B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-221/2023

U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2023 / N (...).

D-221/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 21. Oktober 2022 ergab, dass er am 15. Ok- tober 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und gleichen- tags auch ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 28. Oktober 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. C. Am 18. November 2022 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechts- vertretung zum sogenannten Dublin-Gespräch am 23. November 2022 ein- geladen. D. Am 23. November 2022 fand in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretens- entscheid und einer Überstellung nach Österreich statt. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass er seine Fingerabdrücke zwangsweise habe abgeben müssen und kein Asylgesuch in Österreich gestellt habe. Sein Zielland sei von An- fang an die Schweiz gewesen. Eine Rückkehr nach Österreich gefalle ihm nicht. Aus gesundheitlicher Sicht gehe es ihm «blendend». E. Am 7. Dezember 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden nahmen zwar innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen nicht explizit Stellung. Allerdings hatten sie den schweizerischen Behörden bereits in einem Rundschreiben vom 7. November 2022 mitgeteilt, sie könnten bei Wiederaufnahmegesuchen

D-221/2023 Seite 3 infolge Arbeitsüberlastung keine ausdrücklichen Zustimmungen mehr ver- schicken. In allen Fällen, in welchen Österreich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO zuständig sei, könne indes von der automatischen Anerken- nung seiner Zuständigkeit ausgegangen werden. F. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 – eröffnet am 9. Januar 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die ei- ner allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Man- dat am 10. Januar 2023 nieder. H. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 äusserte sich das SEM zur Be- schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Poststempel vom 2. Februar 2023) replizierte.

D-221/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt worden sei, ohne dass er explizit auf deren Anwesenheit ver- zichtet hätte. 3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die Urteile des Bundesver- waltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022. Gemäss diesen (und weiteren) Urteilen umfasse der in Art. 29. Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkre- tisierte Anspruch auf rechtliches Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen seien, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin- gen könne. Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt werde, hätten Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Jeder asylsuchenden Person werde ab

D-221/2023 Seite 5 Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Allerdings könnten asylsuchende Personen sowohl für einzelne Verfahrenshandlungen als auch das gesamte Asylverfahren auf eine Vertretung verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition könne ein Verzicht auf Rechtsver- tretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die asylsuchende Person vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert worden sei und ihr allfällige Alternativen bekannt seien (vgl. Ur- teile des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). Unabdingbar sei denn auch, dass der Verzicht ausdrücklich erklärt werde (vgl. Urteile des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.2; D-5420/2022 vom 30. No- vember 2022 E. 4.2; E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 4.2; D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). 3.3 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage ist nicht einheitlich und es finden sich Urteile, in denen in vergleichbaren Konstellationen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt worden ist (vgl. Urteile des BVGer D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 4.8, D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022 und D-3857/2022 vom 9. September 2022 E. 7.2). Es ist daher angezeigt, sich eingehender mit dieser Proble- matik auseinanderzusetzen. 3.4 Für die Beantwortung der vorliegenden Frage ist vorauszuschicken, dass zwischen dem Recht auf Beiordnung eines Rechtsvertreters und der Teilnahmepflicht respektive dem Teilnahmerecht dieser Rechtsvertretung an einzelnen Verfahrensschritten unterschieden werden muss. Der blosse Umstand, dass einer asylsuchenden Person eine Rechtsvertretung zuge- wiesen wird, bedeutet nicht, dass diese auch an sämtlichen Verfahrens- handlungen zwingend anwesend zu sein hat. Genauso verhält es sich im Übrigen auch im Strafprozessrecht. Dort ist selbst in Fällen einer notwen- digen Verteidigung nach Art. 130 StPO nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsvertretung auf die Teilnahme an einzelnen Untersuchungshandlun- gen ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet. Das Bundesgericht wer- tete etwa den Umstand, dass der Verteidiger an gewissen Einvernahmen nicht erschienen ist, als stillschweigenden Verzicht, zumal er vorgängig je- weils telefonisch und per Fax-Nachricht über den Termin derselben in Kenntnis gesetzt worden sei (vgl. Urteil des BGer 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.3 m.w.H.). Die Behörden haben gemäss bundesge- richtlicher Praxis gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK respektive Art. 14

D-221/2023 Seite 6 Ziff. 3 Bst. d des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) allenfalls dann einzuschreiten, wenn der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3; 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb; je mit Hinweisen). Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinver- nahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.; 120 Ia 48 E. 2c/d; Urteile 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.1; 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.2; 6B_1447/2020 vom 13. April 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). 3.5 Im Asylverfahren in den Bundesasylzentren ist die Teilnahme der Rechtsvertretung in Art. 102j AsylG geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Be- stimmung teilt das SEM dem Leistungserbringer die Termine für sämtliche Verfahrenshandlungen mit, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertre- tung notwendig ist. Die Frage, ob beim Dublin-Gespräch die Anwesenheit der Rechtsvertretung überhaupt als notwendig zu erachten ist, kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022 m.w.H.). Denn gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung entfalten bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine die Handlungen des SEM – es sei denn, es liegen entschuldbare und schwerwiegende Gründe vor – ihre Rechtswirkung, selbst wenn die Rechtsvertretung dabei nicht anwe- send war respektive mitgewirkt hat. Bei rechtzeitiger Mitteilung an den Leis- tungserbringer bleibt somit – ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt bezie- hungsweise ob der Asylsuchende sein entsprechendes Einverständnis er- teilte – für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grund- sätzlich kein Raum. 3.6 Selbst wenn man im Asylverfahren analog zur strafprozessualen Rechtsprechung ein behördliches Einschreiten bei eklatanten Pflichtverlet- zungen fordern würde, um eine rechtsgenügliche Erstellung des Sachver- haltes zu gewährleisten, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergeb- nis führen. Denn im Zusammenhang mit der Abwesenheit beim Dublin-Ge- spräch kann ganz offensichtlich nicht von krassen Versäumnissen im oben erwähnten Sinne ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022 m.w.H.). Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

D-221/2023 Seite 7 3.7 Das SEM liess der Rechtsvertretung die Vorladung zum Dublin-Ge- spräch am 18. November 2022 zukommen. Das Gespräch vom 23. No- vember 2022 ist gemäss Art. 102l Abs. 2 AsylG somit als wirksam zu er- achten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Offenblei- ben kann dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf die Teilnahme seiner Rechtsvertretung– zumindest konkludent – ver- zichtet hat, und zwar bereits deshalb, da weder vom Beschwerdeführer nach dem Dublin-Gespräch, noch von Seiten der Rechtsvertretung nach Zustellung des Protokolls des persönlichen Gesprächs Beanstandungen erfolgten. 4. 4.1 Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht zu wenig abgeklärt worden, wodurch das SEM den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verletzt habe, der von der Behörde verlange, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. 4.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs auf sei- nen Gesundheitszustand angesprochen an, dass es ihm «blendend» gehe und «alles in Ordnung» sei. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu veranlassen. Der Ein- wand auf Beschwerdeebene, diese angeblich falsche Aussage wäre wohl erkannt worden, wenn er beim Dublin-Gespräch von seiner Rechtsvertre- tung begleitet worden wäre, ist nicht stichhaltig. So wurde der Rechtsver- tretung – wie in Art. 5 Abs. 6 Dublin-III-VO vorgesehen – gemäss Ausfüh- rungen des SEM in der Vernehmlassung das Protokoll des Gesprächs noch am selben Tag (d.h. am 23. November 2022) zugestellt, ohne dass bis zum Entscheidzeitpunkt (3. Januar 2023) eine Beanstandung respek- tive eine ergänzende Eingabe im Zusammenhang mit seinem Gesund- heitszustand erfolgt wäre. 4.3 Das Vorliegen von Verfahrensfehlern seitens des SEM ist folglich zu verneinen. 5. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

D-221/2023 Seite 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.2 Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten Wiederauf- nahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Ver- pflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4-6). 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 15. Oktober 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österrei- chischen Behörden am 7. Dezember 2022 zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin- III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe in Österreich gar kein Asylge- such einreichen wollen, ist unbehelflich, zumal bereits seine Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein

D-221/2023 Seite 9 Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesent- liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden. Dies ist im Falle Österreichs klarer- weise zu verneinen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-11/2023 vom 4. Januar 2023). 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse (namentlich Art. 3 EMRK) vor, ist der Selbstein- tritt zwingend (vgl. BVGE2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er benötige psychologische Unter- stützung, da er an Panikattacken und Angstzuständen leide, sowie medizi- nische Hilfe bei seinem Bein und seinen Schmerzen. Sein nächster Be- handlungstermin sei am (...) 2023. 8.3 Diesbezüglich ist zu bemerken, dass Österreich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme- richtlinie) verpflichtet ist, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Gemäss aktueller Praxis ist denn auch

D-221/2023 Seite 10 davon auszugehen, dass Österreich hinreichenden Zugang zu medizini- scher Versorgung gewährt (vgl. Urteil des BVGer D-5421/2022 vom 30. November 2022 E. 10.1.4). Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass Österreich dem Beschwerdeführer die allenfalls erforderliche medizi- nische Behandlung verweigern würde. Damit kann vorliegend aufgrund der Akten in antizipierter Beweiswürdi- gung festgestellt werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend auf- grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen überschritten sein könnte und eine medizinische Notlage ausgeschlossen werden kann. Weitere Abklä- rungen zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers sind unter diesen Umständen nicht notwendig. 8.4 Ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermes- sensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Öster- reich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 9. 9.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-

D-221/2023 Seite 11 führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 19. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erhe- ben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-221/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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08.03.2023
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25.03.2026