdeführer zugunsten der PKK verschiedene Lebensmittel, eine SIM-Telefonkarte sowie 50 Paar grosse Batterien geliefert, die für Vorrich- tungen zur Explosion von Minen verwendet worden seien.

Der Beschwerdeführer habe diese Sachverhalte gegenüber dem BFM im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich bestätigt. Er habe sie zudem wie folgt präzisiert und darüber hinaus weitere Unterstützungshandlungen geltend gemacht. Die zwei "Weltradios" habe er eigens in einem be- stimmten, vertrauenswürdigen Geschäft in O._______ erworben, da de- ren Verkauf offiziell nicht zugelassen gewesen sei. Ferner habe er in ver- schiedenen türkischen Städten gezielt weitere von der PKK gewünschte Utensilien eingekauft bzw. erworben. So sei er z.B. einmal im Jahre 2006 eigens nach P.______ gereist, wo er mehrere Fotoapparate und Digital- kameras sowie acht Uhren entgegengenommen habe. Darüber hinaus habe er seit mehreren Jahren regelmässige Grosseinkäufe im Betrag von 300 – 400 Euro pro Einkauf getätigt, beinhaltend Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände wie z.B. Rucksäcke und Kleider. Schliesslich ha- be er den PKK-Kämpfern auch Informationen z.B. über Militäroperationen oder Truppenbewegungen in der Gegend geliefert.

Daraus ergebe sich das folgende Gesamtbild: Diese vom Beschwerde- führer geleisteten Unterstützungstätigkeiten seien als systematisch und umfassend sowie von der Vorgehensweise her als konspirativ zu charak- terisieren (regelmässige en gros-Lebensmittellieferungen, im Weiteren u.a. Lieferungen von Batterien, Uhren, Kameras, Angaben über Truppen- bewegungen). Diese Unterstützungstätigkeiten stünden damit in einem deutlichen Kontrast etwa zu einer gelegentlichen, bestenfalls "halbfreiwil- ligen" Unterstützung von an die Haustüre klopfenden PKK-Kämpfern (Le- bensmittel aus dem Küchenvorrat, Verköstigung). Die vorliegenden Un- terstützungshandlungen stellten vielmehr eine qualifizierte, über mehrere Jahre hinweg erfolgende, regelmässige, klarerweise freiwillige und aus eigenem Antrieb erfolgende, systematische logistische Unterstützung der PKK dar. Durch seine freiwillige Tätigkeit habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, einen direkten Tatbeitrag zugunsten des Fortkommens der PKK-Kämpfer und einen zumindest indirekten Beitrag zugunsten der bewaffneten Aktionen der PKK zu leisten (wie z.B. Batte- rien für Minen, Kameras für die Vorbereitung bewaffneter Aktionen).

D-2238/2013 Seite 5 Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) verfolge ihre Ziele bekanntermassen mindestens seit 1984 bis heute in massgeblichen Teilen mit militärischen und damit gewaltsamen Mitteln in Form eines "bewaffneten Kampfes". Diese Vorgehensweise sei notorischerweise mit zahlreichen und unver- hältnismässigen Gewalttaten verbunden, die insgesamt einen ausseror- dentlich hohen Blutzoll gefordert hätten und noch immer forderten. Die PKK gelte denn auch sowohl in der Europäischen Union als auch in den USA als terroristische Organisation.

Eingangs sei dargelegt worden, dass keine asylrelevante Verfolgung vor- liege, wenn staatliche Massnahmen, und damit auch eine strafrechtliche Verfolgung, rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Ob die entspre- chenden Voraussetzungen an eine legitime strafrechtliche Verfolgung vor- liegend erfüllt seien, sei im Folgenden näher zu prüfen: Vor dem geschil- derten Hintergrund der PKK sei eine strafrechtliche Verfolgung einer qua- lifizierten logistischen Unterstützungstätigkeit im oben geschilderten Um- fang einer mit gewalttätigen Methoden operierenden Organisation im Kern als offenkundig legitim zu erachten. Die entsprechenden Tatvorwürfe in den beiden gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren werden ihm sodann offensichtlich nicht lediglich unterschoben, wie er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selbst eingeräumt, ja betont habe. Aus dem Strafmass gemäss erstinstanzlichem Urteil vom 21. Juli 2010 von sechs Jahren und drei Monaten Haft sei sodann kein Politmalus ersichtlich. Dasselbe gelte auch für das zweite Verfahren, wo er allenfalls mit einem ähnlichen Strafmass zu rechnen habe (Mitangeklagte in jenem Verfahren seien ebenfalls zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verur- teilt worden). Im Lichte der einschlägigen Sachverhalte erscheine ein derartiges Strafmass auch aus hiesiger Sicht durchaus als angemessen, jedenfalls nicht als unverhältnismässig. Ein derartiges Strafmass bewege sich zudem in einem ähnlichen abstrakten Strafrahmen wie etwa in Deutschland und Frankreich und entspreche der dortigen Gerichtspraxis für vergleichbare Taten. Aufgrund der gesamten Aktenlage sei ferner nicht ersichtlich, dass die beiden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer rechtsstaatlichen Anforderungen nicht zu genügen vermöchten. So sei beispielsweise im ersten Verfahren das ursprüngliche erstinstanzliche Ur- teil durch das Kassationsgericht aufgrund eines Formfehlers (fehlende Unterschrift auf dem Gerichtsprotokoll) aufgehoben worden. Das erstin- stanzliche Gericht habe den Mangel anschliessend behoben und am 21. Juli 2010 ein erneutes Urteil gefällt, gegen welches derzeit wiederum eine Beschwerde beim Kassationsgericht hängig sei. Sodann habe der Beschwerdeführer selbst betont, dass das bisherige Verfahren auf korrek-

D-2238/2013 Seite 6 te Weise erfolgt sei und dass er insbesondere auch mit keinen Übergrif- fen in der Polizei- und U-Haft konfrontiert gewesen sei. Angesichts des- sen und im Licht der heutzutage insgesamt verbesserten Menschen- rechtslage in der Türkei sei davon auszugehen, dass ihm auch im weite- ren Verfahrensverlauf und namentlich auch beim zweiten noch erstin- stanzlich offenen Verfahren keine Verletzung fundamentaler Menschen- rechte drohe. Es sei demnach insbesondere von einem weiterhin fairen Gerichtsverfahren auszugehen, bei dem ihm bei einer allfälligen erneuten Polizei-, Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im Strafvollzug keine Misshandlungen oder gar Folter drohten. Darauf folge, dass die beiden gegen den Beschwerdeführer angehobenen Gerichtsverfahren keine asylrechtliche Bedeutung entfalteten.

Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Mit Beschwerde vom 22. April 2013 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des BFM vom 19. März 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut- barkeit der Wegweisung festzustellen und in der Folge die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: die Fotoko- pie eines Schreibens vom 15. Juni 2012 der Staatsanwaltschaft an das Präsidium der (...). Strafkammer des Kassationsgerichts nebst Überset- zung, die Bestätigung vom 12. April 2013 des türkischen Rechtsvertreters betreffend den Verfahrensstand nebst Übersetzung, die Fotokopie eines Artikels aus dem Spiegel.

E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

D-2238/2013 Seite 7 E.b In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 schloss die Vorinstanz auf die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte das BFM geltend, es halte ausdrücklich an seinem Standpunkt fest. Es stütze sich bei seinen Erwägungen auf die konkreten und vom Beschwerdeführer unbestrittenen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK. Diese Un- terstützungshandlungen hätten auch aus hiesiger Rechtssicht die Grenze zum Strafbaren eindeutig überschritten. So sei an dieser Stelle etwa noch einmal auf die Lieferung von Batteriesets hingewiesen, die offenbar für Vorrichtungen zur Explosion von Minen verwendet worden seien. Es sei dabei notorisch, dass die PKK seit Jahren systematisch Minen zum Ein- satz gebracht habe, die zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. Das BFM erachte deshalb die gegen den Beschwerdeführer an- gehobenen Strafverfahren in der Türkei klarerweise als legitim und damit als asylrechtlich unbeachtlich. E.c In seiner Replik vom 14. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde und machte zur Begründung im We- sentlichen geltend, das türkische Strafgesetzbuch sei eine Rezeption des italienischen Strafgesetzbuches von Mussolini. Die gesamte türkische Rechtsordnung sei gegen die ethnischen Minderheiten gerichtet. Seit der Gründung der Republik begehe der türkische Staat Verbrechen an den ethnischen Minderheiten. Vor dem Hintergrund der historischen Tatsa- chen könne die Unterstützung der PKK durch den Beschwerdeführer nicht einfach pauschal als ein Verbrechen bezeichnet werden. Vielmehr hätten die damaligen Umstände den Beschwerdeführer dazu gezwungen, die PKK zu unterstützen. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz die Verurteilung des Beschwerdeführers durch einen sol- chen Staat für legitim und gerecht halte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-2238/2013 Seite 8 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus- lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-

D-2238/2013 Seite 9 chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In seiner Beschwerdeschrift vom 22. April 2013 macht der Beschwerde- führer zur Begründung im Wesentlichen geltend, es sei eine bekannte Tatsache, dass die türkischen Sicherheitskräfte im Verlaufe des Krieges unzählige Male Menschenrechtsverletzungen begangen hätten und im- mer noch begingen. Es sei ebenfalls eine bekannte Tatsache, dass sich die türkische Justiz im Falle der Angeklagten und Verdächtigen, die im Zusammenhang mit der PKK festgenommen worden seien, kaum an die rechtsstaatlichen Prinzipien gehalten habe. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen könne keine Rede davon sein, dass die gegen den Beschwer- deführer ausgesprochenen Strafen verhältnismässig seien. Weiter sei zu erwähnen, dass sich an der Menschenrechtslage in der Türkei, sehe man von ein paar kosmetischen Gesetzesänderungen ab, nichts geändert ha- be. So etwa komme die Folter in Polizeihaft immer noch oft vor. Wie die jüngsten Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigten, sei die Lage der Menschenrechte trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch, wobei echte oder mutmassliche Mitglieder als von staatsgefährdend eingestuften Organisationen besonders gefährdet seien, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. 5. 5.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei- matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli- chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun- gen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein- rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im abso- luten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen kla-

D-2238/2013 Seite 10 rerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S.127 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili- gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea- listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3 Gegen den Beschwerdeführer erging am 21. Juli 2010 ein Urteil des N.-Gerichts. Diesem Urteil zufolge hat der Beschwerdeführer im Heimatstaat die Verbüssung einer sechs Jahre und drei Monate währen- den Freiheitsstrafe wegen Unterstützung der PKK beziehungsweise Mit- gliedschaft zu gewärtigen. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft er- wachsen, weil es der Beschwerdeführer nochmals vor dem Kassations- gericht anfechten liess. Des Weiteren droht dem Beschwerdeführer ein zweites Strafverfahren, hat doch das N.-Gericht mit Entscheid vom 25. Dezember 2008 das Verfahren gegen den nicht greifbaren Be- schwerdeführer abgetrennt und einen Vorführbefehl gegen ihn erlassen. Seine Mitangeklagten seien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der PKK in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76 (1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürgerkriegsähn- lichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht mehr um ange- messene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalt-

D-2238/2013 Seite 11 tätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen)". Dem- nach erachtet das Bundesgericht die Gewaltanwendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten. Für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen ist der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforder- lich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8260/2008 vom 26. Au- gust 2009 E. 5.3). Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben jahrelang freiwillig in er- heblichem Ausmass zugunsten der PKK logistisch betätigt hat und insbe- sondere Material für mutmassliche Sprengstoffanschläge (grosse Batte- rien) beschafft hat, ist die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Be- schwerdeführers durch die türkischen Behörden wegen Verübung von Straftaten zur Unterstützung einer terroristischen Organisation, nämlich der PKK, als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden muss. An der Ver- werflichkeit der Taten des Beschwerdeführers vermag nämlich auch der Umstand, dass die Türkei das italienische Strafgesetzbuch unter Mussoli- ni rezipierte, nichts zu ändern. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten durch das N._______-Gericht in Be- rücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und des dazugehörigen Strafrahmens von fünf bis zehn Jahren Gefängnis (Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs) als mit dem Gesetz vereinbar erscheint; auch in der Bundesrepublik Deutschland hätte der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung nach den §§ 129a und 129b StGB mit einer bis zu zehnjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Nach dem Gesagten kann aus der Höhe der verhängten Strafe vorliegend nicht auf das Vorliegen eines Politmalus geschlossen werden. Im Übrigen aner- kennt der Beschwerdeführer selbst die ihm von der türkischen Justiz vor- geworfenen Delikte vorbehaltlos (A65/22 F161 S. 14), weshalb die Akten den Schluss zulassen, das Gericht habe sich sorgfältig und differenziert mit seinem Fall auseinandergesetzt und die gegen ihn erhobenen straf- rechtlichen Vorwürfe nicht einfach aus der Luft gegriffen. Aus den Akten sind überdies keine Hinweise ersichtlich, die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden. Vielmehr erhärtet sich angesichts der Kassation des erstinstanz- lichen Urteils wegen eines Formfehlers (fehlende Unterschrift auf einem Gerichtsprotokoll) der Eindruck, vorliegend könne ein Politmalus ausge-

D-2238/2013 Seite 12 schlossen werden. Insbesondere machte der Beschwerdeführer im vor- liegenden Verfahren nicht geltend, er sei zu einem Geständnis gezwun- gen worden; vielmehr gab er den gegen ihn erhobenen Sachverhalt an- lässlich der Anhörung zu. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer gemäss eigenen Aussagen keine Übergriffe während der Polizei- und Untersuchungshaft vermelden konnte. Angesichts der teil- weise verbesserten Menschenrechtslage hat der Beschwerdeführer auch keinen Anlass, im zweiten, erstinstanzlich noch offenen Verfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte zu erwarten. Zusammenfas- send ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. 6. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage erfüllt der Beschwerde- führer somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abge- lehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

D-2238/2013 Seite 13 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs- tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor- liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be- schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-

D-2238/2013 Seite 14 lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Beweismittel nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri- schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuel- le Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. 8.3.3 Es sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden. Er hat bis zu seiner Ausreise im Januar 2008 immer in der Türkei gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensum- ständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Eltern und mehrere Geschwister an verschiedenen Orten in der Türkei (A31/11 Ziff. 12 S. 3), weswegen er dort über ein tragfähiges soziales Netz ver- fügt. Zudem hat er jahrelange Berufserfahrung als (...) und (...), weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde.

D-2238/2013 Seite 15 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei- sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]),

(Dispositiv nächste Seite)

D-2238/2013 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Gert Winter

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-2238/2013
Entscheidungsdatum
25.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026